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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.1983
Aktenzeichen: 91/82 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 173 | |
EWG-Vertrag Art. 115 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 23. FEBRUAR 1983. - CHRIS INTERNATIONAL FOODS LTD GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ZULAESSIGKEIT DES STREITBEITRIFTS VOM DOMINICA. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 91/82 R UND 200/82 R.
Entscheidungsgründe:
MIT KLAGESCHRIFTEN , DIE AM 18. MÄRZ 1982 BZW. AM 5. AUGUST 1982 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN SIND , HAT DIE KLAEGERIN ZWEI KLAGEN GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ERHOBEN MIT DEM ANTRAG , DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 115 EWG-VERTRAG GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION VOM 18. DEZEMBER 1981 UND VOM 28. MAI 1982 FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN , DURCH DIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ERMÄCHTIGT WORDEN IST , FRISCHE BANANEN DER TARIFNUMMER 08.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN BESTIMMTEN LÄNDERN DER DOLLARZONE , DIE SICH IN DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , VON DER GEMEINSCHAFTSBEHANDLUNG AUSZUSCHLIESSEN ; SIE HAT FERNER GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 EWG-VERTRAG SCHADENSERSATZ WEGEN DES IHR DURCH DIESE ENTSCHEIDUNGEN ENTGANGENEN GEWINNS VERLANGT.
IN IHREN BEIDEN KLAGEBEANTWORTUNGSSCHRIFTSÄTZEN MACHT DIE KOMMISSION DIE UNZULÄSSIGKEIT DER NICHTIGKEITSKLAGEN GELTEND , OHNE JEDOCH EINE VORABENTSCHEIDUNG ÜBER EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE MIT BESONDEREM SCHRIFTSATZ GEMÄSS ARTIKEL 91 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG ZU BEANTRAGEN. DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI AN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GERICHTET , UND DIE KLAEGERIN SEI DURCH DIESE ENTSCHEIDUNG NICHT UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN.
GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER SCHADENSERSATZKLAGE IN DER RECHTSSACHE 91/82 ERHEBT DIE KOMMISSION KEINE FÖRMLICHEN BEDENKEN , HÄLT SIE JEDOCH FÜR VERFRÜHT , SOLANGE NOCH KEIN BRITISCHES GERICHT ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION UND DER NICHTERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ DURCH DIE BRITISCHE REGIERUNG ENTSCHIEDEN HABE. IN DER RECHTSSACHE 200/82 HÄLT DIE KOMMISSION DEN SCHADENSERSATZANTRAG FÜR UNZULÄSSIG , DA DER GEFORDERTE BETRAG LEDIGLICH GESCHÄTZT SEI UND DIE KLAGESCHRIFT NICHT DIE NACH ARTIKEL 38 PAR 1 BUCHSTABE E DER VERFAHRENSORDNUNG ERFORDERLICHE ' ' BEZEICHNUNG DER BEWEISMITTEL ' ' ENTHALTE.
DIE KLAEGERIN HAT AUF DIESES VORBRINGEN IN IHRER ERWIDERUNG GEANTWORTET. NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES IST EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT VOR DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE VON AMTS WEGEN ANZUORDNEN.
MIT SCHREIBEN VOM 24. SEPTEMBER 1982 , DAS AM 8. OKTOBER 1982 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WURDE , HAT DER AUSSENMINISTER VON DOMINICA DIE ABSICHT ANGEKÜNDIGT , DEM RECHTSSTREIT ZU GEGEBENER ZEIT ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DER KOMMISSION BEIZUTRETEN.
DIE PARTEIEN HABEN ZU DIESEM SCHREIBEN STELLUNG GENOMMEN. NACH ANSICHT DER KOMMISSION DECKT DER BEGRIFF ' ' ALLE ANDEREN PERSONEN ' ' IN ARTIKEL 37 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES AUCH STAATEN , DIE WIE DOMINICA NICHT MITGLIED DER GEMEINSCHAFT SIND. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SOLLE FÜR DIE AUS DEN AKP-STAATEN , ZU DENEN AUCH DOMINICA GEHÖRE , AUSGEFÜHRTEN BANANEN DEN TRADITIONELLEN ABSATZMARKT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SCHÜTZEN ; DIES ENTSPRECHE DEN VON DER GEMEINSCHAFT IM RAHMEN DES ABKOMMENS VON LOME II EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN. DOMINICA SEI DAHER ZUM BEITRITT BEFUGT. DAS SCHREIBEN ERFÜLLE JEDOCH NICHT SÄMTLICHE IN ARTIKEL 93 DER VERFAHRENSORDNUNG GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN.
DIE KLAEGERIN FÜHRT AUS , ES SEI UNGEWÖHNLICH , DASS EIN DRITTSTAAT IN EINEM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF DIE ZULASSUNG ALS STREITHELFER BEANTRAGE , UND VERTRITT DIE ANSICHT , DER BEITRITT VON DOMINICA KÖNNE ZUR WAHRHEITSFINDUNG IN DIESER RECHTSSACHE BEITRAGEN ; DEM ANTRAG KÖNNE STATTGEGEBEN WERDEN , WENN DOMINICA EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG DES RECHTSSTREITS NACHWEISE.
DER FORMGERECHTE ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFER IST AM 2. DEZEMBER 1982 EINGEREICHT WORDEN.
NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES HAT DOMINICA EIN DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 37 ABSATZ 2 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES GENÜGENDES BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG DES RECHTSSTREITS GLAUBHAFT GEMACHT , SO DASS SEINEM ANTRAG STATTZUGEBEN IST.
Tenor:
AUFGRUND VON ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES ,
AUFGRUND VON ARTIKEL 93 DER VERFAHRENSORDNUNG ,
AUFGRUND VON ARTIKEL 92 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER MITWIRKUNG DES PRÄSIDENTEN J. MERTENS DE WILMARS , DER KAMMERPRÄSIDENTEN P. PESCATORE , A. O ' KEEFFE UND U. EVERLING , DER RICHTER MACKENZIE STUART , G. BOSCO , T. KOOPMANS , O. DÜ , K. BAHLMANN UND Y. GALMOT ,
GENERALANWALT : S. ROZES
KANZLER : P. HEIM
BESCHLOSSEN :
1. DAS WEITERE VERFAHREN , EINSCHLIESSLICH DER GEGENERWIDERUNG , WIRD VORLÄUFIG AUF DIE FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN BESCHRÄNKT.
2.DOMINICA WIRD ALS STREITHELFER ZUR ERÖRTERUNG DER ZULÄSSIGKEIT ZUGELASSEN.
3.DEM STREITHELFER WIRD FÜR DIE SCHRIFTLICHE BEGRÜNDUNG SEINER STELLUNGNAHME EINE FRIST GESETZT WERDEN.
4.DEM STREITHELFER SIND DURCH DIE KANZLEI ABSCHRIFTLICH ALLE DEN PARTEIEN ZUGESTELLTEN SCHRIFTSTÜCKE ZU ÜBERMITTELN.
5.DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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