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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.03.1980
Aktenzeichen: 92-79
Rechtsgebiete: EWGV, Richtlinie 75/716/EWG
Vorschriften:
EWGV Art. 169 | |
Richtlinie 75/716/EWG Art. 8 |
1. DIE MITGLIEDSTAATEN SIND VERPFLICHTET , DIE BESTIMMUNGEN EINER JEDEN RICHTLINIE VOLLSTÄNDIG UND GENAU EINZUHALTEN. SOMIT BESTEHT DIE VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS FORT , SOLANGE DIESER EINER RICHTLINIE NICHT VOLLSTÄNDIG NACHGEKOMMEN IST , SELBST WENN ER IHRE ZIELE ZU EINEM GROSSEN TEIL VERWIRKLICHT HAT.
2. EINE MASSNAHME , DIE DURCH IHREN GEGENSTAND UND DURCH DEN INSTITUTIONELLEN RAHMEN , IN DEM SIE AUSGERICHTET WURDE , ALS EINE ' ' GEMEINSCHAFTSENTSCHEIDUNG ' ' ODER ' ' -RICHTLINIE ' ' GEKENNZEICHNET IST , LÄSST SICH NICHT ALS ' ' INTERNATIONALES ABKOMMEN ' ' BEZEICHNEN.
3. DEN UMWELTSCHUTZ BETREFFENDE RICHTLINIEN KÖNNEN IHRE RECHTSGRUNDLAGE IN ARTIKEL 100 EWG-VERTRAG FINDEN , DA GESUNDHEITS- UND UMWELTSCHUTZRECHTLICHE VORSCHRIFTEN DIE VON IHNEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN BELASTEN KÖNNEN ; MANGELS EINER ANGLEICHUNG DER DIESBEZUEGLICHEN EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN KÖNNTE DER WETTBEWERB SPÜRBAR VERFÄLSCHT WERDEN.
4. EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , PRAKTIKEN ODER GEGEBENHEITEN SEINER INTERNEN ORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTEINHALTUNG DER SICH AUS GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. MAERZ 1980. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - SCHWEFELHOECHSTGEHALT FLUESSIGER BRENNSTOFFE. - RECHTSSACHE 92-79.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION HAT MIT IHRER AM 14. JUNI 1979 IN DAS REGISTER DER KANZLEI EINGETRAGENEN KLAGESCHRIFT BEIM GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG DIE FESTSTELLUNG BEANTRAGT , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 75/716/EWG DES RATES VOM 24. NOVEMBER 1975 ZUR ANGLEI CHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN SCHWEFELGEHALT BESTIMMTER FLÜSSIGER BRENNSTOFFE ( ABL. L 307 , S. 22 ) ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN NICHT INNERHALB DER GESETZTEN FRIST ERLASSEN HAT.
2 NACH ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN IN KRAFT ZU SETZEN , UM DER RICHTLINIE BINNEN NEUN MONATEN NACH IHRER BEKANNTGABE NACHZUKOMMEN ; DIESE FRIST IST IM VORLIEGENDEN FALL AM 26. AUGUST 1976 ABGELAUFEN.
3 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG FÜHRT ZU IHRER VERTEIDIGUNG AN , DASS DAS ITALIENISCHE RECHT VORSCHRIFTEN ENTHALTE , DIE DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER RICHTLINIE BEREITS WEITGEHEND GEWÄHRLEISTETEN.
4 SIE IST AUSSERDEM DER AUFFASSUNG , DASS DER IN DER RICHTLINIE GEREGELTE GEGENSTAND ' ' AM RANDE ' ' DER GEMEINSCHAFTSKOMPETENZEN LIEGE UND DASS ES SICH IN WIRKLICHKEIT UM EIN IN DIE FORM EINER RICHTLINIE GEKLEIDETES ÜBEREINKOMMEN HANDELE.
5 DIE VERZÖGERUNG DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE BERUHE DARAUF , DASS IHRE BEMÜHUNGEN , IHREN VERPFLICHTUNGEN AUS DER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN , DURCH DIE WECHSELFÄLLE VEREITELT WORDEN SEIEN , DIE DIE KURZE DAUER DER SIEBENTEN LEGISLATURPERIODE DES ITALIENISCHEN PARLAMENTS UND INSBESONDERE IHRE VORZEITIGE BEENDIGUNG GEKENNZEICHNET HÄTTEN.
6 WENN AUCH DIE INNERSTAATLICHEN ITALIENISCHEN VORSCHRIFTEN DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER RICHTLINIE BEREITS WEITGEHEND GEWÄHRLEISTEN , SO ÄNDERT DIES DOCH NICHTS DARAN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK , WIE SIE SELBST EINRÄUMT , DER RICHTLINIE NICHT VOLLSTÄNDIG NACHGEKOMMEN IST UND DIE KOMMISSION VON DEN ERGRIFFENEN INNERSTAATLICHEN MASSNAHMEN NICHT IN KENNTNIS GESETZT HAT. DIE MITGLIEDSTAATEN SIND JEDOCH VERPFLICHTET , DIE BESTIMMUNGEN EINER JEDEN RICHTLINIE VOLLSTÄNDIG UND GENAU EINZUHALTEN.
7 ZU DER BEHAUPTUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , BEI DER RICHTLINIE HANDELE ES SICH IN WIRKLICHKEIT UM EIN IN DIESE BESONDERE FORM GEKLEIDETES ÜBEREINKOMMEN , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 18. FEBRUAR 1970 ( RECHTSSACHE 38/69 , KOMMISSION/ITALIEN , SLG. 1970 , 47 ) FESTGESTELLT HAT , DASS EINE MASSNAHME , DIE DURCH IHREN GEGENSTAND UND DURCH DEN INSTITUTIONELLEN RAHMEN , IN DEM SIE AUSGEARBEITET WURDE , ALS EINE ' ' GEMEINSCHAFTSENTSCHEIDUNG ' ' GEKENNZEICHNET IST , SICH NICHT ALS ' ' INTERNATIONALES ABKOMMEN ' ' BEZEICHNEN LÄSST. DIESELBEN ERWAEGUNGEN GELTEN FÜR EINE RICHTLINIE DES RATES.
8 ZUM VORBRINGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ÜBER DIE FRAGLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT IST ZU BEMERKEN , DASS DIE RICHTLINIE NICHT NUR IM RAHMEN DES AKTIONSPROGRAMMS DER GEMEINSCHAFTEN FÜR DEN UMWELTSCHUTZ ERGANGEN IST. SIE FÜGT SICH EBENFALLS IN DAS VOM RAT AM 28. MAI 1969 VERABSCHIEDETE ALLGEMEINE PROGRAMM ZUR BESEITIGUNG DER TECHNISCHEN HEMMNISSE IM WARENVERKEHR , DIE SICH AUS UNTERSCHIEDEN IN DEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ERGEBEN , EIN. INSOFERN STÜTZT SIE SICH RECHTSWIRKSAM AUF ARTIKEL 100. AUSSERDEM IST KEINESWEGS AUSGESCHLOSSEN , DASS UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN IHRE RECHTSGRUNDLAGE IN ARTIKEL 100 EWG-VERTRAG FINDEN KÖNNEN. GESUNDHEITS- UND UMWELTSCHUTZRECHTLICHE VORSCHRIFTEN KÖNNEN DIE VON IHNEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN BELASTEN ; MANGELS EINER ANGLEICHUNG DER DIESBEZUEGLICHEN EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN KÖNNTE DER WETTBEWERB SPÜRBAR VERFÄLSCHT WERDEN.
9 SCHLIESSLICH KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN , PRAKTIKEN ODER GEGEBENHEITEN SEINER INTERNEN ORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTEINHALTUNG DER SICH AUS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN.
10 DEMNACH IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 75/716 DES RATES VOM 24. NOVEMBER 1975 ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN NICHT INNERHALB DER GESETZTEN FRIST ERLASSEN HAT.
Kostenentscheidung:
11 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
12 DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , HAT SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN EINE VERPFLICHTUNG AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 75/716/EWG DES RATES VOM 24. NOVEMBER 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN SCHWEFELGEHALT BESTIMMTER FLÜSSIGER BRENNSTOFFE ( ABL. L 307 , S. 22 ) ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN NICHT INNERHALB DER GESETZTEN FRIST ERLASSEN HAT.
2. DIE BEKLAGTE HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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