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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.10.1983
Aktenzeichen: 92/82
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 85 | |
Beamtenstatut Art. 90 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 20. OKTOBER 1983. - MAX GUTMANN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE - RUECKFORDERUNG ZUVIEL GEZAHLTER BETRAEGE. - RECHTSSACHE 92/82.
Entscheidungsgründe:
1 HERR MAX GUTMANN , EHEMALIGER BERATER BEIM AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN LUXEMBURG , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 18. MÄRZ 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 16. JUNI 1981 , MIT DER DIE EINZIEHUNG ALS WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE GEZAHLTER BETRAEGE AUFGRUND VON ARTIKEL 85 DES BEAMTENSTATUTS ( IM FOLGENDEN : DAS STATUT ) ANGEORDNET WURDE.
2 HERR GUTMANN VERSTARB AM 22. MÄRZ 1982 ; DAS VERFAHREN IST VON SEINEN BEIDEN TÖCHTERN AUFGENOMMEN WORDEN.
3 NACH SEINER VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND ERHIELT HERR GUTMANN AUF SEINEN ANTRAG EINE BEIHILFE IN HÖHE VON 340 720 BFR GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DES ANHANGS VII DES STATUTS MIT DER BEGRÜNDUNG , DASS ER SEINEN WOHNSITZ IN LUXEMBURG VERLASSEN UND SICH IN PARIS WIEDEREINGERICHTET HABE. DER AUF DAS RUHEGEHALT ANGEWENDETE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR LUXEMBURG WURDE GLEICHZEITIG DURCH DEN FÜR FRANKREICH FESTGESETZTEN KÖFFIZIENTEN ERSETZT.
4 MIT SCHREIBEN VOM 4. MÄRZ 1981 AN DIE KOMMISSION WANDTE SICH HERR GUTMANN GEGEN DIESE ÄNDERUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN. ER WARF DER KOMMISSION VOR , IHN ' ' GEZWUNGEN ( ZU HABEN ), EINE SCHEINWIEDEREINRICHTUNG VORZUNEHMEN ' '. SIE HATTE ES NÄMLICH ABGELEHNT , SEINEM ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG DER FRIST FÜR DIE WIEDEREINRICHTUNG STATTZUGEBEN , HATTE IHM ABER GLEICHZEITIG EINE VERLÄNGERUNG DER UMZUGSFRIST GEWÄHRT. HERR GUTMANN ERKLÄRTE , DASS IN WIRKLICHKEIT AUS FAMILIÄREN GRÜNDEN ' ' WEDER DER UMZUG NOCH DIE WIEDEREINRICHTUNG DURCHFÜHRBAR WAREN ' ' UND DASS ER WEITERHIN MIT SEINER FRAU UND EINER SEINER BEIDEN TÖCHTER IN LUXEMBURG WOHNE.
5 MIT SCHREIBEN VOM 31. MÄRZ 1981 ENTGEGNETE DIE KOMMISSION , SIE MÜSSE DIE ANWENDUNG DES FÜR FRANKREICH FESTGESETZTEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN AUFRECHTERHALTEN.
6 NACH EINER VON HERRN GUTMANN GEMÄSS ARTIKEL 90 DES STATUTS EINGELEGTEN BESCHWERDE BESCHLOSS DIE KOMMISSION SCHLIESSLICH AM 16. JUNI 1981 , DEN FÜR LUXEMBURG GELTENDEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN ANZUWENDEN. JEDOCH SAH SIE SICH GLEICHZEITIG GEZWUNGEN , GEMÄSS ARTIKEL 85 DES STATUTS UND ARTIKEL 46 SEINES ANHANGS VIII DIE OHNE RECHTLICHEN GRUND ALS WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE ERHALTENEN BETRAEGE ZURÜCKZUFORDERN , DA DIESE ZAHLUNG , DIE AUFGRUND UNZUTREFFENDER ANGABEN ERLANGT WORDEN SEI , DER WIRKLICHKEIT IN KEINER WEISE ENTSPROCHEN HABE UND FÜR IHREN EMPFÄNGER EINE UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG DARSTELLE.
7 GEGEN DIESE LETZTERE ENTSCHEIDUNG HAT HERR GUTMANN DIE VORLIEGENDE ANFECHTUNGSKLAGE ERHOBEN.
8 GEMÄSS ARTIKEL 85 DES STATUTS IST ' ' JEDER OHNE RECHTLICHEN GRUND GEZAHLTE BETRAG... ZURÜCKZUERSTATTEN , WENN DER EMPFÄNGER DEN MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES DER ZAHLUNG KANNTE ODER DER MANGEL SO OFFENSICHTLICH WAR , DASS ER IHN HÄTTE KENNEN MÜSSEN ' '.
9 HERR GUTMANN TRAEGT IN SEINER KLAGE VOR , DIE KOMMISSION HABE WEDER DARGELEGT , WORIN ER ' ' UNZUTREFFENDE ANGABEN ' ' GEMACHT HABE , NOCH , WIE ER HÄTTE WISSEN MÜSSEN , DASS DIE ZAHLUNG DER WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE OHNE RECHTLICHEN GRUND ERFOLGT SEI. ER HABE NÄMLICH DIE KOMMISSION HINREICHEND DARÜBER UNTERRICHTET , DASS ER SICH NICHT AUF EINMAL MIT SEINER GANZEN FAMILIE IN PARIS HABE WIEDEREINRICHTEN KÖNNEN.
10 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DES ANHANGS VII DES STATUTS ' ' DIE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE ( GEZAHLT WIRD ), WENN NACHGEWIESEN IST , DASS DER BEAMTE UND SEINE FAMILIE... WOHNUNG GENOMMEN HABEN ' '. HERR GUTMANN HAT ABER MEHRFACH UND INSBESONDERE AUCH IN SEINEM SCHREIBEN VOM 4. MÄRZ 1981 EINGERÄUMT , DASS ER NIEMALS IN PARIS WOHNUNG GENOMMEN HABE UND DASS DER ANGEBLICHE WOHNSITZ IN PARIS DIE WOHNUNG SEI , IN DER SEINE ÄLTERE TOCHTER WEGEN IHRES STUDIUMS LEBE , WÄHREND SEINE FRAU , SEINE JÜNGERE TOCHTER UND ER SELBST NACH WIE VOR IN LUXEMBURG WOHNTEN.
11 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN , DASS HERR GUTMANN DEN MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES DER ZAHLUNG DER WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 85 DES STATUTS KANNTE ODER HÄTTE KENNEN MÜSSEN UND DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , IN IHREM KONTEXT BETRACHTET , HINREICHEND BEGRÜNDET WAR.
12 DIE KLAGE IST DAHER ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
13 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
14 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN
Ende der Entscheidung
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