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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.10.1986
Aktenzeichen: 92/85
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 91
Beamtenstatut Art. 31 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 23. OKTOBER 1986. - M. HAMAI GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ERNENNUNG, EINSTUFUNG IN EINE BESOLDUNGSGRUPPE. - RECHTSSACHE 92/85.

Entscheidungsgründe:

1 DER KLAEGER , BEAMTER DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 7 DER DOLMETSCHERABTEILUNG DES GERICHTSHOFES , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 5. APRIL 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEAUSSCHUSSES DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1984 , DURCH DIE SEINE BESCHWERDE ZURÜCKGEWIESEN WURDE , MIT DER ER SEINE EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 MIT VERBESSERUNG HINSICHTLICH DER DIENSTALTERSSTUFE IN DIESER BESOLDUNGSGRUPPE ERREICHEN WOLLTE.

2 DER KLAEGER FÜHRT AUS , ER SEI VON 1973 BIS 1977 DOLMETSCHER BEI DER KOMMISSION GEWESEN , HABE DIESE MIT DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 7 , DIENSTALTERSSTUFE 2 , VERLASSEN , UND DANN BIS 1980 ALS FREIBERUFLICHER DOLMETSCHER FÜR DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND ANDERE ARBEITGEBER GEARBEITET. SEIT 1980 SEI ER ALS FREIBERUFLICHER DOLMETSCHER BEIM GERICHTSHOF TÄTIG GEWESEN. AM 20. JANUAR 1982 HABE ER MIT DIESEM EINEN VERTRAG ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 7 , DIENSTALTERSSTUFE 3 , GESCHLOSSEN , ZUGLEICH JEDOCH UM SEINE EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ERSUCHT. MIT SCHREIBEN VOM 15. OKTOBER 1983 HABE ER DEN KANZLER DES GERICHTSHOFES ERSUCHT , IHN IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 EINZUSTUFEN , DA EINER SEINER KOLLEGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN KABINE , DER EINE PLANSTELLE DIESER BESOLDUNGSGRUPPE INNEGEHABT HABE , DEN GERICHTSHOF VERLASSE. AUF DIESES SCHREIBEN HABE ER KEINE ANTWORT ERHALTEN.

3 AM 17. NOVEMBER 1983 WURDE DIE STELLENAUSSCHREIBUNG CJ 117/82 FÜR DEN DIENSTPOSTEN EINES DOLMETSCHERS FRANZÖSISCHER SPRACHE VERÖFFENTLICHT , IN DER ES HIESS : ' ' DER DIENSTPOSTEN WIRD IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 7 BESETZT , AUSSER IM FALL DER VERSETZUNG EINES BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6. ' ' DER KLAEGER REICHTE SEINE BEWERBUNG EIN. AM 9. JANUAR 1984 WURDE JEDOCH DIE FRAGLICHE STELLENAUSSCHREI BUNG DURCH EINE NEUE STELLENAUSSCHREIBUNG CJ 117/82 A ERSETZT , DIE NUNMEHR DIE ERNENNUNG IN DER LAUFBAHN LA 7/LA 6 VORSAH. NACH DER VERÖFFENTLICHUNG DER AUSSCHREIBUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS INNERHALB DES ORGANS AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN UND PRÜFUNGEN CJ 117/82 VOM 19. JANUAR 1984 , DIE EBENFALLS DIE ERNENNUNG IN DER LAUFBAHN LA 7/LA 6 FÜR DEN DIENSTPOSTEN EINES DOLMETSCHERS FRANZÖSISCHER SPRACHE VORSAH , WURDE DER KLAEGER , DER DER EINZIGE - ERFOLGREICHE - BEWERBER DIESES AUSWAHLVERFAHRENS WAR , DURCH EIN SCHREIBEN DES KANZLERS DES GERICHTSHOFES VOM 24. MAI 1984 DARÜBER UNTERRICHTET , ER SEI AM 16. MAI 1984 MIT WIRKUNG VOM 1. JUNI 1984 ZUM BEAMTEN AUF PROBE DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 7 , DIENSTALTERSSTUFE 4 , ERNANNT WORDEN.

4 DER KLAEGER WEIST SCHLIESSLICH DARAUF HIN , DASS ER DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AM 21. JUNI 1984 UM EINE NEUEINSTUFUNG ERSUCHT , AM 9. AUGUST 1984 EINE GLEICHLAUTENDE BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS EINGEREICHT UND DIESE DURCH EINEN VERMERK VOM 21. NOVEMBER 1984 ERGÄNZT HABE. AM 13. DEZEMBER 1984 HABE DER BESCHWERDEAUSSCHUSS , DER VOM GERICHTSHOF EINGESETZT WORDEN SEI , UM ANSTELLE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE TÄTIG ZU WERDEN , DIESE BESCHWERDE ZURÜCKGEWIESEN. DIE ENTSPRECHENDE ENTSCHEIDUNG SEI IHM AM 8. JANUAR 1985 MITGETEILT WORDEN. DARAUFHIN HABE ER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

5 DER BEKLAGTE FÜHRT AUS , DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG , DA SIE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEAUSSCHUSSES DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1984 GERICHTET SEI , DIE LEDIGLICH EINE BESTÄTIGUNG DER ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VOM 16. MAI 1984 ÜBER DIE ERNENNUNG UND DIE EINSTUFUNG DES KLAEGERS IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE LA 7 DARSTELLE. SIE SEI DAHER KEINE BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE DES ARTIKELS 91 DES BEAMTENSTATUTS.

6 DER KLAEGER TRAEGT VOR , IN WIRKLICHKEIT FECHTE ER MIT SEINER KLAGE DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VOM 16. MAI 1984 AN. DIE KLAGE SEI FORMAL GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEAUSSCHUSSES VOM 13. DEZEMBER 1984 GERICHTET , WEIL DIESE IM GEGENSATZ ZU DER ENTSCHEIDUNG VOM 16. MAI 1984 , DIE UNKLAR GEWESEN SEI , EINE BEGRÜNDUNG ENTHALTE , DIE ES ERMÖGLICHE , IHREN GENAUEN INHALT ZU BESTIMMEN , SO DASS NACH DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1981 IN DER RECHTSSACHE 145/80 ( MASCETTI , SLG. 1981 , 1975 ) ALLEIN DIESE ENTSCHEIDUNG FORMAL MIT EINER KLAGE HABE ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN. ER HABE URSPRÜNGLICH GEGLAUBT , DASS DIE ENTSCHEIDUNG VOM 13. DEZEMBER 1984 NUR EINE STELLUNGNAHME ZU SEINER BESCHWERDE SEI UND DASS IHR EINE ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE FOLGEN WERDE. ALS DANN KEINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN SEI , SEI ER ZU DER AUFFASSUNG GELANGT , DASS DIE ENTSCHEIDUNG VOM 13. DEZEMBER 1984 SOWOHL AUFGRUND IHRER FORMULIERUNG UND IHRER BEGRÜNDUNG ALS AUCH WEGEN DER QUALITÄT UND DER ZUSAMMENSETZUNG DER INSTANZ , DIE SIE ERLASSEN HABE , MEHR ALS EINE BLOSSE BESTÄTIGUNG GEWESEN SEI.

7 OBWOHL DIE KLAGE FORMAL GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEAUSSCHUSSES DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1984 GERICHTET IST , MIT DER DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS ZURÜCKGEWIESEN WURDE , GEHT AUS DEM IN DER KLAGESCHRIFT ENTHALTENEN VORBRINGEN HERVOR , DASS SIE SICH TATSÄCHLICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 16. MAI 1984 RICHTET , DURCH DIE DER KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 1. JUNI 1984 ZUM DOLMETSCHER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 7 ERNANNT WURDE UND GEGEN DIE DIE BESCHWERDE GERICHTET WAR. DIE KLAGE IST SOMIT ZULÄSSIG UND IST IM HINBLICK AUF IHRE BEGRÜNDETHEIT ZU PRÜFEN.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

ZUR NICHTBEACHTUNG DER AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS UND ZUR VERLETZUNG DER GRUNDSÄTZE DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG

8 DER KLAEGER FÜHRT ZUNÄCHST AUS , DIE VERWALTUNG HABE DADURCH , DASS SIE IHN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 7 ERNANNT HABE , DIE AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS MISSACHTET. DURCH DIE MIT DER STELLENAUSSCHREIBUNG CJ 117/82 A VORGENOMMENE ÄNDERUNG HABE SICH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE MÖGLICHKEIT OFFENGEHALTEN , IHN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ZU ERNENNEN. DIESE MÖGLICHKEIT SEI ZU EINER VERPFLICHTUNG GEWORDEN , DA ER DIE BEFÄHIGUNG UND DIE BERUFSERFAHRUNG BESITZE , DIE FÜR EINE ERNENNUNG IN DIESER BESOLDUNGSGRUPPE ERFORDERLICH SEIEN. DURCH SEINE ERNENNUNG IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 7 SEI FERNER DER GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES VERLETZT WORDEN. ER SEI AUS FOLGENDEN GRÜNDEN ZU DIESEM VERTRAUEN BERECHTIGT GEWESEN : EINIGE SEINER KOLLEGEN , DEREN BEFÄHIGUNG UND BERUFSERFAHRUNG DER SEINEN ENTSPRÄCHEN UND IN MANCHEN FÄLLEN GERINGER SEIEN ALS SEINE , SEIEN IM JAHRE 1981 IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ERNANNT WORDEN ; SEIN SCHREIBEN VOM 15. OKTOBER 1983 AN DEN KANZLER , IN DEM ER UM SEINE NEUEINSTUFUNG ERSUCHT HABE , SEI UNBEANTWORTET GEBLIEBEN ; ER HABE VON SEINER ABTEILUNGSLEITERIN ZUSICHERUNGEN ERHALTEN , UND SCHLIESSLICH HABE DIE VERWALTUNG NICHTS GETAN , UM SEINE HOFFNUNGEN ZU ZERSTREUEN. AUCH HABE DIE VERWALTUNG GEGEN DEN GRUNDSATZ DER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG VERSTOSSEN , DA SIE NICHT BEKANNTGEGEBEN HABE , DASS SIE VON NUN AN EINE NEUE PRAXIS BEFOLGEN UND ERNENNUNGEN NUR IN DER EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE AUSSPRECHEN WERDE , UND DA SEIN FALL SICH WEGEN SEINER BERUFLICHEN BEFÄHIGUNG - VERGLICHEN MIT DERJENIGEN SEINER KOLLEGEN , DIE IN DER VERGANGENHEIT IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ERNANNT WORDEN SEIEN - SCHLECHT FÜR EINE DERARTIGE ÄNDERUNG DER PRAXIS EIGNE.

9 DER BEKLAGTE TRAEGT VOR , DIE IN DER ZWEITEN STELLENAUSSCHREIBUNG ENTHALTENE ÄNDERUNG HABE FÜR DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE BLOSSE MÖGLICHKEIT , NICHT DAGEGEN EINE VERPFLICHTUNG GESCHAFFEN , EINE ERNENNUNG IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 AUSZUSPRECHEN. AUCH HABE DER KLAEGER VERNÜNFTIGERWEISE NICHT HOFFEN KÖNNEN , IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ERNANNT ZU WERDEN , UND ZWAR AUS FOLGENDEN GRÜNDEN : DIE ZUSICHERUNGEN , DIE IHM VON SEINER ABTEILUNGSLEITERIN GEGEBEN WORDEN SEIEN , HÄTTEN KEINE BINDENDE WIRKUNG FÜR DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE , DAS SCHWEIGEN AUF SEIN SCHREIBEN VOM 15. OKTOBER 1983 AN DEN KANZLER KÖNNE NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS DAMIT SEINEM ERSUCHEN STATTGEGEBEN WORDEN SEI , UND DIE IM JAHRE 1981 AUSGESPROCHENEN ERNENNUNGEN DER KOLLEGEN DES KLAEGERS IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 HÄTTEN IHN NICHT ZU DER ANNAHME BERECHTIGT , DASS ER SELBST EINEN ANSPRUCH AUF EINE ERNENNUNG IN LA 6 HABE , DENN SIE SEIEN IN EINER ANDEREN SITUATION ERFOLGT , DA SICH DIE DOLMETSCHERABTEILUNG DAMALS IM AUFBAUSTADIUM BEFUNDEN HABE. SCHLIESSLICH KÖNNE DEM BEKLAGTEN NICHT VORGEWORFEN WERDEN , ER HABE SEINE PRAXIS BEZUEGLICH DER BESOLDUNGSGRUPPE , IN DER ERNENNUNGEN VON NUN AN AUSGESPROCHEN WÜRDEN , GEÄNDERT , DENN DIE INSOWEIT BESTEHENDE NEUE PRAXIS ENTSPRECHE DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 31 DES STATUTS.

10 DIE ÄNDERUNG DER BESOLDUNGSGRUPPE , IN DER DIE ERNENNUNG ERFOLGEN SOLLTE , IN DER ZWEITEN STELLENAUSSCHREIBUNG , DIE IN DIE AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS ÜBERNOMMEN WORDEN IST , VERPFLICHTETE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT , DEN KLAEGER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ZU ERNENNEN. AUCH WAR KEINE DER TATSACHEN , AUF DIE SICH DER KLAEGER BERUFT , UM DARZULEGEN , WESHALB ER BERECHTIGTERMASSEN AUF SEINE ERNENNUNG IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 HABE VERTRAUEN KÖNNEN , GEEIGNET , EINE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES ODER DER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG ZU BEGRÜNDEN. DAS VORBRINGEN DES KLAEGERS ZU ALLEN DIESEN PUNKTEN IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN.

ZUR VERLETZUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES

11 DER KLAEGER FÜHRT AUS , EINIGE DOLMETSCHER , DIE MIT IHM ZUSAMMENARBEITETEN , SEIEN IM NOVEMBER 1981 ZU BEAMTEN AUF PROBE UND IM AUGUST 1982 ZU BEAMTEN AUF LEBENSZEIT DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ERNANNT WORDEN , OBWOHL IHRE BEFÄHIGUNG UND BERUFSERFAHRUNG DER SEINEN ALLENFALLS ENTSPRECHE UND IN EINIGEN FÄLLEN GERINGER SEI. ER VERWEIST AUF SEINEN PROBEZEITBERICHT , WONACH SEINE KENNTNISSE , SEINE BERUFSERFAHRUNG UND DIE QUALITÄT SEINER ARBEIT ÜBER DASJENIGE HINAUSGINGEN , WAS DER BESOLDUNGSGRUPPE , IN DIE ER EINGESTUFT WORDEN SEI , ENTSPRECHE , SOWIE DARAUF , DASS DER BESCHWERDEAUSSCHUSS EINGERÄUMT HABE , DASS ER DIE GLEICHE BERUFSERFAHRUNG UND BEFÄHIGUNG HABE WIE SEINE KOLLEGEN , DIE IN EINE HÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE EINGESTUFT WORDEN SEIEN. BEI ANWENDUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES HÄTTE ER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ERNANNT WERDEN MÜSSEN , DA EIN DIENSTPOSTEN DIESER BESOLDUNGSGRUPPE IN DER ABTEILUNG FREI GEWESEN SEI.

12 DER BEKLAGTE BESTREITET NICHT DIE BEHAUPTUNG DES KLAEGERS , SEINE BEFÄHIGUNG KOMME DER SEINER KOLLEGEN ZUMINDEST GLEICH. ER MACHT JEDOCH GELTEND , IM JAHRE 1981 SEI DIE PRAXIS DER ERNENNUNGEN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 NOTWENDIG GEWESEN , DA DIE DOLMETSCHERABTEILUNG GERADE ERST GESCHAFFEN WORDEN SEI UND DIESE ERNENNUNGEN IM HINBLICK AUF IHREN AUFBAU ERFOLGT SEIEN , WAS ZUM ZEITPUNKT DER ERNENNUNG DES KLAEGERS NICHT MEHR DER FALL GEWESEN SEI.

13 DIESEM VORBRINGEN DES BEKLAGTEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. NACH DEN AKTEN WAR ZUM ZEITPUNKT DES FRAGLICHEN AUSWAHLVERFAHRENS ERST EIN TEIL DER PLANSTELLEN , DIE FÜR DEN AUFBAU DER DOLMETSCHERABTEILUNG GESCHAFFEN WORDEN WAREN , BESETZT , SO DASS SICH DIE ABTEILUNG ZU DIESEM ZEITPUNKT NOCH IM AUFBAUSTADIUM BEFAND. AUCH IST NICHT ERSICHTLICH , DASS DIESES STADIUM DAMALS NACH AUFFASSUNG DES BEKLAGTEN VORÜBER GEWESEN WÄRE UND DIESER DESHALB BESCHLOSSEN HÄTTE , DIE PRAXIS DER ERNENNUNGEN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ZU ÄNDERN. DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEABSICHTIGTE VIELMEHR , DIESE PRAXIS BEIZUBEHALTEN , SOFERN GEEIGNETE BEWERBER VORHANDEN WAREN. DIES ERGIBT SICH DARAUS , DASS DIE STELLENAUSSCHREIBUNG CJ 117/82 DURCH DIE STELLENAUSSCHREIBUNG CJ 117/82 A ERSETZT WURDE , UND ZWAR UNTER ANDEREM GERADE MIT DEM ZIEL , AUSDRÜCKLICH DIE MÖGLICHKEIT VORZUSEHEN , DIE GEPLANTE ERNENNUNG IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 VORZUNEHMEN ; DIES WAR EBENFALLS IN DER NACHFOLGENDEN AUSSCHREIBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS VORGESEHEN. FERNER GEHÖRTE DER KLAEGER ZU DER SEIT 1980 BESTEHENDEN DOLMETSCHERGRUPPE , AUCH WENN ER NICHT AN DEN AUSWAHLVERFAHREN DES JAHRES 1981 TEILNEHMEN KONNTE , UM ZUM BEAMTEN ERNANNT ZU WERDEN.

14 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN MUSSTE DAS ERMESSEN , DAS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE NACH ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DES STATUTS HINSICHTLICH DER BESOLDUNGSGRUPPE DER ERFOLGREICHEN BEWERBER DES AUSWAHLVERFAHRENS , AN DEM DER KLAEGER TEILGENOMMEN HAT , ZUSTEHT , TATSÄCHLICH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES IN ARTIKEL 5 DES BEAMTENSTATUTS VERANKERTEN UND DURCH DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES BEKRÄFTIGTEN GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES AUSGEUEBT WERDEN.

15 WIE DER KLAEGER VOM BEKLAGTEN UNBESTRITTEN VORGETRAGEN HAT , ERGIBT SICH AUS DEN AKTEN , DASS DIE BEFÄHIGUNG UND BERUFSERFAHRUNG SEINER IM JAHRE 1981 IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ERNANNTEN KOLLEGEN DER SEINEN ALLERHÖCHSTENS ENTSPRACH. DER BEKLAGTE HÄTTE DEN KLAEGER SOMIT EBENSO IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ERNENNEN MÜSSEN WIE ZUVOR SEINE KOLLEGEN.

16 AUS ALLEDEM ERGIBT SICH , DASS DIESES VORBRINGEN BEGRÜNDET IST. DIE ENTSCHEIDUNG VOM 16. MAI 1984 IST SOMIT INSOWEIT AUFZUHEBEN , ALS DER KLAEGER NICHT IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ERNANNT WURDE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

17 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DIE KOSTEN AUF ANTRAG DER UNTERLIEGENDEN PARTEI AUFZUERLEGEN.

18 DA DER BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , HAT ER DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DES GERICHTSHOFES VOM 16. MAI 1984 WIRD INSOWEIT AUFGEHOBEN , ALS DER KLAEGER NICHT IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ERNANNT WURDE.

2 ) DER BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

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