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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.02.1989
Aktenzeichen: 92/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 69/73 vom 04.031969, Richtlinie 75/349 vom 26.05.1975, Verordnung Nr. 1697/79 vom 24.07.1979


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 69/73 vom 04.031969 Art. 24
Richtlinie 75/349 vom 26.05.1975 Art. 11
Verordnung Nr. 1697/79 vom 24.07.1979 Art. 2 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da die Kommission auf Ersuchen der nationalen Behörden, die mit einem Antrag von Händlern auf Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs für Dreieckgeschäfte befasst waren, das Verfahren für die Anwendung der Richtlinie 75/349 auf derartige Geschäfte festlegte, musste sie der Auffassung sein, daß im Rahmen eines solchen Verfahrens diese Geschäfte bewilligt werden konnten und keinen fiktiven Warentransfer zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten mit sich brachten, für den innergemeinschaftliche Währungsausgleichsbeträge zu erheben waren. Daher kann die Kommission diesen Mitgliedstaaten nicht nachträglich vorwerfen, die Möglichkeit einer Erhebung solcher Währungsausgleichsbeträge nicht vorhergesehen und nicht den Standpunkt vertreten zu haben, daß die Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs wegen des sich für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer aus der Nichtzahlung der Währungsausgleichsbeträge ergebenden ungerechtfertigten Vorteils im Sinne des Artikels 4 der genannten Richtlinie zu versagen sei.

2. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, daß eine den Abgabenpflichtigen belastende Regelung klar und deutlich ist, damit er seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. FEBRUAR 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK UND VEREINIGTES KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND. - UNTERLASSENE ERHEBUNG VON WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN IM RAHMEN EINES AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHRS IM DREIECKSVERKEHR. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 92 UND 93/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschriften, die am 25. März 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag zwei Klagen auf Feststellung erhoben, daß die Französische Republik ( Rechtssache 92/87 ) und das Vereinigte Königreich ( Rechtssache 93/87 ) dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen haben, daß sie Währungsausgleichsbeträge ( WAB ), deren Nichtzahlung im Rahmen eines Dreieckgeschäfts im aktiven Veredelungsverkehr für die betroffenen Unternehmen zu einem nicht gerechtfertigten Vorteil bei der Befreiung von Gemeinschaftsabgaben geführt haben soll, weder nacherhoben noch der Kommission als eigene Mittel zur Verfügung gestellt haben.

2 Der ungerechtfertigte Vorteil sei aus dem Gemeinschaftsunternehmen erwachsen, zu dem sich die Compagnie française commerciale et financière ( CFCF ), Paris, und die britische Firma Rank Hovis verbunden hätten, um 1981 unter Berufung auf die damals geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr die Bewilligung der nationalen Behörden für die von der Einfuhrabschöpfung befreite Einfuhr von Weichweizen aus Kanada nach dem Vereinigten Königreich und für die Ausfuhr der entsprechenden Menge Mehl aus Frankreich nach Drittländern ohne die Gewährung von Ausfuhrerstattungen zu erwirken.

3 Die Richtlinie 69/73 des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr ( ABl. L 58, S. 1 ) erlaubt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Gemeinschaft unter Befreiung von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung oder Abschöpfungen zu bewilligen, wenn diese Waren nach ihrer Verarbeitung in der Gemeinschaft als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden sollen.

4 Artikel 24 dieser Richtlinie enthält eine Regelung des Äquivalenzverkehrs. Danach können die zuständigen Behörden, wenn es die Umstände rechtfertigen, als Veredelungserzeugnisse statt der eingeführten Waren auch Erzeugnisse ansehen, die durch die Veredelung von Waren entstanden sind, die mit den eingeführten Waren in ihrer Beschaffenheit, ihren Eigenschaften und ihren technischen Merkmalen übereinstimmen.

5 Nach Artikel 25 dieser Richtlinie können ausserdem im Falle der Bewilligung des Äquivalenzverkehrs die als Veredelungserzeugnisse angesehenen Erzeugnisse ausgeführt werden, bevor die Waren eingeführt worden sind, für die der aktive Veredelungsverkehr bewilligt wurde. Jedoch bestimmt Artikel 11 der Richtlinie 75/349 der Kommission vom 26. Mai 1975 zur Regelung des Ersatzes durch äquivalente Waren und der vorzeitigen Ausfuhr im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs ( ABl. L 156, S. 25 ), daß im Fall der vorzeitigen Ausfuhr "die Einfuhrwaren... nur durch den Inhaber der Bewilligung zur vorzeitigen Ausfuhr oder auf seine Rechnung eingeführt werden ".

6 Schließlich sieht Artikel 4 der Richtlinie 75/349 folgendes vor :

"Wenn die Inanspruchnahme des Ersatzes durch äquivalente Waren oder der vorzeitigen Ausfuhr zu einem nicht gerechtfertigten Vorteil bezueglich der Befreiung von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und andere Abgaben, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelung vorgesehen sind, führen könnte, lehnen die zuständigen Behörden die Bewilligung ab."

7 Das von CFCF und Rank Hovis geplante aktive Veredelungsgeschäft wies die Besonderheit auf, daß es im Dreieckverkehr erfolgen sollte, da die Ausfuhr und die Einfuhr von zwei unterschiedlichen Unternehmen in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollten. Daher stellte sich die Frage, wie die Bestimmungen des Artikels 11 der vorerwähnten Richtlinie 75/349 eingehalten werden konnten. Die zuständigen französischen und britischen Behörden wandten sich unter diesen Umständen wegen des durchzuführenden Verfahrens an die Kommission.

8 Das bei der vorzeitigen Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen aus einem Mitgliedstaat im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs und bei der Einfuhr von Einfuhrwaren in einen anderen Mitgliedstaat anzuwendende Verfahren wurde von der Kommission bei einem Treffen mit den nationalen Behörden am 12. Juni 1981 in Brüssel festgelegt und später durch das Dokument SUD/833/81 bestätigt, das den französischen und britischen Behörden übermittelt wurde. Zu dem genannten Artikel 11 heisst es in diesem Dokument folgendermassen :

"Diese Bestimmung soll eine Verbindung zwischen dem Einführer und dem Ausführer/Händler herstellen. Sind Händler und Einführer unterschiedliche Personen, die entweder in demselben Mitgliedstaat oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, kann diese Verbindung durch die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft ( Gesellschaft bürgerlichen Rechts ) erreicht werden, die dann als Inhaber der Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr auftritt.

Das in solchen Fällen zu befolgende Verfahren könnte dem im Anhang vorgeschlagenen entsprechen.

Diese Grundsätze könnten in einer Neufassung der Richtlinie 75/349/EWG Aufnahme finden."

Das Dokument legte sodann weitere Verfahrensregeln fest, die einzuhalten waren.

9 Demzufolge gründeten CFCF und Rank Hovis die Gesellschaft französischen Rechts Groupement d' intérêt économique ( GIE ) Minoran, der die französischen Behörden am 21. Oktober 1981 mit Zustimmung der Behörden des Vereinigten Königreichs die Durchführung des Vorhabens gestatteten. Rank Hovis führte den von den Abschöpfungen befreiten kanadischen Weichweizen im Namen von Minoran in das Vereinigte Königreich ein und CFCF führte ebenfalls im Namen von Minoran das Mehl aus Frankreich nach Drittländern aus, ohne Erstattungen in Anspruch zu nehmen.

10 Eine zweite, gleichartige Bewilligung, die der Minoran am 9. August 1982 erteilt worden war, wurde von den französischen Behörden am 30. September 1982 widerrufen, nachdem die Kommission mit Fernschreiben vom 22. September 1982 beanstandet hatte, daß derartige Bewilligungen zu einem nicht gerechtfertigten Vorteil im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 75/349 führten, da die Dreieckgeschäfte von den WAB befreit seien.

11 Auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet ( ABl. L 197, S. 1 ), forderte die Kommission sodann die beiden Beklagten auf, von dem ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Unternehmen die WAB nachzuerheben, die nach Ansicht der Kommission im Rahmen des abgeschlossenen Geschäfts hätten gezahlt werden müssen. Da die Beklagten das Entstehen einer Zollschuld sowie eine Verpflichtung zur Nacherhebung bestritten, leitete die Kommission gegen beide das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein.

12 Wegen weiterer Einzelheiten der einschlägigen Rechtsvorschriften, des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

13 Die Kommission begründet ihre beiden Klagen im wesentlichen damit, daß die Bewilligung des Dreieckgeschäfts insofern zu einem nicht gerechtfertigten Vorteil im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 75/349 geführt habe, als dieser sich nicht aus der normalen Anwendung der Regelung über den aktiven Veredelungsverkehr ergeben habe. Aufgrund dieses Geschäfts hätten die Händler nämlich die Zahlung der negativen französischen WAB ( Rechtssache 92/87 ) und der positiven WAB des Vereinigten Königreichs ( Rechtssache 93/87 ) für den Transfer des Weizens von Frankreich in das Vereinigte Königreich, der stattgefunden hätte, wenn das Dreieckgeschäft nicht zustande gekommen wäre, umgehen können. Daher sei die Bewilligung dieses Geschäfts ungültig gewesen.

14 Die Kommission räumt ein, daß der nicht gerechtfertigte Vorteil als solcher nicht wieder eingezogen werden könne, da zwischen den beiden Mitgliedstaaten kein Handelsgeschäft stattgefunden habe. Die Ungültigkeit der Bewilligung führe jedoch zu der Verpflichtung, die normalerweise für die Einfuhr und die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehenen Abgaben, also einschließlich der für die Ausfuhr des französischen Mehls nach Drittländern ( Rechtssache 92/87 ) und für die Einfuhr des kanadischen Weizens in das Vereinigte Königreich ( Rechtssache 93/87 ) geltenden aussergemeinschaftlichen WAB nachzufordern. Aus Billigkeitsgründen verlange die Kommission aber nur die Nacherhebung der aussergemeinschaftlichen WAB.

15 Schließlich lehnt die Kommission die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 der vorerwähnten Verordnung Nr. 1697/79, wonach die zuständigen Behörden bei einem gutgläubigen Abgabenschuldner von der Nacherhebung absehen können, mit der Begründung ab, daß die beiden betroffenen Firmen den Irrtum der zuständigen Behörden ohne weiteres hätten erkennen können.

16 Die Beklagten wenden unter anderem ein, die Beurteilung des Begriffs des nicht gerechtfertigten Vorteils sei um so heikler, als es gerade in der Natur des aktiven Veredelungsverkehrs liege, den Händlern durch die Ausnutzung der Unterschiede zwischen den Abschöpfungs - und den Erstattungsbeträgen Vorteile zu verschaffen. Ausserdem würde die Argumentation der Kommission zu einer Abgabenerhebung ohne klare und deutliche Rechtsgrundlage führen, da die damals geltende Regelung im Gegensatz zu den später erlassenen Vorschriften nicht die Einzelheiten für die Anwendung der WAB im Rahmen von Dreieckgeschäften festgelegt habe. Schließlich spreche der Umstand, daß die Kommission nach ihrer Konsultation nicht klargestellt habe, daß solche Geschäfte nicht bewilligt werden könnten, wenn WAB erhoben würden, gegen das Argument, daß der Rechtsirrtum im Zusammenhang mit der Bewilligung des Dreieckgeschäfts von den Händlern habe erkannt werden müssen.

17 Damit den Klagen stattgegeben werden kann, muß die Klägerin nachweisen, daß die Beklagten zum Zeitpunkt der Bewilligung des Dreieckgeschäfts hätten erkennen müssen, daß dieses Geschäft einen fiktiven Weizentransfer von Frankreich in das Vereinigte Königreich mit sich brachte, für den innergemeinschaftliche WAB zu erheben waren, deren Nichtzahlung insofern einen nicht gerechtfertigten Vorteil im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 75/349 darstellte, als dieser sich nicht aus der normalen Anwendung der Regelung über den aktiven Veredelungsverkehr ergab.

18 CFCF und Rank Hovis wollten mit ihrem gemeinsam gestellten Antrag auf Anwendung der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs die Befreiung von Einfuhr - und Ausfuhrabgaben in einem Fall erreichen, in dem das eine der beiden Unternehmen die vorzeitige Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse aus einem Mitgliedstaat und das andere die Einfuhr der Einfuhrware in einen anderen Mitgliedstaat vornehmen sollte.

19 Da die Kommission auf Ersuchen der französischen Behörden und der Behörden des Vereinigten Königreichs in ihrem Dokument SUD 833/81 das Verfahren für die Anwendung der Richtlinie 75/349 auf derartige Dreieckgeschäfte festlegte, musste sie der Auffassung sein, daß im Rahmen eines solchen Verfahrens diese Geschäfte bewilligt werden konnten.

20 Die Kommission hätte diesen Standpunkt jedoch nicht vertreten dürfen, wenn - wie sie jetzt vorträgt - davon auszugehen gewesen wäre, daß die Dreieckgeschäfte einen fiktiven Warentransfer zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten mit sich brachten, für den innergemeinschaftliche WAB zu erheben waren, deren Nichtzahlung insofern einen nicht gerechtfertigten Vorteil darstellt, als dieser sich nicht aus der normalen Anwendung der Regelung über den aktiven Veredelungsverkehr ergibt.

21 Da die Kommission zum Zeitpunkt ihrer Konsultierung durch die nationalen Behörden die Möglichkeit einer Anwendung von WAB nicht erwogen hat, kann sie den Beklagten auch nicht vorwerfen, daß sie diese Möglichkeit nicht vorhergesehen haben.

22 Ausserdem ist daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( vgl. Urteil vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand, Slg. 1981, 1931 ) der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, daß eine den Abgabenpflichtigen belastende Regelung klar und deutlich ist, damit er seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann.

23 Zu dem Zeitpunkt, als die französischen Behörden und die Behörden des Vereinigten Königreichs die Kommission konsultierten und dann die streitige Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs erteilten, verfügten sie über keine klaren und deutlichen Vorschriften, um die Zahlung der innergemeinschaftlichen Währungsausgleichsbeträge für den sich aus dem fraglichen Dreieckgeschäft zwischen den beiden betroffenen Mitgliedstaaten ergebenden fiktiven Weizentransfer verlangen zu können.

24 Erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt nach der streitigen Bewilligung ist nämlich in Artikel 37 der Verordnung Nr. 3677/86 des Rates vom 24. November 1986 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr ( ABl. L 351, S. 1 ) ausdrücklich vorgesehen worden, daß im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs im Dreieckverkehr die WAB unter denselben Bedingungen angewandt werden, als ob die Einfuhrwaren vom Ausführer der Veredelungserzeugnisse aus dem Ausfuhrmitgliedstaat in den Einfuhrmitgliedstaat versandt worden wären.

25 Somit hat die Kommission nicht nachgewiesen, daß die Beklagten seinerzeit hätten erkennen müssen, daß das geplante Dreieckgeschäft einen fiktiven Weizentransfer von Frankreich in das Vereinigte Königreich und insoweit die Erhebung von innergemeinschaftlichen WAB mit sich brachte, und daß sie folglich hätten vorhersehen müssen, daß die beantragte Bewilligung zu versagen war, da die betroffenen Händler sonst wegen der Nichtzahlung dieser WAB einen nicht gerechtfertigten Vorteil erlangt hätten.

26 Deshalb haben die Beklagten nicht gegen ihre Verpflichtungen verstossen, als sie die WAB weder nachgefordert noch der Kommission als eigene Mittel zur Verfügung gestellt haben.

27 Folglich erübrigt sich die Prüfung, ob sich die Beklagten im vorliegenden Fall auf Artikel 5 Absatz 2 der vorerwähnten Verordnung Nr. 1697/79 berufen können, wonach die zuständigen Behörden bei einem gutgläubigen Abgabenschuldner von der Nacherhebung absehen können.

28 Somit sind die Klagen der Kommission abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

30 Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

31 Da das Vereinigte Königreich, nicht aber die Französische Republik einen entsprechenden Kostenantrag nach der genannten Bestimmung gestellt hat, muß sich die Verurteilung zur Tragung der Kosten auf die Kosten des Vereinigten Königreichs beschränken.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klagen werden abgewiesen.

2)Die Kommission trägt die Kosten des Vereinigten Königreichs.

3 ) Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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