Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.1964
Aktenzeichen: 93-63
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 102
EWG/EAG BeamtStat Art. 34
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. BEI KLAGEN GEGEN VERFÜGUNGEN, DIE VOR VERÖFFENTLICHUNG DES STATUTS ERGANGEN SIND UND DER DURCHFÜHRUNG VON ARBEITSVERTRAEGEN DIENTEN, DIE DAMALS BESTANDEN, KÖNNEN DIE STATUTSVORSCHRIFTEN, INSBESONDERE DIEJENIGEN VON ARTIKEL 91, KEINE ANWENDUNG FINDEN, SOLANGE DIE ÜBERNAHME DER BETROFFENEN BEDIENSTETEN IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS NICHT ORDNUNGSGEMÄSS AUSGESPROCHEN IST.

2. DIE GÜNSTIGE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES BINDET DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT; NUR ABLEHNENDE STELLUNGNAHMEN DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES SIND FÜR SIE BINDEND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 7. JULI 1964. - SIMONE VAN NUFFEL, VEREHELICHTE MINOT GEGEN KOMMISSION DER EAG. - RECHTSSACHE 93-63.

Entscheidungsgründe:

S. 1093

I. ZUR ZULÄSSIGKEIT

NACH AUFFASSUNG DER BEKLAGTEN HAT DIE KLAGEFRIST DES ARTIKELS 91 DES STATUTS GEGEN DIE DIE EINSTUFUNG DER KLAEGERIN BETREFFENDEN VERFÜGUNGEN VOM 23. APRIL 1959, 3. JULI 1959, 14. JANUAR 1960 UND 5. JULI 1960 AM TAGE DER VERÖFFENTLICHUNG DES STATUTS ( 14. JUNI 1962 ) ZU LAUFEN BEGONNEN; DIESE FRIST SEI DEMNACH AM TAGE DER EINREICHUNG DER KLAGE ( 25. OKTOBER 1963 ) SCHON ABGELAUFEN GEWESEN. INFOLGEDESSEN SEI DIE RÜGE, DASS DIE BEKLAGTE DER KLAEGERIN NICHT DIE IHRER TÄTIGKEIT ENTSPRECHENDE BESOLDUNGSGRUPPE UND VERGÜTUNG GEWÄHRT HABE, ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

DIESE PROZESSHINDERNDE EINREDE KANN NICHT DURCHGREIFEN. ZWAR TRIFFT ES ZU, DASS ARTIKEL 91, SOWEIT ER EINE FRIST FÜR DIE EINREICHUNG VON KLAGEN BESTIMMT, AUF DIE IM STATUT GENANNTEN PERSONEN ERST SEIT DEM TAGE DER VERÖFFENTLICHUNG DIESES STATUTS ANWENDBAR IST. IM VORLIEGENDEN FALL HANDELT ES SICH JEDOCH UM VERFÜGUNGEN, DIE VOR VERÖFFENTLICHUNG DES STATUTS ERGANGEN WAREN UND DER DURCHFÜHRUNG DES ARBEITSVERTRAGES DIENTEN, DER DAMALS BESTAND. IN DIESEM FALL KÖNNEN DIE STATUTSVORSCHRIFTEN, INSBESONDERE DIEJENIGEN VON ARTIKEL 91, KEINE ANWENDUNG FINDEN, SOLANGE DIE ÜBERNAHME DES BETROFFENEN BEDIENSTETEN IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS NICHT ORDNUNGSGEMÄSS AUSGESPROCHEN IST.

DENN WÜRDE DAS NEUE STATUT HIER SOFORT ANGEWENDET, SO WÜRDE DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS VORGEGRIFFEN, DIE, ABGESEHEN VOM FALL DER BEREITS UNTER DER HERRSCHAFT DES FRÜHEREN EGKS-BEAMTENSTATUTS IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ÜBERNOMMEN BEAMTEN, NUR UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DER ARTIKEL 102 FF. DES EWG - UND EAG-STATUTS ERGEHEN KANN. SOMIT HATTE, DA DIE KLAEGERIN ZUM ZEITPUNKT DER EINREICHUNG IHRER KLAGE NOCH NICHT IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ÜBERNOMMEN WAR, DIE FRIST DES ARTIKELS 91 FÜR DIE GELTENDMACHUNG DER RÜGE, DASS DIE BEKLAGTE DER KLAEGERIN WÄHREND DER ZEIT VOR INKRAFTTRETEN DES STATUTS NICHT DIE IHRER TÄTIGKEIT ENTSPRECHENDE BESOLDUNGSGRUPPE UND VERGÜTUNG GEWÄHRT HABE, ZU DIESEM ZEITPUNKT NOCH NICHT ZU LAUFEN BEGONNEN.

S. 1094

AUCH DIE BEIDEN WEITEREN PROZESSHINDERNDEN EINREDEN DER BEKLAGTEN GEGENÜBER DIESER RÜGE STÜTZEN SICH AUF DIE VERSPÄTETE EINREICHUNG DER KLAGE UND SIND DAHER AUS DEN VORSTEHEND DARGELEGTEN GRÜNDEN EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.

SCHLIESSLICH MEINT DIE BEKLAGTE, DIESE RÜGE SEI NOCH DESHALB UNZULÄSSIG, WEIL DIE EINSTUFUNG EINES BEAMTEN IN DAS ERMESSEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDE GESTELLT SEI.

DIESES ARGUMENT BETRIFFT DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE, NICHT IHRE ZULÄSSIGKEIT.

DIE BEKLAGTE HAT DIE ZULÄSSIGKEIT DER ÜBRIGEN ANTRAEGE DER KLAEGERIN NICHT BESTRITTEN. SIE IST AUCH VON AMTS WEGEN NICHT ZU BEANSTANDEN. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.

II. ZUR BEGRÜNDETHEIT

A - ZUR RÜGE DER FEHLERHAFTIGKEIT DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DASS DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS SEINE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME VOM 9. JULI 1963 VERSPÄTET VORGELEGT HABE, WÄHREND DER ÜBERLEITUNGSBERICHT VOM 17. APRIL 1962 UND DIE AUF DIESEM BERICHT BERUHENDE SEINERZEITIGE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES VOM 25. JULI 1962 FÜR IHRE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS GÜNSTIG GEWESEN SEIEN.

DIE GÜNSTIGE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES VOM 25. JULI 1962 BAND DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT; NUR ABLEHNENDE STELLUNGNAHMEN DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES SIND BINDEND. DIE KLAEGERIN KONNTE DAHER AUS DER GÜNSTIGEN STELLUNGNAHME VOM 25. JULI 1962 KEIN WOHLERWORBENES RECHT HERLEITEN, SOLANGE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NOCH KEINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HATTE. ÜBERDIES IST DIE GERÜGTE VERSPÄTUNG DER STELLUNGNAHME DER KLAEGERIN SELBST ZUZUSCHREIBEN, DA SIE NIEMALS IN DER LAGE WAR, DIE ZUR VERVOLLSTÄNDIGUNG IHRER PERSONALAKTEN VON IHR VERLANGTEN UNTERLAGEN VORZULEGEN.

NACH ALLEDEM IST DIESE RÜGE NICHT BEGRÜNDET.

B - ZU DER DIE GRÜNDE DER NICHTÜBERLEITUNG UND ENTLASSUNG BETREFFENDEN RÜGE

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HABE SEINE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME AUF UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNGEN GESTÜTZT.

AUS DEM SCHREIBEN DES SECRETARIAT NATIONAL DE L' ENSEIGNEMENT CATHOLIQUE IN BRÜSSEL VOM 28. APRIL 1964 GEHT HERVOR, DASS DAS INSTITUT DER DAMES DE MARIE IN AALST NIEMALS HANDELSWISSENSCHAFTLICHEN UNTERRICHT AUF HOCHSCHULEBENE ERTEILT HAT UND DASS DIE VON DIESEM INSTITUT AUSGESTELLTEN ZEUGNISSE NICHT ALS HOCHSCHULDIPLOME ANZUSEHEN SIND, WIE Z.B. DAS HANDELSHOCHSCHULDIPLOM. DIE KLAEGERIN HAT DIESEM SCHREIBEN NICHT WIDERSPROCHEN. DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG GEHT DAHER ZU RECHT DAVON AUS, DASS DIE DER KLAEGERIN VORGEWORFENEN TATSACHEN UND DER UMSTAND, DASS SIE WÄHREND FÜNF JAHREN DEN WAHREN SACHVERHALT NICHT MITGETEILT HAT, FÜR SICH ALLEIN BEREITS EIN VERHALTEN DARSTELLEN, DAS MIT IHRER ÜBERNAHME INS BEAMTENVERHÄLTNIS UNVEREINBAR IST. DIESE RÜGE IST DEMNACH ZURÜCKZUWEISEN.

S. 1096

C - ZUM SCHADENERSATZBEGEHREN

1. ZU DER BEHAUPTUNG, DIE KLAEGERIN HABE AUFGABEN HÖHEREN NIVEAUS ERFÜLLT ALS IHRER BESOLDUNGSGRUPPE UND IHREM GEHALT ENTSPROCHEN HÄTTEN

DIE KLAEGERIN WURDE AM 1. JULI 1958 FÜR EINE " AUSFÜHRENDE " TÄTIGKEIT EINGESTELLT UND IN DIE KATEGORIE C EINGESTUFT. SEHR BALD WURDEN IHR " REDAKTIONELLE " AUFGABEN ÜBERTRAGEN, DIE IHRE EINSTUFUNG IN DIE KATEGORIE B RECHTFERTIGTEN. TATSÄCHLICH WURDE SIE MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1960 IN DIESE KATEGORIE EINGESTUFT.

DIE KLAEGERIN BEHAUPTET, SIE HABE IN WAHRHEIT EINE " REFERENTENTÄTIGKEIT " AUSGEUEBT, DIE DER KATEGORIE A ENTSPRECHE. DIESE BEHAUPTUNG STÜTZT SIE DARAUF, DASS IHR ÜBERLEITUNGSBERICHT VOM 17. APRIL 1962 DIE BEURTEILUNG DES GENERALDIREKTORS ENTHÄLT :

" ES HANDELT SICH UM EINE A-TÄTIGKEIT. "

DIESER BLOSSEN BEMERKUNG OHNE JEDE ERLÄUTERUNG KOMMT KEINE ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG ZU. WAHRSCHEINLICH HAT DIE KLAEGERIN BEI DER ERFÜLLUNG DER IHR ÜBERTRAGENEN AUFGABEN HÖHERE FÄHIGKEITEN UNTER BEWEIS GESTELLT ALS IM ALLGEMEINEN VON BEDIENSTETEN DER KATEGORIE B VERLANGT WERDEN; HIERAUS ERGABEN SICH UNTER UMSTÄNDEN GEWISSE BERECHTIGTE AUSSICHTEN AUF EINEN SPÄTEREN ZUGANG ZU EINER PLANSTELLE DER HÖHEREN KATEGORIE. AUS DEN ANGABEN DER BEKLAGTEN ÜBER DIE WAHRE NATUR DER VON DER KLAEGERIN AUSGEUEBTEN TÄTIGKEIT GEHT IM ÜBRIGEN KLAR HERVOR, DASS DIE KLAEGERIN TATSÄCHLICH " REDAKTIONELLE " AUFGABEN WAHRNAHM, DIE DER KATEGORIE B ENTSPRECHEN, IN DIE SIE NACH EINEINHALBJÄHRIGER DIENSTZEIT AUCH EINGESTUFT WURDE. DIE KLAEGERIN HAT NICHT BEWEISEN KÖNNEN, DASS SIE TATSÄCHLICH EINE TÄTIGKEIT AUSGEUEBT HAT, DIE IHRER NATUR NACH IN DIE KATEGORIE A GEHÖRT. SIE BESASS IM ÜBRIGEN AUCH KEINEN DER NORMALERWEISE FÜR DEN ZUGANG ZU DIESER KATEGORIE VERLANGTEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE.

S. 1097

NACH ALLEDEM HAT DIE KLAEGERIN AUS DIESEM GRUNDE KEINEN ANSPRUCH AUF SCHADENERSATZ.

2. ZU DEM DURCH DIE NICHTÜBERLEITUNGS - UND ENTLASSUNGSVERFÜGUNG VERURSACHTEN SCHADEN

ALLE ANSPRÜCHE DER KLAEGERIN AUF ERSATZ DES IHR DURCH DIE NICHTÜBERLEITUNGS - UND ENTLASSUNGSVERFÜGUNG ETWA ENTSTANDENEN SCHADENS SIND AUSZUSCHLIESSEN. DENN DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG IST MIT KEINEM DER VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHTEN FEHLER BEHAFTET. DIESE VERFÜGUNG KÖNNTE DAHER IN ANBETRACHT IHRER NATUR UND IHRES GEGENSTANDES NUR DANN EINEN AMTSFEHLER DARSTELLEN UND SOMIT EINE RECHTSWIDRIGE SCHÄDIGUNG BEWIRKEN, WENN SIE EINE UNNÖTIGE KRITIK AN DER KLAEGERIN ENTHIELTE, WAS JEDOCH GAR NICHT GELTEND GEMACHT IST.

IM ÜBRIGEN ENTHÄLT DIE BEGRÜNDUNG ZU DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG AUCH KEINE ÜBERFLÜSSIGE KRITIK, SONDERN IST AUF DAS UNERLÄSSLICHE MINDESTMASS BESCHRÄNKT.

3. ZU DER UNZUREICHENDEN KÜNDIGUNGSFRIST

ES IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN, DASS DIE EINMONATIGE KÜNDIGUNGSFRIST DEN BESTIMMUNGEN DES ARBEITSVERTRAGES DER KLAEGERIN ENTSPRICHT. AUF GRUND VON ARTIKEL 102 ABSATZ 2 DES STATUTS HAT DIE KLAEGERIN AUSSERDEM DIE IN ARTIKEL 34 DES STATUTS VORGESEHENE ENTSCHÄDIGUNG IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN ERHALTEN. DIESE VOM STATUT UNMITTELBAR VORGESEHENE VERGÜTUNG ERSCHEINT IM VORLIEGENDEN FALL AUSREICHEND, UM FESTZUSTELLEN, DASS DIE BEKLAGTE IHREN VERPFLICHTUNGEN AUF DEM GEBIET DER KÜNDIGUNGSFRIST NACHGEKOMMEN IST.

NACH ALLEDEM SIND DIE ANTRAEGE DER KLAEGERIN ZURÜCKZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

DIE KLAEGERIN IST MIT KEINEM IHRER KLAGEANTRAEGE DURCHGEDRUNGEN.

AUS DEN VORSTEHEND AUSGEFÜHRTEN GRÜNDEN SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

Zurück