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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.05.1972
Aktenzeichen: 93-71
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1975/69, Verordnung Nr. 2195/69


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art 189
Verordnung Nr. 1975/69
Verordnung Nr. 2195/69
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ERZEUGT UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND KANN ALS SOLCHE RECHTE DER EINZELNEN BEGRÜNDEN, WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN.

DIE DURCH EINE SOLCHE VERORDNUNG BEGRÜNDETEN FORDERUNGSRECHTE GEGEN DEN STAAT ENTSTEHEN, WENN DIE IN DER VERORDNUNG VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND, OHNE DASS DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE INNERSTAATLICH VON ANDEREN ALS DEN MÖGLICHERWEISE AUFGRUND DER VERORDNUNG SELBST ERFORDERLICHEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN KÖNNTE.

2. DAMIT DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN FÜR DIE ANGEHÖRIGEN ALLER MITGLIEDSTAATEN GLEICHE GELTUNGSKRAFT HABEN, WERDEN SIE BESTANDTEIL DES IM INNERSTAATLICHEN BEREICH ANWENDBAREN RECHTSSYSTEMS, DAS DIE IN ARTIKEL 189 VORGESEHENE UNMITTELBARE WIRKUNG DERGESTALT DURCHGREIFEN LASSEN MUSS, DASS SICH DIE EINZELNEN AUF DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN BERUFEN KÖNNEN, OHNE DASS IHNEN VORSCHRIFTEN ODER PRAKTIKEN DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG ENTGEGENGEHALTEN WERDEN DÜRFEN.

DIE HAUSHALTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS KÖNNEN SOMIT DIE UNMITTELBARE ANWENDBARKEIT EINER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFT NICHT HINDERN, EBENSOWENIG INFOLGEDESSEN DAS WIRKSAMWERDEN INDIVIDÜLLER RECHTE, DIE SICH AUS EINER SOLCHEN VORSCHRIFT FÜR EINZELNE ERGEBEN.

3. DIE VERORDNUNGEN NR. 1975/69 UND 2195/69 BEGRÜNDETEN, NACHDEM ALLE IN IHNEN VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT WAREN, FÜR DIE LANDWIRTE GEGEN DEN FÜR SIE ZUSTÄNDIGEN STAAT EINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER SCHLACHTPRÄMIE, DEN DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN UND DER IM EINZELFALL MIT ABLAUF DER IN ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 2195/69 VORGESEHENEN FRIST VON ZWEI MONATEN NACH DER ERBRINGUNG DES SCHLACHTNACHWEISES GELTEND GEMACHT WERDEN KONNTE. SEIT DIESEM ZEITPUNKT BEGRÜNDEN DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN EIN RECHT DES EINZELNEN LANDWIRTS, DIE ZAHLUNG DER PRÄMIE ZU VERLANGEN, OHNE DASS DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT GEGEN DIESE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG EINWÄNDE IRGENDWELCHER ART AUS SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER SEINER VERWALTUNGSPRAXIS HERLEITEN KÖNNTE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. MAI 1972. - ORSOLINA LEONESIO GEGEN MINISTERIUM FUER LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM PRETORE IN LONATO). - RECHTSSACHE 93-71.

Entscheidungsgründe:

1 1. DURCH BESCHLUSS VOM 3. NOVEMBER 1971, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 17. NOVEMBER 1971, STELLT DER PRETORE IN LONATO ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR. 1975/69 DES RATES VOM 6. OKTOBER 1969 UND ( EWG ) NR. 2195/69 DER KOMMISSION VOM 4. NOVEMBER 1969, DIE INSBESONDERE DIE PRÄMIENZAHLUNG AN LANDWIRTE FÜR DIE SCHLACHTUNG VON MILCHKÜHEN REGELN.

2 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, " OB DIE VORSCHRIFTEN DER EWG-VERORDNUNGEN NR. 1975/69 UND NR. 2195/69 IN DER ITALIENISCHEN RECHTSORDNUNG UNMITTELBAR GELTEN UND OB SIE BEJAHENDENFALLS SUBJEKTIVE RECHTE DER EINZELNEN BEGRÜNDET HABEN, WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE UNMITTELBAR WAHREN KÖNNEN ". DIE ZWEITE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN, OB DIESE VERORDNUNGEN, SOWEIT SIE DIE SCHLACHTPRÄMIE REGELN, BEI VORLIEGEN DER IN ARTIKEL 5 ABSÄTZE 1 UND 2 SOWIE IN DEN ARTIKELN 6 UND 9 DER VERORDNUNG NR. 2195/69 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN EINZELNEN BETROFFENEN LANDWIRT EINEN ANSPRUCH GEGEN DEN FÜR IHN ZUSTÄNDIGEN STAAT AUF ZAHLUNG DIESER PRÄMIE BEGRÜNDET HABEN, DEN DAS NATIONALE GERICHT UNMITTELBAR WAHREN KANN UND DEN DIESER STAAT, NAMENTLICH HINSICHTLICH DES IN ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 2195/69 VORGESEHENEN ZEITPUNKTS DER AUSZAHLUNG, KEINEN ZUSÄTZLICHEN BEDINGUNGEN UNTERWERFEN DARF.

3 DIESE FRAGEN WERDEN IM HINBLICK DARAUF GESTELLT, DASS DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS, DIE ALLE IN DEN GENANNTEN VERORDNUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER PRÄMIE BEI DER SCHLACHTUNG VON MILCHKÜHEN VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT ZU HABEN GLAUBTE, BEIM PRETORE IN LONATO WEGEN DER PRÄMIENZAHLUNG DEN ERLASS EINES ZAHLUNGSBEFEHLS GEGEN DAS ITALIENISCHE MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN BEANTRAGT HAT. DEN AKTEN IST FERNER ZU ENTNEHMEN, DASS DIE NATIONALEN BEHÖRDEN ZWAR DIE PRÄMIE DURCH " VORLÄUFIGE GENEHMIGUNG " GEWÄHRT, DIE AUSZAHLUNG JEDOCH MIT DER BEGRÜNDUNG AUSGESETZT HABEN, SIE HÄNGE VOM ERLASS DER DIE ERFORDERLICHEN MITTEL BEWILLIGENDEN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN DURCH DAS ITALIENISCHE PARLAMENT AB.

4 DA DIE BEIDEN FRAGEN UNTEREINANDER IN ENGEM SACHLICHEN ZUSAMMENHANG STEHEN, SIND SIE GEMEINSAM ZU BEANTWORTEN.

5/6 2. NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 2 DES VERTRAGES HAT DIE VERORDNUNG " ALLGEMEINE GELTUNG " UND " GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT ". SCHON NACH IHRER RECHTSNATUR UND IHRER FUNKTION IM RECHTSQUELLENSYSTEM DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERZEUGT SIE ALSO UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND IST ALS SOLCHE GEEIGNET, FÜR DIE EINZELNEN RECHTE ZU BEGRÜNDEN, ZU DEREN SCHUTZ DIE NATIONALEN GERICHTE VERPFLICHTET SIND. HANDELT ES SICH UM FORDERUNGSRECHTE GEGEN DEN STAAT, SO ENTSTEHEN DIESE RECHTE, WENN DIE IN DER VERORDNUNG VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND, OHNE DASS IHRE AUSÜBUNG INNERSTAATLICH VON ANDEREN ALS DEN MÖGLICHERWEISE AUFGRUND DER VERORDNUNG SELBST ERFORDERLICHEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN KÖNNTE. VON DIESEN ERWAEGUNGEN IST BEI DER BEANTWORTUNG DER BEIDEN FRAGEN AUSZUGEHEN.

7/11 3. DEN ARTIKELN 1 BIS 4 UND 12 DER VERORDNUNG NR. 1975/69 SOWIE DEN ARTIKELN 3, 7, 9 UND 10 DER VERORDNUNG NR. 2195/69 IST ZU ENTNEHMEN, WELCHE VORAUSSETZUNGEN DER LANDWIRT ERFÜLLEN MUSS, UM DIE PRÄMIE BEANSPRUCHEN ZU KÖNNEN, WER DIE PRÄMIE SCHULDET UND INNERHALB WELCHER FRIST SIE AUSZUZAHLEN IST. ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1975/69 BESTIMMT : " LANDWIRTEN, DIE MINDESTENS ZWEI MILCHKÜHE HALTEN, KANN AUF ANTRAG EINE SCHLACHTPRÄMIE GEMÄSS DEN NACHSTEHENDEN VORSCHRIFTEN GEWÄHRT WERDEN. " DIESE PRÄMIE WIRD IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DERSELBEN VERORDNUNG AUF 200 RECHNUNGSEINHEITEN JE GESCHLACHTETE MILCHKUH FESTGESETZT. NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG " ( IST ) DIE GEWÄHRUNG DER PRÄMIE..... UNTER ANDEREM DAVON ABHÄNGIG, DASS DER EMPFÄNGER SICH SCHRIFTLICH VERPFLICHTET, A ) VOLLSTÄNDIG AUF DIE MILCHERZEUGUNG ZU VERZICHTEN UND B ) IM LAUFE EINES FESTZULEGENDEN ZEITRAUMS UND SPÄTESTENS BIS ZUM 30. APRIL 1970 ALLE MILCHKÜHE SEINES BETRIEBES SCHLACHTEN ZU LASSEN ". ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG SIEHT VOR, DASS " LANDWIRTEN, DIE ZWEI BIS FÜNF MILCHKÜHE HALTEN,..... DIE PRÄMIE GEZAHLT ( WIRD ), WENN DER ANTRAGSTELLER NACHWEIST, DASS ER DER IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE B GENANNTEN VERPFLICHTUNG NACHGEKOMMEN IST ". ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG, WONACH " DER EUROPÄISCHE AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT, ABTEILUNG AUSRICHTUNG,..... DEN MITGLIEDSTAATEN 50 PROZENT DER..... GENANNTEN PRÄMIEN ( ERSTATTET ) ", SETZT VORAUS, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DEN LANDWIRTEN SCHULDNER DIESER PRÄMIEN SIND.

12/15 NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 2195/69 " ( WIRD ) DER ANTRAG AUF GEWÄHRUNG DER PRÄMIE..... ZWISCHEN DEM 1. UND 20. DEZEMBER 1969 BEI DER VON JEDEM MITGLIEDSTAAT BEZEICHNETEN ZUSTÄNDIGEN STELLE EINGEREICHT "; ER MUSS GEWISSE ANGABEN UND ERKLÄRUNGEN ENTHALTEN. ARTIKEL 7 DIESER VERORDNUNG SIEHT VOR, DASS SICH " DER IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1975/69 VORGESEHENE ZEITRAUM FÜR DIE SCHLACHTUNG....... VOM 9. FEBRUAR BIS ZUM 30. APRIL 1970 ( ERSTRECKT ) ". ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG REGELT, WIE DER LANDWIRT DEN IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1975/69 VORGESEHENEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN HAT. GEMÄSS ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 2195/69 " ( ERFOLGT ) DIE AUSZAHLUNG DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1..... DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1975/69 VORGESEHENEN PRÄMIE..... INNERHALB EINER FRIST VON ZWEI MONATEN, DIE VOM TAG DES GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ERBRACHTEN SCHLACHTNACHWEISES AN GERECHNET WIRD ".

16 AUS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2195/69 GEHT HERVOR, DASS DIE GEWÄHRUNG DER PRÄMIE AUSSERDEM VON DER DURCH DIE KOMMISSION ZU TREFFENDEN FESTSTELLUNG ABHÄNGT, " DASS DEN EINGEREICHTEN ANTRAEGEN STATTGEGEBEN WERDEN KANN "; DIESE FESTSTELLUNG IST FÜR ALLE NACH ARTIKEL 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG EINGEREICHTEN ANTRAEGE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 140/70 ERFOLGT.

17 SODANN KONNTE DIE KOMMISSION AUFGRUND VON ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 1975/69 DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGEN, " ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN " FÜR DIE GEWÄHRUNG DER FRAGLICHEN PRÄMIE " ZU STELLEN "; ARTIKEL 19 DER VERORDNUNG NR. 2195/69 FÜHRT SOLCHE BEDINGUNGEN AUF UND VERPFLICHTEN DIE MITGLIEDSTAATEN, DER KOMMISSION GEGEBENENFALLS DIE IN ANWENDUNG DIESES ARTIKELS ERLASSENEN VORSCHRIFTEN MITZUTEILEN. ITALIEN HAT VON DIESER ERMÄCHTIGUNG UNSTREITIG KEINEN GEBRAUCH GEMACHT. ES STEHT FERNER FEST, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DIE IN DEN ARTIKELN 4, 5 ABSATZ 2, 6, 8 UND 11 DER VERORDNUNG NR. 2195/69 VORGESEHENEN TECHNISCHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT.

18 4. AUS DER GESAMTHEIT DIESER VORSCHRIFTEN GEHT HERVOR, DASS DIE VERORDNUNGEN NR. 1975/69 UND 2195/69, NACHDEM ALLE IN IHNEN VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT WAREN, FÜR DIE LANDWIRTE GEGEN DEN FÜR SIE ZUSTÄNDIGEN STAAT EINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER SCHLACHTPRÄMIE BEGRÜNDETEN, DEN DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN UND DER IN JEDEM EINZELFALL MIT ABLAUF DER IN ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 2195/69 VORGESEHENEN FRIST VON ZWEI MONATEN NACH DER ERBRINGUNG DES SCHLACHTNACHWEISES GELTEND GEMACHT WERDEN KONNTE.

19 SEIT DIESEM ZEITPUNKT BEGRÜNDEN DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN EIN RECHT DES EINZELNEN LANDWIRTS, DIE ZAHLUNG DER PRÄMIE ZU VERLANGEN, OHNE DASS DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT GEGEN DIESE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG EINWÄNDE AUS SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER SEINER VERWALTUNGSPRAXIS HERLEITEN KÖNNTE. DIESE FESTSTELLUNG WIRD DURCH DIE SIEBTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 2195/69 BEKRÄFTIGT, WELCHE DIE NOTWENDIGKEIT BETONT, " SICHERZUSTELLEN, DASS DIE PRÄMIEN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN INNERHALB DERSELBEN FRIST AUSGEZAHLT WERDEN ".

20 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG MACHT JEDOCH GELTEND, DIE FRAGLICHEN VERORDNUNGEN HÄTTEN KEINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER PRÄMIE BEGRÜNDET, SOLANGE DER STAATLICHE GESETZGEBER NICHT DIE ERFORDERLICHEN MITTEL BEWILLIGT HABE.

21/23 NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DES VERTRAGES " ( TREFFEN ) DIE MITGLIEDSTAATEN..... ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZUR ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN, DIE SICH AUS DIESEM VERTRAG ODER AUS HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN ". HÄTTE DER EINWAND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ERFOLG, SO WÜRDEN DIE ITALIENISCHEN LANDWIRTE IM VERGLEICH ZU DEN LANDWIRTEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UNGÜNSTIGER GESTELLT; DARIN LAEGE ABER EIN VERSTOSS GEGEN DEN FUNDAMENTALEN RECHTSSATZ, DER DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DER VERORDNUNGEN IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT VERLANGT. AUSSERDEM FÜHREN DIE VERORDNUNGEN NR. 1975/69 UND 2195/69 BEI DER ERSCHÖPFENDEN AUFZÄHLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG DER FRAGLICHEN INDIVIDÜLLEN RECHTE KEINE HAUSHALTSRECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE AUF. DAMIT DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN FÜR DIE ANGEHÖRIGEN ALLER MITGLIEDSTAATEN GLEICHE GELTUNGSKRAFT HABEN, WERDEN SIE BESTANDTEIL DES IM INNERSTAATLICHEN BEREICH ANWENDBAREN RECHTSSYSTEMS, DAS DIE IN ARTIKEL 189 VORGESEHENE UNMITTELBARE WIRKUNG DERGESTALT DURCHGREIFEN LASSEN MUSS, DASS SICH DIE EINZELNEN AUF DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN BERUFEN KÖNNEN, OHNE DASS IHNEN VORSCHRIFTEN ODER PRAKTIKEN DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG ENTGEGENGEHALTEN WERDEN DÜRFEN. DIE HAUSHALTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS KÖNNEN SOMIT DIE UNMITTELBARE ANWENDBARKEIT EINER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFT NICHT HINDERN, EBENSOWENIG INFOLGEDESSEN DAS WIRKSAMWERDEN INDIVIDÜLLER RECHTE, DIE SICH AUS EINER SOLCHEN VORSCHRIFT FÜR EINZELNE ERGEBEN.

Kostenentscheidung:

24 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES PRETORE IN LONATO VOM 3. NOVEMBER 1971 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ERZEUGT UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND KANN ALS SOLCHE RECHTE DER EINZELNEN BEGRÜNDEN, WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN.

DIE DURCH EINE SOLCHE VERORDNUNG BEGRÜNDETEN FORDERUNGSRECHTE GEGEN DEN STAAT ENTSTEHEN, WENN DIE IN DER VERORDNUNG VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND, OHNE DASS DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE INNERSTAATLICH VON ANDEREN ALS DEN MÖGLICHERWEISE AUFGRUND DER VERORDNUNG SELBST ERFORDERLICHEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN KÖNNTE.

2. DIE VERORDNUNGEN NR. 1975/69 UND NR. 2195/69 BEGRÜNDETEN, NACHDEM ALLE IN IHNEN VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT WAREN, FÜR DIE LANDWIRTE GEGEN DEN FÜR SIE ZUSTÄNDIGEN STAAT EINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER SCHLACHTPRÄMIE, DEN DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN UND DER IM EINZELFALL MIT ABLAUF DER IN ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 2195/69 VORGESEHENEN FRIST VON ZWEI MONATEN NACH DER ERBRINGUNG DES SCHLACHTNACHWEISES GELTEND GEMACHT WERDEN KONNTE.

SEIT DIESEM ZEITPUNKT BEGRÜNDEN DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN EIN RECHT DES EINZELNEN LANDWIRTS, DIE ZAHLUNG DER PRÄMIE ZU VERLANGEN, OHNE DASS DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT GEGEN DIESE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG EINWÄNDE IRGENDWELCHER ART AUS SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER SEINER VERWALTUNGSPRAXIS HERLEITEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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