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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1975
Aktenzeichen: 93-75
Rechtsgebiete: EWGV, EWGVtr
Vorschriften:
EWGV Art. 4 1408/71 Art. 4 | |
EWGVtr Art. 177 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. DEZEMBER 1975. - JACOB ADLERBLUM GEGEN CAISSE NATIONALE D'ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS SALARIES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE ET DE LA MUTUALITE SOCIALE AGRICOLE, PARIS. - RECHTSSACHE 93-75.
Entscheidungsgründe:
1 DIE COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE, PARIS, HAT MIT ENTSCHEIDUNG VOM 2. JULI 1975, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 2. SEPTEMBER 1975, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DANACH GEFRAGT, WIE EIN VON DEN BEHÖRDEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN ANWENDUNG DES BUNDESENTSCHÄDIGUNGSGESETZES VOM 29. JUNI 1956 ERGANGENER BESCHEID NACH FRANZÖSISCHEM RECHT ZU QUALIFIZIEREN IST.
2/3 AUSWEISLICH DER AKTEN IST DEM KLAEGER DES AUGANGSVERFAHRENS, DER VON DER CAISSE NATIONALE D' ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS SALARIES EINE ALTERSRENTE BEZIEHT, DIE GEWÄHRUNG EINER ZULAGE FÜR DEN UNTERHALTSBERECHTIGTEN EHEGATTEN MIT DER BEGRÜNDUNG VERSAGT WORDEN, DASS SEINE EHEFRAU VOM LAND NORDRHEIN-WESTFALEN EINE RENTE NACH DEM BUNDESENTSCHÄDIGUNGSGESETZ BEZIEHE. DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DER AUFFASSUNG, DIESE RENTE, DIE ALS ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE SEINER EHEFRAU DURCH DIE VERFOLGUNG ENTSTANDENEN SCHÄDEN GEZAHLT WERDE, KOMME EINER SOZIALHILFELEISTUNG GLEICH UND DÜRFE ALS SOLCHE BEI DER VERANSCHLAGUNG DER EINKÜNFTE IM HINBLICK AUF DIE GEWÄHRUNG DER BEANSPRUCHTEN RENTENZULAGE NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN.
4 NACH ALLEM GEHÖRT DIE VOR DER COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE AUFGEWORFENE STREITFRAGE NUR DEM NATIONALEN RECHT AN UND IST DAMIT DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES ENTZOGEN, DENN ES GEHT DARUM, EINE AUFGRUND DES DEUTSCHEN BUNDESENTSCHÄDIGUNGSGESETZES GEWÄHRTE LEISTUNG NACH FRANZÖSISCHEM SOZIALRECHT ZU QUALIFIZIEREN.
Kostenentscheidung:
5/6 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DER COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE, PARIS, GEMÄSS DEREN ENTSCHEIDUNG VOM 2. JULI 1975 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DER GERICHTSHOF BESITZT KEINE ZUSTÄNDIGKEIT, UM IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE ZU ENTSCHEIDEN, WIE EINE AUFGRUND DES DEUTSCHEN BUNDESENTSCHÄDIGUNGSGESETZES GEWÄHRTE LEISTUNG NACH FRANZÖSISCHEM SOZIALRECHT ZU QUALIFIZIEREN IST.
Ende der Entscheidung
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