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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.03.1977
Aktenzeichen: 93-76
Rechtsgebiete: VO 1408/71, EG, EWG


Vorschriften:

VO 1408/71 Art. 9 Abs. 2
EG Art. 234
EWG Art.177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE BEGRIFFE ' ' FREIWILLIGE VERSICHERUNG ODER FREIWILLIGE WEITERVERSICHERUNG ' ' IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 UMFASSEN DIE GLEICHSTELLUNG VON STUDIENZEITEN MIT BESCHÄFTIGUNGSZEITEN IM RAHMEN EINES VERSICHERUNGSSYSTEMS , UNABHÄNGIG DAVON , OB ES SICH UM DIE FORTSETZUNG EINES ZUVOR BEGRÜNDETEN VERSICHERUNGSVERHÄLTNISSES HANDELT ODER NICHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. MAERZ 1977. - FERNAND LIEGEOIS GEGEN OFFICE NATIONAL DES PENSIONS POUR TRAVAILLEURS SALARIES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL, CHARLEROI. - RECHTSSACHE 93-76.

Entscheidungsgründe:

1/2 DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI HAT MIT URTEIL VOM 9. SEPTEMBER 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 28. SEPTEMBER 1976 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ( ABL. L 149 VOM 5. JULI 1971 , S. 2 ) VORGELEGT. DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DEN ANSPRUCH EINES BELGISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DES KLAEGERS DES AUSGANGSVERFAHRENS , AUF GLEICHSTELLUNG VON STUDIENZEITEN MIT BESCHÄFTIGUNGSZEITEN GEHT , DIE NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZULÄSSIG IST.

3/5 DER BETROFFENE STUDIERTE VON 1950 BIS 1954 IN BELGIEN UND VON 1954 BIS 1956 IN FRANKREICH. NACH ABLEISTUNG SEINES WEHRDIENSTES IN BELGIEN WAR ER VON 1958 BIS 1960 IN FRANKREICH BESCHÄFTIGT. NACH FORTSETZUNG SEINES STUDIUMS VON 1960 BIS 1963 IN DEN VEREINIGTEN STAATEN WAR ER IN DEN JAHREN 1964 UND 1965 WIEDERUM IN FRANKREICH UND ANSCHLIESSEND BIS 1971 IN DEN VEREINIGTEN STAATEN BESCHÄFTIGT ; SEIT 1971 ARBEITET ER IN BELGIEN. SEIN ANTRAG AUF NACHVERSICHERUNG FÜR SEINE STUDIENZEITEN WURDE VOM ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN TRAEGER , DEM BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCKGEWIESEN , DASS EINE DER NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN IN SEINEM FALL NICHT ERFÜLLT SEI ; NACH IHR MÜSSE UNMITTELBAR NACH DEM STUDIUM EINE BESCHÄFTIGUNG AUSGEUEBT WORDEN SEIN , DIE DIE ANWENDUNG DER BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTE DER ARBEITNEHMER NACH SICH ZIEHE.

6/7 ZUM EINEN WIRD GEFRAGT , OB DIE IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 NUMMER 1 DES BELGISCHEN ARRETE ROYAL VOM 21. DEZEMBER 1967 AUFGESTELLTE VORAUSSETZUNG , DASS DER ARBEITNEHMER , DER SEINE STUDIENZEITEN ANGERECHNET HABEN MÖCHTE , DEN NACHWEIS ERBRINGEN MUSS , DASS ER NACH SEINEM STUDIUM ZUERST EINE ERWERBSTÄTIGKEIT IN BELGIEN AUSGEUEBT HAT , ALS EINE KLAUSEL IM SINNE VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANZUSEHEN IST , WELCHE DIE FREIWILLIGE VERSICHERUNG ODER FREIWILLIGE WEITERVERSICHERUNG VON DER ZURÜCKLEGUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN ABHÄNGIG MACHT , ODER OB FÜR DIE GENANNTE VORAUSSETZUNG EINE ANDERE VERORDNUNGSBESTIMMUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GILT. ZUM ANDEREN WIRD GEFRAGT , OB BEI VERNEINUNG DIESER FRAGE EIN BELGISCHER ARBEITNEHMER ENTWEDER DIE GLEICHBEHANDLUNG IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ODER ABER DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER IN FRANKREICH ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN IN DER WEISE VERLANGEN KANN , ALS HANDELE ES SICH UM ZEITEN , DIE IM SINNE VON ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG FÜR DEN ERWERB , DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES ANSPRUCHS AUF DIE VERSICHERUNGSLEISTUNGEN BEI ALTER UND TOD ( RENTEN ) ODER IM SINNE IRGENDEINER ANDEREN VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ALS NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGT GELTEN.

8 ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2864/72 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1972 ( ABL. L 306 , S. 1 ) ERGÄNZTEN FASSUNG BESTIMMT : ' ' IST NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS DIE FREIWILLIGE VERSICHERUNG ODER FREIWILLIGE WEITERVERSICHERUNG VON DER ZURÜCKLEGUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN ABHÄNGIG , SO WERDEN DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGS- ODER WOHNZEITEN , SOWEIT ERFORDERLICH , WIE VERSICHERUNGSZEITEN BERÜCKSICHTIGT , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTEN STAATES ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND. ' '

9/11 DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS TRAEGT VOR , DIE ANRECHNUNG VON STUDIENZEITEN IM HINBLICK AUF DIE FESTSTELLUNG DER RENTENANSPRÜCHE EINES ARBEITNEHMERS SEI EIN FALL DER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG , AUF DEN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 ANWENDUNG FINDE. DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS TRITT DIESER ANSICHT ENTGEGEN UND FÜHRT AUS , EINMAL ERÖFFNE DIE GLEICHSTELLUNG VON STUDIENZEITEN MIT BESCHÄFTIGUNGSZEITEN KEINEN ZUGANG ZU EINER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG UND ZUM ANDEREN GELTE ARTIKEL 9 ABSATZ 2 NUR FÜR ZEITEN EINER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG , DIE NACH EINER PFLICHTVERSICHERUNGSZEIT ZURÜCKGELEGT WORDEN SEIEN. ZUR BEGRÜNDUNG SEINES ERSTEN EINWANDS BEMERKT DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS , ES GEBE NACH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN NEBEN DER GLEICHSTELLUNG VON STUDIENZEITEN MIT BESCHÄFTIGUNGSZEITEN EINE ALS ' ' FREIWILLIGE VERSICHERUNG ' ' BEZEICHNETE VERSICHERUNG , DEREN BEITRAEGE IN ANDERER WEISE BERECHNET WÜRDEN ALS BEI DER ANRECHNUNG VON STUDIENZEITEN UND DEREN DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN EBENFALLS VERSCHIEDEN SEIEN.

12/13 EIN VERGLEICH DER TEXTE IN DEN SECHS AMTSSPRACHEN ZEIGT DIVERGENZEN ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN DES ARTIKELS 9 SOWOHL IM HINBLICK AUF DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DER FREIWILLIGEN UND DER FAKULTATIVEN VERSICHERUNG ALS AUCH HINSICHTLICH DES BEGRIFFS DER FORTSETZUNG DIESER VERSICHERUNG. DIE VERSCHIEDENEN VERSIONEN VERWENDEN NÄMLICH DIE FOLGENDEN AUSDRÜCKE :

- FREIWILLIGE VERSICHERUNG ODER FREIWILLIGE WEITERVERSICHERUNG ,

- VOLUNTARY OR OPTIONAL CONTINÜD INSURANCE ,

- FRIVILLIG FORSIKRING ELLER FRIVILLIG FORTSAT FORSIKRING ,

- ASSURANCE VOLONTAIRE OU FACULTATIVE CONTINÜE ,

- ASSICURAZIONE VOLONTARIA O FACOLTATIVA CONTINUATA ,

- VRIJWILLIGE OF VRIJWILLIG VOORTGEZETTE VERZEKERING.

14 DIE VERSCHIEDENEN VERWENDETEN BEGRIFFE LASSEN JEDENFALLS DIE ABSICHT ERKENNEN , ALLE VERSICHERUNGSARTEN ZU ERFASSEN , DIE EIN ELEMENT DER FREIWILLIGKEIT AUFWEISEN , UNABHÄNGIG DAVON , OB ES SICH UM DIE FORTSETZUNG EINES ZUVOR BEGRÜNDETEN VERSICHERUNGSVERHÄLTNISSES HANDELT ODER NICHT.

15/16 DIE GLEICHSTELLUNG VON STUDIENZEITEN MIT BESCHÄFTIGUNGSZEITEN HAT NUR DANN SINN , WENN SIE DEN BETROFFENEN FÜR DIE FRAGLICHEN ZEITEN EINEN ANSPRUCH AUF DIE VERSICHERUNGSLEISTUNGEN VERLEIHT , SOFERN SIE DIE IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN BEITRAEGE ENTRICHTEN. DIE GLEICHSTELLUNG ERÖFFNET DAHER IM SINNE DES ARTIKELS 9 ABSATZ 2 DEN ZUGANG ZU EINER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG.

16 DIE ERSTE FRAGE DES TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI IST SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE BEGRIFFE ' ' FREIWILLIGE VERSICHERUNG ODER FREIWILLIGE WEITERVERSICHERUNG ' ' IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE GLEICHSTELLUNG VON STUDIENZEITEN MIT BESCHÄFTIGUNGSZEITEN IM RAHMEN EINES VERSICHERUNGSSYSTEMS UMFASSEN , UNABHÄNGIG DAVON , OB ES SICH UM DIE FORTSETZUNG EINES ZUVOR BEGRÜNDETEN VERSICHERUNGSVERHÄLTNISSES HANDELT ODER NICHT.

18 DAMIT ERÜBRIGT SICH DIE BEANTWORTUNG DER ZWEITEN FRAGE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

19/20 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI MIT URTEIL VOM 9. SEPTEMBER 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE BEGRIFFE ' ' FREIWILLIGE VERSICHERUNG ODER FREIWILLIGE WEITERVERSICHERUNG ' ' IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 UMFASSEN DIE GLEICHSTELLUNG VON STUDIENZEITEN MIT BESCHÄFTIGUNGSZEITEN IM RAHMEN EINES VERSICHERUNGSSYSTEMS , UNABHÄNGIG DAVON , OB ES SICH UM DIE FORTSETZUNG EINES ZUVOR BEGRÜNDETEN VERSICHERUNGSVERHÄLTNISSES HANDELT ODER NICHT.

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