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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.1978
Aktenzeichen: 93-78
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 177 Abs. 1
EWGV Art. 237
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE IN ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORGESEHENE VERTEILUNG DER KOMPETENZEN ZWISCHEN DEM GERICHTSHOF UND DEN GERICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN IST ZWINGEND ; SIE KANN NICHT , ETWA DURCH VEREINBARUNGEN ZWISCHEN PRIVATPERSONEN , GEÄNDERT WERDEN , MIT DENEN DIE GERICHTE ZUR EINHOLUNG EINER VORABENTSCHEIDUNG VERPFLICHTET WERDEN SOLLEN , INDEM IHNEN DIE MÖGLICHKEIT ZUR UNABHÄNGIGEN AUSÜBUNG DER IHNEN IN ARTIKEL 177 ABSATZ 2 EINGERÄUMTEN BEURTEILUNGSBEFUGNIS GENOMMEN WIRD , NOCH KANN AUF DIESE WEISE DIE AUSÜBUNG DIESER KOMPETENZEN BEHINDERT WERDEN.

2. ARTIKEL 237 EWG-VERTRAG LEGT FÜR DIE AUFNAHME NEUER MITGLIEDSTAATEN EIN GENAUES UND WOHLABGEGRENZTES VERFAHREN FEST , IN WELCHEM DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN VON DEN IN DEM ARTIKEL SELBST GENANNTEN STELLEN ZU ERARBEITEN SIND ; DIE RECHTLICHEN BEDINGUNGEN EINES SOLCHEN BEITRITTS SIND IM RAHMEN DIESES VERFAHRENS NOCH ZU BESTIMMEN , OHNE DASS ES MÖGLICH WÄRE , IHREN INHALT VORWEG UNTER EINSCHALTUNG DER GERICHTE FESTZULEGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. NOVEMBER 1978. - LOTHAR MATTHEUS GEGEN DOEGO FRUCHTIMPORT UND TIEFKUEHLKOST EG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM AMTSGERICHT ESSEN. - RECHTSSACHE 93-78.

Entscheidungsgründe:

1MIT BESCHLUSS VOM 23. MÄRZ 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 14. APRIL 1978 , HAT DAS AMTSGERICHT ESSEN DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 237 DES VERTRAGES ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT ; DABEI GEHT ES DARUM , OB DER BEITRITT VON SPANIEN , PORTUGAL UND GRIECHENLAND ZU DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN GRÜNDEN AUF ABSEHBARE ZEIT UNMÖGLICH IST.

2AUSGANGSPUNKT FÜR DIESE FRAGEN IST EIN VERTRAG , IN DEM DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS , MATTHEUS , SICH VERPFLICHTETE , FÜR DIE FIRMA DÖGO MARKTSTUDIEN FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE IN SPANIEN UND PORTUGAL ZU TREIBEN. DIE SCHLUSSBESTIMMUNG DIESES VERTRAGES LAUTETE :

' ' DIESER AUFTRAG IST AUF 5 JAHRE FEST ABGESCHLOSSEN. AUFTRAGGEBER ( DÖGO ) HAT FÜR DEN FALL EIN RÜCKTRITTSRECHT , DASS SICH DER BEITRITT - TATSÄCHLICH ODER RECHTLICH - ALS UNDURCHFÜHRBAR HERAUSSTELLEN SOLLTE. FÜR DIE FRAGE DER RECHTLICHEN UNDURCHFÜHRBARKEIT SOLL EINE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUSSCHLAGGEBEND SEIN. IM FALLE DES BERECHTIGTEN RÜCKTRITTS VERLIERT AUFTRAGNEHMER SEIN RECHT AUF AUFWENDUNGSERSATZ. GERICHTSSTAND AUS DIESER VEREINBARUNG IST ESSEN. ' '

3ALS DIE FIRMA DÖGO AUFGRUND DIESER KLAUSEL VOM VERTRAG ZURÜCKTRAT , WURDE SIE VON MATTHEUS VOR DEM AMTSGERICHT ESSEN AUF ZAHLUNG VON AUFWENDUNGSERSATZ VERKLAGT. DAS AMTSGERICHT HAT DARAUFHIN DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :

' ' A ) IST ARTIKEL 237 EWG-VERTRAG ALLEIN ODER IM ZUSAMMENHANG MIT ANDEREN VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER ÜBER DIE FORMALEN IN ARTIKEL 237 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN HINAUS MATERIELLE RECHTLICHE GRENZEN FÜR EINEN BEITRITT VON DRITTSTAATEN ZU DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ENTHÄLT?

B ) WELCHES SIND DIESE GRENZEN?

C ) IST DESHALB DER BEITRITT VON SPANIEN , PORTUGAL UND GRIECHENLAND ZU DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN GRÜNDEN AUF ABSEHBARE ZEIT NICHT MÖGLICH?

' '

ZUM VERFAHREN

4NACH ARTIKEL 177 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ' ' ENTSCHEIDET ( DER GERICHTSHOF ) IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DIESES VERTRAGES... ' '. ' ' WIRD EINE DERARTIGE FRAGE DEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATES GESTELLT UND HÄLT DIESES GERICHT EINE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ZUM ERLASS SEINES URTEILS FÜR ERFORDERLICH , SO KANN ES ' ' - NACH ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS - ' ' DIESE FRAGE DEM GERICHTSHOF ZUR ENTSCHEIDUNG VORLEGEN. ' '

5DIE IN DIESEN VORSCHRIFTEN VORGENOMMENE VERTEILUNG DER KOMPETENZEN IST ZWINGEND ; SIE KANN NICHT , ETWA DURCH VEREINBARUNGEN ZWISCHEN PRIVATPERSONEN , GEÄNDERT WERDEN , MIT DENEN DIE GERICHTE ZUR EINHOLUNG EINER VORABENTSCHEIDUNG VERPFLICHTET WERDEN SOLLEN , INDEM IHNEN DIE MÖGLICHKEIT ZUR UNABHÄNGIGEN AUSÜBUNG DER IHNEN IN ARTIKEL 177 ABSATZ 2 EINGERÄUMTEN BEURTEILUNGSBEFUGNIS GENOMMEN WIRD , NOCH KANN AUF DIESE WEISE DIE AUSÜBUNG DIESER KOMPETENZEN BEHINDERT WERDEN.

6DIE UMSTÄNDE DES VERFAHRENS WERFEN DIE FRAGE AUF , OB EINE KLAUSEL DER IM VERTRAG DER PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ENTHALTENEN ART , WIE SIE AUSGANGSPUNKT FÜR DAS VORLIEGENDE VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN IST UND NACH WELCHER DIE ZULÄSSIGKEIT DES RÜCKTRITTS VOM VERTRAG VON EINER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ABHÄNGT , NICHT WEGEN UNVEREINBARKEIT MIT DEN ERWÄHNTEN VORSCHRIFTEN NICHTIG IST. DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT HAT INDES KEINE DAHIN GEHENDE FRAGE GESTELLT , UND IN ANBETRACHT DER NACHFOLGENDEN ERWAEGUNGEN IST ES NICHT ERFORDERLICH , DASS SICH DER GERICHTSHOF VON AMTS WEGEN HIERZU ÄUSSERT.

ZU DEN VORGELEGTEN FRAGEN

7NACH ARTIKEL 237 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG KANN ' ' JEDER EUROPÄISCHE STAAT... BEANTRAGEN , MITGLIED DER GEMEINSCHAFT ZU WERDEN. ER RICHTET SEINEN ANTRAG AN DEN RAT ; DIESER BESCHLIESST EINSTIMMIG , NACHDEM ER DIE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION EINGEHOLT HAT. ' ' ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS BESTIMMT : ' ' DIE AUFNAHMEBEDINGUNGEN UND DIE ERFORDERLICH WERDENDEN ANPASSUNGEN DIESES VERTRAGES WERDEN DURCH EIN ABKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEM ANTRAGSTELLENDEN STAAT GEREGELT. DAS ABKOMMEN BEDARF DER RATIFIZIERUNG DURCH ALLE VERTRAGSSTAATEN GEMÄSS IHREN VERFASSUNGSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN. ' '

8DIESE BESTIMMUNGEN LEGEN FÜR DIE AUFNAHME NEUER MITGLIEDSTAATEN EIN GENAUES UND WOHLABGEGRENZTES VERFAHREN FEST , IN WELCHEM DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN VON DEN IN DEM ARTIKEL SELBST GENANNTEN STELLEN ZU ERARBEITEN SIND. DIE RECHTLICHEN BEDINGUNGEN EINES SOLCHEN BEITRITTS SIND ALSO IM RAHMEN DIESES VERFAHRENS NOCH ZU BESTIMMEN , OHNE DASS ES MÖGLICH WÄRE , IHREN INHALT VORWEG UNTER EINSCHALTUNG DER GERICHTE FESTZULEGEN. DER GERICHTSHOF KANN SICH DESHALB NICHT IM RAHMEN EINES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZU FORM UND INHALT DER GEGEBENENFALLS FESTZULEGENDEN BEDINGUNGEN ÄUSSERN. ES IST DAHER ZU ERKENNEN , DASS DER GERICHTSHOF NICHT ZUSTÄNDIG IST , DIE VOM AMTSGERICHT ESSEN VORGELEGTEN FRAGEN ZU BEANTWORTEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

9DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM AMTSGERICHT ESSEN MIT BESCHLUSS VOM 23. MÄRZ 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DER GERICHTSHOF IST NICHT ZUSTÄNDIG , DIE VOM VORLEGENDEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN ZU BEANTWORTEN.

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