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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.02.1984
Aktenzeichen: 93/83
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 964/71, Verordnung Nr. 802/68


Vorschriften:

Verordnung Nr. 964/71 Art. 1
Verordnung Nr. 802/68 Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DURCH DIE VERORDNUNG NR. 964/71 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES URSPRUNGS VON FLEISCH UND GENIESSBAREM SCHLACHTABFALL VON BESTIMMTEN FLEISCHLIEFERNDEN HAUSTIEREN , FRISCH , GEKÜHLT ODER GEFROREN , WIRD NICHT AUSGESCHLOSSEN , DASS DIE BE- ODER VERARBEITUNG DES FLEISCHES NACH DEM SCHLACHTEN DIESEM DEN URSPRUNG DES LANDES VERLEIHEN KANN , IN DEM DIESE VORGÄNGE STATTFINDEN.

2. DIE IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 ÜBER DIE GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG ERWÄHNTE LETZTE BE- ODER VERARBEITUNG IST NUR DANN ' ' WESENTLICH ' ' IM SINNE DIESER VORSCHRIFT , WENN DAS DARAUS HERVORGEGANGENE ERZEUGNIS BESONDERE EIGENSCHAFTEN BESITZT UND VON EINER SPEZIFISCHEN BESCHAFFENHEIT IST , DIE ES VOR DIESER BE- ODER VERARBEITUNG NICHT HATTE. VORGÄNGE , WELCHE DIE AUFMACHUNG EINES ERZEUGNISSES IM HINBLICK AUF SEINE VERWENDUNG BETREFFEN , NICHT ABER ZU EINER ERHEBLICHEN QUALITATIVEN ÄNDERUNG SEINER EIGENSCHAFTEN FÜHREN , KÖNNEN DEN URSPRUNG DIESES ERZEUGNISSES NICHT BESTIMMEN.

3. ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS ENTBEINEN , ENTSEHNEN , ENTFETTEN , ZERLEGEN UND VAKUUMVERPACKEN DES VON RINDERVIERTELN STAMMENDEN FLEISCHES DIESEM NICHT DEN URSPRUNG DES LANDES VERLEIHT , IN DEM DIESE ARBEITEN DURCHGEFÜHRT WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 23. FEBRUAR 1984. - ZENTRALGENOSSENSCHAFT DES FLEISCHERGEWERBES E.G. (ZENTRAG) GEGEN HAUPTZOLLAMT BOCHUM. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT DUESSELDORF. - WARENURSPRUNG - VERARBEITUNG VON FLEISCH. - RECHTSSACHE 93/83.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT DÜSSELDORF HAT MIT BESCHLUSS VOM 20. APRIL 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 25. MAI 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 964/71 DER KOMMISSION VOM 10. MAI 1971 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES URSPRUNGS VON FLEISCH UND GENIESSBAREM SCHLACHTABFALL VON BESTIMMTEN FLEISCHLIEFERNDEN HAUSTIEREN , FRISCH , GEKÜHLT ODER GEFROREN ( ABL. L 104 , S. 12 ), UND NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG ( ABL. L 148 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER ZENTRALGENOSSENSCHAFT DES FLEISCHERGEWERBES E. G. ( IM FOLGENDEN : ZENTRAG ) IN FRANKFURT AM MAIN UND DER DEUTSCHEN ZOLLVERWALTUNG. GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS IST DIE ZAHLUNG DER ABSCHÖPFUNGEN , DIE NACH ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL. L 148 , S. 24 ) BEI DER EINFUHR MEHRERER LADUNGEN FLEISCH VON RINDERN , FRISCHE TEILSTÜCKE OHNE KNOCHEN , AUS ÖSTERREICH IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERHOBEN WURDEN. DIE ZENTRAG VERLANGT , DASS AUF DIESE EINFUHR GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 3 DIESER VERORDNUNG UND GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 611/77 DER KOMMISSION VOM 18. MÄRZ 1977 ZUR BESTIMMUNG DER BESONDEREN ABSCHÖPFUNG FÜR LEBEND- RINDER UND RINDFLEISCH MIT AUSNAHME VON GEFRIERFLEISCH ( ABL. L 77 , S. 14 ) DER SPEZIELL FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN UND HERKUNFT AUS ÖSTERREICH , SCHWEDEN UND DER SCHWEIZ GELTENDE ERMÄSSIGTE ABSCHÖPFUNGSSATZ ANGEWANDT WIRD. DIE ZOLLVERWALTUNG LEHNT DIES AB.

3 DIE IN REDE STEHENDEN LADUNGEN FLEISCH WURDEN DER ZENTRAG VON EINEM ÖSTERREICHISCHEN LIEFERANTEN UNTER BEIFÜGUNG VON ÖSTERREICHISCHEN URSPRUNGSERZEUGNISSEN DER KAMMER FÜR GEWERBLICHE WIRTSCHAFT IN GRAZ GELIEFERT. DIESER LIEFERANT HATTE IN UNGARN RINDERVIERTEL GEKAUFT UND SIE SPÄTER IM ZOLLGEBUNDENEN VERKEHR VON EINEM IN ÖSTERREICH ANSÄSSIGEN VERARBEITUNGSBETRIEB ENTBEINEN , ENTSEHNEN , ENTFETTEN , IN TEILE ZERLEGEN UND VAKUUMVERPACKEN LASSEN. NACH AUFFASSUNG DER ZENTRAG HANDELTE ES SICH AUFGRUND DIESER IN ÖSTERREICH DURCHGEFÜHRTEN BEARBEITUNGSVORGÄNGE UM FLEISCH MIT ÖSTERREICHISCHEM URSPRUNG. DIE ZOLLVERWALTUNG VERTRITT DAGEGEN DEN STANDPUNKT , DIESE BEARBEITUNGSVORGÄNGE HÄTTEN DEN UNGARISCHEN URSPRUNG DES FRAGLICHEN FLEISCHES NICHT GEÄNDERT.

4 HINSICHTLICH DES WARENURSPRUNGS BESTIMMT ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 DES RATES :

' ' EINE WARE , AN DEREN HERSTELLUNG ZWEI ODER MEHRERE LÄNDER BETEILIGT SIND , HAT IHREN URSPRUNG IN DEM LAND , IN DEM DIE LETZTE WESENTLICHE UND WIRTSCHAFTLICH GERECHTFERTIGTE BE- ODER VERARBEITUNG STATTGEFUNDEN HAT , DIE IN EINEM DAZU EINGERICHTETEN UNTERNEHMEN VORGENOMMEN WORDEN IST UND ZUR HERSTELLUNG EINES NEUEN ERZEUGNISSES GEFÜHRT HAT ODER EINE BEDEUTENDE HERSTELLUNGSSTUFE DARSTELLT. ' '

DIE KOMMISSION BESTIMMTE AUFGRUND DER IHR IN ARTIKEL 14 DIESER VERORDNUNG VERLIEHENEN BEFUGNIS , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 5 ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN , IN ARTIKEL 1 IHRER VERORDNUNG NR. 964/71 , DASS DAS SCHLACHTEN VON TIEREN DEM DABEI ANFALLENDEN FLEISCH NUR DANN DEN URSPRUNG DES LANDES , IN DEM ES ERFOLGT IST , VERLEIHT , WENN ES ' ' NACH EINER MAST DER BETREFFENDEN TIERE IN DIESEM LAND... VON MINDESTENS DREI MONATEN BEI... RINDERN... ERFOLGT ' '.

5 UM FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 611/77 DEN URSPRUNG DES VON DER ZENTRAG EINGEFÜHRTEN FLEISCHES BESTIMMEN ZU KÖNNEN , HAT DAS FINANZGERICHT DÜSSELDORF DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

1. IST ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 964/71 DER KOMMISSION VOM 10. MAI 1971 WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE VERORDNUNG NR. 802/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 UNWIRKSAM?

2. STELLT DAS ENTBEINEN , ENTSEHNEN ENTFETTEN UND ZERLEGEN IN TEILE VON FLEISCH EINEN URSPRUNGSBEGRÜNDENDEN BEARBEITUNGSVORGANG IM SINNE DES ARTIKELS 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 DAR?

ZUR ERSTEN FRAGE

6 WIE AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS HERVORGEHT , ERFORDERT DIE ERSTE FRAGE DES FINANZGERICHTS , DIE DIE VEREINBARKEIT DER VERORDNUNG NR. 974/71 MIT DEN IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 AUFGESTELLTEN URSPRUNGSKRITERIEN BETRIFFT , DIE PRÜFUNG , OB DURCH DIE VERORDNUNG NR. 964/71 AUSGESCHLOSSEN WIRD , DASS DIE BE- ODER VERARBEITUNG DES FLEISCHES NACH DEM SCHLACHTEN , INSBESONDERE DIE ZUBEREITUNG VON ZUM VERKAUF AN DIE VERBRAUCHER BESTIMMTEN STÜCKEN , DEM FLEISCH DEN URSPRUNG DES LANDES VERLEIHEN KANN , IN DEM DIESE VORGÄNGE STATTFINDEN , UND OB DIESE VERORDNUNG DESHALB RECHTSWIDRIG IST.

7 DAZU HABEN DIE ZENTRAG , DIE ZOLLVERWALTUNG UND DIE KOMMISSION IN IHREN AUSFÜHRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF VORGETRAGEN , DIE VERORDNUNG NR. 964/71 REGLE NICHT DIE FRAGE , OB UND UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN DIE BE- ODER VERARBEITUNGSVORGÄNGE NACH DEM SCHLACHTEN GEEIGNET SEIEN , DEM VERARBEITETEN FLEISCH DEN URSPRUNG DES LANDES ZU VERLEIHEN , IN DEM SIE ERFOLGTEN.

8 WIE AUS DER ZWEITEN UND DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 964/71 HERVORGEHT , WAR DIE KOMMISSION BEIM ERLASS DIESER VERORDNUNG DER AUFFASSUNG , DASS DAS SCHLACHTEN ALLEIN UND DIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN VORGÄNGE NICHT ALS WESENTLICHE BE- ODER VERARBEITUNG DES FLEISCHES IM SINNE VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN ; DESHALB BESTIMMTE SIE , DASS DAS SCHLACHTEN DEM FLEISCH DANN DEN URSPRUNG DES LANDES VERLEIHT , IN DEM ES STATTGEFUNDEN HAT , WENN DIE TIERE VORHER IN DEMSELBEN LAND WÄHREND EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMS GEMÄSTET WORDEN SIND. DIESE BEGRÜNDUNG DER VERORDNUNG NR. 964/71 ZEIGT , DASS DIE KOMMISSION NICHT ZU DER FRAGE STELLUNG NEHMEN WOLLTE , WELCHE NACHFOLGENDEN BE- ODER VERARBEITUNGSVORGÄNGE GEGEBENENFALLS GEEIGNET SIND , DEM FLEISCH EINEN NEUEN URSPRUNG ZU VERLEIHEN. DIESE FESTSTELLUNG WIRD DURCH DEN WORTLAUT DER ARTIKEL 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR. 964/71 BESTÄTIGT , DIE KEINEN HINWEIS AUF DIE BE- ODER VERARBEITUNG DES FLEISCHES NACH DEM SCHLACHTEN ENTHALTEN.

9 SOMIT IST AUF DIE ERSTE FRAGE DES FINANZGERICHTS DÜSSELDORF ZU ANTWORTEN , DASS DURCH DIE VERORDNUNG NR. 964/71 DER KOMMISSION VOM 10. MAI 1971 NICHT AUSGESCHLOSSEN WIRD , DASS DIE BE- ODER VERARBEITUNG DES FLEISCHES NACH DEM SCHLACHTEN DIESEM DEN URSPRUNG DES LANDES VERLEIHEN KANN , IN DEM DIESE VORGÄNGE STATTFINDEN.

10 DA DIE FRAGE , OB DAS ENTBEINEN , ENTSEHNEN , ENTFETTEN , ZERLEGEN IN TEILE UND VAKUUMVERPACKEN DES FLEISCHES DIESEM EINEN NEUEN URSPRUNG VERLEIHEN KÖNNEN , ALLEIN NACH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 BEANTWORTET WERDEN MUSS , IST DIE VOM FINANZGERICHT DÜSSELDORF INSOWEIT GESTELLTE FRAGE NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 964/71 GEGENSTANDSLOS.

ZUR ZWEITEN FRAGE

11 ZUR ZWEITEN FRAGE , DIE SICH AUF DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 IM HINBLICK AUF DIE IN REDE STEHENDEN BEARBEITUNGSVORGÄNGE BEZIEHT , VERTRITT DIE ZENTRAG DIE AUFFASSUNG , DIESE ARBEITEN ERFÜLLTEN DIE IN DIESER BESTIMMUNG AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN. DURCH SIE WÜRDE DAS FLEISCH ZU EINER FÜR DEN DIREKTEN VERKAUF AN DEN VERBRAUCHER BESTIMMTEN WARE. DAS VAKUUMVERPACKEN ERHÖHE DIE HALTBARKEITSDAUER DES FLEISCHES UND VERBESSERE SEINE REIFUNG. FERNER WERDE DER VERKAUFSWERT DES FLEISCHES DURCH DIESE BEARBEITUNGSVORGÄNGE STARK ERHÖHT : DIE WERTSTEIGERUNG BETRAGE BEI MANCHEN BESONDEREN TEILSTÜCKEN VON QUALITÄTSFLEISCH MEHR ALS 200 % UND IM GESAMTDURCHSCHNITT FÜR DIE BEIM ZERTEILEN EINES RINDERVIERTELS ANFALLENDEN STÜCKE 17,6 % ODER SOGAR , WIE DIE ZENTRAG IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGETRAGEN HAT , 22 % DES VERKAUFSWERTS DES LEBENDGEWICHTS. 12 NACH AUFFASSUNG DER ZOLLVERWALTUNG UND DER KOMMISSION LIEGT HIER KEINE HERSTELLUNG EINES NEUEN ERZEUGNISSES UND AUCH KEINE BEDEUTENDE HERSTELLUNGSSTUFE IM SINNE VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 VOR , DA DIE IN REDE STEHENDEN BEARBEITUNGSVORGÄNGE NUR DIE AUFMACHUNG DES ERZEUGNISSES BETRÄFEN UND NICHT SEINE WESENTLICHEN EIGENSCHAFTEN BERÜHRTEN. DIE DADURCH BEWIRKTE WERTSTEIGERUNG DES FLEISCHES BETRAGE HÖCHSTENS 10 %.

13 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAN ZU ERINNERN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 26. JANUAR 1977 IN DER RECHTSSACHE 49/76 ( GESELLSCHAFT FÜR ÜBERSEEHANDEL , SLG. 1977 , 41 ) ENTSCHIEDEN HAT , DIE IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 ERWÄHNTE LETZTE BE- ODER VERARBEITUNG IM SINNE DIESER VORSCHRIFT NUR DANN ' ' WESENTLICH ' ' IST , WENN DAS DARAUS HERVORGEGANGENE ERZEUGNIS BESONDERE EIGENSCHAFTEN BESITZT UND VON EINER SPEZIFISCHEN BESCHAFFENHEIT IST , DIE ES VOR DIESER BE- ODER VERARBEITUNG NICHT HATTE. VORGÄNGE , WELCHE DIE AUFMACHUNG EINES ERZEUGNISSES IM HINBLICK AUF SEINE VERWENDUNG BETREFFEN , NICHT ABER ZU EINER ERHEBLICHEN QUALITATIVEN ÄNDERUNG SEINER EIGENSCHAFTEN FÜHREN , KÖNNEN DEN URSPRUNG DIESES ERZEUGNISSES NICHT BESTIMMEN.

14 ZWAR IST EINZURÄUMEN , DASS DIE IN REDE STEHENDEN BEARBEITUNGSVORGÄNGE DEN ABSATZ DES FLEISCHES ERLEICHTERN , INDEM SIE DIE MÖGLICHKEIT GEBEN , ES DEN VERBRAUCHERN ÜBER HANDELSBETRIEBE ANZUBIETEN , DIE KEINEN EIGENEN FLEISCHER HABEN. SIE FÜHREN JEDOCH ZU KEINER WESENTLICHEN ÄNDERUNG DER EIGENSCHAFTEN UND DER BESCHAFFENHEIT DES FLEISCHES ; IHR HAUPTSÄCHLICHES ERGEBNIS IST VIELMEHR , DASS DIE VERSCHIEDENEN TEILE EINES TIERKÖRPERS NACH IHRER QUALITÄT UND IHREN VORGEGEBENEN EIGENSCHAFTEN AUFGETEILT WERDEN UND DASS IHRE AUFMACHUNG ZU VERTRIEBSZWECKEN VERÄNDERT WIRD. EINE GEWISSE ERHÖHUNG DER HALTBARKEITSDAUER UND EINE VERLANGSAMUNG DES REIFUNGSPROZESSES DES FLEISCHES STELLEN KEINE HINREICHEND AUSGEPRAEGTE QUALITATIVE VERÄNDERUNG DER SUBSTANZ DAR , UM DEN GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN ZU GENÜGEN. UNTERSTELLT MAN SCHLIESSLICH ENTSPRECHEND DEN VON DER ZENTRAG IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGELEGTEN BERECHNUNGEN , DASS SICH DER VERKAUFSWERT EINES GANZEN RINDERVIERTELS , DAS DEN GENANNTEN BEARBEITUNGSVORGÄNGEN UNTERZOGEN WORDEN IST , UM 22 % ERHÖHTE , SO KÖNNTE AUCH DIESER UMSTAND FÜR SICH ALLEIN NICHT DIE AUFFASSUNG RECHTFERTIGEN , DASS DIESE BEARBEITUNGSVORGÄNGE ZUR HERSTELLUNG EINES NEUEN ERZEUGNISSES GEFÜHRT HABEN ODER AUCH NUR EINE BEDEUTENDE HERSTELLUNGSSTUFE DARSTELLEN.

15 AUF DIE ZWEITE VOM FINANZGERICHT DÜSSELDORF VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DAS ENTBEINEN , ENTSEHNEN , ENTFETTEN , ZERLEGEN UND VAKUUMVERPACKEN DES VON RINDERVIERTELN STAMMENDEN FLEISCHES DIESEM NICHT DEN URSPRUNG DES LANDES VERLEIHT , IN DEM DIESE ARBEITEN DURCHGEFÜHRT WERDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

16 DIE KOSTEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT DÜSSELDORF MIT BESCHLUSS VOM 20. APRIL 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DURCH DIE VERORDNUNG NR. 964/71 DER KOMMISSION VOM 10. MAI 1971 ( ABL. L 104 , S. 12 ) WIRD NICHT AUSGESCHLOSSEN , DASS DIE BE- ODER VERARBEITUNG DES FLEISCHES NACH DEM SCHLACHTEN DIESEM DEN URSPRUNG DES LANDES VERLEIHEN KANN , IN DEM DIESE VORGÄNGE STATTFINDEN.

2.ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 802/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ( ABL. L 148 , S. 1 ) IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS ENTBEINEN , ENTSEHNEN , ENTFETTEN , ZERLEGEN UND VAKUUMVERPACKEN DES VON RINDERVIERTELN STAMMENDEN FLEISCHES DIESEM NICHT DEN URSPRUNG DES LANDES VERLEIHT , IN DEM DIESE ARBEITEN DURCHGEFÜHRT WERDEN.

Ende der Entscheidung

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