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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.02.1976
Aktenzeichen: 94-75
Rechtsgebiete: Verordnung 142/69/EWG
Vorschriften:
Verordnung 142/69/EWG Art. 1 Abs. 1 |
1. FEGEZUCKER IST ZWAR IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 142/69 NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT , DOCH IST AUS VERNUNFTS- UND BILLIGKEITSGRÜNDEN ANZUNEHMEN , DASS DIESER ZUCKER VON DER ZUCKERERZEUGUNG IM SINNE DES ABSATZES 1 DIESES ARTIKELS ABGEZOGEN WERDEN MUSS.
2. DIE AUS FEGEZUCKER AUS EINEM VORHERGEHENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR HERGESTELLTEN WEISSZUCKERMENGEN WERDEN IN DIE BERECHNUNG DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 142/69 DER KOMMISSION GENANNTEN ZUCKERMENGEN NICHT EINBEZOGEN.
ZU DIESEM ZWECK WIRD DER AUS EINEM VORHERGEHENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR STAMMENDE FEGEZUCKER NACH MASSGABE SEINES SACCHAROSEGEHALTS IN WEISSZUCKER AUSGEDRÜCKT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. FEBRUAR 1976. - SUEDDEUTSCHE ZUCKER-AKTIENGESELLSCHAFT GEGEN HAUPTZOLLAMT MANNHEIM. - FEGEZUCKER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT BADEN-WUERTTEMBERG. - RECHTSSACHE 94-75.
Entscheidungsgründe:
1 DAS FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG STELLT MIT BESCHLUSS VOM 22. MAI 1975 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 3. SEPTEMBER 1975 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 142/69 DER KOMMISSION VOM 25. JANUAR 1969 ÜBER GEWISSE ZUR ANWENDUNG DER QUOTENREGELUNG ( IM ZUCKERSEKTOR ) NOTWENDIGE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ( ABL. L 20 , S. 1 ). DIE FRAGEN HABEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE ERHEBUNG DER PRODUKTIONSABGABE GEMÄSS ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG NR. 1009/67/EWG DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( ABL. NR. 308 , S. 1 ) ERGEBEN : DIESE VORSCHRIFT UNTERWIRFT DIE ÜBER DIE GRUNDQUOTE HINAUS ERZEUGTE ZUCKERMENGE EINES HERSTELLERS DER GENANNTEN ABGABE.
2 NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 142/69 IST UNTER ZUCKERERZEUGUNG IM SINNE DES ARTIKELS 27 DER VERORDNUNG NR. 1009/67/EWG DIE IN WEISSZUCKER AUSGEDRÜCKTE GESAMTMENGE VON WEISSZUCKER , ROHZUCKER , INVERTZUCKER UND DEN IN DER BESTIMMUNG AUFGEFÜHRTEN SIRUPEN ZU VERSTEHEN. GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 WERDEN BESTIMMTE MENGEN IN DIE BERECHNUNG DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN MENGE NICHT EINBEZOGEN , UND ZWAR VOR ALLEM , UM EINE DOPPELBELASTUNG ZU VERMEIDEN.
3 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE ZUCKER HERSTELLT , BESTREITET DIE BERECHNUNG DER VERLANGTEN ABGABE , SOWEIT SIE SICH AUF ZUCKER BEZIEHT , DER AUS FEGEZUCKER HERGESTELLT IST , ALSO AUS ZU EINEM FRÜHEREN ZEITPUNKT ERZEUGTEN ZUCKER , DER IM WERK BEIM VERPACKEN SOWIE BEIM VERSAND ANFÄLLT UND DURCH ZUSAMMENFEGEN WIEDER GEWONNEN WIRD , DER ABER ERNEUT RAFFINIERT WERDEN MUSS , DA ER VERSCHMUTZT IST. NACH MEINUNG DER KLAEGERIN MUSS FEGEZUCKER , DA ER BEREITS BEI EINER FRÜHEREN RAFFINATION ALS ERZEUGTER ZUCKER IM SINNE DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG NR. 142/69 BERÜCKSICHTIGT WORDEN SEI , VON DER ERZEUGTEN MENGE ABGEZOGEN WERDEN , WENN ER ZUM ZWEITENMAL RAFFINIERT WIRD. DA BEI DER RAFFINATION DES ZUCKERS EIN VERLUST AN SACCHAROSEBESTANDTEILEN , DER SOGENANNTE RAFFINATIONSVERLUST , ENTSTEHE , MÜSSE DIE BEI DER ZWEITEN RAFFINATION DES FEGEZUCKERS ERZEUGTE MENGE AUSSERDEM UM DIESEN VERLUSTANTEIL ERHÖHT WERDEN , DER SOMIT AUCH NOCH VON DER ZUCKERERZEUGUNG ABZUZIEHEN SEI , DIE DER ABGABE UNTERLIEGT. DAS HAUPTZOLLAMT MANNHEIM , DIE BEKLAGTE PARTEI IM AUSGANGSVERFAHREN , WIDERSPRICHT DIESER AUFFASSUNG.
4 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB UNTER ZUCKERERZEUGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 142/69 AUCH DIE HERSTELLUNG VON WEISSZUCKER AUS FEGEZUCKER ZU VERSTEHEN IST , FÜR DEN BEREITS IN EINEM VORHERGEHENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR DIE PRODUKTIONSABGABE ERHOBEN WORDEN IST. FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DIESER FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF MIT DER ZWEITEN FRAGE ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN , OB ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER GENANNTEN VERORDNUNG , WONACH BESTIMMTE PRODUKTE IN DIE BERECHNUNG DER DER ABGABE UNTERLIEGENDEN ERZEUGUNG NICHT EINBEZOGEN WERDEN , AUCH FEGEZUCKER ERFASST. DIE DRITTE FRAGE LAUTET , OB BEI DER ERMITTLUNG DER ALS FEGEZUCKER VON DER ERZEUGUNG ABZUZIEHENDEN MENGE AUSZUGEHEN IST VON DER FEGEZUCKERMENGE , ALSO VON DER VOR DER ZWEITEN RAFFINATION GEGEBENEN MENGE , ODER VON DER AUS DEM FEGEZUCKER ERZEUGTEN WEISSZUCKERMENGE , ALSO VON DER NACH DIESER RAFFINATION GEGEBENEN MENGE.
5 FEGEZUCKER IST ZWAR IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 142/69 NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT , DOCH IST AUS VERNUNFTS- UND BILLIGKEITSGRÜNDEN ANZUNEHMEN , DASS DIESER ZUCKER VON DER ERZEUGUNG IM SINNE DES ABSATZES 1 DIESES ARTIKELS ABGEZOGEN WERDEN MUSS : DA DER ZWECK DER VERORDNUNG IN DER GENAUEN ERMITTLUNG DER ERZEUGTEN MENGEN BESTEHT , DIE ÜBER DIE GRUNDQUOTE HINAUSGEHEN UND DESHALB DER IN ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG NR. 1009/67/EWG VORGESEHENEN ABGABE UNTERLIEGEN , IST ES ANGEBRACHT , VON DIESEN MENGEN DEN FEGEZUCKER ABZUZIEHEN , DER BEREITS BEI DER ERSTEN RAFFINATION ZU DIESER ABGABE VERANLAGT WORDEN IST. EBENSO LÄSST SICH SAGEN , DASS DIE ZUCKERMENGE ZU BERÜCKSICHTIGEN IST , DIE BEI DER ERSTEN RAFFINATION ALS TEIL DER ERZEUGUNG ANGESEHEN WURDE , ABER WEGEN IHRER BESCHAFFENHEIT NICHT ABGESETZT WERDEN KONNTE. DIESES ERGEBNIS WIRD IM ÜBRIGEN DURCH DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 700/73 DER KOMMISSION VOM 12. MÄRZ 1973 ( ABL. L 67 , S. 12 ) BESTÄTIGT : DIESE VERORDNUNG IST AN DIE STELLE DER VERORDNUNG NR. 142/69 GETRETEN UND BESTIMMT IN ARTIKEL 1 , DASS IN DIE BERECHNUNG DER GENANNTEN ZUCKERMENGE DIE AUS FEGEZUCKER HERGESTELLTE WEISSZUCKERMENGE NICHT EINBEZOGEN WIRD ( ABSATZ 2 ) UND DASS AUS EINEM VORHERGEHENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR STAMMENDER FEGEZUCKER NACH MASSGABE SEINES SACCHAROSEGEHALTS IN WEISSZUCKER AUSGEDRÜCKT WIRD ( ABSATZ 4 ). DEM VORLEGENDEN GERICHT IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 142/69 IN DIESEM SINNE AUSZULEGEN IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
6 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 22. MAI 1975 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE AUS FEGEZUCKER AUS EINEM VORHERGEHENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR HERGESTELLTEN WEISSZUCKERMENGEN WERDEN IN DIE BERECHNUNG DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 142/69 DER KOMMISSION GENANNTEN ZUCKERMENGEN NICHT EINBEZOGEN.
ZU DIESEM ZWECK WIRD DER AUS EINEM VORHERGEHENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR STAMMENDE FEGEZUCKER NACH MASSGABE SEINES SACCHAROSEGEHALTS IN WEISSZUCKER AUSGEDRÜCKT.
Ende der Entscheidung
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