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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1975
Aktenzeichen: 95-74
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, VO 974/71, VO 1112/79
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 37 Abs. 4 | |
VO 974/71 Art. 8 Abs. 2 | |
VO 1112/79 Art. 3 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. DEZEMBER 1975. - UNION NATIONALE DES COOPERATIVES AGRICOLES DE CEREALES UND ANDERE GEGEN KOMMISSION UND RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 95 BIS 98-74, 15 UND 100-75.
Entscheidungsgründe:
1/2 ZIEL DER SECHS KLAGEN IST DIE VERURTEILUNG DER GEMEINSCHAFT ZUR ZAHLUNG VERSCHIEDENER BETRAEGE ZUM ERSATZ DES SCHADENS, DEN DIE KLAEGERINNEN ANGEBLICH DADURCH ERLITTEN HABEN, DASS DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 1112/73 DES RATES ( ABL. 1973, L 114, S. 4 ) EINGEFÜHRTE NEUE METHODE ZUR BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF AUSFUHREN ANGEWENDET WORDEN IST, FÜR DIE BEREITS ZU EINEM FRÜHEREN ZEITPUNKT AUSFUHRLIZENZEN AUSGESTELLT WORDEN WAREN. AUCH WENN DIE VON DER KOMMISSION MIT IHRER VERORDNUNG NR. 2042/73 ( ABL. 1973, L 207, S. 34 ) GETROFFENEN ÜBERGANGSMASSNAHMEN DEN AUS DER ANWENDUNG DER NEUEN METHODE HERRÜHRENDEN SCHADEN VERMINDERT HÄTTEN, SO REICHTEN DIESE MASSNAHMEN NACH DEM VORTRAG DER KLAEGERINNEN DOCH NICHT AUS, UM ALLE AUSWIRKUNGEN DIESER METHODE ZU BESEITIGEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
3 OHNE AUSDRÜCKLICH EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ZU ERHEBEN, ÄUSSERT DIE KOMMISSION GEGEN DIE KLAGEN IN DEN RECHTSSACHEN 95 BIS 98/74 BEDENKEN AUS ARTIKEL 37 PARAGRAPH 4 DER VERFAHRENSORDNUNG, SOWEIT DEN KLAGESCHRIFTEN DIE AUSFUHRVERTRAEGE UND -LIZENZEN NICHT BEIGEFÜGT WAREN, AUF DIE DIE KLAEGERINNEN SICH BERUFEN, UM GELTEND ZU MACHEN, SIE HÄTTEN EIN RECHT AUF DIE ANWENDUNG EINER BESTIMMTEN METHODE ZUR BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE ERWORBEN UND HÄTTEN IM VERTRAUEN AUF DEREN WEITERGELTUNG GEHANDELT.
4/5 DIE ANGEFÜHRTEN MÄNGEL KONNTEN NICHT NUR DIE BEKLAGTEN IN DER VORBEREITUNG IHRER VERTEIDIGUNG BEHINDERN, SONDERN SIND DARÜBER HINAUS OHNE HINREICHENDE ERKLÄRUNG ERST NACH SCHLUSS DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS UND WENIGE TAGE VOR ERÖFFNUNG DES MÜNDLICHEN VERFAHRENS BEHOBEN WORDEN. ZWAR KANN IM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTADIUM ÜBER DIE HÖHE EINES ETWA ENTSTANDENEN SCHADENS NICHT BEFUNDEN WERDEN, DOCH IST DER GERICHTSHOF NICHT GEHINDERT, ÜBER DIE VORFRAGE EINER ETWAIGEN HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT ZU ENTSCHEIDEN.
6/7 IN DEN RECHTSSACHEN 95 BIS 97/74 UND 100/75 UND ZUM TEIL IN DER RECHTSSACHE 98/74 HATTEN DRITTE DIE AUSFUHRLIZENZEN VOR DER ÄNDERUNG DES SYSTEMS VON AUSGLEICHSBETRAEGEN ODER VOR DEM ZEITPUNKT IHRER ANWENDBARKEIT ERHALTEN, WÄHREND DIE TEILLIZENZEN ERST SPÄTER AUF DIE KLAEGERINNEN ÜBERTRAGEN WURDEN. GEGEN DIESE KLAGEN ERHEBT DER RAT AUSDRÜCKLICH EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE MIT DER BEGRÜNDUNG, DER ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ NACH ARTIKEL 215 EWG-VERTRAG SEI NICHT ÜBERTRAGBAR, WESHALB DIE VON DEN KLAEGERINNEN HERANGEZOGENE ANSPRUCHSGRUNDLAGE HINFÄLLIG SEI.
8/10 DIE KLAEGERINNEN DER RECHTSSACHEN 95 BIS 97/74 UND 100/75 BERUFEN SICH AUF VERTRAEGE, DIE SIE VOR DER ÄNDERUNG ODER VOR DEREN ANWENDBARKEIT ABGESCHLOSSEN HABEN UND AUFGRUND DERER SIE VERPFLICHTET WAREN, DEN SICH AUS DEN LIZENZEN ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN NACHZUKOMMEN. DA DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DIE ÜBERTRAGUNG VON TEILLIZENZEN GESTATTET, MUSS DEN KLAEGERINNEN GELEGENHEIT GEGEBEN WERDEN DARZUTUN, DASS SIE ZUR GRUPPE DERJENIGEN GEHÖREN, DIE RECHTE ERWORBEN HABEN ODER DEREN VERTRAUEN SCHUTZWÜRDIG IST. DER UMSTAND, DASS DIE KLAEGERINNEN BESTIMMTE TEILLIZENZEN IM WEGE DER ÜBERTRAGUNG VON DRITTEN ERHALTEN HATTEN, KANN ZWAR FÜR DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE BEDEUTSAM WERDEN, LÄSST ABER DEREN ZULÄSSIGKEIT UNBERÜHRT.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
11/12 DIE KLAEGERINNEN MACHEN IN ERSTER LINIE GELTEND, DIE ANWENDUNG DER NEUEN METHODE ZUR BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF BEREITS VORHER VEREINBARTE AUSFUHRGESCHÄFTE HABE DIE RECHTE VERLETZT, DIE SIE DURCH DIE ERTEILUNG DER AUSFUHRLIZENZEN MIT VORAUSFESTSETZUNG DES AUSFUHRERSTATTUNGSBETRAGS ERWORBEN HÄTTEN. SIE RÄUMEN ZWAR EIN, DASS AUSGLEICHSBETRAEGE NICHT IM VORAUS FESTGESETZT WERDEN KÖNNEN, MEINEN JEDOCH, DIE BEI DER " BEANTRAGUNG " DER AUSFUHRLIZENZEN IN KRAFT GEWESENE BERECHNUNGSMETHODE FÜR DIESE BETRAEGE MÜSSE WÄHREND DER GESAMTEN GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZEN FÜR ALLE AUF IHRER GRUNDLAGE DURCHGEFÜHRTEN AUSFUHREN FORTGELTEN.
13/15 DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 974/71 GEWÄHREN DEN AUSFUHRHÄNDLERN KEINEN ANSPRUCH AUF DIE BEIBEHALTUNG EINER BESTIMMTEN METHODE ZUR BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE. NACH ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG ENTSTEHT DER ANSPRUCH AUF EINEN AUSGLEICHSBETRAG UND DIE VERPFLICHTUNG ZU DESSEN ZAHLUNG ERST MIT DER DURCHFÜHRUNG DER AUSFUHR UND ERST VON DEM ZEITPUNKT AN, ZU DEM DIESE STATTFINDET. DIE RÜGE EINER VERLETZUNG ERWORBENER RECHTE IST DAHER ZU VERWERFEN.
16 DIE KLAEGERINNEN TRAGEN FERNER VOR, DIE ANWENDUNG DER NEUEN METHODE ZUR BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE HABE IHR BERECHTIGTES VERTRAUEN IN DIE BEIBEHALTUNG DER FRÜHEREN REGELUNG VERLETZT.
17/20 ES EMPFIEHLT SICH, ZUNÄCHST ZWECK UND ENTWICKLUNG DES SYSTEMS DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUFZUZEIGEN. DAS SYSTEM GEMEINSCHAFTLICHER RECHNUNGSEINHEITEN, DIE IM VERHÄLTNIS ZU EINEM BESTIMMTEN GOLDGEWICHT AUSGEDRÜCKT WERDEN, ERMÖGLICHTE FRÜHER DANK FESTER BEZUGSVERHÄLTNISSE ZWISCHEN DEN WÄHRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE FESTSETZUNG EINHEITLICHER PREISE FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT. DIE WÄHRUNGSPOLITISCHEN EREIGNISSE IM JAHRE 1971, DIE FAKTISCH ZU EINER PREISGABE DER INTERNATIONALEN REGELUNG ÜBER DIE BANDBREITEN DER WECHSELKURSE GEFÜHRT HATTEN, VERANLASSTEN DEN RAT ZU EINER REGELUNG, DIE ES DEN MITGLIEDSTAATEN IM BEDARFSFALL ERLAUBTE, IM HANDELSVERKEHR MIT DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN WIE IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN AUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER EINFUHR ZU ERHEBEN ODER BEI DER AUSFUHR ZU GEWÄHREN. DIESE REGELUNG ZIELTE DARAUF AB, DIE INZIDENZ DER WÄHRUNGSMASSNAHMEN AUF DIE PREISE BESTIMMTER AGRARGRUNDERZEUGNISSE, FÜR DIE INTERVENTIONSPREISE VORGESEHEN WAREN, ZU NEUTRALISIEREN UND DAMIT VERKEHRSVERLAGERUNGEN ZU VERHINDERN.
21/24 DER PROVISORISCHE CHARAKTER DER AUSGLEICHSREGELUNG WIRD DURCH DIE VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES UNTERSTRICHEN; DENN NACH IHREM ARTIKEL 8 ABSATZ 2 WIRD DIESE VERORDNUNG " NICHT MEHR ANGEWANDT, SOBALD DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN DIE INTERNATIONALE REGELUNG BETREFFEND DIE BANDBREITEN DER WECHSELKURSE... ERNEUT ANWENDEN ". ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN LÄSST DIESE BESTIMMUNG, DIE DER VERORDNUNG EINEN AUTOMATISCH EINTRETENDEN ENDTERMIN GEBEN SOLL, DIE PFLICHT DER GEMEINSCHAFTSORGANE UNBERÜHRT, DAS SYSTEM IMMER DANN ZU ÄNDERN, WENN DIES ERFORDERLICH IST, UM SEINE KORREKTURFUNKTION ZU GEWÄHRLEISTEN. ANDERNFALLS HÄTTE DIE ANWENDUNG DES SYSTEMS DER AUSGLEICHSBETRAEGE ZU EINER QUELLE NEUER STÖRUNGEN WERDEN KÖNNEN. DA ES IN DER PRAXIS MEHRMALS GEÄNDERT UND TATSÄCHLICH IN ALLEN ALTEN MITGLIEDSTAATEN ALLGEMEIN ANGEWENDET WURDE, ERKLÄRTE ES DER RAT MIT DER VERORDNUNG NR. 2746/72 FÜR VERBINDLICH UND BEZOG ES HINSICHTLICH SEINER FINANZIERUNG IN DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK EIN.
25/27 TROTZ DIESER ÄNDERUNGEN BLIEB DIE BERECHNUNGSMETHODE IN DEN JAHREN 1971 UND 1972 GLEICH; SIE BESTEHT DARIN, DASS AUF DIE PREISE DER FRAGLICHEN AGRARERZEUGNISSE EIN PROZENTSATZ ANGEWENDET WIRD, DER DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DER AMTLICHEN PARITÄT DER NATIONALEN WÄHRUNG UND IHREM TATSÄCHLICHEN WECHSELKURS GEGENÜBER DEM US-DOLLAR ENTSPRICHT. AUF DIESEM WEG WOLLTE DER RAT DEM UMSTAND RECHNUNG TRAGEN, DASS EIN BETRÄCHTLICHER TEIL DES HANDELSVERKEHRS IN DOLLAR ABGEWICKELT WIRD. SOLANGE DER WECHSELKURS DES US-DOLLARS BEI DER BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE BERÜCKSICHTIGUNG FAND, BOT DIESES SYSTEM BEI AUF DOLLAR LAUTENDEN VERTRAEGEN TATSÄCHLICH EINEN GEWISSEN SCHUTZ GEGEN DAS RISIKO EINER DOLLARABWERTUNG, OBGLEICH EIN SOLCHER SCHUTZ NIE ZU DEN ZIELEN DER REGELUNG GEHÖRTE.
28/31 DA DER DRUCK AUF DEN US-DOLLAR ANFANG DES JAHRES 1973 TROTZ SEINER ABWERTUNG IM FEBRUAR NICHT NACHLIESS, BESCHLOSS DER RAT IN SEINER SITZUNG VOM 11. UND 12. MAI 1973 ERSTENS, DASS DIE ZENTRALBANKEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE STÜTZUNG DES DOLLARS EINSTELLEN, UND ZWEITENS, DASS DIE WÄHRUNGEN VON SECHS MITGLIEDSTAATEN NACH AUSSEN FLOATEN, UNTER SICH JEDOCH BESTIMMTE BANDBREITEN BEIBEHALTEN SOLLTEN. DAHER UND AUFGRUND DER AUFFORDERUNG DES RATES VOM 12. MAI 1973 SCHLUG DIE KOMMISSION DEM RAT AM 21. MÄRZ VOR, DEN DOLLAR ALS BEZUGSWÄHRUNG AUFZUGEBEN UND IHN FÜR DIE SECHS MITGLIEDSTAATEN MIT GEMEINSAM FLOATENDER WÄHRUNG DURCH DIE BEZUGNAHME AUF LEITKURSE UND FÜR DIE DREI ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE BEZUGNAHME AUF REPRÄSENTATIVE KURSE ZU ERSETZEN, DIE SICH NACH AM MARKT WÄHREND EINES BEZUGSZEITRAUMS FESTGESTELLTEN KURSEN ERRECHNEN. DIE WAHRSCHEINLICHKEIT, DASS DER RAT DEN SEIT 12. MÄRZ ERWARTETEN UND IN DEN BETROFFENEN KREISEN DURCH DIE PRESSE SOWIE DURCH IHRE REGELMÄSSIGEN KONTAKTE MIT DER KOMMISSION SOFORT BEKANNTGEWORDENEN VORSCHLAG DER KOMMISSION VOM 21. MÄRZ ANNEHMEN WÜRDE, WURDE MIT JEDEM TAG GRÖSSER, ZUMAL DER BESCHLUSS DES RATES VOM 12. MÄRZ EINE TAEGLICHE ÄNDERUNG DER WECHSELKURSE ZWISCHEN DEN WÄHRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DEM DOLLAR MIT SICH BRACHTE. DER RAT ENTSPRACH DEM VORSCHLAG MIT SEINER VERORDNUNG NR. 1112/73 VOM 30. APRIL 1973, DIE AM SELBEN TAG VERÖFFENTLICHT WURDE UND AM 1. MAI IN KRAFT TRAT.
32/33 DIE VERORDNUNG NR. 1112/73 IST NACH IHREM ARTIKEL 3 " VON DEM ZEITPUNKT AN ANWENDBAR, ZU DEM IHRE... DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN IN KRAFT TRETEN ". DIESE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN WURDEN VON DER KOMMISSION AM 30. MAI 1973 ERLASSEN, JEDOCH ERST AM 4. JUNI 1973, DEM TAG IHRES WIRKSAMWERDENS, IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT.
34 UM IN DIESEM ZUSAMMENHANG DIE TRANSAKTIONEN ZU PRÜFEN, DIE DEN VERSCHIEDENEN KLAGE ZUGRUNDE LIEGEN, IST DANACH ZU UNTERSCHEIDEN, OB DIE AUSFUHRVERTRAEGE VOR ODER NACH DER VERÖFFENTLICHUNG DER VERORDNUNG NR. 1112/73 ABGESCHLOSSEN WURDEN.
ZU DEN NACH DEM 30. APRIL 1973 ABGESCHLOSSENEN VERTRAEGEN
35/37 DENJENIGEN KLAEGERINNEN, DIE IHRE AUSFUHRVERTRAEGE NACH DEM 30. APRIL 1973 ABSCHLOSSEN, KONNTE DIE VERORDNUNG NR. 1112/73 SOWIE DIE NEUE METHODE ZUR BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE NICHT UNBEKANNT SEIN. NICHTS IN DER VERORDNUNG ERLAUBTE DEN SCHLUSS, DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN WÜRDEN FÜR VOR DEM ZEITPUNKT DER ANWENDUNG DER NEUEN BERECHNUNGSMETHODE ABGESCHLOSSENE VERTRAEGE IRGENDWELCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN VORSEHEN. DEN BETREFFENDEN KLAEGERINNEN STAND ES FREI, BEI DER ABFASSUNG IHRER KAUFVERTRAEGE DIE IHNEN ZWECKMÄSSIG ERSCHEINENDEN VORKEHRUNGEN ZU TREFFEN; SIE KÖNNEN DAHER NICHT GELTEND MACHEN, IHRE VERPFLICHTUNGEN IM VERTRAUEN AUF DIE BEIBEHALTUNG DER FRÜHEREN BERECHNUNGSMETHODE FÜR DIE BEABSICHTIGTEN AUSFUHRGESCHÄFTE EINGEGANGEN ZU SEIN.
ZU DEN VOR DEM 30. APRIL 1973 ABGESCHLOSSENEN VERTRAEGEN
DER VERTRAG VOM 23. MÄRZ
38/41 DER AUSFUHRVERTRAG DER KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE 15/75 WURDE AM 23. MÄRZ 1973 ABGESCHLOSSEN, ALSO AM SELBEN TAG, AN DEM DER VORSCHLAG DER KOMMISSION BEIM RAT EINGEBRACHT WURDE. VERTRAGSPARTNER WAR DAS POLNISCHE UNTERNEHMEN ROLLIMPEX; VERKAUFT WURDEN 35000 T EUROPÄISCHE GERSTE ZU EINEM IN DOLLAR AUSGEDRÜCKTEN PREIS. DIE KLAEGERIN ERKLÄRT, SIE HABE DEN VERTRAG DURCH LIEFERUNG AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMENDER ODER IN EUROPÄISCHEN NICHTMITGLIEDSTAATEN ERZEUGTER GERSTE ERFÜLLEN KÖNNEN. IM LETZTEREN FALLE HÄTTE SIE DIE GERSTE MIT DOLLAR GEKAUFT, WÄHREND SIE IM ERSTEREN FALL ZUM GEMEINSCHAFTSPREIS GEKAUFT, ABER GEGEBENENFALLS EINE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR UND EINEN AUSGLEICHSBETRAG ERHALTEN HÄTTE.
42/46 DA DIE KLAEGERIN SICH IM VERTRAG HINSICHTLICH DER HERKUNFT DER GERSTE EIN WAHLRECHT VORBEHALTEN HAT, KANN SIE NICHT GELTEND MACHEN, SIE SEI IHRE VERPFLICHTUNGEN IM VERTRAUEN AUF DIE EXISTENZ EINES AUSGLEICHSBETRAGES EINGEGANGEN; NOCH WENIGER KANN SIE SICH AUF IHR VERTRAUEN IN DIE BEIBEHALTUNG DER FRÜHEREN BERECHNUNGSMETHODE BERUFEN. ALS DIE KLAEGERIN AM 30. MÄRZ 1973 IHR WAHLRECHT AUSÜBTE, INDEM SIE SICH FÜR DIE AUSFUHR IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTER GERSTE ENTSCHIED, UND ALS SIE EINE AUSFUHRLIZENZ MIT BESONDERER GÜLTIGKEITSDAUER UND MIT VORAUSFESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGES BEANTRAGTE, TRAF SIE ALS UMSICHTIGER AUSFUHRHÄNDLER EINE WIRTSCHAFTLICHE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND DER MARKTLAGE MIT ALLEN EINER SOLCHEN ENTSCHEIDUNG INNEWOHNENDEN RISIKEN. ZU DIESEN AM 30. MÄRZ ODER SPÄTESTENS AM 20. APRIL - DEM TAG DER LIZENZAUSSTELLUNG UND LETZTMÖGLICHEN TERMIN ZUR RÜCKNAHME DES ANTRAGS - VORHERSEHBAREN RISIKEN GEHÖRTE AUCH DIE WAHRSCHEINLICHE ÄNDERUNG DER METHODE ZUR BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE. SELBST WENN NICHT SICHER WAR, DASS DER RAT DEM ÄNDERUNGSVORSCHLAG DER KOMMISSION ENTSPRECHEN WÜRDE, MUSSTE ZU DIESER ZEIT FÜR EINEN UMSICHTIGEN UNTERNEHMER ZUMINDEST KLAR ERKENNBAR SEIN, DASS DIE EINFÜHRUNG EINER NEUEN BERECHNUNGSMETHODE UNMITTELBAR BEVORSTAND. DIE KLAEGERIN KANN SICH DAHER NICHT AUF EIN BERECHTIGTES VERTRAUEN IN DIE BEIBEHALTUNG DER FRÜHEREN BERECHNUNGSMETHODE BERUFEN.
ZU DEN VERTRAEGEN VOM 28. UND 29. MÄRZ
47 MIT VERTRAG VOM 28. MÄRZ 1973, ABGESCHLOSSEN IN MOSKAU ZWISCHEN EINEM SOWJETISCHEN IMPORTEUR UND EINEM FRANZÖSISCHEN EXPORTEUR, DEM GROUPEMENT D'INTERETS ECONOMIQUES FRANCE CEREALES, VERPFLICHTETE SICH LETZTERER ZUM VERKAUF VON 300000 - AM FOLGENDEN TAG ERHÖHT AUF 500000 - T FRANZÖSISCHE GERSTE ZU EINEM IN DOLLAR AUSGEDRÜCKTEN PREIS.
48/50 DIE KLAEGERINNEN IN DEN RECHTSSACHEN 95 BIS 98/74 ERKLÄREN, DIESER VERTRAG SEI VON DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG ALS " PRESTIGEVERTRAG " AUSGEHANDELT WORDEN; ER HABE DAHER DEM AUSFUHRHÄNDLER NUR EINE GERINGE GEWINNSPANNE GELASSEN UND DEN ZWECK GEHABT, DEM FRANZÖSISCHEN GETREIDEHANDEL EINEN NEUEN MARKT ZU ERSCHLIESSEN. NACH ABSCHLUSS DES VERTRAGES HABE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG MEHRERE FRANZÖSISCHE HÄNDLER ZUM EINTRITT IN DEN VERTRAG AUFGEFORDERT UND HABE - SO DIE KLAEGERIN DER RECHTSSACHE 98/74 - EINEN ENTSPRECHENDEN DRUCK AUSGEUEBT. DIE KLAEGERINNEN UND MEHRERE ANDERE HÄNDLER HÄTTEN IM APRIL 1973 EIN " GESELLSCHAFTSKONTO " IM HINBLICK AUF DIE ERFÜLLUNG DES VERTRAGES ERRICHTET.
51 DIE HIERZU VORGELEGTE URKUNDE TRAEGT JEDOCH KEIN DATUM UND ENTHÄLT IM ÜBRIGEN KEINEN HINWEIS AUF DIE TEILNAHME DER KLAEGERIN DER RECHTSSACHE 96/74.
52/55 IN JEDEM FALL WAR AM 29. MÄRZ DER VORSCHLAG DER KOMMISSION BEREITS VOM RAT BERATEN, UND DIE ÄNDERUNG DES SYSTEMS FÜR DIE METHODE ZUR BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE WAR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ALLER VORGENANNTEN UMSTÄNDE VORHERZUSEHEN. DAHER LÄSST SICH NICHT BEHAUPTEN, DER FRANZÖSISCHE BEVOLLMÄCHTIGTE HABE ZU DIESER ZEIT BEI DER AUSHANDLUNG DES VERTRAGES VOM 29. MÄRZ IM VERTRAUEN AUF DIE BEIBEHALTUNG DER FRÜHEREN METHODE ZUR BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE GEHANDELT. DASS DER VERTRAG AM 29. MÄRZ ZU EINER ZEIT, IN DER DIE ZENTRALBANKEN DER MITGLIEDSTAATEN NICHT MEHR ZUR STÜTZUNG DES DOLLARS ZU INTERVENIEREN VERPFLICHTET WAREN, AUF 500000 T MIT LANGFRISTIGER ABWICKLUNG UND AUF DOLLARBASIS ABGESCHLOSSEN WURDE, BEDEUTETE IN DER TAT EIN BETRÄCHTLICHES WIRTSCHAFTLICHES RISIKO. NACH ALLEDEM LÄSST SICH NICHT SAGEN, DIE KLAEGERINNEN HÄTTEN IM ZEITPUNKT IHRES EINTRITTS IN DAS GESCHÄFT EIN BERECHTIGTES VERTRAUEN IN DIE BEIBEHALTUNG DER FRÜHEREN REGELUNG HABEN KÖNNEN.
56 SONACH SIND DIE KLAGEN ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
57/59 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERINNEN MIT IHREN KLAGEN UNTERLEGEN SIND, HABEN SIE DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGEN WERDEN ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERINNEN TRAGEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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