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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.1976
Aktenzeichen: 96-75
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 9 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 10 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 36
EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DEM INHABER EINES WARENZEICHENS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT VERBIETEN WEDER DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR NOCH DIEJENIGEN ÜBER DIE ZULASSUNG VON WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN ZUM FREIEN VERKEHR NOCH SCHLIESSLICH DIE DIE HANDELSPOLITIK BESTIMMENDEN GRUNDSÄTZE DIE AUSÜBUNG SEINES RECHTS ZU DEM ZWECK , DIE EINFUHR GLEICHARTIGER , MIT DEM GLEICHEN WARENZEICHEN VERSEHENER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN EINEM DRITTLAND ZU VERHINDERN.

2. DAS WARENZEICHENRECHT FÄLLT ALS GESETZLICHE REGELUNG NICHT UNTER DIE MERKMALE EINER VEREINBARUNG ODER ABSTIMMUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 AB- SATZ 1.

SEINE AUSÜBUNG KÖNNTE JEDOCH UNTER DIE VERBOTE DES VERTRAGES FALLEN , WENN SIE DEN GEGENSTAND , DAS MITTEL ODER DIE FOLGE EINES KARTELLS DARSTELLEN WÜRDE.

3. EIN KARTELL VON UNTERNEHMEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES MIT WETTBEWERBERN IN DRITTEN LÄNDERN , DAS ZU EINER ISOLIERUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES INSGESAMT FÜHREN UND SO IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT DAS ANGEBOT VON ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN DRITTEN LÄNDERN , DIE MIT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT DURCH EIN WARENZEICHEN GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSEN GLEICHARTIG SIND , VERMINDERN WÜRDE , KÖNNTE GEEIGNET SEIN , DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU BEEINTRÄCHTIGEN. INSBESONDERE IN DEM FALL , DASS DER INHABER DES STREITIGEN WARENZEICHENS IN EINEM DRITTLAND MEHRERE TOCHTERGESELLSCHAFTEN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT BESITZT , DIE IN DER LAGE SIND , DAS BETROFFENE ERZEUGNIS IM GEMEINSAMEN MARKT ZU VERTREIBEN , KÖNNTE DIESE ISOLIERUNG AUCH GEEIGNET SEIN , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.

4. IN EINEM FALL , IN DEM KARTELLE AUSSER KRAFT GETRETEN SIND , REICHT ES FÜR DIE ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 85 EWG-VERTRAG AUS , DASS ÜBER DAS FORMALE AUSSERKRAFTTRETEN HINAUS DIE KARTELLWIRKUNGEN FORTBESTEHEN.

EIN KARTELL IST NUR DANN ALS FORTWIRKEND ANZUSEHEN , WENN DAS VERHALTEN DER BETEILIGTEN AUF DAS FORTBESTEHEN DER DEM KARTELL EIGENTÜMLICHEN MERKMALE DER ABSTIMMUNG UND KOORDINIERUNG SCHLIESSEN LÄSST UND ES ZU DEM GLEICHEN ZIEL FÜHRT , WIE ES DAS KARTELL VERFOLGTE.

DAS IST NICHT DER FALL , WENN DIESE WIRKUNGEN NICHT ÜBER DIEJENIGEN HINAUSGEHEN , DIE OHNE WEITERES MIT DER AUSÜBUNG DER NATIONALEN WARENZEICHENRECHTE VERBUNDEN SIND , INSBESONDERE WENN DAS FREMDE UNTERNEHMEN OHNE DEN GEBRAUCH DES STREITIGEN WARENZEICHENS ZUGANGSMÖGLICHKEITEN ZUM GEMEINSAMEN MARKT HAT.

5. ZWAR GENIESST DER INHABER EINES WARENZEICHENRECHTS INNERHALB DES GESCHÜTZTEN GEBIETS EINE SONDERSTELLUNG ; DARAUS FOLGT JEDOCH KEINESWEGS DAS BESTEHEN EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE DES ARTIKELS 86 , INSBESONDERE DANN NICHT , WENN MEHRERE UNTERNEHMEN VON ÄHNLICHER WIRTSCHAFTLICHER MACHT WIE DER WARENZEICHENINHABER DEN MARKT FÜR DIE BETROFFENEN ERZEUGNISSE BEARBEITEN UND MIT IHM ZU KONKURRIEREN VERMÖGEN.

AUSSERDEM STELLT DIE AUSÜBUNG DES WARENZEICHENRECHTS , SOWEIT SIE AUF DIE VERHINDERUNG DER EINFUHR MIT EINEM IDENTISCHEN WARENZEICHEN VERSEHENER ERZEUGNISSE IN DAS GESCHÜTZTE GEBIET GERICHTET IST , KEINE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE DES ARTIKELS 86 EWG-VERTRAG DAR.

6. SOWEIT DER INHABER EINES WARENZEICHENS IN DEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT EINEN DRITTEN DARAN HINDERN KANN , MIT DEM GLEICHEN , IHM IN EINEM DRITTLAND GEHÖRENDEN WARENZEICHEN VERSEHENE WAREN IN DER GEMEINSCHAFT ZU VERKAUFEN , IST DIE NOTWENDIGKEIT , DASS DIESER DRITTE BEI SEINEN FÜR DIE GEMEINSCHAFT BESTIMMTEN AUSFUHREN DAS WARENZEICHEN AUF DEN BETROFFENEN ERZEUGNISSEN UNKENNTLICH MACHT UND GEGEBENENFALLS EIN ANDERES914

EMI RECORDS / CBS SCHALLPLATTEN

WARENZEICHEN ANBRINGT , EINE DER ZULÄSSIGEN FOLGEN DES SCHUTZES , DEN DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES MITGLIEDSTAATES DEM INHABER DES WARENZEICHENS GEGENÜBER DER EINFUHR MIT EINEM IDENTISCHEN ODER VERWECHSLUNGSFÄHIGEN WARENZEICHEN VERSEHENER ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN GEWÄHREN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. JUNI 1976. - EMI RECORDS LIMITED GEGEN CBS SCHALLPLATTEN GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM LANDGERICHT KOELN. - RECHTSSACHE 96-75.

Entscheidungsgründe:

1 DAS LANDGERICHT KÖLN HAT MIT BESCHLUSS VOM 16. JULI 1975 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 5. SEPTEMBER 1975 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' WENN VORAUSGESETZT WIRD ,

A ) DASS EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT A ( MUTTER- UND TOCHTERGESELLSCHAFTEN ) INHABERIN EINES WARENZEICHENS X IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT IST ,

B ) DASS EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT B MIT EINER MUTTERGESELLSCHAFT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT UND TOCHTERGESELLSCHAFTEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT INHABERIN EINES GLEICHEN WARENZEICHENS X FÜR DIE GLEICHEN WAREN IN STAATEN IST , DIE NICHT DER GEMEINSCHAFT ANGEHÖREN ,

C ) DASS DIE RECHTSVORGÄNGER VON A UND B ZUNÄCHST MITEINANDER VERBUNDEN WAREN UND DER RECHTSVORGÄNGER VON A DAS ZEICHEN X VON EINEM RECHTSVORGÄNGER VON B ERWORBEN HAT , DASS ABER DAS B GEHÖRENDE WARENZEICHEN X MEHRFACH DEN INHABER GEWECHSELT HAT UND SEIT MEHR ALS 40 JAHREN ZWISCHEN DEN BEIDEN GRUPPEN RECHTLICHE , WIRTSCHAFTLICHE , FINANZIELLE ODER TECHNISCHE BEZIEHUNGEN NICHT BESTEHEN ,

D ) DASS NACH NATIONALEM RECHT A ANSPRUCH GEGEN B AUF UNTERLASSUNG DES GEBRAUCHS DES WARENZEICHENS X HAT ,

STEHEN DANN DIE GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UND DEN UNGEHINDERTEN WETTBEWERB DER DURCHSETZUNG DES ANSPRUCHS NACH NATIONALEM RECHT ENTGEGEN UND KANN VON B NICHT VERLANGT WERDEN , DASS SIE ES UNTERLÄSST , IN MITGLIEDSTAATEN WAREN MIT DEM WARENZEICHEN X ZU VERKAUFEN , DIE IN EINEM LANDE AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLT SIND , IN DEM SIE DAS RECHT ZUR BENUTZUNG DES WARENZEICHENS X HAT?

' '

2 AUS DEN VOM NATIONALEN GERICHT GEMACHTEN ANGABEN IST ZU ENTNEHMEN , DASS DAS BETROFFENE WARENZEICHEN URSPRÜNGLICH EINER AMERIKANISCHEN FIRMA GEHÖRTE , DIE IM JAHRE 1917 IHREN IN MEHREREN LÄNDERN - EINSCHLIESSLICH DERJENIGEN , DIE ZUR ZEIT DIE GEMEINSCHAFT BILDEN - BESTEHENDEN GOODWILL UND DEN KUNDENSTAMM IHRER BRITISCHEN TOCHTERGESELLSCHAFT ÜBERTRUG. GLEICHZEITIG ÜBERTRUG DIE AMERIKANISCHE FIRMA IHRER BRITISCHEN TOCHTERGESELLSCHAFT EINE GEWISSE ANZAHL VON WARENZEICHEN - EINSCHLIESSLICH DES HIER UMSTRITTENEN - FÜR DIE VORGENANNTEN LÄNDER , WOBEI SIE SICH DIESES WARENZEICHEN JEDOCH FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN UND ANDERE DRITTLÄNDER VORBEHIELT. DIESES WARENZEICHEN , DAS SEIT 1922 NACHEINANDER VON MEHREREN AMERIKANISCHEN UND BRITISCHEN FIRMEN ERWORBEN WURDE , GEHÖRT ZUR ZEIT IN EINER REIHE VON LÄNDERN - EINSCHLIESSLICH DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT - DER BRITISCHEN FIRMA ' ' EMI RECORDS LIMITED ' ' , IN ANDEREN LÄNDERN - EINSCHLIESSLICH DER VEREINIGTEN STAATEN - DER AMERIKANISCHEN FIRMA ' ' CBS INC. ' ' , DEREN DEUTSCHE TOCHTERGESELLSCHAFT DIE CBS SCHALLPLATTEN GMBH IST.

3 AUS DEN VOM LANDGERICHT KÖLN GEMACHTEN ANGABEN IST ZU ENTNEHMEN , DASS DER INHABER DES WARENZEICHENS IN DEN VEREINIGTEN STAATEN DORT HERGESTELLTE UND MIT DIESEM WARENZEICHEN VERSEHENE ERZEUGNISSE IN DER GEMEINSCHAFT ÜBER SEINE ÖRTLICHEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN VERKAUFT.

4 DIE GESTELLTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DER INHABER EINES WARENZEICHENS IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT SEIN AUSSCHLIESSLICHKEITSRECHT DAZU BENUTZEN DARF , DIE EINFUHR MIT DEM GLEICHEN WARENZEICHEN VERSEHENER ERZEUGNISSE AUS EINEM DRITTLAND ODER DEREN VERKAUF IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ZU VERHINDERN. HIERZU BITTET DAS NATIONALE GERICHT DEN GERICHTSHOF , DIE VORLAGEFRAGE UNTER DEM GESICHTSPUNKTE DER GRUNDSÄTZE UND REGELN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UND DEN WETTBEWERB ZU UNTERSUCHEN.

1. ZUM FREIEN WARENVERKEHR

5 IM RAHMEN DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SEHEN DIE ARTIKEL 30 FF. ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL 3 BUCHSTABE A EWG-VERTRAG AUSDRÜCKLICH VOR , DASS SOLCHE BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN ' ' ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ' ' VERBOTEN SIND. IM ANSCHLUSS AN DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE ARTIKEL 30 BIS 34 BESCHRÄNKUNGEN DER EINFUHR , DER AUSFUHR UND DER DURCHFUHR , DIE - UNTER ANDEREM - ZUM SCHUTZE DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS GERECHTFERTIGT SIND , NICHT ENTGEGENSTEHEN , STELLT ARTIKEL 36 IM BESONDEREN KLAR , DASS DIESE BESCHRÄNKUNGEN WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ' ' ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ' ' DARSTELLEN DÜRFEN. DESHALB BEEINTRÄCHTIGT DIE AUSÜBUNG DES WARENZEICHENRECHTS MIT DEM ZIEL , DEN VERTRIEB VON ERZEUGNISSEN AUS EINEM DRITTLAND UNTER EINEM IDENTISCHEN WARENZEICHEN ZU VERHINDERN , SELBST WENN SIE EINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLEN WÜRDE , NICHT DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND FÄLLT ALSO NICHT UNTER DIE VERBOTE DER ARTIKEL 30 FF. EWG-VERTRAG. DENN IN DIESEM FALL WÜRDE DIE AUSÜBUNG DES WARENZEICHENRECHTS DIE EINHEIT DES GEMEINSAMEN MARKTES , DIE DIE ARTIKEL 30 FF. EWG-VERTRAG SICHERSTELLEN WOLLEN , NICHT IN FRAGE STELLEN.

6 WENN EIN UND DERSELBE INHABER DAS WARENZEICHENRECHT FÜR DAS GLEICHE ERZEUGNIS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BESITZT , BRAUCHT AUCH NICHT UNTERSUCHT ZU WERDEN , OB DIESE WARENZEICHEN MIT EINEM IN EINEM DRITTEN LAND GESCHÜTZTEN WARENZEICHEN URSPRUNGSGLEICH SIND , DA DIESE FRAGE NUR DANN ERHEBLICH IST , WENN ES DARUM GEHT , ZU BEURTEILEN , OB ES INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MÖGLICHKEITEN ZUR ABSCHOTTUNG DES MARKTES GIBT.

7 DIESES ERGEBNIS KANN AUCH NICHT MIT DEM HINWEIS AUF DIE ARTIKEL 9 UND 10 EWG-VERTRAG WIDERLEGT WERDEN.

8 GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG MÜSSEN DIEJENIGEN WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN , FÜR DIE IM EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT DIE EINFUHR-FÖRMLICHKEITEN ERFÜLLT SIND UND DIE VORGESCHRIEBENEN ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ERHOBEN WURDEN , ALS IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICH ANGESEHEN WERDEN. NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GELTEN KAPITEL 1 ABSCHNITT 1 UND KAPITEL 2 DES 1. TITELS DES ZWEITEN TEILS FÜR DIEJENIGEN WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN , DIE SICH IN DEN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN.

9 DIESE BESTIMMUNGEN , DIE SICH NUR AUF DIE WIRKUNG DER ERFÜLLUNG DER EINFUHR-FÖRMLICHKEITEN UND DER ZAHLUNG DER ZÖLLE UND DER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG BEZIEHEN , KÖNNEN NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS ES FÜR ERZEUGNISSE , DIE MIT EINEM IN EINEM DRITTEN LAND ERTEILTEN WARENZEICHEN VERSEHEN UND IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WORDEN SIND , AUSREICHTE , DIE ZOLL-FÖRMLICHKEITEN IN DEM ERSTEN MITGLIEDSTAAT , IN DEN SIE EINGEFÜHRT WORDEN SIND , ZU ERFÜLLEN , UM ANSCHLIESSEND IM GESAMTEN GEMEINSAMEN MARKT UNTER VERSTOSS GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ DES WARENZEICHENS VERTRIEBEN WERDEN ZU KÖNNEN.

10 AUSSERDEM SEHEN DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE HANDELSPOLITIK DER GEMEINSCHAFT IN DEN ARTIKELN 110 FF. EWG-VERTRAG KEINE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN VOR , DIE DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEHERRSCHENDEN ZWINGENDEN GRUNDSÄTZE UND INSBESONDERE DAS VERBOT VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN AUCH AUF DEN HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN ZU ERSTRECKEN.

11 DIE VON DER GEMEINSCHAFT IN BESTIMMTEN INTERNATIONALEN ABKOMMEN , WIE ETWA DEM ABKOMMEN VON LOME VOM 28. FEBRUAR 1975 UND DEN ABKOMMEN MIT SCHWEDEN UND DER SCHWEIZ VOM 22. JULI 1972 , ZUGESTANDENEN MASSNAHMEN SIND TEIL EINER HANDELSPOLITIK UND STELLEN NICHT DIE ERFÜLLUNG EINER DEN MITGLIEDSTAATEN NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNG DAR. ES GEHT NICHT AN , DIE BINDENDE KRAFT DER VON DER GEMEINSCHAFT GEGENÜBER BESTIMMTEN LÄNDERN EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN AUCH AUF ANDERE LÄNDER ZU ERSTRECKEN.

12 WAS ANDERERSEITS DIE VERORDNUNG NR. 1439/74 VOM 4. JUNI 1974 ( ABL. 1974 , L 159 , S. 1 ) ÜBER EINE GEMEINSAME EINFUHRREGELUNG ANGEHT , SO BEZIEHEN SICH DEREN BESTIMMUNGEN ALLEIN AUF MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN , NICHT JEDOCH AUF MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG.

13 DEM INHABER EINES WARENZEICHENS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT VERBIETEN ALSO WEDER DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR NOCH DIEJENIGEN ÜBER DIE ZULASSUNG VON WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN ZUM FREIEN VERKEHR NOCH SCHLIESSLICH DIE DIE HANDELSPOLITIK BESTIMMENDEN GRUNDSÄTZE DIE AUSÜBUNG SEINES RECHTS ZU DEM ZWECK , DIE EINFUHR GLEICHARTIGER , MIT DEM GLEICHEN WARENZEICHEN VERSEHENER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN EINEM DRITTLAND ZU VERHINDERN.

2. ZUM WETTBEWERB

14 NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG SIND ' ' ALLE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN , BESCHLÜSSE VON UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN ' ' , WELCHE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND UND EINE BEEINTRÄCHTIGUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEZWECKEN ODER BEWIRKEN , ALS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR VERBOTEN. DAS WARENZEICHENRECHT FÄLLT ALS GESETZLICHE REGELUNG NICHT UNTER DIE MERKMALE EINER VEREINBARUNG ODER ABSTIMMUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1. SEINE AUSÜBUNG KÖNNTE JEDOCH UNTER DIE VERBOTE DES VERTRAGES FALLEN , WENN SIE DEN GEGENSTAND , DAS MITTEL ODER DIE FOLGE EINES KARTELLS DARSTELLEN WÜRDE. EIN KARTELL VON UNTERNEHMEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES MIT WETTBEWERBERN IN DRITTEN LÄNDERN , DAS ZU EINER ISOLIERUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES INSGESAMT FÜHREN UND SO IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT DAS ANGEBOT VON ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN DRITTEN LÄNDERN , DIE MIT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT DURCH EIN WARENZEICHEN GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSEN GLEICHARTIG SIND , VERMINDERN WÜRDE , KÖNNTE GEEIGNET SEIN , DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU BEEINTRÄCHTIGEN. INSBESONDERE IN DEM FALL , DASS DER INHABER DES STREITIGEN WARENZEICHENS IN EINEM DRITTLAND MEHRERE TOCHTERGESELLSCHAFTEN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT BESITZT , DIE IN DER LAGE SIND , DAS BETROFFENE ERZEUGNIS IM GEMEINSAMEN MARKT ZU VERTREIBEN , KÖNNTE DIESE ISOLIERUNG AUCH GEEIGNET SEIN , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.

15 IN EINEM FALL , IN DEM WIE VORLIEGEND KARTELLE AUSSER KRAFT GETRETEN SIND , REICHT ES FÜR DIE ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 85 EWG-VERTRAG AUS , DASS ÜBER DAS FORMALE AUSSERKRAFTTRETEN HINAUS DIE KARTELLWIRKUNGEN FORTBESTEHEN. EIN KARTELL IST NUR DANN ALS FORTWIRKEND ANZUSEHEN , WENN DAS VERHALTEN DER BETEILIGTEN AUF DAS FORTBESTEHEN DER DEM KARTELL EIGENTÜMLICHEN MERKMALE DER ABSTIMMUNG UND KOORDINIERUNG SCHLIESSEN LÄSST UND ES ZU DEM GLEICHEN ZIEL FÜHRT , WIE ES DAS KARTELL VERFOLGTE. DAS IST NICHT DER FALL , WENN DIESE WIRKUNGEN NICHT ÜBER DIEJENIGEN HINAUSGEHEN , DIE OHNE WEITERES MIT DER AUSÜBUNG DER NATIONALEN WARENZEICHENRECHTE VERBUNDEN SIND.

16 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH AUSSERDEM , DASS DAS FREMDE UNTERNEHMEN AUCH OHNE DEN GEBRAUCH DES STREITIGEN WARENZEICHENS ZUGANGSMÖGLICHKEITEN ZUM GEMEINSAMEN MARKT HAT.

17 WENN UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DER INHABER DES WARENZEICHENS IN EINEM DRITTEN LAND BEI SEINEN FÜR DEN GESCHÜTZTEN MARKT BESTIMMTEN AUSFUHREN DAS WARENZEICHEN AUF DEN BETROFFENEN ERZEUGNISSEN UNKENNTLICH MACHEN UND GEGEBENENFALLS EIN ANDERES WARENZEICHEN ANBRINGEN MUSS , SO STELLT DAS EINE DER ZULÄSSIGEN FOLGEN AUS DEM SCHUTZ DES WARENZEICHENS DAR.

18 WEITER IST NACH ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG ' ' DIE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ODER AUF EINEM WESENTLICHEN TEIL DESSELBEN DURCH EIN ODER MEHRERE UNTERNEHMEN ( VERBOTEN ), SOWEIT DIES DAZU FÜHREN KANN , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN. ' '

19 ZWAR GENIESST DER INHABER EINES WARENZEICHENRECHTS INNERHALB DES GESCHÜTZTEN GEBIETS EINE SONDERSTELLUNG ; DARAUS FOLGT JEDOCH KEINESWEGS DAS BESTEHEN EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE DES GENANNTEN ARTIKELS , INSBESONDERE DANN NICHT , WENN WIE HIER MEHRERE UNTERNEHMEN VON ÄHNLICHER WIRTSCHAFTLICHER MACHT WIE DER WARENZEICHENINHABER DEN MARKT FÜR DIE BETROFFENEN ERZEUGNISSE BEARBEITEN UND MIT IHM ZU KONKURRIEREN VERMÖGEN.

20 AUSSERDEM STELLT DIE AUSÜBUNG DES WARENZEICHENRECHTS , SOWEIT SIE AUF DIE VERHINDERUNG DER EINFUHR MIT EINEM IDENTISCHEN WARENZEICHEN VERSEHENER ERZEUGNISSE IN DAS GESCHÜTZTE GEBIET GERICHTET IST , KEINE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE DES ARTIKELS 86 EWG-VERTRAG DAR.

21 AUS DIESEN GRÜNDEN IST ZU ERKENNEN , DASS DIE GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SOWIE DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UND DEN WETTBEWERB ES DEM INHABER EIN UND DESSELBEN WARENZEICHENS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT NICHT VERBIETEN , SEINE VON DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES MITGLIEDSTAATS GEWÄHRTEN WARENZEICHENRECHTE AUSZUÜBEN , UM EINEN DRITTEN DARAN ZU HINDERN , MIT DEM GLEICHEN , IHM IN EINEM DRITTLAND GEHÖRENDEN WARENZEICHEN VERSEHENE WAREN IN DER GEMEINSCHAFT ZU VERKAUFEN , SOWEIT DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE NICHT ALS FOLGE EINES KARTELLS ODER AUFEINANDER ABGESTIMMTER VERHALTENSWEISEN ERSCHEINT , WELCHE DIE ISOLIERUNG ODER DIE INNERE ABSCHOTTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES BEZWECKEN ODER BEWIRKEN. SOWEIT DIESE VORAUSSETZUNG GEGEBEN IST , STELLT DIE NOTWENDIGKEIT , DASS DIESER DRITTE BEI SEINEN FÜR DIE GEMEINSCHAFT BESTIMMTEN AUSFUHREN DAS WARENZEICHEN AUF DEN BETROFFENEN ERZEUGNISSEN UNKENNTLICH MACHT UND GEGEBENENFALLS EIN ANDERES WARENZEICHEN ANBRINGT , EINE DER ZULÄSSIGEN FOLGEN DES SCHUTZES DAR , DEN DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES MITGLIEDSTAATS DEM INHABER DES WARENZEICHENS GEGENÜBER DER EINFUHR MIT EINEM IDENTISCHEN ODER VERWECHSLUNGSFÄHIGEN WARENZEICHEN VERSEHENER ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN GEWÄHREN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

22 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNGEN BELGIENS , DÄNEMARKS , DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , FRANKREICHS , IRLANDS , DER NIEDERLANDE UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM LANDGERICHT KÖLN MIT BESCHLUSS VOM 16. JULI 1975 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SOWIE DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UND DEN WETTBEWERB VERBIETEN ES DEM INHABER EIN UND DESSELBEN WARENZEICHENS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT NICHT , SEINE VON DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES MITGLIEDSTAATS GEWÄHRTEN WARENZEICHENRECHTE AUSZUÜBEN , UM EINEN DRITTEN DARAN ZU HINDERN , MIT DEM GLEICHEN , IHM IN EINEM DRITTLAND GEHÖRENDEN WARENZEICHEN VERSEHENE WAREN IN DER GEMEINSCHAFT ZU VERKAUFEN , SOWEIT DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE NICHT ALS FOLGE EINES KARTELLS ODER AUFEINANDER ABGESTIMMTER VERHALTENSWEISEN ERSCHEINT , WELCHE DIE ISOLIERUNG ODER DIE INNERE ABSCHOTTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES BEZWECKEN ODER BEWIRKEN.

2. SOWEIT DIESE VORAUSSETZUNG GEGEBEN IST , STELLT DIE NOTWENDIGKEIT , DASS DIESER DRITTE BEI SEINEN FÜR DIE GEMEINSCHAFT BESTIMMTEN AUSFUHREN DAS WARENZEICHEN AUF DEN BETROFFENEN ERZEUGNISSEN UNKENNTLICH MACHT UND GEGEBENENFALLS EIN ANDERES WARENZEICHEN ANBRINGT , EINE DER ZULÄSSIGEN FOLGEN DES SCHUTZES DAR , DEN DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES MITGLIEDSTAATS DEM INHABER DES WARENZEICHENS GEGENÜBER DER EINFUHR MIT EINEM IDENTISCHEN ODER VERWECHSLUNGSFÄHIGEN WARENZEICHEN VERSEHENER ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN GEWÄHREN.

Ende der Entscheidung

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