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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.02.1978
Aktenzeichen: 96/77
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 3330/74, VO (EWG) Nr. 2990/76, VO (EWG) 458/73, VO (EWG) Nr. 974/71


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 3330/74 Art. 2
VO (EWG) Nr. 3330/74 Art. 12
VO (EWG) Nr. 2990/76 Art. 5 Abs. 3
VO (EWG) 458/73 Art. 3
VO (EWG) Nr. 974/71 Art. 1 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE VERORDNUNG NR. 101/77 DER KOMMISSION IST GÜLTIG.

2. SOWEIT NICHTS ABWEICHENDES BESTIMMT IST , SIND GESETZESÄNDERUNGEN AUF DIE KÜNFTIGEN WIRKUNGEN UNTER DEM ALTEN RECHT ENTSTANDENER SACHVERHALTE ANWENDBAR.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. FEBRUAR 1978. - SA ANCIENNE MAISON MARCEL BAUCHE UND SARL FRANCOIS DELQUIGNIES GEGEN FRANZOESISCHE ZOLLVERWALTUNG. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL D'INSTANCE VALENCIENNES). - AUSTAUSCHZUCKER. - RECHTSSACHE 96/77.

Entscheidungsgründe:

1MIT URTEIL VOM 21. JULI 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 29. JULI 1977 , STELLT DAS TRIBUNAL D ' INSTANCE VALENCIENNES DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE REIHE VON FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 101/77 DER KOMMISSION VOM 19. JANUAR 1977 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 572/76 DER KOMMISSION VOM 15. MÄRZ 1976 ( ABL. L 68 , S. 5 ), INSBESONDERE ZUR FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IM ZUCKERSEKTOR ( ABL. L 17 , S. 11 ).

2/3DEM VORLAGEURTEIL IST ZU ENTNEHMEN , DASS DIE IM AUSGANGSVERFAHREN KLAGENDEN - FRANZÖSISCHEN - FIRMEN BEIM VORLEGENDEN GERICHT BEANTRAGT HABEN , DIE VERORDNUNG NR. 101/77 FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN , ZUMINDEST ZU ERKENNEN , DASS DIESE AUF SIE NICHT ANWENDBAR IST , UND DEMGEMÄSS DIE FRANZÖSISCHE ZOLLVERWALTUNG ZU VERURTEILEN , IHNEN DEN BETRAG ZU ERSTATTEN , DEN SIE AUFGRUND DIESER VERORDNUNG ALS WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG AUF EINE BESTIMMTE MENGE WEISSZUCKER FRANZÖSISCHER HERKUNFT BEI DER AUSFUHR AUS FRANKREICH NACH DRITTLÄNDERN ERHOBEN HATTE. FÜR DIESE MENGE WURDEN AUSFUHRLIZENZEN FÜR ' ' C-ZUCKER ' ' VERWENDET , DIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINEM DEUTSCHEN UNTERNEHMEN ERTEILT UND VON DIESEM AN EIN ENGLISCHES UNTERNEHMEN , DEN STREITHELFER DES AUSGANGSVERFAHRENS , ABGETRETEN WORDEN WAREN ; DAS LETZTGENANNTE UNTERNEHMEN KAUFTE DEN FRAGLICHEN ZUCKER VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ZU 1 , DIE IHN ÜBER IHREN ZOLLAGENTEN , DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ZU 2 , AUSFÜHRTE.

4FÜR DIE BEURTEILUNG DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 101/77 IST IN ERSTER LINIE DIE RECHTSLAGE ZU UNTERSUCHEN , DIE VOR DEM INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG AUF DEM GEBIET DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER BESTAND.

5/8WIE AUS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 DES RATES ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( ABL. L 359 , S. 1 ) HERVORGEHT , ERSTRECKT SICH DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR VOM 1. JULI EINES JEDEN JAHRES BIS ZUM 30. JUNI DES FOLGENDEN JAHRES. DIE VERORDNUNG ENTHÄLT IN IHREM TITEL III FÜR DIE ZUCKER ERZEUGENDEN UNTERNEHMEN EINE QUOTENREGELUNG FÜR DIE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRE 1975/76 BIS 1979/80 EINSCHLIESSLICH , DIE FOLGENDEN INHALT HAT :

- JEDES UNTERNEHMEN ERHÄLT NACH ARTIKEL 24 EINE GRUNDQUOTE , DIE SOGENANNTE A-QUOTE , ZUGEWIESEN UND DARF DEN IM RAHMEN DIESER QUOTE ERZEUGTEN ZUCKER UNMITTELBAR AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT UNTER AUSNUTZUNG DES INTERVENTIONSPREISES ABSETZEN.

- NACH ARTIKEL 25 KANN JEDEM UNTERNEHMEN AUSSERDEM EINE HÖCHSTQUOTE , DIE SOGENANNTE B-QUOTE , ZUGETEILT WERDEN , DIE SEINER MIT EINEM KÖFFIZIENTEN MULTIPLIZIERTEN A-QUOTE ENTSPRICHT ; DAS UNTERNEHMEN DARF DEN IN DEN GRENZEN DER MARGE ZWISCHEN DER GRUNDQUOTE UND DER HÖCHSTQUOTE ERZEUGTEN ZUCKER EBENFALLS AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT ABSETZEN , HAT DAFÜR ABER EINE PRODUKTIONSABGABE ZU ZAHLEN ( ARTIKEL 27 ).

- DER ÜBER DIE HÖCHSTQUOTE HINAUS ERZEUGTE ZUCKER , DER SOGENANNTE C-ZUCKER , DARF NICHT AUF DEM BINNENMARKT ABGESETZT WERDEN , SONDERN IST VOR DEM AUF DAS ENDE DES ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRES , IN DEM ER ERZEUGT WURDE , FOLGENDEN 1. JANUAR OHNE WEITERE VERARBEITUNG AUF DEN WELTMARKT AUSZUFÜHREN ( ARTIKEL 26 ).

FÜR DIE AUSFUHR DES C-ZUCKERS IST NACH ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG DIE VORLAGE EINER AUSFUHRLIZENZ ERFORDERLICH , DIE FÜR DAS GESAMTE GEBIET DER GEMEINSCHAFT GILT UND VON DEN MITGLIEDSTAATEN JEDEM ANTRAGSTELLER UNABHÄNGIG VOM ORT SEINER NIEDERLASSUNG IN DER GEMEINSCHAFT ERTEILT WIRD. NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2990/76 DER KOMMISSION VOM 9. DEZEMBER 1976 ( ABL. L 341 , S. 14 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 278/77 DER KOMMISSION VOM 9. FEBRUAR 1977 ( ABL. L 39 , S. 17 ) GILT DIE AUSFUHRLIZENZ BIS ZUM ENDE DES FÜNFTEN MONATS , DER AUF DEN MONAT DER LIZENZERTEILUNG FOLGT.

9/15NACH DEM AM 1. JANUAR 1971 ERFOLGTEN INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2645/70 DER KOMMISSION VOM 28. DEZEMBER 1970 ( ABL. L 283 , S. 48 ) HATTE DER HERSTELLER VON ZUCKER , DER ÜBER DIE HÖCHSTQUOTE HINAUS ERZEUGT WAR , KEINE MÖGLICHKEIT , DIESEN ZUCKER DURCH ANDEREN , NICHT VON IHM HERGESTELLTEN ZUCKER ZU ERSETZEN , DA NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UNTERABSATZ C DIESER VERORDNUNG DER ERZEUGER , DER C-ZUCKER AUSFÜHRTE , EINE ERKLÄRUNG VORZULEGEN HATTE , DASS DER AUSGEFÜHRTE ZUCKER SEINER EIGENEN ERZEUGUNG ENTSTAMMTE. EINE DERARTIGE AUSTAUSCHMÖGLICHKEIT WURDE JEDOCH MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 458/73 DER KOMMISSION VOM 2. FEBRUAR 1973 ( ABL. L 53 , S. 16 ) GESCHAFFEN. NACH DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER VERORDNUNG IST ES ANGEBRACHT , FÜR DEN BETREFFENDEN ZUCKERHERSTELLER DIE MÖGLICHKEIT VORZUSEHEN , ZUCKER AUSZUFÜHREN , DER NICHT VON IHM SELBST HERGESTELLT WURDE ; JEDOCH IST ES , WIE ES IN DER ERWAEGUNG WEITER HEISST , IN DIESEM FALL ERFORDERLICH , DIE BEZAHLUNG EINES PAUSCHBETRAGS VORZUSEHEN , DER FÜR JEDEN FALL ALS AUSGLEICH FÜR JEGLICHEN VORTEIL ANGESEHEN WERDEN KANN , DER SICH AUS EINEM SOLCHEN AUSTAUSCH ERGEBEN KÖNNTE. DIESE ÜBERLEGUNGEN WERDEN IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 458/73 KONKRETISIERT , DURCH DESSEN ABSATZ 1 ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UNTERABSATZ C DER VERORDNUNG NR. 2645/70 GESTRICHEN WIRD UND DER IN SEINEM ABSATZ 2 DIESEN ARTIKEL 2 DURCH HINZUFÜGUNG EINES DRITTEN ABSATZES ERGÄNZT ; DIESER BESTIMMT U. A., DASS DANN , WENN DER AUSGEFÜHRTE ZUCKER NICHT VON DEM BETREFFENDEN ZUCKERHERSTELLER ERZEUGT WURDE , LETZTERER VERPFLICHTET IST , EINEN BETRAG VON 2 RE JE 100 KILOGRAMM ZUCKER ZU ZAHLEN. NACH DEN ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION WAR ES ZIEL DES PAUSCHBETRAGS , DIE SICH AUS DEM AUSTAUSCH ERGEBENDEN ETWAIGEN EINSPARUNGEN , ZUM BEISPIEL BEI DER BEFÖRDERUNG , AUFZUWIEGEN. GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 458/73 WAREN DIE VORERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 RÜCKWIRKEND ZUM 1. JANUAR 1971 , DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG NR. 2645/70 , ANWENDBAR. AUSSERDEM IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS NACH DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 572/76 DER KOMMISSION , INSBESONDERE DEM HINWEIS 1 A DES ANHANGS I TEIL 7 DIESER VERORDNUNG , KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BEI DER AUSFUHR VON C-ZUCKER ANGEWANDT WURDE.

16ALLE VORGENANNTEN BESTIMMUNGEN BILDETEN DIE KALKULATIONSGRUNDLAGE FÜR DIE ZUCKERHERSTELLUNG UND DEN ZUCKERHANDEL VOR DEM ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1976/77.

17/21AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DAS WÄHRUNGSGEFÄLLE , DAS IN DEN JAHREN NACH DEM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 458/73 ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN MIT AUFGEWERTETER WÄHRUNG ( WIE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ) UND DENEN MIT ABGEWERTETER WÄHRUNG ( WIE FRANKREICH ) ENTSTANDEN WAR , SO STARK ZUGENOMMEN HATTE , DASS BEISPIELSWEISE IM JANUAR 1977 DER IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTE INTERVENTIONSPREIS FÜR 100 KG WEISSZUCKER ZWAR NOCH IM GESAMTEN GEBIET DER GEMEINSCHAFT GLEICH WAR , SEIN IN LANDESWÄHRUNG AUSGEDRÜCKTER , ZUM ZWECKE DES VERGLEICHS IN AMERIKANISCHE DOLLARS UMGERECHNETER WERT ABER - WEGEN DER IN DER LANDWIRTSCHAFT VERWENDETEN UMRECHNUNGSKURSE - IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DOLLARS 49,63 UND IN FRANKREICH DOLLARS 37,83 BETRUG. INFOLGEDESSEN BOTEN DIE IN DER VERORDNUNG NR. 458/73 GEWÄHRTEN AUSTAUSCHMÖGLICHKEITEN , VERBUNDEN MIT DEN DURCH DIE AUSGLEICHSBETRAEGE GEWAHRTEN FESTEN PARITÄTEN , FÜR EINEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ANSÄSSIGEN HERSTELLER , DER ÜBER DIE HÖCHSTQUOTE HINAUS ERZEUGTEN ZUCKER BESASS , ERHEBLICHE VORTEILE. EIN SOLCHER HERSTELLER WAR NÄMLICH DURCH DIE ABTRETUNG DER FÜR DIESEN ZUCKER ERTEILTEN AUSFUHRLIZENZ AN EINEN IN FRANKREICH ANSÄSSIGEN HERSTELLER , DER EINE ENTSPRECHENDE MENGE VON IHM IN DEN GRENZEN DER HÖCHSTQUOTE ERZEUGTEN ZUCKER AUS FRANKREICH NACH DRITTLÄNDERN AUSFÜHRTE , IN DER LAGE , SEINEN ZUCKER SO ABZUSETZEN , ALS SEI ER TEIL SEINER QUOTE , UND DABEI VON DEN - IN EFFEKTIVEM WERT - HÖHEREN GEMEINSCHAFTSINTERVENTIONSPREISEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ODER - IM FALLE DER AUSFUHR - VON DER GEWÄHRUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS ZU PROFITIEREN. EIN DERARTIGES GESCHÄFT KAM IM ÜBRIGEN DER - VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN BEFREITEN - EINFUHR EINER INNERHALB DER A- ODER B-QUOTE ERZEUGTEN PARTIE FRANZÖSISCHEN ZUCKERS , DIE DER URSPRÜNGLICHEN DEUTSCHEN MENGE AN C-ZUCKER ENTSPRACH , NACH DEUTSCHLAND GLEICH. FERNER ERGIBT SICH AUS DEN AKTEN , DASS IN DER ERSTEN HÄLFTE DES ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRES 1976/77 ZWEI DRITTEL DES DEUTSCHEN C-ZUCKERS GEGENSTAND VON AUSTAUSCHOPERATIONEN WAR.

22/25DA DIE KOMMISSION DER ANSICHT WAR , DASS DERARTIGE PRAKTIKEN DEM VON DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ANGESTREBTEN ZWECK ZUWIDERLIEFEN UND SICH ZUM NACHTEIL DER GEMEINSCHAFT AUSWIRKTEN , ERLIESS SIE DIE VERORDNUNG NR. 101/77 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 572/76. IN DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 101/77 ERKLÄRT DIE KOMMISSION , DASS DIE AUSFUHR DES C-ZUCKERS ' ' ZU VERKEHRSVERLAGERUNGEN FÜHREN ( KANN ), SOFERN DIESER ZUCKER IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL DURCH IN DEN GRENZEN DER HÖCHSTQUOTE ERZEUGTEN ZUCKER ERSETZT WERDEN KANN ' ' , UND DASS ' ' ( SICH ) DARAUS... EIN NICHT GERECHTFERTIGTER VORTEIL FÜR DEN HÄNDLER ( ERGIBT ), DER DIESE VERKEHRSVERLAGERUNGEN PRAKTIZIERT ' '. UM DERARTIGE PRAKTIKEN ZU VERHINDERN , BESTIMMT ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG , DASS DER HINWEIS 1 DES ANHANGS I TEIL 7 DER VERORDNUNG NR. 572/76 FOLGENDE FASSUNG ERHÄLT :

' ' KEIN AUSGLEICHSBETRAG WIRD ANGEWANDT AUF ZUCKER , DER GEMÄSS ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 NACH DRITTLÄNDERN AUSGEFÜHRT WIRD. DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD JEDOCH ERHOBEN , WENN DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEMJENIGEN ABGEWICKELT WERDEN , IN DEM DIE AUSFUHRLIZENZ ERTEILT WURDE. ' '

NACH IHREM ARTIKEL 2 IST DIESE VERORDNUNG AM 20. JANUAR 1977 IN KRAFT GETRETEN ; SIE GILT JEDOCH NICHT FÜR AUSFUHREN AUFGRUND VON LIZENZEN , DIE VOR DIESEM ZEITPUNKT ERTEILT WURDEN.

26DIE ERSTE , ZWEITE , VIERTE UND FÜNFTE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS BEFASSEN SICH UNTER VERSCHIEDENEN ASPEKTEN MIT DER BEFUGNIS DER KOMMISSION ZUR EINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN AUF EIN ERZEUGNIS , DAS VON DEN INTERVENTIONSMASSNAHMEN ' ' AUSDRÜCKLICH AUSGENOMMEN ' ' SEI ; DIESE FRAGEN SIND DAHER GEMEINSAM ZU BEHANDELN.

27/29DAS SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WURDE MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND , ( ABL. L 106 , S. 1 ) ERRICHTET ; DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DAZU WURDEN SPÄTER VON DER KOMMISSION ERLASSEN UND , INSBESONDERE SOWEIT ES UM DIE VORLIEGENDE RECHTSSACHE GEHT , DURCH DIE ERWÄHNTE VERORDNUNG NR. 572/76 GEÄNDERT. NACH IHREM ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GILT DIE VERORDNUNG NR. 974/71 FÜR

' ' A ) ERZEUGNISSE , FÜR DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATION INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND ;

B ) ERZEUGNISSE , DEREN PREIS SICH NACH DEM PREIS DER IN BUCHSTABE A GENANNTEN ERZEUGNISSE , DIE UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLEN ODER GEGENSTAND EINER SPEZIFISCHEN REGELUNG NACH ARTIKEL 235 DES VERTRAGES SIND , RICHTET ' '.

DIE KLAEGERINNEN UND DIE STREITHELFERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS SIND DER ANSICHT , DER VERORDNUNG NR. 101/77 FEHLE DIE RECHTSGRUNDLAGE , DA DER C-ZUCKER KEIN ERZEUGNIS SEI , FÜR DAS INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SEIEN.

30/33DIESE THESE VERKENNT DIE WAHRE TRAGWEITE DER VERORDNUNG NR. 101/77. DENN DIESE LÄSST DEN IN HINWEIS 1 A DES ANHANGS I TEIL 7 DER VERORDNUNG NR. 572/76 AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ UNBERÜHRT , DASS ' ' KEIN AUSGLEICHSBETRAG... AUF ZUCKER ( ANGEWANDT WIRD ), DER GEMÄSS ARTIKEL 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3330/74 NACH DRITTLÄNDERN AUSGEFÜHRT WIRD ' '. WIE AUS IHRER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG HERVORGEHT , WIRD DER AUSGLEICHSBETRAG NUR AUF DIE AUSFUHR VON C-ZUCKER ANGEWANDT , , SOFERN DIESER ZUCKER IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL DURCH IN DEN GRENZEN DER HÖCHSTQUOTE ERZEUGTEN ZUCKER ERSETZT WERDEN KANN , AUF DEN SEINERSEITS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE ANWENDUNG FINDEN ' '. GEGENSTAND DER MIT DER VERORDNUNG EINGEFÜHRTEN BELASTUNG IST DAHER IN WIRKLICHKEIT DER A- ODER B-ZUCKER DER UNTER VERWENDUNG EINER AUSFUHRLIZENZ FÜR C-ZUCKER AUSGEFÜHRT WIRD.

34DIE KLAEGERINNEN UND DIE STREITHELFERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHEN AUSSERDEM GELTEND , DIE VERORDNUNG NR. 101/77 HABE , INDEM SIE DIE ERHEBUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN AUF C-ZUCKER ANGEORDNET HABE , DIE VERORDNUNG NR. 3330/74 DES RATES ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER IN UNZULÄSSIGER WEISE ABGEÄNDERT , DIE DEN C-ZUCKER VON DER ANWENDUNG JEDER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN INTERVENTIONSMASSNAHME UND DEMGEMÄSS DER ANWENDUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN AUSGENOMMEN HABE.

35/36DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN. AUS DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ERGIBT SICH NÄMLICH , DASS DIE VERORDNUNG NR. 101/77 DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 3330/74 ERRICHTETE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER UNBERÜHRT LÄSST UND NUR EINE UNBEDEUTENDE ÄNDERUNG DER ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES MIT DER VERORDNUNG NR. 974/71 GESCHAFFENEN SYSTEMS VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN BEI EINER GANZ BESTIMMTEN , BEGRENZTEN FALLGESTALTUNG BEWIRKT.

37SONACH IST DEM VORLEGENDEN GERICHT ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER ERSTEN , ZWEITEN , VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 101/77 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

38DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE KOMMISSION DIE VERORDNUNG NR. 101/77 , IN DER EINE NACH DER VERORDNUNG NR. 458/73 AUSDRÜCKLICH ZULÄSSIGE MASSNAHME ALS ' ' VERKEHRSVERLAGERUNG ' ' BEZEICHNET WIRD , AUS DER EIN ' ' NICHT GERECHTFERTIGTER VORTEIL ' ' ENTSTEHE , OHNE AUFHEBUNG DIESER LETZTGENANNTEN VERORDNUNG ERLASSEN KONNTE , NACH DER DIE ZAHLUNG EINES PAUSCHBETRAGS VON 2 RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KILOGRAMM ZUCKER ALS AUSGLEICH FÜR JEGLICHEN VORTEIL AUS DEM FÜR ZULÄSSIG ERKLÄRTEN AUSTAUSCH VORGESEHEN IST.

39/41NACH ANSICHT DER KLAEGERINNEN UND DER STREITHELFERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VERSTÖSST DIE VERORDNUNG NR. 101/77 GEGEN DIE VERORDNUNG NR. 458/73 , DIE SIE WEDER IN IHREN BEZUGSVERMERKEN NOCH IN IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ERWÄHNE UND DIE NICHT VON DER KOMMISSION AUFGEHOBEN WORDEN SEI. DIE KOMMISSION HABE DADURCH , DASS SIE EINE IN DER VERORDNUNG NR. 458/73 AUSDRÜCKLICH ZUGELASSENE UND IM ÜBRIGEN DURCH DEN ERWÄHNTEN PAUSCHBETRAG AUSGEGLICHENE AUSTAUSCHOPERATION ALS VERKEHRSVERLAGERUNG UND NICHT GERECHTFERTIGTEN VORTEIL BEZEICHNET HABE , DIE IHR OBLIEGENDE PFLICHT ZUR BEGRÜNDUNG IHRER VERORDNUNGEN VERLETZT. DARÜBER HINAUS HABE SIE GEGEN DEN GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT VERSTOSSEN , DER DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN ERLAUBEN MÜSSE , ZUGELASSENE GESCHÄFTE DURCHZUFÜHREN , OHNE DASS DIESE SPÄTER ALS UNERLAUBT BEZEICHNET WÜRDEN.

42/45ZUNÄCHST IST HERVORZUHEBEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 101/77 DIE AUSTAUSCHGESCHÄFTE WEDER VERBIETET NOCH UNMÖGLICH MACHT , SONDERN SICH DARAUF BESCHRÄNKT , DENJENIGEN GESCHÄFTEN EINE BELASTUNG AUFZUERLEGEN , DIE IM WEGE DER AUSFUHR AUS MITGLIEDSTAATEN MIT SCHWACHER WÄHRUNG GETÄTIGT WERDEN UND ZU EINEM MIT DER VERORDNUNG NR. 458/73 NICHT BEABSICHTIGTEN GEWINN FÜHREN. ES BESTEHT DAHER KEINE UNVEREINBARKEIT ZWISCHEN DEN ZIELSETZUNGEN DER BEIDEN VERORDNUNGEN : DIE VERORDNUNG NR. 458/73 ZIELT AUF EINE ERLEICHTERUNG DES HANDELS AB , INDEM SIE AUSTAUSCHGESCHÄFTE ERMÖGLICHT , WÄHREND DIE VERORDNUNG NR. 101/77 ZUM ZIEL HAT , VERKEHRSVERLAGERUNGEN ZU VERHINDERN , DIE NICHT AUF DEN AUSTAUSCHMECHANISMUS ALS SOLCHEN ZURÜCKZUFÜHREN SIND , SONDERN AUF KÜNSTLICHE GESCHÄFTE , DIE IM RAHMEN DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEMS DURCH DEN AUSTAUSCH ATTRAKTIV WURDEN. SCHLIESSLICH BESTEHT AUCH KEIN WIDERSPRUCH ZWISCHEN DER EINFÜHRUNG DES PAUSCHBETRAGS DURCH DIE VERORDNUNG NR. 458/73 , UM DIE SICH AUS DEN AUSTAUSCHGESCHÄFTEN ALS SOLCHEN ERGEBENDEN VORTEILE AUSZUGLEICHEN , UND DER EINFÜHRUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGES DURCH DIE VERORDNUNG NR. 101/77 , UM DIE REIN MONETÄREN VORTEILE EINZUSCHRÄNKEN , DIE ES ZUR ZEIT DES ERLASSES DER VERORDNUNG NR. 458/73 NOCH NICHT GAB , SONDERN DIE ERST SPÄTER IN FORM VON SPEKULATIVEN GEWINNEN ERZIELT WURDEN.

46DIE VERORDNUNG NR. 101/77 WEIST DEMNACH KEINEN FEHLER IN DER BEGRÜNDUNG AUF UND VERSTÖSST NICHT IM ERÖRTERTEN SINNE GEGEN DEN GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT.

47MIT DER SECHSTEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT WISSEN , OB DIE VERKÜNDUNG EINER NEUREGELUNG WÄHREND DES ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRES MIT SOFORTIGER ANWENDUNG AUF LAUFENDE GESCHÄFTE DER REGELUNG NICHT RÜCKWIRKENDE KRAFT VERLEIHT , DIE GEGEN DEN GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT VERSTÖSST.

48/51NACH EINEM ALLGEMEIN ANERKANNTEN GRUNDSATZ SIND GESETZESÄNDERUNGEN , SOWEIT NICHTS ABWEICHENDES BESTIMMT IST , AUF DIE KÜNFTIGEN WIRKUNGEN UNTER DEM ALTEN RECHT ENTSTANDENER SACHVERHALTE ANWENDBAR. ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 101/77 NICHT FÜR ZUCKERAUSFUHREN AUFGRUND VON LIZENZEN GILT , DIE VOR DEM 20. JANUAR 1977 , DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG , ERTEILT WURDEN. KEINE BESTIMMUNG DER VERORDNUNG NR. 974/71 VERLEIHT DEN EXPORTEUREN EINEN ANSPRUCH AUF BEIBEHALTUNG EINER BESTIMMTEN METHODE ZUR BERECHNUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE ODER DARAUF , GEGEN DIE EINFÜHRUNG NEUER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE IN DEN GELTUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG FALLENDEN ERZEUGNISSE GESCHÜTZT ZU WERDEN. NACH ARTIKEL 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG ENTSTEHT DER ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG EINES AUSGLEICHSBETRAGS ODER DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG DIESES BETRAGS NUR DURCH DIE VORNAHME DER AUSFUHR UND ERST IN DEM ZEITPUNKT , IN DEM DIESE STATTFINDET.

52SOMIT IST DEM VORLEGENDEN GERICHT ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 101/77 KEINERLEI RÜCKWIRKUNG HAT , DIE WOHLERWORBENE RECHTE BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

53DIE LETZTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE VERORDNUNG NR. 101/77 ZULÄSSIGERWEISE ' ' AUF HÄNDLER ( ANGEWANDT WERDEN KONNTE , DIE VOR DEM 20. JANUAR 1977 ) UNWIDERRUFLICHE VERTRAEGE GESCHLOSSEN HATTEN , IN DENEN SIE SICH UNTER UNWIDERRUFLICHEN BEDINGUNGEN VERPFLICHTETEN , ZUCKER DER C-QUOTE ZU ERWERBEN ODER LIZENZEN FÜR C-QUOTEN ZU ÜBERNEHMEN ' '.

54/58DIESE FRAGE WIRFT DAS PROBLEM DES VERTRAUENSSCHUTZES IM RAHMEN DES SYSTEMS DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF. WIE DER GERICHTSHOF IM URTEIL CNTA ( SLG. 1975 , 549 , RANDNR. 39 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ) AUSGEFÜHRT HAT , ' ' ( STELLEN ) DIE VORSCHRIFTEN , NACH DENEN SICH DIE ANWENDUNG UND DIE ABSCHAFFUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF EINEM EINZELSEKTOR BESTIMMT ,... NICHT AUF DIE INDIVIDÜLLE LAGE DER UNTERNEHMER AB UND BIETEN DIESEN KEINE GEWÄHR FÜR EINE FORTDAUERNDE GELTUNG DER REGELUNG ' '. IN ANBETRACHT DER ZIELSETZUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEMS GELTEN DIE GLEICHEN ÜBERLEGUNGEN FÜR DIE EINFÜHRUNG EINES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS IN EINER SACHLAGE , DIE VOM GELTUNGSBEREICH DES SYSTEMS ERFASST WIRD , DIE ABER VORHER NICHT BESTAND. DA DIE VERORDNUNG NR. 101/77 ZUM ZIEL HATTE , LAUFENDE GESCHÄFTE AUF DEM ZUCKERSEKTOR , DIE ZU VERKEHRSVERLAGERUNGEN FÜHREN KONNTEN , ZU UNTERBINDEN , WAR EINE DERARTIGE , DURCH DAS ZWINGENDE INTERESSE DER GEMEINSCHAFT GERECHTFERTIGTE VERORDNUNG AUSSERDEM FÜR DIE BETROFFENEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER VORHERSEHBAR. DAS AUF EINE ANGEBLICHE VERLETZUNG DES VERTRAUENSSCHUTZES GESTÜTZTE VORBRINGEN KANN DAHER NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

59/60DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL D ' INSTANCE VALENCIENNES MIT URTEIL VOM 21. JULI 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE PRÜFUNG DER VOM TRIBUNAL D ' INSTANCE VALENCIENNES VORGELEGTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 101/77 DER KOMMISSION VOM 19. JANUAR 1977 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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