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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.03.1981
Aktenzeichen: 96-80
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 75/117, Verordnung 99/85/EWG
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 119 | |
Richtlinie 75/117 Art. 1 |
1. DER UMSTAND , DASS FÜR EINE NACH ZEIT BEZAHLTE ARBEIT EIN JE NACH DER ANZAHL DER WÖCHENTLICHEN ARBEITSSTUNDEN UNTERSCHIEDLICHER STUNDENLOHN GEZAHLT WIRD , VERSTÖSST NICHT GEGEN DEN IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS , SOWEIT DIE UNTERSCHIEDLICHE ENTLOHNUNG DER TEILZEITARBEIT UND DER VOLLZEITARBEIT AUF FAKTOREN BERUHT , DIE OBJEKTIV GERECHTFERTIGT SIND UND NICHTS MIT EINER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS ZU TUN HABEN. ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , IN JEDEM EINZELFALL ZU BEURTEILEN , OB EINE LOHNPOLITIK IN ANBETRACHT DER TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE , DER VORGESCHICHTE UND DER BEWEGGRÜNDE DES ARBEITGEBERS , AUCH WENN SIE SICH ALS EINE DIFFERENZIERUNG NACH MASSGABE DER WÖ CHENTLICHEN ARBEITSZEIT DARBIETET , IN WIRKLICHKEIT EINE DISKRIMINIERUNG DER ARBEITNEHMER AUFGRUND DES GESCHLECHTS DARSTELLT. EIN UNTERSCHIEDLICHES ENTGELT FÜR VOLLZEITARBEITNEHMER UND TEILZEITARBEITNEHMER STELLT DAHER NUR DANN EINE DURCH ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR , WENN ES IN WIRKLICHKEIT NUR EIN INDIREKTES MITTEL DAFÜR IST , DAS LOHNNIVEAU DER TEILZEITARBEITNEHMER AUS DEM GRUND ZU SENKEN , WEIL DIESE ARBEITNEHMERGRUPPE AUSSCHLIESSLICH ODER ÜBERWIEGEND AUS WEIBLICHEN PERSONEN BESTEHT.
2. ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG IST UNMITTELBAR AUF ALLE ARTEN VON DISKRIMINIERUNGEN ANWENDBAR , DIE SICH SCHON ANHAND DER IN DIESER VORSCHRIFT VERWENDETEN MERKMALE GLEICHE ARBEIT UND GLEICHES ENTGELT ALLEIN FESTSTELLEN LASSEN , OHNE DASS GEMEINSCHAFTLICHE ODER NATIONALE MASSNAHMEN ZUR BESTIMMUNG DIESER KRITERIEN FÜR DEREN ANWENDUNG ERFORDERLICH WÄREN. ZU DIESEN GERICHTLICH FESTSTELLBAREN DISKRIMINIERUNGEN GEHÖRT DER FALL DES UNGLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER BEI GLEICHER ARBEIT IN EINEM UND DEMSELBEN PRIVATEN ODER ÖFFENTLICHEN BETRIEB ODER DIENST. SOWEIT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ANHAND DER MERKMALE GLEICHE ARBEIT UND GLEICHES ENTGELT , OHNE AUF GEMEINSCHAFTLICHE ODER NATIONALE MASSNAHMEN ANGEWIESEN ZU SEIN , FESTSTELLEN KANN , DASS DIE GEWÄHRUNG EINES GERINGEREN STUNDENLOHNES FÜR TEILZEITARBEIT ALS FÜR VOLLZEITARBEIT EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS DARSTELLT , IST ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG AUF EINE SOLCHE SACHLAGE UNMITTELBAR ANWENDBAR.
3. ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 75/117 , DER IM WESENTLICHEN DIE KONKRETE ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG GENANNTEN GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS ERLEICHTERN SOLL , BERÜHRT IN KEINER WEISE DEN INHALT ODER DIE TRAGWEITE DIESES GRUNDSATZES , SO WIE ER IN DIESER LETZTGENANNTEN VORSCHRIFT DEFINIERT IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 31. MAERZ 1981. - J. P. JENKINS GEGEN KINGSGATE (CLOTHING PRODUCTIONS) LTD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM EMPLOYMENT APPEAL TRIBUNAL. - GLEICHES ENTGELT. - RECHTSSACHE 96-80.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 25. FEBRUAR 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12. MÄRZ 1980 , HAT DAS EMPLOYMENT APPEAL TRIBUNAL DES VEREINIGTEN KÖNIG- REICHS GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 119 EWG-VERTRAG UND DES ARTIKELS 1 DER RICHTLINIE 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN ( ABL. L 45 , S. 19 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINER AUF TEILZEITBASIS BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERIN UND IHREM ARBEITGEBER , EINEM HERSTELLER VON DAMENBEKLEIDUNG , DEM SIE VORWIRFT , IHR EINEN GERINGEREN STUNDENLOHN GEZAHLT ZU HABEN ALS EINEM IHRER MÄNNLICHEN KOLLEGEN , DER VOLLZEITBESCHÄFTIGT WAR UND DIE GLEICHE ARBEIT LEISTETE.
3 EINE SOLCHE UNGLEICHHEIT DES ENTGELTS STELLT NACH AUFFASSUNG DER ARBEITNEHMERIN EINEN VERSTOSS GEGEN DIE AUFGRUND DES EQUAL PAY ACT 1970 IN IHREN ARBEITSVERTRAG AUFGENOMMENE GLEICHBEHANDLUNGSKLAUSEL DAR ; SECTION 1 ( 2 ) ( A ) DIESES GESETZES SCHREIBE DAS GLEICHE ENTGELT FÜR MÄNNER UND FRAUEN IN ALL DEN FÄLLEN VOR , IN DENEN ' ' EINE FRAU MIT DER GLEICHEN ARBEIT BESCHÄFTIGT IST WIE EIN MANN AUF DEM GLEICHEN ARBEITSPLATZ ' '.
4 DAS IN ERSTER INSTANZ ANGERUFENE INDUSTRIAL TRIBUNAL STELLTE IN SEINEM URTEIL VOM 5. FEBRUAR 1979 FEST , DASS BEI TEILZEITARBEIT EINE WÖCHENTLICHE ARBEITSZEIT , DIE - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - 75 % DER VOLLEN ARBEITSZEIT AUSMACHE , GENÜGE , UM EINEN ' ' WESENTLICHEN UNTERSCHIED ' ' ZWISCHEN DER TEILZEIT- UND DER VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG IM SINNE DER SECTION 1 ( 3 ) DES VORERWÄHNTEN GESETZES ZU BEGRÜNDEN ; DIESE BESTIMMUNG LAUTET :
' ' DIE GLEICHBEHANDLUNGSKLAUSEL GILT NICHT BEI EINER ABWEICHUNG ZWISCHEN DEM VERTRAG EINER FRAU UND DEM EINES MANNES , WENN DER ARBEITGEBER NACHWEIST , DASS DIE ABWEICHUNG WIRKLICH AUF EINEM WESENTLICHEN UNTERSCHIED ( DER NICHT DER UNTERSCHIED IM GESCHLECHT IST ) ZWISCHEN DEN BEIDEN FÄLLEN BERUHT. ' '
5 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS RIEF GEGEN DIESES URTEIL DAS EMPLOYMENT APPEAL TRIBUNAL AN. DIESES HAT DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , DASS DER RECHTSSTREIT PROBLEME DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFWERFE , UND DEM GERICHTSHOF MEHRERE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
6 AUS DEN IM VORLAGEBESCHLUSS ENTHALTENEN ANGABEN GEHT HERVOR , DASS DER ARBEITGEBER BIS ZUM JAHRE 1975 AN SEINE MÄNNLICHEN UND WEIBLICHEN ARBEITNEHMER UNTERSCHIEDLICHE LÖHNE ZAHLTE , ABER BEIM STUNDENLOHN KEINERLEI UNTERSCHIED ZWISCHEN TEILZEITARBEIT UND VOLLZEITARBEIT MACHTE. SEIT NOVEMBER 1975 IST DER LOHN FÜR DIE VOLLZEITARBEIT ( D. H. FÜR DIEJENIGEN , DIE 40 STUNDEN PRO WOCHE ARBEITEN ) FÜR DIE MÄNNLICHEN UND DIE WEIBLICHEN ARBEITNEHMER GLEICH. IM GEGENSATZ DAZU IST DER STUNDENLOHN FÜR TEILZEITARBEIT AUF EINEN SATZ FESTGELEGT , DER 10 % UNTER DEM DES STUNDENLOHNS FÜR VOLLZEITARBEIT LIEGT.
7 AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT SICH AUSSERDEM , DASS WÄHREND DES VERFAHRENS VOR DEM INDUSTRIAL TRIBUNAL DIE BEI DEM BETREFFENDEN ARBEITGEBER BESCHÄFTIGTEN TEILZEITARBEITNEHMER ALLE WEIBLICHEN GESCHLECHTS WAREN , WÄHREND ES SICH BEI DEM EINZIGEN MÄNNLICHEN ARBEITNEHMER , DER SEINERZEIT AUF TEILZEITBASIS BESCHÄFTIGT WAR , UM EINEN ARBEITNEHMER HANDELTE , DER GERADE IN DEN RUHESTAND GETRETEN WAR UND DEM MAN AUSNAHMSWEISE FÜR EINEN KURZEN ZEITRAUM ERLAUBT HATTE , ÜBER DIE NORMALE ALTERSGRENZE HINAUS WEITERZUARBEITEN.
8 AUFGRUND DIESER TATSACHEN SIND DIE VOM EMPLOYMENT APPEAL TRIBUNAL VORGELEGTEN FRAGEN WIE FOLGT FORMULIERT :
' ' 1. ERFORDERT DER IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 ENTHALTENE GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS , DASS FÜR EINE NACH ZEIT BEZAHLTE ARBEIT DAS ENTGELT GLEICH IST , UNABHÄNGIG
A ) VON DER ZAHL DER PRO WOCHE GELEISTETEN ARBEITSSTUNDEN ODER
B)DAVON , OB ES VON GESCHÄFTLICHEM NUTZEN FÜR DEN ARBEITGEBER IST , EINEN ANREIZ FÜR DIE LEISTUNG EINER GRÖSSTMÖGLICHEN ZAHL VON ARBEITSSTUNDEN ZU SCHAFFEN UND DEMENTSPRECHEND AN ARBEITNEHMER , DIE 40 STUNDEN PRO WOCHE ARBEITEN , EINEN HÖHEREN SATZ ZU ZAHLEN ALS AN ARBEITNEHMER , DIE WENIGER ALS 40 STUNDEN PRO WOCHE ARBEITEN?
2.WENN DIE ANTWORT AUF FRAGE 1A ) ODER B ) VERNEINEND AUSFALLEN SOLLTE , WELCHE KRITERIEN SIND DANN BEI DER ENTSCHEIDUNG DARÜBER ANZUWENDEN , OB DER GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS DORT GILT , WO EIN UNTERSCHIED IN DEN STUNDENSÄTZEN DES ENTGELTS BESTEHT , DER IN BEZIEHUNG ZU DER GESAMTZAHL DER PRO WOCHE GELEISTETEN ARBEITSSTUNDEN STEHT?
3.WÜRDE DIE ANTWORT AUF FRAGE 1A ) ODER B ) ODER AUF FRAGE 2 ANDERS AUSFALLEN ( UND WENN JA , IN WELCHER HINSICHT ), WENN NACHGEWIESEN WÜRDE , DASS EIN ERHEBLICH GERINGERER ANTEIL DER WEIBLICHEN ARBEITNEHMER ALS DER MÄNNLICHEN ARBEITNEHMER IN DER LAGE IST , DIE MINDESTZAHL DER ARBEITSSTUNDEN PRO WOCHE ZU LEISTEN , DIE ERFORDERLICH IST , UM DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN VOLLEN STUNDENSATZ DES ENTGELTS ZU ERFÜLLEN?
4.SIND DIE EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 119 EWG-VERTRAG ODER DES ARTIKELS 1 DER GENANNTEN RICHTLINIE , JE NACHDEM WIE DIE ENTSCHEIDUNG AUSFÄLLT , UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DES VORLIEGENDEN FALLES IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ANWENDBAR?
' '
ZU DEN ERSTEN DREI FRAGEN
9 AUS DEN ERSTEN DREI FRAGEN UND DEN GRÜNDEN DES VORLAGEBESCHLUSSES ERGIBT SICH , DASS DAS VORLEGENDE GERICHT IM WESENTLICHEN WISSEN MÖCHTE , OB EIN UNTERSCHIED IN DER HÖHE DES ENTGELTS FÜR EINE AUF TEILZEITBASIS VERRICHTETE ARBEIT UND DIE GLEICHE ARBEIT , DIE WÄHREND DER VOLLEN ARBEITSZEIT GELEISTET WIRD , UNTER UMSTÄNDEN EINE NACH ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DARSTELLEN KANN , WENN DIE GRUPPE DER TEILZEITARBEITNEHMER AUSSCHLIESSLICH ODER ÜBERWIEGEND AUS WEIBLICHEN ARBEITNEHMERN BESTEHT.
10 DIESE SO VERSTANDENEN FRAGEN SIND DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS ARTIKEL 119 BEZWECKT , DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN BEI GLEICHER ARBEIT SICHERZUSTELLEN. BEI DEN UNTERSCHIEDEN IN DER BEHANDLUNG , DIE AUFGRUND DIESER BESTIMMUNG VERBOTEN SIND , HANDELT ES SICH ALSO AUSSCHLIESSLICH UM SOLCHE , DIE AUF DEM UNTERSCHIEDLICHEN GESCHLECHT DER ARBEITNEHMER BERUHEN. DAHER STELLT DIE TATSACHE , DASS FÜR TEILZEITARBEIT EIN GERINGERER STUNDENLOHN GEZAHLT WIRD ALS FÜR VOLLZEITARBEIT , NICHT FÜR SICH ALLEIN EINE NACH ARTIKEL 119 VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR , WENN DIESE STUNDENSÄTZE OHNE UNTERSCHEIDUNG NACH DEM GESCHLECHT FÜR DIE ARBEITNEHMER DER BEIDEN GRUPPEN GELTEN.
11 WIRD EINE SOLCHE UNTERSCHEIDUNG NICHT GETROFFEN , SO VERSTÖSST DER UMSTAND , DASS FÜR EINE NACH ZEIT BEZAHLTE ARBEIT EIN JE NACH DER ANZAHL DER WÖCHENTLICHEN ARBEITSSTUNDEN UNTERSCHIEDLICHER STUDENLOHN GEZAHLT WIRD , SOMIT NICHT GEGEN DEN IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS , SOWEIT DIE UNTERSCHIEDLICHE ENTLOHNUNG DER TEILZEITARBEIT UND DER VOLLZEITARBEIT AUF FAKTOREN BERUHT , DIE OBJEKTIV GERECHTFERTIGT SIND UND NICHTS MIT EINER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS ZU TUN HABEN.
12 DIES KANN INSBESONDERE DANN DER FALL SEIN , WENN DER ARBEITGEBER DADURCH , DASS ER FÜR TEILZEITARBEIT EINEN GERINGEREN STUNDENLOHN ZAHLT ALS FÜR VOLLZEITARBEIT , AUS OBJEKTIV GERECHTFERTIGTEN WIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN DAS ZIEL VERFOLGT , UNABHÄNGIG VOM GESCHLECHT DES ARBEITNEHMERS EINEN ANREIZ ZUR VOLLZEITARBEIT ZU GEBEN.
13 STELLT SICH DAGEGEN HERAUS , DASS EIN ERHEBLICH GERINGERER PROZENTSATZ DER WEIBLICHEN ARBEITNEHMER ALS DER MÄNNLICHEN ARBEITNEHMER DIE MINDESTZAHL DER WOCHENARBEITSSTUNDEN LEISTET , DIE DIE VORAUSSETZUNG FÜR DEN ANSPRUCH AUF DEN STUNDENLOHN ZUM VOLLEN SATZ IST , SO STEHT DAS UNGLEICHE ENTGELT DANN IM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG , WENN - UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SCHWIERIGKEITEN , DIE DIE WEIBLICHEN ARBEITNEHMER HABEN , UM DIESE MINDESTSTUNDENZAHL PRO WOCHE LEISTEN ZU KÖNNEN - DIE LOHNPOLITIK DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS NICHT DURCH UMSTÄNDE ZU KLÄREN IST , DIE EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS AUSSCHLIESSEN.
14 ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , IN JEDEM EINZELFALL ZU BEURTEILEN , OB BEI EINEM UNTERSCHIEDLICHEN STUNDENLOHN FÜR TEILZEITARBEIT UND VOLLZEITARBEIT IN ANBETRACHT DER TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE , DER VORGESCHICHTE UND DER BEWEGGRÜNDE DES ARBEITGEBERS EINE LOHNPOLITIK , WIE SIE GEGENSTAND DES AUSGANGSVERFAHRENS IST , AUCH WENN SIE SICH ALS EINE DIFFERENZIERUNG NACH MASSGABE DER WÖCHENTLICHEN ARBEITSZEIT DARBIETET , IN WIRKLICHKEIT EINE DISKRIMINIERUNG DER ARBEITNEHMER AUFGRUND DES GESCHLECHTS DARSTELLT.
15 DIE ERSTEN DREI FRAGEN SIND SONACH DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS EIN UNTERSCHIEDLICHES ENTGELT FÜR VOLLZEITARBEITNEHMER UND TEILZEITARBEITNEHMER NUR DANN EINE DURCH ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DARSTELLT , WENN ES IN WIRKLICHKEIT NUR EIN INDIREKTES MITTEL DAFÜR IST , DAS LOHNNIVEAU DER TEILZEITARBEITNEHMER AUS DEM GRUND ZU SENKEN , WEIL DIESE ARBEITNEHMERGRUPPE AUSSCHLIESSLICH ODER ÜBERWIEGEND AUS WEIBLICHEN PERSONEN BESTEHT.
ZUR VIERTEN FRAGE
16 DIE VIERTE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT SCHLIESSLICH DAHIN , OB ARTI- KEL 119 EWG-VERTRAG IM VORLIEGENDEN FALL UNMITTELBAR ANWENDBAR IST.
17 WIE DER GERICHTSHOF IN FRÜHEREN ENTSCHEIDUNGEN ( EUGH 8. APRIL 1976 - DEFRENNE , 43/75 - SLG. 1976 , 455 ; EUGH 27. MÄRZ 1980 - MACARTHYS , 129/79 - SLG. 1980 , 1275 ; EUGH 11. MÄRZ 1981 - LLOYDS , 69/80 ) AUSGEFÜHRT HAT , IST ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG UNMITTELBAR AUF ALLE ARTEN VON DISKRIMINIERUNGEN ANWENDBAR , DIE SICH SCHON ANHAND DER IN DER VORSCHRIFT VERWENDETEN MERKMALE GLEICHE ARBEIT UND GLEICHES ENTGELT ALLEIN FESTSTELLEN LASSEN , OHNE DASS GEMEINSCHAFTLICHE ODER NATIONALE MASSNAHMEN ZUR BESTIMMUNG DIESER KRITERIEN FÜR DEREN ANWENDUNG ERFORDERLICH WÄREN. ZU DIESEN GERICHTLICH FESTSTELLBAREN DISKRIMINIERUNGEN HAT DER GERICHTSHOF INSBESONDERE DEN FALL DES UNGLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER BEI GLEICHER ARBEIT IN EINEM UND DEMSELBEN PRIVATEN ODER ÖFFENTLICHEN BETRIEB ODER DIENST GERECHNET.
18 SOWEIT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ANHAND DER MERKMALE GLEICHE ARBEIT UND GLEICHES ENTGELT , OHNE AUF GEMEINSCHAFTLICHE ODER NATIONALE MASSNAHMEN ANGEWIESEN ZU SEIN , FESTSTELLEN KANN , DASS DIE GEWÄHRUNG EINES GERINGEREN STUNDENLOHNS FÜR TEILZEITARBEIT ALS FÜR VOLLZEITARBEIT EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS DARSTELLT , IST ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG AUF EINE SOLCHE SACHLAGE UNMITTELBAR ANWENDBAR.
ZU ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975
19 DAS VORLEGENDE GERICHT STELLT DIE AUSLEGUNGSFRAGEN , DIE VORSTEHEND IM ZUSAMMENHANG MIT ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG GEPRÜFT WORDEN SIND , AUCH IM HINBLICK AUF ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975.
20 WIE SICH AUS IHRER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ERGIBT , BESTEHT DAS WESENTLICHE ZIEL DIESER RICHTLINIE IN DER VERWIRKLICHUNG DES ' ' IN ARTIKEL 119 DES VERTRAGES GENANNTEN ' ' GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN. IN DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER RICHTLINIE WIRD HIERZU NÄHER AUSGEFÜHRT , DASS ' ' ES... ZWECKMÄSSIG ( IST ), DIE GRUNDLEGENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN DURCH BESTIMMUNGEN ZUR ERLEICHTERUNG DER KONKRETEN ANWENDUNG DES GLEICHHEITSGRUNDSATZES ZU VERSTÄRKEN. ' '
21 ARTIKEL 1 DIESER RICHTLINIE BESCHRÄNKT SICH IN ABSATZ 1 DARAUF , DEN IN ARTIKEL 119 DES VERTRAGES GENANNTEN GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS ZU WIEDERHOLEN , UND STELLT IN ABSATZ 2 DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DIESES GRUNDSATZES FÜR DEN FALL AUF , DASS ZUR FESTLEGUNG DES ENTGELTS EIN SYSTEM BERUFLICHER EINSTUFUNG VERWENDET WIRD.
22 DARAUS ERGIBT SICH , DASS ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 75/117 DES RATES , DER IM WESENTLICHEN DIE KONKRETE ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 119 DES VERTRAGES GENANNTEN GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS ERLEICHTERN SOLL , IN KEINER WEISE DEN INHALT ODER DIE TRAGWEITE DIESES GRUNDSATZES , SO WIE ER IN DIESER LETZTGENANNTEN VORSCHRIFT DEFINIERT IST , BERÜHRT.
Kostenentscheidung:
DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND UND DER KOMMIS SION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM EMPLOYMENT APPEAL TRIBUNAL MIT BESCHLUSS VOM 25. FEBRUAR 1980 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. EIN UNTERSCHIEDLICHES ENTGELT FÜR VOLLZEITARBEITNEHMER UND TEILZEITARBEITNEHMER STELLT NUR DANN EINE DURCH ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR , WENN ES IN WIRKLICHKEIT NUR EIN INDIREKTES MITTEL DAFÜR IST , DAS LOHNNIVEAU DER TEILZEITARBEITNEHMER AUS DEM GRUND ZU SENKEN , WEIL DIESE ARBEITNEHMERGRUPPE AUSSCHLIESSLICH ODER ÜBERWIEGEND AUS WEIBLICHEN PERSONEN BESTEHT.
2. SOWEIT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ANHAND DER MERKMALE GLEICHE ARBEIT UND GLEICHES ENTGELT , OHNE AUF GEMEINSCHAFTLICHE ODER NATIONALE MASSNAHMEN ANGEWIESEN ZU SEIN , FESTSTELLEN KANN , DASS DIE GEWÄHRUNG EINES GERINGEREN STUNDENLOHNS FÜR TEILZEITARBEIT ALS FÜR VOLLZEITARBEIT EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS DARSTELLT , IST ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG AUF EINE SOLCHE SACHLAGE UNMITTELBAR ANWENDBAR.
Ende der Entscheidung
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