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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.1984
Aktenzeichen: 97/83
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 36
EWG-Vertrag Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GERICHTSHOF KANN ZWAR IN EINEM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES NICHT ÜBER DIE VEREINBARKEIT INNERSTAATLICHER RECHTSNORMEN MIT DEM VERTRAG ENTSCHEIDEN ; ER IST ABER BEFUGT , DEM VORLEGENDEN GERICHT ALLE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND ZU GE BEN , DIE ES DIESEM ERMÖGLICHEN , ÜBER DIESE VEREINBARKEIT ZU BEFINDEN.

2. DA DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGSGEBER DIE MIKROBIOLOGISCHEN ANFORDERUNGEN BEI DER HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG VON MILCHERZEUGNISSEN WEDER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR MILCHERZEUGNISSE NOCH IM RAHMEN DER HARMONISIERUNG DER HIER EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEREGELT HAT , SIND DIE MITGLIEDSTAATEN BERECHTIGT , DIE NORMEN FESTZUSETZEN , DIE DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTEN ERZEUGNISSE AUF DEM HOHEITSGEBIET DER EINZELNEN STAATEN ERFÜLLEN MÜSSEN. DIESE EINZELSTAATLICHEN REGELUNGEN SIND JEDOCH NICHT DEM ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL 30 FF. EWG-VERTRAG ENTZOGEN.

3. DAS IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ENTHALTENE VERBOT VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ERFASST JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERSTAATLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN.

EINE EINZELSTAATLICHE REGELUNG , DIE DAS INVERKEHRBRINGEN VON IM AUSFUHRLAND RECHTMÄSSIG HERGESTELLTEN UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN WAREN MIT DER BEGRÜNDUNG UNTERSAGT , DIESE ENTSPRÄCHEN NICHT DEN MIKROBIOLOGISCHEN ANFORDERUNGEN IM EINFUHRMITGLIEDSTAAT , IST EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BE SCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG.

4. EINE EINZELSTAATLICHE REGELUNG ,

A ) NACH DER IN EINEM PASTEURISIERTEN MILCHERZEUGNIS ZUR FAMILIE DER KOLIBAKTERIEN GEHÖRENDE BAKTERIEN , DIE SICH IN REINKULTUR ZUECHTEN LASSEN , NICHT NACHWEISBAR SEIN DÜRFEN , DA DEREN VORHANDENSEIN EIN UNMITTELBARES ANZEICHEN FÜR EINE WIRKLICHE GEFAHR FÜR DIE GESUNDHEIT VON MENSCHEN IST , UND

B ) MIT DER VERHINDERT WERDEN SOLL , DASS SICH IN DIESEM MILCHERZEUGNIS ZUM ZEITPUNKT DES VERZEHRS NICHTPATHOGENE MIKROORGANISMEN IN EINER DIE GESUNDHEIT DER EMPFINDLICHSTEN VERBRAUCHER GEFÄHRDENDEN ANZAHL BEFINDEN , UND DIE ZU DIESEM ZWECK DIE MAXIMAL ZULÄSSIGE ANZAHL DIESER MIKROORGANISMEN AM TAGE DES VERKAUFS DES ERZEUGNISSES UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZWISCHEN VERKAUF UND VERZEHR ERFOLGENDEN QUALITÄTSMINDERUNG FESTLEGT ,

ENTSPRICHT DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 6. JUNI 1984. - STRAFVERFAHREN GEGEN CMC MELKUNI B.V. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD. - NIEDERLAENDISCHE GESETZGEBUNG UEBER BAKTERIOLOGISCHE HOECHSTWERTE BEI MILCHERZEUGNISSEN - ARTIKEL 30 UND 36 DES VERTRAGS. - RECHTSSACHE 97/83.

Entscheidungsgründe:

1 DER HOGE RAAD HAT MIT URTEIL VOM 10. MAI 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 27. MAI 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS GEGEN EINEN NIEDERLÄNDISCHEN IMPORTEUR WEGEN VORRÄTIGHALTENS VON FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UNGEEIGNETEN MILCHERZEUGNISSEN AUFGEWORFEN WORDEN ; DIESES VERHALTEN VERSTÖSST GEGEN DEN MELKBESLUIT ( MILCHVERORDNUNG ) VOM 25. OKTOBER 1974 , DER AUFGRUND DER ARTIKEL 14 UND 16 DER WARENWET ( GESETZ ÜBER VORSCHRIFTEN FÜR DIE QUALITÄT UND DIE BEZEICHNUNG VON WAREN ) VOM 28. DEZEMBER 1935 IN IHRER GEÄNDERTEN FASSUNG ERLASSEN WORDEN IST UND DIE ANFORDERUNGEN FESTLEGT , DENEN PASTEURISIERTE ODER STERILISIERTE MILCHERZEUGNISSE GENÜGEN MÜSSEN , UM AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN ZU KÖNNEN.

3 NACH ARTIKEL 34 ABSATZ 3 MELKBESLUIT MÜSSEN PASTEURISIERTE MILCHERZEUGNISSE UNTER ANDEREM ZUM LETZTMÖGLICHEN VERKAUFSZEITPUNKT IM EINZELVERKAUF DEN NACHSTEHENDEN ERFORDERNISSEN ENTSPRECHEN :

' ' A ) IN EINEM MILLILITER DÜRFEN ZUR FAMILIE DER KOLIBAKTERIEN GEHÖRENDE BAKTERIEN , DIE SICH IN REINKULTUR ZUECHTEN LASSEN , NICHT NACHWEISBAR SEIN.

B)DIE ANZAHL DER MIKROORGANISMEN , DIE SICH IN REINKULTUR ZUECHTEN LASSEN , DARF HÖCHSTENS 50 000 PRO MILLILITER BETRAGEN , AUSSER BEI SCHLAGSAHNE , WORIN DIESE ANZAHL 200 000 NICHT ÜBERSCHREITEN DARF. ' '

4 DIE VON DEN NIEDERLÄNDISCHEN ÜBERWACHUNGSBEHÖRDEN VORGENOMMENE ANALYSE VON FÜNF PARTIEN DES ERZEUGNISSES , DAS AUS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR VERMARKTUNG IN DEN NIEDERLANDEN EINGEFÜHRT WORDEN WAR , ERGAB , DASS AN DEM ODER UNMITTELBAR VOR DEM AUF DER VERPACKUNG DES ERZEUGNISSES ANGEGEBENEN LETZTMÖGLICHEN VERKAUFSZEITPUNKT ZUM EINEN MIKROORGANISMEN , DIE SICH IN REINKULTUR ZUECHTEN LASSEN UND DEREN ANZAHL PRO MILLILITER 9 MILLIONEN FÜR DIE BEIDEN ERSTEN PARTIEN , 18 MILLIONEN FÜR DIE DRITTE , 90 MILLIONEN FÜR DIE VIERTE UND 82 000 FÜR DIE FÜNFTE BETRUG , UND ZUM ANDEREN ZUR FAMILIE DER KOLIBAKTERIEN GEHÖRENDE BAKTERIEN IN DER DRITTEN UND VIERTEN PARTIE VORHANDEN WAREN.

5 NACHDEM DIE FIRMA MELKUNIE ZUNÄCHST MIT URTEIL DES ECONOMISCHE POLITIERECHTER VOM 16. APRIL 1981 FREIGESPROCHEN WORDEN WAR , VERURTEILTE SIE DER GERECHTSHOF AMSTERDAM DURCH URTEIL VOM 7. MAI 1982 WEGEN ' ' DURCH EINE JURISTISCHE PERSON BEGANGENER ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN EINE AUFGRUND VON ARTIKEL 16 WARENWET ERLASSENE VORSCHRIFT IN FÜNF FÄLLEN ' ' ZU FÜNF BUSSGELDERN VON JE 4 000 HFL.

6 DIE FIRMA MELKUNIE HAT GEGEN DIESES URTEIL BEIM HOGE RAAD KASSATIONSBESCHWERDE EINGELEGT ; DIESER HAT DIE ENTSCHEIDUNG AUSGESETZT UND DIE NACHSTEHENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' I. SIND DIE BESTIMMUNGEN DES MELKBESLUIT ( WARENWET ) 1974 , VOR ALLEM DIE IN SEINEM ARTIKEL 34 ABSATZ 3 FÜR DIE ALS , PASTEURISIERT ' BEZEICHNETEN WAREN FESTGESETZTEN ERFORDERNISSE , NÄMLICH DASS

A ) IN EINEM MILLILITER ZUR FAMILIE DER KOLIBAKTERIEN GEHÖRENDE BAKTERIEN , DIE SICH IN REINKULTUR ZUECHTEN LASSEN , NICHT NACHWEISBAR SEIN DÜRFEN ,

B)DIE ANZAHL DER MIKROORGANISMEN , DIE SICH IN REINKULTUR ZUECHTEN LASSEN , HÖCHSTENS 50 000 PRO MILLILITER BETRAGEN DARF , AUSSER BEI SCHLAGSAHNE , WORIN DIESE ANZAHL 200 000 NICHT ÜBERSCHREITEN DARF ;

ALS MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN , WENN SIE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN UNTER 6 GENANNTEN VORSCHRIFTEN AUF WAREN ANGEWENDET WERDEN , DIE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN EINGEFÜHRT WORDEN SIND?

II.SIND BEI BEJAHUNG VON FRAGE I DIE FESTSETZUNG DER DORT GENANNTEN ERFORDERNISSE UND IHRE ANWENDUNG AUF WAREN , DIE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN EINGEFÜHRT WORDEN SIND , TROTZDEM AUFGRUND VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG AUS EINEM DER DORT GENANNTEN GRÜNDE , INSBESONDERE ZUM SCHUTZE , DER GESUNDHEIT... VON MENSCHEN ' , GERECHTFERTIGT?

' '

7 DER GERICHTSHOF KANN ZWAR IN EINEM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES NICHT ÜBER DIE VEREINBARKEIT INNERSTAATLICHER RECHTSNORMEN MIT DEM VER TRAG ENTSCHEIDEN ; ER IST ABER BEFUGT , DEM VORLEGENDEN GERICHT ALLE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND ZU GEBEN , DIE ES DIESEM ERMÖGLICHEN , ÜBER DIESE VEREINBARKEIT ZU BEFINDEN.

8 AUS DIESER SICHT IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DER HOGE RAAD DEN GERICHTSHOF DANACH FRAGEN WILL ,

- OB EINE EINZELSTAATLICHE REGELUNG , DIE DAS INVERKEHRBRINGEN PASTEURISIERTER , IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG HERGESTELLTER UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTER ERZEUGNISSE MIT DER BEGRÜNDUNG UNTERSAGT , DIESE ENTSPRÄCHEN NICHT DEN MIKROBIOLOGISCHEN ANFORDERUNGEN IM EINFUHRMITGLIEDSTAAT , EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 IST ;

- UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN - BEI BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE - ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG EINE DERARTIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN ZULÄSST.

ZUR ERSTEN FRAGE

9 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGSGEBER DIE MIKROBIOLOGISCHEN ANFORDERUNGEN BEI DER HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG VON MILCHERZEUGNISSEN WEDER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR MILCHERZEUGNISSE NOCH IM RAHMEN DER HARMONISIERUNG DER HIER EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEREGELT HAT.

10 FOLGLICH SIND DIE MITGLIEDSTAATEN ZWAR BERECHTIGT , DIE NORMEN FESTZUSETZEN , DIE DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTEN ERZEUGNISSE AUF DEM HOHEITSGEBIET DER EINZELNEN STAATEN ERFÜLLEN MÜSSEN , DOCH SIND DIESE EINZELSTAATLICHEN REGELUNGEN NICHT DEM ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL 30 FF. EWG-VERTRAG ENTZOGEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ERFASST DAS IN ARTIKEL 30 ENTHALTENE VERBOT VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG NÄMLICH JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERSTAATLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN.

11 DESHALB IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS EINE EINZELSTAATLICHE REGELUNG , DIE DAS INVERKEHRBRINGEN VON IM AUSFUHRLAND RECHTMÄSSIG HERGESTELLTEN UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN WAREN MIT DER BEGRÜNDUNG UNTERSAGT , DIESE ENTSPRÄCHEN NICHT DEN MIKROBIOLOGISCHEN ANFORDERUNGEN IM EINFUHRMITGLIEDSTAAT , EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG IST.

ZUR ZWEITEN FRAGE

12 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG IST EINE EINZELSTAATLICHE REGELUNG , DIE SICH HEMMEND AUF DEN HANDELSVERKEHR AUSWIRKT ODER AUSWIRKEN KANN , NACH ARTIKEL 36 NUR INSOWEIT MIT DEM VERTRAG VEREINBAR , ALS SIE FÜR EINEN WIRKSAMEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN NOTWENDIG IST. DAHER KANN DIE AUSNAHMEREGELUNG DES ARTIKELS 36 NICHT EINGREIFEN , WENN DIE GESUNDHEIT UND DAS LEBEN VON MENSCHEN IN EBENSO WIRKSAMER WEISE DURCH MASSNAHMEN GESCHÜTZT WERDEN KÖNNEN , DIE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR WENIGER BESCHRÄNKEN.

13 DAZU TRAEGT DIE FIRMA MELKUNIE IN ERSTER LINIE VOR , DAS IN REDE STEHENDE ERZEUGNIS ERFÜLLE DIE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS VORGESCHRIEBENEN ANFORDERUNGEN UND DIESE VORSCHRIFTEN BÖTEN VERGLEICHBARE GARANTIEN WIE DIEJENIGEN , DIE DER EINFUHRMITGLIEDSTAAT AUFGESTELLT HABE. UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN MÜSSE DIE PFLICHT ZUR ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DEN EINFUHRSTAAT VERANLASSEN , BEI EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN NUR DIE EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN DES AUSFUHRSTAATS ZU VERLANGEN. IN ZWEITER LINIE MACHT DIE FIRMA MELKUNIE GELTEND , ARTIKEL 36 KÖNNE EINE REGELUNG WIE DIE NIEDERLÄNDISCHE NICHT RECHTFERTIGEN , DA DIESE ÜBER DAS HINAUSGEHE , WAS DIE STRIKTE SORGE UM DEN SCHUTZ DER VOLKSGESUNDHEIT ERFORDERE.

14 WAS DAS ERSTE ARGUMENT DER FIRMA MELKUNIE ANBELANGT , SO HAT DER GERICHTSHOF ZWAR MEHRFACH , UNTER ANDEREM IM URTEIL VOM 8. FEBRUAR 1983 ( RECHTSSACHE 124/81 , KOMMISSION/VEREINIGTES KÖNIGREICH , SLG. 1983 , 203 ) ENTSCHIEDEN , DASS DIE KONTROLLEN AN DER GRENZE DURCH EINE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN BEHÖRDEN ERLEICHTERT ODER WENIGER EINSCHNEIDEND GESTALTET WERDEN KÖNNEN , OHNE DEN BEHÖRDEN DES EINFUHRSTAATS DIE MÖGLICHKEIT ZU NEHMEN , SICH ZU VERGEWISSERN , OB DIE EINGEFÜHRTEN WAREN DEN ERFORDERNISSEN DER INNERSTAATLICHEN GESUNDHEITSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ENTSPRECHEN ; DIESE ZUSAMMENARBEIT LÄSST ABER DAS RECHT JEDES MITGLIEDSTAATS UNBERÜHRT , SEINE EIGENEN SCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR DIE VOLKSGESUNDHEIT ZU ERLASSEN UND ANZUWENDEN. DERARTIGE VORSCHRIFTEN SIND MIT DEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES VEREINBAR , WENN DIE ERFORDERNISSE DES ARTIKELS 36 EINGEHALTEN SIND. INSOWEIT IST NACHZUWEISEN , DASS DIESE VORSCHRIFTEN FÜR EINEN WIRKSAMEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS DER MENSCHEN , DIE IM EINFUHRSTAAT LEBEN , NOTWENDIG SIND UND WEDER EIN MITTEL WILLKÜRLICHER DISKRIMINIERUNG SIND , NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN.

15 HINSICHTLICH DER FRAGE , OB DIE VORSCHRIFTEN DES MELKBESLUIT NACH ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT SIND , ERGIBT SICH AUS DEN AKTEN VOR ALLEM , DASS DAS VORHANDENSEIN VON ZUR FAMILIE DER KOLIBAKTERIEN GEHÖRENDEN BAKTERIEN , DIE SICH IN REINKULTUR ZUECHTEN LASSEN , IN EINEM MILCHERZEUGNIS AUF DIE GEFAHR HINDEUTET , DASS PATHOGENE MIKROORGANISMEN VORHANDEN SIND , UND FOLGLICH EIN UNMITTELBARES ANZEICHEN FÜR EINE WIRKLICHE GEFAHR IST , DIE DIESES ERZEUGNIS FÜR DIE GESUNDHEIT VON MENSCHEN DARSTELLT. DESHALB IST EIN ERFORDERNIS , DAS VERHINDERN SOLL , DASS IN EINEM SOLCHEN ERZEUGNIS IRGENDWELCHE ZUR FAMILIE DER KOLIBAKTERIEN GEHÖRENDE BAKTERIEN , DIE SICH IN REINKULTUR ZUECHTEN LASSEN , VORHANDEN SIND , IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT.

16 ZUM ZWEITEN ERFORDERNIS , DURCH DAS EIN GRENZWERT FÜR NICHTPATHOGENE MIKROORGANISMEN , DIE SICH IN REINKULTUR ZUECHTEN LASSEN , FESTGELEGT WIRD , MACHEN DIE FIRMA MELKUNIE UND DIE KOMMISSION GELTEND , DASS NACH DEM GEGENWÄRTIGEN NATURWISSENSCHAFTLICHEN ERKENNTNISSTAND DIE HÖCHSTMENGE SOLCHER MIKROORGANISMEN , DIE DER MENSCH OHNE ERHEBLICHES RISIKO TAEGLICH ZU SICH NEHMEN KÖNNE , NICHT BESTIMMT WERDEN KÖNNE. ERST AB EINER KONZENTRATION VON 1 BIS 2 MILLIONEN DIESER MIKROORGANISMEN PRO MILLILITER DES FRAGLICHEN ERZEUGNISSES , DIE WESENTLICH HÖHER SEI ALS DIE IN DER UMSTRITTENEN REGELUNG FESTGELEGTE KONZENTRATION VON 50 000 , BESTEHE MÖGLICHERWEISE EINE GEFAHR FÜR DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT. ABSCHLIESSEND VERTRETEN SIE DIE AUFFASSUNG , ES SEI EINE ÜBERTRIEBEN STRENGE MASSNAHME , EINEN GRENZWERT FÜR NICHTPATHOGENE MIKROORGANISMEN IM LETZTMÖGLICHEN VERKAUFSZEITPUNKT EINES PASTEURISIERTEN ERZEUGNISSES FESTZULEGEN ; ES REICHE AUS , EIN ERFORDERNIS DIESER ART FÜR DAS ENDE DES PASTEURISIERUNGSVERFAHRENS AUFZUSTELLEN.

17 ZUNÄCHST IST FESTZUHALTEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE EINEN GRENZWERT FÜR NICHTPATHOGENE MIKROORGANISMEN FESTLEGEN , AUSWEISLICH DER AKTEN GRENZWERTE IN DERSELBEN GRÖSSENORDNUNG WIE DER MELKBESLUIT ( 50 000 ) VERWENDEN , AUCH WENN DIESES ERFORDERNIS FÜR UNTERSCHIEDLICHE VERTRIEBSSTUFEN AUFGESTELLT WIRD.

18 WENN FERNER DIE GENAUE ANZAHL NICHTPATHOGENER MIKROORGANISMEN , VON DER AN EIN PASTEURISIERTES ERZEUGNIS EINE GEFAHR FÜR DIE GESUNDHEIT DARSTELLT , ANHAND DER BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DER NATURWISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNG VERFÜGBAREN ANGABEN NICHT MIT SICHERHEIT BESTIMMT WERDEN KANN , SO IST ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , MANGELS EINER HARMONISIERUNG AUF DIESEM GEBIET UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERFORDERNISSE DES FREIEN WARENVERKEHRS DAS NIVEAU ZU BESTIMMEN , AUF DEM SIE DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN GEWÄHRLEISTEN WOLLEN. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT IST EINE EINZELSTAATLICHE REGELUNG , DIE DARAUF ABZIELT SICHERZUSTELLEN , DASS SICH IN DEM FRAGLICHEN MILCHERZEUGNIS ZUM ZEITPUNKT SEINES VERZEHRS KEINE KEIME IN EINER LEDIGLICH DIE GESUNDHEIT EINIGER BESONDERS EMPFINDLICHER VERBRAUCHER GEFÄHRDENDEN ZAHL BEFINDEN , ALS MIT DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 36 VEREINBAR ANZUSEHEN.

19 UM DIE GÜLTIGKEIT EINER VORSCHRIFT , DIE DEN HÖCHSTGEHALT DIESER MIKROORGANISMEN ZUM LETZTMÖGLICHEN VERKAUFSZEITPUNKT VON MILCHERZEUGNISSEN , NICHT ABER ZUM ZEITPUNKT IHRES VERZEHRS FESTLEGT , ZU BEURTEILEN , ERSCHEINT ES SCHLIESSLICH ZULÄSSIG , WIE DIES AUCH DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG TUT , DIE NATIONALEN GEWOHNHEITEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , NACH DENEN SOLCHE ERZEUGNISSE VON PRIVATLEUTEN VOR DEM VERZEHR EINE BESTIMMTE ZEIT UNTER WENIGER GÜNSTIGEN UMSTÄNDEN AUFBEWAHRT WERDEN ALS IN DEN KÜHLRÄUMEN DER HÄNDLER. DESHALB MUSS DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT BEI DER BEURTEILUNG DER GÜLTIGKEIT DER UMSTRITTENEN NORM DER VERMEHRUNGSGESCHWINDIGKEIT DIESER MIKROORGANISMEN WÄHREND DER ÜBLICHEN ZEITSPANNE ZWISCHEN DEM VERKAUF DIESER ERZEUGNISSE UND IHREM VERZEHR RECHNUNG TRAGEN.

20 SONACH IST AUF DIE ZWEITE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS EINE EINZELSTAATLICHE REGELUNG ,

A ) NACH DER IN EINEM PASTEURISIERTEN MILCHERZEUGNIS ZUR FAMILIE DER KOLIBAKTERIEN GEHÖRENDE BAKTERIEN , DIE SICH IN REINKULTUR ZUECHTEN LASSEN , NICHT NACHWEISBAR SEIN DÜRFEN UND

B)MIT DER VERHINDERT WERDEN SOLL , DASS SICH IN DIESEM MILCHERZEUGNIS ZUM ZEITPUNKT DES VERZEHRS NICHTPATHOGENE MIKROORGANISMEN IN EINER DIE GESUNDHEIT DER EMPFINDLICHSTEN VERBRAUCHER GEFÄHRDENDEN ANZAHL BEFINDEN , UND DIE ZU DIESEM ZWECK DIE MAXIMAL ZULÄSSIGE ANZAHL DIESER MIKROORGANISMEN AM TAGE DES VERKAUFS DES ERZEUGNISSES UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZWISCHEN VERKAUF UND VERZEHR ERFOLGENDEN QUALITÄTSMINDERUNG FESTLEGT ,

DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG ENTSPRICHT.

Kostenentscheidung:

21 DIE AUSLAGEN DER DÄNISCHEN UND DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM HOGE RAAD MIT URTEIL VOM 10. MAI 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. EINE EINZELSTAATLICHE REGELUNG , DIE DAS INVERKEHRBRINGEN VON IM AUSFUHRLAND RECHTMÄSSIG HERGESTELLTEN UND IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN WAREN MIT DER BEGRÜNDUNG UNTERSAGT , DIESE ENTSPRÄCHEN NICHT DEN MIKROBIOLOGISCHEN ANFORDERUNGEN IM EINFUHRMITGLIEDSTAAT , IST EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG.

2.EINE EINZELSTAATLICHE REGELUNG ,

A ) NACH DER IN EINEM PASTEURISIERTEN MILCHERZEUGNIS ZUR FAMILIE DER KOLIBAKTERIEN GEHÖRENDE BAKTERIEN , DIE SICH IN REINKULTUR ZUECHTEN LASSEN , NICHT NACHWEISBAR SEIN DÜRFEN UND

B)MIT DER VERHINDERT WERDEN SOLL , DASS SICH IN DIESEM MILCHERZEUGNIS ZUM ZEITPUNKT DES VERZEHRS NICHTPATHOGENE MIKROORGANISMEN IN EINER DIE GESUNDHEIT DER EMPFINDLICHSTEN VERBRAUCHER GEFÄHRDEN DEN ANZAHL BEFINDEN , UND DIE ZU DIESEM ZWECK DIE MAXIMAL ZULÄSSIGE ANZAHL DIESER MIKROORGANISMEN AM TAGE DES VERKAUFS DES ERZEUGNISSES UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZWISCHEN VERKAUF UND VERZEHR ERFOLGENDEN QUALITÄTSMINDERUNG FESTGELEGT ,

ENTSPRICHT DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG.

Ende der Entscheidung

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