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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.01.1979
Aktenzeichen: 98-78
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 649/73, Verordnung Nr. 741/73, Verordnung Nr. 811/73
Vorschriften:
Verordnung Nr. 649/73 | |
Verordnung Nr. 741/73 | |
Verordnung Nr. 811/73 |
1. BEI DER BEURTEILUNG EINES KOMPLEXEN WIRTSCHAFTLICHEN SACHVERHALTS VERFÜGT DIE VERWALTUNG ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM. BEI DER KONTROLLE ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER AUSÜBUNG EINES SOLCHEN ERMESSENS MUSS SICH DER RICHTER DARAUF BESCHRÄNKEN ZU PRÜFEN , OB DER VERWALTUNGSBEHÖRDE KEIN OFFENSICHTLICHER IRTUM ODER ERMESSENSMISSBRAUCH UNTERLAUFEN IST ODER OB SIE DIE GRENZEN IHRES ERMESSENSSPIELRAUMES NICHT OFFENSICHTLICH ÜBERSCHRITTEN HAT.
2. IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN SOLLEN DURCH DIE IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN REFERENZPREISE DIE PREISE DER DRITTLÄNDISCHEN WEINE AUF DAS NIVEAU DER PREISE IN DER GEMEINSCHAFT ANGEHOBEN WERDEN ; HINGEGEN SOLL DAS SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE BEI SCHWANKENDEN WECHSELKURSEN DIE SICH AUS DER UNTERSCHIEDLICHKEIT DER KURSENTWICKLUNGEN ERGEBENDEN UNTERSCHIEDE DER IN STAATLICHER WÄHRUNG AUSGEDRÜCKTEN PREISE AUSGLEICHEN UND INSBESONDERE DIE DARAUS RESULTIERENDEN STÖRUNGEN DES HANDELSVERKEHRS AUSSCHLIESSEN.
3. DARAUS , DASS KEIN BESONDERER , VON DEM DER ' ' TAFELWEINE ' ' VERSCHIEDENER BEGRIFF DER ' ' QUALITÄTSWEINE ' ' AUS DRITTLÄNDERN DEFINIERT IST , FOLGT , DASS - SOWEIT NICHTS BESONDERES BESTIMMT IST - JEDER AUS EINEM DRITTLAND STAMMENDE WEIN IM HINBLICK AUF DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG UND NAMENTLICH DIE DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEMS ALS DEN TAFELWEINEN GLEICHGESTELLT ZU BETRACHTEN IST.
4. EINE VERORDNUNG IST IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ALS AN DEM DATUM VERÖFFENTLICHT ANZUSEHEN , DAS AUF DERJENIGEN NUMMER DES AMTSBLATTS VERMERKT IST , DIE DEN TEXT DIESER VERORDNUNG ENTHÄLT. FALLS JEDOCH DER NACHWEIS ERBRACHT WIRD , DASS DAS DATUM , AN DEM DIE NUMMER TATSÄCHLICH VERFÜGBAR WAR , NICHT DEM DATUM AUF DER NUMMER ENTSPRICHT , IST DAS TATSÄCHLICHE VERÖFFENTLICHUNGSDATUM MASSGEBEND.
5. DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT VERBIETET ES ZWAR IM ALLGEMEINEN , DEN BEGINN DER GELTUNGSDAUER EINES RECHTSAKTES DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN ZEITPUNKT VOR DESSEN VERÖFFENTLICHUNG ZU LEGEN ; DIES KANN ABER AUSNAHMSWEISE DANN ANDERS SEIN , WENN DAS ANGESTREBTE ZIEL ES VERLANGT UND DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN DER BETROFFENEN GEBÜHREND BEACHTET IST.
6. DAS MIT DER VERORDNUNG NR. 974/71 ERRICHTETE SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SETZT GRUNDSÄTZLICH VORAUS , DASS DIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN MIT DEM EINTRITT DER SIE AUSLÖSENDEN EREIGNISSE IN KRAFT TRETEN ; DESHALB KANN ES SICH , DAMIT DIESE MASSNAHMEN VOLL WIRKSAM WERDEN , ALS NOTWENDIG ERWEISEN , DIE ANWENDBARKEIT DER NEU FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF TATSACHEN UND HANDLUNGEN ZU ERSTRECKEN , DIE SICH INNERHALB EINES KURZEN ZEITRAUMS VOR DER VERÖFFENTLICHUNG DER SIE FESTSETZENDEN VERORDNUNG IM AMTSBLATT ZUGETRAGEN HABEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. JANUAR 1979. - FIRMA A. RACKE GEGEN HAUPTZOLLAMT MAINZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - VEROEFFENTLICHUNG VON VERORDNUNGEN. - RECHTSSACHE 98-78.
Entscheidungsgründe:
1DER BUNDESFINANZHOF HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 21. MÄRZ 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 26. APRIL 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN VORGELEGT , WELCHE DIE GÜLTIGKEIT BESTIMMTER VERORDNUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IM WEINSEKTOR , DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 191 DES VERTRAGES SOWIE DIE TRAGWEITE DER BESTIMMUNGEN DER IN FRAGE STEHENDEN VERORDNUNGEN ÜBER DEREN INKRAFTTRETEN BETREFFEN. DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM DEUTSCHEN UNTERNEHMEN UND DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLBEHÖRDE AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE ERSTATTUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN GEHT , DIE BEI DER ZWISCHEN DEM 9. UND 30. MÄRZ 1973 ERFOLGTEN ENTNAHME BESTIMMTER AUS JUGOSLAWIEN EINGEFÜHRTER WEINMENGEN AUS EINEM OFFENEN ZOLLAGER ERHOBEN WORDEN WAREN.
ZUR ERSTEN FRAGE
2DIE ERSTE FRAGE DES BUNDESFINANZHOFS HAT FOLGENDEN WORTLAUT :
' ' SIND DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) DER KOMMISSION NR. 649/73 VOM 1. MÄRZ 1973 , NR. 741/73 VOM 5. MÄRZ 1973 UND NR. 811/73 VOM 23. MÄRZ 1973 AUCH INSOWEIT GÜLTIG , ALS SIE IN IHREN JEWEILIGEN ANHÄNGEN I NR. 6 AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR EINGEFÜHRTE ROT- UND WEISSWEINE EX TARIFSTELLE 22.05 C I UND C II OHNE JEDE DIFFERENZIERUNG FESTSETZTEN?
3DIE VERORDNUNG NR. 649/73 DER KOMMISSION VOM 1. MÄRZ 1973 ZUR FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 64 VOM 9. MÄRZ 1973 , S. 7 ) HAT IN NR. 6 IHRES ANHANGS I DAS SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERSTMALS AUF WEINE DER FRAGLICHEN ART ERSTRECKT , UND DIE VERORDNUNGEN NRN. 741/73 UND 811/73 DER KOMMISSION VOM 5. UND 23. MÄRZ 1973 ( ABL. L 71 VOM 19. MÄRZ 1973 , S. 1 , UND L 79 VOM 27. MÄRZ 1973 , S. 1 ) HABEN DIE BETRAEGE DER ENTWICKLUNG DER WÄHRUNGSKURSE ANGEPASST. DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT GELTEND GEMACHT , DIE KOMMISSION HABE DADURCH , DASS SIE DEN GELTUNGSBEREICH DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE DERGESTALT ERWEITERT HABE , DIE VORAUSSETZUNGEN DER GRUNDVERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES MISSACHTET ; AUS DIESER VERORDNUNG ERGEBE SICH VOR ALLEM , DASS DIE BEFUGNIS ZUR ERHEBUNG ODER GEWÄHRUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NUR AUSGEUEBT WERDEN DÜRFE , SOFERN DIE ÄNDERUNGEN DER WECHSELKURSE ZU STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT AGRARERZEUGNISSEN FÜHREN WÜRDEN.
4HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS ES SACHE DER KOMMISSION IST , NACH DEM SOGENANNTEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , OB EINE STÖRUNGSGEFAHR VORLIEGT.
5WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN MEHREREN ENTSCHEIDUNGEN AUSGEFÜHRT HAT , VERFÜGEN DIE KOMMISSION UND DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS IN DIESER HINSICHT , DA ES SICH UM DIE BEURTEILUNG EINES KOMPLEXEN WIRTSCHAFTLICHEN SACHVERHALTS HANDELT , ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM. BEI DER KONTROLLE ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER AUSÜBUNG EINES SOLCHEN ERMESSENS MUSS DER RICHTER PRÜFEN , OB DER BEHÖRDE KEIN OFFENSICHTLICHER IRRTUM ODER ERMESSENSMISSBRAUCH UNTERLAUFEN IST ODER OB SIE DIE GRENZEN IHRES ERMESSENSSPIELRAUMS NICHT OFFENSICHTLICH ÜBERSCHRITTEN HAT.
6DIE KOMMISSION HAT IM LAUFE DES VERFAHRENS DIE UMSTÄNDE DARGELEGT , DIE NACH IHRER EINSCHÄTZUNG DIE GETROFFENE MASSNAHME RECHTFERTIGEN. SIE HAT UNTER ANDEREM AUF DAS AUSMASS DER WÄHRUNGSKRISE ZU BEGINN DES JAHRES 1973 UND AUF DIE VIELFALT DER ZU BERÜCKSICHTIGENDEN WIRTSCHAFTSFAKTOREN HINGEWIESEN. SIE HAT INSBESONDERE DIE FAKTOREN ANGEFÜHRT , DIE NACH IHRER ANSICHT STÖRUNGEN AUF DEM FRANZÖSISCHEN UND DEUTSCHEN WEINMARKT BEFÜRCHTEN LIESSEN , SOWIE DIE ÜBERLEGUNGEN , DIE SIE DAZU VERANLASST HÄTTEN , DIE WEINE AUS DRITTLÄNDERN VOLLSTÄNDIG IN DEN WÄHRUNGSAUSGLEICH EINZUBEZIEHEN. ES IST NICHT ERSICHTLICH , DASS DER KOMMISSION BEI DIESER GESAMTBEURTEILUNG DER VERHÄLTNISSE UND DER ART DER ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN OFFENSICHTLICHE IRRTÜMER UNTERLAUFEN WÄREN ODER DASS SIE DIE ALLGEMEINEN GRENZEN DES IHR AUFGRUND DER FRAGLICHEN REGELUNG ZUSTEHENDEN ERMESSENS IN SONSTIGER WEISE ÜBERSCHRITTEN HÄTTE.
7DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS WIRFT DER KOMMISSION INDESSEN VOR , EINIGE SPEZIFISCHERE VORAUSSETZUNGEN DIESER REGELUNG MISSACHTET ZU HABEN. SIE TRAEGT INSOWEIT VOR , DIE ERHEBUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN SEI DANN UNGERECHTFERTIGT , WENN - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - DER EINFUHRVERTRAG VOR DEM WÄHRUNGSEREIGNIS IN EINER SPÄTER AUFGEWERTETEN WÄHRUNG GESCHLOSSEN WORDEN SEI UND DIE EINFUHR DAHER NICHT ZU EINEM INFOLGE DER WECHSELKURSÄNDERUNG NIEDRIGEREN PREIS HABE ABGEWICKELT WERDEN KÖNNEN.
8DIESE RÜGE IST ZURÜCKZUWEISEN. DENN , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 24. OKTOBER 1973 ( RECHTSSACHE 5/73 , BALKAN-IMPORT-EXPORT GMBH , SLG. 1973 , 1091 ) AUSGEFÜHRT HAT , VERLANGT DIE PRAKTIKABILITÄT DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEMS EINE ALLGEMEINE REGELUNG , DIE FÜR SÄMTLICHE EIN- UND AUSFUHREN GILT , OHNE DEN BESONDERHEITEN DER VERTRAEGE , WIE ETWA DER WÄHRUNG , IN DER SIE GESCHLOSSEN WURDEN , ODER DEM ZEITPUNKT IHRES ABSCHLUSSES , RECHNUNG ZU TRAGEN.
9DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS TRAEGT AUSSERDEM VOR , DIE ERHEBUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN BEI DER EINFUHR VON WEIN AUS DRITTLÄNDERN SEI AUCH DANN UNGERECHTFERTIGT , WENN - WIE ES HIER DER FALL SEI - DIE EINFUHR NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES VOM 28. APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL. L 99 VOM 5. MAI 1970 , S. 1 ) VON DER EINHALTUNG DES REFERENZPREISES ODER DER ERHEBUNG EINER ABSCHÖPFUNG ABHÄNGIG SEI.
10DIESES VORBRINGEN VERKENNT JEDOCH DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DER FUNKTION DER REFERENZPREISE UND DERJENIGEN DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEMS. DURCH DIE IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN REFERENZPREISE SOLLEN DIE PREISE DER DRITTLÄNDISCHEN WEINE AUF DAS NIVEAU DER PREISE IN DER GEMEINSCHAFT ANGEHOBEN WERDEN ; HINGEGEN SOLL DAS SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE BEI SCHWANKENDEN WECHSELKURSEN DIE SICH AUS DER UNTERSCHIEDLICHKEIT DER KURSENTWIKLUNGEN ERGEBENDEN UNTERSCHIEDE DER IN STAATLICHER WÄHRUNG AUSGEDRÜCKTEN PREISE AUSGLEICHEN UND INSBESONDERE DIE DARAUS RESULTIERENDEN STÖRUNGEN DES HANDELSVERKEHRS AUSSCHLIESSEN.
11DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS TRAEGT SCHLIESSLICH VOR , ES SEI NICHT GERECHTFERTIGT , DAS WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEM AUF QUALITÄTSWEINE AUS DRITTLÄNDERN ANZUWENDEN. DAS SYSTEM GELTE NÄMLICH NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 974/71 NUR FÜR ERZEUGNISSE , FÜR DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATION INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SEIEN. DIESE VORAUSSETZUNG SEI IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ERFÜLLT , DA DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN DER VERORDNUNG NR. 816/70 ZUFOLGE INTERVENTIONSMASSNAHMEN NUR FÜR TAFELWEINE , ABER NICHT FÜR QUALITÄTSWEINE VORSEHE.
12DIESE BEGRÜNDUNG LÄSST JEDOCH DIE GENAUE BEDEUTUNG DER ERWÄHNTEN BEGRIFFE AUSSER ACHT , WIE SIE SICH AUS DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG IM WEINSEKTOR ERGIBT. HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE BEIDEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ 4 BUCHSTABE B UND ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 816/70 AUFGEFÜHRTEN BEGRIFFE ' ' TAFELWEINE ' ' UND ' ' QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE ' ' NUR FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT GELTEN , WÄHREND DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG EINEN BESONDEREN , VON DEM DER ' ' TAFELWEINE ' ' VERSCHIEDENEN BEGRIFF DER ' ' QUALITÄTSWEINE ' ' AUS DRITTLÄNDERN NICHT FESTLEGT. HIERAUS FOLGT , DASS , SOWEIT - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - NICHTS BESONDERES BESTIMMT IST , JEDER AUS EINEM DRITTLAND STAMMENDE WEIN IM HINBLICK AUF DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG UND NAMENTLICH DIE DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEMS ALS DEN TAFELWEINEN GLEICHGESTELLT ZU BETRACHTEN IST.
13SOMIT IST ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER KOMMISSIONSVERORDNUNGEN NR. 649/73 VOM 1. MÄRZ 1973 , NR. 741/73 VOM 5. MÄRZ 1973 UND NR. 811/73 VOM 23. MÄRZ 1973 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE , SOWEIT SIE FÜR AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTE ROT- UND WEISSWEINE DER TARIFSTELLEN 22.05 C I UND C II WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT HABEN.
ZUR ZWEITEN FRAGE
14DIE ZWEITE FRAGE LAUTET WIE FOLGT :
' ' KOMMT ES FÜR DIE FRAGE , WANN EINE VERORDNUNG ALS VERÖFFENTLICHT IM SINNE DES ARTIKELS 191 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ANGESEHEN WERDEN KANN , AN
A ) AUF DAS DATUM , DAS DAS BETREFFENDE AMTSBLATT TRAEGT ,
B ) AUF DEN ZEITPUNKT , ZU DEM DAS BETREFFENDE AMTSBLATT BEIM AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TATSÄCHLICH VERFÜGBAR IST , ODER
C ) AUF DEN ZEITPUNKT , ZU DEM DAS BETREFFENDE AMTSBLATT IM GEBIET DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS TATSÄCHLICH VERFÜGBAR IST?
' '
15NACH ARTIKEL 191 WERDEN DIE VERORDNUNGEN IM AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT VERÖFFENTLICHT UND TRETEN ZU DEM DURCH SIE FESTGELEGTEN ZEITPUNKT ODER ANDERNFALLS AM ZWANZIGSTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IN KRAFT. DAS AMTSBLATT WIRD VOM AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN LUXEMBURG VERÖFFENTLICHT ; DIESES HAT VOM RAT AUSDRÜCKLICHE ANWEISUNGEN ERHALTEN SICHERZUSTELLEN , DASS DAS AUF DER EINZELNEN NUMMER DES AMTSBLATTS ERSCHEINENDE VERÖFFENTLICHUNGSDATUM DEM DATUM ENTSPRICHT , AN DEM DIESE NUMMER BEI DEM AMT IN ALLEN AMTSSPRACHEN DER ALLGEMEINHEIT TATSÄCHLICH ZUR VERFÜGUNG STEHT. DIESE REGELUNG BEGRÜNDET DIE VERMUTUNG , DASS DAS DATUM DER VERÖFFENTLICHUNG TATSÄCHLICH DASJENIGE IST , DAS AUF DER EINZELNEN NUMMER DES AMTSBLATTS ERSCHEINT. FALLS DER NACHWEIS ERBRACHT WIRD , DASS DAS DATUM , AN DEM DIE NUMMER TATSÄCHLICH VERFÜGBAR WAR , NICHT DEM DATUM AUF DER NUMMER ENTSPRICHT , IST JEDOCH DAS TATSÄCHLICHE VERÖFFENTLICHUNGSDATUM MASSGEBEND. DENN NACH EINEM GRUNDLEGENDEN PRINZIP DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG DARF EIN HOHEITLICHER RECHTSAKT DEN BÜRGERN NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , BEVOR SIE DIE MÖGLICHKEIT HABEN , VON DIESEM RECHTSAKT KENNTNIS ZU NEHMEN.
16WAS DEN LETZTEN TEIL DER VORGELEGTEN FRAGE BETRIFFT , SO KOMMT ES DARAUF AN , DASS DAS DATUM , AN DEM EINE VERORDNUNG ALS VERÖFFENTLICHT ANZUSEHEN IST , NICHT JE NACH DER VERFÜGBARKEIT DES AMTSBLATTES DER GEMEINSCHAFTEN IM GEBIET EINES JEDEN MITGLIEDSTAATS VARIIERT. DIE EINHEIT UND DIE EINHEITLICHE GELTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SETZEN VORAUS , DASS DAS INKRAFTTRETEN EINER VERORDNUNG , SOWEIT NICHT AUSDRÜCKLICH ETWAS ANDERES BESTIMMT IST , OHNE RÜCKSICHT AUF DIE VERZÖGERUNGEN , DIE SICH TROTZ DER BEMÜHUNGEN UM EINE RASCHE VERTEILUNG DES AMTSBLATTS IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ERGEBEN MÖGEN , IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN ZUM SELBEN ZEITPUNKT ERFOLGT.
17AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST DEMNACH ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 191 EWG-VERTRAG DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS , FALLS NICHTS GEGENTEILIGES BEWIESEN WIRD , EINE VERORDNUNG IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ALS AN DEM DATUM VERÖFFENTLICHT ANZUSEHEN IST , DAS AUF DERJENIGEN NUMMER DES AMTSBLATTS VERMERKT IST , DIE DEN TEXT DIESER VERORDNUNG ENTHÄLT.
ZUR DRITTEN UND VIERTEN FRAGE
18DIE DRITTE UND DIE VIERTE FRAGE HABEN FOLGENDEN WORTLAUT :
' ' WAR DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 741/73 DER KOMMISSION VOM 5. MÄRZ 1973 AUCH AUF ERSTMALS MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 649/73 DER KOMMISSION VOM 1. MÄRZ 1973 DEM WÄHRUNGSAUSGLEICH UNTERWORFENE , VOR DER TATSÄCHLICHEN VERÖFFENTLICHUNG DER LETZTGENANNTEN VERORDNUNG EINEM OFFENEN ZOLLAGER ENTNOMMENE WEINE ANZUWENDEN?
' '
' ' BEI VERNEINUNG DER FRAGE 3 : WAR DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 649/73 DER KOMMISSION VOM 1. MÄRZ 1973 AUF DIE GENANNTEN WEINE ANZUWENDEN?
' '
19DIE VERORDNUNG NR. 649/73 VOM 1. MÄRZ 1973 , DIE IHREM ARTIKEL 3 ABSATZ 1 ZUFOLGE AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT IN KRAFT TRETEN SOLLTE , WURDE IN EINER NUMMER DES AMTSBLATTS VERÖFFENTLICHT , DIE DAS DATUM VOM 9. MÄRZ 1973 TRAEGT , ABER NACH DER ERKLÄRUNG DES AMTES FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN SELBST ERST AM 12. MÄRZ 1973 AM SITZ DIESES AMTES TATSÄCHLICH VERFÜGBAR WAR ; ES IST ALSO DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE VERORDNUNG AM 12. MÄRZ 1973 IN KRAFT GETRETEN IST. NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG GALTEN JEDOCH DIE SICH DURCH DEREN ANWENDUNG ERGEBENDEN BETRAEGE AB 26. FEBRUAR 1973 ODER SOGAR - ZUGUNSTEN DER INTERESSENTEN - SCHON AB 13. FEBRUAR 1973. DIE VERORDNUNG NR. 741/73 VOM 5. MÄRZ 1973 ZUR ÄNDERUNG DER MIT DER VERORDNUNG NR. 649/73 FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IST AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT , SOMIT AM 19. MÄRZ 1973 , IN KRAFT GETRETEN ; SIE WURDE ABER NACH IHREM ARTIKEL 2 BEREITS AB 5. MÄRZ 1973 ANGEWANDT. DIE VORGELEGTEN FRAGEN WERFEN DEMNACH IN ERSTER LINIE DAS PROBLEM AUF , OB SICH DIE VERORDNUNG NR. 649/73 - VOR ALLEM MIT DER ERSTMALIGEN ANWENDUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEMS AUF DIE IN REDE STEHENDEN WEINE - RÜCKWIRKENDE GELTUNG VON IHREM INKRAFTTRETEN AN BEIMESSEN DURFTE.
20DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT VERBIETET ES ZWAR IM ALLGEMEINEN , DEN BEGINN DER GELTUNGSDAUER EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN ZEITPUNKT VOR DESSEN VERÖFFENTLICHUNG ZU LEGEN ; DIES KANN ABER AUSNAHMSWEISE DANN ANDERS SEIN , WENN DAS ANGESTREBTE ZIEL ES VERLANGT UND DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN DER BETROFFENEN GEBÜHREND BEACHTET IST. WAS INSBESONDERE DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANGEHT , SO SETZT DAS MIT DER VERORDNUNG NR. 974/71 ERRICHTETE SYSTEM GRUNDSÄTZLICH VORAUS , DASS DIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN MIT DEM EINTRITT DER SIE AUSLÖSENDEN EREIGNISSE IN KRAFT TRETEN ; DESHALB KANN ES SICH , DAMIT DIESE MASSNAHMEN VOLL WIRKSAM WERDEN , ALS NOTWENDIG ERWEISEN , DIE ANWENDBARKEIT DER NEU FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF TATSACHEN UND HANDLUNGEN ZU ERSTRECKEN , DIE SICH INNERHALB EINES KURZEN ZEITRAUMS VOR DER VERÖFFENTLICHUNG DER SIE FESTSETZENDEN VERORDNUNG IM AMTSBLATT ZUGETRAGEN HABEN. ES LIEGT IM SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DASS DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DAMIT RECHNEN MÜSSEN , DASS JEDE ERHEBLICHE ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSLAGE UNTER UMSTÄNDEN DIE ERWEITERUNG DES SYSTEMS AUF NEUE WARENGRUPPEN UND DIE FESTSETZUNG NEUER BETRAEGE MIT SICH BRINGT. IM VORLIEGENDEN FALL HAT DIE KOMMISSION BEREITS MIT DEM FÜR DEN BEGINN DER ANWENDBARKEIT DER NEUEN BETRAEGE VORGESEHENEN ZEITPUNKT BESONDERE MASSNAHMEN ERGRIFFEN , UM DIE BETRAEGE DEN INTERESSIERTEN FACHKREISEN ZUR KENNTNIS ZU BRINGEN. DIE ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG NR. 649/73 AUF SACHVERHALTE , DIE SEIT DEM 26. FEBRUAR 1973 , DAS HEISST WÄHREND EINES ZWEIWÖCHIGEN ZEITRAUMS VOR IHRER TATSÄCHLICHEN VERÖFFENTLICHUNG , ENTSTANDEN SIND , WAR SOMIT NICHT GEEIGNET , EIN SCHUTZWÜRDIGES VERTRAUEN ZU VERLETZEN. ANGESICHTS DIESER IN BEZUG AUF DIE VERORDNUNG NR. 649/73 GETROFFENEN FESTSTELLUNG UND IN ANBETRACHT DER ZUR DAMALIGEN ZEIT HERRSCHENDEN AUSSERGEWÖHNLICHEN LAGE SPRICHT KEIN ENTSCHEIDENDER GESICHTSPUNKT DER RECHTSSICHERHEIT DAGEGEN , DASS DER AM 5. MÄRZ 1973 ERLASSENEN VERORDNUNG NR. 741/73 ZUR ÄNDERUNG DER SICH AUS DER VERORDNUNG NR. 649/73 ERGEBENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VOM 5. MÄRZ 1973 AN WIRKUNG BEIGEMESSEN WORDEN IST , OBGLEICH DIE VERORDNUNG NR. 649/73 NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT WAR.
21SONACH IST ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR. 649/73 VOM 1. MÄRZ 1973 UND NR. 741/73 VOM 5. MÄRZ 1973 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE , SOWEIT SIE VOM 26. FEBRUAR BZW. 5. MÄRZ 1973 AN FÜR ANWENDBAR ERKLÄRT WORDEN SIND.
Kostenentscheidung:
22DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 21. MÄRZ 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR. 649/73 VOM 1. MÄRZ 1973 , NR. 741/73 VOM 5. MÄRZ 1973 UND NR. 811/73 VOM 23. MÄRZ 1973 , SOWEIT SIE FÜR AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTE ROT- UND WEISSWEINE DER TARIFSTELLEN 22.05 C I UND C II WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT HABEN , ODER DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR. 649/73 UND NR. 741/73 , SOWEIT SIE VOM 26. FEBRUAR BZW. 5. MÄRZ 1973 AN FÜR ANWENDBAR ERKLÄRT WORDEN SIND , BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.
2. ARTIKEL 191 EWG-VERTRAG IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS , FALLS NICHTS GEGENTEILIGES BEWIESEN WIRD , EINE VERORDNUNG IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ALS AN DEM DATUM VERÖFFENTLICHT ANZUSEHEN IST , DAS AUF DERJENIGEN NUMMER DES AMTSBLATTS VERMERKT IST , DIE DEN TEXT DIESER VERORDNUNG ENTHÄLT.
Ende der Entscheidung
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