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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.05.1981
Aktenzeichen: 98/80
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 2639/74, VO (EWG) Nr. 1408/71
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 51 | |
VO (EWG) Nr. 2639/74 Art. 107 | |
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46 |
1. SOWOHL AUS ARTIKEL 155 EWG-VERTRAG ALS AUCH AUS DEM DURCH DEN VERTRAG , INSBESONDERE SEINE ARTIKEL 173 UND 177 , GESCHAFFENEN RECHTSSCHUTZSYSTEM ERGIBT SICH , DASS EINE STELLE WIE DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER VOM RAT NICHT ERMÄCHTIGT WERDEN KANN , RECHTSAKTE MIT NORMATIVEM CHARAKTER ZU ERLASSEN. EIN BESCHLUSS DER VERWALTUNGSKOMMISSION KANN ZWAR FÜR DIE SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER , DENEN DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF DIESEM GEBIET ÜBERTRAGEN IST , EIN HILFSMITTEL DARSTELLEN. ER IST ABER NICHT GEEIGNET , SIE ZU VERPFLICHTEN , BEI DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BESTIMMTE METHODEN ANZUWENDEN ODER VON EINER BESTIMMTEN AUSLEGUNG AUSZUGEHEN. BESCHLÜSSE DER VERWALTUNGSKOMMISSION BINDEN DAHER DIE NATIONALEN GERICHTE NICHT.
2. WIRD EINEM ARBEITNEHMER NACH DEM NATIONALEN RECHT EINES MITGLIEDSTAATS ALLEIN EINE RENTE IN VOLLER HÖHE UND AUSSERDEM NACH DER GEMEINSCHAFTS RECHTLICHEN REGELUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE RENTE GEWÄHRT , UM DEREN BETRAG DIE VOM ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS IN VOLLER HÖHE GEWÄHRTE RENTE ZU KÜRZEN IST , SO WÄRE ES MIT ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG NICHT VEREINBAR , DAS RECHT DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS SO ANZUWENDEN , DASS DIE RÜCKFORDERUNG VON AN DEN BERECHTIGTEN GEZAHLTEN VORLÄUFIGEN VORSCHÜSSEN DURCH DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS FÜR EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM DEN BETRAG DER RENTE ODER RÜCKSTÄNDIGEN RENTE ÜBERSCHREITEN KÖNNTE , DEN DER SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER DES ZWEITEN MITGLIEDSTAATS AN DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS TRANSFERIERT HAT UND DER AM TAGE DES TRANSFERS IN DIE NATIONALE WÄHRUNG DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS UMGERECHNET WORDEN IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 14. MAI 1981. - GIUSEPPE ROMANO GEGEN INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRUESSEL). - SOZIALE SICHERHEIT - ANWENDBARE WECHSELKURSE. - RECHTSSACHE 98/80.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL HAT MIT URTEIL VOM 6. MÄRZ 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 13. MÄRZ 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , DIE ZUM EINEN DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 ' ' ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ' ' ( ABL. L 74 , S. 1 ), UND ZUM ANDEREN DIE GÜLTIGKEIT DES BESCHLUSSES NR. 101 DER VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL. C 44 VOM 26. FEBRUAR 1976 , S. 3 ) BETRIFFT.
2 DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN , HERRN GIUSEPPE ROMANO , UND DEM BEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN , DEM INSTITUT NATIONAL D ' ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE ( STAATLICHE ANSTALT FÜR KRANKEN- UND INVALIDITÄTSVERSICHERUNG - INAMI ), EINEM BELGISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER , AUFGEWORFEN WORDEN.
3 DER KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN ERHIELT VOM 29. AUGUST 1970 BIS ZUM 31. DEZEMBER 1975 EINE BELGISCHE INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG IN VOLLER HÖHE. SEIT DEM 1. JANUAR 1976 BEZIEHT ER EINE BELGISCHE ALTERSRENTE. MIT ENTSCHEIDUNG VOM 6. APRIL 1976 , ERGÄNZT AM 1. JULI 1976 , ERKANNTE IHM DAS ISTITUTO NAZIONALE DELLA PREVIDENZA SOCIALE ( STAATLICHE ANSTALT FÜR SOZIALE VORSORGE ) PALERMO ( IM FOLGENDEN : INPS ) RÜCKWIRKEND AB 1. SEPTEMBER 1970 EINE INVALIDITÄTSRENTE NACH ITALIENISCHEM RECHT ZU.
4 ARTIKEL 70 ABSATZ 2 DES BELGISCHEN GESETZES VOM 9. AUGUST 1963 ÜBER DIE SCHAFFUNG UND ORGANISATION EINES SYSTEMS DER PFLICHTVERSICHERUNG GEGEN KRANKHEIT UND INVALIDITÄT IN DER FASSUNG DES GESETZES VOM 5. JULI 1971 BESTIMMT :
' ' WENN DER SCHADEN , FÜR DEN DIE LEISTUNGEN BEANTRAGT WERDEN , NACH ALLGEMEINEM RECHT ODER NACH ANDEREN RECHTSVORSCHRIFTEN GEDECKT IST , WERDEN DIE IN DIESEM GESETZ VORGESEHENEN LEISTUNGEN NUR UNTER DEN VOM KÖNIG FESTGESETZTEN VORAUSSETZUNGEN GEWÄHRT. IN DIESEN FÄLLEN WERDEN DIE VERSICHERUNGSLEISTUNGEN NICHT MIT DER ENTSCHÄDIGUNG KUMULIERT , DIE SICH AUS DEN ANDEREN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGIBT ; SIE SIND VON DER VERSICHERUNG INSOWEIT ZU TRAGEN , ALS DER DURCH DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN GEDECKTE SCHADEN NICHT TATSÄCHLICH AUSGEGLICHEN WIRD. DER BERECHTIGTE MUSS IN JEDEM FALL MINDESTENS DEN BETRAG ERHALTEN , DER DEN VERSICHERUNGSLEISTUNGEN ENTSPRICHT.
DIE ANSPRÜCHE DES BERECHTIGTEN GEHEN KRAFT GESETZES AUF DIE VERSICHERUNGSEINRICHTUNG ÜBER... ' '
5 GESTÜTZT AUF DIESE VORSCHRIFT VERTRAT DAS INAMI DIE ANSICHT , DIE GEWÄHRUNG EINER ITALIENISCHEN INVALIDITÄTSRENTE MÜSSE EINE ENTSPRECHENDE VERRINGERUNG DER IN BELGIEN FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. SEPTEMBER 1970 BIS 31. DEZEM- BER 1975 GEZAHLTEN INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG ZUR FOLGE HABEN. DAHER ÄNDERTE SIE DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG DER BELGISCHEN INVALIDITÄTSENTSCHÄDIGUNG MIT EINER DEM KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN AM 24. SEPTEMBER 1976 BEKANNTGEGEBENEN ENTSCHEIDUNG AB. DURCH DIESE ENTSCHEIDUNG WURDE DIE GENANNTE ENTSCHÄDIGUNG UM DIE VOM INPS ZUERKANNTEN RENTENBETRAEGE GEKÜRZT ; AUSSERDEM WURDE DARIN AUSGEFÜHRT , DASS MIT EINER RÜCKFORDERUNG DER AUF 107 848 BELGISCHE FRANKEN BEZIFFERTEN VORLÄUFIGEN VORSCHÜSSE ZU RECHNEN SEI. IM EINZELNEN HIESS ES DORT : ' ' FALLS DER AN UNS GEZAHLTE BETRAG NICHT GENAU DEM BETRAG DER VORLÄUFIGEN ENTSCHÄDIGUNGSLEISTUNGEN ENTSPRECHEN SOLLTE , WERDEN WIR IHREN VERSICHERUNGSTRAEGER BEAUFTRAGTEN , DEN DIFFERENZBETRAG ZURÜCKZUFORDERN ; WENN DAGEGEN EIN SALDO ZU IHREN GUNSTEN BESTEHEN SOLLTE , WERDEN FÜR SEINE ÜBERWEISUNG SORGE TRAGEN. ' '
6 AM 29. JULI 1977 ZAHLTE DAS INPS DIE RÜCKSTÄNDIGE ITALIENISCHE RENTE FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. SEPTEMBER BIS 30. JUNI 1977 IN HÖHE VON 3 109 670 LIRE AN DAS INAMI.
7 BEI DER BERECHNUNG DES RÜCKFORDERUNGSBETRAGS WANDTE DAS INAMI DEN AM 1. JANUAR 1975 GELTENDEN WECHSELKURS VON 1 LIRA = 0,05784 BELGISCHE FRANKEN AN , WÄHREND ES DEN VOM INPS GEZAHLTEN BETRAG VON 3 109 670 LIRE ZU DEM AM TAG DER ZAHLUNG GELTENDEN WECHSELKURS VON 1 LIRA = 0,040355 BELGISCHE FRANKEN UMRECHNETE. DER GEZAHLTE BETRAG ENTSPRACH DEMGEMÄSS 125 491 BELGISCHEN FRANKEN. HIERVON ZOG DAS INAMI 107 848 BELGISCHE FRANKEN , D. H. DEN ANGEBLICHEN BETRAG DER VORLÄUFIGEN VORSCHÜSSE , AB UND ÜBERWIES DEM KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN DEN DIFFERENZBETRAG VON 17 643 BELGISCHEN FRANKEN.
8 DER VOM INAMI BERÜCKSICHTIGTE BETRAG WAR DEMNACH INFOLGE DER DIFFERENZ DER WECHSELKURSE , DIE BEI DER BERECHNUNG DES RÜCKFORDERUNGSBETRAGS UND BEI DER UMRECHNUNG DER ZAHLUNG DES IMPS ANGEWANDT WURDEN , HÖHER ALS DIE TATSÄCHLICH VOM INPS FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. SEPTEMBER 1970 BIS 31. DEZEMBER 1975 ERBRACHTEN LEISTUNGEN.
9 GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS VOR DEM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL IST IM WESENTLICHEN DER ANSPRUCH DES KLAEGERS IM AUSGANGSVERFAHREN GEGEN DAS INAMI AUF AUSZAHLUNG DES TEILS DES VOM INPS TRANSFERIERTEN BETRAGS , DER DEN ITALIENISCHEN LEISTUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 1976 BIS 30. JUNI 1977 ENTSPRECHEN WÜRDE. DER KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN BESTRITT DIE RECHTSVERBINDLICHKEIT DER BERECHNUNG DES INAMI UND MACHTE GELTEND , UNABHÄNGIG DAVON , WELCHER WECHSELKURS BEI DER UMRECHNUNG ANZUWENDEN SEI , DÜRFE DER BETRAG DER ZURÜCKGEFORDERTEN VORLÄUFIGEN VORSCHÜSSE KEINESFALLS DEN BETRAG DER RENTENRÜCKSTÄNDE ÜBERSCHREITEN , DIE NACH DER AUSLÄNDISCHEN REGELUNG FÜR DEN ZEITRAUM DES ZUSAMMENTREFFENS DER LEISTUNGEN GESCHULDET GEWESEN SEIEN.
10 DAS INAMI TRUG VOR , BEI DER BERECHNUNG DES RÜCKFORDERUNGSBETRAGS SEI DER IN ARTIKEL 107 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES UND IM BESCHLUSS NR. 101 DER VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( IM FOLGENDEN : VERWALTUNGSKOMMISSION ) VORGESCHRIEBENE WECHSELKURS ANGEWANDT WORDEN.
11 ARTIKEL 107 DER VERORDNUNG NR. 574/72 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2639/74 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1974 ' ' ZUR ÄNDERUNG DES ARTIKELS 107 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 574/72... ' ' ( ABL. L 283 , S. 1 ) LAUTET :
' ' ( 1 ) ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 12 ABSÄTZE 2 , 3 UND 4 , DES ARTIKELS 19 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) LETZTER SATZ , DES ARTIKELS 22 ABSATZ 1 ZIFFER II ) LETZTER SATZ , DES ARTIKELS 25 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) VORLETZTER SATZ , DES ARTIKELS 41 ABSATZ 1 BUCHSTABEN C ) UND D ), DES ARTIKELS 46 ABSÄTZE 3 UND 4 , DES ARTIKELS 50 , DES ARTIKELS 52 BUCHSTABE B ) LETZTER SATZ , DES ARTIKELS 55 ABSATZ 1 ZIFFER II ) LETZTER SATZ , DES ARTIKELS 70 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 UND DES ARTIKELS 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) ZIFFER II ) VORLETZTER SATZ DER VERORDNUNG SOWIE DES ARTIKELS 34 ABSATZ 1 UND DES ARTIKELS 119 ABSATZ 2 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG WIRD FÜR DIE UMRECHNUNG AUF EINE LANDESWÄHRUNG LAUTENDER BETRAEGE IN EINE ANDERE LANDESWÄHRUNG FOLGENDER KURS VERWENDET :
A ) BEI ZWEI WÄHRUNGEN , BEI DENEN DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM WECHSELKURS AUF DEM DEVISENMARKT UND DEM KURS , DER DEM VERHÄLTNIS IHRER ' ' DE-FACTO ' ' -PARITÄTEN IM SINNE DES ABSATZES 2 UNTERABSATZ 1 ENTSPRICHT , DIE BANDBREITE VON 2,25 V. H. NICHT ÜBERSCHREITEN KANN : DER LETZTGENANNTE KURS , DER AM LETZTEN WERKTAG DES IN ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 FESTGELEGTEN BEZUGSZEITRAUMS GILT ;
B)BEI ZWEI WÄHRUNGEN , BEI DENEN DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM WECHSELKURS AUF DEM DEVISENMARKT UND DEM KURS , DER DEM VERHÄLTNIS IHRER ' ' DE-FACTO ' ' -PARITÄTEN IM SINNE DES ABSATZES 2 UNTERABSATZ 1 ENTSPRICHT , DIE BANDBREITE VON 2,25 V. H. ÜBERSCHREITEN KANN : EIN VON DER KOMMISSION ERRECHNETER KURS , DER SICH AUF DAS ARITHMETISCHE MITTEL DER WÄHREND DES BEZUGSZEITRAUMS NACH ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 AUF JEDEM DER BEIDEN INLÄNDISCHEN DEVISENMÄRKTE FESTGESTELLTEN WECHSELKURSE DIESER WÄHRUNGEN STÜTZT.
( 2)UNTER ' ' DE-FACTO ' ' -PARITÄT IST DIE DEM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS GEMELDETE PARITÄT ODER DER GELTENDE MITTELKURS ZU VERSTEHEN.
BEZUGSZEITRAUM IST :
- DER MONAT JANUAR FÜR DIE AB DEM DARAUFFOLGENDEN 1. APRIL ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ,
- DER MONAT APRIL FÜR DIE AB DEM DARAUFFOLGENDEN 1. JULI ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ,
- DER MONAT JULI FÜR DIE AB DEM DARAUFFOLGENDEN 1. OKTOBER ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ,
- DER MONAT OKTOBER FÜR DIE AB DEM DARAUFFOLGENDEN 1. JANUAR ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE.
( 3)FÜR DIE ANWENDUNG DES ABSATZES 1 BUCHSTABE B ) GELTEN FOLGENDE WECHSELKURSE :
A)FÜR DEN BELGISCHEN UND DEN LUXEMBURGISCHEN FRANC : DIE AMTLICHEN DURCHSCHNITTSKURSE , DIE JEDEN WERKTAG BEI DER NOTIERUNG AN DER BRÜSSELER BÖRSE FESTGELEGT WERDEN ;
B)FÜR DIE DEUTSCHE MARK : DIE AMTLICHEN DURCHSCHNITTSKURSE , DIE JEDEN WERKTAG BEI DER NOTIERUNG AN DER FRANKFURTER BÖRSE FESTGELEGT WERDEN ;
C)FÜR DEN FRANZÖSISCHEN FRANC : DIE AMTLICHEN DURCHSCHNITTSKURSE , DIE JEDEN WERKTAG BEI DER NOTIERUNG AN DER PARISER BÖRSE FESTGELEGT WERDEN ;
D)FÜR DIE ITALIENISCHE LIRA : DER DURCHSCHNITT DER AMTLICHEN DURCHSCHNITTSKURSE , DIE JEDEN WERKTAG BEI DER NOTIERUNG AN DEN BÖRSEN VON ROM UND MAILAND FESTGELEGT WERDEN ;
E)FÜR DEN NIEDERLÄNDISCHEN GULDEN : DIE AMTLICHEN DURCHSCHNITTSKURSE , DIE JEDEN WERKTAG BEI DER NOTIERUNG AN DER AMSTERDAMER BÖRSE FESTGELEGT WERDEN ;
F)FÜR DAS ENGLISCHE UND IRISCHE PFUND : DIE DURCHSCHNITTSKURSE , DIE JEDEN WERKTAG UM 12.00 UHR AUF DEM MASSGEBENDEN DEVISENMARKT FÜR DIESE BEIDEN WÄHRUNGEN FESTGESTELLT WERDEN ;
G)FÜR DIE DÄNISCHE KRONE : DIE AMTLICHEN DURCHSCHNITTSKURSE , DIE UM 12.00 UHR BEI DER NOTIERUNG FESTGELEGT WERDEN , DIE JEDEN WERKTAG IN KOPENHAGEN UNTER LEITUNG DER NATIONALBANK VON DÄNEMARK VORGENOMMEN WIRD.
( 4)DIE VERWALTUNGSKOMMISSION SETZT AUF VORSCHLAG DES RECHNUNGSAUSSCHUSSES DEN ZEITPUNKT FEST , DER BEI DER FESTLEGUNG DER IN DEN FÄLLEN NACH ABSATZ 1 ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ZU BERÜCKSICHTIGEN IST.
( 5)DIE IN DEN VON ABSATZ 1 ERFASSTEN FÄLLEN ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE WERDEN IM VORLETZTEN MONAT VOR DEM MONATSERSTEN , AB DEM SIE ANZUWENDEN SIND , IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT.
( 6)IN DEN IN ABSATZ 1 NICHT ERFASSTEN FÄLLEN ERFOLGT DIE UMRECHNUNG SOWOHL BEI LEISTUNGSZAHLUNG ALS AUCH BEI ERSTATTUNG ZUM AM TAGE DER ZAHLUNG GELTENDEN AMTLICHEN WECHSELKURS. ' '
12 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION WURDE NACH ARTIKEL 80 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , S. 2 ), EINGESETZT. EINE IHRER AUFGABEN IST IN ARTIKEL 81 WIE FOLGT UMSCHRIEBEN : ' ' SIE BEHANDELT ALLE VERWALTUNGS- UND AUSLEGUNGSFRAGEN , DIE SICH AUS DIESER VERORDNUNG , SPÄTEREN VERORDNUNGEN ODER IN DEREN RAHMEN ZU TREFFENDEN VEREINBARUNGEN ERGEBEN ; JEDOCH WIRD DAS RECHT DER BETEILIGTEN BEHÖRDEN , TRAEGER UND PERSONEN , DIE VERFAHREN UND DIE GERICHTE IN ANSPRUCH ZU NEHMEN , DIE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN , IN DIESER VERORDNUNG SOWIE IM VERTRAG VORGESEHEN SIND , NICHT BERÜHRT. ' '
13 IN DER ERWAEGUNG , DASS IN ANBETRACHT DER VERORDNUNGEN NRN. 1408/71 UND 574/72 DES RATES EIN NEUER BESCHLUSS ÜBER DEN ZEITPUNKT ZU FASSEN SEI , DER FÜR DIE BESTIMMUNG DES UMRECHNUNGSKURSES BEI DER BERECHNUNG DER VERSCHIEDENEN LEISTUNGEN MASSGEBEND SEI , LEGTE DIE VERWALTUNGSKOMMISSION MIT BESCHLUSS NR. 101 VOM 29. MAI 1975 U. A. FOLGENDES FEST :
' ' FÜR RENTEN , BEI DENEN DER ANSPRUCH BEREITS VOR DEM 1. JANUAR 1975 BEGRÜNDET WAR , DIE ABER BEI INKRAFTTRETEN DIESES BESCHLUSSES NOCH NICHT FESTGESTELLT WAREN , IST GEMÄSS ARTIKEL 107 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 574/72 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2639/74 DER AM 1. JANUAR 1975 GELTENDE UMRECHNUNGSKURS ANZUWENDEN. ' '
DER GENANNTE BESCHLUSS TRAT NACH SEINEM ARTIKEL 6 AM 1. MÄRZ 1976 IN KRAFT.
14 VOR DIESEM HINTERGRUND HAT DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL IN DER ANNAHME , DASS DAS INAMI , WENN DIESER BESCHLUSS IM VORLIEGENDEN FALL ANWENDBAR WÄRE , BEI DER UMRECHNUNG DER VORLÄUFIGEN LEISTUNGEN ZU RECHT DEN AM 1. JANUAR 1975 GELTENDEN KURS ZUGRUNDE GELEGT HÄTTE , DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' DER IM AMTSBLATT DER EWG C 44 VOM 26. FEBRUAR 1976 , S. 3 , VERÖFFENTLICHTE BESCHLUSS NR. 101 DER VERWALTUNGSKOMMISSION DER EWG VOM 29. MAI 1975 BESTIMMT U. A., DASS FÜR RENTEN , BEI DENEN DER ANSPRUCH BEREITS VOR DEM 1. JANUAR 1975 BEGRÜNDET WAR , DIE ABER AM 1. MÄRZ 1976 NOCH NICHT FESTGESTELLT WAREN , DER AM 1. JANUAR 1975 GELTENDE UMRECHNUNGSKURS ANZUWENDEN IST , D. H. ENTSPRECHEND DER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT C 143 VOM 18. NO VEMBER 1977 , S. 1 , DER UMRECHNUNGSKURS VON 1 LIRA = 0,05784 BELGISCHE FRANKEN.
IST DIESER BESCHLUSS RECHTSMÄSSIG UND WIE IST ER GEGEBENENFALLS MIT RÜCKSICHT AUF ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 574/72 AUSZULEGEN , DER SINNGEMÄSS VORSIEHT , DASS DIE RÜCKFORDERUNGEN NICHT HÖHER SEIN DÜRFEN ALS DER TATSÄCHLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EMPFANGENE BETRAG?
' '
15 IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HAT DAS INAMI VORGETRAGEN , DIE BELGISCHE ENTSCHÄDIGUNG SEI ALLEIN NACH DEM BELGISCHEN RECHT BERECHNET WORDEN , DA DIESES ALS FÜR DEN BETROFFENEN GÜNSTIGER ANGESEHEN WORDEN SEI ALS DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR. 1408/71. ES HAT DARAUF HINGEWIESEN , DASS DIESE BERECHNUNGSWEISE DIE ANWENDUNG DER INNERSTAATLICHEN BELGISCHEN ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN ZUR FOLGE HABE. IN SEINEN URTEILEN VOM 13. OKTOBER 1977 IN DEN RECHTSSACHEN 22/77 ( MURA , SLG. 1977 , 1699 ) UND 37/77 ( GRECO , SLG. 1977 , 1711 ) HABE DER GERICHTSHOF AUSGEFÜHRT , DASS DANN , WENN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 SATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NICHT ANZUWENDEN SEI ( D. H. WENN ARTIKEL 46 ABSATZ 3 NICHT ANWENDBAR SEI , WEIL ER ZU EINER KÜRZUNG DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ALLEIN NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERWORBENEN LEISTUNGEN FÜHRE ), SATZ 1 MIT DER FOLGE ANWENDUNG FINDE , DASS DIE NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KÜRZUNG , DAS RUHEN ODER DEN ENTZUG VON LEISTUNGEN DEM BEGÜNSTIGTEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNTEN.
16 DAHER GILT NACH ANSICHT DES INAMI FÜR DIE BERECHNUNG DER BELGISCHEN LEISTUNG , DIE UNTER ARTIKEL 70 ABSATZ 2 DES GESETZES VOM 9. AUGUST 1963 FALLE , DER NACH ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANWENDBAR SEI , ARTIKEL 107 DER VERORDNUNG NR. 574/72.
17 WENN ABER , WIE DIE KOMMISSION GELTEND GEMACHT HABE , ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ANWENDBAR SEIN SOLLTE , SO SEI ARTIKEL 107 DER VERORDNUNG NR. 574/72 JEDENFALLS ANALOG ANWENDBAR , DA ES BIS ZUM 1. JULI 1976 , AN DEM ARTIKEL 241A DES ARRETE ROYAL VOM 4. NOVEMBER 1963 IN KRAFT GETRETEN SEI , KEINE NATIONALE BELGISCHE VORSCHRIFT ZUR REGELUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE HÖHE DER VON BELGIEN ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN GEGEBEN HABE. ZWAR DATIERE DIE ENTSCHEIDUNG DES INAMI VOM SEPTEMBER 1976 , JEDOCH HABE DER ZEITPUNKT , IN DEM DIE ARBEITSUNFÄHIGKEIT EINGETRETEN UND DIE BEWILLIGUNG DER ITALIENISCHEN LEISTUNG WIRKSAM GEWORDEN SEI , WEIT VOR DEM 1. JULI 1976 GELEGEN.
18 WIE AUS DER VORLAGEFRAGE HERVORGEHT , FRAGT DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL AN , OB DER GENANNTE BESCHLUSS DER VERWALTUNGSKOMMISSION MIT RÜCKSICHT AUF ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 574/72 RECHTMÄSSIG IST , DER ' ' SINNGEMÄSS VORSIEHT , DASS DIE RÜCKFORDERUNGEN NICHT HÖHER SEIN DÜRFEN ALS DER TATSÄCHLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EMPFANGENE BETRAG ' '.
19 ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 574/72 ENTHÄLT JEDOCH KEINE VORSCHRIFTEN VON SO EINDEUTIGER WIRKUNG , WIE IN DER VORLAGEFRAGE ANGENOMMEN WIRD. IHM KOMMT DAHER FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VORLAGEFRAGE KEINERLEI BEDEUTUNG ZU.
20 WAS DIE VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL GESTELLTE FRAGE ANBELANGT , SO ERGIBT SICH SOWOHL AUS ARTIKEL 155 EWG-VERTRAG ALS AUCH AUS DEM DURCH DEN VERTRAG , INSBESONDERE SEINE ARTIKEL 173 UND 177 , GESCHAFFENEN RECHTSSCHUTZSYSTEM , DASS EINE STELLE WIE DIE VERWALTUNGSKOMMISSION VOM RAT NICHT ERMÄCHTIGT WERDEN KANN , RECHTSAKTE MIT NORMATIVEM CHARAKTER ZU ERLASSEN. EIN BESCHLUSS DER VERWALTUNGSKOMMISSION KANN ZWAR FÜR DIE SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER , DENEN DIE DURCHFÜHRUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF DIESEM GEBIET ÜBERTRAGEN IST , EIN HILFSMITTEL DARSTELLEN. ER IST ABER NICHT GEEIGNET , SIE ZU VERPFLICHTEN , BEI DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BESTIMMTE METHODEN ANZUWENDEN ODER VON EINER BESTIMMTEN AUSLEGUNG AUSZUGEHEN. DER BESCHLUSS NR. 101 DER VERWALTUNGSKOMMISSION BINDET DAHER DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL NICHT.
21 DIE VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL GESTELLTE FRAGE IST SOMIT IN DIESEM SINNE ZU BEANTWORTEN.
22 ES SIND JEDOCH NOCH EINIGE ERWAEGUNGEN ANZUFÜGEN , DIE DIE ENTSCHEIDUNG DES BEI DIESEM GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ERLEICHTERN KÖNNTEN.
23 WIE AUS DEN AKTEN HERVORGEHT , TRAT DIE ARBEITSUNFÄHIGKEIT , DERETWEGEN DIE FRAGLICHEN LEISTUNGEN BEWILLIGT WURDEN , VOR DEM 1. JANUAR 1973 EIN , D. H. VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNGEN NRN. 1408/71 UND 574/72. JEDOCH SCHEINEN DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN UND DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL WIE AUCH DIE KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , DER ANSICHT GEWESEN ZU SEIN , DASS DIESE VERORDNUNGEN AUF DEN VORLIEGENDEN FALL ANWENDBAR SEIEN. NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES DÜRFTE IM VORLIEGENDEN FALL JEDOCH DIE VERORDNUNG NR. 3 DES RATES VOM 25. SEPTEMBER 1958 ( ABL. NR. 30 , S. 561 ) ANZUWENDEN SEIN , ES SEI DENN , DASS DER ARBEITNEHMER DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BEANTRAGT HAT. UNABHÄNGIG DAVON , WELCHE REGELUNG ANWENDBAR IST , ERGEBEN SICH JEDOCH KEINE UNTERSCHIEDLICHEN KONSEQUENZEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS.
24 DIE ANWENDUNG DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN ERGIBT SICH AUS EINER GEFESTIGTEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , NACH DER EINE VORSCHRIFT DER GRUNDVERORDNUNG , DURCH DIE EINEM WANDERARBEITNEHMER EIN TEIL DER LEISTUNGEN , AUF DIE ER NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS ALLEIN ANSPRUCH HAT , ENTZOGEN WÜRDE , NICHT MIT DEM ZIEL DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG IM EINKLANG STÜNDE. IN SEINEN ENTSCHEIDUNGEN HAT DER GERICHTSHOF AUSGEFÜHRT , DASS DAS NATIONALE RECHT ALS GANZES ANZUWENDEN IST , WENN DIE GEWÄHRUNG DES VOLLEN BETRAGS DER NATIONALEN RENTE BEI GLEICHZEITIGER ANWENDUNG DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DEN ARBEITNEHMER GÜNSTIGER IST ALS DAS IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG VORGESEHENE SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG. ZWAR KANN DIESE RECHTSPRECHUNG ZU EINER VERRINGERUNG DES GESAMTBETRAGS DER LEISTUNGEN FÜHREN , DIE DEM ARBEITNEHMER NACH DEM RECHT MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRT WERDEN. IHR LIEGT JEDOCH DER GEDANKE ZUGRUNDE , DASS DER ARBEITNEHMER MINDESTENS DEN VOLLEN BETRAG DER GÜNSTIGSTEN RENTE ERHALTEN MUSS , AUF DIE ER NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS ALLEIN ANSPRUCH HAT.
25 DAHER WÄRE ES , WENN EINEM ARBEITNEHMER NACH DEM NATIONALEN RECHT EINES MITGLIEDSTAATS ALLEIN EINE RENTE IN VOLLER HÖHE UND AUSSERDEM NACH DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE RENTE GEWÄHRT WIRD , UM DEREN BETRAG DIE VOM ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS IN VOLLER HÖHE GEWÄHRTE RENTE ZU KÜRZEN IST , MIT ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG NICHT VEREINBAR , DAS RECHT DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS SO ANZUWENDEN , DASS DIE RÜCKFORDERUNG VON AN DEN BERECHTIGTEN GEZAHLTEN VORLÄUFIGEN VORSCHÜSSEN DURCH DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS FÜR EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM DEN BETRAG DER RENTE ODER DER RÜCKSTÄNDIGEN RENTE ÜBERSCHREITEN KÖNNTE , DEN DER SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER DES ZWEITEN MITGLIEDSTAATS AN DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS TRANSFERIERT HAT UND DER AM TAGE DES TRANSFERS IN DIE NATIONALE WÄHRUNG DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS UMGERECHNET WORDEN IST.
Kostenentscheidung:
26 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL MIT URTEIL VOM 6. MÄRZ 1980 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
1. EIN BESCHLUSS DER VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER KANN ZWAR FÜR DIE SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER , DENEN DIE DURCHFÜHRUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF DIESEM GEBIET ÜBERTRAGEN IST , EIN HILFSMITTEL DARSTELLEN. ER IST ABER NICHT GEEIGNET , SIE ZU VERPFLICHTEN , BEI DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BESTIMMTE METHODEN ANZUWENDEN ODER VON EINER BESTIMMTEN AUSLEGUNG AUSZUGEHEN. DER BESCHLUSS NR. 101 DER VERWALTUNGSKOMMISSION BINDET DAHER DIE NATIONALEN GERICHTE NICHT.
2.WIRD EINEM ARBEITNEHMER NACH DEM NATIONALEN RECHT EINES MITGLIEDSTAATS ALLEIN EINE RENTE IN VOLLER HÖHE UND AUSSERDEM NACH DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE RENTE GEWÄHRT , UM DEREN BETRAG DIE VOM ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS IN VOLLER HÖHE GEWÄHRTE RENTE ZU KÜRZEN IST , SO WÄRE ES MIT ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG NICHT VEREINBAR , DAS RECHT DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS SO ANZUWENDEN , DASS DIE RÜCKFORDERUNG VON AN DEN BERECHTIGTEN GEZAHLTEN VORLÄUFIGEN VORSCHÜSSEN DURCH DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS FÜR EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM DEN BETRAG DER RENTE ODER DER RÜCKSTÄNDIGEN RENTE ÜBERSCHREITEN KÖNNTE , DEN DER SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER DES ZWEITEN MITGLIEDSTAATS AN DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS TRANSFERIERT HAT UND DER AM TAGE DES TRANSFERS IN DIE NATIONALE WÄHRUNG DES ERSTEN MITGLIEDSTAATS UMGERECHNET WORDEN IST.
Ende der Entscheidung
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