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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.03.1982
Aktenzeichen: 98/81
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat Art. 24 | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 34 |
1. EINE VERSPÄTETE ABFASSUNG DES PROBEZEITBERICHTS BEDEUTET , GEMESSEN AN DEN AUSDRÜCKLICHEN ERFORDERNISSEN DES STATUTS , EINEN RECHTSVERSTOSS , DER JEDOCH , SO BEDAUERLICH ER AUCH IST , DIE MATERIELLE WIRKSAMKEIT DES BERICHTS NICHT IN FRAGE STELLT. DURCH ARTIKEL 34 DES STATUTS SOLL DEM BETROFFENEN DAS RECHT GARANTIERT WERDEN , GEGENÜBER DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE GEGEBENENFALLS STELLUNG ZU NEHMEN ; WEITERHIN SOLL SICHERGESTELLT WERDEN , DASS DIESE BEHÖRDE DIESER STELLUNGNAHME RECHNUNG TRAGEN WIRD. DAHER IST EINE AUF GRUND EINES VERSPÄTET ABGEFASSTEN PROBEZEITBERICHTS GETROFFENE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG NICHT WEGEN DIESER VERSPÄTUNG UNWIRKSAM , WENN DER ZEITRAUM ZWISCHEN DER ABFASSUNG DES BERICHTS UND DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG DAFÜR AUSREICHT , DASS DER BEAMTE AUF PROBE NACH MITTEILUNG DES BERICHTS STELLUNG NEHMEN UND AUCH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE IHR OBLIEGENDE BEURTEILUNG VORNEHMEN KANN.
2. DER PROBEZEITBERICHT MUSS NUR DIE WESENTLICHEN TÄTIGKEITEN DES BETROFFENEN WÄHREND DER PROBEZEIT BESCHREIBEN. DIESE BESCHREIBUNG MUSS HINREICHEND GENAU SEIN , DAMIT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHRE ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDEN UND TREFFEN KANN.
3. ES IST SACHE DER ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSBEHÖRDE , NACH IHREM ERMESSEN DIE BEFÄHIGUNG DES BEAMTEN AUF PROBE ZUR WAHRNEHMUNG DER IHM ÜBERTRAGENEN AUFGABEN ZU BEURTEILEN , WOBEI DIE AUSÜBUNG DIESES ERMESSENS DER GERICHTLICHEN KONTROLLE DURCH DEN GERICHTSHOF IM HINBLICK AUF OFFENSICHTLICHE FEHLER UNTERLIEGT.
4. DURCH DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 24 DES STATUTS SOLL DIE VERTEIDIGUNG DER BEAMTEN GEGEN ANGRIFFE DRITTER SICHERGESTELLT WERDEN , NICHT ABER GEGEN HANDLUNGEN DES ORGANS SELBST , FÜR DEREN ÜBERPRÜFUNG ANDERE BESTIMMUNGEN DES STATUTS GELTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 25. MAERZ 1982. - K. J. MUNK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER AUF PROBE - ENTLASSUNG. - RECHTSSACHE 98/81.
Entscheidungsgründe:
1 HERR K. MUNK , EHEMALIGER BEAMTER AUF PROBE BEI DER KOMMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 24. APRIL 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 1. JULI 1980 , MIT DER ER NACH ABLAUF DER PROBEZEIT ENTLASSEN WORDEN IST , UND ZWAR MIT ALLEN KONSEQUENZEN EINER SOLCHEN AUFHEBUNG , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER WIEDERHERSTELLUNG SEINER LAUFBAHN.
2 DER KLAEGER IST AM 1. OKTOBER 1979 ALS BEAMTER AUF PROBE MIT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 7 IN DEN DIENST DER KOMMISSION GETRETEN UND DER ABTEILUNG ' ' STRUKTURPOLITIK ' ' IN DER GD XIV ( FISCHEREI ) ZUGEWIESEN WORDEN. NACH ABLAUF DER PROBEZEIT IST ER DURCH ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE VOM 1. JUNI 1980 AUF DER GRUNDLAGE EINES FÜR IHN UNGÜNSTIGEN PROBEZEITBERICHTS ENTLASSEN WORDEN.
3 DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HAT , GESTÜTZT AUF DIE WESENTLICHEN ANGABEN IN DEM PROBEZEITBERICHT , DIE ENTLASSUNG DAMIT BEGRÜNDET , DASS DER KLAEGER DEN DIENSTLICHEN ERFORDERNISSEN IM HINBLICK SOWOHL AUF SEINE BEFÄHIGUNG ZUR WAHRNEHMUNG SEINER AUFGABEN ALS AUCH AUF SEINE LEISTUNGEN UND SEINE FÜHRUNG NICHT ENTSPROCHEN HABE.
4 ZUR BEGRÜNDUNG SEINER KLAGE RÜGT DER KLAEGER , DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG SEI IN DREIFACHER HINSICHT MIT MÄNGELN BEHAFTET : DIE FRIST ZUR ERSTELLUNG DES PROBEZEITBERICHTS SEI NICHT EINGEHALTEN UND DIE VERFÜGUNG WEGEN UNGENAUER UND ZU STRENGER BEURTEILUNGEN IN DIESEM BERICHT UNZUTREFFEND BEGRÜNDET WORDEN ; SCHLIESSLICH LIEGE EIN ERMESSENSMISSBRAUCH VOR , DA DER BERICHT MIT DEM ALLEINIGEN ZIEL VERFASST WORDEN SEI , DEN KLAEGER ZU ENTLASSEN UND DARAN ZU HINDERN , EINE VERWENDUNG IN EINER ANDEREN DIENSTSTELLE DER KOMMISSION ZU FINDEN. IN DIESEM ZUSAMMENHANG HABE DIE KOMMISSION AUSSERDEM IHRE FÜRSORGEPFLICHT GEGENÜBER IHREN BEAMTEN VERLETZT UND GEGEN DEN GRUNDSATZ ORDNUNGSGEMÄSSER VERWALTUNG VERSTOSSEN.
ZUR EINHALTUNG DER FRIST GEMÄSS ARTIKEL 34 DES BEAMTENSTATUTS
5 NACH ARTIKEL 34 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS IST ' ' SPÄTESTENS EINEN MONAT VOR ABLAUF DER PROBEZEIT... EIN BERICHT ÜBER DIE BEFÄHIGUNG DES BEAMTEN AUF PROBE ZUR WAHRNEHMUNG DER MIT SEINEM AMT VERBUNDENEN AUFGABEN SOWIE ÜBER SEINE DIENSTLICHEN LEISTUNGEN UND SEINE DIENSTLICHE FÜHRUNG ABZUGEBEN. DER BERICHT WIRD DEM BETREFFENDEN MITGETEILT , DER SCHRIFTLICH DAZU STELLUNG NEHMEN KANN ' '.
6 DAZU TRAEGT DER KLAEGER VOR , DIE IN DIESER BESTIMMUNG FESTGELEGTE MONATSFRIST SEI NICHT EINGEHALTEN WORDEN , DA DER BERICHT ÜBER SEINE PROBEZEIT AM 19. JUNI 1980 ABGEGEBEN WORDEN SEI , ER IHN AM 22. JUNI ERHALTEN , AM 27. JUNI MIT SEINEN BEMERKUNGEN ZURÜCKGEGEBEN HABE UND DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG AM 1. JULI MIT WIRKUNG VOM SELBEN TAGE GETROFFEN WORDEN SEI. AUFGRUND DIESER KURZEN FRISTEN HABE DER KLAEGER NICHT GENÜGEND ZEIT GEHABT , STELLUNG ZU NEHMEN , UND DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HABE NICHT ÜBER DIE NOTWENDIGE ZEIT ZUR WÜRDIGUNG DER BEURTEILUNG IN DEM BERICHT SOWIE DER BEIGEFÜGTEN BEMERKUNGEN VERFÜGT , UM IHRE ENTSCHEIDUNG AM ENDE DER PROBEZEIT IN VOLLER KENNTNIS DER SACHLAGE TREFFEN ZU KÖNNEN. DIE UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERGANGENE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG SEI ALS FEHLERHAFT ANZUSEHEN.
7 DIE KOMMISSION RECHTFERTIGT DIESE FRISTÜBERSCHREITUNG DAMIT , DASS SIE DEN INTERESSEN DES KLAEGERS HABE RECHNUNG TRAGEN WOLLEN. DIE VORGESETZTEN DES KLAEGERS HÄTTEN DIESEM NÄMLICH DIE MÖGLICHKEIT GEBEN WOLLEN , EINE UNTERSUCHUNG ABZUSCHLIESSEN UND VOR ABLAUF SEINER PROBEZEIT EINE ANDERE VERWENDUNG BEI DER KOMMISSION ZU SUCHEN , WOZU IHM GERATEN WORDEN SEI.
8 WIE DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN HAT , BEDEUTET DIE VERSPÄTETE ABFASSUNG DES PROBEZEITBERICHTS , GEMESSEN AN DEN AUSDRÜCKLICHEN ERFORDERNISSEN DES STATUTS , EINEN RECHTSVERSTOSS , DER JEDOCH , SO BEDAUERLICH ER AUCH IST , DIE MATERIELLE WIRKSAMKEIT DES BERICHTS NICHT IN FRAGE STELLT. DURCH ARTIKEL 34 DES STATUTS SOLL DEM BETROFFENEN DAS RECHT GARANTIERT WERDEN , GEGENÜBER DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE GEGEBENENFALLS STELLUNG ZU NEHMEN ; WEITERHIN SOLL SICHERGESTELLT WERDEN , DASS DIESE BEHÖRDE DIESER STELLUNGNAHME RECHNUNG TRAGEN WIRD.
9 AUSWEISLICH DER AKTEN REICHTE DER ZEITRAUM ZWISCHEN DER ABFASSUNG DES BERICHTES UND DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG IM VORLIEGENDEN FALL DAFÜR AUS , DASS DER KLAEGER NACH MITTEILUNG DES BERICHTES STELLUNG NEHMEN UND AUCH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE IHR OBLIEGENDE BEURTEILUNG VORNEHMEN KONNTE. HINZU KOMMT , DASS DIE AUFFASSUNG DES VORGESETZTEN , DIE IM WESENTLICHEN MIT DER BEURTEILUNG IN DEM PROBEZEITBERICHT ÜBEREINSTIMMTE , DEM KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 20. MAI MITGETEILT WORDEN WAR UND DASS DIESER MIT SCHREIBEN VOM 9. JUNI 1980 DARAUF GEANTWORTET HATTE.
10 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE AUF DIE VERLETZUNG VON ARTIKEL 34 DES BEAMTENSTATUTS GESTÜTZTE RÜGE DES KLAEGERS NICHT BEGRÜNDET UND SOMIT ZU VERWERFEN IST.
ZUR UNZUTREFFENDEN BEGRÜNDUNG DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG
11 DER KLAEGER TRAEGT VOR , DASS DER PROBEZEITBERICHT , DER DIE WESENTLICHE GRUNDLAGE DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG DARSTELLE , UNZUTREFFENDE UND ZU STRENGE BEURTEILUNGEN ENTHALTE UND INSOWEIT NICHT OBJEKTIV SEI , ALS ER SICH AUF DIE BEANSTANDETEN SEITEN SEINER ARBEIT STÜTZE , OHNE IRGENDEIN POSITIVES ELEMENT SEINER PROBEZEIT ZU ERWÄHNEN. AUCH HABE ER WÄHREND SEINER PROBEZEIT OHNE GENAUE WEISUNGEN SEINER VORGESETZTEN GEARBEITET ; FERNER GEHE DER PROBEZEITBERICHT NICHT AUF ALLE SEINE TÄTIGKEITEN WÄHREND DES IN REDE STEHENDEN ZEITRAUMS EIN.
12 DIE BEKLAGTE TRITT DIESER ARGUMENTATION MIT DER ERKLÄRUNG ENTGEGEN , DIE INTELLEKTÜLLEN UND WISSENSCHAFTLICHEN FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS WÜRDEN NICHT IN ABREDE GESTELLT. GLEICHWOHL HABE DER KLAEGER NICHT DIE BEFÄHIGUNG , WIE SIE FÜR EINE BEAMTENLAUFBAHN IN EINER INTERNATIONALEN , MIT SPEZIFISCHEN PROBLEMEN KONFRONTIERTEN VERWALTUNG ERFORDERLICH SEI. DER KLAEGER HABE DIE IHM ÜBERTRAGENEN VORGÄNGE ZU THEORETISCH BEARBEITET ; DABEI SEI ER DEN ANFORDERUNGEN DES TAEGLICHEN DIENSTBETRIEBS NICHT NACHGEKOMMEN UND HABE SICH ÜBER DEN RAHMEN HINWEGGESETZT , DER IHM FÜR DIE AUSFÜHRUNG SEINER ARBEITEN VORGEGEBEN WORDEN SEI.
13 DEM KLAEGER WIRD AUSSERDEM VORGEWORFEN , DIE HIERARCHISCHE ORDNUNG NICHT EINGEHALTEN ZU HABEN ; ER HABE NÄMLICH OHNE ERLAUBNIS SEINES VORGESETZTEN UND OHNE DESSEN EINSCHALTUNG KONTAKTE MIT ANDEREN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION AUFGENOMMEN.
14 DER KLAEGER HAT KEINEN BEWEIS FÜR SEINE BEHAUPTUNGEN ANGETRETEN , DASS ER OHNE ANWEISUNGEN HABE ARBEITEN MÜSSEN UND DASS DER BERICHT DESHALB UNZUTREFFEND SEI , WEIL IN IHM NICHT ALLE SEINE TÄTIGKEITEN WÄHREND DES IN REDE STEHENDEN ZEITRAUMS ERWÄHNT SEIEN. IM ÜBRIGEN MUSS DER PROBEZEITBERICHT SELBST NUR DIE WESENTLICHEN TÄTIGKEITEN DES BETROFFENEN WÄHREND DER PROBEZEIT BESCHREIBEN. DIESE BESCHREIBUNG MUSS HINREICHEND GENAU SEIN , DAMIT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHRE ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDEN UND TREFFEN KANN.
15 DEM BERICHT FEHLT ES AUCH NICHT AN OBJEKTIVITÄT , DENN ES GEHT EINDEUTIG DARAUS HERVOR , DASS DIE FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS IN MANCHERLEI HINSICHT ALS GUT UND SOGAR ALS SEHR GUT BEURTEILT WORDEN SIND.
16 WAS DIE BEHAUPTUNGEN DES KLAEGERS ZUM INHALT SEINER BEURTEILUNGEN IN DIESEM BERICHT ANBELANGT , SO IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES SACHE DER ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSBEHÖRDE IST , NACH IHREM ERMESSEN DIE BEFÄHIGUNG DES BETROFFENEN ZUR WAHRNEHMUNG DER IHM ÜBERTRAGENEN AUFGABEN ZU BEURTEILEN , WOBEI DIE AUSÜBUNG DIESES ERMESSENS DER GERICHTLICHEN KONTROLLE DURCH DEN GERICHTSHOF IM HINBLICK AUF OFFENSICHTLICHE FEHLER UNTERLIEGT. AUS DEN AKTEN GEHT JEDOCH NICHT HERVOR , DASS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE IM VORLIEGENDEN FALL BEI IHRER BEURTEILUNG DER FÄHIGKEITEN VON HERRN MUNK EIN OFFENSICHTLICHER FEHLER UNTERLAUFEN WÄRE.
17 AUCH DIE ZWEITE RÜGE DES KLAEGERS IST DESHALB ZU VERWERFEN.
ZUR RÜGE EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS
18 DAZU MACHT DER KLAEGER GELTEND , SEINE ENTLASSUNG SEI ERFOLGT , UM SEINE BEMÜHUNGEN UM EINE VERSETZUNG ZU VEREITELN.
19 EINE DERARTIGE ARGUMENTATION IST NICHT STICHHALTIG ; SIE BERUHT AUF EINEM ZWEIFACHEN MISSVERSTÄNDNIS. ZUNÄCHST WAREN ES DIE VORGESETZTEN DES KLAEGERS SELBST , DIE DIESEM RECHTZEITIG GERATEN HABEN , DIE MÖGLICHKEITEN EINER ANDEREN , SEINEN BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN BESSER ENTSPRECHENDEN BESCHÄFTIGUNG IN ANDEREN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION ZU PRÜFEN. ZUM ANDEREN IST ES NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES , ÜBER DIE NOTWENDIGKEIT ODER ZWECKMÄSSIGKEIT EINER UMGRUPPIERUNG DER DIENSTPOSTEN EINER VERWALTUNG ZU BEFINDEN , WAS DER ANTRAG DES KLAEGERS JEDOCH VORAUSSETZEN WÜRDE.
20 DER KLAEGER WIRFT DER KOMMISSION AUCH VOR , IHRE IN ARTIKEL 24 DES BEAMTENSTATUTS VORGESEHENE FÜRSORGEPFLICHT GEGENÜBER IHREN BEAMTEN DADURCH VERLETZT ZU HABEN , DASS SIE IHN NICHT IN SEINEN BEMÜHUNGEN , EINE ANDERE VERWENDUNG INNERHALB DES ORGANS ZU ERLANGEN , UNTERSTÜTZT HABE.
21 DIESE RÜGE KANN KEINEN ERFOLG HABEN. WIE DER GERICHTSHOF KÜRZLICH IM URTEIL VOM 17. DEZEMBER 1981 ( RECHTSSACHE 178/80 , BELLARDI-RICCI , NOCH NICHT VERÖFFENTLICHT ) AUSGEFÜHRT HAT , SOLL DURCH DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 24 DES STATUTS DIE VERTEIDIGUNG DER BEAMTEN GEGEN ANGRIFFE DRITTER SICHERGESTELLT WERDEN , NICHT ABER GEGEN HANDLUNGEN DES ORGANS SELBST , FÜR DEREN ÜBERPRÜFUNG ANDERE BESTIMMUNGEN DES STATUTS GELTEN.
22 AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN IST DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
23 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
24 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT DEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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