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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1980
Aktenzeichen: 99-79
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. EIN VERWALTUNGSSCHREIBEN , DAS ABGESANDT WORDEN IST , OHNE DASS DIE VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 17 BEACHTET WURDEN , UND DURCH DAS DEM BETEILIGTEN UNTERNEHMEN DIE ANSICHT DER KOMMISSION MITGETEILT WIRD , DASS FÜR SIE KEIN ANLASS BESTEHT , GEGEN BESTIMMTE VEREINBARUNGEN EINZUSCHREITEN , UND DASS DAS VERFAHREN SOMIT EINGESTELLT WERDEN KANN , STELLT WEDER EIN NEGATIVATTEST NOCH EINE ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG IM SINNE DER ARTIKEL 2 UND 6 DER VERORDNUNG NR. 17 DAR.
EIN DERARTIGES SCHREIBEN HINDERT DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE , VOR DENEN DIE UNVEREINBARKEIT DER FRAGLICHEN VEREINBARUNGEN MIT ARTIKEL 85 DES VERTRAGES GELTEND GEMACHT WIRD , NICHT DARAN , AUFGRUND DER IHNEN VORLIEGENDEN TATSACHEN EINE ANDERE BEURTEILUNG DIESER VEREINBARUNGEN VORZUNEHMEN. DIE IN EINEM DERARTIGEN SCHREIBEN MITGETEILTE ANSICHT BINDET ZWAR DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE NICHT ; SIE STELLT ABER EINEN TATSÄCHLICHEN UMSTAND DAR , DEN DIESE GERICHTE BEI IHRER PRÜFUNG DER FRAGE , OB DIE BETREFFENDEN VEREINBARUNGEN MIT ARTIKEL 85 VEREINBAR SIND , BERÜCKSICHTIGEN KÖNNEN.
2. EIN VERWALTUNGSSCHREIBEN , DURCH DAS DEM BETROFFENEN DIE ANSICHT DER KOMMISSION MITGETEILT WIRD , DASS FÜR SIE KEIN ANLASS BESTEHT , GEGEN ANGEMELDETE VERTRAEGE AUFGRUND VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG EINZUSCHREITEN , BEENDET DEN ZEITRAUM DER VORLÄUFIGEN GÜLTIGKEIT , DIE DIE VOR DEM 13. MÄRZ 1962 GESCHLOSSENEN UND INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 ANGEMELDETEN ODER VON DER ANMELDUNG BEFREITEN VEREINBARUNGEN VON IHRER ANMELDUNG AN GENIESSEN. DENN DIE AUFRECHTERHALTUNG DES VORLÄUFIGEN SCHUTZES , DEN DIE ANGEMELDETEN ALTVEREINBARUNGEN GENIESSEN , IST VON DEM ZEITPUNKT AN NICHT MEHR GERECHTFERTIGT , ZU DEM DIE KOMMISSION DEN BETEILIGTEN MITTEILT , DASS SIE DAS SIE BETREFFENDE VERFAHREN EINGESTELLT HAT. NICHTS KANN DAHER DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE , VOR DENEN DIE UNMITTELBARE WIRKUNG DES IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ENTHALTENEN VERBOTS GELTEND GEMACHT WIRD , MEHR DAVON ENTBINDEN , IHRE ENTSCHEIDUNG ZU FÄLLEN.
3. DIE SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEME SIND EIN MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VEREINBARTER BESTANDTEIL DES WETTBEWERBS , SOFERN DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER AUFGRUND OBJEKTIVER GESICHTSPUNKTE QUALITATIVER ART ERFOLGT , DIE SICH AUF DIE FACHLICHE EIGNUNG DES WIEDERVERKÄUFERS , SEINES PERSONALS UND SEINER SACHLICHEN AUSSTATTUNG BEZIEHEN , UND SOFERN DIESE VORAUSSETZUNGEN EINHEITLICH FÜR ALLE IN BETRACHT KOMMENDEN WIEDERVERKÄUFER FESTGELEGT UND OHNE DISKRIMINIERUNG ANGEWENDET WERDEN.
HIERAUS FOLGT , DASS EIN SELEKTIVES VERTRIEBSNETZ , DAS AUF ÜBER EINE BLOSSE OBJEKTIVE AUSWAHL QUALITATIVER ART HINAUSGEHENDEN ZULASSUNGSKRITERIEN BERUHT , GRUNDSÄTZLICH UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 FÄLLT , INSBESONDERE WENN ES AUF QUANTITATIVEN AUSWAHLKRITERIEN BERUHT.
4. UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB EINE VEREINBARUNG DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET IST , MUSS ANHAND EINER GESAMTHEIT OBJEKTIVER RECHTLICHER ODER TATSÄCHLICHER UMSTÄNDE FESTGESTELLT WERDEN , OB SICH MIT HINREICHENDER WAHRSCHEINLICHKEIT VORAUSSEHEN LÄSST , DASS DIE VEREINBARUNG UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINFLUSSEN KANN.
5. UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB EINE VEREINBARUNG WEGEN DER WETTBEWERBSSTÖRUNGEN , DIE SIE BEZWECKT ODER BEWIRKT , ALS VERBOTEN ANZUSEHEN IST , MUSS DER WETTBEWERB BETRACHTET WERDEN , WIE ER OHNE DIE FRAGLICHE VEREINBARUNG BESTEHEN WÜRDE. HIERBEI SIND INSBESONDERE ART UND MENGE DER DEN GEGENSTAND DER VEREINBARUNG BILDENDEN ERZEUGNISSE IN BETRACHT ZU ZIEHEN ; FERNER IST ZU PRÜFEN , WELCHE STELLUNG UND BEDEUTUNG DIE PARTEIEN AUF DEM MARKT DIESER ER ZEUGNISSE INNEHABEN UND OB DIE VEREINBARUNG FÜR SICH ALLEIN STEHT ODER BESTANDTEIL EINER GESAMTHEIT VON VEREINBARUNGEN IST. DAS BESTEHEN GLEICHARTIGER VERTRAEGE MUSS ZWAR NICHT AUSSCHLAGGEBEND SEIN , ES STELLT ABER EINEN SACHVERHALT DAR , DER GEMEINSAM MIT ANDEREN EINE GESAMTHEIT WIRTSCHAFTLICHER UND RECHTLICHER BEGLEITUMSTÄNDE BILDEN KANN , IN DEREN ZUSAMMENHANG DIE VEREINBARUNG BEI IHRER BEURTEILUNG BETRACHTET WERDEN MUSS.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1980. - SA LANCOME UND COSPARFRANCE NEDERLAND BV GEGEN ETOS BV UND ALBERT HEYN SUPERMART BV. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK HAARLEM. - WETTBEWERB - PARFUMS. - RECHTSSACHE 99-79.
Entscheidungsgründe:
1 DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK HAARLEM HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 19. JUNI 1979 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 21. JUNI 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES MEHRERE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 85 UND EINIGER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATES VOM 6. FEBRUAR 1962 ( ABL. 1962 , S. 204 ) VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN LANCOME UND IHRER TOCHTERGESELLSCHAFT IN DEN NIEDERLANDEN , COSPARFRANCE NEDERLAND , DEN KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , UND ZWEI GESELLSCHAFTEN , ETOS UND ALBERT HEYN SUPERMART , DEN BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE EINE KETTE VON EINZELHANDELSGESCHÄFTEN IN DEN NIEDERLANDEN BETREIBEN , AUFGEWOR FEN WORDEN. DIE LETZTGENANNTEN GESELLSCHAFTEN SIND VON DEN KLAEGERINNEN VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK HAARLEM VERKLAGT WORDEN , DAMIT IHNEN AUFGEGEBEN WIRD , DEN VERKAUF VON LANCOME-ARTIKELN IN DEN VON IHNEN BETRIEBENEN GESCHÄFTEN , DIE NICHT FÜR DEN VERKAUF DIESER ARTIKEL ZUGELASSEN SIND , EINZUSTELLEN. DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE BEHAUPTEN , DIE BEKLAGTEN MACHTEN SICH EINES UNLAUTEREN WETTBEWERBS SCHULDIG , INDEM SIE IHR SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM UNTERMINIERTEN UND INSBESONDERE INDEM SIE DIE ZUGELASSENEN ALLEINVERTRETER DAZU VERANLASSTEN , IHRE VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNGEN ZU VERLETZEN , VERLANGEN AUSSERDEM ERSATZ FÜR DEN IHNEN DURCH DIESES VERHALTEN ENTSTANDENEN SCHADEN.
3 DAS VON LANCOME ERRICHTETE SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEM BERUHT VOR ALLEM AUF DEN ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN , DIE SIE MIT DEN VON IHR IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT ZUGELASSENEN GENERALVERTRETERN GESCHLOSSEN HAT , SOWIE AUF DEN MIT EINZELHÄNDLERN IN FRANKREICH GESCHLOSSENEN VERKAUFSVEREINBARUNGEN. DER MIT DEN GENERALVERTRETERN GESCHLOSSENE MUSTERVERTRAG WURDE AM 30. JANUAR 1963 BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET. DIE VERTRAEGE ZWISCHEN DIESEN GENERALVERTRETERN ODER DEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN VON LANCOME UND DEN ZUGELASSENEN WIEDERVERKÄUFERN WURDEN SPÄTER BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET.
4 DA DIE BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ZU IHRER VERTEIDIGUNG GELTEND MACHTEN , DIE VERKAUFSORGANISATION DER KLAEGERINNEN SEI WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 TEILWEISE NICHTIG , WIESEN DIE KLAEGERINNEN AUF EIN SCHREIBEN DES GENERALDIREKTORS FÜR WETTBEWERB DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 16. DEZEMBER 1974 HIN. IN DIESEM AN LANCOME GERICHTETEN SCHREIBEN HEISST ES , DASS LANCOME , NACHDEM IHR AM 24. JULI 1972 BESCHWERDEPUNKTE MITGETEILT WORDEN WAREN , DIE VERTRAEGE ÜBER IHRE VERKAUFSORGANISATION IN DER EWG DAHIN GEÄNDERT HAT , DASS ES DEN ZUGELASSENEN EINZELHÄNDLERN KÜNFTIG FREISTEHT , LANCOME-ERZEUGNISSE AN JEDEN ZUGELASSENEN GENERALVERTRETER ODER EINZELHÄNDLER IN DER EWG WEITERZUVERKAUFEN ODER VON IHNEN LANCOME-ERZEUGNISSE ZU BEZIEHEN SOWIE IHRE PREISE SELBST FESTZUSETZEN , WENN ES SICH UM ERZEUGNISSE HANDELT , DIE AUS ANDEREN LÄNDERN DES GEMEINSAMEN MARKTES REIMPORTIERT ODER IN SOLCHE REEXPORTIERT WURDEN. DAS SCHREIBEN SCHLIESST WIE FOLGT :
' ' ICH BEEHRE MICH , IHNEN MITZUTEILEN , DASS DIE KOMMISSION UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ANGESICHTS DES GERINGEN ANTEILS , DEN IHRE GESELLSCHAFT IN DEN EINZELNEN EWG-LÄNDERN AM MARKT FÜR PARFÜMERIE- , SCHÖNHEITS- UND TOILETTENARTIKEL BESITZT , SOWIE IM HINBLICK AUF DIE BETRÄCHTLICHE ZAHL VON KONKURRENZ UNTERNEHMEN VERGLEICHBARER GRÖSSE AUF DIESEM MARKT UND WEIL DIE FINANZIELLEN BINDUNGEN , DIE ZWISCHEN IHRER GESELLSCHAFT UND DER GRUPPE L ' OREAL BESTEHEN , IM VORLIEGENDEN FALL NICHT GEEIGNET SIND , DAS UMSATZVOLUMEN BEI DEN FRAGLICHEN ERZEUGNISSEN ZU BEEINFLUSSEN , NACH DEN IHR BEKANNTEN TATSACHEN KEINEN ANLASS MEHR SIEHT , GEGEN DIE VORERWÄHNTEN VERTRAEGE NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VON ROM EINZUSCHREITEN. DAS VERFAHREN KANN DAHER EINGESTELLT WERDEN. ' '
5 DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF DAS FOLGENDE VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN VORGELEGT :
' ' EINERSEITS DAVON AUSGEHEND ,
( 1 ) DASS EIN UNTERNEHMEN FÜR DEN ABSATZ SEINER PARFÜMERIE- , SCHÖNHEITS- UND TOILETTENARTIKEL IN DER EWG EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM ANWENDET ,
( 2)DASS DIE VEREINBARUNGEN , AUF DENEN DIESES SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEM BERUHT , BEREITS ZUR ZEIT DES INKRAFTTRETENS DER EWG-VERORDNUNG NR. 17 BESTANDEN HABEN UND RECHTZEITIG GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG UNTER VERWENDUNG DES FORMULARS B BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET WORDEN SIND ,
( 3)DASS AN DIESEN VEREINBARUNGEN DIE VON DER KOMMISSION IN IHREM VIERTEN BERICHT ÜBER DIE WETTBEWERBSPOLITIK , NR. 94 , GENANNTEN ÄNDERUNGEN VORGENOMMEN WORDEN SIND ,
( 4)DASS DER GENERALDIREKTOR FÜR WETTBEWERB AM 16. DEZEMBER 1974 AN DIESES UNTERNEHMEN EIN SCHREIBEN GERICHTET HAT , WEGEN DESSEN INHALT AUF DIE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES VORLIEGENDEN URTEILS VERWIESEN WIRD ,
( 5)DASS AUCH DIE MEISTEN ( WENN NICHT ALLE ) ANDEREN UNTERNEHMEN DES PARFÜMERIESEKTORS SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME FÜR DEN VERKAUF IHRER , PRESTIGEERZEUGNISSE ' ANWENDEN , WIE ES VON DER KOMMISSION IN IHREM FÜNFTEN BERICHT ÜBER DIE WETTBEWERBSPOLITIK , NRN. 57 BIS 59 , BESCHRIEBEN WIRD ,
( 6)DASS DIE IN ARTIKEL 19 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 VORGESEHENE VERÖFFENTLICHUNG NICHT STATTGEFUNDEN HAT ,
ANDERERSEITS DAHINGESTELLT SEIN LASSEND , OB DIE NACHSTEHEND UNTER A UND/ODER B DER FRAGE 3 ERWÄHNTEN UMSTÄNDE GEGEBEN SIND ,
ERSUCHT DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UM ENTSCHEIDUNG ÜBER FOLGENDE FRAGEN :
1. WELCHEN CHARAKTER HAT DAS UNTER ( 4 ) GENANNTE SCHREIBEN DES GENERALDIREKTORS FÜR WETTBEWERB NAMENTLICH IN FOLGENDER HINSICHT :
1.1. GILT ES ALS ERKLÄRUNG , DASS DIE KOMMISSION ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG NICHT ALS ANWENDBAR AUF DIE VEREINBARUNGEN BETRACHTET , AN DENEN DIE UNTER ( 3 ) GENANNTEN ÄNDERUNGEN VORGENOMMEN WORDEN SIND?
1.2.GILT ES ALS ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG?
1.3.HAT ES WIRKUNG GEGENÜBER DRITTEN?
1.4.BEENDET ES DIE VORLÄUFIGE GÜLTIGKEIT ALTER , RECHTZEITIG ANGEMELDETER VEREINBARUNGEN?
2.IST ES MÖGLICH , DASS DIE VEREINBARUNGEN , AN DENEN DIE UNTER ( 3 ) GENANNTEN ÄNDERUNGEN VORGENOMMEN WORDEN SIND , AUFGRUND DES VERHÄLTNISMÄSSIG BESCHEIDENEN MARKTANTEILS DES UNTER ( 1 ) BEZEICHNETEN UNTERNEHMENS NICHT UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG FALLEN , UNGEACHTET
2.1.DER TATSACHE , DASS SIE BESTIMMUNGEN ENTHALTEN , DIE EINERSEITS EINE AUSWAHL SOGENANNTER ZUGELASSENER EINZELHÄNDLER UND ANDERERSEITS EIN VERBOT DER LIEFERUNG AN ANDERE ALS VERBRAUCHER ODER ZUGELASSENE EINZELHÄNDLER VORSEHEN ,
2.2.DER TATSACHE , DASS AUCH DIE KONKURRENTEN DES UNTER ( 1 ) BEZEICHNETEN UNTERNEHMENS EINEN SELEKTIVEN VERTRIEB ANWENDEN ,
2.3DER TATSACHE , DASS EIN SELEKTIVER VERTRIEB BISHER NUR AUFGRUND EINER FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 MÖGLICH SCHIEN?
3.WENN DIE KOMMISSION EINEM UNTERNEHMEN EINE FREISTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG FÜR DIE ANWENDUNG EINES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEM GEWÄHRT HAT , WIRD DANN DIESE FREISTELLUNG HINFÄLLIG , FALLS SICH HERAUSSTELLT ,
A ) DASS SICH DAS BETREFFENDE UNTERNEHMEN NICHT AN DIE VON DER KOMMISSION AN DIE FREISTELLUNG GEKNÜPFTEN BEDINGUNGEN UND VERPFLICHTUNGEN HÄLT
UND/ODER
B ) DASS IN DER PRAXIS DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VON GROSS- UND EINZELHÄNDLERN ANGEBOTEN WERDEN , DIE NICHT DURCH DAS BETREFFENDE UNTERNEHMEN AUSGEWÄHLT WORDEN SIND?
' '
ZUR ERSTEN FRAGE
6 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSTENS ERSUCHT , DIE RECHTSNATUR EINES SCHREIBENS , WIE ES VON DER GENERALDIREKTION WETTBEWERB AN LANCOME GERICHTET WURDE , ZU BESTIMMEN UND DIE WIRKUNGEN AUFZUZEIGEN , DIE DERARTIGE SCHREIBEN GEGENÜBER DRITTEN ENTFALTEN. ZWEITENS WIRD GEFRAGT , OB EIN SOLCHES SCHREIBEN DIE ' ' VORLÄUFIGE GÜLTIGKEIT ' ' RECHTZEITIG ANGEMELDETER ALTKARTELLE BEENDET.
ZUR RECHTSNATUR DER FRAGLICHEN SCHREIBEN
7 ARTIKEL 87 ABSATZ 1 DES VERTRAGES HAT DEN RAT ERMÄCHTIGT , ALLE ZWECKDIENLICHEN VERORDNUNGEN ODER RICHTLINIEN ZUR VERWIRKLICHUNG DER IN DEN ARTIKELN 85 UND 86 NIEDERGELEGTEN GRUNDSÄTZE ZU ERLASSEN. AUFGRUND DIESER ERMÄCHTIGUNG ERLIESS DER RAT VERORDNUNGEN - UNTER ANDEREM DIE VERORDNUNG NR. 17 VOM 6. FEBRUAR 1962 ( ABL. 1962 , S. 204 ) - , DIE DER KOMMISSION DIE BEFUGNIS VERLIEHEN HABEN , VERSCHIEDENE ARTEN VON VERORDNUNGEN , ENTSCHEIDUNGEN UND EMPFEHLUNGEN ZU ERLASSEN.
8 ZU DEM DER KOMMISSION DAMIT FÜR DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN INSTRUMENTARIUM GEHÖREN DIE NEGATIVATTESTE UND DIE ERKLÄRUNGEN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3. IN BEZUG AUF DIE NEGATIVATTESTE BESTIMMT ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATES , DASS DIE KOMMISSION AUF ANTRAG DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN FESTSTELLEN KANN , DASS NACH DEN IHR BEKANNTEN TATSACHEN FÜR SIE KEIN ANLASS BESTEHT , GEGEN DIE VEREINBARUNG , EINEN BESCHLUSS ODER EINE VERHALTENSWEISE AUFGRUND VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ODER VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES EINZUSCHREITEN. IN BEZUG AUF DIE ERKLÄRUNGEN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 SEHEN DIE ARTIKEL 6 FF. DER VERORDNUNG NR. 17 VOR , DASS DIE KOMMISSION ENTSCHEIDUNGEN ERLASSEN KANN , MIT DENEN DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 AUF EINE BESTIMMTE VEREINBARUNG FÜR NICHT ANWENDBAR ERKLÄRT WERDEN , SOFERN DIESE BEI IHR ANGEMELDET WURDE , ES SEI DENN , DASS SIE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG VON DER ANMELDUNG BEFREIT IST.
9 DIE VERORDNUNG NR. 17 UND DIE VERORDNUNGEN ZU IHRER DURCHFÜHRUNG LEGEN DIE REGELN FEST , DIE DIE KOMMISSION BEI ERLASS DER VORERWÄHNTEN ENTSCHEI DUNGEN ZU BEACHTEN HAT. WILL DIE KOMMISSION EIN NEGATIVATTEST AUFGRUND DES GENANNTEN ARTIKELS 2 ERTEILEN ODER EINE ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ABGEBEN , SO IST SIE GEMÄSS ARTIKEL 19 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 INSBESONDERE VERPFLICHTET , DEN WESENTLICHEN INHALT DES ANTRAGS ODER DER ANMELDUNG MIT DER AUFFORDERUNG AN ALLE BETROFFENEN DRITTEN ZU VERÖFFENTLICHEN , DER KOMMISSION INNERHALB EINER VON IHR FESTZUSETZENDEN FRIST BEMERKUNGEN MITZUTEILEN. NACH ARTIKEL 21 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG SIND DIE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER EIN NEGATIVATTEST UND DIE FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNGEN ZU VERÖFFENTLICHEN.
10 ES IST OFFENSICHTLICH , DASS EIN SCHREIBEN WIE DAS VON DER GENERALDIREKTION WETTBEWERB AN LANCOME GERICHTETE , DAS ABGESANDT WORDEN IST , OHNE DASS DIE VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 19 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 BEACHTET WURDEN , UND DAS AUCH NICHT NACH ARTIKEL 21 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG VERÖFFENTLICHT WORDEN IST , WEDER EIN NEGATIVATTEST NOCH EINE ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 IM SINNE DER ARTIKEL 2 UND 6 DER VERORDNUNG NR. 17 DARSTELLT. WIE DIE KOMMISSION SELBST HERVORHEBT , HANDELT ES SICH LEDIGLICH UM EIN VERWALTUNGSSCHREIBEN , DURCH DAS DEM BETEILIGTEN UNTERNEHMEN DIE ANSICHT DER KOMMISSION MITGETEILT WIRD , DASS FÜR SIE KEIN ANLASS BESTEHT , GEGEN DIE FRAGLICHEN VERTRAEGE AUFGRUND VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES EINZUSCHREITEN , UND DASS DAS VERFAHREN SOMIT EINGESTELLT WERDEN KANN.
11 EIN DERARTIGES , NUR AUF DIE DER KOMMISSION BEKANNTEN TATSACHEN GESTÜTZTES SCHREIBEN , DAS EINE BEURTEILUNG DER KOMMISSION WIEDERGIBT UND EIN VON DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTES UNTERSUCHUNGSVERFAHREN BEENDET , HINDERT DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE , VOR DENEN DIE UNVEREINBARKEIT DER FRAGLICHEN VEREINBARUNGEN MIT ARTIKEL 85 GELTEND GEMACHT WIRD , NICHT DARAN , AUFGRUND DER IHNEN VORLIEGENDEN TATSACHEN EINE ANDERE BEURTEILUNG DIESER VEREINBARUNGEN VORZUNEHMEN. DIE IN DERARTIGEN SCHREIBEN MITGETEILTE ANSICHT BINDET ZWAR DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE NICHT ; SIE STELLT ABER EINEN TATSÄCHLICHEN UMSTAND DAR , DEN DIESE GERICHTE BEI IHRER PRÜFUNG DER FRAGE , OB DIE BETREFFENDEN VEREINBARUNGEN ODER VERHALTENSWEISEN MIT ARTIKEL 85 VEREINBAR SIND , BERÜCKSICHTIGEN KÖNNEN.
ZUR VORLÄUFIGEN GÜLTIGKEIT
12 WIE DER GERICHTSHOF - ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1977 IN DER RECHTSSACHE 59/77 ( DE BLOOS/BOUYER , SLG. 1977 , 2359 ) - FÜR RECHT ER KANNT HAT , ' ' ( MÜSSEN ) IN DER ZEIT VON DER ANMELDUNG BIS ZU DEM TAG , AN DEM EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ERGEHT ,... DIE GERICHTE , VOR DENEN EIN RECHTSSTREIT ÜBER EIN ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDETES ODER VON DER ANMELDUNG BEFREITES ALTKARTELL ANHÄNGIG IST , DIESEM DIE NACH DEM ANWENDBAREN RECHT MIT IHM VERBUNDENEN RECHTSWIRKUNGEN ZUERKENNEN , OHNE DASS DIESE WIRKUNGEN IN ZWEIFEL GEZOGEN WERDEN KÖNNTEN , WEIL ETWA DIE VEREINBARKEIT DES KARTELLS MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 BESTRITTEN WIRD ' '.
13 DAS VORLEGENDE GERICHT MÖCHTE WISSEN , OB EIN SCHREIBEN WIE DAS VOM 16. DEZEMBER 1974 , DAS VON DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION AN LANCOME GERICHTET WURDE , DEN VORLÄUFIGEN SCHUTZ BEENDET , DEN NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES DIE INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 ANGEMELDETEN ODER VON DER ANMELDUNG BEFREITEN ALTVEREINBARUNGEN VON IHRER ANMELDUNG AN GENIESSEN.
14 FÜR DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE IST AN DIE ERWAEGUNGEN ZU ERINNERN , DIE DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE ' ' VORLÄUFIGE GÜLTIGKEIT ' ' ZUGRUNDE LIEGEN.
15 WIE DER GERICHTSHOF UNTER ANDEREM IN SEINEM URTEIL VOM 9. JULI 1969 IN DER RECHTSSACHE 10/69 ( PORTELANGE/SMITH CORONA MARCHANT INTERNATIONAL , SLG. 1969 , 309 ) AUSGEFÜHRT HAT , STELLT ARTIKEL 85 DES VERTRAGES IN SEINEM ERSTEN ABSATZ EINE VERBOTSNORM AUF , BEZEICHNET IM ZWEITEN ABSATZ DEREN WIRKUNGEN UND MILDERT DIESE VORSCHRIFTEN ANSCHLIESSEND DADURCH , DASS ER IM DRITTEN ABSATZ DIE ERTEILUNG VON AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN ZULÄSST. EINE BESTIMMTE VEREINBARUNG ODER EINZELNE IHRER KLAUSELN SIND DAHER NUR DANN OHNE WEITERES NICHTIG , WENN DIE VEREINBARUNG UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FÄLLT UND DIE VORSCHRIFTEN DES ABSATZES 3 FÜR SIE NICHT IN BETRACHT KOMMEN.
16 DER GERICHTSHOF IST ANGESICHTS DER AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 , DIE DER KOMMISSION DURCH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 ÜBERTRAGEN WORDEN IST , IN VERBINDUNG MIT DEN ZUGUNSTEN DER ALTVEREINBARUNGEN VORGESEHENEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 6 ABSATZ 2 UND 7 DIESER VERORDNUNG ZU DER SCHLUSSFOLGERUNG GELANGT , DASS BEI DIESEN VEREINBARUNGEN DIE VERTRAGLICHE RECHTSSICHERHEIT VERLANGT , DASS DANN , WENN DIE VEREINBARUNG GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 17 ANGEMELDET WORDEN IST , DAS GERICHT ÜBER DEREN NICHTIGKEIT ERST BEFINDET , NACHDEM DIE KOMMISSION AUFGRUND DIESER VERORDNUNG EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HAT.
17 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE AUFRECHTERHALTUNG DES VORLÄUFIGEN SCHUTZES , DEN DIE ANGEMELDETEN ALTVEREINBARUNGEN GENIESSEN , VON DEM ZEITPUNKT AN NICHT MEHR GERECHTFERTIGT IST , ZU DEM DIE KOMMISSION DEN BETEILIGTEN MITTEILT , DASS SIE DAS SIE BETREFFENDE VERFAHREN EINGESTELLT HAT. NACH EINER SOLCHEN STELLUNGNAHME , DIE ERKENNEN LÄSST , DASS DIE KOMMISSION DEN ERLASS EINER EINZELENTSCHEIDUNG HINSICHTLICH DER ANGEMELDETEN VEREINBARUNGEN NICHT IN BETRACHT ZIEHT , IST ES UNWAHRSCHEINLICH , DASS DIE KOMMISSION NOCH ZUGUNSTEN DIESER VEREINBARUNGEN VON IHRER BEFUGNIS ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 - GEGEBENENFALLS RÜCKWIRKEND AUF DIE ZEIT VOR IHRER ANMELDUNG , WIE ES ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 ERLAUBT - GEBRAUCH MACHEN WIRD. NICHTS KANN DAHER DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE , VOR DENEN DIE UNMITTELBARE WIRKUNG DES IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ENTHALTENEN VERBOTS GELTEND GEMACHT WIRD , MEHR DAVON ENTBINDEN , IHRE ENTSCHEIDUNG ZU FÄLLEN.
18 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EIN VERWALTUNSSCHREIBEN , DURCH DAS DEM BETROFFENEN DIE ANSICHT DER KOMMISSION MITGETEILT WIRD , DASS FÜR SIE KEIN ANLASS BESTEHT , GEGEN ANGEMELDETE VERTRAEGE AUFGRUND VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EINZUSCHREITEN , DEN ZEITRAUM DER VORLÄUFIGEN GÜLTIGKEIT BEENDET , DIE DIE VOR DEM 13. MÄRZ 1962 GESCHLOSSENEN UND INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 ANGEMELDETEN ODER VON DER ANMELDUNG BEFREITEN VEREINBARUNGEN VON IHRER ANMELDUNG AN GENIESSEN. DIE IN EINEM SOLCHEN SCHREIBEN ENTHALTENEN BEURTEILUNGEN BINDEN DAS INNERSTAATLICHE GERICHT NICHT , SONDERN STELLEN EINEN TATSÄCHLICHEN UMSTAND DAR , DEN DAS GERICHT BEI SEINER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BETREFFENDEN VERTRAEGE MIT ARTIKEL 85 BERÜCKSICHTIGEN KANN.
ZUR ZWEITEN FRAGE
19 MIT DER ZWEITEN FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS SOLL GEKLÄRT WERDEN , OB DIE VEREINBARUNGEN , AUF DENEN EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM BERUHT , WEGEN DES VERHÄLTNISMÄSSIG BESCHEIDENEN MARKTANTEILS DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS MÖGLICHERWEISE NICHT UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES FALLEN. DAS VORLEGENDE GERICHT WEIST IN DIESEM ZUSAMMENHANG DARAUF HIN , DASS DIE KONKURRENTEN DES GENANNTEN UNTERNEHMENS EBENFALLS EINEN SELEKTIVEN VERTRIEB ANWENDEN. ES VERTRITT AUSSERDEM DIE ANSICHT , DASS EIN SELEKTIVER VERTRIEB BISHER NUR AUFGRUND EINER FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 MÖGLICH GEWESEN SEI.
20 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 25. OKTOBER 1977 IN DER RECHTSSACHE 26/76 ( METRO , SLG. 1977 , 1875 ) AUSGEFÜHRT HAT , SIND DIE SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEME EIN MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VEREINBARER BESTANDTEIL DES WETTBEWERBS , SOFERN DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER AUFGRUND OBJEKTIVER GESICHTSPUNKTE QUALITATIVER ART ERFOLGT , DIE SICH AUF DIE FACHLICHE EIGNUNG DES WIEDERVERKÄUFERS , SEINES PERSONALS UND SEINER SACHLICHEN AUSSTATTUNG BEZIEHEN , UND SOFERN DIESE VORAUSSETZUNGEN EINHEITLICH FÜR ALLE IN BETRACHT KOMMENDEN WIEDERVERKÄUFER FESTGELEGT UND OHNE DISKRIMINIERUNG ANGEWENDET WERDEN.
21 HIERAUS FOLGT , DASS EIN SELEKTIVES VERTRIEBSNETZ , ZU DEM DER ZUGANG VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG IST , DIE ÜBER EINE BLOSSE OBJEKTIVE AUSWAHL QUALITATIVER ART HINAUSGEHEN , GRUNDSÄTZLICH UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 FÄLLT , INSBESONDERE WENN ES AUF QUANTITATIVEN AUSWAHLKRITERIEN BERUHT.
22 WIE DER GERICHTSHOF JEDOCH IN SEINEM URTEIL VOM 30. JUNI 1966 IN DER RECHTSSACHE 56/65 ( LTM , SLG. 1966 , 281 ) ENTSCHIEDEN HAT , IST EINE VEREINBARUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN NUR DANN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR UND SOMIT VERBOTEN , WENN SIE VERSCHIEDENE TATBESTANDSMERKMALE ERFÜLLT , DIE WENIGER IHRE RECHTSNATUR ALS IHR VERHÄLTNIS ZUM ' ' HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ' ' UND ZUM ' ' WETTBEWERB ' ' BETREFFEN.
23 UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB EINE VEREINBARUNG DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET IST , MUSS ANHAND EINER GESAMTHEIT OBJEKTIVER RECHTLICHER ODER TATSÄCHLICHER UMSTÄNDE FESTGESTELLT WERDEN , OB SICH MIT HINREICHENDER WAHRSCHEINLICHKEIT VORAUSSEHEN LÄSST , DASS DIE VEREINBARUNG UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINFLUSSEN KANN.
24 UM AUSSERDEM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB EINE VEREINBARUNG WEGEN DER WETTBEWERBSSTÖRUNGEN , DIE SIE BEZWECKT ODER BEWIRKT , ALS VERBOTEN ANZUSEHEN IST , MUSS DER WETTBEWERB BETRACHTET WERDEN , WIE ER OHNE DIE FRAGLICHE VEREINBARUNG BESTEHEN WÜRDE. HIERBEI SIND INSBESONDERE ART UND MENGE DER DEN GEGENSTAND DER VEREINBARUNG BILDENDEN ERZEUGNISSE IN BETRACHT ZU ZIEHEN ; FERNER IST ZU PRÜFEN , WELCHE STELLUNG UND BEDEUTUNG DIE PARTEIEN AUF DEM MARKT DIESER ERZEUGNISSE INNEHABEN UND OB DIE VEREINBARUNG FÜR SICH ALLEIN STEHT ODER BESTANDTEIL EINER GESAMTHEIT VON VEREINBARUNGEN IST. HIERZU HAT DER GERICHSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 12. DEZEMBER 1967 IN DER RECHTS- SACHE 23/67 ; ( BRASSERIE DE HÄCHT I , SLG. 1967 , 543 ) KLARGESTELLT , DASS DAS BESTEHEN GLEICHARTIGER VERTRAEGE ZWAR NICHT AUSSCHLAGGEBEND SEIN MUSS , ABER EINEN SACHVERHALT DARSTELLT , DER GEMEINSAM MIT ANDEREN EINE GESAMTHEIT WIRTSCHAFTLICHER UND RECHTLICHER BEGLEITUMSTÄNDE BILDEN KANN , IN DEREN ZUSAMMENHANG DIE VEREINBARUNG BEI IHRER BEURTEILUNG BETRACHTET WERDEN MUSS.
25 ES IST SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , ANHAND ALLER ERHEBLICHEN UMSTÄNDE FESTZUSTELLEN , OB DIE VEREINBARUNG TATSÄCHLICH DIE VORAUSSETZUNGEN DES IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUFGESTELLTEN VERBOTS ERFÜLLT.
26 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SONACH ZU ANTWORTEN , DASS VEREINBARUNGEN , DIE GRUNDLAGE EINES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS SIND , DAS AUF ÜBER EINE BLOSSE OBJEKTIVE AUSWAHL QUALITATIVER ART HINAUSGEHENDEN ZULASSUNGSKRITERIEN BERUHT , DIE TATBESTANDSMERKMALE DER UNVEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ERFÜLLEN , WENN SIE EINZELN ODER GEMEINSAM MIT ANDEREN IN DEM WIRTSCHAFTLICHEN UND RECHTLICHEN ZUSAMMENHANG , IN DEM SIE ZUSTANDE GEKOMMEN SIND , MIT RÜCKSICHT AUF DIE GESAMTHEIT ALLER OBJEKTIVEN RECHTLICHEN ODER TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND UND EINE VERHINDERUNG , EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN.
ZUR DRITTEN FRAGE
27 ANGESICHTS DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE BRAUCHT DIE DRITTE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS NICHT MEHR BEANTWORTET ZU WERDEN.
Kostenentscheidung:
28 DIE AUSLAGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG , DER DÄNISCHEN REGIERUNG , DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG , DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG , DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK HAARLEM MIT URTEIL VOM 19. JUNI 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. EIN VERWALTUNGSSCHREIBEN , DURCH DAS DEM BETROFFENEN DIE ANSICHT DER KOMMISSION MITGETEILT WIRD , DASS FÜR SIE KEIN ANLASS BESTEHT , GEGEN ANGEMELDETE VERTRAEGE AUFGRUND VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EINZUSCHREITEN , BEENDET DEN ZEITRAUM DER VORLÄUFIGEN GÜLTIGKEIT , DIE DIE VOR DEM 13. MÄRZ 1962 GESCHLOSSENEN UND INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 ANGEMELDETEN ODER VON DER ANMELDUNG BEFREITEN VEREINBARUNGEN VON IHRER ANMELDUNG AN GENIESSEN. DIE IN EINEM SOLCHEN SCHREIBEN ENTHALTENEN BEURTEILUNGEN BINDEN DAS INNERSTAATLICHE GERICHT NICHT , SONDERN STELLEN EINEN TATSÄCHLICHEN UMSTAND DAR , DEN DAS GERICHT BEI SEINER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BETREFFENDEN VERTRAEGE MIT ARTIKEL 85 BERÜCKSICHTIGEN KANN.
2. VEREINBARUNGEN , DIE GRUNDLAGE EINES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS SIND , DAS AUF ÜBER EINE BLOSSE OBJEKTIVE AUSWAHL QUALITATIVER ART HINAUSGEHENDEN ZULASSUNGSKRITERIEN BERUHT , ERFÜLLEN DIE TATBESTANDSMERKMALE DER UNVEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 , WENN SIE EINZELN ODER GEMEINSAM MIT ANDEREN IN DEM WIRTSCHAFTLICHEN UND RECHTLICHEN ZUSAMMENHANG , IN DEM SIE ZUSTANDE GEKOMMEN SIND , MIT RÜCKSICHT AUF DIE GESAMTHEIT ALLER OBJEKTIVEN RECHTLICHEN ODER TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND UND EINE VERHINDERUNG , EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN.
Ende der Entscheidung
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