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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: C-1/01 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EGV


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EGV Art. 85 Abs. 1
EGV Art. 176
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine überlange Dauer der Bearbeitung einer wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln eingelegten Beschwerde kann grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Inhalt der endgültigen Entscheidung der Kommission haben. Diese Dauer kann nämlich abgesehen von Ausnahmefällen nicht zu einer Änderung der sachlichen Gesichtspunkte führen, durch die im Einzelfall ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln belegt wird oder die es rechtfertigen, dass die Kommission keine Untersuchung durchführt.

( vgl. Randnr. 34 )

2. Das Gericht ist allein zuständig für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Akten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

( vgl. Randnr. 41 )

3. Ein Rechtsmittel muss nicht nur die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sondern auch die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

( vgl. Randnr. 44 )


Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 20. September 2001. - Asia Motor France SA, André-François Bach und Monin automobiles SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Entscheidung über die Zurückweisung von Beschwerden - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-1/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-1/01 P

Asia Motor France SA mit Sitz in Chemille (Frankreich), in gerichtlicher Liquidation,

André-François Bach als Liquidationsbevollmächtigter des Unternehmens von Jean-Michel Cesbron, wohnhaft in Chemille, in gerichtlicher Liquidation,

und

Monin automobiles SA mit Sitz in Bourg-de-Péage (Frankreich), in gerichtlicher Liquidation,

vertreten durch J.-C. Fourgoux, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3453) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Marenco und F. Siredey-Garnier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Europe auto services SA (EAS) mit Sitz in Livange (Luxemburg),

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Asia Motor France SA, André-Francois Bach als Liquidationsbevollmächtigter des Unternehmens des Jean-Michel Cesbron und die Monin automobiles SA haben mit Rechtsmittelschrift, die am 3. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3453, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1998, mit der die von den Rechtsmittelführern und Europe auto services SA (im Folgenden: EAS) eingelegten Beschwerden wegen angeblich gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) verstoßende Absprachepraktiken (im Folgenden: streitige Entscheidung) sowie den Antrag auf Feststellung, dass ihnen die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz vorbehalten bleibe, abgewiesen hatte.

Sachverhalt

2 Die Rechtsmittelführer und die EAS (Kläger) betrieben in Frankreich den Import von und den Handel mit Fahrzeugen japanischer Marken, die in anderen Staaten der Gemeinschaft, z. B. im Königreich Belgien und im Großherzogtum Luxemburg, zum freien Verkehr zugelassen worden waren. Sie befinden sich derzeit in gerichtlicher Liquidation.

3 Der Kläger Cesbron war der Auffassung, es bestehe zu seinem Nachteil eine unerlaubte Absprache zwischen fünf Importeuren japanischer Fahrzeuge in Frankreich, nämlich den Firmen Sidat Toyota France, Mazda France Motors, Honda France, Mitsubishi Sonauto und Richard Nissan SA. Er reichte daher u. a. wegen Verstoßes gegen Artikel 85 EG-Vertrag am 18. November 1985 bei der Kommission eine Beschwerde ein.

4 Am 29. November 1988 legten die Kläger eine weitere Beschwerde gegen diese fünf Importeure ein. Aus Randnummer 4 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Kläger darin u. a. geltend gemacht haben, die besagten Importeure japanischer Fahrzeuge hätten sich gegenüber der französischen Verwaltung verpflichtet, im Laufe eines Jahres auf dem französischen Binnenmarkt nicht mehr als 3 % der im vorausgegangenen Kalenderjahr für das gesamte französische Staatsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge zu verkaufen. Diese Quote hätten diese Importeure nach zuvor aufgestellten Regeln unter sich aufgeteilt und davon andere Unternehmen ausgeschlossen, die in Frankreich japanische Fahrzeuge solcher Marken absetzen wollten, die von den Parteien der behaupteten Absprache nicht vertrieben würden.

5 Eine erste von den Klägern beim Gericht eingereichte Klage, insbesondere auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, da sie es unterlassen habe, ihnen gegenüber eine Entscheidung auf der Grundlage des Artikels 85 EG-Vertrag zu erlassen, wurde mit Urteil vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285) mit der Begründung abgewiesen, dass die Hauptsache erledigt sei, da die Kommission den Klägern mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 bekannt gegeben habe, dass ihre Beschwerden zurückgewiesen worden seien.

6 Aus Randnummer 13 des angefochtenen Urteils geht außerdem hervor, dass die Zurückweisung dieser Beschwerden u. a. damit begründet wurde, dass das Verhalten der fünf beschuldigten Importeure integrierender Bestandteil der französischen Politik im Bereich der Einfuhr japanischer Kraftfahrzeuge nach Frankreich sei und dass Frankreich im Rahmen dieser Politik nicht nur die Gesamtmengen der jedes Jahr in Frankreich zugelassenen Fahrzeuge festlege, sondern auch die Modalitäten der Aufteilung dieser Mengen bestimme.

7 Mit Urteil vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92 (Asia Motor France u. a./ Kommission, Slg. 1993, II-669, im Folgenden: Asia Motor France II) erklärte das Gericht die Entscheidung vom 5. Dezember 1991 für nichtig, soweit sie Artikel 85 EG-Vertrag betraf.

8 Das Gericht führt in diesem Urteil in Randnummer 48 u. a. aus, dass die Behauptung der französischen Behörden, dass die Wirtschaftsteilnehmer über keinerlei Handlungsspielraum bei der Durchführung der von den französischen Behörden festgelegten Reglementierung verfügten, durch keinen schriftlichen Beweis gestützt werde, und kommt in Randnummer 55 zu dem Schluss, dass die Entscheidung vom 5. Dezember 1991, soweit sie die Beschwerden mit der Begründung zurückweise, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht über eine Handlungsfreiheit oder einen Handlungsspielraum" verfügten, obwohl diese Begründung durch die von den Beschwerdeführern der Kommission unterbreiteten genauen und ins Einzelne gehenden Beweismittel widerlegt werde, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Sachverhalts aufweise, der eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Anwendbarkeit des Artikels 85 EWG-Vertrag auf die Verhaltensweisen der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nach sich gezogen habe.

9 Nachdem die Kommission in der Folge des Urteils Asia Motor France II u. a. bei der französischen Verwaltung weitere Ermittlungen durchgeführt hatte, gab sie den Klägern mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 eine Entscheidung bekannt, mit der sie ihre Beschwerden erneut zurückwies. Diese Entscheidung stützte sie auf die in Randnummer 6 des vorliegenden Beschlusses dargestellten Gründe.

10 Mit Urteil vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, im Folgenden: Urteil Asia Motor France III) erklärte das Gericht diese neue Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit in dieser die Beschwerden der Kläger zurückgewiesen worden waren.

11 Im Urteil Asia Motor France III stellte das Gericht fest, dass

- die französischen Behörden selbst bestätigt hätten, dass keine Bestimmung des französischen Rechts den Importeuren japanischer Fahrzeuge im französischen Mutterland das in den Beschwerden beanstandete Verhalten aufgezwungen habe (Randnummer 64);

- - die Kommission ihre Entscheidung vom 13. Oktober 1994, soweit sie die Beschwerden hinsichtlich der Einfuhren japanischer Fahrzeuge in das französische Mutterland betreffe, auf eben die Gesichtspunkte gestützt habe, auf die sie in ihrer Entscheidung vom 5. Dezember 1991 das Ergebnis gestützt habe, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht über eine Handlungsfreiheit oder einen Handlungsspielraum" verfügten (Randnummer 66);

- die Akten nicht den Schluss erlaubten, dass tatsächlich dadurch indirekt Druck auf die Importeure ausgeübt worden sei, dass ihnen ihre Zulassung entzogen worden sei oder sie von der Typenbetriebserlaubnis für neue Modelle ausgeschlossen worden seien und dass dieser Frage im Verwaltungsverfahren weder bei den französischen Behörden noch bei den Importeuren im französischen Mutterland nachgegangen worden sei (Randnummer 68);

- die Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass die Entscheidung der französischen Verwaltung, keine anderen japanischen Marken als die der fünf betroffenen Importeure zuzulassen, wesentlicher Bestandteil des zur Begrenzung des Eindringens japanischer Fahrzeuge auf 3 % des französischen Binnenmarktes eingeführten Systems gewesen sei und als die Gegenleistung" dafür angesehen werden könne, dass die Importeure die von der Verwaltung gewünschte Politik akzeptierten, was auf den ersten Blick das Bestehen eines von den französischen Behörden ausgeübten übermächtigen Drucks auszuschließen scheine (Randnummer 69).

12 Aus alldem folge, dass die Entscheidung [vom 13. Oktober 1994] in Ermangelung neuer Gesichtspunkte hinsichtlich der im französischen Mutterland anwendbaren Einfuhrregelung nicht auf objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien beruht, aus denen sich ergäbe, dass die französischen Behörden auf die betroffenen Unternehmen einseitig übermächtigen Druck ausgeübt hätten, um sie zu dem in den Beschwerden beanstandeten Verhalten zu veranlassen." (Randnummer 70). Weiter sei [i]n Ermangelung von Nachweisen für einen übermächtigen Druck..., der die Importeure gezwungen hätte, eine Beschränkung ihrer Einfuhren hinzunehmen, das unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gefahren und Vorteile den Wünschen der französischen Behörden entsprechende Verhalten der Importeure als Ausdruck einer unternehmerischen Entscheidung anzusehen..." (Randnummer 71, zweiter Satz).

13 Daher hat das Gericht entschieden, dass die Kommission den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe, als sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen angenommen habe, dass den im französischen Mutterland zugelassenen Importeuren so wenig Handlungsfreiheit verblieben sei, dass ihr Verhalten aufgrund dessen nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle (Randnummer 71, erster Satz).

14 In der Folge des Urteils Asia Motor France III führte die Kommission im Zusammenhang mit den von den Klägern eingelegten Beschwerden eine ergänzende Beweiserhebung durch und gab ihnen angesichts der Antworten der erwähnten Importeure auf das an sie gerichtete Auskunftsverlangen mit Schreiben vom 16. Juli 1998 die streitige Entscheidung bekannt.

15 Aus der Randnummer 52 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass diese Entscheidung insbesondere auf folgenden Erwägungen beruht:

... ,Im fraglichen Zeitraum legten die französischen Behörden zu Beginn jedes Jahres für jeden zugelassenen Importeur fest, wie viele Fahrzeuge er einführen durfte. Die Aufteilung der Gesamtquote von 3 % lag somit in der ausschließlichen Zuständigkeit der französischen Verwaltung. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nahmen die Importeure keine Aufteilung vor, sondern mussten sich an die ihnen einseitig von der Verwaltung zugeteilten Verkaufsquoten halten. Hinsichtlich der Gesamtquote gab es deshalb keine Willensübereinstimmung zwischen den fünf Importeuren und folglich auch keine Absprache im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. (Randnr. 6.)

...

,Die französische Verwaltung setzte nicht die Gruppe der Importeure unter Druck, damit sie sich über die Einhaltung der Gesamtquote von 3 % einigten, sondern... jeden einzelnen Importeur, damit er einen von der Verwaltung selbst festgelegten Anteil einhielt. Damit dieser Druck sein Ziel erreichte, war es nicht erforderlich, dass die Importeure untereinander in Verbindung standen. (Randnr. 12.)"

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16 Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 23. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und festzustellen, dass sie sich ihre Ansprüche auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens vorbehielten.

17 Mit Beschluss vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T-154/98 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1703) hat das Gericht diese Klage für zulässig erklärt, soweit sie auf die Klagegründe eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und eines Verstoßes gegen Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) gestützt ist.

18 In den Randnummern 42 bis 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst den von den Klägern erstmals in der Erwiderung vorgebrachten Klagegrund, dass die Kommission erst nach überlanger Verfahrensdauer über ihre Beschwerden entschieden habe und damit gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren habe, verstoßen habe (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewerbe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 21), als im Laufe des Verfahrens vorgebrachtes, unzulässiges neues Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückgewiesen.

19 Zu dem Vorbringen der Kläger, dass das Gericht den Klagegrund der Verletzung dieses Grundsatzes von Amts wegen zu berücksichtigen habe, da er ein von der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verbürgtes Grundrecht sei, das die Union gemäß Artikel F Absätze 1 und 2 des Vertrages über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Artikel 6 Absätze 1 und 2 EU) zu achten habe, hat das Gericht in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es von Amts wegen zwar die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und insbesondere durch die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteter Verfahrensgarantien prüfen könne. Da es jedoch im vorliegenden Fall bereits eine Entscheidung zu treffen gehabt habe, um die in der Klageschrift ordnungsgemäß erhobenen Klagegründe zu bestimmen (vgl. Beschluss Asia Motor France u. a./Kommission), sei eine derartige Prüfung von Amts wegen hier nicht vorzunehmen.

20 Das Gericht führt in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils weiter aus, dass bei einer Klage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) dem Gemeinschaftsrichter nicht die Feststellung obliege, dass einer Partei die Erhebung einer Schadensersatzklage vorbehalten bleibt; daher sei der hierauf gerichtete Feststellungsantrag der Kläger für unzulässig zu erklären.

21 Schließlich hat das Gericht die Begründetheit der beiden von ihm in seinem Beschluss Asia Motor France u. a./Kommission für zulässig gehaltenen Klagegründe geprüft.

22 Zum Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers hat das Gericht in den Randnummern 79, 80, 81 und 84 des angefochtenen Urteils mehrere neue, nach dem Urteil Asia Motor France III von der Kommission im Rahmen der von dieser durchgeführten ergänzenden Beweiserhebung ermittelte Tatsachen aufgeführt und ist in Randnummer 85 zu dem Schluss gekommen, dass die Kommission wegen des Fehlens einer Absprache im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag in der streitigen Entscheidung auf der Grundlage objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Beschwerden der Kläger nicht begründet seien.

23 In Randnummer 87 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass im Übrigen die neuen Tatsachen, die während der ergänzenden Beweiserhebung ermittelt worden seien, eine neue Bewertung der Gesichtspunkte erlaubten, denen das Gericht in seinen Urteilen Asia Motor France II und Asia Motor France II einen starken Beweiswert für eine wahrscheinliche Willensübereinstimmung zugesprochen habe.

24 Was die in Randnummer 69 des Urteils Asia Motor France III festgestellte Gegenleistung" anbelange, in deren Genuss die fünf betroffenen Importeure durch die Entscheidung der französischen Verwaltung, keine anderen als ihre japanischen Fahrzeugmarken zuzulassen, gekommen seien, hat das Gericht in Randnummer 89 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die in der mündlichen Verhandlung der vorliegenden Rechtssache gegebene Erläuterung der Kommission, die französische Verwaltung habe auf diese Weise die Nachteile durch die verfolgte Politik eingrenzen wollen, als schlüssig angesehen werden" könne.

25 Hinsichtlich des Rechtsmittelgrundes, dass die Kommission nicht die sich aus dem Urteil Asia Motor France III ergebenden Maßnahmen getroffen habe und damit gegen Artikel 176 EG-Vertrag verstoßen habe, hat das Gericht in Randnummer 103 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission nach dem Urteil Asia Motor France III und insbesondere dem in Randnummer 68 jenes Urteils enthaltenen Vorwurf, dass sie weder bei den französischen Behörden noch bei den Importeuren im französischen Mutterland der Frage nachgegangen sei, ob die Verwaltung auf die Importeure Druck ausgeübt habe, um sie dazu zu veranlassen, eine Beschränkung ihrer Einfuhren zu akzeptieren, die Importeure gerade zur Beibringung des Nachweises aufgefordert habe, dass sie solchem Druck ausgesetzt gewesen seien und ihm nicht hätten widerstehen können. Da die hierfür von der Kommission gestellten Fragen offensichtlich im Licht der Begründung des Urteils Asia Motor France III formuliert gewesen seien, sei das Vorbringen, zurückzuweisen, sie seien sachlich verfehlt" und tendenziös" gewesen. Der Begründung jenes Urteils sei im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen ihrer ergänzenden Beweiserhebung zusätzlich Auskünfte bei den französischen Behörden einzuholen.

26 In Randnummer 104 des angefochtenen Urteils hat das Gericht außerdem das Vorbringen, die in der ergänzenden Beweiserhebung ermittelten Tatsachen seien unbeachtlich und die Kommission habe sie nicht ernsthaft ausgewertet, zurückgewiesen, da es bereits in den Randnummern 78 bis 90 festgestellt habe, dass diese Tatsachen zusammen mit den von der Kommission bereits früher getroffenen Feststellungen rechtlich ihren Schluss trügen, dass die fraglichen Beschwerden mangels Vorliegens einer durch Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verbotenen Absprache zurückzuweisen seien.

27 Das Gericht hat die Klage folglich insgesamt abgewiesen.

Das Rechtsmittel

28 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer, das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29 Zur Stützung ihres Rechtsmittels berufen sich die Rechtsmittelführer auf zwei Gründe. Mit dem ersten rügen sie die Verletzung von Grundrechten, mit dem zweiten einen offensichtlichen Tatsachen- und Rechtsirrtum, Verfälschung von Tatsachen, Widerspruch, unzureichende Begründung und Verstoß gegen Artikel 176 EG-Vertrag".

30 Im Übrigen machen sie geltend, dass nicht ersichtlich sei, was das Gericht daran gehindert habe, festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführer die Erhebung einer selbständigen Schadensersatzklage gemäß Artikel 288 EG vorbehielten.

31 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel insgesamt abzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

32 Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Gerichtshof gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung dieses jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung zurückweisen.

Erster Rechtsmittelgrund

33 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht nicht von Amts wegen den Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer aufgeworfen habe und folglich den u. a. in Artikel 6 Absatz 1 EMRK enthaltenen und vom Gerichtshof in Randnummer 21 des Urteils Baustahlgewerbe/Kommission als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannten Grundsatz, dass jedermann einen Anspruch auf ein faires Verfahren habe, missachtet habe.

34 Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass eine eventuell überlange Dauer der Bearbeitung einer Beschwerde wegen des Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Inhalt der endgültigen Entscheidung der Kommission haben kann. Diese Dauer kann nämlich nur ausnahmsweise zu einer Änderung der sachlichen Gesichtspunkte führen, durch die im Einzelfall ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln belegt wird oder die es rechtfertigen, dass die Kommission keine Untersuchung durchführt (Beschluss vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-39/00 P, SGA/Kommission, Slg. 2000, I-11201, Randnr. 44).

35 Das Gericht hat es folglich in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils zu Recht abgelehnt, den Klagegrund der angeblich unverhältnismäßig langen Dauer des Verfahrens vor der Kommission von Amts wegen zu prüfen.

36 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund

37 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die Urteile Asia Motor France II und Asia Motor France III, gegen die die Kommission kein Rechtsmittel eingelegt habe, einen Grundstock an Feststellungen und rechtlichen Erwägungen bildeten, der zu einem rechtlichen Besitzstand geführt habe, der weder ignoriert noch verfälscht werden und dem auch nicht zuwidergehandelt werden dürfe. In diesem Zusammenhang beziehen sie sich auf bestimmte Passagen dieser Urteile, aus denen sich zum einen ergebe, dass nachgewiesen werden müsse, dass die in den Beschwerden beschuldigten Importeure über überhaupt keine Selbständigkeit" und keinerlei Handlungsspielraum" verfügten, zum anderen aber, dass es an Rechtsvorschriften oder Regelungen fehle, mit denen den Importeuren eine Beschränkung ihrer Marktanteile auferlegt werde, und zum dritten, dass sie aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung" an einer Vereinbarung" beteiligt gewesen seien, bei der die Entscheidung der französischen Behörden, keine anderen japanischer Fahrzeugmarken als die der Importeure zuzulassen, die Gegenleistung" für ihre eigenen Verpflichtungen" zur Selbstbeschränkung dargestellt habe.

38 Dadurch, dass das Gericht im angefochtenen Urteil die Erklärung der Kommission in der mündlichen Verhandlung akzeptiert habe, die französische Verwaltung verfolge mit der Entscheidung, keine Fahrzeuge anderer japanischer Marken einzuführen, die Absicht, die Nachteile einzugrenzen, die sich aus der verfolgten Politik ergäben, habe das Gericht schlicht und einfach die in seinen beiden vorangegangenen Urteilen gewonnenen Erkenntnisse über Bord geworfen. Dadurch sei ihm bei der rechtlichen Würdigung der Tatsachen ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen; es habe Begriffe wie Vereinbarung", Gegenleistung", Verpflichtung"... oder unternehmerische Entscheidung" verfälscht, deren Bedeutung nicht leichtfertig verzerrt werden dürfe, und es habe sich widersprochen, als habe es nie eine Entscheidung gegeben oder als ob keine juristische oder tatsächliche Erkenntnisse gewonnen worden seien.

39 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht somit vor, dass es an seinen Feststellungen in den Urteilen Asia Motor France II und Asia Motor France III nicht festgehalten und somit auch nicht auf der Grundlage dieser Feststellungen die angefochtene Entscheidung deshalb für nichtig erklärt habe, weil diese ebenso wie die vorangegangenen Entscheidungen vom 5. Dezember 1991 und vom 13. Oktober 1994 einen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Sachverhalts aufweise, der zu einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 85 EG-Vertrag auf die Verhaltensweisen der Importeure geführt habe.

40 Jedoch hat das Gericht, wie aus der Randnummer 22 dieses Beschlusses hervorgeht, die von der Kommission im Rahmen der nach dem Urteil Asia Motor France III durchgeführten ergänzenden Beweiserhebung ermittelten neuen Tatsachen klar und deutlich genannt, die es dieser erlaubt hätten, nunmehr die Beschwerden der Rechtsmittelführer zu Recht als unbegründet zurückzuweisen.

41 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Akten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieses Tatsachen allein zuständig. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht entstellt worden sind, daher keine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens der Kontrolle des Gerichtshofes unterläge.

42 Jedoch haben die Kläger die Richtigkeit der neuen Erkenntnisse nicht bestritten, auf die sich das Gericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung die bei ihr eingelegten Beschwerden letztendlich zu Recht abgewiesen habe.

43 Demnach ist auch der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zur Weigerung des Gerichts, festzustellen, dass sich die Beschwerdeführer die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Kommission vorbehalten

44 Hierzu ist lediglich darauf zu verweisen, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.

45 Indem die Rechtsmittelführer nur vortragen, dass nicht ersichtlich sei, was das Gericht an der Feststellung gehindert habe, dass sich die Rechtsmittelführer eine selbständige Schadensersatzklage gemäß Artikel 288 vorbehielten, genügen sie jedoch diesen Anforderungen nicht.

46 Das Rechtsmittel ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als es sich gegen die Weigerung des Gerichts richtet, festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführer die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Kommission vorbehalten.

47 Im Ergebnis ist das Rechtsmittel teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet und folglich gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführer beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Asia Motor France SA, André-François Bach als Liquidationsbevollmächtigter des Unternehmens des Jean-Michel Cesbron und Monin automobiles SA tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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