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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: C-1/02 SA
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV 177 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

27. März 2003(1)

"Antrag auf Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften"

Parteien:

In der Rechtssache C-1/02 SA

Antippas, Gesellschaft kongolesischen Rechts mit Sitz in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Spandre, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. De Pauw und B. Martenczuk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

wegen Antrags auf Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, P. Jann, S. von Bahr (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Antippas, eine Gesellschaft kongolesischen Rechts mit Sitz in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo), hat mit Antragsschrift, die am 22. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 1 Satz 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Protokoll) die Ermächtigung zur Pfändung bestimmter Beträge bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt, die die Europäische Gemeinschaft angeblich der Demokratischen Republik Kongo und der Nationalbank des Kongo schuldet.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

2. Der Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3. Durch ein Urteil des Tribunal de grande instance Kinshasa vom 18. Oktober 1996 wurden die Demokratische Republik Kongo und die Nationalbank des Kongo gesamtschuldnerisch verurteilt, an Antippas 549 750 USD zuzüglich Zinsen in Höhe von 12 % jährlich ab Zustellung der Klageschrift bis zur vollständigen Erfüllung zu zahlen. Durch ein zweites Urteil desselben Gerichts vom 22. April 1997 wurde die Demokratische Republik Kongo verurteilt, an Antippas 2 080 302 USD zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % jährlich ab Zustellung der Klageschrift bis zur vollständigen Erfüllung zu zahlen.

4. Das Tribunal de première instance Brüssel (Belgien) erklärte mit zwei Urteilen vom 8. April 1998 die genannten Urteile für vollstreckbar.

5. Am 10. Juni 2002 ließ Antippas bei der Kommission eine Pfändung der Beträge vornehmen, die diese angeblich der Demokratischen Republik Kongo und der Nationalbank des Kongo schuldete.

6. Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 teilte die Kommission mit, dass sie weder gegenüber der Demokratischen Republik Kongo noch gegenüber der Nationalbank des Kongo eine aktuelle oder bedingte Verbindlichkeit habe.

Anträge der Parteien

7. In ihrer Antragsschrift beantragt Antippas die Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission und außerdem die Feststellung, dass die Kommission zu Unrecht erklärt habe, gegenüber der Demokratischen Republik Kongo oder der Nationalbank des Kongo keine aktuelle oder bedingte Verbindlichkeit zu haben.

8. Antippas trägt vor, dass der Antrag darauf gerichtet sei, die der Demokratischen Republik Kongo von der Kommission im Rahmen des siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds gewährten Mittel zu pfänden.

9. Die Kommission beantragt, festzustellen, dass über den Antrag von Antippas nicht entschieden zu werden brauche, und hilfsweise, diesen Antrag zurückzuweisen. Sie beantragt außerdem, Antippas die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10. Die Kommission ist der Auffassung, über den Antrag von Antippas brauche nicht entschieden zu werden, weil sie weder gegenüber der Demokratischen Republik Kongo noch gegenüber der Nationalbank des Kongo eine aktuelle oder bedingte Verbindlichkeit habe. Die Beträge, die von der Gemeinschaft aufgrund der im Rahmen des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds geschlossenen Finanzierungsabkommen gebunden worden seien, führten zu keinem finanziellen Transfer auf die Demokratische Republik Kongo, weil die Kommission wegen der schwierigen Lage in diesem Land die Durchführung der von der Gemeinschaft finanzierten Projekte selbst übernehme. Außerdem habe das nationale Richtprogramm des achten Europäischen Entwicklungsfonds noch nicht zur Unterzeichnung irgendeines Finanzierungsabkommens geführt.

11. Jedenfalls hätte eine Pfändung von Mitteln, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik der Entwicklungszusammenarbeit für die Verwirklichung von spezifischen Projekten und Programmen zugunsten der Demokratischen Republik Kongo zugewiesen worden seien, zur Folge, dass die Finanzierung und damit auch die Durchführung dieser gemeinschaftlichen Projekte und Programme verhindert würden. Daraus ergebe sich, dass eine solche Pfändung, wenn sie erlaubt würde, dazu angetan wäre, das Funktionieren der Gemeinschaft zu beeinträchtigen.

Würdigung durch den Gerichtshof

12. Vorab ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 1 des Protokolls die "Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften ... ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein [dürfen]". Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigt werden (Beschlüsse vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88 SA, Générale de Banque/Kommission, Slg. 1989, 857, Randnr. 2, und vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-1/00 SA, Cotecna Inspection/Kommission, Slg. 2001, I-4219, Randnr. 9).

13. Artikel 1 des Protokolls bezweckt oder bewirkt jedoch nicht, dass die Kontrolle des nationalen Gerichts, das für die Prüfung des tatsächlichen Vorliegens aller Voraussetzungen für eine Pfändung zuständig ist, durch die Kontrolle des Gerichtshofes ersetzt wird. So ist die Beurteilung der Frage, ob die Forderung des Pfändungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner tatsächlich besteht, nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des zuständigen nationalen Gerichts.

14. Folglich beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes im Fall eines Pfändungsantrags auf die Prüfung der Frage, ob eine solche Maßnahme im Hinblick auf die Wirkungen, die sie nach dem anwendbaren nationalen Recht entfaltet, geeignet ist, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Unabhängigkeit der Europäischen Gemeinschaften zu beeinträchtigen (Beschluss Cotecna Inspection/Kommission, Randnr. 10).

15. Insoweit ist festzustellen, dass das Funktionieren der Gemeinschaften durch Zwangsmaßnahmen behindert werden kann, die die Finanzierung der gemeinsamen Politiken oder die Durchführung von Aktionsprogrammen der Gemeinschaften betreffen (Beschluss Cotecna Inspection/Kommission, Randnr. 12).

16. Nach Artikel 177 Absatz 1 EG fördert die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit u. a. die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer.

17. Die Gemeinschaft hat ihre Entwicklungszusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans in einer Reihe von Abkommen organisiert, die sie nach und nach mit diesen Ländern geschlossen hat. In diesen Zusammenhang gehört auch die finanzielle Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft mit der Demokratischen Republik Kongo. Der spezifische Rahmen dieser Zusammenarbeit ist in den nationalen Richtprogrammen zum sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds festgelegt. Diese Programme setzen den Gesamtbetrag fest, der für die Entwicklungszusammenarbeit mit der Demokratischen Republik Kongo verfügbar ist, und bestimmen die Bereiche sowie die Ziele und Modalitäten der Gemeinschaftsbeteiligung (vgl. bezüglich der Entwicklungszusammenarbeit mit der Republik Dschibuti Beschluss Cotecna Inspection/Kommission, Randnr. 14).

18. Der Antrag von Antippas bezieht sich auf Mittel, von denen die Kommission beschlossen hat, sie dem Europäischen Entwicklungsfonds zu entnehmen und im Rahmen der gemeinschaftlichen Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Durchführung von spezifischen Programmen zugunsten der Demokratischen Republik Kongo zuzuweisen.

19. Die Ermächtigung zu einer Pfändung hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass Mittel, die die Gemeinschaft ausdrücklich für die Politik der Entwicklungszusammenarbeit bestimmt hat, privaten Interessen zugewendet würden, die mit dieser Politik nichts zu tun haben.

20. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Antrag von Antippas zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

21. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung von Antippas beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Antippas trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 27. März 2003

Ende der Entscheidung

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