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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Gutachten verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: C-1/03 (1)
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 44/2001


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 44/2001
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

GUTACHTEN 1/03 VOM 7. 2. 2006

GUTACHTEN NACH ARTIKEL 300 EG

I - 48 I - 49

GUTACHTEN C-1/03 DES GERICHTSHOFES (Plenum)

7. Februar 2006

"Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen"

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund des Antrags auf Gutachten

Die einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags

Das zum Zeitpunkt des Antrags auf Gutachten in der Gemeinschaft geltende Recht

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001

Das Brüsseler Übereinkommen

Das Übereinkommen von Lugano

Die Vorarbeiten zu dem geplanten Übereinkommen

Der Gegenstand des geplanten Übereinkommens und die Frage, zu der der Rat um Gutachten ersucht

Die schriftlichen Erklärungen der Mitgliedstaaten und der Organe

Zur Zulässigkeit des Antrags

Zur Sache

Zum Bestehen einer ausdrücklichen Außenkompetenz

Zum Bestehen einer stillschweigenden Außenkompetenz

Zum Bestehen einer ausschließlichen Zuständigkeit auf der Grundlage der im AETR-Urteil aufgestellten Grundsätze

- Bestimmung des maßgeblichen Gebietes

- Die "Trennungsklausel"

- Die Übereinstimmung der Bestimmungen des geplanten Übereinkommens und der internen Gemeinschaftsvorschriften

Die mündlichen Erklärungen der Mitgliedstaaten und der Organe

Zur ersten Frage des Gerichtshofes

Zur zweiten Frage des Gerichtshofes

Zur dritten Frage des Gerichtshofes

Zur vierten Frage des Gerichtshofes

Stellungnahme des Gerichtshofes

Zur Zulässigkeit des Antrags

Zur Sache

Zur Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen

Zur Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano

- Zu den Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit

- Zu den Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

In dem Gutachtenverfahren 1/03

betreffend einen Antrag auf Gutachten nach Artikel 300 Absatz 6 EG, eingereicht vom Rat der Europäischen Union am 5. März 2003,

erstattet

DER GERICHTSHOF (Plenum)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, A. Rosas (Berichterstatter), K. Schiemann, J. Makarczyk und J. Malenovský, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric, der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, P. Kuris, E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet, M. Ilesic, J. Klucka, U. Lõhmus und E. Levits,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler, und M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch J. Schutte und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,

- der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Bocek als Bevollmächtigten,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing, A. Dittrich und A. Tiemann als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou und S. Chala als Bevollmächtigte,

- der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch R. Abraham, G. de Bergues und A. Bodard-Hermant als Bevollmächtigte,

- Irlands, vertreten durch D. O'Hagan und J. Gormley als Bevollmächtigte im Beistand von P. Sreenan, SC, und N. Hyland, BL,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte,

- der polnischen Regierung, vertreten durch S. Królak als Bevollmächtigten,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und R. Correia als Bevollmächtigte,

- der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dashwood, Barrister,

- des Europäischen Parlaments, vertreten durch H. Duintjer Tebbens und A. Caiola als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Iglesias Buhigues, A.-M. Rouchaud-Joët und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts L. A. Geelhoed, der Generalanwälte F. G. Jacobs, P. Léger, D. Ruiz-Jarabo Colomer und A. Tizzano, der Generalanwältinnen C. Stix-Hackl und J. Kokott sowie des Generalanwalts M. Poiares Maduro in nichtöffentlicher Sitzung am 15. April 2005

folgendes

Gutachten

1 Der Antrag betrifft die Frage, ob die Europäische Gemeinschaft über eine ausschließliche oder eine gemischte Zuständigkeit für den Abschluss des neuen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das an die Stelle des derzeitigen Übereinkommens von Lugano treten soll (im Folgenden: geplantes Übereinkommen oder neues Übereinkommen von Lugano), verfügt.

2 Nach Artikel 300 Absatz 6 EG " [kann d]as Europäische Parlament, der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat ... ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels 48 des Vertrags über die Europäische Union in Kraft treten."

Hintergrund des Antrags auf Gutachten

Die einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags

3 Der dritte Teil des EG-Vertrags umfasst einen Titel IV, der durch den Vertrag von Amsterdam eingefügt und durch den Vertrag von Nizza geändert wurde und die Rechtsgrundlage für den Erlass u. a. von Gemeinschaftsrecht im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen enthält.

4 Artikel 61 Buchstabe c EG sieht insoweit vor:

"Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlässt der Rat

...

c) Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 65".

5 Artikel 65 EG lautet:

"Die Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 67 zu treffen sind, schließen ein:

a) Verbesserung und Vereinfachung

- des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;

- der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;

- der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

b) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;

c) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften."

6 Artikel 67 Absatz 1 EG bestimmt:

"Der Rat handelt während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments."

7 Ferner gelten nach Artikel 69 EG "für die Anwendung [des] Titels [IV des Dritten Teils des EG-Vertrags] ... die Bestimmungen des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls über die Position Dänemarks". Nach dem Wortlaut dieser beiden Protokolle hat das Protokoll über die Position Dänemarks (im Folgenden: Dänemark-Protokoll) eine andere Wirkung als das Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands. Denn das letztgenannte Protokoll erlaubt es dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland, sich, wenn sie es wünschen, durch auf der Grundlage von Artikel 61 Buchstabe c EG erlassene Maßnahmen für gebunden zu erklären, ohne auf die Geltung dieses Protokolls als solches verzichten zu müssen. Dem Königreich Dänemark steht eine solche Option dagegen nicht offen. Folglich binden die auf der Grundlage des Titels IV im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erlassenen Verordnungen Dänemark nicht und sind auf es nicht anwendbar.

8 Artikel 293 EG (früher Artikel 220 EG-Vertrag), der zum Sechsten Teil des EG-Vertrags betreffend allgemeine und Schlussbestimmungen gehört, bestimmt:

"Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen Folgendes sicherzustellen:

...

- die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche."

9 Andere Vertragsbestimmungen dienten als Rechtsgrundlage für sektorielle Gemeinschaftsrechtstexte, die als Nebenbestandteil auch Zuständigkeitsnormen enthalten. Der Rat zitiert als Beispiel Titel X der auf Artikel 235 EG-Vertrag (jetzt Artikel 308 EG) gestützten Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) und Artikel 6 der auf Artikel 57 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 47 Absatz 2 EG) und Artikel 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) gestützten Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1).

Das zum Zeitpunkt des Antrags auf Gutachten in der Gemeinschaft geltende Recht

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001

10 Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) errichtet ein allgemeines System der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, das in der Gemeinschaft in Zivil- und Handelssachen gilt.

11 Diese Verordnung hat zwischen allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark das am 27. September 1968 in Brüssel auf der Grundlage des Artikels 220 vierter Gedankenstrich EWG-Vertrag (später Artikel 220 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag, jetzt Artikel 293 vierter Gedankenstrich EG) geschlossene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderte Fassung - S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt.

12 Nach dem Dänemark-Protokoll gilt die Verordnung Nr. 44/2001 nicht für Dänemark. Dagegen haben das Vereinigte Königreich und Irland gemäß Artikel 3 des Protokolls über ihre Position mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

13 Der Gerichtshof ist für die Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 unter den in den Artikeln 68 EG und 234 EG bestimmten Bedingungen zuständig.

Das Brüsseler Übereinkommen

14 Da die Verordnung Nr. 44/2001 nach dem Dänemark-Protokoll Dänemark nicht bindet und für es nicht gilt, ist in den Beziehungen zwischen Dänemark und den durch die Verordnung Nr. 44/2001 gebundenen Staaten weiterhin das Brüsseler Übereinkommen anwendbar. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass am 19. Oktober 2005 in Brüssel ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unterzeichnet wurde, nachdem die Unterzeichnung mit dem Beschluss 2005/790/EG des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 299, S. 61) vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss dieses Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden war.

15 Außerdem ist der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 durch Artikel 299 EG, der den örtlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags definiert, begrenzt, während sich das Brüsseler Übereinkommen als völkerrechtliches Übereinkommen auf bestimmte überseeische Gebiete verschiedener Mitgliedstaaten erstreckt. Für die Französische Republik handelt es sich um die überseeischen Gebiete und Mayotte und für die Niederlande um Aruba; die übrigen Mitgliedstaaten sind nicht betroffen. Das genannte Übereinkommen gilt also für diese Gebiete weiter.

16 Gemäß dem am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (ABl. 1975, L 204, S. 28) ist der Gerichtshof für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens zuständig.

Das Übereinkommen von Lugano

17 Das am 16. September 1988 in Lugano unterzeichnete Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319, S. 9, im Folgenden: Übereinkommen von Lugano) hat seinen Ursprung in der Schaffung der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden: EFTA) und der Errichtung eines Systems zwischen den EFTA-Vertragsstaaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das demjenigen des Brüsseler Übereinkommens entspricht. Es ist von den betreffenden Staaten mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein ratifiziert worden. Aufgrund des späteren Beitritts mehrerer EFTA-Mitgliedstaaten zur Europäischen Union sind nunmehr die einzigen Vertragsstaaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, die Republik Island, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft, zu denen die Republik Polen hinzukam, die das genannte Übereinkommen am 1. November 1999 ratifiziert hat, jedoch am 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union geworden ist.

18 Das Übereinkommen von Lugano läuft insoweit parallel zum Brüsseler Übereinkommen, als es in den Beziehungen zwischen einem Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens und einem EFTA-Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens von Lugano ist, sowie in den Beziehungen der EFTA-Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Lugano sind, untereinander eine Regelung schafft, die mit wenigen Ausnahmen der des Brüsseler Übereinkommens entspricht.

19 Der Gerichtshof ist für die Auslegung des Übereinkommens von Lugano nicht zuständig. Mit dem Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens ist jedoch ein Mechanismus zum Austausch von Informationen über in Anwendung dieses Übereinkommens ergangene Gerichtsentscheidungen errichtet worden, und die Mitgliedstaaten sowie die Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union haben Erklärungen unterzeichnet, um eine möglichst einheitliche Auslegung des genannten Übereinkommens und der ihm entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens zu gewährleisten. Im Übrigen sieht das Protokoll Nr. 3 zum Übereinkommen von Lugano, das die Anwendung von dessen Artikel 57 betrifft, vor, dass, wenn nach der Auffassung eines Vertragsstaats eine Bestimmung eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, die Vertragsstaaten unbeschadet der Anwendung des in dem genannten Protokoll Nr. 2 vorgesehenen Verfahrens unverzüglich die Änderung der Bestimmung ins Auge fassen.

Die Vorarbeiten zu dem geplanten Übereinkommen

20 Auf seiner Tagung am 4. und 5. Dezember 1997 beauftragte der Rat eine aus Vertretern der Unionsmitgliedstaaten sowie der Republik Island, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebildete Ad-hoc-Gruppe, eine parallele Revision der Übereinkommen von Brüssel und Lugano vorzubereiten. Die Erörterungen hatten im Wesentlichen zwei Ziele, nämlich das System dieser beiden Übereinkommen zu modernisieren und die Unterschiede zwischen ihnen zu beseitigen.

21 Der Auftrag dieser Ad-hoc-Gruppe war auf Artikel 220 EG-Vertrag gestützt, und ihre Arbeiten wurden im April 1999 abgeschlossen. Sie einigte sich auf einen Text zur Revision der Übereinkommen von Brüssel und Lugano. Diese Einigung wurde vom Rat auf seiner 2184. Tagung am 27. und 28. Mai 1999 auf politischer Ebene bestätigt (Dokument 7700/99 JUSTCIV 60 vom 30. April 1999).

22 Nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam, mit dem der Gemeinschaft neue Zuständigkeiten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen übertragen wurden, war es nicht mehr möglich, die von der Ad-hoc-Gruppe vorgeschlagenen Änderungen am System des Brüsseler Übereinkommens im Wege einer Revision dieses Übereinkommens auf der Grundlage von Artikel 293 EG zu übernehmen. Die Kommission legte dem Rat deshalb am 14. Juli 1999 einen Vorschlag für eine Verordnung vor, mit der das Ergebnis der Arbeiten dieser Gruppe in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden sollte. Der Rat erließ daraufhin am 22. Dezember 2000 auf der Grundlage der Artikel 61 Buchstabe c EG und 67 Absatz 1 EG die Verordnung Nr. 44/2001, die am 1. März 2002 in Kraft trat.

23 Zum Übereinkommen von Lugano legte die Kommission am 22. März 2002 eine Empfehlung vor für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf die Annahme eines Übereinkommens zwischen der Gemeinschaft und Dänemark - angesichts des Protokolls über seine Position - einerseits sowie Island, Norwegen, der Schweiz und Polen andererseits über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Ersetzung des Übereinkommens von Lugano vom 16. September 1988 (Dokument SEK[2002] 298 endg.).

24 Auf seiner 2455. Tagung am 14. und 15. Oktober 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf die Annahme des neuen Übereinkommens von Lugano, und zwar unbeschadet der Frage, ob für dessen Abschluss ausschließlich die Gemeinschaft oder diese gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten zuständig ist. Ferner nahm er Verhandlungsrichtlinien an.

25 Auf seiner 2489. Tagung am 27. und 28. Februar 2003 hat der Rat beschlossen, den Gerichtshof um das vorliegende Gutachten zu ersuchen.

Der Gegenstand des geplanten Übereinkommens und die Frage, zu der der Rat um Gutachten ersucht

26 In den Randnummern 8 bis 12 seines Antrags auf Gutachten beschreibt der Rat den Gegenstand des geplanten Übereinkommens wie folgt:

"8 Mit dem geplanten Übereinkommen würde ein neues Übereinkommen (von Lugano) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erstellt. Zweck und Inhalt des geplanten Übereinkommens ergeben sich aus den Verhandlungsrichtlinien, die sich wiederum auf den Text der Revision (Dok. 7700/99) und auf die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates beziehen; Ziel ist es, die inhaltlichen Bestimmungen des geplanten Übereinkommens möglichst weitgehend an die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 anzupassen.

9 So legt Nummer 1 der Verhandlungsrichtlinien fest, dass das geplante Übereinkommen den Text der Revision enthalten soll, über die der Rat am 27. und 28. Mai 1999 Einvernehmen erzielt hat, und dass der Wortlaut der Titel II bis V des Übereinkommens angepasst werden soll, damit er mit dem Wortlaut der Verordnung Nr. 44/2001 möglichst weitgehend übereinstimmt; dabei wird davon ausgegangen, dass der Text des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle angepasst werden muss, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Gemeinschaft Vertragspartei sein wird.

10 Die inhaltlichen Bestimmungen des geplanten Übereinkommens werden sich demnach wie folgt darstellen:

- In Titel I betreffend den Anwendungsbereich soll Artikel 1 des Texts der Revision übernommen werden.

- Titel II betreffend die Zuständigkeit soll möglichst weitgehend Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 entsprechen. Jedoch würde die Bestimmung in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung Nr. 44/2001 gegebenenfalls durch Artikel 12a Absatz 5 des Texts der Revision ersetzt.

- Titel III betreffend die Anerkennung und Vollstreckung soll möglichst weitgehend Kapitel III der Verordnung Nr. 44/2001 entsprechen. Die Bestimmung über die Prozesskostenhilfe würde jedoch einen zweiten Absatz enthalten.

- Titel IV betreffend öffentliche Urkunden und Prozessvergleiche soll möglichst weitgehend Kapitel IV der Verordnung Nr. 44/2001 entsprechen.

- Titel V, der allgemeine Vorschriften enthält, soll möglichst weitgehend den Bestimmungen in Kapitel V der Verordnung Nr. 44/2001 entsprechen.

11 Die Nummer 2 der Verhandlungsrichtlinien betrifft die Bestimmungen in den Titeln VII ff. des geplanten Übereinkommens.

- Nummer 2 Buchstabe a der Verhandlungsrichtlinien sieht vor, dass 'das Übereinkommen um Bestimmungen ergänzt werden (muss), um das Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht und insbesondere zur Verordnung Nr. 44/2001 festzulegen. In diesem Sinne sollte die bereits in Artikel 54b des Lugano-Übereinkommens von 1988 vorgesehene Regelung Anwendung finden. Insbesondere gilt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß dem Gemeinschaftsrecht anerkannt und vollstreckt werden'.

- Nummer 2 Buchstaben b und c der Verhandlungsrichtlinien beziehen sich auf Übereinkommen über besondere Rechtsgebiete und Übereinkommen über die Nichtanerkennung.

- Nummer 2 Buchstaben d und e der Verhandlungsrichtlinien legen fest, dass das geplante Übereinkommen Bestimmungen enthalten muss, die es ermöglichen, die besondere Situation Dänemarks, der französischen überseeischen Gebiete sowie der Niederländischen Antillen und von Aruba zu regeln. Zwar ist die Verordnung Nr. 44/2001 weder auf Dänemark noch auf die französischen überseeischen Gebiete noch auf die Niederländischen Antillen und Aruba anwendbar, jedoch sollte das geplante Übereinkommen - wie das Lugano-Übereinkommen von 1988 - im Prinzip auch für diese Länder bzw. Gebiete gelten.

- Nummer 2 Buchstabe f der Verhandlungsrichtlinien legt fest, dass das geplante Übereinkommen erst nach seiner Ratifizierung durch mindestens zwei Vertragsparteien in Kraft treten kann. Vorbehaltlich der Anwendung der Übergangsbestimmungen und seines Inkrafttretens für die betreffenden Vertragsparteien wird das geplante Übereinkommen im Verhältnis zwischen den betreffenden Vertragsparteien das Übereinkommen von Lugano von 1988 ersetzen.

12 Der Text der Revision sieht außerdem einige Änderungen an den Schlussbestimmungen des Übereinkommens von Lugano von 1988, insbesondere jenen, die den Beitritt zum Übereinkommen betreffen, sowie an den Bestimmungen der dem Übereinkommen beigefügten Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 vor."

27 Die Frage, zu der der Rat um Gutachten ersucht, lautet:

"Fällt der Abschluss des neuen Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels[sachen], so wie er unter den Nummern 8 bis 12 des vorliegenden Schriftsatzes in Betracht gezogen wird, voll und ganz in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft oder in eine gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten?"

28 In der mündlichen Verhandlung hat der Rat darauf hingewiesen, dass sich die Frage nach der Zuständigkeit für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne des Artikels 65 EG in der Praxis häufig stelle und die Mitgliedstaaten in diesem Punkt uneins seien. In seinem Antrag auf Gutachten vertrete er weder die These einer ausschließlichen noch die einer gemischten Zuständigkeit; vielmehr habe er die verschiedenen Aspekte der Rechtsprechung des Gerichtshofes genauestmöglich analysiert.

Die schriftlichen Erklärungen der Mitgliedstaaten und der Organe

29 Der Antrag auf Gutachten ist der Kommission und dem Parlament gemäß Artikel 107 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden; sie haben dazu Stellung genommen. Der Gerichtshof hat ferner gemäß Artikel 24 Absatz 2 seiner Satzung die Mitgliedstaaten aufgefordert, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Daraufhin haben die deutsche, die griechische, die spanische und die französische Regierung, Irland sowie die italienische, die niederländische, die portugiesische, die finnische, die schwedische und die Regierung des Vereinigten Königreichs schriftliche Erklärungen eingereicht.

Zur Zulässigkeit des Antrags

30 Der Rat vertritt, unterstützt von der spanischen, der französischen und der finnischen Regierung, vom Parlament und von der Kommission, die Auffassung, dass der Antrag auf Gutachten zulässig sei.

31 Der Antrag entspreche den Vorgaben des Artikels 107 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, nach dem sich das "Gutachten ... sowohl auf die Vereinbarkeit des geplanten Abkommens mit dem EG-Vertrag als auch auf die Zuständigkeit der Gemeinschaft oder eines ihrer Organe für den Abschluss eines solchen Abkommens erstrecken [kann]". Was die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten anbelange, so sei nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Gutachten zu der Frage, ob ein Abkommen voll und ganz in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft falle oder ob dafür eine gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bestehe, zulässig (Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 19). Genau darum gehe es aber bei der Frage des Rates.

32 Ferner reiche es dem Gerichtshof zufolge für die Feststellung, dass das fragliche Übereinkommen im Sinne des Artikels 300 Absatz 6 EG "geplant" sei, aus, dass der Gegenstand des Übereinkommens bekannt sei (Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 11). Dies sei hier der Fall, da die Verhandlungsrichtlinien den Gegenstand und den Inhalt des besagten Übereinkommens sowie die von ihm zu regelnden Bereiche hinreichend festlegten.

Zur Sache

33 Der Rat legt in seinem Antrag auf Gutachten dar, um welche drei Gesichtspunkte es bei der Frage der Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des geplanten Übereinkommens gehe. Er erörtert zunächst, ob eine ausdrückliche Außenkompetenz vorliegt, sodann, ob eine stillschweigende Außenkompetenz besteht, und schließlich, ob diese Zuständigkeit eine ausschließliche ist.

Zum Bestehen einer ausdrücklichen Außenkompetenz

34 Der Rat, in diesem Punkt unterstützt von sämtlichen Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sowie vom Parlament und von der Kommission, führt aus, dass der Regelungsgegenstand des geplanten Übereinkommens in den Anwendungsbereich der Artikel 61 Buchstabe c EG und 67 EG falle. In dieser Rechtsgrundlage sei eine Außenkompetenz der Gemeinschaft nicht ausdrücklich vorgesehen.

Zum Bestehen einer stillschweigenden Außenkompetenz

35 Nach Ansicht des Rates, sämtlicher Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sowie des Parlaments und der Kommission sind für die Frage, ob eine stillschweigende Außenkompetenz besteht, das Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741) und das Klarstellungen dazu enthaltende Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) heranzuziehen, die beide vom Gerichtshof in den so genannten "Open Skies"-Urteilen vom 5. November 2002 in den Rechtssachen C-467/98 (Kommission/Dänemark, Slg. 2002, I-9519, Randnr. 56), C-468/98 (Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-9575, Randnr. 53), C-469/98 (Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-9627, Randnr. 57), C-471/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-9681, Randnr. 67), C-472/98 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-9741, Randnr. 61), C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797, Randnr. 67) und C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 82) zusammengefasst worden seien.

36 Nach dem im Gutachten 1/76 aufgestellten Grundsatz bestehe eine implizite Außenkompetenz nicht nur in allen Fällen, in denen von der internen Zuständigkeit bereits Gebrauch gemacht worden sei, um Maßnahmen zur Verwirklichung einer gemeinsamen Politik zu treffen, sondern auch dann, wenn die internen Maßnahmen der Gemeinschaft erst anlässlich des Abschlusses und der Inkraftsetzung der völkerrechtlichen Vereinbarung ergriffen würden. Somit könne sich die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des EG-Vertrags ergeben, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig sei, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 3 und 4, sowie "Open Skies"-Urteile, u. a. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 56).

37 In seiner späteren Rechtsprechung habe der Gerichtshof insbesondere in Bezug auf das Bestehen einer stillschweigenden ausschließlichen Zuständigkeit klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betreffe, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden könne (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich sei, um Ziele des EG-Vertrags zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen ließen (in den "Open Skies"-Urteilen verwendete Formulierung, u. a. im Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 57). Nach dem vom Gerichtshof in Randnummer 86 des Gutachtens 1/94 verwendeten Ausdruck müsse die Verwirklichung des Zieles der Gemeinschaft mit dem Abschluss des völkerrechtlichen Übereinkommens "untrennbar verbunden" sein.

38 Der Rat weist darauf hin, dass die Gemeinschaft bereits interne Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erlassen habe, was ihre stillschweigende Zuständigkeit für den Abschluss des geplanten Übereinkommens rechtfertige. Er nennt hierfür die Verordnung Nr. 44/2001, führt als Beispiele aber auch Titel X der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 6 der Richtline 96/71 an.

39 Dem Rat zufolge haben weder die Mitgliedstaaten noch die Kommission geltend gemacht, dass das geplante Übereinkommen notwendig sei. Nach Ansicht des Parlaments besteht eine solche Notwendigkeit nicht. Die von Artikel 65 EG erfasste justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen könne nämlich, wie diese Vorschrift besage, nach der die beabsichtigten Maßnahmen getroffen würden, "soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich" seien, sehr wohl auf Maßnahmen beschränkt werden, die sich an die Gerichte und Behörden allein der Mitgliedstaaten richteten, ohne dass solche Maßnahmen die Beziehungen mit Drittstaaten berührten.

40 Nach Auffassung der deutschen Regierung ist das geplante Übereinkommen keinesfalls notwendig, da die interne Regelung nicht die gleichzeitige Beteiligung von Drittstaaten vorgebe.

41 Die griechische Regierung, die geltend macht, dass die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen drei selbständige Bereiche seien, die nur teilweise von der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst würden, ist der Ansicht, dass der jeweils nicht von dieser Verordnung erfasste Teil dieser Bereiche nicht untrennbar mit dem Abschluss eines völkerrechtlichen Übereinkommens verbunden sei. Das Gegenteil zu behaupten, liefe der Autonomie des internationalen Verfahrensrechts zuwider. Als partielle Gemeinschaftsregelung begründe die Verordnung Nr. 44/2001 also keine ausschließliche Außenkompetenz auf der Grundlage der im Gutachten 1/76 zugrunde gelegten Kriterien.

42 Die finnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs bringen vor, dass der Abschluss des geplanten Übereinkommens nicht untrennbar mit der Wahrnehmung der internen Gemeinschaftszuständigkeit verbunden sei. Die letztgenannte Regierung führt als Beleg dafür an, dass das Übereinkommen von Lugano zehn Jahre nach Unterzeichnung des Brüsseler Übereinkommens geschlossen worden sei und der lange vor der Aktualisierung des Übereinkommens von Lugano erfolgte Erlass der Verordnung Nr. 44/2001 auf keinerlei Vorbehalt gestoßen sei.

Zum Bestehen einer ausschließlichen Zuständigkeit auf der Grundlage der im AETR-Urteil aufgestellten Grundsätze

43 Nach Ansicht des Rates, sämtlicher Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sowie des Parlaments und der Kommission findet sich die einschlägige Rechtsprechung zu der Frage, ob eine stillschweigende Außenkompetenz der Gemeinschaft ausschließlich ist oder nicht, im Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, "AETR", Slg. 1970, 263), wie es durch die Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) und 1/94 verdeutlicht worden sei, wobei der Gerichtshof in den "Open Skies"-Urteilen seine Beurteilung zusammengefasst und dabei drei Fallgestaltungen unterschieden habe.

44 Die Randnummern 17 und 18 des AETR-Urteils lauten:

"17 Insbesondere sind in den Bereichen, in denen die Gemeinschaft zur Verwirklichung einer vom Vertrag vorgesehenen gemeinsamen Politik Vorschriften erlassen hat, die in irgendeiner Form gemeinsame Rechtsnormen vorsehen, die Mitgliedstaaten weder einzeln noch selbst gemeinsam handelnd berechtigt, mit dritten Staaten Verpflichtungen einzugehen, die diese Normen beeinträchtigen.

18 In dem Maße, wie diese Gemeinschaftsrechtsetzung fortschreitet, kann nur die Gemeinschaft mit Wirkung für den gesamten Geltungsbereich der Gemeinschaftsrechtsordnung vertragliche Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten übernehmen und erfüllen."

45 Die Randnummern 81 bis 84 des Urteils Kommission/Dänemark lauten:

"81 Zu prüfen ist weiter, unter welchen Voraussetzungen die betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen die Tragweite der gemeinsamen Rechtsnormen beeinträchtigen oder ändern können und unter welchen Voraussetzungen die Gemeinschaft daher aufgrund der Ausübung ihrer internen Zuständigkeit eine Außenkompetenz erwirbt.

82 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25). Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

83 Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, erwirbt sie somit eine ausschließliche Außenkompetenz nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs (Gutachten 1/94, Randnr. 95, und 2/92 [vom 24. März 1995, Slg. 1995, I-521], Randnr. 33).

84 Dies gilt - selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel, mit der die Organe zu Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden - auch dann, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat, denn die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen könnten im Sinne des Urteils AETR beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten behielten (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 96, und 2/92, Randnr. 33)."

46 Die Regierung des Vereinigten Königreichs fordert den Gerichtshof auf, den in Randnummer 82 des Urteils Kommission/Dänemark ausgeführten Grundsatz zu überprüfen, und führt dafür Gründe an, die mit den allgemeinen Grundsätzen des EG-Vertrags über die Grenzen der Zuständigkeit der Gemeinschaft und mit der inneren Kohärenz der Rechtsprechung zur Wirkung eines völkerrechtlichen Abkommens im Sinne des AETR-Urteils zusammenhängen.

47 Erstens sei der zweite Aspekt des vom Gerichtshof in Randnummer 82 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 25 des Gutachtens 2/91 zugrunde gelegten Kriteriums, nämlich die Formel "jedenfalls ein Gebiet ..., das bereits weitgehend von [gemeinsamen] Rechtsnormen erfasst ist" weder klar noch bestimmt, was Unsicherheiten mit sich bringe und, wenn es um die Einschränkung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gehe, nicht hinnehmbar sei, da der Gemeinschaft nach Artikel 5 Absatz 1 EG nur begrenzte Ermächtigungen erteilt worden seien.

48 Zweitens seien mit diesem Aspekt des Kriteriums nur schwer die besonderen Fälle einer Beeinträchtigung im Sinne des AETR-Urteils zu erfassen, die als Beispiel für diesen zweiten Aspekt in den Randnummern 83 und 84 des Urteils Kommission/Dänemark angeführt würden. Dieser Aspekt sei nämlich für die Feststellung, ob eine Wirkung im Sinne des AETR-Urteils vorliege, unerheblich, wenn Klauseln über die Behandlung von Angehörigen von Drittstaaten in einen Rechtsakt aufgenommen würden, weil die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit auf die spezifischen Gebiete beschränkt sei, die von diesem Rechtsakt geregelt würden. Eher greife der erste Aspekt des allgemeinen Kriteriums, nämlich die Formel "wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen". Gleiches gelte im dritten Fall, dem Vorliegen einer vollständigen Harmonisierung, in dem zwangsläufig ausgeschlossen sei, dass der fragliche Bereich nur "weitgehend" von den Gemeinschaftsrechtsnormen erfasst werde. Der Verzicht auf diesen Aspekt des Kriteriums würde es erlauben, die Wirkung im Sinne des AETR-Urteils genauer zu definieren und dabei sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit erfüllten, wenn sie auf internationaler Ebene tätig würden.

49 Der Rat ist hinsichtlich der ersten in Randnummer 83 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 95 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 angesprochenen Fallgestaltung, dass "die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen [hat]", der Ansicht, dass diese Fallgestaltung bei der Verordnung Nr. 44/2001 nicht einschlägig sei, und wird darin von der deutschen und der französischen Regierung unterstützt. Aus den Artikeln 2 und 4 dieser Verordnung ergebe sich nämlich, dass das maßgebliche Kriterium für deren Anwendung der Wohnsitz und nicht die Staatsangehörigkeit sei.

50 Nach Auffassung der italienischen Regierung ist vertretbar, dass sich die Verordnung Nr. 44/2001 implizit auf Angehörige von Drittstaaten erstrecke, weil sich nach ihrem Artikel 4 für Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinschaft die Zuständigkeit nach den Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten bestimme und ihre Artikel 32 bis 37 ein System der Anerkennung der Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vorsähen.

51 Die Kommission ist der Ansicht, die Verordnung Nr. 44/2001 enthalte insoweit "Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten", als sie nach ihren Artikeln 2 und 4 in den Beziehungen zwischen Staaten über die Außengrenzen der Gemeinschaft hinaus ohne geografische Schranken und ohne irgendeine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs gelte.

52 Die Verordnung Nr. 44/2001 habe somit die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf nicht in der Gemeinschaft wohnhafte Beklagte inkorporiert, was eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des geplanten Übereinkommens rechtfertige.

53 Die schwedische Regierung macht geltend, eine Regelung über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen richte sich nicht unmittelbar an den Einzelnen, sondern sei für die Gerichte bestimmt, die sie anzuwenden hätten. Entscheidend für den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 sei somit nicht, dass ein Angehöriger eines Drittstaats ihren Bestimmungen unterliege, sondern, ob ein Gericht seinen Sitz in der Union habe.

54 Hinsichtlich der zweiten in Randnummer 83 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 95 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 angesprochenen Fallgestaltung, dass die Gemeinschaft "ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen [hat]", ist der Rat der Ansicht, dass ein solcher Fall hier nicht vorliege, und wird darin zumindest implizit von den meisten Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, unterstützt.

55 Die Kommission bringt vor, sie sei vom Rat ordnungsgemäß ermächtigt worden, internationale Verhandlungen über Bestimmungen aufzunehmen, die in völkerrechtliche Rechtstexte aufgenommen werden sollten und die Regeln über die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen beträfen, ohne dass die Mitgliedstaaten jemals gefordert hätten, die Zuständigkeitsregeln für nicht im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten wohnhafte Beklagte allein aushandeln zu können.

56 Im Übrigen weisen die italienische Regierung, das Parlament und die Kommission auf den Unterschied zwischen dem Wortlaut von Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung Nr. 44/2001, nach dem "[d]iese Verordnung ... Übereinkommen unberührt [lässt], denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln", und dem Wortlaut von Artikel 57 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens hin, nach dem "[d]ieses Übereinkommen ... Übereinkommen unberührt [lässt], denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln". Sie folgern aus dem Wegfall der Wendung "oder angehören werden" in Artikel 71, dass die genannte Verordnung stillschweigend auf der Prämisse beruhe, dass allein die Gemeinschaft für den Abschluss von Übereinkommen zuständig sei, die in allgemeiner Weise Zivil- und Handelssachen beträfen. Nach Ansicht des Parlaments muss diese Auslegung erst recht für das Übereinkommen von Lugano gelten, das den von der genannten Verordnung erfassten Bereich vollständig abdecke.

57 Die portugiesische Regierung stellt das in Abrede. Sie macht geltend, der Wortlaut des Artikels 71 der Verordnung Nr. 44/2001 zeige, dass deren Vorschriften stets allen anderen Regeln vorgingen, die sich aus allgemeinen Übereinkommen ergäben, die die gleichen Sachverhalte regelten. Jedenfalls regele das geplante Übereinkommen grundsätzlich Sachverhalte, für die die genannte Verordnung nicht gelte.

58 Bei der Prüfung der dritten in Randnummer 84 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 96 des Gutachtens 1/94 und Randnummer 33 des Gutachtens 2/92 definierten Fallgestaltung, die dann vorliegt, "wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat", befasst sich der Rat schließlich erstens mit der Bestimmung des maßgeblichen Gebietes, zweitens mit den etwaigen Auswirkungen der "Trennungsklausel" des geplanten Übereinkommens und drittens mit den etwaigen Auswirkungen einer Übereinstimmung von Bestimmungen des geplanten Übereinkommens und internen Gemeinschaftsvorschriften.

- Bestimmung des maßgeblichen Gebietes

59 Der Rat ist genau wie die meisten Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, der Ansicht, dass es bei der Bestimmung des maßgeblichen Gebietes nicht ausreiche, sich an dessen Bezeichnung zu halten, sondern dass der sachliche, der persönliche und der örtliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und des geplanten Übereinkommens andererseits konkret miteinander verglichen werden müssten und zu prüfen sei, ob die Bestimmungen des Übereinkommens die in der Gemeinschaftsregelung enthaltenen Vorschriften beeinträchtigten. Die italienische Regierung macht jedoch geltend, der Gerichtshof habe nie geprüft, ob Gemeinschaftsvorschriften durch die von den Mitgliedstaaten eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen beeinträchtigt würden, sondern stets nur die von einem völkerrechtlichen Übereinkommen und von der Gemeinschaftsregelung erfassten Gebiete miteinander verglichen.

60 Mehrere der genannten Regierungen bringen vor, das betreffende Gebiet müsse unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 44/2001 sowie des Artikels 65 EG bestimmt werden. Nach dieser Vorschrift sei die Gemeinschaft für den Erlass von Maßnahmen zuständig, "soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind". Irland und die portugiesische Regierung weisen auch darauf hin, dass in Artikel 65 Buchstabe b EG nicht von der "Angleichung von Normen", sondern vielmehr von der "Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten" die Rede sei, was erkennen lasse, dass es keine umfassende interne Zuweisung im Bereich der Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung gebe, sondern vielmehr eine fallbezogene. Die schwedische Regierung hebt weiter den Unterschied zwischen gegenseitiger Anerkennung und Harmonisierung der materiellen Normen hervor und macht gestützt darauf geltend, in Ermangelung einer solchen Harmonisierung könne einem Mitgliedstaat nicht die Erstreckung eines Systems zur Anerkennung von Entscheidungen auf Drittstaaten vorgeschrieben werden, ohne dass er sein Einverständnis mit der Annahme erklärt habe, dass das Rechtssystem dieses Drittstaats den Anforderungen an die Rechtssicherheit in einer Weise entspreche, die es ihm erlaube, auf den Schutz zu verzichten, den er seinen eigenen Staatsangehörigen gewähre.

61 Die italienische Regierung ist dagegen der Ansicht, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 errichteten ein vollständiges System auf dem Gebiet der gerichtlichen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Dieses Verständnis werde von der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Brüsseler Übereinkommen bestätigt, nach der mit diesem ein Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung geschaffen worden sei, das auch für den Bereich der Rechtsschutzmöglichkeiten ein eigenständiges und geschlossenes System darstelle (Urteil vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Brasserie du pêcheur, Slg. 1985, 1981, Randnr. 17). Folglich liege die Zuständigkeit für den Abschluss des geplanten Übereinkommens ausschließlich bei der Gemeinschaft.

62 Das Parlament macht geltend, der Begriff des Gebietes dürfe nur den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 erfassen; auf ihren persönlichen und örtlichen Geltungsbereich komme es nicht an. Es schließt daraus, dass sich das geplante Übereinkommen vollständig mit dem Gegenstand dieser Verordnung decke, wobei es sich um ein Bündel von Regeln handele, anhand deren bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in den an dieses Übereinkommen und die genannte Verordnung gebundenen Staaten bestimmt werden könnten, und dass daher ausschließlich die Gemeinschaft für den Abschluss eines solchen Übereinkommens zuständig sei.

63 Die Kommission bringt vor, das geplante Übereinkommen werde vollständig vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst, weil alle in diesem Übereinkommen behandelten Sachverhalte bereits in den Gemeinschaftsnormen enthalten seien, deren Ziel es sei, negative oder positive Kompetenzkonflikte zu verhindern. Die Zuständigkeitsregeln müssten nämlich selbst dann, wenn sie auf das nationale Recht verwiesen, gleichwohl als Gemeinschaftsnormen angesehen werden. Auch seien die Fälle der Unzuständigkeit von mitgliedstaatlichen Gerichten keine von einem Mitgliedstaat ausfüllbaren Lücken oder Freiräume, sondern endgültige Entscheidungen des Gemeinschaftsgesetzgebers.

64 Was das von Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 über die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten erfasste Gebiet anbelangt, so weisen der Rat und die meisten Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, auf Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung hin, der wie folgt lautet: "Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen." Sie entnehmen dem, dass die genannte Verordnung dahin ausgelegt werden könne, dass ihr Kapitel II grundsätzlich nur dann gelte, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats habe, und dass, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Mitgliedstaaten dafür zuständig blieben, die Zuständigkeit ihrer Gerichte zu bestimmen, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in der Gemeinschaft habe. Das geplante Übereinkommen greife deshalb nicht in die Gemeinschaftsregelung ein.

65 Die französische Regierung hält es für möglich, in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Übertragung von Befugnissen der Gemeinschaft auf die Mitgliedstaaten zu sehen, was eine Gemeinschaftszuständigkeit rechtfertigen würde. Sie wendet sich jedoch gegen diese Auslegung und macht wie das Vereinigte Königreich geltend, dass die besagte Bestimmung insoweit deklaratorisch sei, als sie die Konsequenz aus Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung ziehe, der die Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsregel auf Beklagte mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat beschränke. Eine solche Auslegung werde durch die Verwendung des Indikativs in der neunten Begründungserwägung der genannten Verordnung bestätigt, nach der "Beklagte ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat ... im Allgemeinen den nationalen Zuständigkeitsvorschriften [unterliegen], die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem sich das angerufene Gericht befindet ...".

66 Die finnische Regierung wendet sich ebenfalls gegen die These, dass Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dem Erlass gemeinsamer Rechtsnormen im Sinne des AETR-Urteils gleichkomme. Zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache C-398/92 (Mund & Fester, Slg. 1994, I-467) entschieden, dass sowohl das Brüsseler Übereinkommen als auch die nationalen Bestimmungen, auf die es verweise, im Zusammenhang mit dem EG-Vertrag stünden; in jener Rechtssache sei es jedoch nicht um die Auslegung von Artikel 4 des Brüsseler Übereinkommens gegangen (der Artikel 4 der Verordnung Nr. 44/2001 entspreche), sondern um einen Sachverhalt, in dem beide Parteien ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des besagten Übereinkommens gehabt hätten. Dass eine Vorschrift auf den EG-Vertrag verweise, bedeute im Übrigen nicht ohne weiteres, dass die Fragen im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich dieser Vorschrift in die Gemeinschaftszuständigkeit fielen, da der EG-Vertrag nicht nur der Gemeinschaft eine bestimmte Zuständigkeit übertrage, sondern auch Verpflichtungen aufstelle, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssten, wenn sie ihre eigene Zuständigkeit wahrnähmen (vgl. u. a. Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-466/98, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-9427, Randnr. 41). Schließlich fielen auch die von den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der gerichtlichen Zuständigkeit geschlossenen Übereinkommen unter den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 verwendeten Begriff des Gesetzes eines Mitgliedstaats, und die Annahme, dass die Gemeinschaft allein durch die Aufnahme einer bestimmten Vorschrift in diese Verordnung die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss von völkerrechtlichen Übereinkommen auf den in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallenden Gebieten erworben habe, sei nicht gerechtfertigt.

67 Der Rat und die meisten Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, weisen darauf hin, dass die Verordnung Nr. 44/2001 eine Reihe von Fällen vorsehe, in denen sie als Ausnahme vom Grundsatz ihres Artikels 4 Absatz 1 die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten festlege, obwohl der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats habe. Es handele sich um:

- die ausschließlichen Zuständigkeiten nach Artikel 22 (z. B. Rechtsstreitigkeiten über dingliche Rechte, über die Gültigkeit von Beschlüssen juristischer Personen, über die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register, über die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen);

- die Vereinbarung über die Zuständigkeit nach Artikel 23 (im Fall des Abschlusses einer Gerichtsstandsvereinbarung);

- die Zuständigkeitsbestimmungen zum Schutz einer als schwächer geltenden Partei

- bei Versicherungen (Artikel 9 Absatz 2),

- bei Verbraucherverträgen (Artikel 15 Absatz 2),

- bei individuellen Arbeitsverträgen (Artikel 18 Absatz 2);

- die Bestimmungen über die Rechtshängigkeit und die Konnexität (Artikel 27 bis 30).

68 Nach Ansicht des Rates und der meisten Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, könnte das geplante Übereinkommen nach Maßgabe dieser Ausnahmen den Teil der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit ändern. So ist die deutsche Regierung der Ansicht, dass die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Zuständigkeitsregeln diejenigen der genannten Verordnung in ihrer Tragweite beeinträchtigen bzw. ändern könnten und dass für Teilbereiche des neuen Übereinkommens von Lugano somit eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft bestehe. Die portugiesische Regierung macht jedoch geltend, dass die Ausnahme nicht die Regel beeinträchtigen dürfe und es insoweit nicht erforderlich sei, alle Sachverhalte zu berücksichtigen, in denen gegebenenfalls eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft entstehen könnte.

69 So verhalte es sich auch mit einer Bestimmung wie Artikel 54b Absatz 2 des Übereinkommens von Lugano, der eine Reihe von Fallgestaltungen vorsehe, in denen das geplante Übereinkommen in jedem Fall gelte (bei ausschließlicher Zuständigkeit, vereinbarter Zuständigkeit, Rechtshängigkeit und Konnexität und, in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn entweder der Ursprungsstaat oder der ersuchte Staat kein Mitglied der Gemeinschaft sei).

70 Eine solche Bestimmung könne den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 beeinträchtigen. So schrieben die Bestimmungen des geplanten Übereinkommens über die ausschließlichen Zuständigkeiten die Zuständigkeit eines Gerichts eines Drittstaats vor, auch wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in der Gemeinschaft habe. Diese wenigen Ausnahmefälle könnten jedoch nicht die allgemeine Tragweite dieser Verordnung beeinträchtigen und eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft rechtfertigen.

71 Irland bringt dazu dreierlei vor. Zunächst sei schwer erkennbar, in welcher konkreten Situation eine Bestimmung wie Artikel 54b Absatz 2 des Übereinkommens von Lugano zu einer Kollision zwischen der Verordnung Nr. 44/2001 und dem geplanten Übereinkommen führen könne, da sämtliche in dieser Bestimmung vorgesehenen Sachverhalte außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung lägen. Sodann lasse sich, da diese Bestimmung mit Artikel 54b Absatz 2 in seiner derzeit in Kraft befindlichen Fassung übereinstimme und die Gemeinschaft Partei des neuen Übereinkommens von Lugano, das ein gemischtes Übereinkommen sein müsse, sein werde, nicht vertreten, dass die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten Verpflichtungen eingingen, die die Gemeinschaftsnormen beeinträchtigten. Die Lage unterscheide sich also von der, dass ein Mitgliedstaat ohne die Beteiligung der Gemeinschaft Verpflichtungen mit Drittstaaten eingehe. Schließlich habe der Umstand, dass eine Bestimmung wie der genannte Artikel 54b Absatz 2 Auswirkungen auf die Gemeinschaftsnormen habe, nur zur Folge, dass die Gemeinschaft über eine ausschließliche Zuständigkeit für die Aushandlung allein dieser Bestimmung verfüge und die Mitgliedstaaten für die übrigen Bestimmungen des geplanten Übereinkommens zuständig blieben.

72 Hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit macht das Parlament geltend, die Verordnung Nr. 44/2001 gelte nicht nur für angeblich innergemeinschaftliche Rechtsstreitigkeiten. Sie gelte nämlich auch, wenn vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gegen einen Beklagten mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft Klage erhoben werde. Es sei der Gemeinschaftsgesetzgeber, der die Zuständigkeitsregel des Artikels 4 dieser Verordnung aufgestellt habe, und die Mitgliedstaaten seien nicht befugt, diese Regel zu ändern. Sie könnten allenfalls ihre kraft Gemeinschaftsermächtigung geltenden nationalen Rechtsvorschriften ändern. Die Tragweite des Artikels 4 werde also durch das geplante Übereinkommen geändert, da Beklagte mit Wohnsitz in den Vertragsstaaten des Übereinkommens von Lugano nicht mehr nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden könnten, obwohl diese Vorschriften nach diesem Artikel 4 grundsätzlich jedem Beklagten mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft entgegengehalten werden könnten.

73 Die Kommission, die im Gleichklang mit dem Parlament argumentiert, ist der Ansicht, dass die Frage einer Beeinträchtigung der Verordnung Nr. 44/2001 gerade Gegenstand der Verhandlungen sei. Was die Zuständigkeitsregeln anbelange, habe das geplante Übereinkommen zwangsläufig auch die Beseitigung der Regel des Artikels 4 dieser Verordnung zur Folge, der den Gerichten der Mitgliedstaaten eine Auffangzuständigkeit gegenüber Beklagten verleihe, die ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, aber einem Vertragsstaat des Übereinkommens von Lugano hätten. Dieser Artikel 4 würde deshalb beeinträchtigt, wenn die Mitgliedstaaten solche Klauseln vereinbaren könnten, um die Wirkung dieses Artikels auf andere Drittstaaten zu erstrecken.

74 Die Kommission wendet sich daher gegen das Vorbringen, mit dem eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf Artikel 4 der Verordnung Nr. 44/2001 gestützt wird. Sie macht, in diesem Punkt unterstützt vom Parlament, erstens geltend, dass die in diesem Artikel enthaltene Regel vom Gemeinschaftsgesetzgeber aufgestellt worden sei und die Mitgliedstaaten folglich nicht mehr befugt seien, in ihren Beziehungen zu Drittstaaten nicht mehr die nationalen Rechtsvorschriften, sondern andere Regeln anzuwenden. Zweitens beeinträchtige jede im Rahmen des geplanten Übereinkommens ausgehandelte und gegenüber Beklagten mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft geltende Zuständigkeitsregel die harmonisierten Zuständigkeitsvorschriften, da es deren Ziel sei, positive oder negative Kompetenzkonflikte und mehrfache Rechtshängigkeit oder miteinander unvereinbare Entscheidungen zu verhindern.

75 Was den Teil der Verordnung Nr. 44/2001 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, also ihr Kapitel III, anbelangt, so weisen der Rat und die meisten Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, darauf hin, dass sich die Anwendungsbereiche des geplanten Übereinkommens und dieser Verordnung in keiner Weise deckten. Die deutsche Regierung etwa macht geltend, die genannte Verordnung gelte nicht für Entscheidungen aus Nichtmitgliedstaaten. Die portugiesische Regierung stellt sich die Frage, wie die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen von Gerichten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft durch Vorschriften über die Anerkennung von Gerichtsentscheidungen aus Nichtmitgliedstaaten beeinträchtigt werden könne. Die Verordnung Nr. 44/2001 sei nämlich auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen von Gerichten eines Mitgliedstaats durch einen anderen Mitgliedstaat gerichtet, während das geplante Übereinkommen die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen von Gerichten eines Drittstaats durch einen Mitgliedstaat und umgekehrt regele.

76 Die Kommission ist dagegen der Ansicht, dass Kapitel III der Verordnung Nr. 44/2001 auch durch von den Mitgliedstaaten ausgehandelte Bestimmungen beeinträchtigt würde. Sie weist darauf hin, dass diese Verordnung und das geplante Übereinkommen ein und dasselbe Regelwerk enthielten, das grundsätzlich unabhängig davon gelte, in welchem Staat das Gericht, von dem die Entscheidung stamme, liege.

77 Das Parlament vertritt dieselbe Auffassung. Die in der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regeln würden durch das geplante Übereinkommen ebenfalls beeinträchtigt, da die Beschränkung der Anwendung des Kapitels III dieser Verordnung auf Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers darstelle. Die sich aus dem neuen Übereinkommen von Lugano ergebende Pflicht, in den Vertragsstaaten des Übereinkommens von Lugano erlassene Entscheidungen ebenso zu behandeln, ändere diese Rechtslage.

- Die "Trennungsklausel"

78 Der Rat und die meisten Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, prüfen die etwaige Auswirkung der Trennungsklausel in Nummer 2 Buchstabe a der Verhandlungsrichtlinien, worin auf die in Artikel 54b des Übereinkommens von Lugano aufgestellten Grundsätze verwiesen wird. Nach Darstellung der griechischen Regierung bewirkt diese Klausel eine "Trennung" eines begrenzten Bereichs vom Rest des geplanten Übereinkommens, die insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft begründen könne. Diese Klausel, wie sie in Artikel 54b Absatz 1 des Übereinkommens von Lugano gefasst sei, hätte im Wesentlichen zur Folge, dass die Mitgliedstaaten untereinander die Verordnung Nr. 44/2001 und nicht das neue Übereinkommen von Lugano anwendeten.

79 Der Rat und die genannten Regierungen nehmen zu diesem Punkt Stellung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den "Open Skies"-Urteilen, insbesondere der Randnummer 101 des Urteils Kommission/Dänemark, die wie folgt lautet:

"101 Dass nach diesem Artikel 9 [des 1995 zwischen dem Königreich Dänemark und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen bilateralen 'Open Sky'-Luftverkehrsabkommens] im Fall von Luftverkehrsdiensten, auf die die Verordnung [(EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. L 240, S. 15)] anwendbar ist, diese Verordnung zu beachten ist, kann diese Feststellung nicht in Frage stellen. Denn so lobenswert diese Initiative des Königreichs Dänemark zur Wahrung der Anwendung der Verordnung Nr. 2409/92 auch war, ergibt sich die Vertragsverletzung dieses Mitgliedstaats doch daraus, dass er nicht ermächtigt war, allein eine solche Verpflichtung einzugehen, auch wenn deren Inhalt dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwiderläuft."

80 Der Rat weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Gutachten 2/91 eine Klausel im Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit berücksichtigt habe, die es deren Mitgliedern erlaubt habe, strengere interne Vorschriften anzuwenden. Erst recht müsse eine Regel wie die des Artikels 54b Absatz 1 des Übereinkommens von Lugano berücksichtigt werden, die die Anwendung interner Vorschriften anstelle derjenigen des geplanten Übereinkommens vorsehe.

81 Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist u. a. auf den Unterschied hin, der zwischen der in den "Open Skies"-Urteilen behandelten Klausel und Artikel 54b des Übereinkommens von Lugano bestehe. Anders als in jenen Rechtssachen, in denen sich der Anwendungsbereich des 1995 mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen und von der Kommission beanstandeten "Open Skies"-Abkommens mit dem der Gemeinschaftsvorschriften gedeckt habe, habe besagter Artikel 54b Absatz 1 zum Ziel, die jeweilige Reichweite der beiden Regelwerke zu definieren, d. h. sicherzustellen, dass die in den beiden Rechtstexten enthaltenen Vorschriften verschiedene Gebiete regelten. Die deutsche Regierung bringt vor, es hätte ebenso gut eine andere Regelungstechnik verwendet werden können und die Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln hätten einschränkender formuliert werden können, so dass sie nur im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den sonstigen Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens gälten.

82 Das Parlament verweist dagegen auf das Urteil Kommission/Dänemark und schließt daraus, dass die Mitgliedstaaten selbst dann nicht zum Abschluss des geplanten Übereinkommens befugt wären, wenn in dieses eine Artikel 54b des Übereinkommens von Lugano entsprechende Bestimmung eingefügt würde und kein Widerspruch zwischen dem geplanten Übereinkommen und der Verordnung Nr. 44/2001 bestünde.

83 Die Kommission macht unter Hinweis darauf, dass eine Trennungsklausel meistens in einem "gemischten" Übereinkommen vorkomme, geltend, dass der in den Verhandlungsrichtlinien ausgedrückte Wunsch des Rates, eine solche Klausel in das geplante Übereinkommen aufzunehmen, als ein ungeschickter Versuch angesehen werden könne, den gemischten Charakter eines solchen Übereinkommens vorwegzunehmen. Sie ist der Ansicht, die Ausschließlichkeit der Außenkompetenz der Gemeinschaft müsse genau wie die Rechtsgrundlage einer Gemeinschaftsregelung auf objektiven und vom Gerichtshof nachprüfbaren Aspekten beruhen und nicht auf dem bloßen Bestehen einer in das betreffende völkerrechtliche Übereinkommen eingefügten Trennungsklausel. Andernfalls könne die Ausschließlichkeit oder Nichtausschließlichkeit der Zuständigkeit der Gemeinschaft Gegenstand von Manipulationen sein.

84 Hierzu erörtert die Kommission, ob eine Klausel zur Regelung der Beziehungen zwischen einer ein gemeinschaftliches System errichtenden Regelung und einem völkerrechtlichen Übereinkommen notwendig sei, das die Gemeinschaftsregelung auf Drittstaaten erstrecken solle, was für sich genommen das bestehende Gemeinschaftsrecht nicht beeinträchtigen dürfte. Da das geplante Übereinkommen Gebiete erfasse, in denen eine vollständige Harmonisierung erfolgt sei, sei das Bestehen einer Trennungsklausel ohne jede Bedeutung.

85 Die Kommission weist auf den besonderen Charakter einer Trennungsklausel in einem völkerrechtlichen Übereinkommen im Bereich des internationalen Privatrechts hin, die sich deutlich von einer klassischen Trennungsklausel unterscheide. Im vorliegenden Fall sei es nicht das Ziel, die Geltung der Verordnung Nr. 44/2001 immer dann zu wahren, wenn sie anwendbar sei, sondern vielmehr, die Anwendungsbereiche dieser Verordnung und des geplanten Übereinkommens in kohärenter Weise gegeneinander abzugrenzen.

- Die Übereinstimmung der Bestimmungen des geplanten Übereinkommens und der internen Gemeinschaftsvorschriften

86 Der Rat untersucht schließlich die Auswirkungen der Übereinstimmung der Bestimmungen des geplanten Übereinkommens und der internen Vorschriften. Dabei berücksichtigt er den Standpunkt von Generalanwalt Tizzano in Nummer 72 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen "Open Skies", wonach "die Mitgliedstaaten auf den von gemeinsamen Normen geregelten Sachgebieten auch dann keine völkerrechtlichen Verträge schließen können, wenn diese die gemeinsamen Normen wörtlich wiedergeben oder auf diese verweisen. Der Abschluss solcher Verträge könnte nämlich die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in verschiedener Hinsicht beeinträchtigen. Erstens, weil die 'Rezeption' der gemeinsamen Normen in den Verträgen nicht gewährleisten würde, ... dass diese Normen später tatsächlich einheitlich angewandt ... werden. Zweitens, weil diese 'Rezeption' jedenfalls zu einer Änderung der Natur und des rechtlichen Systems der gemeinsamen Normen führen würde mit der großen und konkreten Gefahr, dass sie der vom Gerichtshof nach dem Vertrag ausgeübten Kontrolle entzogen wären."

87 Nach Ansicht des Rates dürfte angesichts der Übereinstimmung der wesentlichen Bestimmungen der beiden Rechtstexte, nämlich der Verordnung Nr. 44/2001 und des geplanten Übereinkommens, und des Zieles einer parallelen Entwicklung des Letztgenannten und der internen Gemeinschaftsvorschriften der Schluss nicht ausgeschlossen sein, dass die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit hinsichtlich des genannten Übereinkommens insgesamt habe.

88 Es lasse sich jedoch auch vertreten, dass es in Anbetracht des Unterschieds zwischen den erfassten Gebieten auf die Übereinstimmung der Bestimmungen des geplanten Übereinkommens und der Verordnung Nr. 44/2001 nicht ankomme. Da Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit anerkenne, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat habe, seien diese insbesondere durch nichts daran gehindert, die Vorschriften dieser Verordnung in ihre nationalen Gesetze zu übernehmen, ohne dass die Verordnung dadurch beeinträchtigt würde. Der Rat wird in dieser Auslegung von der deutschen und der griechischen Regierung, Irland sowie der portugiesischen und der finnischen Regierung unterstützt. Die deutsche Regierung weist darauf hin, dass allein aus der konkreten Formulierung einer Vorschrift nicht auf eine Kompetenz der Gemeinschaft geschlossen werden könne. Die Kompetenzzuordnung entscheide, wer über die Formulierung dieser Vorschrift entscheide.

89 Das Parlament nimmt Bezug auf die Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in den Rechtssachen "Open Skies" und kommt zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet habe.

90 Es wendet sich gegen das Vorbringen des Rates, dass die Übereinstimmung der Bestimmungen des geplanten Übereinkommens und der Verordnung Nr. 44/2001 jegliche Möglichkeit eines Widerspruchs zwischen diesen beiden Rechtstexten ausschließe. Zum einen sei es für die Beurteilung des Umfangs der Gemeinschaftszuständigkeit nicht entscheidend, ob ein Widerspruch vorliege oder nicht, und zum anderen könne die Anwendung eines solchen Übereinkommens trotz Übereinstimmung der fraglichen Bestimmungen dazu führen, dass bestimmte Vorschriften der genannten Verordnung verdrängt und mithin beeinträchtigt würden.

91 Nach Ansicht der Kommission hat das Ziel der Verhandlungen im Hinblick auf das neue Übereinkommen von Lugano, nämlich schlicht und einfach die gemeinsamen Rechtsnormen der Verordnung Nr. 44/2001 auf die Beziehungen zu Staaten zu übertragen, die keine Mitgliedstaaten der Gemeinschaft seien, zur Folge, dass die Gemeinschaftskompetenz für diese Verhandlungen zwangsläufig eine ausschließliche sei.

92 Sie weist auf die Parallelität und die Verbindungen zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dem Übereinkommen von Lugano hin und führt aus, dass ein gesondertes Übereinkommen nur deshalb geschlossen worden sei, weil von Drittstaaten nicht habe verlangt werden können, einem Übereinkommen beizutreten, das auf Artikel 293 EG gestützt sei und eine Zuständigkeitszuweisung an den Gerichtshof enthalte. Es seien verschiedene Mechanismen eingeführt worden, um die Kohärenz in der Auslegung der beiden Übereinkommen zu wahren.

93 Das Ziel einer schlichten Übernahme gemeinsamer Rechtsnormen in das neue Übereinkommen von Lugano schließe jede Zuständigkeit der Mitgliedstaaten aus, da dies mit der Einheit des Gemeinsamen Marktes und der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar wäre. Allein die Gemeinschaft könne über die Kohärenz ihrer eigenen gemeinsamen Rechtsnormen wachen, wenn sie auf völkerrechtliche Ebene erhoben würden.

94 Das Parlament weist in Ergänzung seines auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes gestützten Vorbringens und unter einem weiteren Blickwinkel auf die rechtlichen und praktischen Probleme hin, die sich im Fall eines gemischten Übereinkommens stellen könnten, namentlich im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Ratifizierung des geplanten Übereinkommens durch alle Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Es betont auch die Notwendigkeit einer Kohärenz zwischen der internen und der externen Gemeinschaftspolitik bei der Errichtung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

95 Hinsichtlich des Vorbringens, das darauf gründet, dass das geplante Übereinkommen der Geltung der Verordnung Nr. 44/2001 nicht abträglich sei, sondern sie im Gegenteil durch ihre Erstreckung auf andere europäische Staaten stärke, fragt sich die französische Regierung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an diesem Übereinkommen neben einigen Drittstaaten sämtliche Mitgliedstaaten beteiligt seien, ob nicht allein die Gemeinschaft als berechtigt angesehen werden müsse, über ihre eigene Regelung zu verfügen, und zwar unabhängig davon, ob das genannte Übereinkommen der Gemeinschaftsregelung abträglich oder förderlich sei. Die Mitgliedstaaten blieben für den Abschluss sonstiger Abkommen mit Drittstaaten zuständig, an denen nicht alle Mitgliedstaaten beteiligt seien, sofern diese Abkommen nicht die Geltung der genannten Verordnung beeinträchtigten. Nach Ansicht der französischen Regierung ist deshalb ausschließlich die Gemeinschaft speziell für den Abschluss des geplanten Übereinkommens zuständig.

Die mündlichen Erklärungen der Mitgliedstaaten und der Organe

96 Um denjenigen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach Einreichung des Antrags auf Gutachten beigetreten sind, eine Stellungnahme zu ermöglichen, hat der Gerichtshof am 19. Oktober 2004 eine mündliche Verhandlung abgehalten. Daran haben der Rat, die tschechische, die dänische, die deutsche, die griechische, die spanische und die französische Regierung, Irland, die niederländische, die polnische, die portugiesische und die finnische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, das Parlament und die Kommission teilgenommen. Die vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen haben sich zumeist auf die vier Fragen bezogen, zu deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung der Gerichtshof die Mitgliedstaaten und die Organe schriftlich aufgefordert hatte. Diese Fragen betrafen

- die Erheblichkeit des Wortlauts der Artikel 61 EG und 65 EG, insbesondere der Wendung "für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich" in Artikel 65 EG;

- die Erheblichkeit der Frage, inwieweit ein Mitgliedstaat z. B. ein bilaterales Abkommen mit einem Drittstaat über die in der Verordnung Nr. 44/2001 behandelten Problemstellungen aushandeln könnte, ohne aber zwangsläufig die gleichen Kriterien wie in dieser Verordnung zugrunde zu legen;

- die Möglichkeit, zwischen den Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und den Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu unterscheiden, sowie

- das etwaige Bedürfnis nach einer Weiterentwicklung oder Klarstellung der bestehenden Rechtsprechung.

Zur ersten Frage des Gerichtshofes

97 Zur Erheblichkeit des Wortlauts der Artikel 61 EG und 65 EG, insbesondere der Wendung "soweit ... für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich" in Artikel 65 EG, ist die deutsche Regierung, unterstützt von der französischen Regierung, dem Parlament und der Kommission, der Ansicht, dass diese Wendung nur für die Beurteilung erheblich sei, ob die Gemeinschaft beim Erlass der Verordnung Nr. 44/2001 ihre interne Zuständigkeit ordnungsgemäß ausgeübt habe. Jeder auf der Grundlage von Artikel 65 EG erlassene interne Gemeinschaftsrechtsakt müsse diese Voraussetzung erfüllen. Dagegen sei für die Feststellung einer Außenkompetenz der Gemeinschaft auf dem von dieser Verordnung geregelten Gebiet nicht unabdingbar, dass auch das geplante Übereinkommen selbst für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sei. Denn diese Außenkompetenz hänge schlicht davon ab, inwieweit ein solches Übereinkommen die Tragweite einer internen Gemeinschaftsnorm beeinträchtige oder ändere. Nach Ansicht der französischen Regierung würde die auf das AETR-Urteil zurückgehende Rechtsprechung hinfällig, wenn der Umstand, dass sich Artikel 65 EG nur auf die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Maßnahmen beziehe, der Gemeinschaft eine Zuständigkeit für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen nähme.

98 Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt demgegenüber, unterstützt von mehreren anderen Regierungen, die Auffassung, dass Artikel 65 EG nach seinem Wortlaut selbst die Tragweite und Intensität der internen Gemeinschaftsregelung definiere. Insbesondere zeige dieser Wortlaut, dass die Verordnung Nr. 44/2001 zu keiner vollständigen Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten führe. Obwohl einige der in dieser Verordnung aufgestellten Regeln als von einer gewissen externen Tragweite angesehen werden könnten, wie z. B. die allgemeine Zuständigkeitsregel, die an den Tatbestand anknüpfe, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in der Union habe, sei der wesentliche Punkt derjenige, dass diese Regeln Teil einer internen Regelung zur Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten der Unionsmitgliedstaaten seien. In Anbetracht der internen Tragweite der Artikel 61 EG und 65 EG könnten diese nicht die Rechtsgrundlage für die Errichtung eines vollständigen Gemeinschaftskodex mit Regeln über die internationale Zuständigkeit der Gemeinschaft bilden.

99 Ferner zeigt nach Ansicht der tschechischen Regierung, die darin von der griechischen, der spanischen und der finnischen Regierung unterstützt wird, der Wortlaut der Artikel 61 EG und 65 EG, dass die interne Gemeinschaftszuständigkeit durch das spezifische Ziel des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes begrenzt werde. Folglich müsse die Außenkompetenz der Gemeinschaft durch dasselbe Ziel begrenzt sein. Die finnische Regierung vertritt die Auffassung, dass im Fall des Übereinkommens von Lugano in Anbetracht dessen, dass die Vertragsstaaten, die keine Mitgliedstaaten der Union seien, nicht vom Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts oder von der Verwirklichung des Binnenmarktes betroffen seien, schwerlich angenommen werden könne, dass das geplante Übereinkommen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sein könne.

Zur zweiten Frage des Gerichtshofes

100 Was die Erheblichkeit der Frage anbelangt, inwieweit ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen mit einem Drittstaat über die in der Verordnung Nr. 44/2001 behandelten Problemstellungen aushandeln könnte, ohne aber zwangsläufig die gleichen Kriterien wie in dieser Verordnung zugrunde zu legen, so sind die meisten Regierungen, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, und das Parlament der Ansicht, dass es allein darauf ankomme, ob die Verpflichtungen aus dem bilateralen Abkommen in den Geltungsbereich dieser Verordnung fielen oder nicht. Es mache deshalb keinen Unterschied, ob ein solches Abkommen den Gemeinschaftsvorschriften inhaltlich entspreche oder nicht.

101 Ein solches bilaterales Abkommen müsse deshalb mit Umsicht abgefasst werden, um sicherzustellen, dass seine Bestimmungen nicht die von der Verordnung Nr. 44/2001 geregelten Gebiete erfassten - gegebenenfalls mittels einer Trennungsklausel. Die deutsche, die griechische und die finnische Regierung machen u. a. geltend, es komme entscheidend auf das Bestehen einer solchen Klausel an. Die Kommission ist dagegen der Ansicht, dass gerade das Bestehen einer Trennungsklausel den offenkundigen Beweis für eine Beeinträchtigung im Sinne des AETR-Urteils darstelle.

102 In der mündlichen Verhandlung hat die spanische Regierung ausgeführt, dass es einem Mitgliedstaat auf anderen als den von der Verordnung Nr. 44/2001 abgedeckten Gebieten weiterhin freistehe, Abkommen mit Drittstaaten zu schließen. In Bezug auf Abkommen über die von dieser Verordnung erfassten Gebiete hat sie den Gerichtshof aufgefordert, seine Rechtsprechung zu differenzieren, und darauf hingewiesen, dass bestimmte Mitgliedstaaten ein besonderes Interesse an Verhandlungen mit einem Drittstaat auf diesen Gebieten haben könnten, und zwar aus Gründen, die mit der geografischen Nähe oder mit dem Bestehen historischer Verbindungen zwischen den beiden betroffenen Staaten zusammenhingen.

103 Nach Ansicht des Parlaments würde die Verordnung Nr. 44/2001 zwangsläufig beeinträchtigt, wenn in einem bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ein anderes Anknüpfungskriterium als der Wohnsitz des Beklagten, auf den in der genannten Verordnung abgestellt werde, gewählt würde. Somit sei ein bilaterales Abkommen, das an das Kriterium der Staatsangehörigkeit anknüpfe, mit dieser Verordnung unvereinbar, weil je nach angewandtem Rechtstext und zugrunde gelegtem Kriterium zwei verschiedene Gerichte zuständig wären.

Zur dritten Frage des Gerichtshofes

104 Zu der Frage, ob zwischen den Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und den Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen unterschieden werden müsse, vertreten mehrere Regierungen, u. a. die tschechische, die deutsche, die griechische, die portugiesische und die finnische, die Auffassung, dass eine solche Unterscheidung erforderlich sei. Nach Ansicht etwa der finnischen Regierung ergibt sich aus der Systematik der Verordnung Nr. 44/2001, dass die Kapitel über die gerichtliche Zuständigkeit und über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nicht zusammenhingen. Es handele sich somit um zwei voneinander getrennte und autonome Regelungen, die in ein und denselben Rechtstext aufgenommen worden seien.

105 Die spanische Regierung hält dagegen eine solche Unterscheidung für nicht erforderlich. Zum einen könne festgestellt werden, dass beide Anwendungsbereiche der genannten Bestimmungen Teile umfassten, die nicht vom Gemeinschaftsrecht erfasst würden. Zum anderen bildeten die beiden Kategorien von Bestimmungen ein Ganzes, wenn man berücksichtige, dass die Verordnung Nr. 44/2001 eine Vereinfachung auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen bezwecke.

106 In ähnlicher Weise sind das Parlament und die Kommission der Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt sei, das geplante Übereinkommen in zwei verschiedene Teile aufzuspalten und auf eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den einen und eine gemischte Zuständigkeit für den anderen zu schließen. Nach Ansicht der Kommission beruht der gesamte vereinfachte Mechanismus der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, und zwar sowohl der mit der Verordnung Nr. 44/2001 errichtete als auch der aus dem Übereinkommen von Lugano resultierende, darauf, dass die Zuständigkeitsvorschriften harmonisiert würden und dass zwischen den Mitgliedstaaten ein hinreichendes gegenseitiges Vertrauen bestehe, um zu vermeiden, dass die Gerichte der ersuchten Staaten in jedem Einzelfall prüfen müssten, ob die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats beachtet worden sei. Aus diesem Blickwinkel könne nicht zwischen dem Gebiet der Zuständigkeit und dem der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen unterschieden werden.

Zur vierten Frage des Gerichtshofes

107 Hinsichtlich des etwaigen Bedürfnisses nach einer Weiterentwicklung oder Klarstellung der bestehenden Rechtsprechung wünscht die große Mehrheit der Regierungen, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, eine Klarstellung der auf das AETR-Urteil zurückgehenden Rechtsprechung. Dieselben Regierungen unterstützen außerdem den Standpunkt, den die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren schriftlichen Erklärungen eingenommen hat, wonach eines der in dieser Rechtsprechung genannten Kriterien, nämlich dasjenige, dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein Gebiet erfassten, das bereits "weitgehend" von gemeinsamen Rechtsnormen erfasst sei, zu überdenken sei. Nach Ansicht etwa der spanischen Regierung sollte der Gerichtshof äußerste Vorsicht walten lassen, bevor er auf den Fall, der Gegenstand des vorliegenden Antrags auf Gutachten sei, die Doktrin der stillschweigenden Außenkompetenzen anwende, die anlässlich von Rechtssachen aus dem Bereich der Wirtschaft entwickelt worden sei, in denen ganz andere Kriterien als im internationalen Privatrecht Anwendung fänden. Irland bringt vor, für die Feststellung einer stillschweigenden Außenkompetenz der Gemeinschaft sollte eine vollständige Harmonisierung erforderlich sein.

108 Nach Ansicht der französischen Regierung und der Kommission ergibt sich dagegen die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft daraus, dass das neue Übereinkommen von Lugano das mit der Verordnung Nr. 44/2001 errichtete System der Zusammenarbeit auf Drittstaaten ausdehnen solle.

109 Was die Erheblichkeit des bloßen Umstands angeht, dass das geplante Übereinkommen die Wiedergabe der Gemeinschaftsvorschriften bezweckt, macht schließlich die Mehrheit der Regierungen geltend, dass es den Mitgliedstaaten durch nichts verwehrt werde, die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nochmals in ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zu übernehmen, für die es keine Außenkompetenz der Gemeinschaft gebe. Im Kern komme es darauf an, ob das geplante Übereinkommen die internen Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen könne, und nicht auf die Parallelität der Zuständigkeiten als solche.

Stellungnahme des Gerichtshofes

Zur Zulässigkeit des Antrags

110 Der vom Rat eingereichte Antrag auf Gutachten betrifft die Frage, ob für den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano eine ausschließliche oder eine gemischte Zuständigkeit besteht.

111 Der Rat gehört zu den in Artikel 300 Absatz 6 EG genannten Organen. Der Gegenstand und die Grundzüge des geplanten Übereinkommens sind, wie vom Gerichtshof gefordert (Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 35, und 2/94, Randnrn. 10 bis 18), hinreichend beschrieben worden.

112 Ein Gutachten des Gerichtshofes kann nach dessen ständiger Auslegung zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für den Abschluss eines bestimmten Abkommens mit Drittstaaten betreffen (vgl. zuletzt Gutachten 2/00, Randnr. 3). Artikel 107 Absatz 2 der Verfahrensordnung bestätigt diese Auslegung.

113 Somit ist der Antrag auf Gutachten zulässig.

Zur Sache

Zur Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen

114 Die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen kann sich nicht nur aus einer ausdrücklichen Zuweisung durch den EG-Vertrag ergeben, sondern auch stillschweigend aus anderen Vertragsbestimmungen und aus in ihrem Rahmen ergangenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane fließen (vgl. AETR-Urteil, Randnr. 16). Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die Gemeinschaft immer dann, wenn das Gemeinschaftsrecht ihren Organen im Hinblick auf ein bestimmtes Ziel im Inneren eine Zuständigkeit verleiht, befugt ist, die zur Erreichung dieses Zieles erforderlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen einzugehen, auch wenn insoweit eine ausdrückliche Bestimmung fehlt (Gutachten, 1/76, Randnr. 3, und 2/91, Randnr. 7).

115 Diese Zuständigkeit der Gemeinschaft kann ausschließlich sein, oder sie kann zwischen dieser und den Mitgliedstaaten geteilt sein. Hinsichtlich einer ausschließlichen Zuständigkeit hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 4 und 7, und 1/94, Randnr. 85), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des EG-Vertrags zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen ließen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 57).

116 In Randnummer 17 des AETR-Urteils hat der Gerichtshof den Grundsatz aufgestellt, dass die Mitgliedstaaten, wenn gemeinsame Rechtsnormen erlassen worden sind, weder einzeln noch selbst gemeinsam handelnd berechtigt sind, mit Drittstaaten Verpflichtungen einzugehen, die diese Normen beeinträchtigen. Auch in einem solchen Fall verfügt die Gemeinschaft über eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen.

117 In dem vom vorliegenden Gutachten erfassten Fall ist dieser Grundsatz für die Beurteilung der Frage erheblich, ob eine Außenkompetenz der Gemeinschaft ausschließlich ist oder nicht.

118 In Randnummer 11 des Gutachtens 2/91 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn Rechtsnormen auf Gebieten erlassen worden sind, die nicht unter eine gemeinsame Politik fallen, insbesondere auf Gebieten, für die es Harmonisierungsbestimmungen gibt.

119 Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Artikel 10 EG die Mitgliedstaaten auf allen Gebieten, die den Zielen des EG-Vertrags entsprechen, verpflichtet, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags gefährden könnten (Gutachten 2/91, Randnr. 10).

120 Bei seiner Stellungnahme zu Teil III des Übereinkommens Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit, einem Teil, der ein Gebiet erfasste, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst war, hat er berücksichtigt, dass diese Vorschriften seit mehr als 25 Jahren schrittweise im Hinblick auf eine immer weiter gehende Harmonisierung erlassen worden waren und einerseits Handelshemmnisse beseitigen sollten, die sich aus unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten ergaben, und andererseits zugleich dem Schutz der Bevölkerung und der Umwelt dienen sollten. Er kam zu dem Ergebnis, dass dieser Teil des genannten Übereinkommens die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen konnte und die Mitgliedstaaten daher außerhalb des Gemeinschaftsrahmens solche Verpflichtungen nicht eingehen konnten (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

121 Im Gutachten 1/94 und in den "Open Skies"-Urteilen hat der Gerichtshof drei Fallgestaltungen angeführt, für die er eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft anerkannt hat. Diese oben in Randnummer 45 in Erinnerung gerufenen drei Fallgestaltungen, die Gegenstand ausgedehnter Erörterungen im Rahmen des vorliegenden Antrags auf Gutachten gewesen sind, sind jedoch nur Beispiele, deren Formulierung auf die besonderen Zusammenhänge zurückgeht, die der Gerichtshof in Betracht gezogen hat.

122 Der Gerichtshof hat nämlich in viel allgemeineren Worten eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft u. a. dann anerkannt, wenn der Abschluss eines Abkommens durch die Mitgliedstaaten mit der Einheit des Gemeinsamen Marktes und der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist (AETR-Urteil, Randnr. 31) oder wenn gerade wegen der Natur der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen, etwa Rechtsetzungsakte mit Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten oder über die vollständige Harmonisierung einer bestimmten Frage, jedes Abkommen auf dem entsprechenden Gebiet zwangsläufig die Gemeinschaftsnormen im Sinne des AETR-Urteils beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94, Randnrn. 95 und 96, sowie Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 83 und 84).

123 Dagegen hat der Gerichtshof eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft nicht anerkannt, wenn sowohl die Gemeinschaftsbestimmungen als auch die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Übereinkommens den Charakter von Mindestvorschriften hatten und das Übereinkommen daher der vollen Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen konnte (Gutachten 2/91, Randnr. 18). Genauso wenig hat er die Notwendigkeit einer ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft wegen der Gefahr von Verzerrungen des Dienstleistungsflusses im Binnenmarkt durch bilaterale Abkommen anerkannt und dazu ausgeführt, dass nichts im EG-Vertrag die Organe daran hindere, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber Drittstaaten vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben (Gutachten 1/94, Randnrn. 78 und 79, sowie Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 85 und 86).

124 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaft nur über begrenzte Ermächtigungen verfügt und deshalb das Bestehen einer zumal vom EG-Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit nur auf der Grundlage von Schlussfolgerungen angenommen werden kann, die aus einer konkreten Analyse des Verhältnisses zwischen dem geplanten Abkommen und dem geltenden Gemeinschaftsrecht gezogen werden, aus der sich ergibt, dass der Abschluss eines solchen Abkommens die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen kann.

125 In manchen Fällen reichen die Prüfung und der Vergleich der sowohl von den Gemeinschaftsvorschriften als auch von dem geplanten Abkommen erfassten Gebiete aus, um jede Beeinträchtigung der Gemeinschaftsvorschriften auszuschließen (Gutachten 1/94, Randnr. 103, 2/92, Randnr. 34, und 2/00, Randnr. 46).

126 Eine völlige Übereinstimmung zwischen dem von dem völkerrechtlichen Abkommen erfassten Gebiet und dem Gebiet der Gemeinschaftsregelung ist jedoch nicht erforderlich. Wenn es um die Feststellung geht, ob das mit der Formel "ein Gebiet, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst ist" (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26) aufgestellte Kriterium erfüllt ist, muss sich die Analyse nicht nur auf den Umfang der fraglichen Vorschriften, sondern auch auf ihre Natur und ihren Inhalt stützen. Auch ist nicht nur der aktuelle Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem betreffenden Gebiet zu berücksichtigen, sondern auch dessen Entwicklungsperspektiven, wenn sie zum Zeitpunkt der Analyse absehbar sind (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91, Randnr. 25).

127 Die Berücksichtigung nicht nur des Umfangs des erfassten Gebiets, sondern auch der Natur und des Inhalts der Gemeinschaftsvorschriften kommt auch in der oben in Randnummer 123 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Ausdruck, nach der die Natur der Mindestvorschriften, die sowohl in den Gemeinschaftsvorschriften als auch in den Bestimmungen des völkerrechtlichen Abkommens enthalten sind, auch dann zu der Schlussfolgerung führen kann, dass keine Beeinträchtigung vorliegt, wenn die genannten Vorschriften und Bestimmungen dasselbe Gebiet erfassen.

128 Letztlich kommt es darauf an, eine einheitliche und kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und ein reibungsloses Funktionieren des von ihnen errichteten Systems sicherzustellen, um die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu wahren.

129 Im Übrigen befreit eine etwaige Initiative zur Verhinderung von Widersprüchen zwischen dem Gemeinschaftsrecht und dem geplanten Abkommen nicht von der vor Abschluss dieses Abkommens zu treffenden Feststellung, ob es die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 2/91, Randnr. 25, und Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 101 und 105).

130 Insoweit bietet eine so genannte "Trennungsklausel" in einem Abkommen, nach der dieses die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten unberührt lässt, keine Gewähr, dass die Gemeinschaftsvorschriften von den Bestimmungen des Abkommens dank einer Abgrenzung der jeweiligen Geltungsbereiche nicht beeinträchtigt werden, sondern kann im Gegenteil als ein Indiz für die Beeinträchtigung der Gemeinschaftsvorschriften erscheinen. Ein solcher Mechanismus zur Verhinderung von Konflikten bei der Durchführung des Abkommens ist für sich genommen nicht ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss dieses Abkommens besitzt oder ob die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind; diese Frage ist vor Abschluss des Abkommens zu beantworten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 101).

131 Die Rechtsgrundlage schließlich, auf die die Gemeinschaftsvorschriften gestützt sind, und insbesondere die in Artikel 65 EG enthaltene Voraussetzung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes sind als solche ohne Belang für die Prüfung, ob ein völkerrechtliches Abkommen die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigt. Denn die Rechtsgrundlage einer internen Regelung wird durch deren Hauptbestandteil bestimmt, während die Vorschrift, deren Beeinträchtigung geprüft wird, möglicherweise nur ein Nebenbestandteil dieser Regelung ist. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft bezweckt u. a. die Wahrung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und des reibungslosen Funktionierens der mit den Gemeinschaftsrechtsvorschriften errichteten Systeme unabhängig davon, welche Grenzen die Vertragsbestimmung, auf die sich die Organe für den Erlass solcher Vorschriften gestützt haben, möglicherweise vorsieht.

132 Enthält ein völkerrechtliches Abkommen Bestimmungen, die eine Harmonisierung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf einem Gebiet voraussetzen, auf dem der EG-Vertrag eine solche Harmonisierung ausschließt, so besitzt die Gemeinschaft nicht die für den Abschluss dieses Abkommens erforderliche Zuständigkeit. Diese Grenzen der Außenkompetenz der Gemeinschaft betreffen das Bestehen dieser Zuständigkeit selbst und nicht ihre Ausschließlichkeit.

133 Nach alledem ist anhand einer umfassenden und konkreten Analyse zu prüfen, ob die Gemeinschaft über die Zuständigkeit für den Abschluss eines völkerrechtlichen Abkommens verfügt und ob diese Zuständigkeit eine ausschließliche ist. Zu diesem Zweck ist nicht nur das Gebiet zu berücksichtigen, das von den Gemeinschaftsvorschriften und von den Bestimmungen des geplanten Abkommens, soweit diese bekannt sind, erfasst wird, sondern auch die Natur und der Inhalt dieser Vorschriften und Bestimmungen, um sicherzustellen, dass das Abkommen nicht die einheitliche und kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und das reibungslose Funktionieren des mit diesen errichteten Systems beeinträchtigen kann.

Zur Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano

134 Der Antrag auf Gutachten betrifft nicht das Bestehen der Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des geplanten Übereinkommens selbst, sondern die Frage, ob es sich dabei um eine ausschließliche oder eine gemischte Zuständigkeit handelt. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Gemeinschaft mit der auf der Grundlage der Artikel 61 Buchstabe c EG und 67 Absatz 1 EG erlassenen Verordnung Nr. 44/2001 wie mit spezifischen Bestimmungen in sektoriellen Regelungen wie Titel X der Verordnung Nr. 40/94 oder Artikel 6 der Richtlinie 96/71 bereits interne Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erlassen hat.

135 Die Verordnung Nr. 44/2001 wurde erlassen, um zwischen den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark das Brüsseler Übereinkommen zu ersetzen. Sie gilt in Zivil- und Handelssachen in den Grenzen ihres Geltungsbereichs, wie er in ihrem Artikel 1 definiert wird. Da der Zweck und die Bestimmungen dieser Verordnung größtenteils aus dem genannten Übereinkommen übernommen wurden, wird, soweit erforderlich, auf die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof Bezug zu nehmen sein.

136 Das geplante Übereinkommen soll das Übereinkommen von Lugano ersetzen, das in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 44/2001 als "Parallelübereinkommen zu dem Brüsseler Übereinkommen" bezeichnet wird.

137 Zwar sind der Text, der sich aus den Revisionsarbeiten an den beiden vorstehend genannten Übereinkommen ergibt, und die Verhandlungsrichtlinien für das neue Übereinkommen von Lugano bekannt, doch ist hervorzuheben, dass der endgültige Text, der angenommen werden wird, nicht mit Sicherheit feststeht.

138 Sowohl die Verordnung Nr. 44/2001 als auch das geplante Übereinkommen umfassen im Wesentlichen zwei Teile. Der erste Teil des genannten Übereinkommens enthält Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit wie diejenigen, die Gegenstand des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 sind, und wie die oben in Randnummer 134 genannten spezifischen Bestimmungen. Der zweite Teil enthält Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen wie diejenigen, die Gegenstand des Kapitels III der Verordnung Nr. 44/2001 sind. Diese beiden Teile werden einzeln analysiert.

- Zu den Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit

139 Zweck einer Vorschrift über die gerichtliche Zuständigkeit ist es, zu bestimmen, welches Gericht in einem bestimmten Fall für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig ist. Dafür enthält die Vorschrift ein Kriterium, das die "Anknüpfung" des Rechtsstreits an ein Gericht erlaubt, dessen Zuständigkeit damit begründet wird. Die Anknüpfungskriterien variieren zumeist nach Maßgabe des Gegenstands des Rechtsstreits. Sie können aber auch auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, auf spezifische Eigenschaften des Klägers oder des Beklagten oder auf sonstige Gesichtspunkte abstellen.

140 Die Vielzahl der Anknüpfungskriterien, die von verschiedenen Rechtsordnungen verwendet werden, führt zu Konflikten zwischen den Zuständigkeitsvorschriften. Diese können durch ausdrückliche Bestimmungen der lex fori oder durch die Anwendung allgemeiner Grundsätze, die mehreren Rechtsordnungen gemeinsam sind, geregelt werden. Auch kann ein Gesetz dem Kläger die Wahl zwischen mehreren Gerichten lassen, die aufgrund mehrerer unterschiedlicher Anknüpfungskriterien zuständig sind.

141 Daraus ergibt sich, dass eine internationale Regelung mit Vorschriften zur Lösung von Konflikten zwischen unterschiedlichen Zuständigkeitsvorschriften, die von verschiedenen Rechtsordnungen unter Verwendung unterschiedlicher Anknüpfungskriterien aufgestellt worden sind, ein überaus komplexes System darstellen kann, das nur kohärent sein kann, wenn es so umfassend wie möglich ist. Die geringste Lücke in diesen Vorschriften könnte nämlich zu einer konkurrierenden Zuständigkeit mehrerer Gerichte für die Entscheidung ein und desselben Rechtsstreits führen, aber auch zum völligen Fehlen gerichtlichen Rechtsschutzes, wenn danach kein Gericht für die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits zuständig ist.

142 Die in den von den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft mit Drittstaaten geschlossenen Abkommen enthaltenen Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten stellen zwangsläufig Kriterien für die Zuständigkeit der Gerichte nicht nur der Drittstaaten, sondern auch der Mitgliedstaaten auf und betreffen deshalb Gebiete, die von der Verordnung Nr. 44/2001 geregelt werden.

143 Gegenstand dieser Verordnung, und zwar ihres Kapitels II, ist die Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen nicht nur für innergemeinschaftliche Rechtsstreitigkeiten, sondern auch für solche mit außergemeinschaftlichem Bezug mit dem Ziel, die Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes, die sich aus den Unterschieden der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ergeben können, zu beseitigen (vgl. zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 44/2001 und hinsichtlich des Brüsseler Übereinkommens Urteil vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-281/02, Owusu, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 34).

144 Die genannte Verordnung enthält ein Regelwerk, das ein umfassendes System bildet und dessen Vorschriften nicht nur für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten, wo sie bei Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten anhängige Verfahren wie auch Entscheidungen von Gerichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, sondern auch für die Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat.

145 In Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen hat der Gerichtshof insoweit ausgeführt, dass die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften einen Auslandsbezug des fraglichen Rechtsverhältnisses verlangt, der sich jedoch für die Zwecke der Anwendung von Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens nicht unbedingt daraus ergeben muss, dass durch den Grund der Streitigkeit oder den jeweiligen Wohnsitz der Parteien mehrere Vertragsstaaten berührt sind. Ein Auslandsbezug des fraglichen Rechtsverhältnisses kann sich auch daraus ergeben, dass ein Vertragsstaat z. B. aufgrund des Wohnsitzes des Klägers oder eines Beklagten in diesem Staat und ein Drittstaat z. B. aufgrund des dort belegenen Ortes der streitigen Ereignisse berührt sind. Eine solche Situation kann nämlich im Vertragsstaat Fragen hinsichtlich der Festlegung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen, die gerade eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens ist, wie sich aus der Erwägung in seiner Präambel ergibt (Urteil Owusu, Randnrn. 25 und 26).

146 Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die ausschließliche Zuständigkeit oder eine ausdrückliche Zuständigkeitsvereinbarung auch auf Rechtsverhältnisse anwendbar sein können, die einen Bezug zu nur einem Vertragsstaat und einem oder mehreren Drittstaaten aufweisen (Urteil Owusu, Randnr. 28). In Bezug auf die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die Rechtshängigkeit und die Konnexität oder über die Anerkennung und Vollstreckung, die bei Gerichten mehrerer Vertragsstaaten anhängige Verfahren oder Entscheidungen von Gerichten eines Vertragsstaats im Hinblick auf ihre Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat betreffen, hat er ferner ausgeführt, dass Streitigkeiten, um die es in solchen Verfahren oder Entscheidungen geht, dadurch einen Auslandsbezug aufweisen können, dass ein Vertragsstaat und ein Drittstaat berührt sind, und dass aus diesem Grund der Rückgriff auf die allgemeine Zuständigkeitsregel des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens veranlasst sein kann (Urteil Owusu, Randnr. 29).

147 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 Bestimmungen über ihr Verhältnis zu den übrigen - gegenwärtigen oder zukünftigen - Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts enthält. So berührt diese Verordnung nach ihrem Artikel 67 nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in gemeinschaftlichen Rechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind. Nach Artikel 71 Absatz 1 dieser Verordnung bleibt ferner die Anwendung von Übereinkommen unberührt, die denselben Gegenstand wie die vorgenannten Bestimmungen haben und denen die Mitgliedstaaten bereits angehören. Insoweit heißt es in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels, dass die Verordnung nicht ausschließt, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist, seine Zuständigkeit auf dieses Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, der nicht Vertragspartei des betreffenden Übereinkommens ist.

148 In Anbetracht des umfassenden und kohärenten Charakters des mit der Verordnung Nr. 44/2001 errichteten Systems von Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten ist Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung - "Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen" - dahin auszulegen, dass er Teil des mit dieser Verordnung errichteten Systems ist, da diese den angesprochenen Fall durch Verweisung auf das Recht des Mitgliedstaats regelt, dessen Gericht angerufen worden ist.

149 Selbst wenn diese Verweisung auf das betreffende nationale Recht eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Abschluss eines völkerrechtlichen Abkommens begründen können sollte, ist dazu festzustellen, dass schon nach dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 44/2001, soweit nicht deren Artikel 22 und 23 anzuwenden sind, als einziges Kriterium das des Wohnsitzes des Beklagten herangezogen werden kann.

150 Außerdem könnte das geplante Übereinkommen selbst bei Beachtung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regel doch mit sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung in Konflikt treten. So könnte dieses Übereinkommen im Fall einer juristischen Person, die Beklagte in einem Rechtsstreit ist und ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, durch die Heranziehung des Kriteriums des Wohnsitzes des Beklagten mit den Bestimmungen dieser Verordnung über Zweigniederlassungen, Agenturen oder sonstige Niederlassungen ohne Rechtspersönlichkeit wie z. B. Artikel 9 Absatz 2 bei Streitigkeiten in Versicherungssachen, Artikel 15 Absatz 2 bei Streitigkeiten in Verbrauchersachen oder Artikel 18 Absatz 2 bei Streitigkeiten über individuelle Arbeitsverträge in Konflikt treten.

151 Somit ergibt sich aus der Untersuchung allein der Verordnung Nr. 44/2001, dass aufgrund des von ihr vorgesehenen umfassenden und kohärenten Systems von Zuständigkeitsvorschriften ein völkerrechtliches Abkommen, das gleichfalls ein umfassendes System von Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten wie das mit dieser Verordnung errichtete aufstellt, geeignet wäre, diese Vorschriften zu beeinträchtigen. Gleichwohl ist die Analyse mit der Untersuchung des geplanten Übereinkommens fortzusetzen, um zu überprüfen, ob diese die vorliegende Schlussfolgerung bestätigt.

152 Das neue Übereinkommen von Lugano hätte denselben Gegenstand wie die Verordnung Nr. 44/2001, aber einen weiteren räumlichen Anwendungsbereich. Seine Bestimmungen würden u. a. durch die Verwendung der gleichen Zuständigkeitsvorschriften die gleiche Systematik wie die Verordnung Nr. 44/2001 errichten, was nach Ansicht der meisten Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, die Kohärenz zwischen den beiden Rechtstexten sicherstellen und damit jede Beeinträchtigung der Gemeinschaftsvorschriften durch dieses Übereinkommen verhindern würde.

153 Allerdings sind zwar die Übereinstimmung des Gegenstands und die Übereinstimmung des Wortlauts der Gemeinschaftsvorschriften und der Bestimmungen des geplanten Übereinkommens Gesichtspunkte, die bei der Prüfung des Vorliegens einer Beeinträchtigung dieser Vorschriften durch das Übereinkommen zu berücksichtigen sind, doch können diese Gesichtspunkte allein nicht belegen, dass es an einer solchen Beeinträchtigung fehlt. Die Kohärenz, die sich aus der Anwendung der gleichen Zuständigkeitsvorschriften ergibt, ist nicht gleichbedeutend mit dem Fehlen einer Beeinträchtigung, denn die Anwendung einer Zuständigkeitsvorschrift des geplanten Übereinkommens kann zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts führen als desjenigen, das nach der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig gewesen wäre. Wenn das neue Übereinkommen von Lugano mit den Artikeln 22 und 23 der Verordnung Nr. 44/2001 gleichlautende Artikel enthält und der Gerichtsstand auf dieser Grundlage in einem Drittstaat liegt, der Partei dieses Übereinkommens ist, während der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, läge der Gerichtsstand somit ohne das Übereinkommen im letztgenannten Staat, mit dem Übereinkommen dagegen im Drittstaat.

154 Das neue Übereinkommen von Lugano würde eine Trennungsklausel enthalten, die derjenigen des Artikels 54b des geltenden Übereinkommens entspricht. Wie jedoch oben in Randnummer 130 ausgeführt, erlaubt eine solche Klausel, die Konflikten bei der Anwendung zweier Rechtstexte vorbeugen soll, für sich genommen nicht die Beantwortung der vor dem Abschluss des geplanten Abkommens selbst zu klärenden Frage, ob die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit für dessen Abschluss besitzt. Eine solche Klausel kann im Gegenteil als ein Indiz für die Gefahr einer Beeinträchtigung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Bestimmungen dieses Abkommens erscheinen.

155 Im Übrigen hat, wie von der Kommission vorgebracht, eine Trennungsklausel in einem völkerrechtlichen Übereinkommen auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts einen besonderen Charakter und unterscheidet sich von einer klassischen Trennungsklausel. Hier geht es nicht darum, die Geltung der Verordnung Nr. 44/2001 immer dann zu wahren, wenn dies möglich ist, sondern vielmehr darum, das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und dem neuen Übereinkommen von Lugano in kohärenter Weise zu regeln.

156 Außerdem ist festzustellen, dass Artikel 54b Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens von Lugano Ausnahmen von der Trennungsklausel des Absatzes 1 dieses Artikels enthält.

157 So sieht Artikel 54b Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens von Lugano vor, dass dieses in jedem Fall angewandt wird, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens hat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Falls z. B. der Beklagte eine juristische Person ist, die eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung ohne Rechtspersönlichkeit in einem Mitgliedstaat hat, kann aber diese Bestimmung die Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 beeinträchtigen, insbesondere ihrer Artikel 9 Absatz 2 bei Streitigkeiten in Versicherungssachen, 15 Absatz 2 bei Streitigkeiten in Verbrauchersachen oder 18 Absatz 2 bei Streitigkeiten über individuelle Arbeitsverträge.

158 Ebenso verhält es sich mit den beiden weiteren Ausnahmen von der Trennungsklausel des Übereinkommens von Lugano, nämlich der nach Artikel 54b Absatz 2 Buchstabe a am Ende, wenn nach den Artikeln 16 oder 17 dieses Übereinkommens über ausschließliche Zuständigkeiten bzw. die Vereinbarung über die Zuständigkeit die Gerichte eines Vertragsstaats zuständig sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, und der nach Artikel 54b Absatz 2 Buchstabe b bei Rechtshängigkeit oder Konnexität im Sinne der Artikel 21 und 22 des Übereinkommens, wenn Verfahren in einem der Europäischen Union nicht angehörenden und in einem dieser angehörenden Vertragsstaat anhängig gemacht werden. Im Rahmen dieser Ausnahmen kann die Anwendung dieses Übereinkommens nämlich die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 verhindern.

159 Einige Regierungen, darunter die portugiesische Regierung, vertreten die Auffassung, dass diese wenigen Ausnahmen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Abschluss des geplanten Übereinkommens nicht entgegenstehen könnten, weil dafür dessen Hauptbestimmungen ausschlaggebend seien. Desgleichen macht Irland geltend, es genüge, dass allein die Gemeinschaft die Bestimmung über diese Ausnahmen aushandle, während die Mitgliedstaaten für den Abschluss der übrigen Bestimmungen des Übereinkommens zuständig blieben.

160 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Hauptbestimmungen des geplanten Übereinkommens, wie oben in den Randnummern 151 bis 153 ausgeführt, geeignet sind, den umfassenden und kohärenten Charakter der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 zu beeinträchtigen. Die Ausnahmen von der Trennungsklausel sowie die Notwendigkeit einer Beteiligung der Gemeinschaft an den Verhandlungen, wie sie Irland ins Auge fasst, müssen als Indizien für eine Beeinträchtigung der Gemeinschaftsvorschriften unter bestimmten Umständen angesehen werden.

161 Die Analyse der Zuständigkeitsvorschriften des neuen Übereinkommens von Lugano ergibt, dass diese die einheitliche und kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und das reibungslose Funktionieren des mit Letzteren errichteten Systems beeinträchtigen.

- Zu den Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

162 Die meisten Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sind der Ansicht, dass die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ein von den Zuständigkeitsvorschriften abtrennbares Gebiet darstellten, was es rechtfertige, dass die Frage der Beeinträchtigung der Gemeinschaftsvorschriften durch das geplante Übereinkommen unterschiedlich beurteilt werde. Sie machen insoweit geltend, der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 sei begrenzt, da die Anerkennung nur in anderen Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen betreffe und ein Übereinkommen, das einen anderen Anwendungsbereich habe, weil es "außergemeinschaftliche" Entscheidungen betreffe, die Gemeinschaftsvorschriften nicht beeinträchtigen könne.

163 Es ist jedoch, wie von anderen Regierungen sowie dem Parlament und der Kommission vorgebracht, festzustellen, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit und die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in der Verordnung Nr. 44/2001 keine separaten und autonomen Regelungen darstellen, sondern eng miteinander zusammenhängen. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist der vereinfachte Mechanismus der Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 33 Absatz 1 dieser Verordnung, nach dem die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf, und der grundsätzlich nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung dazu führt, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats nicht nachgeprüft wird, durch das gegenseitige Vertrauen gerechtfertigt, das die Mitgliedstaaten einander - insbesondere das Gericht des ersuchten Staates dem Gericht des Ursprungsstaats - in Anbetracht namentlich der Vorschriften des Kapitels II der Verordnung über die direkte Zuständigkeit entgegenbringen. In Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen heißt es in dem von P. Jenard dazu vorgelegten Bericht (ABl. 1979, C 59, S. 1, 46), dass "[d]ie in dem II. Titel genau festgelegten Zuständigkeiten und der dem säumigen Beklagten in Artikel 20 jenes Titels gewährte Rechtsschutz ... es entbehrlich erscheinen [ließen], von dem Gericht, vor dem die Anerkennung geltend gemacht oder die Zulassung zur Vollstreckung beantragt wird, eine Nachprüfung der Zuständigkeit des Richters des Urteilsstaats zu verlangen".

164 Mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 belegen den Zusammenhang zwischen der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen einerseits und den Vorschriften über die Zuständigkeit andererseits. So wird die Nachprüfung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung als Ausnahme beibehalten, wenn es um die Bestimmungen der Verordnung über die ausschließlichen Zuständigkeiten oder die Zuständigkeiten bei Versicherungssachen oder Verbrauchersachen geht. Die Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe b und 72 der Verordnung stellen ebenfalls einen solchen Zusammenhang zwischen den Vorschriften über die Zuständigkeit und den Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung der dort genannten Entscheidungen her.

165 Im Übrigen berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, dass es zu Konflikten zwischen gegenüber denselben Parteien ergangenen Entscheidungen verschiedener Gerichte kommen kann. So wird nach Artikel 34 Nummer 3 dieser Verordnung eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist; nach Nummer 4 desselben Artikels wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.

166 Außerdem regelt, wie oben in Randnummer 147 ausgeführt, Artikel 67 der genannten Verordnung das Verhältnis des mit dieser errichteten Systems nicht nur zu den übrigen - gegenwärtigen oder zukünftigen - Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, sondern auch zu den bestehenden Übereinkommen, die die Gemeinschaftsvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung beeinträchtigen, und zwar unabhängig davon, ob diese Übereinkommen Vorschriften über die Zuständigkeit oder solche über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen enthalten.

167 Denn für die in Artikel 71 der Verordnung Nr. 44/2001 bezeichneten Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten angehören, sieht Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels in Unterabsatz 1 vor, dass "Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, ... in den anderen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung anerkannt und vollstreckt [werden]". Im zweiten Unterabsatz dieser Bestimmung heißt es: "Sind der Ursprungsmitgliedstaat und der ersuchte Mitgliedstaat Vertragsparteien eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen." Schließlich bestimmt Artikel 72 der genannten Verordnung, dass diese "Vereinbarungen unberührt [lässt], durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines dritten Staates haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des genannten Übereinkommens nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 des genannten Übereinkommens angeführten Gerichtsstände ergehen können".

168 Somit ergibt sich aus der Untersuchung allein der Verordnung Nr. 44/2001, dass aufgrund des mit ihr im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen errichteten umfassenden und kohärenten Systems ein Übereinkommen wie das geplante, ob es nun Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit oder solche über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen enthält, geeignet wäre, die besagten Vorschriften zu beeinträchtigen.

169 In Ermangelung eines endgültigen Textes des neuen Übereinkommens von Lugano werden zur Untersuchung der Frage, ob dieses die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen kann, beispielhaft die Bestimmungen des geltenden Übereinkommens von Lugano herangezogen.

170 Artikel 26 Absatz 1 des letztgenannten Übereinkommens stellt den Grundsatz auf, dass die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt werden, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf. Ein solcher Grundsatz beeinträchtigt die Gemeinschaftsvorschriften, weil er den Bereich, in dem gerichtliche Entscheidungen ohne ein besonderes Verfahren anerkannt werden, erweitert und somit die Zahl der Fälle erhöht, in denen Entscheidungen von Gerichten aus Nichtmitgliedstaaten der Gemeinschaft anerkannt werden, deren Zuständigkeit sich nicht aus der Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt.

171 Was die Aufnahme einer Trennungsklausel wie derjenigen des Artikels 54b Absatz 1 des Übereinkommens von Lugano in das geplante Übereinkommen betrifft, so ist, wie aus den Randnummern 130 und 154 des vorliegenden Gutachtens hervorgeht, nicht ersichtlich, dass eine solche Klausel dieser Feststellung in Bezug auf das Bestehen einer ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss des genannten Übereinkommens entgegenstehen könnte.

172 Aus alledem folgt, dass die Gemeinschaftsvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nicht von denen über die gerichtliche Zuständigkeit, mit denen zusammen sie ein umfassendes und kohärentes System bilden, zu trennen sind und dass das neue Übereinkommen von Lugano die einheitliche und kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug sowohl auf die gerichtliche Zuständigkeit als auch auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowie das reibungslose Funktionieren des mit diesen Vorschriften errichteten umfassenden Systems beeinträchtigen würde.

173 Nach alledem hat die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano.

Folglich äußert sich der Gerichtshof (Plenum) gutachtlich wie folgt:

Der Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, wie er unter den in Randnummer 26 des vorliegenden Gutachtens wiedergegebenen Nummern 8 bis 12 des Antrags auf Gutachten in Betracht gezogen wird, fällt vollständig in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft.

Ende der Entscheidung

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