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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: C-1/05
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 73/148/EWG


Vorschriften:

EG Art. 43
Richtlinie 73/148/EWG Art. 1 Abs. 1
Richtlinie 73/148/EWG Art. 3
Richtlinie 73/148/EWG Art. 4 Abs. 3
Richtlinie 73/148/EWG Art. 6
Richtlinie 73/148/EWG Art. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

9. Januar 2007

"Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/148/EWG - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat - Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide Drittstaatsangehörige sind - Verpflichtung dieses Verwandten, sich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Familie in den Mitgliedstaat der Niederlassung folgt, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufzuhalten - Nachweis der Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der erforderliche Unterhalt gewährt wird"

Parteien:

In der Rechtssache C-1/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Utlänningsnämnd (Schweden) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2005, in dem Verfahren

Yunying Jia

gegen

Migrationsverk

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, P. Kuris und E. Juhász sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), K. Schiemann, U. Lõhmus, E. Levits und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Frau Jia, vertreten durch M. Johansson, advokat,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Norman und A. Falk als Bevollmächtigte,

- der belgischen Regierung, vertreten durch M. Wimmer als Bevollmächtigten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, C. ten Dam und C. Wissels als Bevollmächtigte,

- der slowakischen Regierung, vertreten durch R. Procházka als Bevollmächtigten,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Nwaokolo als Bevollmächtigten im Beistand von M. Hoskins und J. Stratford, Barristers,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande und L. Parpala als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. April 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) und von Art. 43 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Jia, einer chinesischen Staatsangehörigen im Ruhestand, und dem Migrationsverk (Einwanderungsbehörde) wegen dessen Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für den langfristigen Aufenthalt in Schweden.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 73/148 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten heben nach Maßgabe dieser Richtlinie die Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen auf:

a) für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Tätigkeit auszuüben, oder die dort eine Dienstleistung erbringen wollen;

...

d) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit für Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie dieser Staatsangehörigen und ihrer Ehegatten, denen diese Unterhalt gewähren."

4 Art. 3 dieser Richtlinie lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den in Artikel 1 genannten Personen bei einfacher Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet.

(2) Es darf weder ein Einreisesichtvermerk verlangt noch ein gleichwertiges Erfordernis aufgestellt werden, außer für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Die Mitgliedstaaten gewähren den genannten Personen zur Erlangung der geforderten Sichtvermerke alle Erleichterungen."

5 Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie sieht vor:

"Einem Familienmitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wird ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeit ausgestellt wie dem Staatsangehörigen, von dem es seine Rechte herleitet."

6 Art. 6 der Richtlinie lautet:

"Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung darf der Mitgliedstaat vom Antragsteller nur Folgendes verlangen:

a) Vorlage des Ausweises, mit dem er in sein Hoheitsgebiet eingereist ist;

b) Nachweis, dass er zu einer der in den Artikeln 1 und 4 genannten Personengruppen gehört."

7 Art. 8 der Richtlinie 73/148 sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten können nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen."

Nationales Recht

8 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich das schwedische Ausländerrecht in erster Linie im Ausländergesetz 1989:529 (utlänningslag, im Folgenden: Gesetz) und in der Ausländerverordnung 1989:547 (utlänningsförordning, im Folgenden: Verordnung) findet. Hierzu ergibt sich aus der Vorlageentscheidung Folgendes.

9 Nach Kapitel 1 des Gesetzes muss ein Ausländer, der nach Schweden einreist oder sich dort aufhält, über ein Visum verfügen, sofern er keine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder nicht Staatsangehöriger eines der nordischen Länder ist. Die Regierung kann weitere Ausnahmen von der Visumspflicht festlegen. Ein Ausländer, der sich länger als drei Monate in Schweden aufhält, muss eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, sofern er nicht Staatsangehöriger eines nordischen Landes ist.

10 Nach Kapitel 2 § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ist die Aufenthaltserlaubnis einem Ausländer zu erteilen, der naher Familienangehöriger einer Person ist, die in Schweden wohnt oder der eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebt. Nach § 5 dieses Kapitels muss ein Ausländer, der sich in Schweden aufhalten möchte, vor der Einreise nach Schweden eine Aufenthaltserlaubnis erwirkt haben. Nach seiner Einreise darf einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden. Ist er jedoch nach Schweden eingereist, kann er eine Aufenthaltserlaubnis u. a. dann erhalten, wenn nach Kapitel 2 § 4 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes eine enge Bindung zwischen ihm und einer in Schweden wohnenden Person besteht und vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, dass er in ein anderes Land zurückkehrt, um diesen Antrag dort zu stellen.

11 Nach Kapitel 2 § 14 des Gesetzes kann die Regierung Bestimmungen erlassen, wonach einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stattzugeben ist, wenn sich dies aus einem Abkommen mit einem fremden Staat ergibt. Die Verordnung enthält solche Bestimmungen in Kapitel 3 §§ 5a, 5b und 7a.

12 So ist in Kapitel 3 § 7a der Verordnung vorgesehen, dass einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, auch wenn er erst gestellt oder geprüft wird, wenn sich der Ausländer bereits in Schweden befindet, stattgegeben werden kann, sofern dieser Staatsangehöriger eines zum Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR) gehörenden Landes oder der Schweiz ist. Nach Kapitel 3 § 5b der Verordnung gilt dies auch bei einem Antrag, der von einem Familienangehörigen des Ausländers gestellt wird. Nach Kapitel 3 § 5a der Verordnung ist einem Ausländer, der einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorweist, Staatsangehöriger eines EWR-Staats oder der Schweiz ist und die in einem der Abs. 2 bis 7 oder 10 des § 5a genannten Voraussetzungen erfüllt, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Abs. 2 sieht vor, dass Selbständigen, die schriftlich nachweisen können, dass sie selbständig erwerbstätig sind, die Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre zu erteilen ist und dass die Erlaubnis erneuert werden kann. Schließlich wird die Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 3 § 5b der Verordnung einem Ausländer erteilt, der im Sinne der Nrn. 1 bis 5 dieser Vorschrift Familienmitglied eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats ist.

13 Der Vorlageentscheidung zufolge ist die Aufenthaltserlaubnis auch einem Ausländer, der Familienangehöriger eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats ist, im selben Umfang wie für den Staatsangehörigen des EWR-Staats, zu dem die Bindungen des Ausländers bestehen, zu erteilen; sie wird gegen Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises, einer Verwandtschaftsurkunde oder einer Bescheinigung, dass der Staatsangehörige des EWR-Staats oder dessen Ehegatte für den Unterhalt des Ausländers aufkommt, bewilligt. Der Ausländer hat gegebenenfalls auch die Papiere oder Nachweise vorzulegen, die zum Beweis der Voraussetzungen des Kapitels 3 § 5b Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 sowie des Vorliegens eines bestimmten Verwandtschaftsverhältnisses zu dem Staatsangehörigen des EWR-Staats erforderlich sind. Als Familienangehöriger eines selbständigen Erwerbstätigen gilt gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift der Ausländer, der in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zu dem Staatsangehörigen des EWR-Staats steht: Ehegatte, Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist oder dem von jenem Unterhalt gewährt wird, sowie der nächste Verwandte in aufsteigender Linie des Staatsangehörigen des EWR-Staats oder dessen Ehegatte, dem von diesem Unterhalt gewährt wird.

14 Nach Kapitel 4 § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes darf ein Ausländer zurückgewiesen werden, wenn er kein Visum, keine Aufenthaltserlaubnis und keine andere Erlaubnis für die Einreise, den Aufenthalt oder die Arbeit in Schweden besitzt.

15 Schließlich ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass nach Kapitel 4 § 6 des Gesetzes, wenn ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgelehnt oder eine Aufenthaltserlaubnis widerrufen wird, während sich der Ausländer in Schweden befindet, zugleich über die Zurückweisung oder Ausweisung zu entscheiden ist, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16 Frau Jias Sohn Shenzhi Li, der ebenfalls chinesischer Staatsbürger ist, lebt mit seiner Ehefrau Svanja Schallehn seit 1995 in Schweden. Frau Schallehn ist deutsche Staatsangehörige und übt in Schweden eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie besitzt eine bis zum 3. Juli 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis, die ihr als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde. Herrn Shenzhi Li als Ehegatten einer Gemeinschaftsangehörigen wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die dieselbe Geltungsdauer hat wie die seiner Ehefrau.

17 Am 2. Mai 2003 stellte die schwedische Botschaft in Peking Frau Jia ein bis zum 21. August 2003 gültiges Besuchervisum für eine Einreise in die Staaten des Schengener Übereinkommens für einen Besuch mit einer Höchstdauer von 90 Tagen aus. Frau Jia reiste am 13. Mai 2003 über den Flughafen Stockholm-Arlanda in das Schengen-Gebiet ein. Am 7. August 2003 beantragte sie beim Migrationsverk eine Aufenthaltserlaubnis und berief sich dabei auf ihr Verwandtschaftsverhältnis zu einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats.

18 In diesem Zusammenhang trug sie Folgendes vor. Von der Volksrepublik China erhalte sie eine monatliche Rente von 1 166 schwedischen Kronen, ihr Ehemann Yupu Li von ungefähr 1 000 schwedischen Kronen; sie und ihr Mann lebten in China unter sehr schwierigen Bedingungen; ohne die wirtschaftliche Unterstützung durch ihren Sohn und dessen Ehefrau könnten sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten; von den chinesischen Behörden könnten sie keine wirtschaftliche Hilfe erhalten. Zur Stützung ihres Antrags legte Frau Jia eine vom Notariat Peking ausgestellte Bescheinigung über ihr Verwandtschaftsverhältnis zu Herrn Shenzhi Li sowie eine Bescheinigung ihres ehemaligen öffentlichen Arbeitgebers China Forestry Publishing House vor, dass sie von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter wirtschaftlich unterstützt werde.

19 Mit Bescheid vom 7. April 2004 lehnte das Migrationsverk Frau Jias Antrag ab, weil die wirtschaftliche Unterstützung nicht hinreichend dargetan sei, und ordnete ihre Rückführung in ihr Heimatland an, sofern sie nicht nachweise, dass ein anderer Staat bereit sei, sie aufzunehmen. Am 14. Mai 2004 focht Frau Jia diese Entscheidung beim Utlänningsnämnd (Ausschuss für Ausländerangelegenheiten) an.

20 Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass das Migrationsverk am 3. September 2003 Herrn Yupu Li ein nationales Visum ausstellte, das für eine Einreise nach Schweden und einen Aufenthalt von höchstens 180 Tagen galt. Am 10. März 2004 beantragte dieser mit der gleichen Begründung wie Frau Jia eine Aufenthaltserlaubnis. Das Migrationsverk lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. September 2004 ab, den Yupu Li beim Utlänningsnämnd anfocht. Nach der Vorlageentscheidung hatte dieser die Klage von Yupu Li noch nicht behandelt, als der Gerichtshof mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen befasst wurde.

21 Das Migrationsverk vertritt die Auffassung, dass der Begriff der "Gewährung von Unterhalt" von einem Gemeinschaftsangehörigen (oder seines Ehegatten) bedeute, dass ein echter Bedarf an finanzieller oder sonstiger Unterstützung bestehe, der regelmäßig von den im Mitgliedstaat ansässigen Familienangehörigen gedeckt werde. Nicht berücksichtigt werden könnten daher ein nur gelegentlicher Bedarf oder eine Unterstützung, die für den Lebensunterhalt des Betroffenen nicht wirklich notwendig sei. Auch sei auf den Unterhaltsbedarf im Heimatland abzustellen und nicht auf den, der bei einer etwaigen Auswanderung in einen Mitgliedstaat festgestellt würde. Ferner müsse die Unterhaltsgewährung durch eine Bescheinigung oder andere Schriftstücke nachgewiesen werden; es verstoße nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, einen Nachweis für das Unterhaltsverhältnis zu verlangen. Der Betroffene müsse zwar nicht unbedingt eine von den Behörden des Heimatlands ausgestellte Bescheinigung über den Unterhaltsbezug vorlegen, da eine solche Bescheinigung nur als Beispiel dafür angeführt sei, worauf sich die Feststellung einer Unterhaltsgewährung gründen könne. Die bloße Verpflichtungserklärung eines Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, seinen Eltern Unterhalt zu gewähren, reiche für die Feststellung der Unterhaltsgewährung, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich sei, nicht aus.

22 Der Utlänningsnämnd weist u. a. darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 18. Juni 1987, Lebon, 316/85, Slg. 1987, 2811, Randnrn. 20 bis 22) für die Frage, ob Unterhalt gewährt werde, darauf abzustellen sei, dass ein Gemeinschaftsangehöriger einem Familienangehörigen Unterhalt gewähre, ohne dass die Gründe dafür ermittelt werden müssten. Was die tatsächliche Gewährung von Unterhalt per se ausmache, könne jedoch nicht als geklärt angesehen werden. So könne man entweder die Ansicht vertreten, dass Unterhalt dann gewährt werde, wenn das Familienmitglied des Gemeinschaftsangehörigen dessen wirtschaftlicher Unterstützung bedürfe, um einen gewünschten Lebensstandard zu erreichen oder zu halten, oder dann, wenn der Familienangehörige ohne diese Unterstützung in seinem Heimatland oder dem Land seines ständigen Aufenthalts keinen annehmbaren Lebensstandard erreichen könne.

23 Nach Art. 6 der Richtlinie 73/148 dürfe von demjenigen, der eine Aufenthaltserlaubnis beantrage, nur die Vorlage des Ausweises, mit dem er in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist sei, oder eines Nachweises dafür verlangt werden, dass er zu einer der in den Art. 1 und 4 dieser Richtlinie genannten Personengruppen gehöre. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob über ein Verwandtschaftszeugnis hinaus auch der Nachweis verlangt werden könne, dass Unterhalt gewährt werde. Es lasse sich nicht erkennen, ob eine von dem Familienangehörigen oder dem Gemeinschaftsangehörigen vorgelegte Bescheinigung schon als Nachweis dafür angesehen werden könne, dass tatsächlich Unterhalt gewährt werde.

24 Der Utlänningsnämnd hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

1. a) Ist Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) im Licht des Urteils vom 23. September 2003, Akrich (C-109/01, Slg. 2003, I-9607) dahin auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne dieser Verordnung ist, in der Gemeinschaft rechtmäßig aufhalten muss, um bei dem Arbeitnehmer Wohnung nehmen zu können - und ist dann Art. 1 der Richtlinie 73/148 dementsprechend so auszulegen, dass das Recht des einem Drittstaat angehörenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf ständigen Aufenthalt voraussetzt, dass sich der Drittstaatsangehörige rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhält?

b) Bedeutet, falls die Richtlinie 73/148 dahin auszulegen ist, dass sich ein einem Drittstaat angehörender Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf ein Recht auf ständigen Aufenthalt nach der Richtlinie nur berufen kann, wenn er sich rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhält, dass der Familienangehörige einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen muss, der ihm den ständigen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten erlaubt oder zu einer solchen Erlaubnis führen kann? Reicht, wenn eine Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt nicht vorliegt, eine aus einem anderen Anlass erteilte Aufenthaltserlaubnis für einen kürzeren oder längeren Aufenthalt aus, oder ist es wie in dem beim Utlänningsnämnd anhängigen Fall ausreichend, dass der Familienangehörige, der eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, über ein gültiges Visum verfügt?

c) Schränkt es, falls sich der einem Drittstaat angehörende Familienangehörige eines Unionsbürgers deshalb nicht auf ein Recht auf ständigen Aufenthalt nach der Richtlinie 73/148 berufen kann, weil er sich nicht rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhält, das Niederlassungsrecht des Unionsbürgers nach Art. 43 EG ein, wenn dem Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des ständigen Aufenthalts verweigert wird?

d) Schränkt es, falls sich der einem Drittstaat angehörende Familienangehörige eines Unionsbürgers deshalb nicht auf ein Recht auf ständigen Aufenthalt nach der Richtlinie 73/148 berufen kann, weil er sich nicht rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhält, das Niederlassungsrecht des Unionsbürgers nach Art. 43 EG ein, wenn der Familienangehörige des Unionsbürgers ausgewiesen wird, weil einem Antrag auf eine nationale Aufenthaltserlaubnis in Schweden nach der Einreise nicht mehr stattgegeben werden darf?

2. a) Ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148 dahin auszulegen, dass mit "Unterhalt gewähren" gemeint ist, dass dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers von dem Unionsbürger finanzieller Unterhalt gewährt wird, damit er in seinem Heimatland oder dem Land, in dem er ständig wohnt, einen annehmbaren Mindestlebensstandard erreichen kann?

b) Ist Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 73/148 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verlangen dürfen, dass der Familienangehörige eines Unionsbürgers, der sich darauf beruft, dass ihm von dem Unionsbürger oder dessen Ehegatten Unterhalt gewährt wird, neben der Verpflichtungserklärung des Unionsbürgers Schriftstücke vorlegt, die beweisen, dass tatsächlich Unterhalt gewährt wird?

Zu den Vorlagefragen

Zu Frage 1

25 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Urteils Akrich die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gewährung des Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.

26 Im Urteil Akrich hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechte aus Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 in einem Fall, wie er jener Rechtssache zugrunde lag, dem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zustehen, wenn er sich in dem Zeitpunkt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, in dem er in einen anderen Mitgliedstaat zieht, in dem sich der Unionsbürger niederlässt oder niedergelassen hat.

27 Unter Bezugnahme auf dieses Urteil möchte das vorlegende Gericht des Näheren wissen, ob die oben genannte Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts auch in Frau Jias Fall gilt.

28 Zur Beantwortung dieser Frage ist der dem Urteil Akrich zugrunde liegende Sachverhalt in Erinnerung zu rufen.

29 Das seinerzeit vorlegende Gericht war mit einer Klage befasst, die sich gegen die Weigerung des Vereinigten Königreichs richtete, Herrn Akrich, einem mit einer Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs verheirateten Drittstaatsangehörigen, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Herr Akrich, der im Vereinigten Königreich nicht aufenthaltsberechtigt war, hatte seiner Abschiebung nach Irland zugestimmt. Er folgte damit seiner Ehefrau, die kurz zuvor dorthin gezogen war. Das Ehepaar beabsichtigte, in das Vereinigte Königreich zurückzukehren und sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, damit Herr Akrich als Ehegatte einer Unionsbürgerin, die von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, in das Vereinigtes Königreich einreisen konnte.

30 Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hatte das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten ergreifen dürften, um gegen das Verhalten von Familienangehörigen eines Gemeinschaftsangehörigen vorzugehen, die nach nationalem Recht nicht zur Einreise oder zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigt waren.

31 Im Ausgangsverfahren wird dem in Rede stehenden Familienangehörigen nicht vorgeworfen, sich rechtswidrig in einem Mitgliedstaat aufzuhalten oder sich missbräuchlich den nationalen Einreisevorschriften entziehen zu wollen. Im Gegenteil, Frau Jia befand sich rechtmäßig in Schweden, als sie den Antrag stellte, und das schwedische Recht selbst verwehrt es in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht, ihr ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu gewähren, sofern die geltend gemachte Unterhaltsgewährung hinreichend belegt ist.

32 Daraus folgt, dass die Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat, wie sie im Urteil Akrich aufgestellt worden ist, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden kann und somit in einem solchen Fall keine Anwendung findet.

33 Auf die Frage 1 ist daher zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Urteils Akrich die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Zu Frage 2

34 Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148 ist nur auf diejenigen Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um dort eine selbständige Tätigkeit auszuüben, anzuwenden, denen er "Unterhalt [gewährt]".

35 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem "Unterhalt gewährt" wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird (vgl. zu Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 und Art. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht [ABl. L 180, S. 26] Urteile Lebon, Randnr. 22, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 43).

36 Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, keinen Unterhaltsanspruch voraussetzt, da sie sonst von den nationalen Rechtsvorschriften abhinge, die von einem Staat zum anderen unterschiedlich sind (Urteil Lebon, Randnr. 21). Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es nicht erforderlich, die Gründe des Unterhaltsbedarfs zu ermitteln und zu fragen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Diese Auslegung ist durch den Grundsatz geboten, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört, weit auszulegen sind (Urteil Lebon, Randnrn. 22 und 23).

37 Um zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.

38 Dieser Schluss ist in Anbetracht des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) geboten, wonach die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte im Sinne des Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 Unterhalt gewährt, durch Vorlage einer von der zuständigen Behörde des "Herkunftsstaats" ausgestellten Bescheinigung nachgewiesen wird, in der bestätigt wird, dass der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte dem betreffenden Verwandten Unterhalt gewährt. Denn obwohl es an näheren Angaben zur Art des zulässigen Nachweises der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer der in den Art. 1 und 4 der Richtlinie 73/148 genannten Personengruppen fehlt, ist es nicht gerechtfertigt, die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, nach Maßgabe dessen unterschiedlich zu beurteilen, ob es sich um den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder eines selbständig Erwerbstätigen handelt.

39 Nach Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 73/148 kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass er zu einer der Personengruppen gehört, wie sie u. a. in Art. 1 dieser Richtlinie genannt sind.

40 Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten wie auch der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinien ausüben, die Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen ihnen enthalten, damit die Ausübung des Aufenthaltsrechts der Bürger der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen im Gebiet eines jeden Mitgliedstaats erleichtert wird (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Mai 2000, Kommission/Italien, C-424/98, Slg. 2000, I-4001, Randnr. 35).

41 Zu Art. 6 der Richtlinie 73/148 hat der Gerichtshof entschieden, dass aus dem Fehlen näherer Angaben zur Art des Nachweises der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer der in den Art. 1 und 4 dieser Richtlinie genannten Personengruppen zu schließen ist, dass dieser Nachweis mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1991, Roux, C-363/89, Slg. 1991, I-1273, Randnr. 16, und vom 17. Februar 2005, Oulane, C-215/03, Slg. 2005, I-1215, Randnr. 53).

42 Demnach erscheint eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, in der bestätigt wird, dass der erforderliche Unterhalt gewährt wird, zwar hierfür besonders geeignet, kann aber keine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels sein; dagegen ist es zulässig, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, dem betroffenen Familienangehörigen Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieser tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.

43 Auf die Frage 2 ist daher zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148 dahin auszulegen ist, dass unter "Unterhalt [gewährt]" zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung dieses Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann, dass es aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Urteils vom 23. September 2003, Akrich (C-109/01), nicht, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.

2. Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs ist dahin auszulegen, dass unter "Unterhalt [gewährt]" zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung dieses Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann, dass es aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.



Ende der Entscheidung

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