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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.1995
Aktenzeichen: C-1/94 SA
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften dürfen die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein. Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, daß das Funktionieren und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften behindert werden.

Erhebt indessen das betroffene Gemeinschaftsorgan gegen die Zwangsmaßnahme keine Einwände, nachdem ein Gläubiger beim Gerichtshof beantragt hat, die durch Artikel 1 des Protokolls gewährte Befreiung aufzuheben, so wird der Antrag auf Erteilung der Ermächtigung gegenstandslos und ist vom Gerichtshof nicht zu prüfen.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 10. JANUAR 1995. - DUPRET SA, IM KONKURS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTRAG AUF ERTEILUNG DER ERMAECHTIGUNG ZUR PFAENDUNG BEI DER KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE C-1/94 SA.

Entscheidungsgründe:

1 Rechtsanwalt Georges-Albert Dal, Brüssel, hat als Konkursverwalter der Dupret SA, einer Gesellschaft belgischen Rechts, mit Antragsschrift, die am 13. Juni 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Protokoll) die Erteilung der Ermächtigung beantragt, in Höhe seines mit Urteil des Tribunal de première instance Brüssel vom 26. November 1990 festgestellten Anspruchs gegen den belgischen Staat bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von ihr dem belgischen Staat als Miete geschuldete Beträge zu pfänden.

2 Nach Artikel 1 des Protokolls dürfen die "Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften... ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein". Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, daß das Funktionieren und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften behindert werden.

3 Erhebt das betroffene Gemeinschaftsorgan gegen die Zwangsmaßnahme keine Einwände, nachdem ein Gläubiger beim Gerichtshof beantragt hat, die durch Artikel 1 des Protokolls gewährte Befreiung aufzuheben, so wird der Antrag auf Erteilung der Ermächtigung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gegenstandslos und ist von diesem nicht zu prüfen (siehe insbesondere Beschluß vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 1/87 S-A, Universe Tankship/Kommission, Slg. 1987, 2807, und Urteil vom 29. April 1993 in der Rechtssache C-182/91, Forafrique Burkinabe/Kommission, Slg. 1993, I-2161).

4 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrer am 7. Juli 1994 beim Gerichtshof eingereichten Erklärung mitgeteilt, sie habe keine Einwände gegen die Pfändung, zu der die Antragstellerin die Ermächtigung begehrt.

5 Der Antrag auf Erteilung der Ermächtigung ist daher gegenstandslos.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 10. Januar 1995

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