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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1999
Aktenzeichen: C-10/98 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4028/86, Verordnung (EWG) Nr. 1116/88


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4028/86
Verordnung (EWG) Nr. 1116/88
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur, der der Kommission die Befugnis verleiht, eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung vorzunehmen, wenn eine der vier in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegt, will alle Handlungen der Kommission erfassen, mit denen die zunächst bewilligte Beteiligung ganz oder teilweise gekürzt wird, wenn eine dieser Voraussetzungen erfuellt ist. Auch wenn die Kommission nicht verpflichtet ist, diese Befugnis auszuüben, so verlangt diese Vorschrift doch ausdrücklich, daß sie, wenn sie von ihr Gebrauch macht, nach Artikel 47 derselben Verordnung den Ständigen Strukturausschuß für die Fischwirtschaft befasst; in diesem Fall sind auch die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen genannten Verfahren einzuhalten.

2 Nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist der Fall, wenn die Aufhebung des Urteils des Gerichts bedeutet, daß die Entscheidung, die Gegenstand der Klage vor dem Gericht war, für nichtig zu erklären ist.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. Oktober 1999. - Azienda Agricola "Le Canne" Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Aquakultur - Verordnungen (EWG) Nrn. 4028/86 und 1116/88 - Gemeinschaftszuschuß - Kürzung der Beihilfe. - Rechtssache C-10/98 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Azienda Agricola "Le Canne" Srl hat mit Rechtsmittelschrift, die am 16. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-218/95 (Le Canne/Kommission, Slg. 1997, II-2055; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der mit Telex Nr. 12 497 der Kommission vom 27. Oktober 1995 vorgenommenen Kürzung eines ihr zuvor bewilligten Gemeinschaftszuschusses und auf Ersatz des ihr angeblich aufgrund dieser Kürzung entstandenen Schadens abgewiesen hat.

2 Der rechtliche Rahmen und der Sachverhalt, die dem Rechtsmittel zugrunde liegen, sind im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

"1 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) kann die Kommission einen Gemeinschaftszuschuß für die Entwicklung der Aquakultur und die Umgestaltung geschützter Meeresgebiete im Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung der Küstenstreifen gewähren.

2 Gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 4028/86, der auf Anhang III verweist, beträgt für die Region Venezien der Gemeinschaftszuschuß für die Aquakultur 40 %, die Beteiligung Italiens zwischen 10 % und 30 % der zuschußfähigen Ausgaben.

3 In Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 heisst es:

(1) Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, daß die finanziellen oder sonstigen Bedingungen bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn

- das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder

...

Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt.

Die Kommission zieht zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 erlassen."

4 Artikel 47 lautet:

"(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission trifft die Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie von der Kommission unverzueglich dem Rat mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für die Dauer von höchstens einem Monat ab dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheiden."

5 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 vom 20. April 1988 (ABl. L 112, S. 1) hat die Kommission Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer erlassen.

6 Die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1116/88 lautet: "Das Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung sollte nicht eingeleitet werden, ohne daß zuvor der betreffende Mitgliedstaat, der dazu Stellung nehmen kann, gehört wurde und den Zuschussempfängern Gelegenheit zur Äusserung gegeben wurde."

7 Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 trifft hierzu folgende Regelung:

"Bevor die Kommission ein Verfahren zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung von Zuschüssen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 einleitet,

- setzt sie den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden sollte, hiervon in Kenntnis; der Mitgliedstaat kann hierzu Stellung nehmen;

- hört sie die für die Übermittlung der Belege zuständige Behörde oder Stelle;

- fordert sie den oder die Begünstigten auf, über die Behörde oder Stelle die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern."

Sachverhalt

8 Mit der Entscheidung C (90) 1923/99 vom 30. Oktober 1990 bewilligte die Kommission der Klägerin einen Zuschuß von 1 103 646 181 [ITL] oder 40 % der zuschußfähigen Ausgaben von 2 759 115 453 [ITL] für die Modernisierung und die Umgestaltung von Fischzuchtanlagen (Vorhaben I/16/90). Ferner war vorgesehen, daß der italienische Staat einen anteiligen Zuschuß in Höhe von 30 % der beitragsfähigen Ausgaben oder 827 734 635 [ITL] gewähren sollte.

9 In dieser Entscheidung hieß es, die Höhe des von der Kommission bei Fertigstellung eines Vorhabens tatsächlich gewährten Zuschusses hänge davon ab, inwieweit die im Entwurf vorgesehenen Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden seien. Entsprechend dem Vermerk in Teil B des vom Begünstigten eingereichten Zuschussantrags könnten die vorgesehenen Arbeiten nicht ohne vorherige Zustimmung der nationalen Verwaltung und gegebenenfalls der Kommission geändert werden. Würden wesentliche Änderungen ohne Zustimmung der Kommission vorgenommen, so könne der Zuschuß gekürzt oder gestrichen werden, falls diese Änderungen nach Auffassung der nationalen Verwaltung oder der Kommission nicht gebilligt werden könnten. Gegebenenfalls unterrichte die nationale Verwaltung jeden Begünstigten über das einzuhaltende Verfahren.

10 Die Kommission zahlte der Klägerin am 23. Juni 1993 eine erste Tranche von 343 117 600 [ITL].

11 Die Baubehörde kontrollierte die Fertigstellung des Vorhabens an Ort und Stelle. Sie teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 1994 mit, daß die Durchführung, von einigen Änderungen des Entwurfs bei den Maurerarbeiten und ähnlichen Arbeiten sowie den Ausschachtungsarbeiten abgesehen, ihrer Ansicht nach in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht dem genehmigten Vorhaben entspreche.

12 Durch die Entscheidung C (94) 1531/99 vom 27. Juli 1994 gab die Kommission einem zweiten Zuschussantrag der Klägerin statt, der sich auf abschließende Modernisierungsarbeiten an ihren Anlagen bezog (Vorhaben I/100/94).

13 Die Klägerin wies in Schreiben an das italienische Ministerium für Landwirtschaft (im folgenden: Ministerium) und an die Kommission vom 12. Dezember 1994 darauf hin, daß nach der Übermittlung des Vorhabens an das Ministerium eingetretene, von ihr nicht zu beeinflussende Umstände einige Änderungen der im Rahmen des Vorhabens I/16/90 vorgesehenen Arbeiten erforderlich gemacht hätten. Ihre Überzeugung, die geplanten Ziele eingehalten und die richtigen Lösungen gewählt zu haben, sowie der Wunsch, die geplanten Ergebnisse rasch zu erreichen, hätten sie unglücklicherweise ihre Verpflichtung vergessen lassen, das Ministerium über Änderungen vorab zu informieren. Dies stelle ein wesentliches Hindernis für den Abschluß des Verfahrens dar. Das Vorhaben I/16/90 sei jedoch insgesamt, abgesehen von der Lage und der Ausgestaltung der Intensivaufzuchtbecken, nicht wesentlich geändert worden.

14 Die Klägerin räumte somit zwar ein, daß ihr - allerdings erst nach Abschluß der Arbeiten - bewusst geworden sei, daß sie das Formerfordernis der vorherigen Mitteilung der Änderungen nicht eingehalten habe, beantragte aber, daß das Ministerium und gegebenenfalls auch die Kommission eine technische Prüfung der Änderungen durchführen sollten, die zeigen werde, daß die gewählten Lösungen richtig, erforderlich und zweckmässig gewesen seien. Alle genannten Änderungen seien im Rahmen der Genehmigung des ergänzenden Umgestaltungsvorhabens (I/100/94), für das mit der Entscheidung C (94) 1531/99 ein Gemeinschaftszuschuß bewilligt worden sei, erläutert und gebilligt worden.

15 Nach der Kontrolle der Fertigstellung der Arbeiten übermittelte das Ministerium der Klägerin am 3. Juni 1995 die am 24. Mai 1995 ausgestellte Bescheinigung über die Abnahme (im folgenden: Bescheinigung). Nach Auffassung des Ministeriums hatte die Klägerin über die bereits von der Baubehörde festgestellten Änderungen hinaus folgende weitere Änderungen vorgenommen:

a) Fehlende Errichtung von sechzehn Becken, einer Wasseranlage und eines Wärmekraftwerks und statt dessen lediglich Planung von im Rahmen des von der Kommission durch die Entscheidung C (94) 1531/99 genehmigten ergänzenden Vorhabens zu errichtenden Aufzuchtbecken;

b) fehlender Erwerb einer Reihe von Maschinen;

c) fehlende Errichtung des neuen Bootsschuppens und der im Freien gelegenen Aufzuchtbecken.

Nach Auffassung des Ministeriums war die Klägerin gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften verpflichtet, für diese Änderungen eine vorherige Genehmigung einzuholen.

16 Das Ministerium kürzte den Betrag der Ausgaben, für die bei Fertigstellung des Vorhabens ein Zuschuß gewährt werden konnte, auf 1 049 556 101 [ITL]. Es führte aus, unter Berücksichtigung der bereits während des ersten Abschnitts der Arbeiten als zuschußfähig anerkannten Ausgaben von 857 794 000 [ITL] ergebe sich ein Gesamtbetrag der zuschußfähigen Ausgaben von 1 907 350 101 [ITL] oder 69,13 % der Ausgaben, die in dem ursprünglich von der Kommission genehmigten Vorhaben als zuschußfähig anerkannt worden seien.

17 Durch eine abschließende Auszahlungsanordnung vom 5. Juli 1995 zahlte die Kommission der Klägerin einen Restbetrag von 419 822 440 [ITL]. Sie kürzte damit den Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses für die Arbeiten, die sie auf der Grundlage der Bescheinigung als dem ursprünglich genehmigten Vorhaben entsprechend ansah, von 1 103 646 181 [ITL] auf 762 940 040 [ITL].

18 Die Klägerin übermittelte dem Ministerium und der Kommission am 28. Juli bzw. am 3. August 1995 mehrere schriftliche Erklärungen, in denen sie die Bescheinigung als fehlerhaft bezeichnete und deren Überprüfung beantragte.

19 Auf Ersuchen der nationalen Behörden übermittelte die Kommission diesen ihre Stellungnahme mit dem Telex Nr. 12 497 vom 27. Oktober 1995. Sie war aus den nachstehenden Gründen der Auffassung, daß eine Überprüfung des Verfahrens des Ministeriums betreffend das Vorhaben I/16/90 nach den verfügbaren Informationen nicht erforderlich sei:

1. Das Vorhaben sei erheblich abgeändert worden, ohne daß die nationale Verwaltung zuvor unterrichtet worden sei.

Die Gewährung des Zuschusses für das Folgevorhaben I/100/94 bedeute nicht, daß die Kommission früheren Änderungen zustimme.

2. Als Teil des Folgevorhabens I/100/94 geplante Arbeiten seien im Rahmen des Vorhabens I/16/90 ausgeführt worden und damit im Rahmen dieses Vorhabens nicht zuschußfähig.

3. Der von der Klägerin herangezogene Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 sei auf den von ihr angeführten Sachverhalt nicht anwendbar.

4. Aus den vom Ministerium gelieferten Informationen ergebe sich, daß die Ausführungen auf Seite 18 des Schriftsatzes der Klägerin, daß Ausgaben gekürzt worden seien, weil sie in ursprünglich nicht vorgesehene Ausgabenrubriken aufgenommen worden seien, unzutreffend seien.

20 Mit Schreiben vom 14. November 1995 lehnte das Ministerium den Überprüfungsantrag der Klägerin aus den von der Kommission in ihrem Telex Nr. 12 497 vom 27. Oktober 1995 angeführten Gründen ab."

3 Unter diesen Umständen erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die Handlung Nr. 12 497 und stützte ihre Klage auf fünf Gründe. Mit dem ersten machte sie die fehlende Mitteilung der Handlung geltend, da sie von ihr nur zufällig durch eine Kopie Kenntnis erlangt habe, die sie auf ihr Verlangen erhalten habe. Der zweite Klagegrund war auf eine Verletzung des Kollegialprinzips gestützt, da die Handlung Nr. 12 497 vom "Vertreter des Referatsleiters" stamme und nicht von den Mitgliedern der Kommission, die als Kollegium die Verantwortung dafür trügen. Mit dem dritten Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin eine Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend. Sie rügte erstens, die Kommission habe den zunächst bewilligten Gemeinschaftszuschuß gekürzt, ohne zuvor das Verfahren nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 durchzuführen und ohne ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 zu erfuellen, zu denen insbesondere die Pflicht gehöre, den Begünstigten aufzufordern, über die Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt werden solle, die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen zu erläutern. Zweitens sei gemäß Artikel 44 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 4028/86 bei einer Kürzungsentscheidung das Verfahren des Artikels 47 der Verordnung einzuhalten. Mit dem vierten Klagegrund, der aus zwei Teilen bestand, wurde eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Zum einen fehlten in der Handlung Nr. 12 497, abgesehen von einer ganz allgemeinen Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 4028/86, Ausführungen zur Rechtsgrundlage. Zum anderen erlaube es die Begründung der angefochtenen Handlung der Rechtsmittelführerin nicht, die Gründe für die Kürzung des zunächst bewilligten Zuschusses zu erkennen, und dem Gericht nicht, seine richterliche Kontrolle auszuüben. Mit ihrem fünften Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin einen Ermessensmißbrauch geltend, da die für die Gewährung und die Kürzung des Zuschusses allein zuständige Kommission dadurch, daß sie eine Handlung formell als Stellungnahme vorgenommen habe, die Anwendung des Kürzungsverfahrens der Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 und 7 der Verordnung Nr. 1116/88 umgangen habe.

Das angefochtene Urteil

4 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

5 In den Randnummern 28 bis 30 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede mit der Begründung zurückgewiesen, die Handlung Nr. 12 497 stelle, da sie den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf den vollen Betrag kürze, ohne daß der Mitgliedstaat in dieser Hinsicht über eine eigene Beurteilungsbefugnis verfügt habe, gegenüber der Rechtsmittelführerin eine verbindliche Einzelfallentscheidung dar, die geeignet sei, ihre Interessen durch einen Eingriff in ihre Rechtsstellung zu beeinträchtigen.

6 Zum ersten Klagegrund, der auf die fehlende Mitteilung der Handlung Nr. 12 497 gestützt war, hat das Gericht in Randnummer 34 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin in der Lage gewesen sei, vom Inhalt der Handlung gebührend Kenntnis zu nehmen und ihre Klage innerhalb der Klagefrist zu erheben. Über die Frage, ob ihr die Handlung förmlich mitgeteilt worden sei, brauche daher nicht entschieden zu werden.

7 Das Gericht hat den zweiten Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Kollegialprinzips geltend gemacht wurde, in den Randnummern 35 bis 39 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen und ausgeführt, daß, wie der Geschäftsordnung der Kommission zu entnehmen sei, ihre Beamten ermächtigt werden könnten, im Namen der Kommission und unter ihrer Kontrolle klar umschriebene Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung, wie die streitige Maßnahme, zu treffen, und daß die Übertragung der Zeichnungsberechtigung das normale Mittel darstelle, mit dem die Kommission ihre Zuständigkeiten ausübe. Die Rechtsmittelführerin habe keine Anhaltspunkte dafür geliefert, daß die Verwaltung der Gemeinschaft die einschlägigen Vorschriften nicht beachtet hätte.

8 Zum dritten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verfahrensvorschriften gerügt wurde, hat das Gericht zunächst in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, daß die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen könnten, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts sei, der auch dann sichergestellt werden müsse, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehle. Sodann hat es in den Randnummern 50 bis 53 ausgeführt, daß im Rahmen eines nach der Verordnung Nr. 4028/86 gewährten Gemeinschaftszuschusses eine Entscheidung der Kommission, in der die fehlende Zuschußfähigkeit bestimmter Ausgaben festgestellt werde, weil an dem zunächst genehmigten Vorhaben erhebliche Änderungen vorgenommen worden seien, ohne daß diese den Gemeinschaftsbehörden und den nationalen Behörden zuvor mitgeteilt worden seien, keine Verletzung des Anhörungsrechts darstelle, wenn der Zuschussempfänger in der Lage gewesen sei, die Gründe für die Nichteinhaltung der vorgesehenen Bedingungen vor dem Erlaß dieser Entscheidung zu erläutern. Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen sei daher insoweit eingehalten worden. In den Randnummern 55 und 56 hat das Gericht schließlich ausgeführt, da die Kommission habe feststellen können, daß die als nicht zuschußfähig angesehenen Ausgaben nicht berücksichtigt werden könnten, weil sie nicht Teil des genehmigten Vorhabens seien, sei diese Entscheidung keine Kürzung des dem Empfänger zunächst bewilligten Zuschusses im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86, sondern beschränke sich in Wirklichkeit darauf, die Konsequenzen aus der Tatsache zu ziehen, daß ein Teil der Ausgaben, deren Bezahlung die Rechtsmittelführerin beantrage, nicht zu dem zunächst bewilligten Vorhaben gehöre, so daß die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, nach dieser Vorschrift den Ständigen Strukturausschuß für die Fischwirtschaft zu befassen.

9 In den Randnummern 63 bis 72 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützten vierten Klagegrund, der zwei Teile hat, zurückgewiesen. Die Zurückweisung des ersten Teils dieses Klagegrundes, wonach in der Handlung Nr. 12 497, abgesehen von einer allgemeinen Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 4028/86, Ausführungen zur Rechtsgrundlage fehlten, hat das Gericht damit begründet, daß in dieser Handlung ausdrücklich auf die einschlägigen Verordnungen Nrn. 4028/86 und 1116/88 verwiesen werde. Würden der Kontext der Rechtssache und insbesondere die Ausführungen der Rechtsmittelführerin zu ihrem dritten Klagegrund berücksichtigt, so habe sie über die Bedeutung dieser beiden Verweisungen nicht im unklaren sein können; die Rechtsgrundlage der Handlung sei ihr daher bekannt gewesen. Zum zweiten Teil des Klagegrundes hat das Gericht festgestellt, daß sich aus der Vorgeschichte des Rechtsstreits, dem Briefwechsel der Rechtsmittelführerin mit der nationalen Verwaltung und der Kommission sowie der Handlung Nr. 12 497 ergebe, daß die von der Kommission für die Handlung angeführten Gründe hinreichend klar zum Ausdruck kämen, so daß die Rechtsmittelführerin ihre Rechte vor dem Gemeinschaftsrichter geltend machen könne und dieser seine Kontrolle der Rechtmässigkeit der Entscheidung ausüben könne.

10 In den Randnummern 75 bis 78 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den fünften Klagegrund, mit dem ein Ermessensmißbrauch geltend gemacht wurde, zurückgewiesen und ausgeführt, daß die Rechtsmittelführerin keine objektiven, maßgeblichen und übereinstimmenden Anhaltspunkte dafür vorgebracht habe, daß die Handlung Nr. 12 497 ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel vorgenommen worden wäre, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag oder das abgeleitete Recht vorsehe, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.

11 Das Gericht hat die Schadensersatzklage in den Randnummern 82 bis 84 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen. Die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft könne nur ausgelöst werden, wenn mehrere Voraussetzungen erfuellt seien: Das dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegte Verhalten müsse rechtswidrig sein, es müsse ein Schaden vorliegen, und zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden müsse ein Kausalzusammenhang bestehen. Das Gericht hat entschieden, daß die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, daß die Handlung Nr. 12 497 rechtsfehlerhaft sei, und daß die Rechtswidrigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens daher nicht dargetan worden sei; der Antrag auf Ersatz des geltend gemachten Schadens sei demnach zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel

12 Die Rechtsmittelführerin beantragt in ihrer Rechtsmittelschrift, das angefochtene Urteil aufzuheben, den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, also die Handlung Nr. 12 497 für nichtig zu erklären und die Kommission, wie in der Klageschrift ausgeführt, zum Schadensersatz zu verurteilen, sowie der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

13 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten macht sie einen Verstoß gegen das Kollegialprinzip geltend. Die Übertragung der Zeichnungsberechtigung stelle zwar, wie das Gericht in Randnummer 37 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, das normale Mittel dar, mit dem die Kommission ihre Zuständigkeiten ausübe; die Übertragung von Befugnissen verletze aber in schwerwiegender Weise das Kollegialprinzip. Zwar habe das Gericht im Ergebnis eine blosse Übertragung der Zeichnungsberechtigung angenommen, doch habe es einen Fehler begangen, indem es ausgeführt habe, daß die Rechtsmittelführerin hätte beweisen müssen, daß die Verwaltung die einschlägigen Vorschriften nicht eingehalten habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat die Kommission den Beweis für die Einhaltung dieser Vorschriften zu erbringen.

15 Der zweite Rechtsmittelgrund ist auf eine Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens gestützt. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, die Feststellung des Gerichts, daß ihr am 28. Juli 1995 an das Ministerium und am 3. August 1995 an die Kommission gerichteter Antrag die Annahme erlaube, daß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 "von der Kommission eingehalten worden [ist]", stelle eine Petitio principii dar, da die Kommission diesen Antrag in der Handlung Nr. 12 497 ausdrücklich unter Hinweis darauf abgelehnt habe, daß Artikel 7 in dem vom Anwalt der Rechtsmittelführerin genannten Kontext nicht anwendbar sei.

16 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird die Unzulänglichkeit der nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) erforderlichen Begründung geltend gemacht. Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, daß dieser Grund nicht stichhaltig sei, indem es ausgeführt habe, daß im vorliegenden Fall nicht mehr als die von der Kommission genannten Einzelheiten erforderlich gewesen seien, da die Handlung Nr. 12 497 - insbesondere durch Bezugnahme auf die in der Bescheinigung gegebenen ausführlichen Erläuterungen - die Rechtsmittelführerin bereits ausreichend unterrichtet habe, so daß sie von den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten Kenntnis habe nehmen können, auf denen die Argumentation beruhe, die zur Kürzung des Zuschusses geführt habe.

17 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung und falsche Anwendung der Artikel 44 Absatz 1 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 sowie des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1116/88 durch das Gericht gerügt. Die Rechtsmittelführerin stellt die Ansicht des Gerichts in Frage, daß die Artikel 44 und 47 im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

18 Zunächst ist der vierte Rechtsmittelgrund zu prüfen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

19 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe die Artikel 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 falsch angewandt, indem es entschieden habe, daß sie nur bei einer Neubewertung des gesamten Vorhabens anwendbar seien, nicht aber, wenn sich der einzelne praktisch darauf beschränkt habe, das Vorhaben so, wie es zunächst genehmigt worden sei, ganz oder teilweise nicht durchzuführen. Artikel 44 Absatz 1 führe unter den Fällen seiner Anwendbarkeit auch den auf, daß "das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird".

20 Die Kommission macht geltend, das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Verfahren sei anzuwenden, wenn eine wirkliche Neubewertung der Ausgaben vorgenommen werde, für die ein Gemeinschaftszuschuß in Betracht komme, nicht aber bei einer blossen Anpassung dieser Ausgaben aufgrund nicht durchgeführter Arbeiten, bei der der Prozentsatz der Gemeinschaftsfinanzierung unverändert bleibe.

21 Die Kommission führt weiter aus, daß Schwankungen bei den zuschußfähigen Ausgaben die Folge einer rein technischen Bewertung seien; hätte auf das Verfahren des Artikels 47 der Verordnung Nr. 4028/86 immer dann zurückgegriffen werden müssen, wenn die zuschußfähigen Ausgaben nicht den ursprünglichen Prognosen entsprochen hätten - auch wenn sich der Prozentsatz nicht geändert hätte -, so hätte dies zur sofortigen Blockierung aller unter diese Verordnung fallenden Programme geführt.

22 Zunächst ist der Begriff "Beteiligung" im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 zu präzisisieren, um die Befugnisse, über die die Kommission verfügt, und die Verpflichtungen zu bestimmen, die für sie im Rahmen der genannten Artikel bestehen. Eine Beteiligung ist ein Geldbetrag, den die Kommission für das Vorhaben zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Aquakultur bereitstellt. Nach Artikel 12 der Verordnung sind bei dem "Zuschuß gemäß Artikel 11... die in Anhang III genannten Sätze einzuhalten". Daraus folgt, daß die Verweisung auf die Sätze nur die Methode für die Berechnung der Beteiligung betrifft. Der Beitrag stellt also einen Geldbetrag dar, der nach einem Prozentsatz der Gesamtkosten des Vorhabens berechnet wird, für das eine Subventionierung beantragt worden ist. Diese Auslegung wird durch die Entscheidung C(90) 1923/99 der Kommission vom 30. Oktober 1990 zur Festsetzung des Zuschusses der Gemeinschaft im vorliegenden Fall bestätigt, nach deren Artikel 1 Absatz 2 "der Zuschuß... auf einen Hoechstbetrag von 1 103 646 181 (Landeswährung) festgesetzt [wird]".

23 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission den Gemeinschaftszuschuß im Anhang dieser Entscheidung mit 1 103 646 181 ITL veranschlagt und angibt, daß dies 40 % der zuschußfähigen Ausgaben entspreche.

24 Das Gericht hat sich diese Auslegung des Beteiligungsbegriffs zu eigen gemacht, indem es in Randnummer 8 des angefochtenen Urteils feststellt: "Mit der Entscheidung C (90) 1923/99 vom 30. Oktober 1990 bewilligte die Kommission der Klägerin einen Zuschuß von 1 103 646 181 [ITL] oder 40 % der zuschußfähigen Ausgaben von 2 759 115 453 [ITL]..."

25 Schließlich ist daran zu erinnern, daß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 der Kommission die Befugnis verleiht, "eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung" vorzunehmen, wenn eine der vier in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegt, insbesondere "wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird". Mit dieser Ermächtigung der Kommission will die Verordnung eindeutig alle Handlungen der Kommission erfassen, mit denen die zunächst bewilligte Beteiligung ganz oder teilweise gekürzt wird, wenn eine dieser Voraussetzungen erfuellt ist. Auch wenn die Kommission nicht verpflichtet ist, diese Befugnis auszuüben, so verlangt Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung doch ausdrücklich, daß sie, wenn sie von ihr Gebrauch macht, das Verfahren des Artikels 47 der Verordnung einhält. Genauso eindeutig ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88, daß die darin genannten Verfahren ebenfalls eingehalten werden müssen, bevor eine Beteiligung nach Artikel 44 ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen wird.

26 Daraus folgt, daß die Handlung Nr. 12 497, in der die Beteiligung aus einem der in Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 genannten Gründe - nämlich weil das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt worden war - von 1 103 646 181 ITL auf 762 940 040 ITL gekürzt wird, als Kürzung einer Beteiligung im Sinne dieses Artikels auszulegen ist.

27 Wird einem Antrag zunächst stattgegeben, so könnte eine Entscheidung, mit der die zuvor bewilligte Beteiligung gekürzt wird, für den Antragsteller gravierende Folgen haben. Solche Folgen unterstreichen die Bedeutung der Anwendung eines Verfahrens, wie es in den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 vorgesehen ist.

28 Was die Besorgnis der Kommission in bezug auf die administrativen Schwierigkeiten angeht, die sich aus der Verpflichtung zur Einhaltung der Verfahren nach den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 ergeben, so genügt die Feststellung, daß, wenn der Kommission durch eine Verordnung Verpflichtungen auferlegt werden, administrative Schwierigkeiten keine brauchbare Grundlage dafür darstellen können, die Rechtswirkungen dieser Verordnung einschließlich der vom Gemeinschaftsgesetzgeber aufgestellten besonderen Verfahrensgarantien zu ändern.

29 Aus alledem folgt, daß die Kommission dadurch, daß sie die Handlung Nr. 12 497 vorgenommen hat, ohne die Verfahren nach den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 durchzuführen, ihre Verpflichtungen aus diesen Artikeln nicht beachtet hat.

30 Das Gericht hat also einen Rechtsfehler begangen, als es die Ansicht vertreten hat, daß die Handlung Nr. 12 497 keine Entscheidung über die Kürzung der der Rechtsmittelführerin zunächst bewilligten Beteiligung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 darstelle und daß deshalb das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren nicht anwendbar sei. Demzufolge ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

31 Nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

32 Demnach ist festzustellen, daß die Handlung Nr. 12 497 wegen Nichteinhaltung des Verfahrens nach den Artikeln 44 Absatz 1 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1116/88 für nichtig zu erklären ist. Die Kommission hat folglich das in diesen Vorschriften vorgesehene Verfahren einzuleiten.

33 Nach alledem besteht kein Anlaß, die weiteren Rechtsmittelgründe sowie den Schadensersatzantrag der Rechtsmittelführerin zu prüfen.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin die Verurteilung der Kommission in die Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat die Kommission die Kosten beider Instanzen zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-218/95 (Le Canne/Kommission) wird aufgehoben.

2. Das Telex Nr. 12 497 der Kommission vom 27. Oktober 1995 ist wegen Nichteinhaltung des Verfahrens nach den Artikeln 44 Absatz 1 und 47 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sowie nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1116/88 der Kommission vom 20. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer nichtig.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten beider Instanzen.

Ende der Entscheidung

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