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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: C-100/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 73/23/EWG, EG


Vorschriften:

Richtlinie 73/23/EWG
EGV Art. 226
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 5. April 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht bestrittene Vertragsverletzung - Richtlinie 73/23/EWG - Elektrische Wassererwärmer - In der Richtlinie nicht vorgesehene Bedingungen. - Rechtssache C-100/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-100/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright und G. Bisogni als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, dass sie elektrische Wassererwärmer (Warmwasserspeicher und Warmwasserboiler) Sicherheitsbedingungen unterworfen hat, die nicht in der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 77, S. 29) vorgesehen sind, und daher den gemäß der Norm EN 60335-2-21 hergestellten Produkten die Vermutung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsbedingungen versagt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 16. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, dass sie elektrische Wassererwärmer (Warmwasserspeicher und Warmwasserboiler) Sicherheitsbedingungen unterworfen hat, die nicht in der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 77, S. 29) vorgesehen sind, und daher den gemäß der Norm EN 60335-2-21 hergestellten Produkten die Vermutung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsbedingungen versagt hat.

2 Elektrische Wassererwärmer (Warmwasserspeicher und Warmwasserboiler) fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 73/23. Nach Artikel 3 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit der freie Verkehr der elektrischen Betriebsmittel, die den in Artikel 2 der Richtlinie genannten Sicherheitszielen entsprechen, nicht aus Sicherheitsgründen behindert wird.

3 Aus Artikel 5 der Richtlinie 73/23 ergibt sich, dass elektrische Wassererwärmer (Warmwasserspeicher und Warmwasserboiler), die gemäß der harmonisierten Norm EN 60335-2-21 hergestellt worden sind, als mit den Bedingungen der Richtlinie übereinstimmend erachtet werden. Nach dieser Norm müssen die Wassererwärmer insbesondere über einen Mechanismus verfügen, der die Energiezufuhr abschaltet, sobald die Wassertemperatur 130° C erreicht hat.

4 Nach italienischem Recht dagegen müssen die Hitzeschutzvorrichtungen, mit denen Wassererwärmer nach dieser Norm ausgestattet sein müssen, so beschaffen sein, dass die Temperatur 100° C nicht übersteigt.

5 Da die Kommission meinte, dass die damit vorgeschriebene Bedingung einen Verstoß gegen die Richtlinie 73/23 darstelle, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie der Italienischen Republik Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, richtete sie am 30. Januar 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat und forderte ihn auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Italienische Republik dieser Stellungnahme nicht entsprochen hat, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

6 Die italienische Regierung bestreitet den Verstoß nicht mehr und erklärt, sie werde dafür sorgen, dass er abgestellt werde.

7 In Anbetracht dieses Umstands und der in den Randnummern 3 und 4 dieses Urteils genannten ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 73/23 verstoßen hat, dass sie elektrische Wassererwärmer (Warmwasserspeicher und Warmwasserboiler) Sicherheitsanforderungen unterworfen hat, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, und daher den gemäß der Norm EN 60335-2-21 hergestellten Produkten die Vermutung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen versagt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen verstoßen, dass sie elektrische Wassererwärmer Sicherheitsanforderungen unterworfen hat, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, und daher den gemäß der Norm EN 60335-2-21 hergestellten Produkten die Vermutung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen versagt hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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