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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.02.1994
Aktenzeichen: C-100/92
Rechtsgebiete: Entscheidung 83/396/EGKS vom 29. Juni 1983, Decreto-legge Nr. 495 vom 4. September 1981


Vorschriften:

Entscheidung 83/396/EGKS vom 29. Juni 1983 Artikel 1
Decreto-legge Nr. 495 vom 4. September 1981 Artikel 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 1 der Entscheidung 83/396 über die von der italienischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten italienischer stahlerzeugender Unternehmen steht der Anwendung des Artikels 1 des Decreto-legge Nr. 495 vom 4. September 1981 betreffend Dringlichkeitsmaßnahmen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie und Maßnahmen zur Behebung von Umweltverschmutzungen in der Fassung des Umwandlungsgesetzes Nr. 617 vom 4. November 1981 nicht entgegen, soweit dieser die Erstattung der Erhöhungen des sovrapprezzo termico auf die von den Stahlunternehmen zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1983 verbrauchte elektrische Energie vorsieht.

Mit der Genehmigung des Aufkommens der Staatskasse für die mit Wirkung vom 31. März 1981 bis 31. Dezember 1982 festgesetzten Erhöhungen des sovrapprezzo termico nimmt Artikel 1 der Entscheidung 83/396 nämlich auf den Zeitraum Bezug, in dem diese Erhöhungen beschlossen wurden, und nicht auf den Zeitraum, in dem die elektrische Energie verbraucht wurde, deren Mehrkosten vom italienischen Staat übernommen werden können.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 24. FEBRUAR 1994. - FONDERIA A. SPA GEGEN CASSA CONGUAGLIO PER IL SETTORE ELETTRICO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CONSIGLIO DI STATO - ITALIEN. - STAATLICHE BEIHILFEN - AUSLEGUNG DER ENTSCHEIDUNG 83/396/EGKS - BESTIMMUNG DES GELTUNGSZEITRAUMS EINER BEIHILFE. - RECHTSSACHE C-100/92.

Entscheidungsgründe:

1 Der Consiglio di Stato hat mit Entscheidung vom 6. Februar 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 1992, gemäß Artikel 41 EGKS-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Entscheidung 83/396/EGKS der Kommission vom 29. Juni 1983 über die von der italienischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten italienischer stahlerzeugender Unternehmen (ABL. L 227, S. 24; im folgenden: Entscheidung 83/396) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen einer Anfechtungsklage, die das italienische Stahlunternehmen Fonderia A. SpA (im folgenden: Klägerin) gegen eine Entscheidung der Cassa conguaglio per il settore elettrico (Ausgleichskasse für die Elektrizitätswirtschaft) erhoben hat, mit der diese unter Berufung auf die genannte Entscheidung der Kommission die Gewährung einer staatlichen Beihilfe an die Klägerin ablehnte.

3 Artikel 1 des Decreto-legge Nr. 495 vom 4. September 1981 betreffend Dringlichkeitsmaßnahmen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie und Maßnahmen zur Behebung von Umweltverschmutzungen (GURI Nr. 244 vom 5.9.1981; im folgenden: Decreto-legge) in der Fassung des Umwandlungsgesetzes Nr. 617 vom 4. November 1981 (GURI Nr. 303 vom 4.11.1981) führte eine Beihilfe zugunsten bestimmter Elektrostahlunternehmen in Form einer Herabsetzung des Strompreises ein. Die Beihilfe bestand in einer Rückerstattung der Erhöhungen des sovrapprezzo termico - eines Zuschlags zum Strompreis, der eingeführt wurde, um Energieeinsparungen anzuregen, und dessen Höhe vom Interministeriellen Preisausschuß (im folgenden: CIP) regelmässig neu festgesetzt wurde - durch den italienischen Staat. Diesem Decreto-legge zufolge war die Beihilfe auf die vom CIP nach dem 31. März 1981 vorgenommenen Erhöhungen des sovrapprezzo termico beschränkt, die die Kosten für die zwischen dem 6. September 1981 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Decreto-legge) und dem 30. Juni 1983 verbrauchte elektrische Energie erhöhten.

4 In Übereinstimmung mit der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS vom 7. August 1981 betreffend gemeinschaftliche Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 228, S. 14) unterrichtete die italienische Regierung die Kommission von den Beihilfevorhaben.

5 Mit ihrer Entscheidung 83/396 (Artikel 1 Absatz 3) billigte die Kommission das

"Aufkommen der Staatskasse für die vom Interministeriellen Preisausschuß mit Wirkung vom 31. März 1981 bis 31. Dezember 1982 festgesetzten Erhöhungen des sovrapprezzo termico"

zugunsten der privaten Unternehmen.

6 Unter Berufung auf diese Entscheidung lehnte die nach nationalem Recht mit der Rückerstattung der Erhöhungen des sovrapprezzo termico betraute Cassa conguaglio per il settore elettrico am 17. April 1987 den Erstattungsantrag der Klägerin betreffend die von dieser zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1983 verbrauchte elektrische Energie ab. Sie ging nämlich davon aus, daß die Kommission die Beihilfe der italienischen Regierung auf die Zeit vom 31. März 1981 bis zum 31. Dezember 1982 beschränkt habe.

7 Nachdem das Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio die von der Klägerin gegen die Entscheidung der Cassa conguaglio per il settore elettrico erhobene Anfechungsklage abgewiesen hatte, legte die Klägerin beim Consiglio di Stato Berufung ein. Da dieser der Auffassung ist, die Entscheidung über den Rechtsstreit hänge von der Tragweite der Entscheidung der Kommission ab, hat er den Gerichtshof ersucht, festzustellen,

"ob die genannte Entscheidung bei der Genehmigung der nach den betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beihilfen und bei der Festlegung ihrer Grenzen nur die Übernahme der Erhöhungen des sovrapprezzo termico durch die Staatskasse für die Zeit vom 31. März 1981 bis 31. Dezember 1982 oder aber diese aufgrund von Entscheidungen des Interministeriellen Preisausschusses in diesem Zeitraum beschlossenen Erhöhungen unter Beibehaltung des durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Übernahme der Belastung festgelegten Endzeitpunkts (30. Juni 1983) genehmigen wollte und somit die Übernahme der Erhöhungen des sovrapprezzo termico durch die Staatskasse für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1983 genehmigt worden ist."

8 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 1 der Entscheidung 83/396 der Anwendung der italienischen Rechtsvorschriften insoweit entgegensteht, als diese die Erstattung der Erhöhungen des sovrapprezzo termico für die von den Stahlunternehmen zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1983 verbrauchte elektrische Energie vorsehen.

9 Zunächst ist festzustellen, daß die in Artikel 1 der Entscheidung 83/396 genannten Zeitpunkte 31. März 1981 und 31. Dezember 1982 nur den Beginn und das Ende eines Zeitraums angeben können, der ein und dasselbe Geschehen betrifft, nämlich entweder den Zeitraum, in dem die Entscheidungen über eine Erhöhung des sovrapprezzo termico getroffen wurden, oder den Zeitraum, in dem die elektrische Energie verbraucht wurde, deren Mehrkosten vom italienischen Staat übernommen werden konnten.

10 Ferner ist festzustellen, daß der in der Entscheidung 83/396 aufgeführte Zeitpunkt 31. März 1981 auch in dem italienischen Decreto-legge enthalten ist. Die dortige Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt soll klarstellen, daß nur die danach beschlossenen Erhöhungen des sovrapprezzo termico berücksichtigt werden dürfen.

11 Unter diesen Umständen können die in der Entscheidung 83/396 genannten Zeitpunkte 31. März 1981 und 31. Dezember 1982 nur dahin verstanden werden, daß sie den Beginn und das Ende des Zeitraums angeben, in dem gegebenenfalls die Entscheidungen über die Erhöhung des sovrapprezzo termico getroffen wurden. Sie beziehen sich nicht auf den Zeitraum, in dem die elektrische Energie verbraucht wurde, deren Mehrkosten vom italienischen Staat übernommen werden konnten.

12 Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, daß die Kommission während des Prüfungsverfahrens nie eine Frage nach dem in dem italienischen Decreto-legge vorgesehenen Zeitraum gestellt hat, innerhalb dessen die elektrische Energie verbraucht wurde, deren Mehrkosten vom italienischen Staat übernommen werden konnten, oder diesbezuegliche Einwendungen erhoben hat. An keiner Stelle der - im übrigen sehr eingehenden - Begründungserwägungen oder des verfügenden Teils der Entscheidung wird dieser Zeitraum beanstandet. Die einzigen Bedingungen, von denen die Kommission die Genehmigung der von der italienischen Regierung vorgesehenen Beihilfen abhängig macht, betreffen den Abbau der Produktionskapazitäten, den die beihilfebegünstigten Unternehmen vorzunehmen haben, und die Modalitäten der Auszahlung der Beihilfen (Artikel 2 bis 5).

13 Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 1 der Entscheidung 83/396/EGKS der Kommission vom 29. Juni 1983 über die von der italienischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten italienischer stahlerzeugender Unternehmen der Anwendung des Artikels 1 des Decreto-legge Nr. 495 vom 4. September 1981 betreffend Dringlichkeitsmaßnahmen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie und Maßnahmen zur Behebung von Umweltverschmutzungen in der Fassung des Umwandlungsgesetzes Nr. 617 vom 4. November 1981 nicht entgegensteht, soweit dieser die Erstattung der Erhöhungen des sovrapprezzo termico auf die von den Stahlunternehmen zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1983 verbrauchte elektrische Energie vorsieht.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Consiglio di Stato mit Entscheidung vom 6. Februar 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 1 der Entscheidung 83/396/EGKS der Kommission vom 29. Juni 1983 über die von der italienischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten italienischer stahlerzeugender Unternehmen steht der Anwendung des Artikels 1 des Decreto-legge Nr. 495 vom 4. September 1981 betreffend Dringlichkeitsmaßnahmen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie und Maßnahmen zur Behebung von Umweltverschmutzungen in der Fassung des Umwandlungsgesetzes Nr. 617 vom 4. November 1981 nicht entgegen, soweit dieser die Erstattung der Erhöhungen des sovrapprezzo termico auf die von den Stahlunternehmen zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1983 verbrauchte elektrische Energie vorsieht.

Ende der Entscheidung

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