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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: C-103/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/686/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 89/686/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie 89/686 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, wenn er an persönliche Schutzausrüstungen für Feuerwehren, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, zusätzliche Anforderungen stellt.

Aus Artikel 1 Absatz 4 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass persönliche Schutzausrüstungen, die von den Feuerwehren verwendet werden sollen, nur dann nicht unter die Richtlinie fallen, wenn angenommen werden kann, dass sie im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Richtlinie speziell für Ordnungskräfte entwickelt und hergestellt wurden. Da die Aufgaben von Feuerwehren gewöhnlich in der Rettung von Menschen und Sachen bei Bränden, Verkehrsunfällen, Explosionen, Überschwemmungen oder anderen Katastrophen bestehen, unterscheiden sie sich von den Aufgaben derjenigen Einsatzkräfte, deren Hauptauftrag die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist. Unter Umständen hingegen, unter denen die Feuerwehren zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beizutragen hätten und hierzu mit speziell für die Erfuellung dieser Aufgabe entwickelten und hergestellten persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet wären, würden diese persönlichen Schutzausrüstungen unter die Ausnahme in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie fallen.

Einem Mitgliedstaat ist es nach dieser Richtlinie zwar nicht verwehrt, zu verlangen, dass die Feuerwehren mit Rettungsgeräten ausgerüstet sind, die sämtlich den gleichen Bau- und Sicherheitsvorgaben entsprechen, um so ihre Kompatibilität zu gewährleisten, doch wird das Ziel der Gewährleistung des freien Verkehrs von persönlichen Schutzausrüstungen zwischen den Mitgliedstaaten nur erreicht, wenn diese Richtlinie verhindert, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen dieser Ausrüstungen, die den Richtlinienbestimmungen entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, verbieten, beschränken oder behindern.

( vgl. Randnrn. 30-31, 36, 39, 43, 50 und Tenor )

2. Die Begriffe der Gemeinschaftsrechtsordnung sind grundsätzlich nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen zu definieren, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

( vgl. Randnr. 33 )

3. Die Richtlinie 89/686 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen verstößt mit der Harmonisierung der nationalen Vorschriften über diese Ausrüstungen, die Feuerwehrleute bei der Wahrnehmung ihrer üblichen Aufgaben schützen sollen, nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Was den Grundsatz der Subsidiarität angeht, so können die betreffenden nationalen Vorschriften, die von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich voneinander abweichen, nämlich - wie in der fünften Begründungserwägung der Richtlinie festgestellt - eine Behinderung des Handels darstellen, die sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkt. Die Harmonisierung dieser unterschiedlichen Vorschriften kann wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen nur durch den Gemeinschaftsgesetzgeber erfolgen.

Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anbelangt, so ist die Einbeziehung der für den Schutz der Feuerwehrleute bestimmten persönlichen Schutzausrüstungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie geeignet, den freien Verkehr dieser Ausrüstungen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen. Sie greift nicht in die Zuständigkeit dieser Staaten ein, die Aufgaben und Befugnisse der Feuerwehren festzulegen und ihren persönlichen Schutz zu gewährleisten. Sie greift auch nicht in die Organisation der Streit- oder Ordnungskräfte ein.

( vgl. Randnrn. 46-48 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 22. Mai 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/686/EWG - Anwendungsbereich - Ausnahmen - Speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte und hergestellte persönliche Schutzausrüstungen. - Rechtssache C-103/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-103/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schieferer als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte im Beistand von Professor H.-W. Rengeling,

eklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und D. Colas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399, S. 18) verstoßen hat, dass in den Vorschriften einzelner Bundesländer an persönliche Schutzausrüstungen für Feuerwehren, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 24. Oktober 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399, S. 18, im Folgenden: PSA-Richtlinie) verstoßen hat, dass in den Vorschriften einzelner Bundesländer an persönliche Schutzausrüstungen für Feuerwehren, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden.

Rechtlicher Rahmen

2 Die PSA-Richtlinie in der durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220, S. 1) geänderten Fassung bestimmt in Artikel 1 u. a.:

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf die persönlichen Schutzausrüstungen - nachstehend ,PSA genannt.

Sie regelt sowohl die Bedingungen für das Inverkehrbringen und den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft als auch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die die PSA erfuellen müssen, um die Gesundheit der Benutzer zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als PSA jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können.

Als PSA gelten ferner:

a) eine aus mehreren vom Hersteller zusammengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehende Einheit, die eine Person gegen ein oder mehrere gleichzeitig auftretende Risiken schützen soll;

b) eine Schutzvorrichtung oder ein Schutzmittel, das mit einer nichtschützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden ist;

c) austauschbare Bestandteile einer PSA, die für ihr einwandfreies Funktionieren unerlässlich sind und ausschließlich für diese PSA verwendet werden.

...

(4) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

- die PSA, die unter eine andere Richtlinie fallen, die dieselben Ziele des Inverkehrbringens, des freien Verkehrs und der Sicherheit wie die vorliegende Richtlinie verfolgt;

- unabhängig von dem Grund des Ausschlusses nach dem ersten Gedankenstrich die PSA-Arten, die in der Ausschlussliste in Anhang I aufgeführt sind."

3 Artikel 4 Absatz 1 der PSA-Richtlinie lautet:

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von PSA oder Bestandteilen von PSA, die mit der vorliegenden Richtlinie in Einklang stehen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, mit der ihre Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Bescheinigungsverfahren nach Kapitel II angezeigt wird, nicht verbieten, beschränken oder behindern."

4 Anhang I der PSA-Richtlinie enthält die erschöpfende Liste der PSA-Arten, die nicht unter diese Richtlinie fallen. Nach Nummer 1 dieses Anhangs sind speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte und hergestellte PSA (Helme, Schilde usw.) ausgenommen.

Sachverhalt und Vorverfahren

5 Die Kommission wurde darauf aufmerksam gemacht, dass Rechtsvorschriften einzelner deutscher Bundesländer Anforderungen an Feuerwehrausrüstungen enthielten, die in der PSA-Richtlinie nicht enthalten seien. So müssten z. B. Sicherheitsgurte im Land Niedersachsen den Spezifikationen einer nationalen technischen Norm entsprechen. Im Land Nordrhein-Westfalen sei die Zertifizierung von Helmen durch eine in diesem Land ansässige Stelle vorgeschrieben.

6 Die Kommission war der Auffassung, dass diese Vorschriften mit den Artikeln 1 und 4 der PSA-Richtlinie unvereinbar seien, und richtete am 19. März 1998 ein Aufforderungsschreiben an die deutsche Regierung.

7 In ihrer Antwort vom 25. Mai 1998 machte die deutsche Regierung geltend, dass das Feuerwehrwesen der Landesgesetzgebung unterliege. Das jeweilige Landesrecht bestimme, ob die jeweiligen Feuerwehren Einrichtungen seien, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienten. Soweit dies der Fall sei, seien die ausschließlich für solche Einrichtungen entwickelten oder hergestellten PSA vom Anwendungsbereich der PSA-Richtlinie ausgeschlossen. Es könne daher für die deutschen Feuerwehren nicht pauschal die Feststellung getroffen werden, dass diese weder Streit- noch Ordnungskräfte seien. Namentlich die Feuerwehren des Landes Niedersachsen seien Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienten, und der fragliche Sicherheitsgurt gehöre speziell zu ihrer Ausrüstung.

8 Die Kommission gab sich mit dieser Erklärung nicht zufrieden. Sie richtete mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland, mit der sie diese aufforderte, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

9 In einer Mitteilung vom 18. Dezember 1998 unterrichtete die deutsche Regierung die Kommission davon, dass sie an die Ministerien des Innern der Länder ein Schreiben mit der Aufforderung gerichtet habe, ihre Regelungen für die Beschaffung von PSA gemeinschaftsrechtskonform zu gestalten. In einer weiteren Mitteilung vom 8. Dezember 2000 führte die deutsche Regierung aus, dass sie weiterhin auf die Rückäußerungen der Länder warte.

10 Daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

11 Die Kommission macht geltend, die Anwendbarkeit der PSA-Richtlinie hänge allein von der Definition des gemeinschaftsrechtlichen Begriffes der Streit- oder Ordnungskräfte" ab, unter den Feuerwehren nicht fielen. Die Verwaltungsorganisation der Feuerwehren sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Ihre spezifische Aufgabe unterscheide sich von dem Aufgabengebiet von Streit- oder Ordnungskräften. Der Begriff der Streit- oder Ordnungskräfte betreffe den Kernbereich der Ausübung hoheitlicher Befugnisse.

12 Mit den Begriffen Streit- oder Ordnungskräfte" seien die Armee und die bewaffneten Ordnungskräfte gemeint. Die in der Ausschlussliste in Anhang I der PSA-Richtlinie genannten Beispiele - Helme und Schilde - machten deutlich, dass es sich um Einsatzkräfte handele, die sich gegen Angriffe von Personen verteidigen müssten. Die speziell für diese Formationen hergestellten PSA müssten den spezifischen Sicherheitsanforderungen für gewalttätige Auseinandersetzungen genügen und seien daher keine Standardware, die frei gehandelt werde. Bei Ausrüstungen, die nicht speziell für die öffentlichen Feuerwehren, sondern für alle Feuerwehren einschließlich der Betriebs- und Werksfeuerwehren konzipiert seien, sei dies aber nicht der Fall.

13 Da öffentliche und nichtöffentliche Feuerwehren vergleichbare Aufgaben bei der Bekämpfung von Bränden, Explosionen, Unfällen und Naturkatastrophen erfuellten, stellten die ordnungsrechtlichen Befugnisse der öffentlichen Feuerwehren nicht den Kernbereich ihrer Aufgaben dar. Außerdem hätten diese Befugnisse keinen Bezug zu ihrer im Hinblick auf die Brandbekämpfung und sonstige Feuerwehraufgaben konzipierten Schutzausrüstung.

14 Die deutsche Regierung weist zunächst darauf hin, dass der Sicherheitsgurt, der Auslöser des Vertragsverletzungsverfahrens sei, speziell zum Schutz der Feuerwehrleute vor Gefahren bei Ausbildung, Übungen und Einsätzen entwickelt und hergestellt worden sei. Die Technische Weisung über diesen Sicherheitsgurt regle Maße, Anforderungen und Prüfvorschriften und enthalte Kennzeichnungspflichten. Dass bei Übung und Einsatz von allen Feuerwehrmitgliedern ein einheitlicher Gurt getragen werde, sei für die Eigenrettung und die Rettung anderer Personen, insbesondere von in Not geratenen Feuerwehrkameraden, von entscheidender Bedeutung. Der Gurt ermögliche dem Feuerwehrmitglied, sich mit dem Sicherungsseil auf Leitern und anderen ungesicherten Stellen gegen die Gefahr des Abstürzens zu schützen. An ihm werde das Feuerwehrbeil mit Schutztasche nach DIN 14 924 getragen. Die genauen Festlegungen für den Gurt seien außerdem erforderlich, weil z. B. Rettungsmaßnahmen nur mit genau definierten Feuerwehrleinen und Rettungsgeräten durchgeführt werden könnten. Deshalb sei der Einsatz und der Umgang mit feuerwehrtechnischen Ausrüstungen auch in bundeseinheitlichen Vorschriften festgelegt. Ein erfolgreicher Feuerwehreinsatz im Verbund mit mehreren Einsatzeinheiten könne nur gewährleistet werden, wenn bei allen Einheiten Rettungsgeräte vorhanden seien, die gleichen Bau- und Sicherheitsvorgaben entsprächen.

15 Zur Auslegung des Begriffes Ordnungskräfte" trägt die deutsche Regierung vor, dass die Befugnisse und Aufgaben der Feuerwehren in den Bundesländern in den Kernbereich der Ausübung hoheitlicher Befugnisse fielen. Die Feuerwehren müssten nämlich nach Maßgabe der Ländergesetze die erforderlichen Maßnahmen treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachen abzuwenden. Die Einsatzmaßnahmen der öffentlichen Feuerwehren könnten außerdem zu Einschränkungen von Grundrechten führen. Zur Erfuellung ihrer Aufgaben seien die Feuerwehren mit Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet und könnten gegebenenfalls Gewalt gegen Sachen und Personen anwenden.

16 Bezüglich der rechtssystematischen Auslegung der Bestimmungen der PSA-Richtlinie verweist die deutsche Regierung auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) und die Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393, S. 18). Diese Richtlinien enthielten Mindestanforderungen. Wenn es danach zulässig sei, für die Feuerwehrausrüstungen zusätzliche oder abweichende Anforderungen zu stellen, so könne dies für die PSA-Richtlinie nicht ohne Bedeutung sein. Eine stimmige Auslegung dieser drei Richtlinien müsse im Bereich des freien Warenverkehrs den Vorschriften über den Schutz von Arbeitnehmern, die persönliche Schutzausrüstungen verwendeten, Rechnung tragen.

17 Die deutsche Regierung zieht weiter einen Vergleich mit den Regelungen des EG-Vertrags zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Artikel 48 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 4 EG) nehme diejenigen Stellen vom Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich brächten, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet seien. Entsprechend müssten für die Auslegung der in der PSA-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung die Aufgaben und Funktionen, die der Feuerwehr übertragen worden seien, entscheidend sein.

18 Die deutsche Regierung macht außerdem geltend, dass sie hinsichtlich der Auslegung der Ausnahmeregelung der PSA-Richtlinie bei der Festlegung der hoheitlichen Aufgaben für Ordnungskräfte und des Schutzniveaus der für diese hergestellten PSA über einen Beurteilungsspielraum verfüge.

19 Zudem müsse eine Auslegung von Artikel 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 der PSA-Richtlinie die Kompetenzausübungsregelungen beachten, die in den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit bestuenden, die in Artikel 3b Absätze 2 und 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 5 Absätze 2 und 3 EG) verankert seien.

20 Die Kommission tritt der von der deutschen Regierung vertretenen rechtssystematischen Auslegung entgegen. Die Vorschriften der PSA-Richtlinie seien in erster Linie unter dem Blickwinkel des Binnenmarkts zu sehen, da es sich um eine Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten handele. Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs regele diese Richtlinie die grundlegenden Anforderungen, die die PSA erfuellen müssten.

21 Demgegenüber bezweckten die von der deutschen Regierung angeführten Richtlinien 89/391 und 89/656 die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und enthielten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von PSA durch Arbeitnehmer. Persönliche Schutzausrüstungen für Feuerwehren seien von diesen Richtlinien ausgenommen, wie sich aus deren Artikel 2 Absatz 2 ergebe.

22 Die französische Regierung macht geltend, dass es bei der Auslegung der Wendung speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte und hergestellte PSA (Helme, Schilde usw.)" nicht darum gehe, ob die Benutzer der betreffenden Ausrüstungen als Streit- oder Ordnungskräfte qualifiziert werden könnten, sondern darum, ob das fragliche Material speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sei. Gegenüber dem Vorbringen der deutschen Regierung müsse daher dargetan werden, dass die betreffenden Ausrüstungen nicht solche seien, die nur zu militärischen oder polizeilichen Zwecken verwendet werden könnten.

23 Die Erwägungen der Kommission hingegen könnten in die Organisation der Streitkräfte eingreifen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Dies würde der Rechtsprechung des Gerichtshofes und dem Vertrag über die Europäische Union zuwiderlaufen, in dessen Rahmen die Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur zweiten Säule gehörten.

Würdigung durch den Gerichtshof

24 Vorab ist festzustellen, dass die PSA-Richtlinie nach ihrer sechsten Begründungserwägung durch Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die PSA den freien Verkehr dieser Erzeugnisse gewährleisten soll, ohne dass deren vorhandenes Schutzniveau in den Mitgliedstaaten, soweit es gerechtfertigt ist, gesenkt wird.

25 In der siebten Begründungserwägung der PSA-Richtlinie heißt es, dass deren Vorschriften betreffend die Gestaltung und Herstellung der PSA wesentlich sind, wenn es darum geht, sichere Bedingungen am Arbeitsplatz zu schaffen.

26 Um den Zielen des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Schutzes der Benutzer Rechnung zu tragen, bestimmt Artikel 3 der PSA-Richtlinie, dass die von ihr erfassten PSA die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II dieser Richtlinie erfuellen müssen.

27 Ziffer 3.1.2.2 dieses Anhangs II enthält spezifische Anforderungen zur Verhütung von Stürzen aus der Höhe, Ziffer 3.6 bezieht sich auf den Schutz gegen Hitze und/oder Feuer und Ziffer 3.10.1 auf den Atemschutz.

28 Daraus ergibt sich, dass die PSA-Richtlinie u. a. den spezifischen Risiken, denen Feuerwehrleute ausgesetzt sind, durch Aufstellung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen Rechnung trägt, die die zum Schutz von Feuerwehrleuten bestimmten PSA erfuellen müssen.

29 Daher können Erwägungen in Zusammenhang mit den Gefahren, denen Feuerwehrleute bei Ausbildung, Übungen und Einsätzen ausgesetzt sind, als solche keine Abweichung von den Bestimmungen der PSA-Richtlinie rechtfertigen.

30 Zudem ist es einem Mitgliedstaat nach der PSA-Richtlinie nicht verwehrt, zu verlangen, dass die Feuerwehren mit Rettungsgeräten ausgerüstet sind, die sämtlich den gleichen Bau- und Sicherheitsvorgaben entsprechen, um so ihre Kompatibilität zu gewährleisten.

31 Aus Artikel 1 Absatz 4 der PSA-Richtlinie ergibt sich, dass PSA, die von den Feuerwehren verwendet werden sollen, nur dann nicht unter diese Richtlinie fallen, wenn angenommen werden kann, dass sie im Sinne von Anhang I Nummer 1 dieser Richtlinie speziell für Ordnungskräfte entwickelt und hergestellt wurden.

32 Diese Bestimmung ist als Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs, wie er in Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verankert und für die PSA in Artikel 4 Absatz 1 der PSA-Richtlinie durchgeführt ist, eng auszulegen (vgl. zu den in Artikel 36 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 30 EG] vorgesehenen Ausnahmen Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnr. 12, und allgemein Urteil vom 7. Oktober 1985 in der Rechtssache 199/84, Migliorini und Fischl, Slg. 1985, 3317, Randnr. 14).

33 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich hierzu, dass die Begriffe der Gemeinschaftsrechtsordnung grundsätzlich nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen zu definieren sind, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Urteile vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 64/81, Corman, Slg. 1982, 13, Randnr. 8, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-296/95, EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I-1605, Randnr. 30).

34 Anhang I Nummer 1 der PSA-Richtlinie enthält jedoch keine ausdrückliche Verweisung auf die nationalen Rechtsordnungen.

35 Außerdem legt diese Bestimmung die Ausnahme vom Anwendungsbereich der PSA-Richtlinie unter Bezugnahme auf die konkrete Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung fest. PSA fallen danach nur dann nicht unter diese Richtlinie, wenn sie speziell für die Erfuellung dieser Aufgabe entwickelt und hergestellt sind.

36 Die Aufgaben von Feuerwehren bestehen gewöhnlich in der Rettung von Menschen und Sachen bei Bränden, Verkehrsunfällen, Explosionen, Überschwemmungen oder anderen Katastrophen. Diese Aufgaben unterscheiden sich von den Aufgaben derjenigen Einsatzkräfte, deren Hauptauftrag die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist.

37 Hieraus folgt, dass die PSA, die Feuerwehrleute gegen die Gefahren schützen sollen, denen sie bei der Wahrnehmung ihrer üblichen Aufgaben ausgesetzt sind, nicht speziell zur Verwendung bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entwickelt und hergestellt wurden.

38 Die Schutzbedürfnisse der öffentlichen Feuerwehren bei der Wahrnehmung ihrer üblichen Aufgaben unterscheiden sich nicht von denen der privatrechtlich verfassten Feuerwehren, die keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen.

39 Unter Umständen hingegen, unter denen die Feuerwehren zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beizutragen hätten und hierzu mit speziell für die Erfuellung dieser Aufgabe entwickelten und hergestellten PSA ausgestattet wären, würden diese PSA unter die Ausnahme in Anhang I Nummer 1 der PSA-Richtlinie fallen.

40 Das ist jedoch bei den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden PSA nicht der Fall, da die Bundesrepublik Deutschland nicht vorträgt, dass die fraglichen Sicherheitsgurte und Helme zum Schutz der Feuerwehrleute für die Wahrnehmung anderer als ihrer üblichen Aufgaben dienten.

41 Daraus folgt, dass PSA, die zur Verwendung durch Feuerwehrleute bei der Wahrnehmung der in Randnummer 36 des vorliegenden Urteils beschriebenen Aufgaben entwickelt und hergestellt sind, nicht unter Nummer 1 der Ausschlussliste in Anhang I der PSA-Richtlinie fallen.

42 Diesem Schluss steht das Vorbringen der Beklagten zu den Richtlinien 89/391 und 89/656 nicht entgegen. Diese auf der Grundlage von Artikel 118a EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) erlassenen Richtlinien sollen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer verbessern. Diesem Ziel entsprechend enthalten sie Mindestnormen und lassen dem Schutz der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften zu.

43 Die PSA-Richtlinie erging dagegen auf der Grundlage von Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG). Das Ziel der Gewährleistung des freien Verkehrs von PSA zwischen den Mitgliedstaaten wird nur erreicht, wenn diese Richtlinie verhindert, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen dieser Ausrüstungen, die den Richtlinienbestimmungen entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, verbieten, beschränken oder behindern.

44 Die Bundesrepublik Deutschland kann sich auch nicht auf Artikel 48 Absatz 4 EG-Vertrag berufen. Diese Bestimmung nimmt zwar vom Geltungsbereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer diejenigen Stellen in der öffentlichen Verwaltung aus, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (Urteile vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnr. 10, und vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2); für die Frage nach dem Umfang einer Ausnahme, die in einer Richtlinie enthalten ist, die den freien Warenverkehr erleichtern soll, und nur speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte und hergestellte PSA ausschließt, gibt sie aber nichts her. Diese Ausnahme erfasst ganz offensichtlich nicht alle PSA, die von Personen verwendet werden, denen hoheitliche Befugnisse verliehen oder die mit der Wahrung der allgemeinen Belange des Staates betraut sind.

45 Zu dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Beurteilungsspielraum ist festzustellen, dass er sich in den Grenzen halten muss, die die fragliche Ausnahmebestimmung zieht. Den Mitgliedstaaten steht es zwar frei, die Aufgaben und Befugnisse festzulegen, die den Ordnungskräften übertragen werden, und zu bestimmen, auf welchem Niveau diese zu schützen sind, doch ergibt sich daraus nicht, dass sie auch berechtigt wären, für die Anwendung der fraglichen Ausnahme ihre eigenen Definitionen der PSA zu verwenden.

46 Weiter verstößt die PSA-Richtlinie mit der Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die PSA, die Feuerwehrleute bei der Wahrnehmung ihrer üblichen Aufgaben schützen sollen, nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

47 Was den Grundsatz der Subsidiarität angeht, so können die betreffenden nationalen Vorschriften, die von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich voneinander abweichen, nämlich - wie in der fünften Begründungserwägung der PSA-Richtlinie festgestellt - eine Behinderung des Handels darstellen, die sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkt. Die Harmonisierung dieser unterschiedlichen Vorschriften kann wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen nur durch den Gemeinschaftsgesetzgeber erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnrn. 180 bis 182).

48 Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anbelangt, so ist die Einbeziehung der für den Schutz der Feuerwehrleute bestimmten PSA in den Anwendungsbereich der PSA-Richtlinie geeignet, den freien Verkehr dieser Ausrüstungen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen. Sie greift nicht in die Zuständigkeit dieser Staaten ein, die Aufgaben und Befugnisse der Feuerwehren festzulegen und ihren persönlichen Schutz zu gewährleisten. Sie greift entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung auch nicht in die Organisation der Streit- oder Ordnungskräfte ein.

49 Da die Ausnahme in Anhang I Nummer 1 der PSA-Richtlinie im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, waren die Bundesländer nach deren Artikel 4 Absatz 1 nicht berechtigt, für PSA, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, zusätzliche Bedingungen vorzuschreiben.

50 Aus alledem ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 4 der PSA-Richtlinie verstoßen hat, dass in den Vorschriften einzelner Bundesländer an PSA für Feuerwehren, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

51 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in die Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt die Französische Republik ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen verstoßen, dass in den Vorschriften einzelner Bundesländer an persönliche Schutzausrüstungen für Feuerwehren, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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