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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: C-104/08
Rechtsgebiete: EG, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 92 § 1
Verfahrensordnung Art. 104 § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

19. Juni 2008

"Art. 92 § 1 und Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Grundfreiheiten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - In der nationalen Regelung für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung vorgesehene Diplomvoraussetzung - Diskriminierung der eigenen Staatsangehörigen gegenüber den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten"

Parteien:

In der Rechtssache C-104/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (Österreich) mit Entscheidung vom 27. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2008, in dem Verfahren

Marc André Kurt

gegen

Bürgermeister der Stadt Wels

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

gemäß den Art. 92 § 1 und 104 § 3 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG, der Art. 16 und 20 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) und von Bestimmungen des österreichischen Rechts.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Kurt, einem österreichischen Staatsbürger, und dem Bürgermeister der Stadt Wels (Österreich) über einen Bescheid, mit dem Herrn Kurt die Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Führerscheinklassen A und B versagt wurde.

Nationaler rechtlicher Rahmen

3 § 109 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Kraftfahrwesen vom 23. Juli 1967 (Kraftfahrgesetz 1967; BGBl. 267/1967) in geänderter Fassung (BGBl. I Nr. 57/2007, im Folgenden: KFG) bestimmt:

"Eine Fahrschulbewilligung ... darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

...

e) den Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität oder den Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik haben oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen oder die Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt erfolgreich bestanden haben, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade ..."

4 § 109 Abs. 5 KFG bestimmt:

"Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Sie hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

5 Der Vorlageentscheidung zufolge wohnt Herr Kurt in Österreich und hat dort nach dem Grundschulabschluss einen Lehrabschluss als Karosseriespengler erlangt. Nachdem er sich längere Zeit am Golan aufgehalten hatte und dort als Kraftfahrer tätig war, war er ab 1990 als Linienbuslenker bei der Stadt Linz (Österreich) beschäftigt, wobei er ab diesem Zeitpunkt auch als Fahrlehrer bei verschiedenen Fahrschulen in Österreich tätig war.

6 In der Folge arbeitete Herr Kurt eng mit seinem damaligen Arbeitgeber, einer Fahrschule in Linz, zusammen und leitete sodann finanziell wie fachlich selbstständig eine in Wels ansässige Fahrschule.

7 Ein erster Antrag von Herrn Kurt gegen eine frühere Versagung der Erteilung einer Fahrschulbewilligung war vom vorlegenden Gericht mit Erkenntnis vom 26. Januar 2005 abgewiesen worden. In diesem Antragsverfahren war der Verfassungsgerichtshof mit einem Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 109 Abs. 1 lit. e KFG befasst worden. Der Verfassungsgerichtshof hatte diesen Antrag mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2004 mit der Begründung abgewiesen, die genannte Bestimmung bewirke keine Diskriminierung zulasten österreichischer Staatsangehöriger, auch wenn die Unionsbürgern garantierte Niederlassungsfreiheit einigen deutschen Fahrschulbetreibern ermöglicht habe, in Österreich Fuß zu fassen.

8 Das vorlegende Gericht führt aus, nach Erlass des Erkenntnisses vom 26. Januar 2005 habe Herr Kurt weitere Ausbildungen absolviert und zusätzliche einschlägige Ausbildungsberechtigungen erworben, so dass der Grundsatz der entschiedenen Sache einem neuen Antrag von Herrn Kurt, den dieser am 24. Oktober 2007 auch gestellt habe, nicht entgegenstehe. Jedoch entspreche die von ihm zwischenzeitlich erworbene akademische Ausbildung im Bereich Immobilienmanagement gemäß der der Behörde erster Instanz am 12. Dezember 2007 mitgeteilten bindenden Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung nicht den Gleichwertigkeitskriterien im Sinne des § 109 Abs. 2 KFG. Auch die von Herrn Kurt in Österreich am 11. Januar 2008 erworbene Berechtigung zur Ausbildung von Fahrschullehrern ändere nichts an seiner Situation hinsichtlich der Anforderungen des § 109 Abs. 1 lit. e KFG.

9 Da Herr Kurt nicht die in § 109 Abs. 1 lit. e KFG verlangte Ausbildung absolviert habe, müsse er fortwährend einen "Fahrschulleiter" einsetzen, d. h. im Ausgangsverfahren einen deutschen Staatsangehörigen, der diese Funktion über die durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten wahrnehmen könne, ohne dabei selbst dem "Diplomzwang" zu unterliegen.

10 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts verfügt Herr Kurt, seitdem er die Fahrschullehrerberechtigung für alle Klassen erworben habe, über die zur Leitung einer Fahrschule erforderlichen beruflichen Qualifikationen, die durch eine abgeschlossene akademische Ausbildung im Bereich Immobilienmanagement und die Berechtigung, Fahrschullehrer auszubilden, noch ergänzt und abgerundet worden seien. Wenn Herr Kurt in der Bundesrepublik Deutschland wohnte, würden diese Qualifikationen ihm wahrscheinlich zur Bewilligung zur Leitung einer Fahrschule verhelfen.

11 Nach Ansicht von Herrn Kurt und des vorlegenden Gerichts bewirkt das KFG eine nicht nur potenzielle, sondern tatsächliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

12 Mit dem durch § 109 Abs. 1 lit. e KFG normierten Zwang, für die Erlangung einer Fahrschulbewilligung im Besitz eines der dort genannten Diplome zu sein, bewirke der nationale Gesetzgeber durch den Rückgriff auf Fahrschulleiter, deren Funktion oftmals rein formaler Natur sei, praktisch eine Diskriminierung gegenüber anderen Gemeinschaftsbürgern. Österreichische Staatsangehörige seien besonders benachteiligt, da sie vom System der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise nach § 109 Abs. 5 KFG dezidiert ausgeschlossen blieben.

13 Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich führt für seine Auffassung die Art. 12 EG und 43 EG an. Ein Unionsbürger dürfe zumindest nicht in unsachlicher Weise durch die Rechtslage seines Herkunftsstaats unbillig benachteiligt und in den wirtschaftlichen Freiheiten eingeschränkt werden. Art. 43 EG stelle eine unmittelbar anwendbare Norm des Gemeinschaftsrechts dar, so dass die nationale Bestimmung des § 109 Abs. 1 lit. e KFG, sollte in ihr eine Beeinträchtigung der Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten erblickt werden, zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht herangezogen werden dürfte.

14 Die Auffassung von Herrn Kurt scheine auch insofern nicht zurückzuweisen zu sein, als sie auf Art. 49 EG gestützt sei. Herr Kurt verfüge nicht nur über den deutschen Fahrlehrerschein für die Klassen A und B, sondern auch über die Berechtigung, in Deutschland und in Österreich theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht zu erteilen und Fahrlehrer auszubilden, und daher sowohl in Deutschland als auch in Österreich als Leiter einer Fahrlehrer-Ausbildungsschule tätig zu sein. Insbesondere sei mit diesen Berechtigungen auch die Befugnis verbunden, in Deutschland eine Fahrschule zu gründen und zu betreiben bzw. zu leiten.

15 Wenn Herr Kurt aber, wie er ausführe, sowohl in Österreich als auch in Deutschland berechtigt sei, Fahrschüler und Fahrlehrer bzw. Fahrschullehrer auszubilden, und dafür über die erforderliche theoretische und praktische Qualifikation verfüge, müsse er auch eine Fahrschulbewilligung in Österreich erhalten können. Letztlich werde mit dem angefochtenen Bescheid eine vom deutschen Staat erteilte Berechtigung gemeinschaftsrechtswidrig negiert, da Herr Kurt von seiner ihm in Deutschland zustehenden Befugnis nicht in Österreich Gebrauch machen könne, womit gegen die Dienstleistungsfreiheit im Sinne des EG-Vertrags verstoßen werde.

16 Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit den Grundprinzipien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie des Unionsvertrages und den sich daraus ableitenden Freiheiten vereinbar, einem EU-Bürger, der angesichts seiner theoretischen und praktischen Ausbildung und seiner langjährigen einschlägigen Berufserfahrung und Berechtigungen, die ihn in einem EU-Mitgliedstaat formal und praktisch befähigen, Fahrschüler theoretisch und praktisch und jüngst auch Fahrschullehrer auszubilden und eine Fahrschule zu gründen, zu betreiben und zu leiten, diese Berechtigung in einem EU-Mitgliedsstaat, nämlich seinem Herkunftsstaat, durch einen gesetzlich definierten und empirisch besehen unüberwindbaren Diplomzwang zu versagen?

2. Steht der sich aus § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ergebende "Diplomzwang" insbesondere mit den in Art. 16 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dargelegten Werten über die Freiheit der Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit sowie des freien Wettbewerbs und der Gleichheit aller Bürger in Einklang?

3. Ist die Bestimmung des § 109 Abs. 2 KFG 1967 so auszulegen, dass auch eine andere einschlägige Ausbildung in Verbindung mit der entsprechenden Berufspraxis als "gleichwertige andere Schulausbildung" anerkannt werden kann?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

17 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens abgelehnt wird, berufliche Befähigungsnachweise, die von einem Angehörigen dieses Mitgliedstaats erworben wurden, als dem Besitz des Diploms gleichwertig anzuerkennen, das nach dieser Regelung für die Ausübung einer selbständigen Fahrschultätigkeit in diesem Mitgliedstaat erforderlich ist.

18 Nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die er bereits entschieden hat, oder wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

19 Dem Sachverhalt, wie er vom nationalen Gericht in seiner Vorlageentscheidung festgestellt worden ist, ist zu entnehmen, dass das Ausgangsverfahren die Situation eines in Österreich wohnenden österreichischen Staatsangehörigen betrifft, der die Erteilung einer Fahrschulbewilligung in diesem Mitgliedstaat begehrt, jedoch seine beruflichen Befähigungen weder in einem anderen Mitgliedstaat erworben noch den fraglichen Beruf in einem solchen ausgeübt hat.

20 Nach ständiger Rechtsprechung sind die im vorliegenden Fall angeführten Bestimmungen des EG-Vertrags nicht auf Betätigungen anwendbar, deren maßgeblichen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. März 1992, Batista Morais, C-60/91, Slg. 1992, I-2085, Randnr. 8, und vom 16. Februar 1995, Aubertin u. a., C-29/94 bis C-35/94, Slg. 1990, I-301, Randnr. 9); ob dies der Fall ist, hängt von tatsächlichen Feststellungen ab, die das innerstaatliche Gericht zu treffen hat (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 37, und vom 28. Januar 1992, Steen, C-332/90, Slg. 1992, I-341, Randnr. 9).

21 Eine Situation, wie sie in Randnr. 19 des vorliegenden Beschlusses beschrieben worden ist, weist keinen Anknüpfungspunkt zu irgendeiner der von den Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG erfassten Situationen auf, so dass diese Bestimmungen nicht anwendbar sind.

22 Zwar kann aus dieser Situation eine umgekehrte Diskriminierung resultieren, da sich Personen in der Lage von Herrn Kurt zur Ausübung der selbständigen Fahrschultätigkeit in ihrem Herkunftsmitgliedstaat im Gegensatz zu Personen, die ihre beruflichen Befähigungen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben oder den fraglichen Beruf dort ausüben, nicht auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts berufen können (vgl. in diesem Sinne insbesondere Beschluss vom 2. Dezember 2005, Seidl, C-117/05, Randnr. 16).

23 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass bei einem rein internen Sachverhalt wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, eine Berufung auf den im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung nicht möglich ist. In einer solchen Situation ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine nach dem nationalen Recht verbotene Diskriminierung vorliegt, und gegebenenfalls zu bestimmen, wie diese zu beseitigen ist (vgl. insbesondere Beschluss vom 5. April 2004, Mosconi und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia, C-3/02, Randnr. 53). In diesem Zusammenhang könnten sich die Grundsätze des nationalen Rechts, wie sie vom Verfassungsgerichtshof entwickelt worden sind, als bedeutsam erweisen.

24 Demgemäß ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens einem Angehörigen dieses Mitgliedstaats die Anerkennung von ihm erworbener beruflicher Befähigungsnachweise als dem Besitz des Diploms gleichwertig versagt wird, das nach dieser Regelung für die Ausübung einer selbständigen Fahrschultätigkeit in diesem Mitgliedstaat erforderlich ist.

Zur zweiten und zur dritten Frage

25 Nach Art. 92 § 1 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn er für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

26 Wird der Gerichtshof nach Art. 234 EG angerufen, ist er zuständig, über die Auslegung des EG-Vertrags sowie die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs ist auf die Prüfung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts beschränkt (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 31, Beschluss vom 31. Dezember 1995, Max Mara, C-307/95, Slg. 1995, I-5083, Randnr. 5, Urteil vom 1. Juni 2006, innoventif, C-453/04, Slg. 2006, I-4929, Randnr. 29, und Beschluss vom 16. Januar 2006, Polier, C-361/07, Randnr. 9).

27 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren dann, wenn eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können, dessen Wahrung der Gerichtshof sichert (Urteil vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 15; Beschlüsse vom 6. Oktober 2005, Vajnai, C-328/04, Slg. 2005, I-8577, Randnr. 12 vom 25. Januar 2007, Kovalský, C-302/06, Randnr. 19, und Polier, Randnr. 10).

28 Dagegen besitzt der Gerichtshof eine solche Zuständigkeit nicht, wenn der Gegenstand des Ausgangsverfahrens keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweist und die Regelung, deren Auslegung begehrt wird, nicht in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt (vgl. Urteil Kremzow, Randnrn. 15 und 16, sowie die Beschlüsse Vajnai, Randnr. 13, Kovalský, Randnr. 20, und Polier, Randnr. 11).

29 Wie sich aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage ergibt, betrifft die im Ausgangsverfahren anwendbare Regelung eine Situation, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt. Der Gerichtshof ist daher für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage nicht zuständig.

30 Wie im Übrigen aus der in Randnr. 26 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung folgt, ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf die Prüfung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts beschränkt, so dass der Gerichtshof auch für die Beantwortung der dritten Vorlagefrage, die sich auf die Auslegung einer Bestimmung des nationalen Rechts bezieht, nicht zuständig ist.

31 Somit ist festzustellen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung für die Beantwortung der zweiten und der dritten Vorlagefrage des Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich offensichtlich nicht zuständig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens einem Angehörigen dieses Mitgliedstaats die Anerkennung von ihm erworbener beruflicher Befähigungsnachweise als dem Besitz des Diploms gleichwertig versagt wird, das nach dieser Regelung für die Ausübung einer selbständigen Fahrschultätigkeit in diesem Mitgliedstaat erforderlich ist.

2. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der zweiten und der dritten Vorlagefrage des Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich offensichtlich nicht zuständig.

Ende der Entscheidung

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