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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 06.01.2004
Aktenzeichen: C-104/89 DEP
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 74 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 73 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. Januar 2004. - J.M. Mulder und andere gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Kostenfestsetzung. - Rechtssache C-104/89 DEP.

Parteien:

In der Rechtssache C-104/89 DEP

J. M. Mulder u. a., wohnhaft in den Niederlanden, Prozessbevollmächtigter: E. H. Pijnacker Hordijk, advocaat,

Antragsteller,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.-M. Colaert als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegner,

wegen Festsetzung der aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 27. Januar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./ Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) erstattungsfähigen Kosten,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters D. A. O. Edward und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Anträge der Parteien

1 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89, Mulder u. a./Rat und Kommission (im Folgenden: Rechtssache Mulder II), und C-37/90, Heinemann/Rat und Kommission (Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Zwischenurteil), hat der Gerichtshof die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens verurteilt, den J. M. Mulder, W. H. Brinkhoff, J. M. M. Muskens und T. Twijnstra, die Antragsteller im vorliegenden Verfahren, durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung insoweit erlitten haben, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen, die während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingegangenen Verpflichtung keine Milch geliefert hatten.

2 Im Zwischenurteil hat der Gerichtshof außerdem für Recht erkannt, dass die geschuldeten Schadensersatzbeträge - in der Rechtssache Mulder II mit 8 % pro Jahr - vom Tag der Verkündung dieses Urteils zu verzinsen sind. Im Übrigen sind die Klagen abgewiesen worden.

3 Die im Anschluss an dieses Zwischenurteil geführten Verhandlungen zur Erzielung einer Einigung gemäß Nummer 4 des Tenors dieses Urteils über die zu zahlenden Beträge haben innerhalb der gesetzten Frist von zwölf Monaten ab Verkündung dieses Urteils nicht zu einem Ergebnis geführt und die Kläger in der Rechtssache Mulder II haben ihre bezifferten Anträge am 19. Juni 1993 eingereicht, während die in den beiden in Randnummer 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Rechtssachen übereinstimmenden Anträge des Rates und der Kommission am 3. November 1993 bzw. am 29. Oktober 1993 eingereicht worden sind.

4 Mit Schreiben vom 20. Juni 1994 hat der Gerichtshof den Parteien eine Reihe von Fragen übermittelt. Die Antwort der Kläger in der Rechtssache Mulder II ist bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 2. September 1994 eingegangen.

5 Am 20. Mai 1996 hat der Gerichtshof eine Anhörung der Parteien veranstaltet. Nach dieser Anhörung sind einige tatsächliche Fragen streitig geblieben, und der Gerichtshof hat daraufhin mit Beschluss vom 12. Juli 1996 die Erstellung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Das Sachverständigengutachten ist am 27. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden. Auf Aufforderung des Gerichtshofes haben die Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juni 1997 ihre Stellungnahme zu diesem Gutachten übermittelt.

6 In seinem Urteil vom 27. Januar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Endurteil) hat der Gerichtshof die Beträge festgesetzt, die den Klägern als Entschädigung zu zahlen sind. Der den Klägern jeweils zugesprochene Betrag war mit Zinsen in Höhe von 1,85 % pro Jahr von einem bestimmten Zeitpunkt an bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen. Vom letztgenannten Zeitpunkt an waren auf diesen Betrag bis zu seiner tatsächlichen Begleichung Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich zu zahlen. Der Gerichtshof hat die Klagen im Übrigen abgewiesen. Er hat den Rat und die Kommission außerdem dazu verurteilt, ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldner 90 % der Kosten der Kläger mit Ausnahme der Kosten des vom Gerichtshof angeordneten Sachverständigengutachtens zu tragen.

7 Nach einer Übermittlung einer allgemeinen Aufstellung der Kosten mit Anlagen an die Kommission im Laufe des Jahres 2000 haben die Antragsteller der Kommission und dem Rat mit Schreiben vom 23. März 2001 eine detaillierte Erläuterung dieser Kosten vorgelegt. Diese entspricht in etwa der von den Antragstellern verfassten Aufstellung der Anwaltskosten und Auslagen. Der Rat und die Kommission haben mit Schreiben vom 18. März 2002 ausführlich geantwortet und den Antragstellern vorgeschlagen, ihnen einen Betrag von 124 437,29 Euro als erstattungsfähige Kosten zu bewilligen.

8 Mangels einer Einigung über die vom Rat und von der Kommission vorgeschlagenen Beträge beantragen die Antragsteller mit am 14. Mai 2002 gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verfahrensordnung eingereichtem Schriftsatz,

- die vom Rat und von der Kommission geschuldeten nominalen Verfahrenskosten auf 373 304,90 Euro (d. h. 90 % des Betrags von 408 591,90 Euro) oder auf einen vom Gerichtshof nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrag zu veranschlagen;

- den anzuwendenden Inflationsausgleichsfaktor festzusetzen und

- dem Rat und der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und die Höhe dieser Kosten festzusetzen.

9 Der Rat und die Kommission vertreten in dem gemeinsamen Schriftsatz, den sie bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 11. Juli 2002 eingereicht haben, die Auffassung, dass die erstattungsfähigen Kosten auf 124 437,29 Euro festzusetzen seien, nämlich 90 000 Euro für die Anwaltskosten und 34 437,29 Euro für die andere Berater als Rechtsanwälte betreffenden Kosten (im Folgenden: externe Berater).

Gründe

Vorbringen der Parteien

[...]

Würdigung durch den Gerichtshof

41 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 74 der Verfahrensordnung nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. u. a. Beschluss vom 30. November 1994 in der Rechtssache C-294/90 DEP, British Aerospace/Kommission, Slg. 1994, I-5423, Randnr. 10).

42 Gemäß Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten, sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte".

43 Nach ständiger Rechtsprechung folgt daraus, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die Aufwendungen beschränkt sind, die dafür notwendig sind (siehe Beschluss vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/85 DEP, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, und Beschluss British Aerospace/Kommission, Randnr. 11).

Zu den Honoraren der Anwälte

44 Bei der Berechnung dieser Honorare sind von vornherein bestimmte Zeiträume außer Acht zu lassen.

45 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist mit Verfahren" in Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensverordnung nur das Verfahren vor dem Gerichtshof, d. h. das streitige Stadium unter Ausschluss des diesem vorausgehenden Stadiums, gemeint (siehe Beschluss vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-107/91 DEP, ENU/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21, und Beschluss British Aerospace/Kommission, Randnr. 12).

[...]

47 Ebenfalls als nicht für das Verfahren notwendig sind Anwaltskosten auszuschließen, die sich auf Zeiträume beziehen, während deren kein Verfahrensakt zu verzeichnen gewesen ist.

[...]

48 Auch die Anwaltshonorare, die mit Verhandlungen zwecks Erzielung eines außergerichtlichen Vergleichs im Zusammenhang stehen und diejenigen, die sich auf einen nach der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof liegenden Zeitraum beziehen, sind nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen anzusehen (siehe in diesem Sinne Beschluss vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-137/92 P-DEP, Hüls/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

49 Von den notwendigen Aufwendungen können jedoch die Honorare nicht ausgeschlossen werden, die sich auf Verhandlungen beziehen, die die Parteien geführt haben, um die als Schadensersatz geschuldeten Beträge einvernehmlich zu ermitteln, wenn der Gerichtshof die Parteien im Tenor eines Zwischenurteils ausdrücklich aufgefordert hat, ihm binnen einer bestimmten Frist nach Verkündung dieses Urteils die zu zahlenden Beträge mitzuteilen. Wenn der Gerichtshof nämlich im Interesse der Prozessökonomie nicht selbst über die geschuldeten Beträge entscheidet, sondern die Parteien auffordert, diese Beträge einvernehmlich zu ermitteln, wäre die obsiegende Partei benachteiligt, wenn die Erstattung der durch diese Verhandlungen verursachten Kosten nicht berücksichtigt würde. Daher sind im vorliegenden Fall die Honorare, die im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur einvernehmlichen Ermittlung der den Antragstellern als Schadensersatz zu zahlenden Beträge stehen, als für das Verfahren notwendige Aufwendungen anzusehen.

50 Dagegen beziehen sich die Aufwendungen, die der Beistand für die Prüfung der Schlussanträge des Generalanwalts im Hinblick auf eine eventuelle Stellungnahme angemeldet hat, nur auf einen Zeitraum, der nach der mündlichen Verhandlung liegt, da diese nach der Vorlage dieser Schlussanträge am 10. Dezember 1998 geschlossen worden ist. Derartige Aufwendungen können nicht erstattet werden. Daher ist bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten der nach diesem Datum liegende Zeitraum auszuschließen.

51 Soweit die Honorarrechnungen berücksichtigt werden können, ist darauf hinzuweisen, dass es im Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand gibt. Der Gerichtshof muss daher die Gegebenheiten des Falles frei würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeitsgrad der Sache, den Arbeitsaufwand, der für die Bevollmächtigten oder Beistände mit dem streitigen Verfahren verbunden sein konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, berücksichtigen (siehe Beschlüsse vom 28. Juni 2002 in der Rechtssache C-320/96 P-DEP, Métropole télévision, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21; Beschluss British Aerospace/Kommission, Randnr. 13, sowie Beschlüsse vom 30. November 1994 in der Rechtssache C-222/92 DEP, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-5431, Randnr. 14; vom 4. Februar 1993 in der Rechtssache C-191/86 DEP, Tokyo Electric/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8, und vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 3).

52 Die Kostenfestsetzung hat nach Maßgabe dieser Kriterien zu erfolgen.

53 Was den Gegenstand, die Art und die Bedeutung der Rechtssache Mulder II aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht anbelangt, ist festzustellen, dass das Interesse an dieser Rechtssache, wie der Rat und die Kommission anerkannt haben, über das persönliche Interesse der Antragsteller hinausging. Diese Organe räumen somit ein, dass es sich um ein Musterverfahren handelte.

54 Die Sache wies, was das Verfahren bis zum Zwischenurteil angeht, keine Besonderheit auf. Dagegen war das Verfahren, in dem festgestellt werden sollte, welche Beträge den Antragstellern als Schadensersatz zu zahlen sind, durch seine Komplexität gekennzeichnet. Es erforderte nämlich nicht nur eine gründliche Untersuchung sowohl der jeweiligen komplexen wirtschaftlichen Lage der vier Antragsteller als auch der Entwicklung der statistischen Daten über die Milcherzeugung zwischen 1984 und 1989, sondern warf auch neue und wichtige Rechtsfragen auf, die die Grundsätze der Berechnung des Ersatzes des Schadens, den die Gruppe der SLOM-Erzeuger, wie z. B. die Antragsteller, erlitten hat, und insbesondere die Art und Weise der Berechnung des den Antragstellern entgangenen Gewinns betreffen.

55 Außerdem sind die wirtschaftlichen Interessen zu würdigen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten. Für die Antragsteller ging es darum, den Ersatz eines erheblichen Schadens zu erlangen, der aus den Einkommensverlusten während eines Zeitraums von vier Jahren aufgrund der Tatsache bestand, dass sie während dieses Zeitraums keine Milch erzeugen konnten. Dem Rat und der Kommission konnte nicht entgehen, dass die Rechtssache, was die zu zahlenden Beträge angeht, Auswirkungen auf ähnliche noch nicht entschiedene Rechtssachen haben würde.

56 Was den Schwierigkeitsgrad der Sache und den Arbeitsaufwand anbelangt, den das streitige Verfahren den Beiständen der Antragsteller verursachen konnte, ist der Grad der Komplexität der Rechtssache Mulder II in Bezug auf die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens zu unterstreichen. Es waren die Kriterien für die Berechnung der verschiedenen Bestandteile des entgangenen Gewinns, die im Zwischenurteil festgelegt sind, und insbesondere die bei der Berechnung der hypothetischen Einkünfte zugrunde zu legenden Faktoren zu ermitteln. Was in einem großen Maß die letztgenannten Einkünfte angeht, erforderte die Rechtssache den Rückgriff auf statistische Durchschnittswerte, deren Auswahl und Inhalt weitgehend streitig waren. Insbesondere wegen der auf hypothetische Daten aus Statistiken gestützten Berechnungen war der Gerichtshof gezwungen, die Erstellung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen.

57 Dieses Gutachten hat schon als solches den Beiständen der Antragsteller Arbeit verursacht. Darüber hinaus hat das Angebot der Organe, die Antragsteller nach der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, zu entschädigen, für diese Beistände zu zusätzlicher Arbeit geführt.

58 Das Gleiche gilt dafür, dass die Klage gegen den Rat und die Kommission gerichtet werden musste, die sich getrennt verteidigt haben.

59 Die Notwendigkeit, vier Parallelverfahren zu führen, hat in einem großen Ausmaß zur Zunahme der geleisteten Arbeit geführt. Zwar waren die zu lösenden rechtlichen Probleme in den vier Verfahren im Wesentlichen die gleichen. Es ist jedoch die Belastung zu berücksichtigen, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, eine individuelle Berechnung der erlittenen Schäden vorzunehmen; diese Belastung bezog sich nicht nur auf das Stadium nach dem Zwischenurteil, sondern betraf auch das Stadium vor diesem Urteil.

60 Was die Klage in der Sache angeht, die zu dem Zwischenurteil geführt hat, ist jedoch unstreitig, dass die Beistände der Antragsteller eine gute Kenntnis der Problematik des Rechtsstreits hatten, da sie bereits in der Rechtssache tätig waren, die zum Urteil Mulder geführt hat. Was das Verfahren zur Ermittlung der als Schadensersatz zu zahlenden Beträge betrifft, stützen sich sowohl die schriftlichen als auch die mündlichen Stellungnahmen dieser Beistände zu einem großen Teil auf die Arbeiten des LEI und von GIBO.

61 Die Honorarrechnungen, die berücksichtigt werden können, beziehen sich auf die Honorare von zwei Rechtsanwälten, E. H. Pijnacker Hordijk und H. J. Bronkhorst. [...]

62 Zwar ist grundsätzlich nur die Vergütung eines Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig, doch kann je nach den Umständen des Einzelfalls, zu denen in erster Linie dessen Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte den Begriff der notwendigen Aufwendungen" im Sinne von Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung erfuellen (siehe u. a. Beschlüsse ENU/Kommission, Randnr. 22, und Hüls/Kommission, Randnr. 26).

63 Dies ist hier grundsätzlich der Fall. Jedoch ist nur die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die als objektiv notwendig für das Verfahren vor dem Gerichtshof erscheinen können.

64 Von den erstattungsfähigen Kosten sind daher Anwaltskosten ausgeschlossen, die auf die Koordinierung des betreffenden Verfahrens mit dem von einem Kläger in einer verbundenen Rechtssache in Gang gesetzten Verfahren entfallen. Derartige Kosten können, soweit die Koordinierung nicht vom Gerichtshof gefordert worden ist, nicht als Aufwendungen für das Verfahren angesehen werden (siehe Beschlüsse Metropole télévision, Randnr. 29, und Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 16). Diese Koordinierungsarbeit kann daher bei der Veranschlagung der für das Verfahren objektiv notwendigen Arbeitsstunden nicht berücksichtigt werden.

65 Darüber hinaus sind in eine solche Schätzung nur Arbeitsstunden einzubeziehen, die eindeutig der Rechtssache Mulder II zuzurechnen sind.

[...]

69 Unter diesen Voraussetzungen ist in Anbetracht einer Gesamtzahl von [...] Arbeitsstunden, die sich über verschiedene Zeiträume mit Stundensätzen verteilen, die sich während dieser Zeiträume geändert haben, ein Betrag in Höhe von 130 000 Euro für Anwaltshonorare festzusetzen.

Zu den Auslagen der Anwälte

70 Was die Bürokosten angeht, ist anzunehmen, dass ein Pauschalbetrag in der Höhe von 5 % der in der vorstehenden Randnummer festgesetzten Honorare nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gerichtshof notwendig gewesen ist. Es ist daher ein Betrag in Höhe von 6 500 Euro für diese Kosten in Rechnung zu stellen.

71 Die Antragsteller machen außerdem bestimmte Reise- und Aufenthaltskosten geltend. Aus dem Antrag auf Kostenfestsetzung geht jedoch nicht hervor, welche Kosten durch welche Reise veranlasst wurden.

[...]

73 In Anbetracht der Komplexität der Rechtssache sind die durch diese Reisen - mit Ausnahme der Reise im ersten Quartal des Jahres 1997 - verursachten Kosten als für das Verfahren notwendig anzusehen, auch wenn anlässlich dieser mündlichen Ausführungen zwei Anwälte angereist waren, um gemeinsam an der Sitzung teilzunehmen.

74 Dagegen können die Reise- und Aufenthaltskosten, die auf die Erstellung des Sachverständigengutachtens zurückzuführen sind (erstes Quartal des Jahres 1997), nicht berücksichtigt werden, da bei der Zusammenarbeit mit den Sachverständigen die Modalitäten nicht beachtet worden sind, die durch den Beschluss vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit dem der Gerichtshof die Erstellung des Sachverständigengutachtens angeordnet hat, vorgeschrieben waren. Nach Nummer 4 des Tenors dieses Beschlusses durften die Parteien nämlich lediglich den Gerichtshof auffordern, den Sachverständigen sonstige Dokumente oder Teile von Dokumenten mit Anlagen zu übermitteln.

75 Zwar ist den Sachverständigen durch die Entscheidung der Zweiten Kammer in deren Verwaltungssitzung vom 13. November 1996 gestattet worden, die Parteien zu konsultieren. Eine persönliche Unterredung in Luxemburg im Rahmen dieser Konsultationen ist jedoch weder von den Sachverständigen gefordert noch vom Gerichtshof ins Auge gefasst worden und war auch nicht notwendig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige gemäß Artikel 49 § 2 der Verfahrensordnung während der Erstellung des Sachverständigengutachtens dem Berichterstatter untersteht. Nach dem oben genannten Beschluss Mulder u. a./Rat und Kommission sollten die Parteien mit dem Sachverständigen über den Gerichtshof in Verbindung treten. Die anlässlich der Verwaltungssitzung vom 13. November 1996 beschlossene Erlaubnis wurde auf den im Schreiben vom 31. Oktober 1996 formulierten Antrag des Sachverständigen erteilt, die Parteien konsultieren zu dürfen, um nähere Angaben über die Quellen der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Zahlen zu erhalten. Schließlich ist noch klarzustellen, dass der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. November 1996 die Übermittlung eines Gutachtenentwurfs an die Parteien ausgeschlossen hatte, da eine Diskussion über ein Sachverständigengutachten nach Artikel 49 § 5 der Verfahrensordnung erst nach Eingang des Gutachtens vor dem Gerichtshof vorgesehen ist; diese Diskussion ist im vorliegenden Fall in der Sitzung vom 28. Mai 1998 geführt worden.

76 Mangels genauerer Angaben über die Reise- und Aufenthaltskosten ist deren Höhe pauschal auf 1 000 Euro festzusetzen.

77 Für die Auslagen der Anwälte ist daher ein Betrag in Höhe von 7 500 Euro zu berücksichtigen.

Zu den Kosten der externen Berater

78 Was die Kosten der externen Berater, d. h. des LEI und von GIBO, angeht, ergibt sich aus den Akten, dass das Tätigwerden dieser beiden Einrichtungen notwendig war, um die verschiedenen Berechnungen der geforderten Entschädigungen, die sich in den aufeinander folgenden Schriftsätzen der Antragsteller finden, mit Genauigkeit vorzunehmen. Im Wesentlichen ergibt sich aus den Anlagen zu den Schriftsätzen der Antragsteller in der Rechtssache Mulder II, dass das LEI die statistischen Daten geliefert hat, während GIBO die detaillierten Berechnungen des von den Antragstellern jeweils angeblich erlittenen Schadens durchgeführt hat. Die dem Tätigwerden dieser beiden Einrichtungen entsprechenden Kosten stellen daher notwendige Kosten" im Sinne von Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung dar, da sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den verschiedenen von den Antragstellern vorgelegten Schriftsätzen stehen.

79 Nach Angabe der Antragsteller beliefen sich die Kosten der externen Berater auf 59 541 Euro. Jedoch können drei Rechnungen den Schriftsätzen der Antragsteller in der Rechtssache Mulder II nicht mit ausreichender Klarheit zugeordnet werden. [...]

82 Daraus folgt, dass als Kosten der externen Berater ein Betrag in Höhe von 52 638,55 Euro zu berücksichtigen ist.

Zu den Kosten der SLOM-Stiftung

83 Die Beteiligung an den Kosten der SLOM-Stiftung kann nicht in Betracht gezogen werden, da die Letztgenannte die Mandantin von Rechtsanwalt Pijnacker Hordijk war und im Namen der Antragsteller tätig wurde, wobei diese nicht selbst Adressaten der Honorar- und Kostenabrechnungen waren. Die Hilfe, die diese Stiftung dem Anwalt geleistet hat, entspricht daher der Hilfe, die ein Kläger seinem Beistand leistet.

Zu den vom Rat und von der Kommission zu tragenden Kosten

84 Nach dem Tenor des Endurteils tragen der Rat und die Kommission 90 % der Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten des vom Gerichtshof angeordneten Sachverständigengutachtens.

85 Nach alledem tragen die Organe 90 % des Betrags von 190 138,55 Euro (130 000 Euro + 7 500 Euro + 52 638,55 Euro), d. h. einen Betrag in Höhe von 171 124,65 Euro.

Zum Antrag auf Inflationsausgleich

86 Der Antrag auf Inflationsausgleich für den vor dem Endurteil liegenden Zeitraum ist als Antrag auf Gewährung von Ausgleichszinsen anzusehen. Er ist daher zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen ab einem vor dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses liegenden Zeitpunkt zurückzuweisen ist (Beschluss ENU/Kommission, Randnr. 26, und Beschluss vom 6. November 1996 in der Rechtssache C-220/91 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11). Rechtstitel für den Anspruch der Antragsteller auf Erstattung der Kosten ist nämlich der Kostenfestsetzungsbeschluss (Beschluss vom 18. April 1975 in der Rechtssache 6/72, Europemballage et Continental Can/Kommission, Slg. 1975, 495, Randnr. 5). Diese die Verzugszinsen betreffende Begründung gilt auch für Ausgleichszinsen. Darüber hinaus ist Ziel des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht die Wiedergutmachung irgendeines Schadens, sondern mit diesem Verfahren sollen die erstattungsfähigen Kosten ermittelt werden, während durch die Ausgleichszinsen im Rahmen einer Schadensersatzklage die durch die Geldentwertung verursachten Verluste wieder gutgemacht werden sollen.

Zu den Kosten des vorliegenden Verfahrens

87 Anders als in Artikel 69 § 1 der Verfahrensordnung, nach dem über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden wird, findet sich eine solche Regelung in Artikel 74 der Verfahrensordnung nicht. Der Grund liegt darin, dass der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt. Über die Auslagen für das vorliegende Verfahren braucht daher nicht gesondert entschieden zu werden (siehe Beschlüsse Europemballage et Continental Can/Kommission, Randnr. 5, ENU/Kommission, Randnr. 26, und Métropole télévision, Randnr. 33).

88 In Anbetracht des Ergebnisses dieses Verfahrens braucht der Betrag der erstattungsfähigen Kosten nicht in der Weise erhöht zu werden, dass diesen ein Betrag für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren hinzugerechnet wird.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften J. M. Mulder, W. H. Brinkhoff, J. M. M. Muskens und T. Twijnstra zu erstatten haben, wird auf 171 124,65 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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