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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.05.1992
Aktenzeichen: C-104/89
(1)
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1078/77, Verordnung Nr. 857/84
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 178 | |
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2 | |
Verordnung Nr. 1078/77 | |
Verordnung Nr. 857/84 Art. 3 | |
Verordnung Nr. 857/84 Art. 4 |
1. Die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft fuer den Schaden, der durch von ihren Organen erlassene Rechtsvorschriften verursacht wird, kann nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer hoeherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgeloest werden. Auf einem Rechtsetzungsgebiet, das durch ein fuer die Durchfuehrung der gemeinsamen Agrarpolitik unerlaessliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann die Haftung der Gemeinschaft nur ausgeloest werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich ueberschritten hat und der behauptete Schaden ueber die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betaetigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt.
2. Was die Verordnung Nr. 857/84 ueber Grundregeln fuer die Anwendung der zusaetzlichen Abgabe fuer Milch in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergaenzten Fassung angeht, sind die fuer die Ausloesung der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt, da diese Verordnungen unter Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erlassen wurden, bei dem es sich um einen hoeherrangigen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, der die einzelnen schuetzen soll. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat dadurch die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich ueberschritten und damit eine hoeherrangige Rechtsnorm hinreichend qualifiziert verletzt, dass er, ohne sich auf ein hoeheres oeffentliches Interesse zu berufen, die besondere Lage einer klar abgegrenzten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern voellig unberuecksichtigt gelassen hat, naemlich die Lage der Erzeuger, die in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 zur Einfuehrung einer Praemienregelung fuer die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestaende eingegangenen Verpflichtung waehrend des Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.
3. Die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft kann nicht durch den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 ausgeloest werden, nach der die Milcherzeuger, die in Erfuellung einer gemaess der Verordnung Nr. 1078/77 zur Einfuehrung einer Praemienregelung fuer die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestaende eingegangenen Verpflichtung waehrend des Referenzjahres keine Milch geliefert haben, unter bestimmten Voraussetzungen eine spezifische Referenzmenge erhalten koennen, die 60 % der Menge Milch entspricht, die in dem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Monat der Einreichung des Antrags auf Gewaehrung der Nichtvermarktungspraemie geliefert wurde. Zwar verletzt diese Regelung das berechtigte Vertrauen der betroffenen Erzeuger darauf, dass ihre Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung begrenzter Natur sein wuerde. Die festgestellte Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist jedoch nicht als hinreichend qualifiziert anzusehen, weil die genannte Verordnung - auch wenn sie insoweit rechtswidrig war, als sie die 60-%-Regelung enthielt - den betroffenen Erzeugern ermoeglichte, ihre Taetigkeit wiederaufzunehmen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat also die Lage dieser Erzeuger nicht unberuecksichtigt gelassen. Ausserdem hat der Gemeinschaftsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 eine wirtschaftspolitische Entscheidung darueber getroffen, wie die in den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 120/86 und 170/86 herausgearbeiteten Grundsaetze umzusetzen waren. Diese Entscheidung ging zum einen davon aus, dass es dringend erforderlich war, das auf dem Markt fuer Milchererzeugnisse bestehende prekaere Gleichgewicht nicht zu erschuettern, und zum anderen von dem Erfordernis, einen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Erzeuger und den Interessen der anderen der Milchquotenregelung unterliegenden Erzeuger zu schaffen. Bei dieser Entscheidung hat der Gemeinschaftsgesetzgeber einem hoeherrangigen oeffentlichen Interesse Rechnung getragen, ohne die Grenzen seines Ermessens in diesem Bereich offenkundig und erheblich zu ueberschreiten.
4. Bei der Berechnung des Schadens, den die Milcherzeuger erlitten haben, denen Referenzmengen im Rahmen der Regelung ueber die zusaetzliche Abgabe fuer Milch rechtswidrig vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung ueber Nichtvermarktungs- oder Umstellungspraemien eingestellt hatten, und den die Gemeinschaft aufgrund ihrer ausservertraglichen Haftung zu ersetzen hat, ist - wenn nicht besondere Umstaende vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen - der entgangene Gewinn zu beruecksichtigen, der sich aus der Differenz zwischen den Einkuenften, die die Klaeger aus den Milchlieferungen erzielt haetten, die sie getaetigt haetten, wenn sie waehrend des Zeitraums, in dem die Zuteilung einer Referenzmenge fuer sie urspruenglich nicht vorgesehen war, die ihnen zustehenden Referenzmengen erhalten haetten, und den Einkuenften ergibt, die sie aus ihren waehrend dieses Zeitraums ausserhalb einer Referenzmenge getaetigten Milchlieferungen tatsaechlich erzielt haben, zuzueglich der Einkuenfte, die sie waehrend desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstaetigkeiten, mit denen sie sich zur Begrenzung des Umfangs ihres Schadens zu befassen hatten, erzielt haben oder haetten erzielen koennen. Von dem auf diese Weise ermittelten Betrag sind vom Tag der Verkuendung des Urteils an, durch das die Verpflichtung der Gemeinschaft zum Schadensersatz festgestellt wird, Verzugszinsen zu zahlen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. MAI 1992. - J. M. MULDER UND ANDERE UND OTTO HEINEMANN GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ZUSAETZLICHE ABGABE FUER MILCH - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-104/89 UND C-37/90.
Parteien:
In den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90
J. M. Mulder, den Horn,
W. H. Brinkhoff, de Knipe,
J. M. M. Muskens, Heusden,
Tj. Twijnstra, Oudemirdum,
Prozessbevollmaechtigte: Rechtsanwaelte H. J. Bronkhorst und E. H. Pijnacker Hordijk, Den Haag, Zustellungsbevollmaechtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 8, rue Zithe, Luxemburg,
Klaeger,
gegen
Rat der Europaeischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater A. Brautigam und Verwaltungsrat G. Houttuin, Juristischer Dienst, als Bevollmaechtigte, Zustellungsbevollmaechtigter: Xavier Herlin, Leiter der Direktion fuer Rechtsfragen der Europaeischen Investitionsbank, 100, Bd. Konrad Adenauer, Luxemburg,
Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Robert Caspar Fischer als Bevollmaechtigten, Zustellungsbevollmaechtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg
Beklagte,
und
Otto Heinemann, Neustadt,
Prozessbevollmaechtigte: Rechtsanwaelte B. Meisterernst, M. Duesing und D. Manstetten, Muenster, Zustellungsbevollmaechtigte: Rechtsanwaelte Lambert, Dupong und Konsbruck, 14a, rue des Bains, Luxemburg,
Klaeger,
gegen
Rat der Europaeischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater A. Brautigam als Bevollmaechtigten, Zustellungsbevollmaechtigter: Xavier Herlin, Leiter der Direktion fuer Rechtsfragen der Europaeischen Investitionsbank, 100, Bd. Konrad Adenauer, Luxemburg,
Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dierk Booss als Bevollmaechtigten, Beistand: Rechtsanwalt Hans-Juergen Rabe, Hamburg, Zustellungsbevollmaechtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes gemaess Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag
erlaesst
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Praesidenten O. Due, der Kammerpraesidenten R. Joliet, F. A. Schockweiler, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Díez de Velasco und M. Zuleeg,
Generalanwalt: W. Van Gerven
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhoerung der muendlichen Ausfuehrungen der Parteien in der Sitzung vom 6. November 1991,
nach Anhoerung der Schlussantraege des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Januar 1992,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 J. M. Mulder, W. H. Brinkhoff, J. M. M. Muskens und T. J. Twijnstra haben mit Klageschrift, die am 31. Maerz 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist (Rechtssache C-104/89), und O. Heinemann hat mit Klageschrift, die am 7. Februar 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist (Rechtssache C-37/90), gemaess den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag die Verurteilung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Ersatz des Schadens beantragt, der durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. Maerz 1984 ueber Grundregeln fuer die Anwendung der Abgabe gemaess Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchfuehrungsbestimmungen fuer die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergaenzten Fassung sowie durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. Maerz 1989 zur AEnderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2) verursacht worden ist. Sie begehren den Ersatz dieses Schadens insoweit, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer repraesentativen Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen, die waehrend des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewaehlten Referenzjahres in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einfuehrung einer Praemienregelung fuer die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestaende (ABl. L 131, S. 1) eingegangenen Verpflichtung keine Milch geliefert hatten.
2 Gemaess einer Nichtvermarktungsverpflichtung, die sie im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren, lieferten die in den Niederlanden ansaessigen Landwirte J. M. Mulder, W. M. Brinkhoff, J. M. M. Muskens und Tj. Twijnstra sowie der in der Bundesrepublik Deutschland ansaessige Landwirt O. Heinemann waehrend eines Zeitraums von fuenf Jahren, in den u. a. das von den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland als Referenzjahr im Rahmen des Systems der zusaetzlichen Abgabe auf Milch gewaehlte Kalenderjahr 1983 fiel, aus ihrem Betrieb weder Milch noch Milcherzeugnisse. Ihre bei Ablauf der Nichtvermarktungsfrist gestellten Antraege auf Zuteilung einer Referenzmenge wurden von den niederlaendischen bzw. den deutschen Behoerden mit der Begruendung abgelehnt, dass sie waehrend des Referenzjahres keine Milch geliefert haetten. Erst nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 erhielten sie gemaess Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 764/89 geaenderten Fassung vorlaeufig eine spezifische Referenzmenge.
3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 857/84 des Rates in ihrer durch die Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission ergaenzten Fassung urspruenglich keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung waehrend des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewaehlten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten. In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit fuer ungueltig erklaert, als sie keine Zuteilung einer solchen Menge vorsah.
4 In den genannten Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung fuer eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, dass er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie vorher wiederaufnehmen kann und eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil Von Deetzen, Randnr. 12). Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefuegt, dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Praemie fuer eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschraenkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeintraechtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Moeglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil Von Deetzen, Randnr. 13).
5 Aufgrund dieser Urteile erliess der Rat am 20. Maerz 1989 die Verordnung Nr. 764/89, durch die ein neuer Artikel 3a in die Verordnung Nr. 857/84 eingefuegt wurde. Diese Bestimmung sieht im wesentlichen vor, dass die Milcherzeuger, die in Erfuellung einer gemaess der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung im Referenzjahr keine Milch geliefert haben, unter bestimmten Voraussetzungen eine spezifische Referenzmenge erhalten; diese entspricht 60 % der Menge Milch oder Milchaequivalent, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwoelf Monaten vor dem Monat der Einreichung des Antrags auf Gewaehrung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungspraemie geliefert bzw. verkauft wurde.
6 Auch diese 60-%-Regelung ist vom Gerichtshof wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes fuer ungueltig erklaert worden, da ein Kuerzungssatz von 40 % fuer die unter Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der geaenderten Fassung fallenden Erzeuger, der nicht im entferntesten einem repraesentativen Wert der Saetze fuer die Erzeuger gemaess Artikel 2 entspricht, vielmehr den Hoechstbetrag dieser Saetze um mehr als das Doppelte uebersteigt, als eine Beschraenkung anzusehen ist, die die erstgenannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gerade wegen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung in besonderer Weise beeintraechtigt (Urteile vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89, Spagl, Slg. 1990, I-4539, Randnrn. 24 und 29, und in der Rechtssache C-217/89, Pastaetter, Slg. 1990, I-4585, Randnrn. 15 und 20).
7 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts der Rechtsstreitigkeiten, des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begruendung des Urteils dies erfordert.
Zulaessigkeit
8 Der Rat und die Kommission bestreiten die Zulaessigkeit der Klagen mit der Begruendung, die Weigerung der nationalen Behoerden, den Klaegern Referenzmengen zuzuteilen, sei nicht einem Gemeinschaftsorgan, sondern den nationalen Behoerden zuzurechnen, da diese von den in den Artikeln 3, 4 und 4a der Verordnung Nr. 857/84 vorgesehenen Moeglichkeiten keinen Gebrauch gemacht haetten.
9 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Die beklagten Gemeinschaftsorgane haben naemlich nicht geltend gemacht, dass es Sache der Mitgliedstaaten war, den Klaegern Referenzmengen zuzuteilen und dabei Gebrauch von Befugnissen zu machen, die weder dafuer vorgesehen noch dafuer geeignet waren, die Faelle von Landwirten zu regeln, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren. Unter diesen Umstaenden ist davon auszugehen, dass das zur Begruendung der Schadensersatzklage geltend gemachte rechtswidrige Verhalten nicht von einer nationalen Stelle, sondern vom Gemeinschaftsgesetzgeber ausgeht, so dass eventuelle Schaeden, die sich aus der Durchfuehrung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch die nationalen Stellen ergeben, dem Gemeinschaftsgesetzgeber zuzurechnen sind (siehe das Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, insbesondere Randnrn. 18 und 19).
10 Die Kommission bestreitet ausserdem die Zulaessigkeit der unter der Rechtssache C-104/89 eingetragenen Klage mit der Begruendung, die Klaeger haetten den Schaden, den sie durch die Anwendung der Verordnung Nr. 764/89 angeblich erlitten haetten, nicht hinreichend genau bestimmt.
11 In diesem Zusammenhang genuegt die Feststellung, dass dieses Vorbringen sich auf den Umfang des zu ersetzenden Schadens bezieht. Es ist daher bei der Begruendetheit der Klage zu pruefen, d. h. bei den Voraussetzungen, unter denen eine Haftung der Gemeinschaft ausgeloest werden kann.
Begruendetheit
a) Zur Begruendung der Haftung
12 Nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag ersetzt die Gemeinschaft im Bereich der ausservertraglichen Haftung den durch ihre Organe in Ausuebung ihrer Amtstaetigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsaetzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist in dem Sinne naeher bestimmt worden, dass die Haftung der Gemeinschaft fuer Rechtsvorschriften, deren Erlass wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer hoeherrangigen, die einzelnen schuetzenden Rechtsnorm ausgeloest werden kann (siehe insbesondere das Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Bayerische HNL, Slg. 1978, 1209, Randnrn. 4 bis 6). Auf einem Rechtsetzungsgebiet wie dem vorliegenden, das durch ein fuer die Durchfuehrung der gemeinsamen Agrarpolitik unerlaessliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann die Haftung der Gemeinschaft nur ausgeloest werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich ueberschritten hat (siehe insbesondere das Urteil vom 25. Mai 1978, a. a. O., Randnr. 6).
13 Darueber hinaus setzt die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach staendiger Rechtsprechung voraus, dass der behauptete Schaden ueber die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinausgeht, die eine Betaetigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringt (siehe die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 11, in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Staerke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 14, und in den verbundenen Rechtssachen 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères/Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11).
14 Was die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergaenzten Fassung angeht, so sind diese Voraussetzungen erfuellt.
15 Erstens sind diese Verordnungen, wie der Gerichtshof in den genannten Urteilen Mulder und Von Deetzen vom 28. April 1988 festgestellt hat, unter Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erlassen worden, bei dem es sich um einen hoeherrangigen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, der die einzelnen schuetzen soll.
16 Zweitens hat der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich ueberschritten und damit eine hoeherrangige Rechtsnorm hinreichend qualifiziert verletzt, dass er, ohne sich auf ein hoeheres oeffentliches Interesse zu berufen, die besondere Lage einer klar abgegrenzten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern voellig unberuecksichtigt gelassen hat, naemlich die Lage der Erzeuger, die in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung waehrend des Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.
17 Diese Verletzung ist um so offenkundiger, als nicht davon ausgegangen werden kann, dass der vollstaendige und dauernde Ausschluss der betroffenen Erzeuger von der Zuteilung einer Referenzmenge, durch den sie tatsaechlich daran gehindert wurden, die Vermarktung von Milch nach dem Ende ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung wiederaufzunehmen, vorhersehbar war oder sich innerhalb der Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hielt, die mit der Taetigkeit eines Milcherzeugers verbunden sind.
18 Entgegen dem Vorbringen der Klaeger kann die Haftung der Gemeinschaft jedoch nicht durch den Erlass der Verordnung Nr. 764/89, durch die die 60-%-Regelung eingefuehrt wurde, ausgeloest werden.
19 Zwar verletzt auch diese Regelung, wie der Gerichtshof in den genannten Urteilen Spagl und Pastaetter vom 11. Dezember 1990 entschieden hat, das berechtigte Vertrauen der betroffenen Erzeuger darauf, dass ihre Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung begrenzter Natur sein wuerde. Die festgestellte Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist jedoch nicht als hinreichend qualifiziert im Sinne der Rechtsprechung zur ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft anzusehen.
20 Erstens hat die 60-%-Regelung - anders als die Regelung von 1984, die den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Vermarktung von Milch unmoeglich gemacht hatte - es diesen Wirtschaftsteilnehmern ermoeglicht, ihre Taetigkeit als Milcherzeuger wiederaufzunehmen. In der AEnderungsverordnung Nr. 764/89 hat der Rat also die Lage dieser Erzeuger nicht unberuecksichtigt gelassen.
21 Zweitens hat der Gemeinschaftsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 im Anschluss an die Urteile Mulder und Von Deetzen vom 28. April 1988 eine wirtschaftspolitische Entscheidung darueber getroffen, wie die in diesen Urteilen herausgearbeiteten Grundsaetze umzusetzen waren. Diese Entscheidung ging zum einen davon aus, dass "es dringend erforderlich ist, das derzeitig auf dem Markt fuer Milchererzeugnisse bestehende prekaere Gleichgewicht nicht zu erschuettern" (fuenfte Begruendungserwaegung der Verordnung Nr. 764/89), und zum anderen von dem Erfordernis, einen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Erzeuger und den Interessen der anderen der Regelung unterliegenden Erzeuger zu schaffen. Der Rat hat diese Entscheidung in der Weise getroffen, dass er die Hoehe der Referenzmengen der anderen Erzeuger unveraendert liess und gleichzeitig die Gemeinschaftsreserve um 600 000 t erhoehte, was 60 % des Gesamtbetrags der voraussichtlichen Antraege auf Zuteilung von spezifischen Referenzmengen entsprach und seiner Ansicht nach die hoechste Menge war, die mit der Zielsetzung der Regelung noch vereinbar war. Der Rat hat somit einem hoeheren oeffentlichen Interesse Rechnung getragen, ohne die Grenzen seines Ermessens in diesem Bereich offenkundig und erheblich zu ueberschreiten.
22 Nach alledem ist die Gemeinschaft verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den die Klaeger durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergaenzten Fassung erlitten haben, nicht aber den Schaden, der sich aus der Anwendung der Verordnung Nr. 764/89 ergibt.
b) Zum Schaden
23 Was die Ermittlung des durch die Anwendung der Regelung von 1984 verursachten Schadens angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass alle Klaeger in den beiden Rechtssachen schon vor dem Auslaufen ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung die Zuteilung einer Referenzmenge im Rahmen der Regelung ueber die zusaetzliche Abgabe beantragt haben und dass sie die Vermarktung von Milch spaetestens unmittelbar nach der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge gemaess der Verordnung Nr. 764/89 wiederaufgenommen haben. Sie haben damit in geeigneter Weise ihre Absicht kundgetan, die Taetigkeit eines Milcherzeugers wiederaufzunehmen, so dass der Verlust von Einkuenften aus Milchlieferungen nicht als die Folge einer freiwilligen Aufgabe der Milcherzeugung durch die Klaeger angesehen werden kann.
24 Somit ist das Vorbringen des Rates und der Kommission zu pruefen, die Weigerung der nationalen Behoerden, den Klaegern Referenzmengen zuzuteilen, koenne nicht den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegt werden, da den Klaegern aufgrund der betreffenden Regelung unter mehreren Gesichtspunkten eine Referenzmenge habe zugeteilt werden koennen.
25 Dieses Vorbringen stimmt im Kern mit dem ueberein, was die beklagten Organe gegenueber der Zulaessigkeit der Klagen vorgebracht haben. Es ist daher aus denselben Gruenden zurueckzuweisen, wie sie oben im Rahmen der Pruefung der Zulaessigkeit dargelegt worden sind (Randnr. 9).
26 Was die Hoehe des von der Gemeinschaft zu ersetzenden Schadens angeht, ist - wenn nicht besondere Umstaende vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen - der entgangene Gewinn zu beruecksichtigen, der sich aus der Differenz zwischen den Einkuenften, die die Klaeger bei normalem Lauf der Dinge aus den Milchlieferungen erzielt haetten, die sie getaetigt haetten, wenn sie waehrend des Zeitraums zwischen dem 1. April 1984, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84, und dem 29. Maerz 1989, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, die Referenzmengen erhalten haetten, die ihnen zustanden, und den Einkuenften ergibt, die sie aus ihren waehrend dieses Zeitraums ausserhalb einer Referenzmenge getaetigten Milchlieferungen tatsaechlich erzielt haben, zuzueglich der Einkuenfte, die sie waehrend desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstaetigkeiten erzielt haben oder haetten erzielen koennen.
27 Diese Berechnungsart bedarf jedoch in mehreren Punkten der Praezisierung.
28 Was zunaechst die Referenzmengen betrifft, die den Klaegern waehrend des betroffenen Zeitraums zustanden, ist, da die Klaeger waehrend des Referenzjahres keine Milch geliefert haben, die Milchmenge zu beruecksichtigen, die sie waehrend eines repraesentativen Zeitraums vor ihrem Nichtvermarktungszeitraum geliefert haben, wie z. B. die Menge, die als Grundlage fuer die Berechnung der Nichtvermarktungspraemie gedient hat.
29 Die letztgenannte Menge ist in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 um 1 % zu erhoehen, um sicherzustellen, dass die Klaeger im Verhaeltnis zu den Erzeugern, deren Referenzmengen nach diesem Artikel 2 festgesetzt worden sind, keine spezifische Einbusse erleiden. Auf die sich ergebende Menge ist sodann ein Kuerzungssatz anzuwenden, der repraesentativ fuer die Kuerzungssaetze ist, die fuer die in Artikel 2 genannten Erzeuger gelten, um zu vermeiden, dass die Klaeger im Verhaeltnis zur letztgenannten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen.
30 Bei der Ermittlung des repraesentativen Kuerzungssatzes darf der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 genannte Prozentsatz nicht beruecksichtigt werden. Dieser Prozentsatz soll naemlich pauschal den Vorteil ausgleichen, den die Erhoehung der allgemeinen Produktivitaet zwischen 1981 und 1983 darstellt, wenn der betreffende Mitgliedstaat als Referenzjahr das Kalenderjahr 1982 oder 1983 und nicht das Kalenderjahr 1981 gewaehlt hat. Die Anwendung dieses Prozentsatzes bei den Klaegern wuerde darauf hinauslaufen, ihnen eine spezifische Beschraenkung aufzuerlegen, da die ihnen zustehenden Referenzmengen nach den vor 1982 durchgefuehrten Milchlieferungen zu bestimmen sind.
31 Soweit eine gemeinschaftsrechtliche Regelung wie die Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. Maerz 1987 ueber die voruebergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemaess Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ueber die gemeinsame Marktorganisation fuer Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78, S. 5) die Gewaehrung einer Verguetung vorsieht, die pauschal bestimmte Kuerzungen der den - in Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 genannten - Erzeugern zugeteilten Referenzmengen oder die voruebergehende Aussetzung eines Teils dieser Mengen ausgleichen soll, ist diese Verguetung bei der Ermittlung des repraesentativen Kuerzungssatzes zu beruecksichtigen.
32 Fuer die Berechnung der Einkuenfte, die die Klaeger bei gewoehnlichem Lauf der Dinge erzielt haetten, wenn sie die Milchlieferungen durchgefuehrt haetten, die den ihnen zustehenden Referenzmengen entsprachen, ist als Berechnungsgrundlage von der Rentabilitaet eines repraesentativen Betriebs der Art auszugehen, wie ihn die Klaeger jeweils besitzen, wobei in diesem Zusammenhang die eingeschraenkte Rentabilitaet beruecksichtigt werden kann, die im allgemeinen einen solchen Betrieb waehrend des Zeitraums kennzeichnet, in dem die Milcherzeugung aufgenommen wird.
33 Was die Einkuenfte aus eventuellen Substitutionstaetigkeiten angeht, die von den obengenannten hypothetischen Einkuenften abzuziehen sind, ist festzustellen, dass diese Einkuenfte nicht nur diejenigen umfassen, die die Klaeger tatsaechlich aus Substitutionstaetigkeiten erzielt haben, sondern auch diejenigen, die sie haetten erzielen koennen, wenn sie sich vernuenftigerweise mit solchen Taetigkeiten befasst haetten. Diese Schlussfolgerung ist aufgrund eines allgemeinen, den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatzes geboten, wonach der Geschaedigte sich in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemuehen muss, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu muessen. Eventuelle Betriebsverluste der Klaeger bei der Ausuebung einer solchen Substitutionstaetigkeit koennen nicht der Gemeinschaft zugerechnet werden, da diese Verluste ihren Ursprung nicht in den Auswirkungen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung haben.
34 Die Hoehe der von der Gemeinschaft geschuldeten Entschaedigungen muss folglich dem von der Gemeinschaft verursachten Schaden entsprechen. Die Auffassung der beklagten Gemeinschaftsorgane, die Hoehe dieser Entschaedigungen sei auf der Grundlage des Betrags der den Klaegern jeweils gezahlten Nichtvermarktungspraemie zu berechnen, ist daher zurueckzuweisen. Diese Praemie stellt die Gegenleistung fuer die Nichtvermarktungsverpflichtung dar und steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Schaden, den die Klaeger durch die Anwendung der spaeter erlassenen Regelung ueber die zusaetzliche Abgabe erlitten haben.
c) Zinsen
35 Nach staendiger Rechtsprechung sind von dem geschuldeten Entschaedigungsbetrag Verzugszinsen vom Tag der Verkuendung des Urteils an zu zahlen, durch das die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird. Es ist ein Zinssatz von 8 % pro Jahr, hoechstens jedoch der im Klageantrag geltend gemachte Satz, festzusetzen.
36 In der Rechtssache C-104/89 ist daher der beantragte Satz von 8 % pro Jahr und in der Rechtssache C-37/90 entsprechend dem Klageantrag ein Satz von 7 % pro Jahr anzuwenden.
d) Zur Hoehe des Schadensersatzes
37 In Anbetracht des Akteninhalts sieht der Gerichtshof sich nicht in der Lage, im derzeitigen Verfahrensstadium ueber die Entschaedigungsbetraege zu entscheiden, die die Gemeinschaft den Klaegern jeweils zu zahlen hat.
38 Den Parteien ist daher aufzugeben, sich vorbehaltlich einer spaeteren Entscheidung des Gerichtshofes ueber diese Betraege im Lichte der vorstehenden Erwaegungen zu einigen und dem Gerichtshof binnen zwoelf Monaten die einvernehmlich ermittelten zu zahlenden Betraege mitzuteilen oder ihm statt dessen binnen derselben Frist ihre bezifferten Antraege vorzulegen.
Kostenentscheidung:
Kosten
39 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tenor:
Aus diesen Gruenden
hat
DER GERICHTSHOF
fuer Recht erkannt und entschieden:
1) Die Beklagten sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den die Klaeger durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. Maerz 1984 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 ergaenzten Fassung insoweit erlitten haben, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen, die in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 eingegangenen Verpflichtung waehrend des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewaehlten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.
2) Die geschuldeten Schadensersatzbetraege sind in der Rechtssache C-104/89 mit 8 % pro Jahr und in der Rechtssache C-37/90 mit 7 % pro Jahr vom Tag der Verkuendung dieses Urteils an zu verzinsen.
3) Im uebrigen werden die Klagen abgewiesen.
4) Den Parteien wird aufgegeben, dem Gerichtshof binnen zwoelf Monaten ab Verkuendung dieses Urteils mitzuteilen, auf welche zu zahlenden Betraege sie sich geeinigt haben.
5) Wird eine Einigung nicht erzielt, so legen die Parteien dem Gerichtshof binnen derselben Frist ihre bezifferten Antraege vor.
6) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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