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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: C-104/89
Rechtsgebiete: VerfahrensO, EG-Satzung, EG-Vertrag, VO Nr. 1078/77, VO Nr. 857/84, VO Nr. 764/89, VO Nr. 1371/84


Vorschriften:

VerfahrensO Art. 38
VerfahrensO Art. 42 § 2
EG-Satzung Art. 19
EG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
VO Nr. 1078/77
VO Nr. 857/84
VO Nr. 764/89
VO Nr. 1371/84
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Bezifferte Anträge, die im Rahmen einer Schadensersatzklage nach der Verkündung des Zwischenurteils, mit dem der Gerichtshof die Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens verurteilt hat, den die Kläger aufgrund der beanstandeten Rechtsakte erlitten haben, und nach Vorlage des Sachverständigengutachtens über die Bewertung des den Klägern jeweils entgangenen Gewinns gestellt und mit Rücksicht auf die im Zwischenurteil festgelegten Modalitäten der Schadensberechnung geändert worden und auf die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Statistiken gestützt sind, können nicht als verspätet angesehen werden, da sie vor allem insoweit eine zulässige Präzisierung der in der Klageschrift gestellten Anträge darstellen, als zum einen der Gerichtshof die für die Berechnung des Schadens erforderlichen Faktoren erstmals in seinem Zwischenurteil bestimmt hat und zum anderen die genaue Zusammensetzung des Schadens und die genaue Berechnungsweise für die Schadensersatzbeträge noch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen waren.

(vgl. Randnrn. 38-39)

2 Aus Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 38 seiner Verfahrensordnung, die die Geltendmachung neuer Forderungen im Laufe des Verfahrens nicht zulassen, geht hervor, daß zusätzliche Anträge auf Zahlung von Ausgleichszinsen unzulässig sind, wenn sie erstmals im Laufe des Verfahrens und insbesondere nach der Verkündung eines Zwischenurteils gestellt werden. Jedoch soll der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung das Vermögen des Opfers soweit wie möglich wiederherstellen. Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfuellt sind, erscheint die Änderung der bezifferten Anträge aufgrund der für die Geldentwertung nach Verkündung des haftungsbegründenden Zwischenurteils geforderten Ausgleichszinsen daher als notwendige Anpassung und ist somit für zulässig zu erklären.

(vgl. Randnrn. 47, 50-52)

3 Im Rahmen einer Schadensersatzklage ist zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen zu unterscheiden. Eine Entscheidung des Gerichtshofes über die Verzugszinsen kann daher keine Auswirkung auf die Ausgleichszinsen haben.

(vgl. Randnr. 55)

4 Der Gewinn, der den Klägern aufgrund der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Zusatzabgabe auf Milch in ihrer durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung insoweit entgangen ist, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an die Erzeugergruppe vorsahen, zu der die Kläger gehörten, besteht aus der Differenz zwischen den Einkünften, die die Kläger aus den Milchlieferungen erzielt hätten, die sie getätigt hätten, wenn sie während des Zeitraums zwischen dem 1. April 1984, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84, und dem 29. März 1989, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84, die Referenzmengen erhalten hätten, die ihnen zustanden (hypothetische Einkünfte), und den Einkünften, die sie aus ihren während dieses Zeitraums außerhalb einer Referenzmenge getätigten Milchlieferungen tatsächlich erzielt haben, zuzüglich der Einkünfte, die sie während desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt haben oder hätten erzielen können (Alternativeinkünfte oder Ersatzeinkünfte).

Bei der Berechnung der hypothetischen Einkünfte sind die hypothetischen Referenzmengen zu berücksichtigen, die anhand der Mengen zu berechnen sind, die zur Bestimmung der durch die Verordnung Nr. 1078/77 eingeführten Nichtvermarktungsprämie gedient haben; diese Mengen sind um 1 % zu erhöhen und um einen Kürzungssatz zu senken, der repräsentativ für die Kürzungssätze ist, die für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 genannten Erzeuger gelten. Ferner ist bei der Berechnung der hypothetischen Einkünfte als Berechnungsgrundlage von der Rentabilität eines repräsentativen Betriebes der Art auszugehen, wie ihn die Kläger jeweils besitzen, wobei die eingeschränkte Rentabilität während des Zeitraums, in dem die Milcherzeugung aufgenommen wird, berücksichtigt werden kann. Die Alternativeinkünfte ihrerseits umfassen die tatsächlich aus Substitutionstätigkeiten erzielten Einkünfte (tatsächliche Ersatzeinkünfte) und die Einkünfte, die die Kläger hätten erzielen können, wenn sie sich vernünftigerweise mit solchen Tätigkeiten befaßt hätten (durchschnittliche Alternativeinkünfte).

(vgl. Randnrn. 60-62, 92-94)

5 Da der Ersatz des Schadens soweit wie möglich das Vermögen des Opfers eines rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaftsorgane wiederherstellen soll, ist der Gewinn, der den Klägern aufgrund der Ungültigkeit der Verordnungen Nrn. 857/84 und 1371/84 entgangen ist, soweit wie möglich auf der Grundlage der individuellen Daten und Zahlen zu ersetzen, die die tatsächliche Lage des jeweiligen Klägers und seines Betriebes widerspiegeln. Die Einkünfte, die die Kläger aus Milchlieferungen erzielt hätten, wenn sie eine den ihnen zustehenden Referenzmengen entsprechende Milcherzeugung gehabt hätten, sind Einkünfte hypothetischer Art, die ihrem Wesen nach nur durch den Rückgriff auf statistische Werte ermittelt werden können, die einem repräsentativem Betrieb der Art entsprechen, wie ihn die Kläger besitzen. Eine derartige Methode ist auch insoweit für die Ermittlung der Alternativeinkünfte angemessen, als diese auch die durchschnittlichen Alternativeinkünfte umfassen, die die Kläger hätten erzielen können, wenn sie sich vernünftigerweise anderweitig wirtschaftlich betätigt hätten.

Da sowohl die hypothetischen als auch die anderweitigen Einkünfte, die auf der Grundlage statistischer Werte bestimmt werden, jedoch nur die durchschnittliche Lage von Betrieben wiedergeben, zu denen die der Kläger gehören, läßt die Verwendung tatsächlicher Zahlen, soweit diese verfügbar sind, ein genaueres Bild von der individuellen Lage jedes einzelnen Klägers zu und darf folglich nicht außer acht gelassen werden. Da der entgangene Gewinn im übrigen das Ergebnis einer Bewertung und Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Daten ist, verfügt der Gerichtshof über einen weiten Beurteilungsspielraum sowohl in bezug auf die maßgeblichen statistischen Daten und Werte als auch vor allem in bezug auf die Verwendung dieser Daten und Werte bei der Berechnung und Bemessung des Schadens.

Schließlich spielt das Sachverständigengutachten wegen der im wesentlichen "hypothetischen" Berechnungen des entgangenen Gewinns eine ausschlaggebende Rolle, wenn keine der Parteien in der Lage ist, den Beweis für die Richtigkeit der Daten oder Zahlen zu erbringen, auf die sie sich beruft, und wenn diese streitig sind.

(vgl. Randnrn. 63-66, 75-79, 84)

6 Der Zeitraum, der für die Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen ist, den die Kläger aufgrund der Ungültigkeit der Verordnungen Nrn. 857/84 und 1371/84 erlitten haben, ist der Zeitraum zwischen dem 1. April 1984 und dem 29. März 1989, während dessen die Kläger Einkünfte aus Milchlieferungen erzielt hätten, wenn sie über die ihnen zustehenden Referenzmengen verfügt hätten. Der individuelle Entschädigungszeitraum jedes einzelnen Klägers beginnt an dem Tag, an dem seine Nichtvermarktungsverpflichtung ausgelaufen ist, und endet an dem Tag, an dem er tatsächlich die Milcherzeugung wiederaufgenommen hat, ohne daß dieser Zeitraum über den 29. März 1989 hinausgehen kann; nach diesem Zeitpunkt kann die Verzögerung bei der Wiederaufnahme der Milcherzeugung in keinem Fall der Gemeinschaft angelastet werden.

(vgl. Randnrn. 85-86, 89, 265, 268)


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. Januar 2000. - J.M. Mulder, W.H. Brinkhoff, J.M.M. Muskens, T. Twijnstra und Otto Heinemann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zusätzliche Abgabe für Milch - Außervertragliche Haftung - Ersatz und Ermittlung des Schadens. - Verbundene Rechtssachen C-104/89 und C-37/90.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90

J. M. Mulder, W. H. Brinkhoff, J. M. M. Muskens, T. Twijnstra,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. J. Bronkhorst, Den Haag, und E. H. Pijnacker Hordijk, Amsterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts J. Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Kläger in der Rechtssache C-104/89,

und

Otto Heinemann, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Düsing, Münster, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Lambert, Dupong und Konsbruck, 14a, rue des Bains, Luxemburg,

Kläger in der Rechtssache C-37/90,

gegen

Rat der Europäischen Union, in der Rechtssache C-104/89 vertreten durch Rechtsberater A. Brautigam und G. Houttuin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, und in der Rechtssache C-37/90 vertreten durch Rechtsberater A. Brautigam als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

- in der Rechtssache C-104/89 vertreten durch Rechtsberater T. van Rijn als Bevollmächtigten,

- in der Rechtssache C-37/90 vertreten durch Rechtsberater D. Booß als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt H.-J. Rabe, Hamburg,

Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Schadensersatzes gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. J. G. Kapteyn in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts mit seinen beiden Addenda,

nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 1998,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1998,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 (Slg. 1992, I-3061; im folgenden: Zwischenurteil) in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen hat der Gerichtshof die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zum Ersatz des Schadens verurteilt, den die Kläger durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung insoweit erlitten haben, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen, die während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres in Erfuellung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingegangenen Verpflichtung keine Milch geliefert hatten.

2 Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, daß die geschuldeten Schadensersatzbeträge in der Rechtssache C-104/89 mit 8 % pro Jahr und in der Rechtssache C-37/90 mit 7 % pro Jahr vom Tag der Verkündung des Zwischenurteils an zu verzinsen sind. Im übrigen sind die Klagen abgewiesen worden.

3 Nach den Nummern 4 und 5 des Tenors des Zwischenurteils hatten die Parteien dem Gerichtshof binnen zwölf Monaten ab Verkündung des Urteils mitzuteilen, auf welche zu zahlenden Beträge sie sich geeinigt hatten, oder, falls eine Einigung nicht erzielt werden sollte, dem Gerichtshof binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen. Die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.

4 Im Anschluß an dieses Zwischenurteil haben die Parteien Verhandlungen über die Schadensbemessung geführt. Diese sind innerhalb der gesetzten Frist ergebnislos geblieben. Die Kläger haben ihre bezifferten Anträge daraufhin in der Rechtssache C-104/89 am 19. Juni 1993 und in der Rechtssache C-37/90 am 30. Juni 1993 vorgelegt, während die in den beiden Rechtssachen übereinstimmenden Anträge des Rates und der Kommission am 3. November 1993 bzw. am 29. Oktober 1993 beim Gerichtshof eingegangen sind.

5 Um im Interesse aller Betroffenen die Konsequenzen aus dem Zwischenurteil zu ziehen, erließ der Rat am 22. Juli 1993 die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2648/93 der Kommission vom 28. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2187/93 (ABl. L 243, S. 1) ergänzt.

6 Aufgrund dieser Verordnungen, insbesondere aufgrund der erstgenannten, bot die Kommission allen Betroffenen eine im wesentlichen nach der Milchmenge und nach dem für die Entschädigung maßgeblichen Zeitraum berechnete pauschalisierte Entschädigung an. Zur Berechnung der Höhe der pauschalen Entschädigung legt die Verordnung Nr. 2187/93 die Berechnungsart und ihre Kriterien fest. Im Anhang der Verordnung wird pro Wirtschaftsjahr und für drei nach dem Umfang der Milcherzeugung gestaffelte Betriebsgrößen ein in grünen Ecu ausgedrückter Pauschalbetrag je 100 kg Milch angegeben.

7 Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2187/93 lief die Frist für einen Entschädigungsantrag am 30. September 1993 ab. Die Kläger haben dem Gerichtshof ihre bezifferten Anträge vor Inkrafttreten dieser Verordnung zukommen lassen und von diesem Entschädigungsangebot keinen Gebrauch gemacht.

I - Zu den Anträgen der Parteien und den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens

A - Die Anträge in der Rechtssache C-104/89

8 In der Rechtssache C-104/89 haben die Kläger in ihrer Klageschrift als Schadensersatz folgende Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr bis zur Zahlung und vorbehaltlich zukünftiger Schäden gefordert:

- für Herrn Mulder 533 937 NLG, - für Herrn Brinkhoff 288 473 NLG, - für Herrn Muskens 448 099 NLG, - für Herrn Twijnstra 787 366 NLG.

9 Anschließend haben sie zunächst in ihrer Gegenerwiderung und dann nach Verkündung des Zwischenurteils ihre Schadensersatzanträge erhöht. Nach diesem Urteil haben sie als entgangenen Gewinn 1 159 000 NLG für Herrn Mulder, 1 166 000 NLG für Herrn Brinkhoff, 778 500 NLG für Herrn Muskens und 1 069 000 NLG für Herrn Twijnstra geltend gemacht.

10 Die Kläger haben in ihrer Gegenerwiderung für die Zeit vom 30. März 1989 bis zum Tag der Zahlung und in ihrem nach der Verkündung des Zwischenurteils eingereichten Schriftsatz vom Tag der Verkündung des Zwischenurteils an, d. h. ab dem 19. Mai 1992, bis zum Tag der Zahlung Zinsen in Höhe von 8 % verlangt.

11 Außerdem haben die Kläger beantragt, die Kommission zu den Kosten einschließlich der Kosten der Schadensermittlung zu verurteilen.

12 In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Sachverständigengutachten beantragen die Kläger, ihnen als Schadensersatz folgende Beträge zuzusprechen:

- für Herrn Mulder 703 090 NLG, - für Herrn Brinkhoff 570 020 NLG, - für Herrn Muskens 535 762 NLG, - für Herrn Twijnstra 751 141 NLG,

wobei diese Beträge um Ausgleichszinsen bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu den für niederländische Staatsanleihen geltenden Sätzen zu erhöhen seien. Die Kläger beantragen ferner, Rat und Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Schadensermittlung aufzuerlegen.

13 Der Rat übernimmt das Rechenwerk der Kommission und macht sich ihr sonstiges Vorbringen zu eigen, erklärt sich aber hilfsweise zu einer Entschädigung gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 bereit.

14 Die Kommission stützt sich, soweit wie möglich, bei der Bestimmung der Höhe des von den Klägern erlittenen Schadens auf deren individuelle Lage und vertritt die Auffassung, daß sich dieser Schaden wie folgt beziffert:

- für Herrn Mulder 50 579,15 NLG, - für Herrn Brinkhoff 109 675,55 NLG, - für Herrn Muskens 120 090,83 NLG, - für Herrn Twijnstra 137 299,20 NLG.

15 Soweit die Kommission sich jedoch bereit erklärt, hilfsweise einer Entschädigung gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 zuzustimmen, veranschlagt sie die geschuldeten Entschädigungen auf folgende Beträge:

- für Herrn Mulder 377 240,60 NLG, - für Herrn Brinkhoff 308 241,20 NLG, - für Herrn Muskens 291 121,49 NLG, - für Herrn Twijnstra 393 014,95 NLG.

16 Rat und Kommission beantragen, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit deren Klagen abgewiesen werden.

B - Die Anträge in der Rechtssache C-37/90

17 In seiner Klageschrift hat der Kläger beantragt, Rat und Kommission als Gesamtschuldner zu Schadensersatz in Höhe von 52 652 DM zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 7 % pro Jahr ab Klageerhebung zu verurteilen. In seiner Erwiderung hat er beantragt, den beklagten Organen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Nach der Verkündung des Zwischenurteils fordert der Kläger zum einen Schadensersatz in Höhe von 71 826 DM zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7 % seit dem 19. Mai 1992 und zum anderen einen zusätzlichen Betrag über 4 000 DM als Ausgleich für die höhere Einkommensteuer, mit der der geschuldete Betrag belastet werden wird.

19 Der Rat ist bereit, eine nach der Verordnung Nr. 2187/93 berechnete Entschädigung zu zahlen.

20 Die Kommission ist mit der Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 239 DM an den Kläger einverstanden; hilfsweise erklärt sie, sich einer Entschädigung nach der Verordnung Nr. 2187/93 nicht widersetzen zu wollen.

21 Rat und Kommission beantragen ferner, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit seine Anträge vom Gerichtshof abgewiesen werden.

C - Die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens

22 Nach Anhörung der Parteien am 20. Mai 1996 hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 12. Juli 1996 die Erstellung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachverständige hat sein Gutachten am 27. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht. Das Sachverständigengutachten erstreckt sich auf die Schätzung des den Klägern entgangenen Gewinns und auf die Bestimmung der einzelnen Faktoren der Schadensberechnung, die Gegenstand der Fragen des Gerichtshofes gewesen sind.

23 In der Rechtssache C-104/89 schlägt der Sachverständige folgende Beträge als Entschädigung für entgangenen Gewinn vor:

- für Herrn Mulder 475 767 NLG, - für Herrn Brinkhoff 386 891 NLG, - für Herrn Muskens 318 938 NLG, - für Herrn Twijnstra 517 186 NLG.

24 In der Rechtssache C-37/90 ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, daß der dem Kläger als entgangener Gewinn geschuldete Betrag von den verschiedenen Kürzungssätzen abhängt, die auf die Referenzmengen anwendbar sind, auf die der Kläger bei normalem Lauf der Dinge Anspruch gehabt hätte. Je nachdem, ob ein Abschlag von 2 %, von 4 % oder von 7 % für den gesamten Zeitraum oder ein "progressiver" Abschlag - nämlich 2 % für die ersten drei Wirtschaftsjahre und 7,5 % für die beiden letzten - vorgenommen wird, beläuft sich der vom Sachverständigen geschätzte Schaden auf 13 096 DM, 11 648 DM, 13 325 DM bzw. 17 167 DM.

II - Zur Zulässigkeit

25 In der Rechtssache C-104/89 erheben Rat und Kommission die Einrede der Unzulässigkeit, die sie darauf stützen, daß die zuletzt als entgangener Gewinn geforderten Beträge (im folgenden: bezifferte Anträge) erhöht worden seien und somit die in der Klageschrift geforderten Beträge überschritten.

26 Die Kommission vertritt die Auffassung, in dieser Rechtssache sei auch der Antrag auf Ersatz von drei zusätzlichen Schadenspositionen unzulässig, die die Kläger nach der Verkündung des Zwischenurteils geltend gemacht hätten (im folgenden: die zusätzlichen Schadenspositionen). Mit diesem Antrag werde nämlich Ersatz für den Schaden begehrt, der sich aus der Progression des Steuertarifs (im folgenden: steuerlicher Schaden), dem wirtschaftlichen Verlust durch die Geldentwertung und der Weigerung des Gerichtshofes ergebe, für den Zeitraum vor der Verkündung des Zwischenurteils Verzugszinsen zuzusprechen. Die Kommission trägt vor, diese zusätzlichen Schadenspositionen seien erstmals nach der Verkündung des Zwischenurteils geltend gemacht worden.

27 Die beklagten Organe machen aus demselben Grund die Unzulässigkeit der Anträge geltend, mit denen die Kläger in ihren letzten Schriftsätzen Ausgleichszinsen ("interêts compensatoires") fordern.

28 In der Rechtssache C-37/90 erheben Rat und Kommission die Einrede der Unzulässigkeit, weil die bezifferten Anträge gegenüber den ursprünglichen Anträgen einen zusätzlichen Antrag enthielten, der den kapitalisierten Ausgleichszinsen für die Zeit vor Verkündung des Zwischenurteils entspreche. Ferner ist nach der Kommission der Antrag auf Ersatz eines angeblich durch die Progression des Steuertarifs verursachten Schadens unzulässig.

29 Darüber hinaus macht der Rat in beiden Rechtssachen geltend, die Kläger hätten die entgegenstehende Rechtskraft des Zwischenurteils übersehen, der Gerichtshof habe nämlich nur Verzugszinsen ab dem 19. Mai 1992 zugesprochen und die Klagen im übrigen abgewiesen.

30 In beiden Rechtssachen entgegnen die Kläger, die genauen Beträge und die Zusammensetzung des ihnen entstandenen Schadens seien noch nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen, da der Gerichtshof nur dem Grunde nach über die Haftung der Gemeinschaft entschieden habe. Sie nehmen Bezug auf das Urteil vom 2. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56/74 bis 60/74 (Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat, Slg. 1976, 711), wonach eine Änderung der Höhe der geforderten Entschädigung während des Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes falle. Zur Begründung ihres Anspruchs auf Ausgleichszinsen verweisen sie auf das Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-271/91 (Marshall, Slg. 1993, I-4367).

31 Erstens ist festzustellen, daß die beklagten Organe in beiden Rechtssachen den Klägern vorwerfen, gegen das Verbot des Artikels 42 § 2 der Verfahrensordnung verstoßen zu haben, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens vorzubringen, und damit geltend machen, daß alle neuen Anträge der Kläger verspätet seien.

32 Zweitens beruft sich der Rat - nur in bezug auf die Anträge auf Zahlung von Ausgleichszinsen - auf die entgegenstehende Rechtskraft.

33 Unter diesen Voraussetzungen sind die Einreden der Unzulässigkeit wegen verspäteter Antragstellung und die der entgegenstehenden Rechtskraft getrennt zu prüfen.

A - Zur verspäteten Stellung der Anträge

34 Der Klarheit der Argumentation halber sind die bezifferten Anträge und die sonstigen Schadensersatzanträge getrennt voneinander zu behandeln.

35 In der Rechtssache C-104/89 haben die Kläger nach der Verkündung des Zwischenurteils ihre bezifferten Anträge erhöht und dabei einen Betrag einbezogen, den sie trotz unsubstantiierten Vorbringens in dieser Hinsicht für die zusätzliche Schadenspositionen fordern. Diese erhöhten Schadensersatzbeträge sollen auch den im Zwischenurteil festgelegten und im Laufe des Verfahrens näher bestimmten Modalitäten der Schadensberechnung Rechnung tragen; außerdem ergibt sich diese Änderung daraus, daß zur Bestimmung dieses Betrages andere Statistiken als die im Sachverständigengutachten zugrunde gelegten verwendet worden sind.

36 In der Rechtssache C-37/90 hat der Kläger hingegen seine bezifferten Anträge im wesentlichen dadurch erhöht, daß er einen den kapitalisierten Ausgleichszinsen entsprechenden Betrag hinzugerechnet hat.

37 Unter diesen Voraussetzungen ist zunächst nur die Zulässigkeit der bezifferten Anträge in der Rechtssache C-104/89 im Hinblick darauf zu prüfen, daß diese Anträge allein deshalb erhöht worden sind, weil die Berechnungsweise und die Statistiken sich geändert haben. Sodann sind die Frage der Zulässigkeit der bezifferten Anträge, mit denen in der Rechtssache C-104/89 Ersatz für die zusätzlichen Schadenspositionen begehrt wird, sowie in beiden Rechtssachen die der Anträge auf Ausgleichszinsen gemeinsam zu behandeln. Diese Vorgehensweise ist um so mehr gerechtfertigt, als in der Rechtssache C-104/89 die zusätzlichen Schadenspositionen mit den Schadenspositionen übereinstimmen, für die Ausgleichszinsen gefordert werden.

1. Zur verspäteten Stellung der bezifferten Anträge

38 Die Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt ist, daß die bezifferten Anträge in der Rechtssache C-104/89 verspätet gestellt seien, kann insoweit nicht durchgreifen, als diese Anträge mit Rücksicht auf die im Zwischenurteil festgelegten Modalitäten der Schadensberechnung geändert worden und auf die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Statistiken gestützt sind.

39 Die in dieser Weise geänderten Anträge, die nach Vorlage des Sachverständigengutachtens gestellt worden sind, können nämlich nicht als verspätet angesehen werden. Im Licht des Urteils vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann, Slg. 1963, 213, 239) sind sie eine zulässige, ja sogar notwendige Präzisierung der in der Klageschrift gestellten Anträge, vor allem da zum einen der Gerichtshof die für die Berechnung des Schadens erforderlichen Faktoren erstmals in seinem Zwischenurteil bestimmt hat und da zum anderen die genaue Zusammensetzung des Schadens und die genaue Berechnungsweise für die geschuldeten Schadensersatzbeträge noch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen waren.

40 Im übrigen hatte der Gerichtshof die Parteien im Tenor seines Zwischenurteils aufgefordert, bezifferte Anträge vorzulegen, falls sie sich nicht über die Höhe des Schadens würden einigen können. Diese Aufforderung wäre sinn- und bedeutungslos, wenn die Parteien nach Erlaß dieses Urteils keine anderen als die Anträge aus ihrer Klageschrift stellen dürften.

2. Zur verspäteten Stellung der Anträge auf Ausgleichszinsen

41 Es reicht in beiden Rechtssachen, die Frage der verspäteten Antragstellung nur für die Anträge zu prüfen, mit denen die Kläger Ausgleichszinsen begehren. Diese fallen nämlich mit den bezifferten Anträgen zusammen, die erhöht worden sind, um Ersatz für die zusätzlichen Schadenspositionen zu erlangen. Da sich die Anträge auf denselben Gegenstand, nämlich im Kern auf den Ersatz eines von den Klägern als "finanziell" bezeichneten Schadens, beziehen, liefert der Antrag auf Ersatz der zusätzlichen Schadenspositionen im Wege der Gewährung von Ausgleichszinsen die Erklärung für die Erhöhung der bezifferten Anträge.

42 Zwar sind die Erklärungen, die die Kläger in dieser Frage abgeben, wenn sie Art, Inhalt und Ausmaß dieser zusätzlichen Schadenspositionen substantiieren, nicht unmißverständlich. Bei vernünftiger Auslegung der Anträge ergibt sich aber, daß diese Schadenspositionen, auch wenn sie mögliche steuerliche Folgen einschließen, im wesentlichen aus den Ausgleichszinsen und einem der Geldentwertung entsprechenden Betrag bestehen.

43 Mit den in beiden Rechtssachen geforderten Ausgleichszinsen soll nämlich der Ersatz eines "finanziellen" Schadens erreicht werden, der angeblich - abgesehen von der Geldentwertung - darauf zurückzuführen ist, daß die Gewinne aus der Milcherzeugung nicht zur Verfügung standen.

44 Im Licht dieser Auslegung ist nur für die letzten Anträge der Kläger in der Rechtssache C-104/89 die Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung zu prüfen.

45 In der Rechtssache C-37/90 beantragt der Kläger ebenfalls, ohne in diesem Zusammenhang ausdrückliche Anträge zu stellen, ihm Ausgleichszinsen zuzusprechen, und erhöht seine bezifferten Anträge um einen diesen Zinsen entsprechenden Betrag.

46 Folglich bleibt in beiden Rechtssachen, abgesehen vom steuerlichen Schaden in der Rechtssache C-37/90, nur noch die Zulässigkeit der Anträge auf Zahlung von Ausgleichszinsen zu prüfen.

47 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in Rechtsstreitigkeiten über die verspätete Zahlung von Dienstbezügen der Beamten (siehe z. B. Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1985, 71, Randnr. 13, und in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1985, 39, Randnr. 14), daß zusätzliche Anträge auf Zahlung von Ausgleichszinsen unzulässig sind, wenn sie erstmals im Laufe des Verfahrens und insbesondere nach der Verkündung eines Zwischenurteils gestellt werden. Diese Rechtsprechung stützt sich auf Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 38 der Verfahrensordnung, die die Geltendmachung neuer Forderungen im Laufe des Verfahrens nicht zulassen, während Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung ausdrücklich nur das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel verbietet.

48 Jedoch kann in der Rechtssache C-104/89 die Rüge, die Anträge auf Zahlung von Ausgleichszinsen seien verspätet gestellt, nicht durchgreifen, weil diese Anträge keine neuen Anträge darstellen. Aus den als "Schadeberekening verzoeker" bezeichneten Anlagen zu der am 30. März 1989 in das Register eingetragenen Klageschrift ergibt sich nämlich, daß die bezifferten Anträge, die die Kläger zu diesem Zeitpunkt vorgelegt haben, bereits einen Betrag enthielten, der den kapitalisierten Verzugszinsen für den Zeitraum entspricht, für die die Entschädigung gefordert wurde. Sinn und Bedeutung der ersten "die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr" betreffenden Anträge, die die Kläger dem Gerichtshof in ihrer Klageschrift vorgelegt und in ihrer Erwiderung präzisiert haben, brauchen daher nicht mehr geprüft zu werden; insbesondere braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob die letztgenannten Anträge zumindest teilweise einen Antrag einschlossen, der sich auf dieselbe Art von Zinsen vom Zeitpunkt des Schadenseintritts an bezog.

49 Dagegen ist der Antrag auf Ausgleichszinsen in der Rechtssache C-37/90 wegen Verspätung zurückzuweisen. Der Kläger hat nämlich in seiner Klageschrift ausdrücklich seine Absicht bekundet, wegen der Risiken höherer Verfahrenskosten keine Ausgleichszinsen zu fordern, obwohl er offensichtlich zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese Erklärung abgegeben hat, Kenntnis von dem bestehenden Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Ausgleichszinsen und der Begründetheit der außervertraglichen Haftung hatte.

50 Nach ständiger Rechtsprechung setzt nämlich der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszinsen voraus, daß die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfuellt sind (siehe Urteile Kampffmeyer u. a./Kommission und Rat und Roumengous Carpentier/Kommission; Urteil des Gerichts vom 26. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-17/89, T-21/89 und T-25/89, Brazzelli u. a./Kommission, Slg. 1992, II-293, Randnr. 35, und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 42).

51 Andererseits soll nach dem Urteil vom 3. Februar 1994 in der Rechtssache C-308/87 (Grifoni/EAG, Slg. 1994, I-341, Randnr. 40) der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung das Vermögen des Opfers soweit wie möglich wiederherstellen. Sofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfuellt sind, dürfen daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, trotz dieser ausdrücklichen Erklärung des Klägers insoweit nicht außer acht gelassen werden, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist.

52 Mithin erscheint die Änderung der bezifferten Anträge aufgrund der für die Geldentwertung nach Verkündung des haftungsbegründenden Zwischenurteils geforderten Ausgleichszinsen als notwendige Anpassung.

53 Dagegen ist die Erhöhung der bezifferten Anträge aus dem Grund, daß mögliche Gewinne aus der Milcherzeugung nicht zur Verfügung standen, ebenso für unzulässig zu erklären wie die Anträge auf Ersatz des steuerlichen Schadens.

B - Zur Einrede der entgegenstehenden Rechtskraft

54 Sollte der Antrag auf Zahlung von Ausgleichszinsen nicht verspätet sein, beruft sich der Rat gegenüber der Forderung der Kläger auf die entgegenstehende Rechtskraft. Seiner Auffassung nach hat der Gerichtshof durch die Zuerkennung von Verzugszinsen ab Verkündung des Zwischenurteils über alle streitigen Zinsen entschieden und es insbesondere abgelehnt, den Klägern Ausgleichszinsen zuzuerkennen.

55 In diesem Zusammenhang geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes vor allem in Rechtsstreitigkeiten über die verspätete Zahlung von Dienstbezügen der Beamten hervor, daß zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen (Ersatz des Inflationsschadens) zu unterscheiden ist (Urteil Kommission/Brazelli Lualdi u. a., Randnr. 35). Die Entscheidung über die Verzugszinsen kann daher keine Auswirkung auf die Ausgleichszinsen haben.

56 Die im Hinblick auf die Ausgleichszinsen erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Rechtskraft ist daher zurückzuweisen.

57 Auf alle Rügen der Unzulässigkeit der dem Gerichtshof zuletzt vorgelegten Anträge hin ist in der Rechtssache C-104/89 festzustellen, daß keine der von den beklagten Organen erhobenen Einreden durchgreifen kann und daß die letzten Anträge der Kläger daher zulässig sind (siehe Randnrn. 38 bis 40 sowie 48 und 56 dieses Urteils).

58 Dagegen ist der bezifferte Antrag des Klägers in der Rechtssache C-37/90, soweit er den ursprünglich geforderten Betrag übersteigt, nur insoweit zulässig, als er um die der Geldentwertung entsprechenden kapitalisierten Zinsen erhöht worden ist. Darüber hinaus sind der erhöhte Antrag sowie der Antrag, mit dem der Kläger eine Entschädigung für einen angeblichen steuerlichen Schaden fordert, unzulässig (siehe Randnrn. 53 und 56 dieses Urteils).

III - Zur Begründetheit in beiden Rechtssachen

A - Zur Berechnung des entgangenen Gewinns nach dem Zwischenurteil

59 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der in beiden Rechtssachen zu ersetzende Schaden nach dem Zwischenurteil dem den Klägern im Laufe des Entschädigungszeitraums tatsächlich entgangenen Gewinn entspricht.

60 Der entgangene Gewinn besteht nach Randnummer 26 des Zwischenurteils aus der Differenz zwischen den Einkünften, die die Kläger bei normalem Lauf der Dinge aus den Milchlieferungen erzielt hätten, die sie getätigt hätten, wenn sie während des Zeitraums zwischen dem 1. April 1984, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84, und dem 29. März 1989, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2), die Referenzmengen erhalten hätten, die ihnen zustanden (im folgenden: hypothetische Einkünfte), und den Einkünften, die sie aus ihren während dieses Zeitraums außerhalb einer Referenzmenge getätigten Milchlieferungen tatsächlich erzielt haben, zuzüglich der Einkünfte, die sie während desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt haben oder hätten erzielen können (im folgenden: Alternativeinkünfte oder Ersatzeinkünfte).

61 Der Gerichtshof nimmt in den Randnummern 28 bis 31 des Zwischenurteils zur Bestimmung der Referenzmenge Stellung und führt dann in Randnummer 32 aus, daß für die Berechnung der hypothetischen Einkünfte, die den Milchlieferungen entsprechen, die die Kläger getätigt hätten, wenn sie über die ihnen zustehenden Referenzmengen verfügt hätten, als Berechnungsgrundlage von der Rentabilität eines repräsentativen Betriebes der Art auszugehen ist, wie ihn die Kläger jeweils besitzen, wobei die eingeschränkte Rentabilität während des Zeitraums, in dem die Milcherzeugung aufgenommen wird, berücksichtigt werden kann.

62 Nach Randnummer 33 des Zwischenurteils umfassen die Alternativeinkünfte die tatsächlich aus Substitutionstätigkeiten erzielten Einkünfte (im folgenden: tatsächliche Ersatzeinkünfte), aber auch die Einkünfte, die die Kläger hätten erzielen können, wenn sie sich vernünftigerweise mit solchen Tätigkeiten befaßt hätten (im folgenden: durchschnittliche Alternativeinkünfte).

B - Zu den für den Ersatz des Schadens der Kläger geltenden Grundsätzen

63 Wie in Randnummer 51 dieses Urteils bereits festgestellt worden ist, soll der Ersatz des Schadens nach ständiger Rechtsprechung soweit wie möglich das Vermögen des Opfers eines rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaftsorgane wiederherstellen (siehe Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 40). Um die Opfer in die Lage zu versetzen, in der sie sich befunden hätten, wenn die schädigende Handlung nicht geschehen wäre, ist in erster Linie der tatsächlich eingetretene Schaden zu ersetzen. Der entgangene Gewinn ist daher soweit wie möglich auf der Grundlage der individuellen Daten und Zahlen zu ersetzen, die die tatsächliche Lage des jeweiligen Klägers und seines Betriebes widerspiegeln.

64 Eine solche auf individuelle und konkrete Daten gestützte Schadensberechnung stößt im vorliegenden Fall aber auf strukturelle und faktische Hindernisse, die sowohl die hypothetischen als auch die Alternativeinkünfte betreffen.

65 Wie aus dem Zwischenurteil hervorgeht, sind die Einkünfte, die die Kläger bei gewöhnlichem Lauf der Dinge aus Milchlieferungen erzielt hätten - d. h., wenn sie eine den ihnen zustehenden Referenzmengen entsprechende Milcherzeugung gehabt hätten -, Einkünfte hypothetischer Art. Ihrem Wesen nach können sie folglich nur durch den Rückgriff auf statistische Werte ermittelt werden, die - wie es das Zwischenurteil vorschreibt - einem repräsentativem Betrieb der Art entsprechen, wie ihn die Kläger besitzen.

66 Eine derartige Methode ist auch insoweit für die Ermittlung der Alternativeinkünfte angemessen, als diese nach Randnummer 33 des Zwischenurteils auch die durchschnittlichen Alternativeinkünfte umfassen, die die Kläger hätten erzielen können, wenn sie sich vernünftigerweise anderweitig wirtschaftlich betätigt hätten.

1. Zur Berechnungsweise

67 Wegen dieser Schwierigkeiten haben die Parteien sich auf die für die Berechnung des entgangenen Gewinns maßgeblichen Grundsätze geeinigt. Die Einigung erstreckt sich auf die meisten Einzelfaktoren, auf denen die Berechnung der hypothetischen und der Alternativeinkünfte beruht. Die einzelnen für die Ermittlung der Einkünfte maßgeblichen Faktoren entsprechen weitgehend den Faktoren, die die Gemeinschaftsorgane vorgeschlagen haben. In dem vom Gerichtshof angeordneten Sachverständigengutachten ist diese Berechnungsweise ebenfalls beachtet worden.

68 Bei der Ermittlung der hypothetischen Einnahmen haben die Parteien außer den Einnahmen aus hypothetischen Milchlieferungen die hypothetischen Einkünfte aus dem Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern berücksichtigt.

69 Da bestimmte Ausgaben mit der Milcherzeugung verbunden sind, sind die Parteien übereingekommen, die variablen Kosten von den hypothetischen Bruttoeinkünften abzuziehen, d. h. die Kosten, die bei Einstellung der Milcherzeugung wegfallen (im folgenden: variable Kosten oder Belastungen). Dagegen werden die Fixkosten nicht abgezogen, da sie dem Betriebsinhaber auch dann entstehen, wenn er die Milcherzeugung unterbricht.

70 Ist zwar der Grundsatz des Abzugs der variablen Kosten als solcher in beiden Rechtssachen nicht streitig, so sind andererseits in der Rechtssache C-104/89 Zusammensetzung und einige Bestandteile dieser Kosten im Streit.

71 In dieser Rechtssache wird insbesondere der Abzug der mit dem Einsatz externer Arbeitskräfte zusammenhängenden Kosten beanstandet, und zwar entweder als ein zu den Bestandteilen der variablen Kosten gehörender Faktor oder als isolierter Faktor. Die Parteien streiten insoweit sowohl über die Grundsatzfrage der Abzugsfähigkeit als auch darüber, ob derartige Kosten tatsächlich entstanden wären.

72 Die Kläger - mit Ausnahme des Klägers in der Rechtssache C-37/90 - haben sich letztlich mit dem Rückgriff auf durchschnittliche Alternativeinkünfte einverstanden erklärt, die nach Maßgabe der drei Produktionsfaktoren berechnet werden, die durch die Unterbrechung der Milcherzeugung freigeworden sind und die für andere wirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden können, nämlich Kapital, Grund und Boden und Arbeit.

2. Zu den Statistiken

73 Die Parteien haben sich auch über die Quellen für die in beiden Rechtssachen maßgeblichen Zahlen und Daten verständigt. Letztlich sind sie mit denjenigen einverstanden, die für die von dem Sachverständigen durchgeführten Berechnungen verwendet worden sind. Die Statistiken sowie die zugrundegelegten Zahlen und Daten rühren von den zuständigen einschlägig spezialisierten staatlichen Stellen her. Es handelt sich in der Rechtssache C-104/89 um das Landbouw Economisch Instituut (im folgenden: LEI) und in der Rechtssache C-37/90 im wesentlichen um die Landwirtschaftskammer Hannover.

74 Die beklagten Organe würden jedoch lieber tatsächlichen Zahlen den Vorzug geben; sie wenden sich gegen eine Verbindung von statistischen Daten mit tatsächlichen Zahlen, deren Stichhaltigkeit sie bestreiten. Eine solche Verbindung berge die Gefahr, daß die Höhe des Schadens, der den Klägern tatsächlich entstanden sei, verfälscht werde.

75 Dazu ist festzustellen, daß die beklagten Organe die Verbindung von statistischen Werten mit tatsächlichen Zahlen zwar beanstanden, daß sie aber bei der Anhörung vom 20. Mai 1996 die Richtigkeit einiger dieser Werte und Zahlen anerkannt und deren Maßgeblichkeit bejaht haben, z. B. den Milchpreis, den die Molkereien gezahlt hätten, an die geliefert worden wäre. Auch können sie nicht abstreiten, daß der Rückgriff auf statistische Werte unvermeidbar wird, wo hypothetische Tätigkeiten zu bewerten sind.

76 Da sowohl die hypothetischen als auch die anderweitigen Einkünfte, die auf der Grundlage statistischer Werte bestimmt werden, nur die durchschnittliche Lage von Betrieben wiedergeben, zu denen die der Kläger gehören, läßt sich indes mit Hilfe tatsächlicher Zahlen, soweit diese verfügbar sind, ein genaueres Bild von der individuellen Lage jedes einzelnen Klägers gewinnen.

77 Die Gefahr, die die beklagten Organe - wie auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung - beschwören, darf indes nicht außer acht gelassen werden. Zum einen läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß die gleichzeitige Verwendung statistischer Daten und tatsächlicher Zahlen die Berechnung der Entschädigung in der Tat verfälscht und zu fehlerhaften Ergebnissen führt. Um den tatsächlich von den Klägern erlittenen Schaden soweit wie möglich zu rekonstruieren, dürfen andererseits die verfügbaren tatsächlichen Zahlen nicht vollständig außer acht gelassen werden, es sei denn, die beklagten Organe oder eine Partei, die sich durch diese Methode der Schadensberechnung benachteiligt fühlt, weisen nach, inwieweit die Berechnung durch den Rückgriff auf tatsächliche Zahlen verfälscht wird.

78 Zum anderen garantiert auch der Rückgriff auf Durchschnittseinkünfte nicht eine unverfälschte Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der einzelnen Kläger, da die wirtschaftlichen Besonderheiten des jeweiligen Betriebes nicht berücksichtigt werden.

79 Zu unterstreichen ist, daß in den vorliegenden Rechtssachen der entgangene Gewinn sich nicht aus einer einfachen mathematischen Berechnung ergibt, sondern das Ergebnis einer Bewertung und Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Daten ist. Der Gerichtshof hat insoweit wirtschaftliche Tätigkeiten zu bewerten, die zum großen Teil hypothetischen Charakter besitzen. Er verfügt daher wie die nationalen Gerichte über einen weiten Beurteilungsspielraum sowohl in bezug auf die maßgeblichen statistischen Daten und Werte als auch vor allem in bezug auf die Verwendung dieser Daten und Werte bei der Berechnung und Bemessung des Schadens.

80 Das Vorbringen der Kläger in der Rechtssache C-104/89, es fehle eine Differenzierung nach Ländern oder nach Regionen oder eine solche sei zumindest unzureichend, ist gegenstandslos geworden, da die Statistiken, auf die sich die für die Schadensbemessung zugrunde gelegten Berechnungen stützen, Statistiken für die Regionen sind, in denen sich die Betriebe der Betroffenen befinden. So werden die für das nördliche Klei- und Moorbodengebiet charakteristischen Daten auf die Kläger Mulder, Brinkhoff und Twijnstra angewendet, während die Daten für das westliche Weidegebiet für den Kläger Muskens gelten.

81 Soweit die Kläger in der Rechtssache C-104/89 eine zu grobe Regionalisierung der Daten beanstanden, ist diese Rüge als nicht hinreichend substantiiert zurückzuweisen. Vor allem der Kläger Muskens kann durch nichts belegen, daß seine Lage zutreffender beurteilt würde, würden die Daten der anderen Region herangezogen.

3. Zur Beweislast

82 Besteht keine Einigkeit über die tatsächlichen Daten und die Schadenspositionen, ist es in beiden Rechtssachen Sache der Kläger, zum einen den Eintritt des Schadens sowie zum anderen die Schadenspositionen und den Umfang des Schadens zu beweisen. Da der Eintritt eines Schadens im vorliegenden Fall durch das Zwischenurteil festgestellt worden ist, sind die Kläger jedoch nur verpflichtet, die einzelnen Schadenspositionen und den Umfang des Schadens nachzuweisen.

83 Soweit die beklagten Organe die von den Klägern vorgelegten Daten und Zahlen bestreiten, genügt es nicht, daß sie die Existenz dieser Daten oder die Richtigkeit dieser Zahlen leugnen. Sie haben insbesondere ihre Einwände zu substantiieren.

84 Außerdem spielt das Sachverständigengutachten wegen der im wesentlichen "hypothetischen" Berechnungen des entgangenen Gewinns eine ausschlaggebende Rolle, wenn keine der Parteien in der Lage ist, den Beweis für die Richtigkeit der Daten oder Zahlen zu erbringen, auf die sie sich beruft, und wenn diese streitig sind.

IV - Zur Begründetheit in der Rechtssache C-104/89

A - Zu den für die Entschädigung maßgeblichen Zeiträumen

85 Gemäß Randnummer 26 des Zwischenurteils ist der für die Schadensermittlung zu berücksichtigende Zeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. April 1984 und dem 29. März 1989, während dessen die Kläger bei normalem Lauf der Dinge Einkünfte aus Milchlieferungen erzielt hätten, hätten sie über die ihnen zustehenden Referenzmengen verfügt.

86 Der individuelle Entschädigungszeitraum jedes einzelnen Klägers beginnt an dem Tag, an dem seine Nichtvermarktungsverpflichtung ausgelaufen ist. Unstreitig ist dies für Herrn Mulder der 1. Oktober 1984, für Herrn Brinkhoff der 5. Mai 1984, für Herrn Muskens der 22. November 1984 und für Herrn Twijnstra der 10. April 1985.

87 Der Entschädigungszeitraum endet ebenfalls gemäß Randnummer 26 des Zwischenurteils spätestens am 29. März 1989, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89. Die Kommission behauptet aber, daß alle Kläger, insbesondere die Kläger Brinkhoff und Muskens, die Milcherzeugung vor dem 31. Dezember 1988 wiederaufgenommen hätten und daß sie dieses Datum anscheinend als Ende des zu berücksichtigenden Zeitraums ansähen. Was Herrn Brinkhoff angeht, hat die Kommission sich in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 1998 auf eine Information aus dem niederländischen Landwirtschaftsministerium berufen, wonach er die Erzeugung am 25. Dezember 1988 wiederaufgenommen habe.

88 Mit Ausnahme von Herrn Muskens, bei dem nichts für eine vorzeitige Wiederaufnahme der Milcherzeugung spricht, wird eine solche für die drei anderen Kläger bestätigt. Aus der Erwiderung geht nämlich hervor, daß Herr Mulder die Erzeugung am 10. Juli 1988 und Herr Twijnstra sie am 1. Mai 1988 wiederaufgenommen hat. Herr Brinkhoff selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 1998 das Datum des 31. Dezember 1988 genannt.

89 Was die Kläger Mulder, Brinkhoff und Twijnstra angeht, endet der für die Entschädigung maßgebliche Zeitraum daher an dem Tag, an dem sie die Milcherzeugung tatsächlich vorzeitig wiederaufgenommen haben, auch wenn im Zwischenurteil entschieden worden ist, daß dieser Zeitraum spätestens am 29. März 1989 endete.

90 Zwar endet der Zeitraum des vollständigen Ausschlusses tatsächlich am Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 764/89, die es den betroffenen Erzeugern (im folgenden: SLOM-Erzeuger) nach Zuteilung der ihnen zustehenden spezifischen Referenzmenge ermöglichte, die Milcherzeugung wiederaufzunehmen. Dieser Zeitraum kann jedoch vor diesem Datum aufgrund einer tatsächlichen Wiederaufnahme der Erzeugung enden, wenn diese der Zusatzabgabenregelung und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofes entspricht. Das Zwischenurteil betrifft nämlich die Entschädigung der Kläger für den Zeitraum, während dessen sie von der ursprünglichen Zusatzabgabenregelung und als Folge davon von der Milcherzeugung ausgeschlossen waren. Im vorliegenden Fall konnten die Kläger, sobald die Voraussetzungen erfuellt waren, die Erzeugung am Tag nach der Verkündung der Urteile vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) wiederaufnehmen.

91 Nach alledem läuft der Entschädigungszeitraum für Herrn Mulder vom 1. Oktober 1984 bis zum 10. Juli 1988 (d. h. 182 Tage im Wirtschaftsjahr 1984/85, 365 in den drei folgenden Wirtschaftsjahren und 100 Tage im Wirtschaftsjahr 1988/89), für Herrn Brinkhoff vom 5. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1988 (d. h. 331 Tage im Wirtschaftsjahr 1984/85, 365 in den drei folgenden Wirtschaftsjahren und 275 Tage im Wirtschaftsjahr 1988/89), für Herrn Muskens vom 22. November 1984 bis zum 29. März 1989 (d. h. 130 Tage im Wirtschaftsjahr 1984/85 und 365 Tage in den vier folgenden Wirtschaftsjahren) und für Herrn Twijnstra vom 10. April 1985 bis zum 1. Mai 1988 (d. h. 356 Tage im Wirtschaftsjahr 1985/86, 365 Tage in den zwei folgenden Wirtschaftsjahren und 30 Tage im Wirtschaftsjahr 1988/89).

B - Zu den hypothetischen Einkünften der Kläger

1. Zu den hypothetischen Einkünften aus der Lieferung von Milch

92 Die Einkünfte, die die Kläger bei normalem Lauf der Dinge hätten erzielen können, werden in der Weise berechnet, daß die Milchmengen, die sie während des Entschädigungszeitraums hätten liefern können, mit dem Milchpreis multipliziert werden. Zunächst sind daher die Referenzmengen zu bestimmen, die die Kläger während dieses Zeitraums hätten beanspruchen können (im folgenden: hypothetische Referenzmengen).

a) Die hypothetischen Referenzmengen

93 Die hypothetischen Referenzmengen sind nach den Randnummern 28 bis 32 des Zwischenurteils anhand der Mengen zu berechnen, die zur Bestimmung der Nichtvermarktungsprämie gedient haben. Unstreitig beträgt diese Menge für Herrn Mulder 463 566 kg, für Herrn Brinkhoff 296 507 kg, für Herrn Muskens 300 340 kg und für Herrn Twijnstra 591 905 kg.

94 Diese Mengen sind um 1 % zu erhöhen und gemäß den in den Randnummern 29 bis 31 des Zwischenurteils angegebenen Kürzungssätze zu senken. Zwischen den Parteien bestehen keine Meinungsunterschiede in bezug auf die verschiedenen je nach Wirtschaftsjahr geltenden Kürzungssätze. Kann ein Wirtschaftsjahr jedoch nur teilweise berücksichtigt werden - wenn der Nichtvermarktungszeitraum im Laufe eines Wirtschaftsjahres endet oder der Kläger die Milcherzeugung während eines Wirtschaftsjahres wiederaufgenommen hat -, so verringert sich die Referenzmenge entsprechend. Was die tatsächlichen Quoten pro Wirtschaftsjahr angeht, belaufen sich die hypothetischen Referenzmengen nach den Schätzungen des Sachverständigen auf folgende Beträge:

- 228 049 kg Milch (für das Wirtschaftsjahr 1984/85), 454 015 kg Milch (für die Wirtschaftsjahre 1985/86 und 1986/87), 444 932 kg Milch (für das Wirtschaftsjahr 1987/88) und 118 859 kg Milch (für das Wirtschaftsjahr 1988/89) für Herrn Mulder;

- 265 282 kg Milch (für das Wirtschaftsjahr 1984/85), 290 398 kg Milch (für die Wirtschaftsjahre 1985/86 und 1986/87), 284 588 kg Milch (für das Wirtschaftsjahr 1987/88) und 209 069 kg Milch (für das Wirtschaftsjahr 1988/89) für Herrn Brinkhoff;

- 105 536 kg Milch (für das Wirtschaftsjahr 1984/85), 294 152 kg Milch (für die Wirtschaftsjahre 1985/86 und 1986/87), 288 267 kg Milch (für das Wirtschaftsjahr 1987/88) und 281 078 kg Milch (für das Wirtschaftsjahr 1988/89) für Herrn Muskens, und

- 565 416 kg Milch (für das Wirtschaftsjahr 1985/86), 579 710 kg Milch (für das Wirtschaftsjahr 1986/87), 568 112 kg Milch (für das Wirtschaftsjahr 1987/88) und 45 530 kg Milch (für das Wirtschaftsjahr 1988/89) für Herrn Twijnstra.

b) Der Milchpreis

95 Der Milchpreis für diese Referenzmengen war im Streit, wie der Generalanwalt in Nummer 56 seiner Schlußanträge ausführt.

96 In der Anhörung vom 20. Mai 1996 sind die Parteien übereingekommen, die Preise zugrunde zu legen, die während des Entschädigungszeitraums von den Molkereien gezahlt wurden, an die die Kläger vor und - was die meisten von ihnen angeht - auch nach ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung lieferten. Unter diesen Voraussetzungen hat der Sachverständige auf Seite 18 seines Gutachtens die Preise je Molkerei in NLG pro 100 kg Milch einschließlich der niederländischen Mehrwertsteuer aufgelistet. Diese Preise wurden vom Generalanwalt in die "Tabelle A" in Nummer 57 seiner Schlußanträge übernommen.

97 Die Multiplikation dieser Preise mit den hypothetischen Referenzmengen, die die Kläger bei normalem Lauf der Dinge geliefert hätten, führt nach Korrektur einiger Rechenfehler und unter Berücksichtigung der für die einzelnen Kläger festgesetzten Entschädigungszeiträume und der Molkereien, an die geliefert worden wäre, zu folgenden Gesamteinkünften:

- für Herrn Mulder 1 353 918 NLG, - für Herrn Brinkhoff 1 075 069 NLG, - für Herrn Muskens 1 002 178 NLG, - für Herrn Twijnstra 1 399 748 NLG.

98 Wie Rat und Kommission in ihrer Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vortragen, sind für Herrn Twijnstra die Preise der Molkerei Twee Provinciën und nicht die der Molkerei De Goede Verwachting zugrunde zu legen. Er hat nämlich selbst vorgetragen, an dieselbe Molkerei wie Herr Mulder geliefert zu haben. Auch wenn die Molkerei De Goede Verwachting die erstgenannte Molkerei übernommen hat, zahlt diese aber weiter ihre eigenen Preise, wie sich bei Herrn Mulder zeigt. Außerdem haben weder der Sachverständige noch Herr Twijnstra einen Hinweis darauf gegeben, daß Herr Twijnstra hypothetisch einer anderen Molkerei als der genannten zugeordnet werden müßte.

99 Dagegen kann die Rüge der Kläger, der Sachverständige hätte auf ein Milchwirtschaftsjahr und nicht auf ein Kalenderjahr bezogene Preise zugrunde legen müssen, nicht durchgreifen. Die von den Molkereien mitgeteilten Preise sind Durchschnittspreise, die sich nicht in Preise pro Milchwirtschaftsjahr umrechnen lassen. Bei einer 1984 begonnenen Milcherzeugung kommt mithin der Umstand, daß ein höherer Preis ab 1. Januar 1985 zugrunde gelegt wird, dem Erzeuger vom Wirtschaftsjahr 1984/85 an zugute, während die Erhöhung sich dann, wenn der Preis sich nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf das Wirtschaftsjahr beziehen würde, auf dieses Wirtschaftsjahr 1984/85 nicht ausgewirkt hätte.

2. Zu den hypothetischen Einkünften aus dem Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern

100 Der zweite Posten, der bei der Entwicklung der hypothetischen Einkünfte der Kläger zu berücksichtigen ist, sind die Einnahmen aus dem Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern.

101 Nachdem die Kläger der Berücksichtigung dieser Einkünfte grundsätzlich zugestimmt haben, gelangen sie in ihren dem Schriftsatz vom 18. Juni 1993 als Anlage beigefügten Berechnungstabellen mit der Bezeichnung "Begroting inkomstenschade" zu niedrigeren Einnahmen als die Kommission in ihren dem Schriftsatz vom 28. Oktober 1993 als Anlage beigefügten Berechnungstabellen mit der Bezeichnung "Schadeberekening".

102 So geben die Kläger - nur um den Fall von Herrn Mulder herauszugreifen - unter dem Posten "Omzet en aanwas" Einkünfte in Höhe von 13,24 NLG/100 kg Milch für 1984, 13,99 NLG/100 kg Milch für 1985, 11,84 NLG/100 kg Milch für 1986 und 13,51 NLG/100 kg Milch für 1987 an, während die von der Kommission unter dem Posten "Einnahmen = Verkauf von Kälbern und Schlachtkühen" genannten Beträge sich auf 18,11 NLG/100 kg Milch für das Wirtschaftsjahr 1984/85, 18,63 NLG/100 kg Milch für das Wirtschaftsjahr 1985/86, 19,46 NLG/100 kg Milch für das Wirtschaftsjahr 1986/87, 20,27 NLG/100 kg Milch für das Wirtschaftsjahr 1987/88 und 21,12 NLG/100 kg Milch für das letzte Wirtschaftsjahr belaufen. Dieser Unterschied erklärt sich vor allem dadurch, daß die Kläger auf von privater Stelle erstellte Statistiken zurückgegriffen haben.

103 In der Anhörung vom 20. Mai 1996 haben die Parteien sich über die Preise für Schlachtkühe und Kälber geeinigt; diese betrugen für Schlachtkühe 1 600 NLG für 1984/85, 1 650 NLG für 1985/86, 1 700 NLG für 1986/87, 1 750 NLG für 1987/88, 1 800 NLG für 1988/89 und für Kälber 385 NLG für 1984/85, 395 NLG für 1985/86, 418 NLG für 1986/87, 440 NLG für 1987/88 und 465 NLG für 1988/89.

104 Die Einnahmen aus dem Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern hängen ebenfalls davon ab, wieviel Tiere jeder Kläger pro Wirtschaftsjahr hätte verkaufen können. Dabei sind die Parteien letztlich davon ausgegangen, daß 25 % der Milchkühe einer Herde jährlich zur Schlachtung bestimmt sind und 90 % der Milchkühe Kälber hervorbringen, die verkauft werden können.

105 Diese Einigung der Parteien über die genannten Preise sowie über den Prozentsatz an Schlachtkühen und Kälbern, die pro Herde hätten verkauft werden können, reicht aber für den Gerichtshof nicht aus, um die genaue Zahl der verkauften Tiere bestimmen zu können. Die Größe der Herde als solche, genauer die Anzahl an Milchkühen, die die Kläger für die maßgeblichen hypothetischen Referenzmengen je Wirtschaftsjahr benötigten, bleibt streitig.

106 So bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung, es sei erforderlich - weil die Rentabilität der Betriebe der Kläger unterhalb des niederländischen Durchschnitts liege -, die Gesamtzahl der Milchkühe zu kennen, die die Kläger zu Beginn ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung gehalten hätten. Dagegen verweisen die Kläger auf die Entwicklung der Produktivität pro Kuh, so daß ihrer Auffassung nach der Bedarf an Kühen erheblich geringer gewesen wäre.

107 Gestützt auf die von den Parteien genannten Preise führt der Sachverständige dagegen aus, daß zur Ermittlung der zum Verkauf zur Verfügung stehenden Anzahl an Schlachtkühen und Kälbern die notwendige Anpassung der Zahl der Milchkühe an die sich in jedem Wirtschaftsjahr ändernden Referenzmengen, die Entwicklung der durchschnittlichen Produktivität einer Kuh, die Notwendigkeit, veräußerte Schlachtkühe zu ersetzen, die Verluste durch Sterblichkeit und die Anpassung des Viehbestands im Hinblick auf dessen Selbstregeneration zu berücksichtigen seien.

108 Um die Anzahl der Schlachtkühe und Kälber, die aus dem Viehbestand der Kläger verkauft werden können, zu ermitteln, bestimmt der Sachverständige zunächst ebenfalls die durchschnittliche Produktivität pro Kuh auf der Grundlage der für die betroffenen Gebiete geltenden statistischen Daten.

109 Ausgedrückt in kg Milch pro Kuh und Wirtschaftsjahr stellen die Durchschnittsmengen aus der ersten Tabelle in Nummer 70 der Schlußanträge des Generalanwalts im Verhältnis zu den tatsächlich erzeugten Durchschnittsmengen nur den Teil dar, der an die Molkereien hätte geliefert werden können. Dieser Teil lieferbare Milch stellt zwischen 95,5 % und 97,54 % der erzeugten Milch dar; der restliche Teil dient als Futter für Kälber, dem Eigenverbrauch und anderen Zwecken.

110 Auf der Grundlage der durchschnittlich pro Kuh und Wirtschaftsjahr gelieferten Milchmenge ermittelt der Sachverständige dann, wie viele Milchkühe die Kläger hätten halten müssen - diese Zahl geht aus der zweiten Tabelle in Nummer 70 der Schlußanträge des Generalanwalts hervor -, rekonstruiert danach den Gesamtumfang des jeweiligen Viehbestands unter Beachtung der Notwendigkeit der Selbstregeneration dieses Bestandes und ermittelt schließlich so die genaue Zahl der zum Verkauf anstehenden Schlachtkühe und Kälber.

111 Anhand der ermittelten Zahl der Schlachtkühe und Kälber und der von den Parteien übereinstimmend genannten Preise, gelangt der Sachverständige zu Einkünften, die insgesamt für Herrn Mulder 255 980 NLG, für Herrn Brinkhoff 174 324 NLG, für Herrn Muskens 157 090 NLG und für Herrn Twijnstra 228 641 NLG betragen.

112 Sowohl die Kläger als auch die beklagten Organe beanstanden diese Ergebnisse insbesondere mit der Begründung, der Sachverständige habe die Zahl der zur Erzeugung der maßgeblichen Mengen benötigten Kühe aufgerundet, anstatt seine Berechnungen auf "Kuhzehntel" zu stützen, die genau der Menge der benötigten Kühe entsprächen. Die Aufrundung der Zahlen könnte - so die Kommission - zur Berücksichtigung von 5 000 oder 6 000 überzähligen Litern Milch und - so die Kläger - zu Nachteilen in Höhe von mehreren Tausend Gulden führen.

113 Diesem Vorbringen, das auf der Divergenz zwischen tatsächlicher Lage der Unternehmen und den Statistiken beruht, ist nicht zu folgen. Ohne wirklich in Frage zu stellen, ob die Aufrundung der Zahl der Kühe, nach der pro Kläger und Wirtschaftsjahr eine Kuh mehr in Rechnung gestellt wird, begründet ist, wenden sich die Parteien im wesentlichen gegen die Nachteile, die die zu hohe Schätzung nach sich zieht. Ohne auf Einzelheiten einzugehen, genügt es, auf die Randnummern 137 bis 139 dieses Urteils zu verweisen, wonach der Sachverständige die zu hohe Schätzung im Rahmen der variablen Kosten mit der Folge berücksichtigt hat, daß die über die Quote hinausgehenden Mengen für keine der Parteien einen Vorteil oder einen Nachteil darstellen.

114 Die Kommission wiederholt ferner ihre Kritik an der geringen Rentabilität der Betriebe der Kläger und wirft dem Sachverständigen vor, nicht das individuelle Rentabilitätsniveau des jeweiligen Betriebes ermittelt und sich nicht zu den strukturellen Problemen geäußert zu haben, mit denen die Betriebe zu tun haben. Sie macht insbesondere geltend, mit Ausnahme des Betriebes des Klägers Twijnstra liege die Rentabilität dieser Betriebe unter der durchschnittlichen Rentabilität vergleichbarer Betriebe.

115 Dem Vorbringen der Kommission ist nicht zu folgen. Geht es um die Entwicklung einer hypothetischen Milcherzeugung, kann - wenn einschlägige Angaben zu jedwedem Kläger völlig fehlen - die Entwicklung der Produktivität nur mit Hilfe statistischer Daten rekonstruiert werden, die die durchschnittliche Progression vergleichbarer Betriebe wie die der Kläger in beiden Regionen wiedergeben. Darüber hinaus beruft sich die Kommission auch nicht auf präzise und substantiierte Angaben, die den Schluß auf eine niedrigere Rentabilität zuließen.

116 Nach alledem bestreiten die Parteien die allgemeinen Daten über die Zusammensetzung des Viehbestands nicht und erheben keine substantiierten Einwände gegen die Art und Weise, wie die Anzahl an Schlachtkühen und Kälbern für die einzelnen Betriebe ermittelt worden ist; der Gerichtshof muß sich daher die Berechnungen des Sachverständigen zu eigen machen.

C - Zum Abzug variabler Kosten

1. Zu den variablen Kosten mit Ausnahme der Kosten externer Arbeitskräfte

a) Zu den Berechnungen der Parteien und des Sachverständigen

117 Während die Parteien sich über den Abzug der variablen Kosten grundsätzlich geeinigt haben (siehe Randnr. 69 dieses Urteils), sind sie sich im Gegensatz dazu über mehrere Punkte nicht einig, insbesondere darüber, ob die Berechnung sich an den Referenzmengen oder an der Größe des Betriebes auszurichten hat, bzw. über einige Elemente, die Bestandteil dieser Kosten sein könnten - wie insbesondere die Kosten externer Arbeitskräfte -, und über die Berechnung bestimmter Bestandteile der variablen Kosten - wie die Futterkosten.

118 Die unterschiedlichen Ergebnisse, zu denen die Parteien gelangt sind - und die der Generalanwalt in Nummer 63 seiner Schlußanträge wiedergegeben hat -, erklären sich in erster Linie aus Meinungsverschiedenheiten bei der Frage, wie viele Milchkühe zur Erzeugung der maßgeblichen hypothetischen Referenzmengen benötigt werden, während sie im Gegensatz dazu über den Grundsatz einig zu sein scheinen, daß die Futterkosten als wichtigster Teil der variablen Kosten gerade anhand der zur Erzeugung der hypothetischen Referenzmengen erforderlichen Anzahl an Kühen zu bestimmen sind. Gemäß den Angaben in Randnummer 106 dieses Urteils geben Rat und Kommission der Größe des Viehbestands den Vorzug, den die Kläger zu Beginn des Nichtvermarktungszeitraums besaßen, während die Kläger wegen der Entwicklung der Produktivität je Tier eine niedrigere Anzahl von Kühen für ausreichend halten.

119 Die Kläger beanstanden die Berechnungsweise der Kommission ferner insoweit, als diese die Höhe der variablen Kosten pro Hektar als Bezugspunkt nehme. Dadurch, daß sie die variablen Kosten in Beziehung zur Größe der genutzten Flächen setze, nehme die Kommission zu Unrecht an, daß die variablen Kosten pro kg Milch in gleichem Maße zunähmen, wie die Erzeugung pro Hektar abnehme. Je größer der Betrieb sei, um so weniger wirke sich seine Größe auf die Kosten der Gesamterzeugung aus.

120 Darüber hinaus beanstanden die Kläger die durch die Fütterung des Gefluegels und der Schweine verursachten Kosten. Ohne in Abrede zu stellen, daß Gefluegel und Schweine häufig - und zwar auch in hochspezialisierten Milchwirtschaftsbetrieben - anzutreffen seien, meinen sie, die Einnahmen aus der Haltung dieser Tiere überstiegen die erforderlichen Aufwendungen für ihre Fütterung.

121 Im Unterschied zu den Zahlen, auf die sich die Parteien berufen, legt der Sachverständige zwei Tabellen zur Berechnung der variablen Kosten vor, die sich auf die unterschiedliche Produktivität in den beiden Gebieten, in denen die Betriebe der Kläger liegen, stützen.

122 Aus den Tabellen im Sachverständigengutachten, die der Generalanwalt in Nummer 64 seiner Schlußanträge wiedergegeben hat, ergibt sich im Licht der Erklärungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, daß es sich bei den Bestandteilen der variablen Kosten zum einen um in NLG pro Tier angegebene statistische Werte und zum anderen um vom Sachverständigen berücksichtigte Faktoren handelt, die in NLG pro ha ausgedrückt und von ihm errechnet worden sind.

123 Die erste Gruppe von Faktoren umfaßt, ausweislich der ersten beiden Spalten der beiden Tabellen, "Futter" und "sonstige variable Kosten". Zur zweiten Kategorie gehören folgende Posten: "Energie", "Kosten Anbau", "Ertrag Anbau und Sonstiges", "Vergabe an Unterpächter", "Miete und Unterhaltung Maschinen", "Unterhaltung von Gebäuden" und "Futter für sonstige Tiere".

124 Ebenfalls in NLG pro ha drückt der Sachverständige den Gesamtbetrag aus, den er als variable Kosten zugrunde legt.

125 In Anbetracht der Zahl und der Bedeutung der Beanstandungen, die die Parteien gegenüber der Berechnung der variablen Kosten vorgebracht haben, sind diese Beanstandungen einzeln zu behandeln.

b) Zum Begriff der variablen Kosten

126 Die Kläger beanstanden im wesentlichen den vom Sachverständigen verwendeten Begriff der variablen Kosten. In Anlehnung an die von den beklagten Organen im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 gewählte Methode nehmen sie für die Kennzeichnung dieser Posten auf die Definitionen im Anhang I der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 220, S. 1) Bezug. Gemäß dieser Entscheidung stellen sie anhand eines vom LEI erstellten Gutachtens fest, daß keine der vom Sachverständigen genannten Rubriken der Definition der variablen Kosten genau entspricht. Dies sei insbesondere der Fall bei den Posten, die die Kosten für Energie, Unterhaltung, Auftragsvergabe an Subunternehmer und insbesondere auch die Kosten für "Miete und Unterhaltung von Maschinen" beträfen, bei denen die Definitionen dieser Kosten nicht beachtet worden seien. Die Kläger sind daher der Auffassung, man müsse sich nach den Definitionen der variablen Kosten gemäß der Entscheidung 85/377 richten.

127 Abgesehen davon halten sie es für sachgerecht, von den hypothetischen Bruttoeinkünften nicht nur variable Kosten wie die Aufwendungen für Düngemittel, sondern auch eine Reihe anderer nichtvariabler Kosten abzuziehen, die mit der Einstellung der Milcherzeugung wegfallen. Zu den Letztgenannten gehörten die Kosten für "Brennstoffe", "Miete von Maschinen", "Löhne" und die mit "Wasser und Strom" und mit "Material" zusammenhängenden Kosten, wie sich aus den vom Generalanwalt in Nummer 64 seiner Schlußanträge ebenfalls wiedergegebenen Tabellen A und B ergebe.

128 Auf die Kritik der Kläger an diesem Begriff der variablen Kosten hin hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die abweichenden Definitionen der variablen Kosten blieben insoweit folgenlos, als auch die Kläger vorschlügen, von den hypothetischen Einkünften dieselben Kostenelemente unabhängig von ihrer Unterscheidung zwischen "variablen Kosten" und "sonstigen abzuziehenden nichtvariablen Kosten" abzuziehen.

c) Zu den Futterkosten

129 Wie aus den Randnummern 122 und 123 dieses Urteils hervorgeht, beschränkt der Sachverständige sich darauf, die Futterkosten pro Kuh in NLG anzugeben, so wie sie sich aus den für das jeweilige Gebiet geltenden Statistiken ergeben. Anders als die Parteien errechnet er keinen den Futterkosten pro Wirtschaftsjahr und pro Herde entsprechenden Gesamtbetrag, um sich nicht auf die Gesamtzahl der Kühe stützen zu müssen, die den zur Erzeugung der jeweiligen Mengen erforderlichen Viehbestand bilden. Die Futterkosten pro Stück Vieh belaufen sich daher für das nördliche Gebiet auf 1 391 NLG im Jahr 1984/85, 1 398 NLG im Jahr 1985/86, 1 319 NLG im Jahr 1986/87, 1 129 NLG im Jahr 1987/88, 1 142 NLG im Jahr 1988/89 und für das westliche Gebiet auf 1 622 NLG im Jahr 1984/85, 1 589 NLG im Jahr 1985/86, 1 517 NLG im Jahr 1986/87, 1 286 NLG im Jahr 1987/88 und 1 229 NLG im Jahr 1988/89.

130 Da die Rüge der Kläger, es fehle eine Differenzierung der Daten nach den Gebieten, entsprechend den Ausführungen in Randnummer 80 dieses Urteils gegenstandslos geworden ist, gibt es keinen Grund, diese Zahlen nicht als angemessen und sachgerecht zugrunde zu legen.

d) Zu den mit dem Posten "Miete und Unterhaltung von Maschinen" zusammenhängenden Kosten

131 Die Kläger tragen vor, der Posten "Miete und Unterhaltung von Maschinen" sei unzutreffend. Dieser Posten umfasse die Kosten für Werkzeuge und alle Geräte sowie für Anlagen wie Traktoren, Mähmaschinen, Ställe, Melkmaschinen und Kühlbehälter.

132 Indes kann die Kritik der Kläger an der Berechnung dieser Kosten nicht greifen, auch wenn die von ihnen angegebenen Beträge und die von Sachverständigen zugrunde gelegten Beträge erheblich voneinander abweichen.

133 Nach den Erklärungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt sich der Unterschied in den Ergebnissen nicht dadurch, daß bei der Zusammenstellung der variablen Kosten unterschiedliche Faktoren zugrunde gelegt worden sind; er rührt vielmehr daher, daß der Sachverständige im Gegensatz zu den von den Klägern verwendeten Quellen Ausgaben hinzugerechnet hat, die der Amortisierung bzw. den mit der Finanzierung der Maschinen verbundenen Kosten entsprechen. Er rechtfertigt diese Methode damit, daß er bei den Berechnungen der Alternativeinkünfte keinen Betrag zugrunde gelegt habe, der einem im Zusammenhang mit den Maschinen und Anlagen freigesetzten Kapital entspreche.

134 Es ist festzustellen, daß dieses Verfahren zur Ermittlung der diesem Posten entsprechenden Kosten sich in die Logik der Methode einfügt, die der Sachverständige zur Bestimmung des freigesetzten Kapitals gewählt hat. Diese beruht vor allem auf der Annahme, daß das freigesetzte Kapital nur aus den zur Wiederherstellung des Milchkuhbestands bei der Wiederaufnahme der Erzeugung notwendigen Beträgen besteht. Hingegen hat nach den Erklärungen des Sachverständigen die Einstellung der Milcherzeugung zur Folge, daß die Kläger Einsparungen bei den Kosten für Miete und Unterhaltung von Maschinen und Anlagen erzielten. Folglich mißt der Sachverständige diesen im Rahmen der Schätzungen des freigesetzten Kapitals keinen Wert bei, sondern trägt ihnen bei den variablen Kosten Rechnung.

135 Es läßt sich nicht bestreiten, daß derartige wirtschaftliche Bewertungen logisch sind und der wirtschaftlichen Realität der Betriebe der Kläger wohl entsprechen. Im übrigen werden sie von diesen nicht substantiiert beanstandet.

e) Zur Berücksichtigung der Milchüberproduktion

136 Während die Kläger vortragen, sie könnten sich nicht mit den vom Sachverständigen berücksichtigten Kosten für "Ertrag Anbauflächen und Sonstiges" einverstanden erklären, macht die Kommission geltend, an die Stelle der Zahl für im Betrieb nicht verbrauchten "Ertrag Anbauflächen und Sonstiges" sei die Zahl für "Produktionskosten für diese Anbauflächen" zu setzen.

137 Nach eigenen Angaben führt der Sachverständige bei dem Posten "Ertrag Anbauflächen und Sonstiges" Beträge an, mit denen er die wirtschaftlichen Auswirkungen einer etwas zu hohen Schätzung der Milcherzeugung zu bewerten sucht. Diese erklärt sich, wie sich schon aus Randnummer 113 dieses Urteils ergibt, dadurch, daß er die zur Erzeugung der jeweiligen Milchmengen erforderliche Anzahl Kühe aufgerundet hat. Während dieser Posten seinen Erklärungen zufolge das verkaufte Futter, die im Verhältnis zu den gelieferten und selbst verbrauchten Mengen erzielten Milchüberschüsse und eventuelle Zuschüsse im Rahmen der Reduzierung der Milchquoten erfaßt, wird mit dem Posten "Futter für sonstige Tiere" versucht, pauschal den Gewinn zu bewerten, den die Kläger aus den selbst verbrauchten Mengen sowie aus dem Futter für andere in einem Milchwirtschaftsbetrieb vorhandene Tiere erzielen.

138 Die bei diesen beiden Posten verzeichneten Beträge sind - so der Sachverständige - von den variablen Kosten abzuziehen. Nach eigenen Angaben berücksichtigt er dabei nämlich wirtschaftliche Vorteile, die neben und im Zusammenhang mit der hypothetischen Milcherzeugung auftreten.

139 Der Abzug dieser Beträge erscheint im Licht dessen, was der Sachverständige in bezug auf den Unterschied zwischen den gelieferten und den erzeugten Milchmengen darlegt, plausibel. Soweit die Kläger in den Genuß wirtschaftlicher Vorteile kommen, die ihre Quelle in der Milcherzeugung haben, die über die hypothetischen Referenzmengen hinausgeht - die allein Gegenstand der Entschädigung sein können -, stellen solche Vorteile in der Tat einen wirtschaftlichen Wert dar, der entweder zusätzlichen hypothetischen Einkünften oder ersparten Aufwendungen gleichkommt.

140 Im übrigen kann der Posten "Futter für sonstige Tiere" nicht beanstandet werden, da die Kläger einräumen, daß es selbst in Betrieben, die in der Milcherzeugung hochspezialisiert sind, andere Tiere, insbesondere Federvieh, gibt.

141 Es gibt daher keinen Grund, weshalb eine solche Verringerung der mit der Milcherzeugung zusammenhängenden Kosten nicht zu berücksichtigen sein sollte.

f) Zur doppelten Erfassung der Inseminationskosten und sonstiger Kosten

142 Nachdem die Kläger geltend gemacht haben, die Kosten für Saatgut, Pflanzen und Pflanzenschutzmittel seien zweimal berücksichtigt worden, erstens als "Sonstige variable Kosten" und zweitens im Rahmen der "Kosten Anbauflächen", hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt, der erste Posten umfasse die Kosten der Insemination, der Gesundheitsversorgung, des Saatguts und der Pflanzen, des Pflanzenschutzes und der Streu, während im zweiten Posten die Ausgaben für Düngemittel zusammengefaßt seien.

143 Diese Erklärung überzeugt. Mithin ist das Vorbringen der Kläger, einige Posten wie die Inseminationskosten seien doppelt erfaßt worden, zurückzuweisen.

g) Zu den Beanstandungen hinsichtlich der maßgeblichen Flächen

144 Soweit die Kläger bei der Berücksichtigung der Kosten pro ha der Futterpflanzen und der Kosten pro ha der Anbauflächen beanstanden, daß die allein maßgebliche Fläche in Hektar des Futteranbaus nicht der Gesamtanbaufläche entspreche, kann diese Beanstandung nicht durchgreifen. Die Kläger legen nämlich nicht substantiiert dar, inwieweit sich dieser Unterschied bei den Anbauflächen auf die Ergebnisse des Sachverständigen auswirken kann.

145 Die Kommission ist der Auffassung, die fehlende Angabe der Anzahl Hektar pro Art der Anbaufläche, die die Kläger im einzelnen besessen hätten, könne sich auf die variablen Kosten auswirken; sie legt jedoch nicht substantiiert dar, welchen Umfang diese Auswirkungen haben könnten.

146 Demzufolge ist ohne weiteres festzustellen, daß diese Beanstandung nicht durchgreifen kann.

h) Zur individuellen Rentabilität

147 Soweit die Rüge der Kommission, der Sachverständige habe die individuelle Rentabilität jedes einzelnen Betriebes nicht geprüft, im Rahmen der variablen Kosten erheblich sein sollte, genügt es in diesem Zusammenhang, auf die Ausführungen in den Randnummern 114 bis 116 dieses Urteils zu verweisen.

148 Nach alledem erscheinen die Erklärungen, die der Sachverständige zur Ermittlung der Höhe der variablen Kosten gegeben hat, angemessen und sachgerecht, insbesondere was die Art der Berechnung dieser Kosten angeht, die sich von der Berechnungsweise der Parteien unterscheidet. Es ist daher von den Zahlen des Sachverständigen auszugehen, vor allem, weil die Kläger gegenüber dieser Berechnungsart keine durchgreifenden Beanstandungen geltend machen und nichts vorbringen, was die Methode des Sachverständigen unbegründet erscheinen ließe.

149 Damit belaufen sich die gesamten variablen Kosten, die die Kläger bei normalem Lauf der Dinge hätten tragen müssen, auf 756 323 NLG für Herrn Mulder, 607 116 NLG für Herrn Brinkhoff, 574 588 NLG für Herrn Muskens und 773 196 NLG für Herrn Twijnstra.

2. Zu den Kosten externer Arbeitskräfte

150 Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang durch den Einsatz von Lohnarbeitskräften entstandene Kosten zu berücksichtigen sind. Unstreitig fallen unter diesen Punkt nicht die Kosten der Vergabe von Saisonarbeiten und zeitlich begrenzten Arbeiten an Subunternehmer.

151 Die Kommission macht geltend, die Produktionskosten, die ihren Ursprung darin hätten, daß eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden von Lohnarbeitskräften geleistet worden sei, müßten als den variablen Kosten verwandte Kosten berücksichtigt werden. Sie stellt in diesem Zusammenhang pro Kläger und Wirtschaftsjahr die Beträge in Rechnung, auf die der Generalanwalt in Nummer 74 seiner Schlußanträge Bezug nimmt. Diese Zahlen beruhten auf einer Arbeitszeit von 60 Jahresarbeitsstunden je Kuh, multipliziert mit der Anzahl der in den Betrieben zu Beginn des Nichtvermarktungszeitraums jeweils vorhandenen Kühe; von dieser Gesamtzahl der für den Viehbestand eingesetzten Stunden zieht sie 2 496 Stunden ab, die der Eigentümer selbst leisten könne, wobei die verbleibenden Stunden den Arbeitsstunden der Lohnarbeitskräfte entsprächen.

152 Die Kläger behaupten, niemals auf Lohnarbeitskräfte zurückgegriffen zu haben. Sie wenden sich grundsätzlich gegen die Berücksichtigung der Kosten externer Arbeitskräfte, insbesondere weil der Rückgriff auf fremdes Personal in den landwirtschaftlichen Betrieben der Niederlande zu normalen Zeiten die Schwelle von 4 % aller im Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte nicht überschreite. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, die Kommission selbst habe derartige Lohnkosten weder in ihrer Entscheidung 85/377 noch in ihrem Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates vom 13. Mai 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen für die vorübergehende Verhinderung an der Ausübung ihrer Tätigkeit (KOM[93] 161 endg., ABl. L 157, S. 11), der nach einigen Änderungen durch den Rat zur Verordnung Nr. 2187/93 geworden sei, zugrunde gelegt.

153 In der Anhörung vom 20. Mai 1996 haben die Kläger sich mit der von der Kommission vorgeschlagenen Zahl von 60 Arbeitsstunden pro Kuh und Jahr einverstanden erklärt.

154 Anders als die Kommission ist der Sachverständige der Auffassung, daß zur Ermittlung der Anzahl an Stunden, über die der Inhaber einer hypothetischen Referenzmenge verfüge, nicht nur die unmittelbar vom Betriebsinhaber selbst geleistete Arbeit, sondern auch die Mitarbeit seiner Familienangehörigen zu berücksichtigen sei. Gestützt auf Statistiken des LEI nimmt er als Berechnungsgrundlage die 2 496 Arbeitsstunden pro Jahr (d. h. 312 Tage zu 8 Stunden pro Tag) an, die der Betriebsinhaber selbst in seinem Betrieb leiste, zu denen eine von den Familienangehörigen geleistete Arbeitszeit hinzukomme, die mit 80 % der Arbeit des Betriebsinhabers anzusetzen sei. Der Betriebsinhaber und seine Familie verfügten somit über 4 492 Arbeitsstunden pro Jahr.

155 Der Rückgriff auf externe Arbeitskräfte werde nur notwendig - so der Sachverständige -, wenn der Betrieb mehr Arbeitsstunden als diese vom Betriebsinhaber und seiner Familie geleisteten 4 492 Stunden erfordere. Der Bedarf an Arbeitsstunden, der bei einem Betrieb bestehe, lasse sich nach der Größe des Viehbestands ermitteln.

156 Unter diesen Voraussetzungen stellt der Sachverständige nach der Ermittlung der erforderlichen Arbeitszeit je Kuh und Jahr mit Hilfe der sogenannten Standardproduktionseinheit einen Bedarf an externen Arbeitskräften nur im Fall des Betriebes des Klägers Twijnstra und nur für das Wirtschaftsjahr 1985/86 fest; dieser Bedarf beläuft sich, wie aus der vom Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlußanträge wiedergegebenen Tabelle hervorgeht, auf 1,35 NLG pro 100 kg gelieferte Milch.

157 Zwar erklären die Kläger sich mit dem Ergebnis einverstanden, zu dem der Sachverständige dadurch gelangt, daß er in seine Berechnungen die Familienangehörigen einbezieht. Sie wiederholen aber ihre Kritik und bestreiten substantiiert einen Rückgriff auf externe Arbeitskräfte und die Mitarbeit ihrer Familienangehörigen. Die Zahl der Arbeitsstunden pro Kuh hänge mehr von der Größe und dem Funktionieren des Betriebes als von dem Gebiet ab, in dem dieser gelegen sei. Darüber hinaus stehe es einem Betriebsinhaber frei, mehr Arbeitsstunden zu leisten, als der Sachverständige angebe.

158 Die Kommission beruft sich auf den in der Anhörung vom 20. Mai 1996 gefundenen Kompromiß, wonach die Kläger Mulder und Twijnstra 60 Arbeitsstunden pro Kuh und Jahr und die Kläger Brinkhoff und Muskens 65 Stunden geleistet haben.

159 Es ist festzustellen, daß die vom Sachverständigen gewählte statistische Betrachtungsweise sich auf die Annahme stützt, daß die Familienangehörigen der Kläger während des betreffenden Zeitraums an den bei der Milcherzeugung anfallenden Tätigkeiten mitgearbeitet haben. Diese unterstellte Mitarbeit hätte es den Klägern - mit Ausnahme eines einzigen Milchwirtschaftsjahres für Herrn Twijnstra - ermöglicht, auf Lohnarbeitskräfte zu verzichten.

160 Nach der Logik des Sachverständigen muß diese Annahme, was die Alternativeinkünfte angeht, zur Folge haben, daß die mutmaßlich von Familienangehörigen aus anderweitigen Beschäftigungsverhältnissen während der Zeit der Unterbrechung der Milcherzeugung erzielten Einkünfte zwingend zu den Alternativeinkünften jedes einzelnen Klägers hinzuzurechnen wären. Wenn dies nicht der Fall wäre - so der Sachverständige -, wäre die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht in sich schlüssig.

161 In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige den Schlußfolgerungen der Kläger nicht widersprochen, wonach seine auf statistische Angaben über die Beschäftigung externer Arbeitskräfte gestützte Methode nicht ausschließe, daß sie die zu ihren Gunsten angenommenen Mengen hätten erzeugen können, ohne auf solche Arbeitskräfte zurückzugreifen. Nicht zurückgewiesen hat der Sachverständige auch das Vorbringen, daß die Kläger in Wirklichkeit niemals Lohnarbeitskräfte beschäftigt hätten und daß die Ergebnisse, zu denen das Sachverständigengutachten gelangt, nur einen Durchschnitt angeben würden, ohne die besondere Lage des einzelnen Klägers genau widerspiegeln zu können.

162 Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht eindeutig. Die Kläger sind nämlich der Auffassung, ihr Bedarf an Arbeitsstunden pro Kuh und Jahr sei größer als der Sachverständige angebe, und behaupten gleichzeitig, sie seien in der Lage, allein ohne Rückgriff auf die Mitarbeit von Familienangehörigen oder von Lohnarbeitskräften eine höhere Arbeitsbelastung zu bewältigen.

163 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß aufgrund der vom Sachverständigen anhand der Statistiken erzielten Ergebnisse weder das Vorhandensein externer Arbeitskräfte angenommen noch die Behauptung der Kläger zurückgewiesen werden kann, daß bei ihnen keine Familienangehörigen mitgearbeitet hätten. Da der Rückgriff auf die Statistik jedoch nicht notwendigerweise zur Folge hat, daß die tatsächlichen Umstände, unter denen die Kläger ihre Berufstätigkeit ausüben, außer acht zu lassen sind, sind letztere mithin zu berücksichtigen.

164 Wie der Generalanwalt in Nummer 77 seiner Schlußanträge ausführt, trägt die Kommission, die zum einen die Notwendigkeit, die Kosten externer Arbeitskräfte in die variablen Kosten einzubeziehen, zu rechtfertigen und den Umfang dieser Kosten zu ermitteln hat und die zum anderen nachzuweisen hat, daß die Kläger tatsächlich auf Lohnarbeitskräfte zurückgegriffen haben, nichts für eine Berücksichtigung der Kosten externer Arbeit vor und gibt auch keine konkreten Hinweise, aus denen sich auf die Beschäftigung von Lohnarbeitskräften schließen ließe. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in ihrem Verordnungsvorschlag selbst darauf verzichtet hat, diesen Berechnungsfaktor zu berücksichtigen.

165 Da die Behauptung der Kläger, sie hätten niemals Lohnarbeitskräfte beschäftigt, weder durch eine statistische Betrachtung entkräftet noch durch das Vorbringen der Kommission widerlegt wird, kann der Gerichtshof Kosten für die Beschäftigung von Lohnarbeitskräften nicht zu den variablen Kosten zu rechnen.

166 Demzufolge sind von den hypothetischen Einkünften nur die in Randnummer 149 dieses Urteils festgestellten variablen Kosten abzuziehen.

D - Zu den Alternativeinkünften

1. Zur Erheblichkeit der durchschnittlichen und der tatsächlichen Alternativeinkünfte

167 Wie der Generalanwalt in Nummer 79 seiner Schlußanträge feststellt, sind Alternativeinkünfte grundsätzlich tatsächliche Einkünfte aus tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. Es sind also alle Beträge zu berücksichtigen, die die Kläger tatsächlich in diesem Zusammenhang erhalten haben, insbesondere deshalb, weil nur der tatsächlich eingetretene Schaden zu ersetzen ist.

168 Nach dem in Randnummer 33 des Zwischenurteils genannten allgemeinen Grundsatz, wonach der Geschädigte sich in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen muß, umfassen die Alternativeinkünfte die Einkünfte, die ein Kläger hätte erzielen können, wenn er sich vernünftigerweise anderweitig betätigt hätte. Dieser Grundsatz führt auf jeden Fall dazu, daß auf die durchschnittlichen Alternativeinkünfte abzustellen ist, sofern die tatsächlich erzielten Einkünfte nicht höher sind.

169 Die Kläger bestreiten nicht, daß auch sie sich im wesentlichen bei der Ermittlung ihrer Alternativeinkünfte auf die Statistik stützen; soweit sie Daten und Zahlen aus tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten vorlegen, sind diese unvollständig und kaum detailliert.

170 Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß zunächst die durchschnittlichen Alternativeinkünfte zu ermitteln sind, die die Kläger mit den einzelnen Produktionsfaktoren hätten erzielen können; sodann sind diese Einkünfte mit den Beträgen zu vergleichen, die sie nach eigenen Angaben aus tatsächlich von ihnen ausgeübten Tätigkeiten erzielt haben. Um die sowohl von den beklagten Organen als auch von dem Sachverständigen angesprochene Gefahr auszuschließen, daß die Bestandteile dieses Vergleichspaars verfälscht werden, sind die Gesamtbeträge, die für den ganzen für die Entschädigung erheblichen Zeitraum gelten, und nicht die jeweiligen Beträge pro Wirtschaftsjahr zu vergleichen.

2. Zu den Einkünften aus freigesetztem Kapital

171 Zunächst wenden die Kläger sich gegen den Grundsatz, wonach Zinsen als Einkünfte aus hypothetischem Kapital betrachtet werden. Ihrer Ansicht nach wäre das Kapital aus dem Verkauf der Kühe anderweitig reinvestiert worden. Auf jeden Fall dürften aus allgemeinerer Sicht Zinsen nur zugrunde gelegt werden, wenn sie auch im Rahmen der hypothetischen Einkünfte Berücksichtigung fänden.

172 Sodann haben sich die Parteien weder über die Gesamtbeträge, die als Wert des freigesetzten Kapitals zugrunde zu legen sind, noch über die Bestandteile dieses Kapitals einigen können. Aus dem Vorbringen ergibt sich insbesondere, daß sie sich nicht über den Preis der Kühe, über die zulässige Berücksichtigung einiger sonstiger Bestandteile des freigesetzten Kapitals sowie über die auf das zugrundegelegte Kapital anwendbaren Zinssätze einig sind.

173 Rat und Kommission veranschlagen die Einkünfte, die die Kläger aus dem freigesetzten Kapital bei Einstellung der milchwirtschaftlichen Tätigkeit hätten erzielen können, auf 6 700 NLG pro Kuh. Dieser Betrag besteht nach den näheren Angaben der Kommission aus 3 800 NLG für das aus Ställen, Silos und landwirtschaftlichem Material gebildete Kapital, aus 1 100 NLG für das an die Stelle der Melkmaschinen und der Kühlanlagen tretende Kapital und aus 1 800 NLG als Preis für eine Milchkuh.

174 Die Kommission fügt hinzu, das im Zeitpunkt der Unterbrechung der Milcherzeugung freigesetzte Kapital von 6 700 NLG pro Kuh müsse bis zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung verfügbar bleiben und bringe während dieses Zeitraums Zinsen zu einem Satz von 5,5 %. Unter diesen Voraussetzungen beliefen sich die Einkünfte auf 368,50 NLG pro Kuh und Jahr.

175 Dagegen sind die Kläger zunächst der Auffassung, der Buchwert einer Milchkuh betrage durchschnittlich 3 100 NLG. Jedoch belaufe sich der Schlachtwert einer solchen Kuh, den sie zur Bestimmung der alternativen Einkünfte für geeigneter halten, Ende der 70er Jahre auf 1 630 NLG. Durch Umrechnung dieses Werts in entgangene Erzeugung pro kg Milch gelangen sie auf der Grundlage von Zinsen in Höhe von 5,5 % pro Jahr und einer Produktivität von 5 500 kg Milch pro Kuh und Jahr zu einem Betrag in Höhe von 1,63 NLG pro 100 kg. Ihrer Ansicht nach dürften die Einkünfte aus dem freigesetzten Kapital andererseits auf keinen Fall 3,10 NLG pro 100 kg Milch überschreiten.

176 Schließlich bringen die Kläger gegenüber den Posten, die nach Auffassung der beklagten Organe Bestandteile des freigesetzten Kapitals sind, drei Rügen vor, wie der Generalanwalt in den Nummern 87 bis 89 seiner Schlußanträge festgestellt hat. Erstens sind sie nicht mit der Berücksichtigung eines freigesetzten Kapitals für Produktionsmittel wie Ställe, Melkmaschinen und Kühlanlagen einverstanden; zweitens machen sie geltend, der Marktwert einer zu Beginn ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung verkauften Kuh sei sehr viel niedriger gewesen als der von der Kommission angenommene Wert; drittens lehnen sie es ab, Zinssätze bei der Berechnung der Einkünfte aus dem freigesetzten Kapital zu berücksichtigen.

177 In bezug auf die Produktionsmittel machen die Kläger geltend, entgegen der Auffassung der Kommission hätten sie die Anlagen insbesondere für andere Tätigkeiten unterhalten müssen und daraus keinerlei Einkünfte erzielt. Im Fall eines Verkaufs des Materials wäre dessen Marktwert sehr gering gewesen.

178 Die Kommission entgegnet, sie habe eine Wiederverwendung der Produktionsmittel zu anderen wirtschaftlichen Zwecken in der Weise berücksichtigt, daß sie nur 50 % der Unterhaltungskosten zugrunde gelegt habe.

179 Was den Wert einer Kuh angeht, greifen die Kläger nach ihren eigenen Angaben auf den Preis zurück, der zu Beginn ihres Nichtvermarktungszeitraums gezahlt wurde. In bezug auf den Unterschied zwischen der von den Klägern angenommenen Betrag von 3 100 NLG und den 6 700 NLG der Kommission weist diese darauf hin, daß dieser Betrag die Kosten der Milcherzeugung pro Kuh einschließt. Zum Schlachtwert des Tieres stellt die Kommission fest, daß der Unterschied zwischen dem Betrag der Kläger, nämlich 1 630 NLG pro Kuh, und dem von ihr zugrunde gelegten Betrag, nämlich 1 800 NLG, verhältnismäßig gering sei.

180 Die Berechnung des Sachverständigen anhand eines freigesetzten Kapitals von 2 358 NLG pro Kuh, der bei der 1984 oder 1985 beabsichtigten Wiederaufnahme der Erzeugung erforderlichen Zahl an Kühen und den Erträgen aus diesem Kapital abzüglich der Inflation oder zuzüglich der Deflation führt zu den Einkünften, die in der vom Generalanwalt in Nummer 91 seiner Schlußanträge wiedergegebenen Tabelle aufgeführt sind.

181 Zur näheren Erläuterung dieser Zahlen weist der Sachverständige auf die wirtschaftlichen Gründe hin, die ihn dazu veranlaßt hätten, nur das Kapital aus dem Verkauf der Kühe zugrunde zu legen. Nach seinen Erklärungen muß der Betriebsinhaber durch buchmäßige Abschreibungen und den Verkauf des Viehbestands bei der Einstellung der Erzeugung den zur Wiederbeschaffung dieses Bestandes erforderlichen Betrag angespart haben. Der Sachverständige stützt sich folglich - zur Schätzung des erforderlichen Kapitals - auf einen Wert, der zum einen aus dem Kapital, das der Betriebsinhaber durch den Verkauf der Kühe erlangt hat, und zum anderen aus den bei Einstellung der Erzeugung kumulierten Abschreibungen besteht; dieser Wert entspricht den Kosten des Erwerbs der Milchkühe zu demselben Zeitpunkt.

182 Der Sachverständige geht nicht vom selben Preis pro Kuh wie die Kommission aus, und zwar deshalb nicht, weil der Betriebsinhaber, um die Milcherzeugung wieder in Gang zu bringen, in einen Viehbestand investieren müsse, der zu 25 % aus Kühen mit erster Laktation, 25 % Kühen mit zweiter Laktation, 25 % Kühen mit dritter Laktation und 25 % Kühen mit vierter Laktation bestehe. Bei Berücksichtigung einer solchen Zusammensetzung des Viehbestands führen seine Berechnungen zu einem durchschnittlichen Kaufpreis von 2 358 NLG je Kuh.

183 Die Kommission entgegnet, eine solche Zusammensetzung des Viehbestands sei nicht sachgerecht; der Sachverständige hätte neben der Zahl der Milchkühe die Zahl der mehr als zwei Jahre alten und die Zahl der weniger als zwei Jahre alten Färsen berücksichtigen müssen; der Preis für eine Milchkuh belaufe sich auf 2 390 NLG, der für eine mehr als zwei Jahre alte Färse auf 2 265 NLG.

184 Es ist darauf hinzuweisen, daß in der Berechnung des Sachverständigen die beiden anderen Posten, auf die die Kommission ihre Berechnung stützt - nämlich die Melkmaschinen und die Kühlanlagen zum einen und die Ställe und die Silos zum anderen -, entweder wie die Aufwendungen, die den Abschreibungen und den mit der Finanzierung der Maschinen und Anlagen verbundenen Kosten oder den Aufwendungen für deren Miete entsprechen (siehe Randnr. 133 dieses Urteils), Teil der variablen Kosten sind oder wie die Ställe und Silos zu den Einkünften aus freigewordenem Grund und Boden zählen.

185 Der Zinssatz, den der Sachverständige auf den Wert pro Kuh anwendet, ist der Satz der örtlichen Sparkassen abzüglich der Inflationsrate.

186 Die Kommission ist dagegen, die Inflationsrate von den auf das freigesetzte Kapital anwendbaren Zinssätzen abzuziehen.

187 Es ist festzustellen, daß die von dem Sachverständigen verwendete Berechnungsweise vernünftig und überzeugend erscheint, allerdings mit Ausnahme des Abzugs der Inflationsrate.

188 Zum einen zeigen die Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, daß die Berechnung des aus dem Verkauf der Kühe erzielten Kapitals nicht dadurch verfälscht wird, daß ausschließlich die Kühe, die im Zeitpunkt der Produktionseinstellung zum Viehbestand gehörten, berücksichtigt werden. Um diesen Viehbestand im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erzeugung wiederherzustellen, werden nämlich nur die Kühe berücksichtigt, die zur Erzeugung der zugeteilten Milchquote erforderlich sind. In Anbetracht der Entwicklung der Produktivität ist die Zahl der letztgenannten Kühe aber niedriger als die Zahl der im Zeitpunkt der Einstellung der Milcherzeugung verkauften Kühe.

189 Zum anderen kann auch die Kritik der Kommission in bezug auf die verschiedenen Arten von Kühen nicht durchgreifen, die in die Zusammensetzung des Viehbestands aufzunehmen sind, da diese Arten nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt worden sind.

190 Dagegen greift die Rüge, die sich auf den Abzug der Inflationsrate von den Zinssätzen bezieht, durch, wie der Generalanwalt in Nummer 94 seiner Schlußanträge feststellt. Bei unverändertem Nominalwert des Geldes und steigenden Verbraucherpreisen nehmen die Kapitaleinkünfte mit dem Sinken der Kaufkraft des Geldes im Wert ab. Um diesem Verlust zum Nachteil des Inhabers des Kapitals entgegenzuwirken, muß der Zinssatz, der in gewisser Weise die Einkünfte aus dem Kapital darstellt, dem Rechnung tragen. Wäre dies nicht der Fall, so gingen die auf die Inflation zurückzuführenden Verluste zu Lasten der Gläubiger der Entschädigung, d. h. zu Lasten der Kläger.

191 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und unter Anwendung der Zinssätze des Sachverständigen vor Abzug der Inflationsrate, nämlich 7,65 % für 1984/85, 6,46 % für 1985/86, 6,36 % für 1986/87, 5,97 % für 1987/88 und 7,4 % für 1988/89, sind die Gesamteinkünfte, die die Kläger aus dem freigesetzten Kapital erzielt hätten, für Herrn Mulder auf 49 370 NLG, für Herrn Brinkhoff auf 40 596 NLG, für Herrn Muskens auf 37 499 NLG und für Herrn Twijnstra auf 47 179 NLG zu veranschlagen.

3. Zu den Einkünften aus freigewordenem Grund und Boden

192 Die Kläger tragen vor, sie hätten ihren Grund und Boden während der Unterbrechung der Milcherzeugung nicht verpachtet, und wenden sich daher grundsätzlich gegen die Methode der Kommission, diese Art von Einkünften anhand der durchschnittlichen Pacht pro Hektar eines landwirtschaftlichen Grundstücks in den für die jeweiligen Betriebe maßgeblichen Gebieten zu bestimmen.

193 Seit der Anhörung vom 20. Mai 1996 beanstanden die Kläger jedoch die von der Kommission verwendeten Pachtpreise pro Hektar nicht mehr - nämlich 435 NLG für das Wirtschaftsjahr 1984/85, 443 NLG für das Wirtschaftsjahr 1985/86, 468 NLG für das Wirtschaftsjahr 1986/87, 490 NLG für das Wirtschaftsjahr 1987/88 und 478 NLG für das Wirtschaftsjahr 1988/89. Diese Preise beruhen auf der durchschnittlichen Pacht pro Hektar für ein landwirtschaftliches Grundstück in dem für die betreffenden Betriebe maßgeblichen Gebiet.

194 Trotz der Einigung über die Pachtpreise verzichtet der Sachverständige darauf, sie unverändert zu verwenden, und zwar mit der Begründung, daß diese Preise die Verpachtung der Gebäude nicht einschlössen. Er erhöht die Pachtpreise um den Pachtwert der Gebäude und gelangt zu folgenden Pachten pro Hektar: für das nördliche Gebiet 642 NLG im Jahr 1984/85, 653 NLG im Jahr 1985/86, 659 NLG im Jahr 1986/87, 699 NLG im Jahr 1987/88 und 685 NLG im Jahr 1988/89 und für das westliche Gebiet 538 NLG im Jahr 1984/85, 558 NLG im Jahr 1985/86, 528 NLG im Jahr 1986/87, 529 NLG im Jahr 1987/88 und 577 NLG im Jahr 1988/89.

195 Nach Auffassung des Sachverständigen stellen die während der Unterbrechung der Erzeugung freigewordenen Gebäude kein verfügbares Kapital dar, sondern könnten mit dem freigewordenen Grund und Boden verpachtet werden. Demzufolge sei der Wert der Gebäude in die anderweitigen Einkünfte aus dem freigewordenen Grund und Boden einzubeziehen und dabei die Durchschnittspacht für Grund und Boden einschließlich Gebäude zugrunde zu legen.

196 Um anschließend den Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Verpachtung von Grund und Boden einschließlich der Gebäude zu berechnen, hat der Sachverständige die Pacht mit der Anzahl Hektar multipliziert, die die Kläger jeweils benötigt hätten, um die zugeteilten hypothetischen Mengen zu erzeugen; diese Anzahl ändert sich nach den Erklärungen des Sachverständigen von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr je nach der zur Milcherzeugung erforderlichen Zahl von Kühen.

197 Nach Auffassung der beklagten Organe gehört dieser Wert für die Gebäude zu den Einkünften aus Kapital, wie in Randnummer 173 dieses Urteils ausgeführt worden ist. Darüber hinaus macht die Kommission geltend, es sei ungewiß, woher diese Pachtpreise für Grund und Boden und Gebäude stammten. Die Kläger tragen vor, die von dem Sachverständigen angewandte Methode hätte sie gezwungen, Ersatzwohnungen zu finden, was Kosten nach sich gezogen hätte, die von den Einkünften aus freigewordenem Grund und Boden abgezogen werden müßten.

198 Es ist offensichtlich und wird im übrigen von den Parteien auch nicht bestritten, daß die durch die Unterbrechung der Milcherzeugung freigewordenen Gebäude im Rahmen anderweitiger Tätigkeiten eingesetzt werden konnten und mußten. Ihre Wiederverwendung stellt einen Mehrwert dar, der bei der Ermittlung der durchschnittlichen Alternativeinkünfte berücksichtigt werden muß. Während die Kommission der Auffassung ist, daß dieser Mehrwert bei der Berechnung des freigesetzten Kapitals zu berücksichtigen sei, stellt der Sachverständige ihn als Bestandteil der Einkünfte aus Grund und Boden in Rechnung und belegt die wirtschaftlichen Gründe für die Anwendung dieser Methode in überzeugender Weise. Da nichts gegen diese Methode spricht, ist sie zuzulassen.

199 Was die Berechnung der Gesamtbeträge der Einkünfte aus der Verpachtung von Grund und Boden und von Gebäuden angeht, ist festzustellen, daß die Schwankungen bei den Flächen pro Wirtschaftsjahr je nach Bedarf an Kühen den Sachverständigen nicht dazu veranlaßt hat, die von ihm als notwendig erkannte Anzahl Hektar pro Kläger und Wirtschaftsjahr genau anzugeben. Aus der Tabelle dieser Einkünfte, die der Generalanwalt in Nummer 95 seiner Schlußanträge wiedergibt, geht lediglich hervor, daß sie sich auf eine durchschnittliche Fläche je Kläger bezieht, die sich für Herrn Mulder auf 42 ha, für die Kläger Brinkhoff und Muskens auf jeweils 24 ha und für Herrn Twijnstra auf 54 ha beläuft.

200 Die Angaben, die die Kläger in dem ihrer Erwiderung als Anlage beigefügten "schadereports" machen, scheinen aber - mit Ausnahme von Herrn Twijnstra - um so mehr der Realität zu entsprechen, als die Zahl der Milchkühe, die die Kläger in diesem Zusammenhang als erforderlich ansehen, annäherungsweise der vom Sachverständigen angegebenen Zahl entspricht. Es erscheint daher sachgerechter - wie es der Generalanwalt in Fußnote 22 seiner Schlußanträge macht -, folgende Flächen zu berücksichtigen: für Herrn Mulder 46 ha im Jahr 1984, 43,5 ha im Jahr 1985, 41,5 ha im Jahr 1986, 38 ha im Jahr 1987 und 36 ha im Jahr 1988, für Herrn Brinkhoff 27 ha in den Jahren 1984, 1985 und 1986, 25 ha im Jahr 1987 und 23 ha im Jahr 1988, für Herrn Muskens 29 ha im Jahr 1984, 28 ha im Jahr 1985, 26,5 ha im Jahr 1986, 24,5 ha im Jahr 1987 und 23,5 ha im Jahr 1988 sowie für Herrn Twijnstra 54 ha von 1984 bis 1988.

201 Bei den Einkünften aus freigewordenem Grund und Boden ist unter Berücksichtigung der nach der vorstehenden Randnummer in bezug auf die Flächen angegebenen gebotenen Berichtigungen, nichts den Akten zu entnehmen, was Zweifel an den Ergebnissen des Sachverständigen rechtfertigen könnte. Folglich ist der Gesamtbetrag der anderweitigen Einkünfte aus freigewordenem Grund und Boden für Herrn Mulder auf 103 796 NLG, für Herrn Brinkhoff auf 80 746 NLG, für Herrn Muskens auf 61 692 NLG und für Herrn Twijnstra auf 110 764 NLG zu veranschlagen.

4. Zu den Einkünften aus freigewordener Arbeitszeit

202 Die Kommission ist der Auffassung, und auch die Kläger bestreiten nicht, daß es sich bei den Einkünften aus der durch die Einstellung der Milcherzeugung freigewordenen Arbeitszeit um solche handelt, die der Betriebsinhaber allein durch die Ausübung einer oder mehrerer anderweitiger Tätigkeiten hätte erzielen können. Dagegen bezieht sie in ihre Berechnung die Familienangehörigen des Betriebsinhabers nicht ein.

203 Hinsichtlich der Einzelheiten der Ermittlung dieser Einkünfte stützt sich die Kommission wie bei der Berechnung der Kosten externer Arbeitskräfte auf eine jährliche Arbeitszeit von 2 496 Stunden. Diese Zahl wird dann mit dem durchschnittlichen Stundenlohn eines Landarbeiters je nach Wirtschaftsjahr multipliziert, d. h. mit 14,80 NLG für 1984/85, 15,14 NLG für 1985/86, 15,46 NLG für 1986/87, 15,62 NLG für 1987/88 und 15,88 NLG für 1988/89. Durch die Teilung des Ergebnisses dieses Rechenvorgangs durch die den Klägern zugeteilte Referenzmenge und nach Multiplikation des Ergebnisses mit 100 gelangt die Kommission zu einem in NLG ausgedrückten Lohn pro 100 kg Milch.

204 In der Anhörung vom 20. Mai 1996 haben die Kläger sich mit den Zahlen und Berechnungen der Kommission einverstanden erklärt. Jedoch haben sie sich auf ihre tatsächliche Lage berufen, die in ihrem nach der Verkündung des Zwischenurteils eingereichten Schriftsatz geschildert wird.

205 Bei den hypothetischen Einkünften allein des Betriebsinhabers geht der Sachverständige von der Anzahl an Jahresarbeitsstunden und von dem durchschnittlichen Stundenlohn aus, die in Randnummer 203 angegeben sind und auf die sich die Parteien geeinigt haben.

206 Dagegen sind seiner Meinung nach über die alternativen Einkünfte hinaus, die der Betriebsinhaber allein durch anderweitige Tätigkeiten erzielt, die Einkünfte mit einzubeziehen, die die Familienangehörigen durch Ersatztätigkeiten erzielen. Die Nichtberücksichtigung der von der Familie geleisteten Arbeitsstunden bei den variablen Kosten lasse sich nämlich nur rechtfertigen, wenn diese Stunden in die Berechnung der Ersatzeinkünfte mit einbezogen würden.

207 Es ist festzustellen, daß diese Methode, bei der eine Mitarbeit der Familienangehörigen des Betriebsinhabers wertmäßig bei der Berechnung des entgangenen Gewinns berücksichtigt wird, nicht überzeugen kann. Demzufolge darf zu den Einkünften aus freigewordener Arbeitszeit ein Betrag für eventuelle Ersatzeinkünfte von Familienangehörigen nicht hinzugerechnet werden.

208 Wie der Generalanwalt in Nummer 99 seiner Schlußanträge ausführt, ist nicht nachgewiesen, daß den Klägern eine nennenswerte Mitarbeit der Familienangehörigen hätte zugute kommen können. Diese Feststellung wird in keiner Weise durch die detaillierten und nicht bestrittenen Angaben entkräftet, die die Kläger auf das Sachverständigengutachten hin zu ihrer familiären Situation gemacht haben, selbst wenn sich nach diesen Angaben nicht ausschließen läßt, daß der eine oder andere Kläger zu bestimmten Zeiten auf Familienangehörige hätte zurückgreifen können, die in einem gewissen Maß im Betrieb hätten mitarbeiten können.

209 Gesetzt den Fall, daß die Familienangehörigen eines Landwirts tatsächlich bestimmte Aufgaben üblicherweise übernehmen und bei bestimmten Tätigkeiten mit Hand anlegen, spricht nichts dafür, daß diese Mitarbeit die Form einer wirklichen Beschäftigung annimmt oder daß sie in gleicher Weise weiter stattfindet, wenn der Betriebsinhaber sich anderen Tätigkeiten widmet oder die Art der Nutzung seines Grund und Bodens ändert.

210 Im übrigen kann dann, wenn die Familienangehörigen eine andere Tätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes ausüben, nicht angenommen werden, daß sie an den Betriebsinhaber die Einkünfte abführen, die sie persönlich erzielt haben. Es steht ihnen vielmehr frei, über die Erträge aus einer solchen Tätigkeit frei zu verfügen.

211 Falls die Familienangehörigen sich aus freien Stücken dafür entscheiden sollten, ihre Einkünfte dem Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen und damit zum Einkommen der Familie beizutragen, so wäre dies darüber hinaus eine höchst persönliche Entscheidung, die sich nicht auf die Feststellung auswirken könnte, daß mögliche Einkünfte der Familienangehörigen nicht in die Berechnung des entgangenen Gewinns eingehen dürfen.

212 Nach alledem ist die Tabelle des Sachverständigen, die der Generalanwalt in Nummer 97 seiner Schlußanträge am Ende wiedergibt, in der Weise zu ändern, daß allein die Arbeitszeit der Kläger berücksichtigt wird.

213 Legt man - entsprechend der Übereinkunft zwischen den Parteien - nur die Alternativeinkünfte zugrunde, die die Kläger selbst aus ihrer freigewordenen Arbeitszeit erzielt haben, so sind diese Einkünfte für Herrn Mulder auf 144 591 NLG, für Herrn Brinkhoff auf 158 532 NLG, für Herrn Muskens auf 160 575 NLG und für Herrn Twijnstra auf 117 680 NLG zu veranschlagen.

E - Zu den Ausgleichszinsen

214 Die Prüfung der einzelnen Anträge in den Randnummern 41 bis 45 dieses Urteils hat ergeben, daß die Kläger Ausgleichszinsen für die Zeit vor der Verkündung des Zwischenurteils begehren. Durch diese Zinsen sollen die Verluste wiedergutgemacht werden, die sich zum einen aus der Geldentwertung seit dem Schadenseintritt und zum anderen daraus ergeben, daß die Gewinne, die sie bei normalem Lauf der Dinge aus der milchwirtschaftlichen Tätigkeit hätten erzielen können, nicht zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, daß diese Zinsen vom Schadenseintritt an nach den Zinssätzen für niederländische Staatsanleihen zu berechnen seien, d. h. 7,91 % für das Wirtschaftsjahr 1984/85, 7,08 % für das Wirtschaftsjahr 1985/86, 6,36 % für das Wirtschaftsjahr 1986/87, 6,30 % für das Wirtschaftsjahr 1987/88, 6,39 % für das Wirtschaftsjahr 1988/89, 7,66 % für das Wirtschaftsjahr 1989/90, 8,94 % für das Wirtschaftsjahr 1990/91 und 8,63 % für das Wirtschaftsjahr 1991/92.

215 Für die Wiedergutmachung der durch die Geldentwertung verursachten Verluste genügt es, auf Randnummer 51 dieses Urteils und auf Randnummer 40 des bereits genannten Urteils Grifoni/EAG zu verweisen und festzustellen, daß der diesen Punkt betreffende Antrag begründet ist.

216 Was den Schaden betrifft, der dadurch verursacht worden ist, daß die Gewinne aus der Milcherzeugung nicht zur Verfügung stehen, ist - wie es zu Recht auch der Generalanwalt in Nummer 105 seiner Schlußanträge macht -, auf den den Mitgliedstaaten gemeinsamen und auch in Randnummer 40 des Urteils Grifoni/EAG genannten Grundsatz zu verweisen, daß das Vermögen des Geschädigten vollständig wiederherzustellen ist. Nach diesem Grundsatz kann nur für den tatsächlich entstandenen Schaden Ersatz geleistet werden.

217 Die Kläger behaupten jedoch in diesem Zusammenhang lediglich, sie hätten Gewinne aus ihrer Milcherzeugungstätigkeit auf einem Bankkonto angelegt. Dagegen hat der Sachverständige, dessen Vorgehensweise sich auch der Generalanwalt angeschlossen hat, in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß Einkünfte aus der milchwirtschaftlichen Tätigkeit - wie im übrigen auch die Ersatzeinkünfte - zum Verbrauch bestimmt gewesen und keine Einkünfte seien, die bei einer Bank angelegt werden könnten.

218 Angesichts sowohl der Erklärungen des Sachverständigen als auch der Schlußanträge des Generalanwalts ist eindeutig davon auszugehen, daß die Einkünfte der Kläger aus der Milcherzeugung dazu bestimmt gewesen wären, im wesentlichen ihren täglichen Bedarf und den ihrer Familie zu decken. Die Kläger tragen nichts vor, was diesem Ergebnis widersprechen würde.

219 Auch wenn nicht völlig ausgeschlossen werden kann, daß ein - sei es auch geringer - Teil der Einkünfte bei einer Bank oder in einer anderen Sparform hätte angelegt werden können, kann dies hier nicht berücksichtigt werden, da die insoweit beweisbelasteten Kläger zu dieser Frage keine substantiierten Angaben gemacht haben.

220 Nach alledem können die Kläger Zinsen beanspruchen, die der Inflationsrate für die Zeit vom Schadenseintritt bis zur Verkündung des Zwischenurteils entsprechen. In der bereits genannten Nummer 105 der Schlußanträge stellt der Generalanwalt fest, daß die Inflationsrate für die Jahre 1984 bis 1992 nach den Eurostat-Angaben durchschnittlich 1,85 % betrug. Diese Rate entspricht dem Satz, den man den Angaben des Sachverständigen entnehmen kann.

221 Darüber hinaus erscheint es auch angemessen und wirtschaftlich sachgerecht, daß die Gesamtentschädigung, die die Kläger beanspruchen können - um den durch die Geldentwertung verursachten Schaden abzumildern -, von dem Zeitpunkt an, zu dem jeder von ihnen bei normalem Lauf der Dinge die Milcherzeugung hätte wiederaufnehmen können, bis zur Verkündung des Zwischenurteils mit 1,85 % jährlich verzinst wird.

F - Zu den einzelnen Entschädigungen

222 Anhand der vorstehenden Erwägungen ist der entgangene Gewinn für jeden einzelnen Kläger individuell zu berechnen; dabei sind die durchschnittlichen Alternativeinkünfte den tatsächlichen Ersatzeinkünften gegenüberzustellen; da letztere allein maßgeblich sind, sollten sie die Durchschnittseinkünfte übersteigen.

1. Zur Entschädigung für Herrn Mulder

223 Bei Herrn Mulder sind die Preise zugrunde zu legen, die von der Molkerei Twee Provinciën gezahlt werden, an die er liefert. Diese Preise betragen je 100 kg Milch 77,87 NLG für 1984, 78,97 NLG für 1985, 78,77 NLG für 1986, 80,55 NLG für 1987, 85,63 NLG für 1988 und 84,35 NLG für 1989. Aufgrund dieser Daten sind die Gesamteinkünfte, die Herr Mulder aus der hypothetischen Lieferung von Milch erzielt hätte, nach der Berechnung des Sachverständigen auf 1 353 918 NLG festzusetzen (siehe Randnr. 97 dieses Urteils).

224 Der Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern hätte für ihn, wie in Randnummer 111 dieses Urteils ausgeführt worden ist, einen Gesamtbetrag von 255 980 NLG erbracht, der dem vom Sachverständigen festgestellten Betrag entspricht.

225 Von diesen Beträgen sind die variablen Kosten abzuziehen, die - wie in Randnummer 149 dieses Urteils ausgeführt worden ist - den vom Sachverständigen zugrunde gelegten entsprechen. Insgesamt hätten die variablen Kosten sich auf 756 323 NLG belaufen.

226 Im Rahmen der drei Produktionsfaktoren, die die durchschnittlichen Alternativeinkünfte darstellen, sind die Einkünfte, die Herrn Mulder aus dem freigesetzten Kapital erzielt hätte, mit 49 370 NLG, die Einkünfte, die er aus dem verfügbar gewordenen Grund und Boden erzielt hätte, mit 103 796 NLG und die Einkünfte, die ihm eine anderweitige Arbeit verschafft hätte, mit 144 591 NLG zu veranschlagen (siehe Randnrn. 191, 201 bzw. 213 dieses Urteils).

227 Nach dem Grundsatz des vollständigen Ersatzes des tatsächlich erlittenen Schadens sind die tatsächlichen Ersatzeinkünfte bei der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn diese höher sind als die durchschnittlichen Alternativeinkünfte.

228 Zu Herrn Mulders tatsächlichen Ersatzeinkünften geht aus seinen Erklärungen hervor, daß er 1984, nach der Verweigerung einer Milchquote, seinen Viehbestand von 70 Milchkühen und 10 Färsen verkauft hat. Unstreitig hat er diese Tiere zu wenig günstigen Bedingungen verkaufen müssen. Aus seinen Angaben geht außerdem hervor, daß er ausgehend von 68 Schafen im Jahr 1985 eine Schafherde aufgebaut hat, die im Jahr 1988 463 Tiere umfaßte. Außerdem hat er Mastbullen in unterschiedlicher Zahl - nämlich zwischen zwei im Jahr 1985 und 49 ein Jahr später - sowie eine Herde von Mutterkühen, Kälbern und Färsen gehalten.

229 Auch wenn diese Angaben bestätigen, daß Herr Mulder tatsächlich anderweitige Einkünfte gehabt hat und er verpflichtet ist, Art und Umfang dieser Einkünfte näher anzugeben, hat er dem Gerichtshof gegenüber keine so präzisen Angaben gemacht, daß sich feststellen ließe, daß seine tatsächlich erzielten anderweitigen Einkünfte höher als die durchschnittlichen Alternativeinkünfte gewesen wären und daß diese nach dem Grundsatz des vollständigen Ersatzes des eingetretenen Schadens außer acht zu lassen und die anderweitigen Einkünfte zugrunde zu legen wären.

230 Demzufolge sind der individuellen Abrechnung für Herrn Mulder die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Beträge zugrunde zu legen:

Insgesamt (in NLG)

Verkauf von Milch

Verkauf von Kühen und Kälbern

Summe (hypothetische Bruttoeinkünfte)

Variable Kosten

1 353 918

255 980

1 609 898

756 323

Hypothetische Einkünfte

853 575

Durchschnittliche Alternativeinkünfte

- Einkünfte aus Kapital

- Einkünfte aus Grund und Boden

- Einkünfte aus Arbeit

49 370

103 796

144 591

Gesamtbetrag der durchschnittlichen Alternativeinkünfte

297 757

Entgangener Gewinn

555 818

231 Nach alledem sind Rat und Kommission als Gesamtschuldner zu verurteilen, Herrn Mulder als entgangenen Gewinn eine Gesamtentschädigung in Höhe von 555 818 NLG zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,85 % pro Jahr seit dem 1. Oktober 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu zahlen.

232 Auf diesen Betrag sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich vom letztgenannten Zeitpunkt bis zu seiner tatsächlichen Begleichung zu zahlen.

2. Zur Entschädigung für Herrn Brinkhoff

233 Für Herrn Brinkhoff sind die Preise zugrunde zu legen, die dem Durchschnitt der Preise entspricht, die von den Molkereien Noord Nederland und Nestlé Nederland Friesland gezahlt werden, an die er liefert. Diese Preise betragen je 100 kg Milch 77,66 NLG für 1984, 79,55 NLG für 1985, 79,20 NLG für 1986, 80,20 NLG für 1987 und 86 NLG für das letzte Jahr. Aufgrund dieser Daten sind die Gesamteinkünfte, die Herr Brinkhoff aus der hypothetischen Lieferung von Milch erzielt hätte, nach der Berechnung des Sachverständigen auf 1 075 069 NLG festzusetzen (siehe Randnr. 97 dieses Urteils).

234 Der Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern hätte für ihn, wie in Randnummer 111 dieses Urteils ausgeführt worden ist, einen Gesamtbetrag von 174 324 NLG erbracht, der dem vom Sachverständigen festgestellten Betrag entspricht.

235 Von diesen Beträgen sind die variablen Kosten abzuziehen, die - wie in Randnummer 149 dieses Urteils ausgeführt worden ist - den vom Sachverständigen zugrunde gelegten entsprechen. Insgesamt hätten die variablen Kosten sich auf 607 116 NLG belaufen.

236 Im Rahmen der drei Produktionsfaktoren, die die durchschnittlichen Alternativeinkünfte darstellen, sind die Einkünfte, die Herr Brinkhoff aus dem freigesetzten Kapital erzielt hätte, mit 40 596 NLG, die Einkünfte, die er aus dem verfügbar gewordenen Grund und Boden erzielt hätte, mit 80 746 NLG und die Einkünfte, die ihm eine anderweitige Arbeit verschafft hätte, mit 158 532 NLG zu veranschlagen (siehe Randnrn. 191, 201 bzw. 213 dieses Urteils).

237 Nach dem Grundsatz des vollständigen Ersatzes des tatsächlich erlittenen Schadens sind die tatsächlichen Ersatzeinkünfte bei der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn diese höher sind als die durchschnittlichen Alternativeinkünfte.

238 Bei den tatsächlichen Ersatzeinkünften nennt Herr Brinkhoff selbst einige landwirtschaftliche und sonstige Tätigkeiten wie die Unterbringung von Jungvieh, den Verkauf von Futter, die Gründung eines Subunternehmens und eine Tätigkeit als Lastwagenfahrer. Trotz des Hinweises auf den geringen Erfolg dieser Unternehmungen bestreitet er die Behauptung der Kommission nicht, daß diese anderweitigen Einkünfte in den ersten drei Jahren des Entschädigungszeitraums höher als die durchschnittlichen Alternativeinkünfte gewesen seien.

239 Der Gerichtshof kann jedoch weder anhand der Angaben, die Herr Brinkhoff gemacht hat, noch anhand der Angaben der Kommission, die keine Details umfassen und teilweise auf Statistiken beruhen, genau und für jedes Wirtschaftsjahr die Höhe der tatsächlichen Ersatzeinkünfte des Klägers feststellen.

240 Demzufolge sind der individuellen Abrechnung für Herrn Brinkhoff die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Beträge zugrunde zu legen:

Insgesamt (in NLG)

Verkauf von Milch

Verkauf von Kühen und Kälbern

Summe (hypothetische Bruttoeinkünfte)

Variable Kosten

1 075 069

174 324

1 249 393

607 116

Hypothetische Einkünfte

642 277

Durchschnittliche Alternativeinkünfte

- Einkünfte aus Kapital

- Einkünfte aus Grund und Boden

- Einkünfte aus Arbeit

40 596

80 746

158 552

Gesamtbetrag der durchschnittlichen Alternativeinkünfte

279 894

Entgangener Gewinn

362 383

241 Nach alledem sind Rat und Kommission als Gesamtschuldner zu verurteilen, Herrn Brinkhoff als entgangenen Gewinn eine Gesamtentschädigung in Höhe von 362 383 NLG zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,85 % pro Jahr seit dem 5. Mai 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu zahlen.

242 Auf diesen Betrag sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich vom letztgenannten Zeitpunkt bis zu seiner tatsächlichen Begleichung zu zahlen.

3. Zur Entschädigung für Herrn Muskens

243 Bei Herrn Muskens sind die Preise zugrunde zu legen, die von der Molkerei Campina gezahlt werden, an die er liefert. Diese Preise betragen je 100 kg Milch 76,73 NLG für 1984, 77,09 NLG für 1985, 78,63 NLG für 1986, 79,57 NLG für 1987, 82,12 NLG für 1988 und 86,32 NLG für das letzte Jahr. Aufgrund dieser Daten sind die Gesamteinkünfte, die Herr Muskens aus der hypothetischen Lieferung von Milch erzielt hätte, nach der Berechnung des Sachverständigen auf 1 002 178 NLG festzusetzen (siehe Randnr. 97 dieses Urteils).

244 Der Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern hätte für ihn, wie in Randnummer 111 dieses Urteils ausgeführt worden ist, einen Gesamtbetrag von 157 090 NLG erbracht, der dem vom Sachverständigen festgestellten Betrag entspricht.

245 Von diesen Beträgen sind die variablen Kosten abzuziehen, die - wie in Randnummer 149 dieses Urteils ausgeführt worden ist - den vom Sachverständigen zugrunde gelegten entsprechen. Insgesamt hätten die variablen Kosten sich auf 574 588 NLG belaufen.

246 Im Rahmen der drei Produktionsfaktoren, die die durchschnittlichen Alternativeinkünfte darstellen, sind die Einkünfte, die Herr Muskens aus dem freigesetzten Kapital erzielt hätte, mit 37 499 NLG, die Einkünfte, die er aus dem verfügbar gewordenen Grund und Boden erzielt hätte, mit 61 692 NLG und die Einkünfte, die ihm eine andere Arbeit verschafft hätte, mit 160 575 NLG zu veranschlagen (siehe Randnrn. 191, 201 bzw. 213 dieses Urteils).

247 Nach dem Grundsatz des vollständigen Ersatzes des tatsächlich erlittenen Schadens sind die tatsächlichen Ersatzeinkünfte bei der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn diese höher sind als die durchschnittlichen Alternativeinkünfte. Herr Muskens bestreitet die Behauptung der Kommission nicht, daß er in den ersten drei Jahren des Entschädigungszeitraums monatliche Einkünfte zwischen 8 000 und 9 000 NLG erzielt habe. Er macht jedoch geltend, diese Beträge stellten den Umsatz seiner verschiedenen Produktionstätigkeiten dar, nicht aber den Gewinn nach Abzug der damit verbundenen Kosten.

248 Diese Angaben sowohl der Kommission als auch des Klägers bestätigen, daß dieser tatsächlich anderweitige Tätigkeiten ausgeübt hat und gestatten es auch, den Umfang seiner Ersatzeinkünfte zu schätzen, auch wenn Herr Muskens in diesem Zusammenhang keine genauen Nachweise vorlegt. Aus diesen Angaben geht jedoch hervor, daß die tatsächlichen Einkünfte kaum über den in Randnummer 246 dieses Urteils genannten Durchschnittsbeträgen gelegen haben. Daher sind diese Beträge als Alternativeinkünfte zugrunde zu legen.

249 Demzufolge sind der individuellen Abrechnung für Herrn Muskens die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Beträge zugrunde zu legen:

Insgesamt (in NLG)

Verkauf von Milch

Verkauf von Kühen und Kälbern

Summe (hypothetische Bruttoeinkünfte)

Variable Kosten

1 002 178

157 090

1 159 268

574 588

Hypothetische Einkünfte

584 680

Durchschnittliche Alternativeinkünfte

- Einkünfte aus Kapital

- Einkünfte aus Grund und Boden

- Einkünfte aus Arbeit

37 499

61 692

160 575

Gesamtbetrag der durchschnittlichen Alternativeinkünfte

259 766

Entgangener Gewinn

324 914

250 Nach alledem sind Rat und Kommission als Gesamtschuldner zu verurteilen, Herrn Muskens als entgangenen Gewinn eine Gesamtentschädigung in Höhe von 324 914 NLG zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,85 % pro Jahr seit dem 22. November 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu zahlen.

251 Auf diesen Betrag sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich vom letztgenannten Zeitpunkt bis zu seiner tatsächlichen Begleichung zu zahlen.

4. Zur Entschädigung für Herrn Twijnstra

252 Bei Herrn Twijnstra sind die Preise zugrunde zu legen, die von der Molkerei Twee Provinciën gezahlt werden, an die er nach eigenen Angaben liefert. Diese Preise betragen je 100 kg Milch 78,97 NLG für 1985, 78,77 NLG für 1986, 80,55 NLG für 1987 und 85,63 NLG für das letzte Jahr. Aufgrund dieser Daten sind die Gesamteinkünfte, die Herr Twijnstra aus der hypothetischen Lieferung von Milch erzielt hätte, nach der Berechnung des Sachverständigen auf 1 399 748 NLG festzusetzen (siehe Randnr. 97 dieses Urteils).

253 Der Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern hätte für ihn, wie in Randnummer 111 dieses Urteils ausgeführt worden ist, einen Gesamtbetrag von 228 641 NLG erbracht, der dem vom Sachverständigen festgestellten Betrag entspricht.

254 Von diesen Beträgen sind die variablen Kosten abzuziehen, die - wie in Randnummer 149 dieses Urteils ausgeführt worden ist - den vom Sachverständigen zugrunde gelegten entsprechen. Insgesamt hätten die variablen Kosten sich auf 773 196 NLG belaufen.

255 Im Rahmen der drei Produktionsfaktoren, die die durchschnittlichen Alternativeinkünfte darstellen, sind die Einkünfte, die Herr Twijnstra aus dem freigesetzten Kapital erzielt hätte, mit 47 179 NLG, die Einkünfte, die er aus dem verfügbar gewordenen Grund und Boden erzielt hätte, mit 110 764 NLG und die Einkünfte, die ihm eine andere Arbeit verschafft hätte, mit 117 680 NLG zu veranschlagen (siehe Randnrn. 191, 201 bzw. 213 dieses Urteils).

256 Nach dem Grundsatz des vollständigen Ersatzes des tatsächlich erlittenen Schadens sind die tatsächlichen Ersatzeinkünfte bei der Berechnung der zustehenden Entschädigung zugrunde zu legen, wenn diese höher sind als die durchschnittlichen Alternativeinkünfte.

257 Bei den tatsächlichen Ersatzeinkünften räumt Herr Twijnstra ein, daß er in den Jahren 1985, 1986 und 1987 auf einer Fläche von 10 ha Gemüseanbau betrieben habe. Diese Tätigkeit hat ihm nach seinen eigenen nicht bestrittenen Angaben Erträge in Höhe von etwa 9 000 NLG pro Monat gebracht. Er macht jedoch geltend, von diesem Betrag seien die im Rahmen dieser Tätigkeit entstandenen Kosten abzuziehen.

258 Die Beschränkung dieser Tätigkeit auf eine Fläche von 10 ha, die etwa ein Fünftel seines Grunds und Bodens darstelle, beruhe auf drei Faktoren: erstens seien nicht alle Parzellen für diese Art von Tätigkeit geeignet; sodann sei die ihm zur Verfügung stehende Arbeitszeit begrenzt gewesen; schließlich sei es notwendig gewesen, die für diese neue Produktionstätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu erwerben.

259 Auch wenn Herr Twijnstra, der in diesem Punkt die Beweislast trägt, sich hierzu nicht näher äußert, ist der Gerichtshof dennoch in der Lage, aufgrund dieser Angaben die Höhe der behaupteten Alternativeinkünfte zu schätzen. Diese Angaben lassen hingegen nicht den Schluß zu, daß die tatsächlichen Ersatzeinkünfte höher sind als die durchschnittlichen Alternativeinkünfte, sofern die von den Gewinnen abzuziehenden Kosten berücksichtigt werden.

260 Demzufolge sind der individuellen Abrechnung für Herrn Twijnstra die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Beträge zugrunde zu legen:

Verkauf von Milch

Verkauf von Kühen und Kälbern

Summe (hypothetische Bruttoeinkünfte)

Variable Kosten

1 399 748

228 641

1 628 389

773 196

Hypothetische Einkünfte

855 193

Durchschnittliche Alternativeinkünfte

- Einkünfte aus Kapital

- Einkünfte aus Grund und Boden

- Einkünfte aus Arbeit

47 179

110 764

117 680

Gesamtbetrag der durchschnittlichen Alternativeinkünfte

275 623

Entgangener Gewinn

579 570

261 Nach alledem sind Rat und Kommission als Gesamtschuldner zu verurteilen, Herrn Twijnstra als entgangenen Gewinn eine Gesamtentschädigung in Höhe von 579 570 NLG zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,85 % pro Jahr seit dem 10. April 1985 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu zahlen.

262 Auf diesen Betrag sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich vom letztgenannten Zeitpunkt bis zu seiner tatsächlichen Begleichung zu zahlen.

V - Zur Begründetheit in der Rechtssache C-37/90

263 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der entgangene Gewinn nach den Grundsätzen ermittelt wird, die im Zwischenurteil formuliert und in den Randnummern 63 bis 84 dieses Urteils näher erläutert sind. Die letzten bezifferten Anträge, die der Kläger nach der Verkündung des Zwischenurteils für den entgangenen Gewinn vorgelegt hat, beruhen auf den Berechnungen, die in einem neuen, in seinem Auftrag von dem Sachverständigen Spandau erstellten Gutachten (im folgenden: Gutachten Spandau) durchgeführt worden sind. Unstreitig stützt sich Herr Spandau selbst - mit Ausnahme der Zahlen für die variablen Kosten und für die Preise von Schlachtkühen und Kälbern - auf die Statistiken der Landwirtschaftskammer Hannover. Die Kommission beruft sich dagegen auf Zahlen, die sich aus den drei zuvor auf Betreiben des Klägers erstellten Sachverständigengutachten ergeben.

A - Zum maßgeblichen Zeitraum für die Entschädigung

264 Herr Heinemann fordert eine Entschädigung für den Zeitraum vom Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, d. h. ab dem 1. April 1984, bis zum 28. August 1989, dem Tag, an dem er die Milcherzeugung tatsächlich wiederaufgenommen hat. Rat und Kommission sind weder mit dem Anfangs- noch mit dem Enddatum des Entschädigungszeitraums einverstanden, wie der Generalanwalt in Nummer 128 seiner Schlußanträge feststellt.

265 In der Anhörung vom 20. Mai 1996 haben die Parteien sich auf den 20. November 1984 als Beginn des für die Entschädigung maßgeblichen Zeitraums geeinigt, da die vom Kläger eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung an diesem Tag auslief.

266 Was das Ende dieses Zeitraums angeht, folgern die beklagten Organe aus Randnummer 26 des Zwischenurteils, daß über den darin angegebenen Zeitraum hinaus keine Entschädigung geschuldet werde. Vom 29. März 1989 an müsse allein der Kläger die Folgen der Verzögerung bei der Wiederaufnahme seiner milchwirtschaftlichen Tätigkeit tragen.

267 Dagegen beanstandet der Kläger den 29. März 1989 als Endzeitpunkt und macht geltend, die verspätete Wiederaufnahme seiner milchwirtschaftlichen Tätigkeit im August 1989 sei im vollem Umfang darauf zurückzuführen, daß er vor diesem Zeitpunkt keine Milchquote hatte erhalten können. Kein deutscher Milcherzeuger sei in der Lage gewesen, die Milcherzeugung vor dem letztgenannten Zeitpunkt wiederaufzunehmen.

268 Der Generalanwalt stellt in Nummer 129 seiner Schlußanträge zu Recht fest, daß der Schadensersatz nach der tatsächlichen Dauer des Zeitraums zu berechnen ist, während dessen der Erzeuger an der Vermarktung von Milch gehindert war. Nach Randnummer 26 des Zwischenurteils darf jedoch nur der Zeitraum zwischen dem 1. April 1984 und dem 29. März 1989 als maßgeblich für die Entschädigung angesehen werden. Daraus folgt, daß der Entschädigungszeitraum nicht über den 29. März 1989 hinausgehen kann; nach diesem Zeitpunkt kann die Verzögerung bei der Wiederaufnahme der Milcherzeugung in keinem Fall der Gemeinschaft angelastet werden.

269 Der für die Entschädigung maßgebliche Zeitraum läuft folglich für den Kläger vom 20. November 1984 bis zum 29. März 1989. Somit sind für die Wirtschaftsjahre 1985/86, 1986/87 und 1987/88 365 Tage zu berücksichtigen, während das erste Wirtschaftsjahr nur 132 Tage und das letzte nur 363 Tage umfaßt.

B - Zu den hypothetischen Einkünften des Klägers

270 Die hypothetischen Einkünfte des Klägers bestehen nach der in den Randnummern 67 bis 69 dieses Urteils beschriebenen Berechnungsweise aus den Einkünften, die er - bei normalem Lauf der Dinge - aus der Lieferung von Milch und dem Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern nach Abzug der variablen Kosten erzielt hätte.

271 Die Kommission beanstandet zwar das Ergebnis, zu dem der Kläger in seiner Schadensberechnung gelangt, sie bestreitet aber nicht die einzelnen Bestandteile seines Rechenwerks mit Ausnahme der auf die ursprüngliche Referenzmenge gemäß den Randnummern 29 bis 32 des Zwischenurteils anwendbaren Kürzungssätze.

1. Zu den hypothetischen Einkünften aus dem Verkauf von Milch, Schlachtkühen und Kälbern

272 Nach der in Randnummer 92 dieses Urteils erläuterten Methode werden die Einkünfte, die der Kläger aus der Lieferung von Milch bei normalem Lauf der Dinge erzielt hätte, in der Weise berechnet, daß die Milchmenge, die er während des für die Entschädigung maßgeblichen Zeitraums hätte liefern können, mit dem Milchpreis multipliziert wird; hinzuzurechnen sind die Einkünfte aus dem Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern.

a) Die hypothetischen Referenzmengen

273 Die Parteien sind sich über die Milchmenge einig, von der bei der Ermittlung der hypothetischen Referenzmengen je Milchwirtschaftsjahr auszugehen ist. Diese Menge wird gemäß den Randnummern 28 bis 32 des Zwischenurteils nach den Mengen berechnet, die zur Bestimmung der Nichtvermarktungsprämie gedient haben. Diese Menge beläuft sich auf 36 705 kg.

274 Nach Randnummer 29 des Zwischenurteils ist auf diese um 1 % erhöhte Grundmenge ein Kürzungssatz anzuwenden, der repräsentativ für die Kürzungssätze ist, die für die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 genannten Lieferungen gelten. Dieser repräsentative Kürzungssatz ist streitig.

275 Während nicht bestritten wird, daß der normale Kürzungssatz nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Zusatzabgabensystems; MGVO) 4 % beträgt, fordert der Kläger die Anwendung eines Satzes von 2 %, der nach seiner Ansicht für so geringe Mengen wie seine gilt.

276 Da der allgemeine Kürzungssatz 4 % beträgt, macht die Kommission geltend, dieser Satz sei für den Kläger günstig, da die Kürzungssätze für die Wirtschaftsjahre nach 1984/85 höher gewesen seien.

277 Der Rat verweist u. a. auf das Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-21/92 (Kamp, Slg. 1994, I-1619) und erklärt sich dazu bereit, einem repräsentativen Kürzungssatz von 7,5 % zuzustimmen.

278 In Anbetracht dieser unterschiedlichen Auffassungen nimmt der Sachverständige Bezug auf die deutsche Regelung der Kürzungssätze in § 4 Absätze 2 und 3 MGVO und insbesondere auf die Ausnahmeregelung, die zugunsten der Betriebe eingeführt worden ist, deren Lieferungen unter 161 000 kg Milch im Wirtschaftsjahr liegt. Seiner Auffassung nach besteht die sachgerechteste Lösung darin, differenzierte Sätze anzuwenden, so wie sie sich aus einer hypothetischen Anwendung allein der deutschen Regelung ergäben. Seiner Auffassung nach beläuft sich der Kürzungssatz für die ersten drei Wirtschaftsjahre auf 2 % und für die beiden letzten auf 7,5 %.

279 Der Sachverständige zieht auch eine Beihilfe in Höhe von 300 DM je 1 000 kg Milch heran, die aufgrund der Erhöhung des ursprünglichen Kürzungssatzes für das Wirtschaftsjahr 1987/88 um 5,5 % nicht erzeugt worden sind, und eine Beihilfe in Höhe von 241 DM unter denselben Voraussetzungen für das folgende Wirtschaftsjahr. Wie der Generalanwalt am Ende der Nummer 130 seiner Schlußanträge feststellt, bezieht der Sachverständige in die Berechnung der hypothetischen Einkünfte aus dem Verkauf von Milch einen Betrag in Höhe von 600 DM für das Wirtschaftsjahr 1987/88 und von 482 DM für das letzte Wirtschaftsjahr ein.

280 Der Kläger stimmt dem Vorschlag des Sachverständigen unter dem Vorbehalt zu, daß sein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe dieser Beihilfe anerkannt werde. Wegen einer angeblichen zusätzlichen Kürzung fordert er darüber hinaus gemäß der MGVO eine Entschädigung in Höhe von 440 DM jeweils für die beiden letzten Wirtschaftsjahre. Zur Begründung dieser Forderung macht er geltend, er habe eine weitere Kürzung in Höhe von 3 % ab dem 1. April 1987 hinnehmen müssen.

281 Die Kommission wiederholt ihr Vorbringen und macht geltend, die Entscheidung über die Kürzungssätze sei eine Rechtsfrage, über die der Gerichtshof zu entscheiden habe.

282 Diesbezüglich ist festzustellen, daß eine solche Frage eine des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats ist. Mithin ist es nicht Sache des Gerichtshofes, dieses auszulegen, selbst dann nicht, wenn es Gemeinschaftsrecht umsetzt.

283 Weder der einheitliche Kürzungssatz von 4 %, den die Kommission für den gesamten Entschädigungszeitraum vorschlägt, noch der Satz von 7,5 %, mit dem der Rat sich einverstanden erklärt, gibt die tatsächlichen Kürzungssätze wieder, die für den Kläger bei normalem Lauf der Dinge gegolten hätten. Die Kommission räumt nämlich selbst ein, daß zu Ende dieses Zeitraums ein höherer Satz gegolten habe, und der Rat schlägt den im Rahmen einer Entschädigung gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 angebotenen Satz vor.

284 Dagegen steht fest, daß - wie der Gerichtshof im übrigen wiederholt entschieden hat (siehe z. B. Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809) - die Referenzmengen des Klägers in den einzelnen Zeiträumen verschiedenen Kürzungen unterzogen worden wären, und zwar entweder aufgrund der vorgenommenen Abschläge oder durch eine Aussetzung der Vermarktung eines Teils dieser Mengen.

285 Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Methode des Sachverständigen der tatsächlichen Lage des Klägers eher angemessen. Auf die ursprüngliche Menge von 36 705 kg Milch ist folglich ein Kürzungssatz von 2 % für die ersten drei Wirtschaftsjahre und von 7,5 % für die letzten zwei Wirtschaftsjahre anzuwenden. Da der deutsche Gesetzgeber als Ausgleich für die Erhöhung des für diese Wirtschaftsjahre geltenden Kürzungssatzes um 5,5 % eine Beihilfe vorgesehen hat, ist diese Beihilfe bei der Entschädigung zu berücksichtigen. Dagegen kann die vom Kläger geforderte Beihilfe in Höhe von 440 DM nicht berücksichtigt werden, da dieser zu seiner Forderung keine näheren Angaben gemacht hat, anhand deren der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit dieser Forderung beurteilen könnte.

286 In Anbetracht der für die Entschädigung maßgeblichen Dauer der Wirtschaftsjahre sind die hypothetischen Referenzmilchmengen auf 13 139 kg für das Wirtschaftsjahr 1984/85, 36 331 kg für die Wirtschaftsjahre 1985/86 und 1986/87, 34 292 kg für das Wirtschaftsjahr 1987/88 und 34 104 kg für das Wirtschaftsjahr 1988/89 festzusetzen.

b) Der Milchpreis

287 Der Kläger beruft sich auf die Milchpreise, die sich aus dem Gutachten Spandau ergeben. Der Rat macht geltend, diese Preise seien annäherungsweise die Preise, die dem Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger durch die Verordnung Nr. 2187/93 zugrunde lägen.

288 In der Anhörung vom 20. Mai 1996 haben die Parteien sich ausdrücklich auf diese Preise geeinigt. Auf der Grundlage dieser Einigung ist der Sachverständige je Wirtschaftsjahr und je 100 kg gelieferte Milch zu Preisen in Höhe von 67,10 DM für 1984/85, 70,10 DM für 1985/86, 69,30 DM für 1986/87 und 1987/88 sowie 75,20 DM für 1988/89 ausgegangen.

289 Um die Beträge zu erhalten, die den Ergebnissen je Wirtschaftsjahr aus dem Milchverkauf entsprechen, sind diese Preise mit den in Randnummer 286 dieses Urteils angegebenen Mengen zu multiplizieren, was zu folgenden Beträgen führt: 8 816 DM für 1984/85, 25 468 DM für 1985/86, 25 177 DM für 1986/87, 24 364 DM für 1987/88 und 26 128 DM für 1988/89.

290 Die Einkünfte der beiden letzten Wirtschaftsjahre sind um einen Betrag in Höhe von 600 DM bzw. 482 DM für die entgangenen Beihilfen zu erhöhen.

291 Nach alledem sind die hypothetischen Einkünfte, die der Kläger aus der Milcherzeugung hätte erzielen können, nach den Zahlen und den Berechnungen des Sachverständigen mit 111 035 DM zu veranschlagen.

c) Der Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern

292 Die Parteien haben sich ebenfalls über die Preise für Schlachtkühe und Kälber sowie über die Zahl der jährlich zu schlachtenden Kühe und der jährlich pro Herde geborenen Kälber einigen können. Auch wenn die Kommission ursprünglich die Verwendung der Zahlen gefordert hatte, die sich aus einem ersten der Klageschrift als Anlage beigefügten Gutachten ergeben, erklären sich die beklagten Organe nämlich mit den vom Kläger angegebenen Beträgen je kg Milch einverstanden, d. h. 0,159 DM für 1984/85, 0,154 DM für 1985/86, 0,140 DM für 1986/87, 0,130 DM für 1987/88 und 0,141 DM für 1988/89. Nach Angabe des Klägers stammen diese Zahlen aus Statistiken der Landwirtschaftskammer des benachbarten Bezirks Westfalen-Lippe, da Zahlen über den Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern in den Statistiken der Landwirtschaftskammer Hannover fehlten.

293 Gestützt auf diese Zahlen gelangt der Sachverständige zu Einkünften aus dem Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern in Höhe von 2 089 DM für 1984/85, 5 595 DM für 1985/86, 5 086 DM für 1986/87, 4 458 DM für 1987/88 und 4 809 DM für 1988/89.

294 Nach alledem gibt es keinen Grund, den Berechnungen des Sachverständigen, die mit Ausnahme der maßgeblichen Referenzmengen auf unstreitigen Zahlen beruhen, nicht zu folgen.

295 Die hypothetischen Einkünfte, die der Kläger aus dem Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern erzielt hätte, sind daher auf insgesamt 22 037 DM festzusetzen.

296 Die gesamten hypothetischen Einkünfte, die der Kläger durch den Verkauf von Milch sowie von Schlachtkühen und Kälbern erzielt hätte, sind somit auf 133 072 DM zu veranschlagen.

2. Zu den variablen Kosten

297 Die Parteien sind sich darüber einig, nach welchem Modus die variablen Kosten zu berechnen sind. Es bleiben aber in diesem Zusammenhang Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die Beträge.

298 Ohne eigene Zahlen vorzubringen, beanstandet die Kommission, daß der Kläger die Zahlen des Gutachtens Spandau verwende, statt sich auf die in der Klageschrift und in deren Anlagen enthaltenen Zahlen zu stützen.

299 Es ist unstreitig, daß die Zahlen, auf die der Kläger Bezug nimmt, aus dem Gutachten Spandau stammen und daß in diesem Gutachten ausnahmsweise zur Berechnung der variablen Kosten Statistiken der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe herangezogen werden.

300 Zur Bestimmung der variablen Kosten stellt der Sachverständige ausgehend von der Entwicklung der durchschnittlichen Produktivität pro Kuh fest, wieviel Kühe der Kläger hätte halten müssen, um die in Randnummer 286 dieses Urteils genannten hypothetischen Referenzmengen zu erzeugen.

301 Bei der Entwicklung der Produktivität stützt sich der Sachverständige, anders als das Gutachten Spandau, auf die Statistiken der Landwirtschaftskammer Hannover und gelangt zu einer durchschnittlichen Milchmenge pro Kuh von 4 515 kg für 1984/85, 4 630 kg für 1985/86, 4 705 kg für 1986/87, 4 400 kg für 1987/88 und 4 390 kg für 1988/89. Der Sachverständige stellt in diesem Zusammenhang fest, daß in den Statistiken der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe eine höhere Produktivität ausgewiesen wird als in den Statistiken der Landwirtschaftskammer Hannover und daß diese Statistiken daher nicht der tatsächlichen Lage des Betriebes des Klägers entsprächen.

302 Der Sachverständige erinnert zunächst daran, daß, um eine bestimmte Menge Milch an die Molkereien liefern zu können, eine höhere Menge erzeugt werden muß. Sodann stellt er fest, daß die in der vorangehenden Randnummer angegebene Entwicklung der Produktivität sich auf die gelieferten Milchmengen beziehe. Zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen der vom Betrieb des Klägers gelieferten Menge und der erzeugten Menge habe er sich auf die in den Niederlanden geltenden Sätze gestützt.

303 Im Ergebnis liegt nach den Berechnungen des Sachverständigen der Bedarf an Milchkühen bei neun für das erste Wirtschaftsjahr, bei acht für die drei folgenden Wirtschaftsjahre und bei sieben für das letzte Wirtschaftsjahr.

304 Anhand der Statistiken der Landwirtschaftskammer Hannover gelangt der Sachverständige daher, wie der Generalanwalt in der in Nummer 136 seiner Schlußanträge wiedergegebenen Tabelle festhält, zu folgenden Beträgen für die dem Kläger entstandenen variablen Kosten: 7 157 DM für 1984/85, 18 120 DM für 1985/86, 17 736 DM für 1986/87, 18 136 DM für 1987/88 und 15 608 DM für 1988/89. Insgesamt belaufen die variablen Kosten sich nach den Berechnungen des Sachverständigen somit auf 76 757 DM.

305 Die von der Kommission dem Sachverständigen gegenüber geäußerte Kritik, er habe zu Unrecht angenommen, daß die für die Niederlande geltenden Sätze bei der Entwicklung der Produktivität das Verhältnis zwischen der gelieferten und der erzeugten Milchmenge bestimmen könnten, kann nicht durchgreifen. Die Begründung des Sachverständigen für seine Methode überzeugt nämlich und reicht aus.

306 Nach alledem sind daher, was die variablen Kosten angeht, die von dem Sachverständigen berechneten Beträge als angemessen und sachgerecht zugrunde zu legen.

C - Zu den durchschnittlichen Alternativeinkünften

307 Vorab ist festzustellen, daß der Kläger zwar bei seiner Auffassung bleibt, daß nur die tatsächlichen Ersatzeinkünfte aus der Bullenmast erheblich seien, daß er aber Angaben gemacht hat, anhand deren sich die drei Produktionsfaktoren berechnen lassen.

1. Zu den Einkünften aus freigesetztem Kapital

308 Obwohl der Kläger weiter behauptet, er habe in Wirklichkeit niemals über freigesetztes Kapital verfügt, haben sich die Parteien im Rahmen der letztlich akzeptierten Berechnungsweise über den für das freigesetzte Kapital repräsentativen Betrag geeinigt. Dieser beläuft sich nach Angabe des Klägers auf 6 200 DM pro Stallplatz. Dieser Betrag besteht zum einen aus der Hälfte des auf 8 000 DM geschätzten Wertes eines Stallplatzes und zum anderen aus dem mit 2 200 DM angesetzten durchschnittlichen Kaufpreis für eine Färse.

309 Die Kommission macht geltend, die zur Erneuerung der Maschinen und insbesondere der Melkanlagen erforderlichen Investitionen seien in dem genannten Betrag nicht enthalten.

310 Zum maßgeblichen Zinssatz trägt der Kläger vor, dieser betrage 3,5 %; es handele sich um den Satz, den die deutsche Regierung in den Agrarstatistiken verwende. Kommission und Rat sind der Ansicht, ein Satz in Höhe von etwa 5,5 % sei eher angemessen. Die Kommission weist insbesondere darauf hin, daß die von der Verkündung des Zwischenurteils an fälligen Verzugszinsen sich auf 8 % beliefen und daß der Kläger selbst für Ausgleichszinsen einen Satz zwischen 5 % und 6,5 % ins Auge gefaßt habe.

311 Der Sachverständige sieht als freigesetztes Kapital nur den Betrag an, der für die Investition in Milchkühe im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erzeugung im Jahr 1984 erforderlich ist. Dabei geht er von dem von den Parteien vereinbarten Preis aus, nämlich 2 200 DM je Färse, und multipliziert diesen mit der für die Milcherzeugung notwendigen Anzahl an Kühen. Er weist darauf hin, daß er wie in der Rechtssache C-104/89 zum einen die Beträge, die sich auf das für die Melkmaschinen und die Kühlanlagen repräsentative Kapital bezögen, bei den variablen Kosten und zum anderen die Beträge, die mit den zur Unterbringung des Viehbestands dienenden Gebäuden zusammenhingen, bei der Ermittlung der Einkünfte aus freigewordenem Grund und Boden berücksichtige (siehe Randnr. 184 dieses Urteils).

312 Unter Berücksichtigung des progressiven Abschlags bei der Referenzmenge, d. h. 2 % in den ersten drei Wirtschaftsjahren und 7,5 % für die beiden letzten Wirtschaftsjahre, nimmt der Sachverständige einen Betrag in Höhe von 17 600 DM als insgesamt freigesetztes Kapital an.

313 Auf diesen Kapitalbetrag wendet der Sachverständige die Zinssätze der örtlichen Sparkassen an, von denen er, wie in Randnummer 185 dieses Urteils ausgeführt worden ist, den sich jährlich ändernden Satz bei dem Lebenshaltungskostenindex abzieht. Der angewendete Satz beträgt somit 0,99 % für 1984/85, 1,25 % für 1985/86, 2,88 % für 1986/87, 2,18 % für 1987/88 und 0,95 % für 1988/89.

314 Aus diesen Überlegungen geht hervor, daß der Sachverständige als Einkünfte aus freigesetztem Kapital Beträge in Höhe von 71 DM für 1984/85, 248 DM für 1985/86, 570 DM für 1986/87, 432 DM für 1987/88 und 187 DM für 1988/89 vorschlägt.

315 Der Kläger macht geltend, er hätte keine Einkünfte gehabt, zöge man die Inflationsrate von den Erträgen aus dem freigesetzten Kapital ab, da der Zinssatz während des maßgeblichen Zeitraums negativ gewesen wäre.

316 Die beklagten Organe beanstanden ebenfalls den Abzug der Inflationsrate. Die Kommission trägt vor, wenn der Betriebsinhaber das freigesetzte Kapital bei einer Bank angelegt hätte, hätte er nach dem normalen Satz Zinsen ohne Abzug der Inflationsrate erhalten.

317 Darüber hinaus wenden sie sich dagegen, daß nur der Preis der Färsen berücksichtigt worden ist. Alle Kategorien von Milchkühen müßten zugrunde gelegt werden, um die Zusammensetzung des Viehbestands aus Kühen in verschiedenen Laktationsstadien zu berücksichtigen.

318 Hinsichtlich der vom Sachverständigen angenommenen Zusammensetzung des Viehbestands ist festzustellen, daß er insoweit die schon in Randnummer 188 dieses Urteils beschriebene Methode anwendet, als er nur die Kühe berücksichtigt, die erforderlich sind, um die hypothetisch zugeteilten Mengen von Beginn der Wiederaufnahme der Milcherzeugung an zu erzeugen.

319 Der Sachverständige stützt sich bei Herrn Heinemann allein auf den Preis einer Färse und läßt, anders als in der Rechtssache C-104/89, die verschiedenen Arten von Kühen, aus denen sich der Viehbestand bei Wiederaufnahme der Milcherzeugung notwendigerweise zusammensetzt (siehe Randnr. 182 dieses Urteils) außer acht.

320 Diese Methode ist dennoch aus zwei Gründen angemessen und sachgerecht. Zum einen können bei der beschränkten Größe des Viehbestands des Klägers nicht alle Merkmale der Kühe berücksichtigt werden, aus denen ein Viehbestand größeren Umfangs besteht; im übrigen sind die Unterschiede im Preis zwischen den Tieren je nach Kategorie, zu denen sie gehören, gering, wie sich aus den niederländischen Preisen ergibt. Zum anderen hat sich die Kommission selbst, trotz ihrer Kritik, für ihre eigenen Berechnungen auf einen Preis von 2 200 DM gestützt.

321 Dagegen ist der Abzug der Inflationsrate aus den schon in Randnummer 191 dieses Urteils dargelegten Gründen auszuschließen und demzufolge von den Zinssätzen der örtlichen Sparkassen auszugehen.

322 Bei einem Satz von 3,39 % für 1984/85, 3,25 % für 1985/86, 2,78 % für 1986/87, 2,38 % für 1987/88 und 2,25 % für 1988/89 hätte das 1984 für den Kauf von neun Färsen zum Preis von jeweils 2 200 DM erforderliche Kapital dem Kläger Einkünfte in Höhe von 243 DM, 643 DM, 550 DM, 471 DM und 443 DM gebracht.

323 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die durchschnittlichen Alternativeinkünfte des Klägers aus freigesetztem Kapital insgesamt 2 350 DM betragen.

2. Zu den Einkünften aus freigewordenem Grund und Boden

324 Die Parteien berufen sich - auf der Grundlage der Daten, die sich entweder aus den vom Kläger verwendeten Statistiken der Landwirtschaftskammer Hannover oder aus den Statistiken der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe ergeben, auf die die Kommission verweist - auf unterschiedliche Zahlen, sowohl was die Pachtzinsen als auch den Bedarf an Fläche in Hektar pro Kuh angeht, wie sich aus den vom Generalanwalt in Nummer 142 seiner Schlußanträge wiedergegebenen Tabellen ergibt.

325 Nach der Berechnungsmethode in der Rechtssache C-104/89 berücksichtigt der Sachverständige außer dem Pachtpreis für den freigewordenen Grund und Boden die Pacht für die Gebäude, die sich auf diesem Grund und Boden befinden. Er stützt sich auf dieselben statistischen Daten wie der Kläger und veranschlagt den Pachtpreis pro Hektar und die gesamte freigewordene Fläche auf 560 DM und 5,06 ha für 1984/85, 520 DM und 4,74 ha für 1985/86, 717 DM und 4,46 ha für 1986/87, 644 DM und 4,27 ha für 1987/88 sowie 610 DM und 4,26 ha für 1988/89.

326 Anhand dieser Daten gelangt er zu Einkünften aus Verpachtung in Höhe von 1 026 DM für 1984/85, 2 463 DM für 1985/86, 3 289 DM für 1986/87, 2 749 DM für 1987/88 und 2 585 DM für 1988/89, was zu Gesamteinkünften aus freigewordenem Grund und Boden in Höhe von 12 112 DM führt.

327 Der Kläger vertritt erstens die Auffassung, der Sachverständige habe in seinen Berechnungen zu Unrecht die Pacht für die Gebäude einbezogen; die für die Pacht angenommenen Beträge pro Hektar dürften in keinem Fall über die Beträge der Kommission hinausgehen. Zweitens wiederholt er, daß die einzigen Einkünfte, die berücksichtigt werden dürften, seine Einkünfte aus der Mast von neun Bullen seien.

328 Da nur die Fläche, die von dem Milchkuhbestand in Anspruch genommen wird, infolge der Einstellung der Milcherzeugung frei wird und nur diese Fläche verpachtet werden kann, ist allein diese durch Multiplikation der je Wirtschaftsjahr erforderlichen Anzahl an Kühen mit dem Auslastungsgrad pro Hektar zu ermitteln; der letztgenannte Wert gibt in Großvieheinheiten (GVE) an, wieviel Kühle pro Hektar gehalten werden können.

329 Die Unterschiede im Ergebnis, die trotz derselben statistischen Daten bestehen, beruhen nach den Erklärungen des Sachverständigen auf einer fehlerhaften Auslegung der Zahlen für den Auslastungsgrad in GVE durch den Kläger.

330 Die Erklärungen, die der Sachverständige für den dem Kläger unterlaufenen Fehler gibt, sind logisch und überzeugen. Im übrigen ist von den Parteien nichts vorgebracht worden, was das Ergebnis des Sachverständigen widerlegen könnte; dieses ist folglich zugrunde zu legen, wobei jedoch einige kleinere darin enthaltene Berechnungsfehler zu berichtigen sind. Es erscheint daher richtig und angemessen, die hypothetischen Einkünfte, die der Kläger aus der Verpachtung des freigewordenen Grund und Bodens hätte erzielen können, mit 12 112 DM zu veranschlagen.

3. Zu den Einkünften aus freigewordener Arbeitszeit

331 Der Kläger trägt vor, die für die Milchkühe benötigte Arbeitszeit habe sich auf eineinhalb Stunden pro Tag, nämlich 45 Minuten morgens und 45 Minuten abends, belaufen. Durch die Einstellung der Milcherzeugung seien demzufolge 547,5 Arbeitsstunden pro Jahr freigeworden.

332 Nach Auffassung der Kommission beträgt die zur Haltung einer Milchkuh erforderliche Gesamtstundenzahl 80 pro Jahr. Diese Zahl könne sich je nach der Größe des Viehbestands ändern, wobei ein großer Viehbestand grundsätzlich weniger Arbeitsstunden pro Kuh als ein kleinerer Viehbestand erfordere. Der Kläger benötige für neun Milchkühe eine Gesamtarbeitszeit von 720 Stunden pro Jahr.

333 Zur Entlohnung der Arbeit wiederholt der Kläger, daß nur die Einkünfte zu berücksichtigen seien, die der Betriebsinhaber oder ein Angehöriger seiner Familie durch Bullenmast erzielt hätten. Er macht jedoch geltend, daß die Bullenmast ein negatives Ergebnis erbracht habe, und zwar mit Ausnahme des Wirtschaftsjahres 1985/86, in dem er Einkünfte in Höhe von 8 567 DM erzielt habe.

334 Dagegen stützt die Kommission ihre Berechnung auf den durchschnittlichen Stundenlohn eines Landarbeiters in Höhe von 9,79 DM für 1984/85, 8,15 DM für 1985/86, 4,50 DM für 1987/88 und 9,77 DM für 1988/89. Mit den freigewordenen Arbeitsstunden multipliziert, ergäben sich aus diesen Zahlen Einkünfte in Höhe von 25 390 DM im Rahmen der freigewordenen Arbeitszeit.

335 Der Sachverständige stellt fest, nach den Statistiken der Landwirtschaftskammer Hannover liege die Arbeitszeit pro Kuh, die jährlich auf die Tierhaltung verwendet werde, bei 60 Stunden. Er bestätigt die Angabe der Kommission, wonach der Bedarf an Arbeitsstunden für kleine Viehbestände wie für den des Klägers höher ist. Aus diesem Grund gelangt er unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten 547,5 Arbeitsstunden pro Jahr zu einer Zahl von 68,44 Stunden pro Kuh und Jahr; aufgerundet auf 70 Stunden, um dem geringen Umfang des Viehbestands des Klägers Rechnung zu tragen, gelangt er somit zu insgesamt 560 Stunden pro Jahr.

336 Der Sachverständige multipliziert die Zeit, die der Kläger auf die Haltung seines Viehbestands pro Wirtschaftsjahr hätte verwenden müssen, mit dem Mindeststundenlohn ohne Sozialabgaben eines Landarbeiters, nämlich 9,67 DM für das Jahr 1984/85, 9,97 DM für 1985/86, 10,17 DM für 1986/87, 10,40 DM für 1987/88 und 10,55 DM für 1988/89, und gelangt zu Einkünften in Höhe von 2 203 DM im Jahr 1984/85 für 227,84 Arbeitsstunden, in Höhe von 5 583 DM, 5 695 DM bzw. 5 824 DM in den Jahren 1985/86, 1986/87 bzw. 1987/88 für 560 Arbeitsstunden und in Höhe von 5 141 DM im Jahr 1988/89 für 487,32 Arbeitsstunden. Mithin belaufen sich die durchschnittlichen Alternativeinkünfte des Klägers aus freigewordener Arbeitszeit nach Ansicht des Sachverständigen auf insgesamt 24 446 DM.

337 Die Parteien sind mit den Berechnungen des Sachverständigen nicht einverstanden. Der Kläger ist der Auffassung, die Gesamteinkünfte seien zu hoch angesetzt, weil die vom Sachverständigen pro Wirtschaftsjahr angenommenen Stundenlöhne unrealistisch seien. Die Kommission beanstandet, daß der Sachverständige nicht die mit der Haltung der Kühe verbundenen Nebenarbeiten wie den Anbau und die Lagerung von Futter berücksichtigt habe. Ein Zeitbedarf von 80 Stunden pro Kuh und Jahr sei realistischer.

338 Dem Vorbringen der Parteien ist nicht zu folgen. Da der Sachverständige bei der Zahl der durch die Einstellung der Milcherzeugung freigewordenen Arbeitsstunden gleichzeitig auf die Daten der zuständigen Landwirtschaftskammer und auf die Angaben des Klägers selbst Bezug nimmt, sind seine Schlußfolgerungen als zutreffend anzusehen. Zum Stundenlohn eines Landarbeiters, der angeblich zu hoch angesetzt ist, macht der Kläger keine substantiierten Angaben, aus denen sich entnehmen ließe, daß die vom Sachverständigen angenommenen Beträge nicht zutreffen.

339 Nach alledem ist von einem Betrag in Höhe von 24 446 DM für die durchschnittlichen Alternativeinkünfte auszugehen, die der Kläger mit der freigewordenen Arbeitszeit erzielt hätte.

D - Zu den tatsächlichen Ersatzeinkünften aus der Bullenmast

340 Nach der Rechtsprechung, wonach der Ersatz des Schadens das Vermögen des Opfers des rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaftsorgane soweit wie möglich wieder herstellen soll (siehe Urteil Grifoni/EAG, Randnr. 40), sind für die Berechnung der Entschädigung die tatsächlichen Ersatzeinkünfte zugrunde zu legen, wenn diese die durchschnittlichen Alternativeinkünfte überschreiten.

341 Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine freigewordene Arbeitszeit unstreitig zur Bullenmast eingesetzt. Dagegen ist zwischen den Parteien die Zahl der Bullen und das mit dieser Tätigkeit erzielte Ergebnis streitig.

342 Trotz der nicht gesicherten Zahl der zur Mast bestimmten Bullen räumt der Kläger ein, daß er einen durchschnittlich aus 14,4 Rindern bestehenden Viehbestand besessen habe. Außerdem behauptet er, er habe noch Milchkühe mehr als ein Jahr nach Ende des Nichtvermarktungszeitraums in Erwartung der Zuteilung einer Milchquote gehalten. Aus diesem Grund sei es ihm unmöglich gewesen, mehr als neun Bullen zu halten. In diesem Zusammenhang weist er lediglich auf die Größe seines zur Unterbringung von neun Kühen errichteten Stalles hin.

343 Die Kommission bestreitet, daß ein Platz für eine Kuh einem Platz für einen Bullen entspreche und schätzt die Zahl der Bullen im Betrieb des Klägers auf 35. Darüber hinaus zweifelt sie daran, daß der Kläger ein Jahr lang Milchvieh behalten habe.

344 Im Hinblick auf die mit der Bullenmast erzielten Ergebnisse, brauchen die Zahlen des Klägers nicht im einzelnen geprüft zu werden, weil dieser behauptet, mit dieser Art von Tätigkeit mit Ausnahme des Wirtschaftsjahres 1985/86, für die er Gewinne in Höhe von 8 567 DM angibt, Verlust gemacht zu haben.

345 Die Kommission legt für die tatsächlichen Ersatzeinkünfte verschiedene Ergebnisse vor. Erstens beruft sie sich auf eine der Klageschrift als Anlage beigefügte Bescheinigung einer Buchprüfergesellschaft, die aber keine Spezifizierung enthält und in der anderweitige Einkünfte in Höhe von 15 227 DM ausgewiesen werden.

346 Zweitens führt sie gestützt auf 35 Bullen und eine Bruttospanne pro Bulle und Wirtschaftsjahr, deren Quelle unbestimmt bleibt, eine Berechnung durch, die sie als "konkret" bezeichnet und die zu tatsächlichen Einkünften in Höhe von 67 541 DM führt, was einem tatsächlichen Gewinn in Höhe von 9 303 DM im Jahr 1984/85, 15 227 DM für jedes der folgenden drei Wirtschaftsjahre und 12 557 DM im Jahre 1988/89 entspricht.

347 Drittens gelangt sie mit der gleichen Berechnung, diesmal aber gestützt auf die Bruttospannen pro Bulle und Wirtschaftsjahr, die sich aus der Klageschrift bzw. dem Gutachten Spandau ergeben, zu Beträgen in Höhe von 50 252 DM und 57 286 DM.

348 Nimmt man - wie es der Generalanwalt in Nummer 149 seiner Schlußanträge macht - an, daß die Bruttospannen je Bulle, die sich aus dem Gutachten Spandau ergeben - d. h. 356 DM für 1984/85, 340 DM für 1985/86, 432 DM für 1986/87, 325 DM für 1987/88 und 389 DM für 1988/89 -, unstreitig sind und daß die Zahl der zur Mast bestimmten Bullen nach den Berechnungen des Sachverständigen sich auf 21 beläuft, so hätte der Kläger tatsächliche Einkünfte in Höhe von 33 448 DM erzielt, d. h. in der Höhe, zu der der Generalanwalt in der genannten Nummer 149 seiner Schlußanträge gelangt ist.

349 Angesichts dieser Vielzahl von Beträgen, die anderweitigen vom Kläger mit der Bullenmast tatsächlich erzielten Einkünften entsprechen könnten, hat die Kommission keine so präzisen Angaben gemacht, daß sie die Zahlen hätte widerlegen können, auf die der Kläger sich gestützt hat. Keiner der Berechnungsfaktoren der Kommission beruht tatsächlich auf der genauen Anzahl der vom Kläger gehaltenen Bullen, da diese trotz der Bemühungen des Sachverständigen nicht zu ermitteln war. Darüber hinaus beruhen die die Bullenmast betreffenden Bruttospannen auf statistischen Daten und sind daher mehr oder weniger hypothetischer Natur.

350 Demzufolge ist nach Auffassung des Gerichtshofes nicht nachgewiesen, daß der Kläger mit seiner Bullenmast tatsächlich anderweitige, die durchschnittlichen Alternativeinkünfte übersteigende Einkünfte erzielt hat.

E - Zu den Ausgleichszinsen

351 Soweit der Kläger mit seinem Antrag auf Ausgleichszinsen die bezifferten Anträge aus seiner Klageschrift erhöht, ist ein solcher Antrag nur insoweit zulässig, als er den Ersatz des Geldentwertungsschadens betrifft (siehe Randnrn. 52, 53 und 58 dieses Urteils).

352 In diesem Zusammenhang erscheint es angemessen und sachgerecht, den Gesamtbetrag der geschuldeten Entschädigung mit 1,5 % seit dem 20. November 1984, dem Tag, an dem die Nichtvermarktungsverpflichtung ausgelaufen ist, zu verzinsen. Dieser Satz ergibt sich daraus, daß die Inflationsrate nach dem Sachverständigengutachten während des maßgeblichen Zeitraums durchschnittlich 1,2 % betrug.

F - Zur Entschädigung für Herrn Heinemann

353 Die vom Kläger aus der hypothetischen Lieferung von Milch erzielten Gesamteinkünfte sind aufgrund der für ihn maßgeblichen Mengen und Preise auf 111 035 DM festzusetzen (siehe Randnr. 291 dieses Urteils).

354 Der Verkauf von Schlachtkühen und Kälbern hätte ihm nach den Angaben in Randnummer 295 dieses Urteils einen Gesamtbetrag in Höhe von 22 037 DM eingebracht. Dies entspricht dem vom Sachverständigen festgesetzten Betrag.

355 Von diesen Beträgen sind die variablen Kosten abzuziehen, die nach dem in Randnummer 304 dieses Urteils Gesagten den vom Sachverständigen ermittelten Kosten entsprechen. Insgesamt hätten die variablen Kosten sich auf 76 757 DM belaufen.

356 Im Hinblick auf die drei Produktionsfaktoren, die die durchschnittlichen Alternativeinkünfte darstellen, sind die Einkünfte, die der Kläger aus freigesetztem Kapital erzielt hätte, mit 2 350 DM, die Einkünfte, die er aus dem verfügbar gewordenen Grund und Boden erzielt hätte, mit 12 112 DM und die Einkünfte, die ihm eine anderweitige Arbeit verschafft hätte, mit 24 446 DM zu veranschlagen (siehe Randnrn. 323, 330 und 336 dieses Urteils).

357 Nach dem Grundsatz des vollständigen Ersatzes des tatsächlich erlittenen Schadens sind die tatsächlichen Ersatzeinkünfte bei der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn diese höher sind als die durchschnittlichen Alternativeinkünfte. Der Kläger macht aber geltend, er habe mit Ausnahme eines einzigen Wirtschaftsjahres insoweit keine Einkünfte gehabt. Da sich mit den diesbezüglichen Angaben der Kommission die vom Kläger vorgetragenen Zahlen nicht widerlegen lassen, ist festzustellen, daß dieser keine die durchschnittlichen Alternativeinkünfte übersteigenden tatsächlichen Einkünfte gehabt hat.

358 Demzufolge sind der individuellen Abrechnung für den Kläger die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Beträge zugrunde zu legen:

Insgesamt (in DM)

Verkauf von Milch

Verkauf von Kühen und Kälbern

Summe (hypothetische Bruttoeinkünfte)

Variable Kosten

111 035

22 037

133 072

76 753

Hypothetische Einkünfte

56 319

Durchschnittliche Alternativeinkünfte

- Einkünfte aus Kapital

- Einkünfte aus Grund und Boden

- Einkünfte aus Arbeit

2 350

12 112

24 446

Gesamtbetrag der durchschnittlichen Alternativeinkünfte

38 908

Entgangener Gewinn

17 411

359 Nach alledem sind Rat und Kommission als Gesamtschuldner zu verurteilen, Herrn Heinemann als entgangenen Gewinn eine Gesamtentschädigung in Höhe von 17 411 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Jahr seit dem 20. November 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu zahlen.

360 Auf diesen Betrag sind Verzugszinsen in Höhe von 7 % jährlich vom letztgenannten Zeitpunkt bis zu seiner tatsächlichen Begleichung zu zahlen.

Kostenentscheidung:

VI - Kosten

361 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zu den Kosten zu verurteilen. Da ein derartiger Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann, ist es für seine Zulässigkeit unerheblich, daß der Kläger einen solchen Antrag erst in seiner Erwiderung gestellt hat. Somit haben alle Parteien Kostenanträge gestellt.

362 Gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

363 Insoweit ergibt sich sowohl aus dem Tenor des Zwischenurteils als auch aus den für diesen Tenor maßgeblichen Entscheidungsgründen, daß die Kläger im wesentlichen obsiegt haben. Der Gerichtshof hat nämlich ihren Anspruch auf Ersatz des Schadens anerkannt, den jeder von ihnen durch die Ungültigkeit der mit den Verordnungen Nrn. 857/84 und 1371/84 eingeführten Regelung insoweit erlitten hat, als diese Regelung keine Referenzmenge für die Gruppe der SLOM-Erzeuger vorsah, zu denen die Kläger gehörten.

364 Auch wenn diese mit ihren Schadensersatzanträgen insoweit teilweise unterlegen sind, als der Gerichtshof nicht die gesamten als entgangenen Gewinn geforderten Beträge zugesprochen hat, so haben alle Kläger doch eine höhere Entschädigung erhalten, als die beklagten Organe ihnen zu zahlen bereit waren.

365 In Anbetracht der Bedeutung des Rechtsstreits und der Anträge, bei denen die Kläger obsiegt haben, haben die beklagten Organe ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldner 90 % der Kosten der Kläger mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen.

366 Da diese Kosten nach Artikel 73 Buchstabe a der Verfahrensordnung zu den erstattungsfähigen Kosten gehören, gehen sie zu Lasten der Parteien.

367 Daher sind die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 90 % von Rat und Kommission als Gesamtschuldner zu tragen. Soweit die verbleibenden 10 % dieser Kosten zu Lasten aller Kläger gehen, sind sie unter Berücksichtigung der Beteiligung der Kläger an dem als Entschädigung geforderten Gesamtbetrag und des Ausmaßes, in dem sie obsiegt haben, von den Klägern in der Rechtssache C-104/89 in Höhe von jeweils 22 % und von dem Kläger in der Rechtssache C-37/90 in Höhe von 12 % zu tragen.

368 Für die Kostenverteilung ist unerheblich, daß Rat und Kommission sich hilfsweise bereit erklärt haben, die Kläger auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2187/93 zu entschädigen, da mit dieser Erklärung oder zumindest im Anschluß an diese keine Zahlung der entsprechenden Beträge erfolgt ist, wodurch der Rechtsstreit auf die nach einer solchen Zahlung noch offenen Beträge beschränkt worden wäre.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

- in der Rechtssache C-104/89:

1. a) Der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Mulder eine Entschädigung in Höhe von 555 818 NLG zu zahlen.

b) Dieser Betrag ist mit 1,85 % jährlich seit dem 1. Oktober 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.

c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.

2. a) Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Brinkhoff eine Entschädigung in Höhe von 362 383 NLG zu zahlen.

b) Dieser Betrag ist mit 1,85 % jährlich seit dem 5. Mai 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.

c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.

3. a) Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Muskens eine Entschädigung in Höhe von 324 914 NLG zu zahlen.

b) Dieser Betrag ist mit 1,85 % jährlich seit dem 22. November 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.

c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.

4. a) Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Twijnstra eine Entschädigung in Höhe von 579 570 NLG zu zahlen.

b) Dieser Betrag ist mit 1,85 % jährlich seit dem 10. April 1985 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.

c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.

- in der Rechtssache C-37/90:

5. a) Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 17 411 DM zu zahlen.

b) Dieser Betrag ist mit 1,5 % jährlich seit dem 20. November 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.

c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 7 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.

- in beiden Rechtssachen:

6. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

7. Der Rat und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldner 90 % der Kosten der Kläger mit Ausnahme der Kosten des vom Gerichtshof angeordneten Sachverständigengutachtens. Diese Kosten tragen der Rat und die Kommission als Gesamtschuldner in Höhe von 90 %. Soweit die verbleibenden 10 % dieser Kosten zu Lasten aller Kläger in den beiden Rechtssachen gehen, tragen die Kläger in der Rechtssache C-104/89 sie jeweils in Höhe von 22 % und der Kläger in der Rechtssache C-37/90 in Höhe von 12 %.

Ende der Entscheidung

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