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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1997
Aktenzeichen: C-104/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 68/151/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 68/151/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Frage, ob Handlungen von Mitgliedern von Gesellschaftsorganen, bei deren Vornahme zwischen diesen und der vertretenen Gesellschaft ein Interessenkonflikt besteht, Dritten gegenüber wirksam sind, ist nicht in der Ersten Richtlinie 68/151 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, geregelt, sondern fällt in die Zuständigkeit des einzelstaatlichen Gesetzgebers.

Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Regelungsgehalt des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ersten Richtlinie ergibt sich nämlich, daß er die Beschränkungen der den verschiedenen Organen der Gesellschaft gesetzlich zugewiesenen Befugnisse betrifft, nicht aber die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften bezweckt, die den Fall regeln, daß sich ein Mitglied eines Organs aufgrund seiner persönlichen Situation in einem Interessenkonflikt mit der von ihm vertretenen Gesellschaft befindet.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 1997. - Coöperatieve Rabobank "Vecht en Plassengebied" BA gegen Erik Aarnoud Minderhoud. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad - Niederlande. - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG - Geltungsbereich - Vertretung einer Gesellschaft - Interessenkonflikt - Mangelnde Befugnis eines Verwalters, die Gesellschaft zu verpflichten. - Rechtssache C-104/96.

Entscheidungsgründe:

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 22. März 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 1. April 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 9 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8; im folgenden: Erste Richtlinie), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Coöperatieve Rabobank "Vecht en Plassengebied" BA (im folgenden: Rabobank) - dem Finanzinstitut der Holdinggesellschaft Holland Data Gröp BV (im folgenden: HDG), von fünf von dieser abhängigen Gesellschaften und der Firma Mediasafe BV (im folgenden: Mediasafe) - und dem Konkursverwalter der Mediasafe über die vom Konkursverwalter bestrittene Gültigkeit einer Vereinbarung über die Verrechnung von Soll- und Habensalden, die von der HDG, den fünf Gesellschaften und Mediasafe mit der Rabobank geschlossen worden war.

3 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, daß die Rabobank am 23. Oktober 1989 mit der HDG und den fünf von ihr abhängigen Gesellschaften eine Vereinbarung über die Zinsberechnung bei kombinierten Konten und die Verrechnung von Soll- und Habensalden schloß, wonach die Gesellschaften gegenüber der Rabobank gesamtschuldnerisch hafteten.

4 Am 21. November 1989 gründeten die HDG und die Stichting Nieuwegein die Firma Mediasafe, an der die HDG 99 Anteile und die Stichting Nieuwegein einen Anteil hielt. Die HDG wurde zur alleinigen Geschäftsführerin der Gesellschaft ernannt, und auf Vorschlag der Stichting Nieuwegein wurden zwei Kommissare bestimmt. Diese sollten im Namen der Stichting Nieuwegein die Leitung und den allgemeinen Gang der Geschäfte der Mediasafe überwachen.

5 Am 11. Dezember 1989 schloß die Rabobank eine neue Vereinbarung über die Verrechnung von Soll- und Habensalden, die den gleichen Inhalt und den gleichen Zweck hatte wie die vom 23. Oktober 1989. Die Mediasafe wurde von der HDG, ihrer alleinigen Geschäftsführerin, vertreten. In dieser Vereinbarung übernahmen alle Gesellschaften der HDG-Gruppe, darunter Mediasafe, die gesamtschuldnerische Haftung für ihre Schulden gegenüber der Rabobank.

6 Am 22. Mai 1990 wurde der Konkurs über das Vermögen der Mediasafe eröffnet. Herr Minderhoud wurde zum Konkursverwalter bestellt. Mediasafe hatte zu diesem Zeitpunkt bei der Rabobank einen Habensaldo von 447 117,60 HFL.

7 Die Rabobank erklärte mit Schreiben vom 5. Juni 1990 gegenüber dem Konkursverwalter gemäß der Vereinbarung vom 11. Dezember 1989 und Artikel 53 der Faillessementswet (niederländisches Konkursgesetz) die Aufrechnung der Soll- und Habensalden der übrigen Gesellschaften der HDG, für die die Mediasafe gesamtschuldnerisch haftete, und teilte mit, daß das Guthaben der Mediasafe bei der Rabobank zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nach der Aufrechnung 67 337,36 HFL betragen habe.

8 Durch Urteil vom 31. Juli 1990 wurde der Konkurs über das Vermögen der HDG und der anderen fünf von ihr abhängigen Gesellschaften eröffnet.

9 Der Konkursverwalter verlangte von der Rabobank Zahlung des Differenzbetrags von 379 780,24 HFL zwischen dem Habensaldo der Mediasafe vor und nach der Aufrechnung. Er führte aus, der Verrechnungsvereinbarung vom 11. Dezember 1989 könne keine Wirkung beigemessen werden, da zwischen der HDG - die die Vereinbarungen als alleinige Geschäftsführerin u. a. im Namen der Mediasafe geschlossen habe - und der Mediasafe ein Interessenkonflikt im Sinne des Artikels 12 Absätze 3 und 4 der Satzung der Mediasafe und des Artikels 2:256 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches bestehe. Die HDG hätte deshalb die Mediasafe beim Abschluß dieser Vereinbarung nicht vertreten dürfen.

10 Das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in Artikel 2:146, der für "Naamloze vennootschappen" (Aktiengesellschaften) gilt, und in Artikel 2:256, der für "Besloten vennootschappen met beperkte aansprakelijkheid" (Gesellschaften mit beschränkter Haftung) gilt, daß im Falle eines Interessenkonflikts beim Abschluß eines Rechtsgeschäfts zwischen der Gesellschaft und den Verwaltern dieses Rechtsgeschäft nur von den Kommissaren der Gesellschaft abgeschlossen werden kann.

11 Diese Vorschrift war im übrigen auch in Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Satzung der Mediasafe aufgenommen worden, wo es heisst:

"3. Im Fall eines Interessenkonflikts zwischen der Gesellschaft und einem oder mehreren Geschäftsführern sind die übrigen Geschäftsführer befugt, die Gesellschaft zu verpflichten.

4. Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer oder besteht der Interessenkonflikt mit allen Geschäftsführern, so wird die Gesellschaft durch den Rat der Kommissare vertreten."

12 Die Arrondissementsrechtbank Utrecht entschied mit Urteil vom 4. August 1993, daß die HDG aufgrund eines Interessenkonflikts im Sinne des Artikels 2:256 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht befugt gewesen sei, im Namen der Mediasafe die Verrechnungsvereinbarung mit der Rabobank abzuschließen, und führte aus, daß letztere aufgrund ihrer Bankeigenschaft als von diesem Interessenkonflikt gebührend unterrichtet anzusehen sei. Die Arrondissementsrechtbank gab deshalb der Klage des Konkursverwalters statt.

13 Diese Urteil wurde aus denselben Gründen vom Gerechtshof Amsterdam bestätigt.

14 Die Rabobank führte vor dem Hoge Raad der Nederlanden aus, ein Interessenkonflikt im Sinne des Artikels 2:256 des Bürgerlichen Gesetzbuches könne nur vorliegen, wenn ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und ihrem Verwalter abgeschlossen werde. Der Hoge Raad hat dieses Argument zurückgewiesen. Das Gericht fragt sich jedoch, ob es nicht gegen Artikel 9 der Ersten Richtlinie verstösst, wenn sich eine Gesellschaft gegenüber einem Dritten auf Artikel 2:256 des Bürgerlichen Gesetzbuches beruft. Artikel 9 der Ersten Richtlinie lautet:

"(1) Die Gesellschaft wird Dritten gegenüber durch Handlungen ihrer Organe verpflichtet, selbst wenn die Handlungen nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören, es sei denn, daß diese Handlungen die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können.

Für Handlungen, die den Rahmen des Gegenstands des Unternehmens überschreiten, können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, daß die Gesellschaft nicht verpflichtet wird, wenn sie beweist, daß dem Dritten bekannt war, daß die Handlung den Unternehmensgegenstand überschritt, oder daß er darüber nach den Umständen nicht in Unkenntnis sein konnte; allein die Bekanntmachung der Satzung reicht zu diesem Beweis nicht aus.

(2) Satzungsmässige oder auf einem Beschluß der zuständigen Organe beruhende Beschränkungen der Befugnisse der Organe der Gesellschaft können Dritten nie entgegengesetzt werden, auch dann nicht, wenn sie bekanntgemacht worden sind.

(3) Kann nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft abweichend von der gesetzlichen Regel auf diesem Gebiet durch die Satzung einer Person allein oder mehreren Personen gemeinschaftlich übertragen werden, so können diese Rechtsvorschriften vorsehen, daß die Satzungsbestimmung, sofern sie die Vertretungsbefugnis generell betrifft, Dritten entgegengesetzt werden kann; nach Artikel 3 bestimmt sich, ob eine solche Satzungsbestimmung Dritten entgegengesetzt werden kann."

15 Der Hoge Raad der Nederlanden ist der Auffassung, daß Artikel 2:256 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches unter Berücksichtigung der Ersten Richtlinie auszulegen sei, und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit der Ersten Richtlinie vereinbar, daß einer Gesellschaft gestattet wird, sich gegenüber einem Dritten, mit dem ein grundsätzlich zur Vertretung der Gesellschaft befugter Verwalter im Namen der Gesellschaft ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, auf die mangelnde Befugnis dieses Verwalters mit der Begründung zu berufen, daß dieser ein mit den Interessen der Gesellschaft im Widerstreit stehendes Interesse an dem Rechtsgeschäft hat?

2. Ist die erste Frage nur dann zu bejahen, wenn der Interessenkonflikt dem Dritten beim Abschluß des Rechtsgeschäfts bekannt war oder aufgrund der Informationen, über die er zu diesem Zeitpunkt verfügte, bekannt sein konnte?

3. Ist die erste Frage nur dann zu bejahen, wenn der Interessenkonflikt beim Abschluß des Rechtsgeschäfts so deutlich war, daß ein redlich denkender Dritter ihn hätte erkennen müssen?

16 Herr Minderhoud und die schwedische Regierung tragen vor, das Gemeinschaftsrecht regele den diesen Fragen zugrunde liegenden Fall nicht, und weder Artikel 9 noch irgendeine andere Vorschrift der Ersten Richtlinie betreffe die Frage, ob eine Gesellschaft im Fall der Verletzung einer die Befugnis zu ihrer Vertretung begrenzenden Vorschrift, wie sie im Ausgangsfall anwendbar sei, verpflichtet werde.

17 Die Rabobank, die spanische Regierung und die Kommission sind der Auffassung, daß Artikel 9 Absatz 1 der Ersten Richtlinie einer Gesellschaft verbiete, sich gegenüber einem Dritten, mit dem der Verwalter ein die Gesellschaft verpflichtendes Rechtsgeschäft abgeschlossen habe, mit der Begründung, der Verwalter habe ein den Interessen der Gesellschaft entgegengesetztes Interesse gehabt, auf dessen fehlende Befugnis zu berufen, wenn sich das Fehlen dieser Befugnis nicht aus einer zwingenden Vorschrift ergebe. Insofern sei unerheblich, ob der Dritte den Interessenkonflikt gekannt habe oder ob dieser offenkundig gewesen sei.

18 Nach Ansicht der finnischen Regierung und nach der hilfsweise vorgetragenen Auffassung der schwedischen Regierung steht die Erste Richtlinie einer einzelstaatlichen Vorschrift nicht entgegen, nach der eine Gesellschaft Nichtigkeit wegen Interessenkonflikts geltend machen könne, wenn der Dritte gewusst habe oder hätte wissen müssen, daß ein solcher Konflikt vorgelegen habe. Auf diese Weise werde ein gerechter Interessenausgleich zwischen der Sicherheit der Handelsgeschäfte und dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft geschaffen.

19 Die Erste Richtlinie bezweckt, die Schutzbestimmungen zu koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den in Artikel 1 genannten Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung insbesondere im Interesse Dritter vorgeschrieben sind.

20 Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie in Abschnitt II Bestimmungen, die, wie es in ihrer fünften Begründungserwägung heisst, die Gründe, aus denen im Namen der Gesellschaft eingegangene Verpflichtungen unwirksam sein können, so weit wie möglich beschränken.

21 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ersten Richtlinie bestimmt, daß die Gesellschaft Dritten gegenüber durch Handlungen ihrer Organe verpflichtet wird, selbst wenn die Handlungen nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören, es sei denn, daß diese Handlungen die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können.

22 Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Regelungsgehalt dieser Vorschrift ergibt sich jedoch, daß sie die Beschränkungen der den verschiedenen Organen der Gesellschaft gesetzlich zugewiesenen Befugnisse betrifft, nicht aber die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften bezweckt, die den Fall regeln, daß sich ein Mitglied eines Organs aufgrund seiner persönlichen Situation in einem Interessenkonflikt mit der von ihm vertretenen Gesellschaft befindet.

23 Zudem betrifft die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung der Frage, welche Handlungen der Gesellschaft Dritten gegenüber wirksam sind, die Befugnisse, die nach dem Gesetz - auf das sich Dritte berufen können - dem Gesellschaftsorgan zugewiesen sind oder zugewiesen werden können, nicht dagegen die Frage, ob ein Dritter aufgrund der Umstände des betreffenden Falles wusste oder wissen musste, daß ein Interessenkonflikt vorlag.

24 Somit ist die Frage, ob Handlungen, die von Mitgliedern der Organe der Gesellschaft in derartigen Fällen vorgenommen werden, Dritten gegenüber wirksam sind, nicht in der Ersten Richtlinie geregelt, sondern fällt in die Zuständigkeit des einzelstaatlichen Gesetzgebers.

25 Dem entspricht im übrigen auch der Vorschlag einer Fünften Richtlinie zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter hinsichtlich der Struktur der Aktiengesellschaft sowie der Befugnisse und der Verpflichtungen ihrer Organe vorgeschrieben sind (ABl. 1972, C 131, S. 49).

26 Nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Vorschlags bedarf jeder Vertrag, an dem die Gesellschaft beteiligt ist und der auch nur mittelbar die Interessen eines Mitglieds des Leitungs- oder des Aufsichtsorgans berührt, zumindest der Genehmigung des Aufsichtsorgans.

27 Artikel 10 Absatz 4 des Vorschlags bestimmt:

"Das Fehlen der Genehmigung des Aufsichtsorgans oder die Unrechtmässigkeit des Beschlusses über die Erteilung dieser Genehmigung kann Dritten nur entgegengehalten werden, wenn die Gesellschaft beweist, daß dem Dritten das Fehlen der Genehmigung oder die Unrechtmässigkeit des Beschlusses bekannt war oder daß er darüber nach den Umständen nicht in Unkenntnis sein konnte."

28 Deshalb ist zu antworten, daß die Frage, ob Handlungen von Mitgliedern von Gesellschaftsorganen, bei deren Vornahme zwischen diesen und der vertretenen Gesellschaft ein Interessenskonflikt besteht, Dritten gegenüber wirksam sind, nicht in der Ersten Richtlinie geregelt ist, sondern in die Zuständigkeit des einzelstaatlichen Gesetzgebers fällt.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Die Auslagen der spanischen, der finnischen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 22. März 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Frage, ob Handlungen von Mitgliedern von Gesellschaftsorganen, bei deren Vornahme zwischen diesen und der vertretenen Gesellschaft ein Interessenkonflikt besteht, Dritten gegenüber wirksam sind, ist nicht in der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, geregelt, sondern fällt in die Zuständigkeit des einzelstaatlichen Gesetzgebers.

Ende der Entscheidung

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