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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: C-104/97 P
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 404/93/EWG, EGV, Richtlinie 79/112/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 404/93/EWG
EGV Art. 136
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen eines Rechtsmittels ist ein Rechtsmittelgrund unzulässig, der erstmals im Stadium der Erwiderung geltend gemacht und auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, der notwendig und unmittelbar mit einem Klagegrund im Zusammenhang steht, den der Rechtsmittelführer vor dem Gericht geltend gemacht, in den Rechtsmittelgründen jedoch nicht wieder aufgegriffen hat. Wollte man die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittelgrundes anerkennen, würde man dem Rechtsmittelführer nämlich gestatten, erstmals im Stadium der Erwiderung die Zurückweisung eines von ihm vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrundes durch das Gericht zu beanstanden, obwohl ihn nichts gehindert hätte, einen solchen Rechtsmittelgrund in seiner Rechtsmittelschrift vorzubringen.

2 Im Rahmen einer auf die Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln gestützten Schadensersatzklage ist eine Argumentation, die die Grundlage der Haftung der Gemeinschaft durch das Vorbringen verändert, diese hafte für rechtmässiges legislatives Handeln, ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden kann und dem dieser Charakter auch nicht dadurch genommen wird, daß dieses Angriffs- oder Verteidigungsmittel ebenfalls auf Artikel 215 des Vertrages (jetzt Artikel 288 EG) basiert.

3 Im Rahmen eines Verfahrens zum Erlaß einer auf einen Artikel des Vertrages gestützten Gemeinschaftshandlung bestehen für den Gemeinschaftsgesetzgeber nur die Anhörungspflichten, die der betreffende Artikel vorschreibt. Insoweit kann ein Recht, vor dem Erlaß einer generellen Rechtsnorm gehört zu werden, weder aus Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) hergeleitet, noch auf ein Gesetzgebungsverfahren erstreckt werden, das zum Erlaß von Rechtsvorschriften führt, die eine wirtschaftspolitische Entscheidung einschließen und für alle betroffenen Marktbeteiligten gelten, da die Rechtsprechung den Anspruch auf rechtliches Gehör nur bei bestimmten Handlungen vorsieht, die die Kläger unmittelbar und individuell betreffen.

4 Zwar haben nicht nur der Gemeinschaftsgesetzgeber, sondern auch die Stellen, die mit der Durchführung seiner Rechtsakte betraut sind, die Grundrechte zu beachten; stellt jedoch der Gerichtshof fest, daß ein Rechtsakt im Hinblick auf die Grundrechte gültig ist, so erfasst diese Feststellung auch die konkret-individuelle Anwendung dieses Rechtsakts, so daß dessen Gültigkeit dabei nicht mehr in Frage gestellt werden kann.

5 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes zählt zwar zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft, jedoch dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und gilt dies insbesondere auf einem Gebiet wie dem der Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt. Insoweit kann das Ausmaß des von einem Wirtschaftsteilnehmer behaupteten Schadens, der sich aus der Anwendung einer in diesem Bereich erlassenen Verordnung ergibt, die Feststellung nicht erschüttern, daß das Verhalten der zuständigen Stelle bei den Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer gegebenen Situation oder den Erlaß bestimmter Maßnahmen hat entstehen lassen.

6 Die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) ist von mehreren Voraussetzungen abhängig: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft geprüft zu werden bräuchten.

7 Mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen hat der Rat den Begriff des "Marktbeteiligten" im Sinne dieser Verordnung hinreichend genau umschrieben, so daß er die Befugnis zur Durchführung der erlassenen Vorschriften wirksam gemäß Artikel 145 des Vertrages (jetzt Artikel 202 EG) auf die Kommission delegieren konnte.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. Oktober 1999. - Atlanta AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Rat der Europäischen Union. - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung. - Rechtssache C-104/97 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Atlanta AG (im folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. März 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93 (Atlanta u. a./Europäische Gemeinschaft, Slg. 1996, II-1707; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Verurteilung der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch den Rat und die Kommission, zum Ersatz des durch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) verursachten Schadens abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen

2 Zum rechtlichen Rahmen hat das Gericht ausgeführt: "1 Vor der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen wurde die Nachfrage nach Bananen in den Mitgliedstaaten aus drei Versorgungsquellen gedeckt: zu etwa 20 % durch in der Gemeinschaft (insbesondere auf den Kanarischen Inseln und in den französischen überseeischen Departements) erzeugte Bananen (im folgenden: Gemeinschaftsbananen), zu etwa 20 % durch in einigen der Staaten, mit denen die Gemeinschaft das Abkommen von Lomé geschlossen hat (insbesondere bestimmte afrikanische Staaten sowie bestimmte Inseln in der Karibischen See), erzeugte Bananen (im folgenden: AKP-Bananen), und zu etwa 60 % durch in anderen Staaten (hauptsächlich in bestimmten Ländern Zentral- und Südamerikas) erzeugte Bananen (im folgenden: Drittlandsbananen). 2 Aufgrund des Protokolls zu dem in Artikel 136 EG-Vertrag vorgesehenen Durchführungsabkommen über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft (im folgenden: Bananenprotokoll) galt für Deutschland eine Sonderregelung, wonach dieses Land ein Jahreskontingent Bananen zollfrei einführen konnte, das nach der 1956 eingeführten Bezugsmenge berechnet wurde. Dieses Grundkontingent sollte entsprechend der fortschreitenden Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes schrittweise verringert werden. Die Verordnung Nr. 404/93

3 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 (ABl. L 47, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105), wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Bananen eingeführt. Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist die Fassung vom 13. Februar 1993.

4 Nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 404/93 "soll es [im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation] unter Einhaltung der Gemeinschaftspräferenz und der verschiedenen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft möglich sein, Bananen aus der Gemeinschaft und aus den AKP-Staaten, den traditionellen Bananenlieferanten der Gemeinschaft, zu Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt abzusetzen, die sowohl den Erzeugern angemessene Erlöse gewährleisten als auch für die Verbraucher angemessen sind, ohne jedoch die Einfuhren von Bananen aus den anderen Bananen erzeugenden Drittländern zu behindern".

5 Die in Titel IV enthaltene Regelung für den Handel mit dritten Ländern sieht vor, daß die traditionellen Einfuhren von AKP-Bananen weiterhin zollfrei in die Gemeinschaft erfolgen können. Ein Anhang legt die Menge dieser Einfuhren auf 857 700 Tonnen fest und teilt sie zwischen den AKP-Staaten, den traditionellen Ausfuhrländern, auf.

6 Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmt: "(1) Jährlich wird ein Zollkontingent in Höhe von 2 Millionen Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Drittlandsbananen und nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen eröffnet. Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 100 ECU/Tonne erhoben; nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen unterliegen einem Zollsatz von Null.... (2) Ausserhalb des Kontingents gemäß Absatz 1 - unterliegen die nicht herkömmlichen Einfuhren von AKP-Bananen einer Abgabe von 750 ECU/[t]; - unterliegen die Einfuhren von Drittlandsbananen einer Abgabe von 850 ECU/[t]...."

7 Artikel 19 Absatz 1 sieht vor:

"Das Zollkontingent wird ab 1. Juli 1993 anteilig wie folgt eröffnet: a) 66,5 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet haben; b) 30 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben; c) 3,5 v. H. für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen beginnen...."

8 Gemäß Artikel 16 wird jährlich eine Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch in der Gemeinschaft sowie die voraussichtlichen Einfuhren und Ausfuhren erstellt; diese Bedarfsvorausschätzung kann erforderlichenfalls im Verlauf des Wirtschaftsjahres revidiert werden.

9 Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 4 sieht die Möglichkeit einer Erhöhung des jährlichen Kontingents anhand der in Artikel 16 genannten Bedarfsvorausschätzung vor.

10 Artikel 20 ermächtigt die Kommission, die Bedingungen für die Übertragbarkeit der Einfuhrbescheinigungen festzulegen.

11 Durch Artikel 21 Absatz 2 wird das im Bananenprotokoll genannte Zollkontingent aufgehoben." Lage der Klägerinnen im Verfahren erster Instanz 3 Zur Lage der Klägerinnen im Verfahren erster Instanz hat das Gericht festgestellt:

"12 Die Klägerinnen sind Marktbeteiligte, deren Tätigkeit in der Einfuhr von Drittlandsbananen in die Gemeinschaft besteht. Die beiden an erster und an zweiter Stelle genannten Klägerinnen gehören zur Atlanta-Gruppe: Die erstgenannte ist eine Zwischen-Holdinggesellschaft, die zweitgenannte deren Tochtergesellschaft. Die erstgenannte Klägerin, auf die allein sich die vorliegende Schadensersatzklage bezieht (vgl. Randnrn. 16 und 28 dieses Urteils), macht geltend, daß eine andere ihrer Tochtergesellschaften, die Atlanta Handels- und Schiffahrts-Gesellschaft mbH, die mit der Abwicklung von Kühlschifftransporten beauftragt sei, durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 einen Schaden erlitten habe. Die Atlanta Handels- und Schiffahrts-Gesellschaft mbH hatte drei Schiffe gechartert, die sie anschließend einer amerikanischen Gesellschaft zur Verfügung stellte. Diese Gesellschaft kündigte den Vertrag vor dem vorgesehenen Ende seiner Laufzeit, weil die Schiffe wegen der sich aus der Verordnung Nr. 404/93 ergebenden Beschränkungen der Bananeneinfuhr nicht mehr gebraucht würden. Die Atlanta Handels- und Schiffahrts-Gesellschaft mbH, die das vereinbarte Entgelt an den Schiffsvermieter weiterzahlen muß, hat ihre Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaft an ihre Muttergesellschaft, die erstgenannte Klägerin, abgetreten." Verfahren vor Einlegung des Rechtsmittels 4 Zum Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil folgendes:

"13 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 14. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag; im folgenden: Vertrag) auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 404/93 und gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages auf Verurteilung der Europäischen Gemeinschaft zum Ersatz des der erstgenannten Klägerin oder gegebenenfalls der Atlanta Handels- und Schiffahrts-Gesellschaft mbH entstandenen Schadens. Gegenstand des vorliegenden Urteils ist der zweite Teil dieser Klage, die zunächst unter der Nummer C-286/93, sodann unter der Nummer T-521/93 (vgl. Randnr. 21 dieses Urteils) in das Register eingetragen worden ist.

14 Mit Klageschrift, die am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages die Nichtigerklärung von Titel IV und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 beantragt (Rechtssache C-280/93).

15 Die Klägerinnen haben ausserdem am 4. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes gemäß den Artikeln 185 und 186 des Vertrages einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Titel IV der Verordnung Nr. 404/93, insbesondere ihrer Artikel 17 bis 20, und auf Erlaß jeder anderen dem Präsidenten des Gerichtshofes oder dem Gerichtshof angemessen erscheinenden einstweiligen Anordnung eingereicht (Rechtssache C-286/93 R).

16 Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 21. Juni 1993 die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Nichtigerklärung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 404/93 gerichtet war, jedoch festgestellt, daß sie anhängig bleibt, soweit sie auf die Verurteilung der Europäischen Gemeinschaft zum Ersatz des durch den Erlaß dieser Verordnung entstandenen Schadens gerichtet ist. Die Kostenentscheidung blieb vorbehalten (Rechtssache C-286/93, jetzt Rechtssache T-521/93, die vorliegende Klage).

17 Mit Schriftsätzen, die am 28. Juni 1993 und 12. Juli 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik beantragt, in dieser Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

18 Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 6. Juli 1993 den Antrag der Klägerinnen auf Gewährungvorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten (Rechtssache C-286/93 R).

19 Mit Schriftsätzen, die zwischen dem 29. Juni 1993 und dem 12. Juli 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die Republik Côte d'Ivoire, die Gesellschaft Terres Rouges Consultant, die Gesellschaft España et fils und die Gesellschaft Cobana Import beantragt, in dieser Rechtssache als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

20 Der Gerichtshof hat mit Entscheidung vom 15. Juli 1993 das Verfahren über die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 82a Absatz 1 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung bis zum Abschluß des Verfahrens in der Rechtssache C-280/93 ausgesetzt.

21 Nachdem der Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) am 1. August 1993 in Kraft getreten ist, ist die vorliegende Rechtssache mit Beschluß des Gerichtshofes vom 27. September 1993 an das Gericht verwiesen worden.

22 Der Gerichtshof hat am 5. Oktober 1994 die von der Bundesrepublik Deutschland eingereichte Nichtigkeitsklage abgewiesen (Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973). Im Anschluß an dieses Urteil ist die Aussetzung aufgehoben und das schriftliche Verfahren in der vorliegenden Rechtssache wieder eröffnet worden.

23 Mit Beschlüssen des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 9. März 1995 sind die Französische Republik und das Vereinigte Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.

24 Mit Beschluß vom 14. Juli 1995 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Streithilfeanträge der Republik Côte d'Ivoire, der Gesellschaft Terres Rouges Consultant, der Gesellschaft España et fils und der Gesellschaft Cobana Import zurückgewiesen und die Antragstellerinnen verurteilt, die durch ihre Streithilfeanträge bedingten Kosten zu tragen.

25 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 1. Dezember 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 1993, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit des Titels IV und des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen der Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH und siebzehn weiteren Gesellschaften der Atlanta-Gruppe und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft wegen der Zuweisung von Einfuhrkontingenten für Drittlandsbananen.

26 Der Gerichtshof hat am 9. November 1995 in Beantwortung der Fragen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main festgestellt, daß die Prüfung des Titels IV und des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 anhand der Begründung des Vorlagebeschlusses nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser Vorschriften beeinträchtigen könnte (Urteil in der Rechtssache C-466/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [II], Slg. 1995, I-3799).

27 Die Parteien haben auf eine Aufforderung des Gerichts hin zwischen dem 8. Dezember 1994 und dem 6. Januar 1995 zu den möglichen Auswirkungen des genannten Urteils Deutschland/Rat auf den vorliegenden Rechtsstreit Stellung genommen. Zwischen dem 4. und dem 16. Januar 1996 haben sie auf eine Aufforderung des Gerichts hin zu den möglichen Auswirkungen des genannten Urteils Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (II) auf den vorliegenden Rechtsstreit Stellung genommen." Das angefochtene Urteil 5 In Randnummer

28 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, daß es gemäß dem Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden war, soweit sie auf Nichtigerklärung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 404/93 gerichtet war, im folgenden nur den von den Klägerinnen gestellten Schadensersatzantrag prüfe. 6 Aus Randnummer 34 des angefochtenen Urteils geht hervor, daß die Klägerinnen ihren Schadensersatzantrag auf vierzehn Klagegründe stützten, mit denen sie Rat und Kommission rechtswidriges Handeln vorwarfen. Das Gericht hat weiter ausgeführt, daß die Klägerinnen in ihren Erklärungen zu den Auswirkungen des genannten Urteils Deutschland/Rat und in ihrer Erwiderung zwar dargelegt hätten, daß sie an allen in der Klageschrift vorgetragenen Klagegründen festhielten, sich aber auf folgende vier Klagegründe konzentriert hätten: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, Verletzung des Grundrechts der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit und Verletzung der Verteidigungsrechte. Aus derselben Randnummer des angefochtenen Urteils ergibt sich ferner, daß die Klägerinnen in ihrer Erwiderung sowie in ihren Erklärungen vom 16. Januar 1996 zu den Auswirkungen des Urteils Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (II) ausserdem geltend gemacht haben, selbst wenn das Gericht davon auszugehen hätte, daß die betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 404/93 gültig gewesen seien, habe Altanta gleichwohl Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG). 7 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen. 8 Im Rahmen ihres Rechtsmittels beanstandet die Rechtsmittelführerin im wesentlichen die Erwägungen des Gerichts in bezug auf die nachstehend genannten Klagegründe. 9 Das Gericht hat zum Klagegrund der Haftung des Rates für rechtmässiges legislatives Handeln ausgeführt: "39 Sowohl aus Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, bei dem die Klage eingereicht worden ist, als auch aus Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, daß neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zu Tage getreten sind. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Urteil des Gerichtshofes, das die Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaftsorgane bestätigt, nicht als hinreichender Grund angesehen werden, der das Vorbringen eines neuen Angriffsmittels rechtfertigen kann, da die Gültigkeit solcher Handlungen ohnehin vermutet wird; die genannten Urteile Deutschland/Rat und Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (II) haben nur einen Rechtszustand bestätigt, der den Klägerinnen bekannt war, als sie ihre Klage erhoben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/82, Dürbeck/Kommission, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17). 40 Da die Klägerinnen im vorliegenden Fall keinen Grund angeführt haben, der das Vorbringen eines neuen Angriffsmittels, mit dem die Haftung des Rates für rechtmässiges Handeln geltend gemacht wird, rechtfertigen könnte, stellt das Gericht fest, daß dieser Klagegrund verspätet vorgebracht worden und daher unzulässig ist." 10 Zum Klagegrund des Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot hat das Gericht festgestellt: "46 Das Diskriminierungsverbot gehört nach ständiger Rechtsprechung zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (vgl. Urteil Deutschland/Rat, a. a. O., Randnr. 67). Dieser Grundsatz verlangt, daß vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, eine Differenzierung wäre objektiv gerechtfertigt. Wie im genannten Urteil Deutschland/Rat bereits festgestellt wurde, befanden sich die Gruppen von Marktbeteiligten, auf die das Zollkontingent aufgeteilt wird, vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 nicht in der gleichen Lage. Diese Gruppen waren von den erlassenen Maßnahmen auch in unterschiedlicher Weise betroffen, und der Gerichtshof hat insbesondere anerkannt, daß die Einfuhrmöglichkeiten für Marktbeteiligte, die sich traditionell im wesentlichen mit Drittlandsbananen versorgt hatten, nunmehr beschränkt wurden. Gleichwohl hat der Gerichtshof eine derartige unterschiedliche Behandlung als naturgemäß mit dem Ziel einer Integration bisher abgeschotteter Märkte und einer Sicherung des Absatzes der Gemeinschaftserzeugung und der traditionellen AKP-Erzeugung verbunden bezeichnet (Randnr. 74). Wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, bezweckte der Mechanismus der Aufteilung des Zollkontingents auf die verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten, die Vermarkter von Gemeinschafts- und traditionellen AKP-Bananen zu veranlassen, sich mit Drittlandsbananen zu versorgen, ebenso wie er darauf abzielte, die Importeure von Drittlandsbananen dazu zu bewegen, Gemeinschafts- und AKP-Bananen zu vertreiben (Randnr. 83). Damit hat der Gerichtshof anerkannt, daß die Verordnung Nr. 404/93 nicht auf die Herstellung einer Gleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten gerichtet war. 47 Der Gerichtshof hat es ferner als im Rahmen der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation erforderlich bezeichnet, daß die Verordnung Nr. 404/93 das Volumen der Einfuhr von Drittlandsbananen in die Gemeinschaft beschränkt habe (Randnr. 82). 48 Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, daß nicht nachgewiesen sei, daß der Rat Maßnahmen erlassen habe, die zur Erreichung des mit der Verordnung Nr. 404/93 verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet gewesen wären (Randnr. 95). 49 Im genannten Urteil Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (II) hat der Gerichtshof zudem festgestellt, daß die von den Klägerinnen angeführten Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung Nr. 404/93 keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Verordnung haben können (Randnr. 11). Ebensowenig können die von den Klägerinnen angeführten konkreten Auswirkungen des Erlasses der Verordnung Nr. 404/93 im vorliegenden Fall vom Gericht berücksichtigt werden, das die Frage der Rechtmässigkeit der Verordnung Nr. 404/93 nur anhand der von den Klägerinnen vorgebrachten Klagegründe zu prüfen hat. 50 Die Klägerinnen haben somit nicht nachgewiesen, daß die beklagten Organe gegen das Diskriminierungsverbot verstossen haben; dieser Klagegrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen." 11 Zum Klagegrund eines Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes hat das Gericht ausgeführt: "55 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes zählt zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft. Die Wirtschaftsteilnehmer dürfen freilich nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltini u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 57). Deutschland hat zwar unter den Klagegründen, die es in der Rechtssache Deutschland/Rat vorgebracht hat, nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes aufgeführt, doch hat der Gerichtshof in diesem Urteil gleichwohl auch bekräftigt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer kein wohlerworbenes Recht oder auch nur ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation geltend machen kann, die durch Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens verändert werden kann (Randnr. 80). 56 Zudem war die Möglichkeit eines Verstosses gegen diesen Grundsatz auch in den Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (II) angesprochen worden. Mit der Feststellung, daß das vorlegende Gericht keine für die Ungültigkeit sprechenden Gründe angeführt habe, die zu einer anderen Beurteilung der Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 404/93 hätten führen können, hat der Gerichtshof jedoch einen solchen Verstoß verneint. 57 Niemand kann einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 72). Die Klägerinnen haben keinen Beweis dafür erbracht, daß es solche Zusicherungen in der früheren Praxis der Kommission oder im konkreten Kontext der Einführung der hier in Rede stehenden Marktorganisation gegeben hätte. 58 Folglich haben die Klägerinnen einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen; der Klagegrund eines Verstosses gegen diesen Grundsatz ist daher zurückzuweisen." 12 In bezug auf den Klagegrund einer Verletzung des Grundrechts der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit hat das Gericht festgestellt: "62 Die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gehört nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, sie kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und muß im Hinblick auf ihre soziale Funktion gesehen werden. Dies bedeutet, daß einem Wirtschaftsteilnehmer das Recht, seine Tätigkeit auszuüben, nicht willkürlich genommen werden darf; ein bestimmtes Geschäftsvolumen oder ein bestimmter Marktanteil werden ihm damit jedoch nicht garantiert. Der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer kann keinesfalls auf blosse kaufmännische Interessen oder Chancen ausgedehnt werden, deren Ungewißheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehört (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold/Kommission, Slg. 1974, 491, Randnr. 14). Folglich kann die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15). 63 Wie der Gerichtshof insoweit im genannten Urteil Deutschland/Rat bereits entschieden hat, entspricht der mit der Verordnung Nr. 404/93 vorgenommene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der traditionellen Vermarkter von Drittlandsbananen dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft und tastet dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt an (Randnr. 87). Ausserdem ist nochmals darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im genannten Urteil Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (II) festgestellt hat, daß die von den Klägerinnen angeführten Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung Nr. 404/93 und die sich daraus für ihre Tätigkeit ergebenden Folgen keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Verordnung haben können (Randnr. 11). 64 Der Klagegrund einer Verletzung des Grundrechts der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit ist daher als unbegründet zurückzuweisen." 13 Zum Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte hat das Gericht ausgeführt: "70 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen lässt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör, das im Rahmen eines eine bestimmte Person betreffenden Verwaltungsverfahrens zu gewähren ist, nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren übertragen, das zum Erlaß von Maßnahmen allgemeiner Art führt. Das genannte Urteil CB und Europay/Kommission fügt sich in die ständige Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbs ein, wonach die Unternehmen, gegen die der Verdacht eines Verstosses gegen die Regeln des Vertrages besteht, mit ihren Erklärungen anzuhören sind, bevor Maßnahmen, insbesondere Sanktionen, gegen sie verhängt werden. Diese Rechtsprechung ist jedoch in ihrem spezifischen Kontext zu sehen und kann nicht auf ein gemeinschaftliches Gesetzgebungsverfahren erstreckt werden, das zum Erlaß von Rechtsvorschriften führt, die eine wirtschaftspolitische Entscheidung einschließen und für alle betroffenen Marktbeteiligten gelten. 71 Zudem bestehen im Rahmen eines Verfahrens zum Erlaß einer auf einen Artikel des Vertrages gestützten Gemeinschaftshandlung für den Gemeinschaftsgesetzgeber nur die Anhörungspflichten, die der betreffende Artikel vorschreibt. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79 (Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333) entschieden hat, spiegelt die an verschiedenen Stellen im Vertrag vorgesehene Verpflichtung, das Parlament anzuhören, auf Gemeinschaftsebene ein grundlegendes demokratisches Prinzip wider, nach dem die Völker durch eine Versammlung ihrer Vertreter an der Ausübung der hoheitlichen Gewalt beteiligt sind. 72 Ausserdem erfolgt eine Konsultation der Vertreter der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft in der Form einer Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses. Im vorliegenden Fall sind das Parlament und dieser Ausschuß vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93, wie im Vertrag vorgesehen, angehört worden. 73 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen war die Kommission nicht verpflichtet, darüber hinaus die verschiedenen Gruppen der auf dem gemeinschaftlichen Bananenmarkt tätigen Marktbeteiligten anzuhören. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann durchaus die besondere Lage verschiedener Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen, ohne sie alle einzeln anzuhören. Insoweit hat der Gerichtshof im genannten Urteil Deutschland/Rat entschieden, daß die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß der Rat offensichtlich ungeeignete Maßnahmen erlassen oder angesichts der Erkenntnisse, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung verfügte, eine offensichtlich irrige Beurteilung vorgenommen hat (Randnr. 95). Da die Verordnung Nr. 404/93 Bestimmungen enthält, die die Vermarkter von Drittlandsbananen betreffen, hat der Gerichtshof somit bereits stillschweigend anerkannt, daß es der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht versäumt hat, die Interessen dieser Gruppe von Marktbeteiligten zu berücksichtigen. 74 Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, daß der Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte zurückzuweisen ist." 14 Schließlich hat das Gericht zu den Klagegründen eines Verstosses gegen die Vorschriften zur Regelung des Rechtsetzungsverfahrens sowie eines Verstosses gegen die Regeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden: GATT) in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß diese Klagegründe in dem Urteil Deutschland/Rat in den Randnummern 27 bis 43 bzw. 103 bis 112 zurückgewiesen worden seien, und demgemäß in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß alle diese Klagegründe aus den vom Gerichtshof im genannten Urteil dargelegten Gründen als unbegründet zurückzuweisen seien. 15 Im Ergebnis hat das Gericht festgestellt: "83 Nach ständiger Rechtsprechung geht aus Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages hervor, daß das Eingreifen der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft und die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs vom Zusammentreffen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich davon, daß das den Organen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig ist, daß ein tatsächlicher Schaden vorliegt und daß ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht. Geht es um Rechtsvorschriften, deren Erlaß wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, kann die Haftung der Gemeinschaft zudem nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden. In einem normativen Kontext wie dem vorliegenden kann die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission, a. a. O., Randnr. 12). 84 Aus allen vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, daß keinerlei rechtswidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden kann, das die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte. Folglich ist die Klage abzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die übrigen Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft erfuellt sind." Das Rechtsmittel 16 Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin sieben Rechtsmittelgründe geltend. Der erste stützt sich auf eine Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums (Dispute Settlement Body) der Welthandelsorganisation (WTO) vom 25. September 1997 (WTO-Entscheidung). Mit ihrer zweiten Entscheidung rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht den Klagegrund der Haftung für rechtmässiges legislatives Handeln als unzulässig zurückgewiesen habe. Nach dem dritten, dem vierten und dem fünften Rechtsmittelgrund hat das Gericht beim Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 die Tragweite der Verteidigungsrechte verkannt (dritter Rechtsmittelgrund) sowie gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit (vierter Rechtsmittelgrund) und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (fünfter Rechtsmittelgrund) verstossen. Der sechste Rechtsmittelgrund betrifft eine angeblich rechtswidrige Delegation der Rechtsetzungsbefugnis vom Rat auf die Kommission. Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin schließlich, daß das Gericht nicht alle Voraussetzungen der Haftung für rechtswidriges Verhalten geprüft hat. Zum ersten Rechtsmittelgrund 17 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, den sie erstmals im Stadium der Erwiderung vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat, trägt die Rechtsmittelführerin vor, daß die WTO-Entscheidung abschließend die Unvereinbarkeit von wesentlichen Teilen der Bananenmarktordnung mit dem WTO-Recht feststelle, so daß die Rechtswidrigkeit der Bananenmarktordnung im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht unbestreitbar sei. 18 Von der Tatsache, daß die Verordnung Nr. 404/93 rechtswidrig sei, habe die Rechtsmittelführerin erst seit Veröffentlichung der WTO-Entscheidung, d. h. sechs Monate nach Einlegung des Rechtsmittels am 10. März 1997, Kenntnis. Diese Entscheidung stelle demnach eine neue entscheidungserhebliche Tatsache im Sinne von Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes dar, der nach Artikel 118 dieser Verfahrensordnung auf Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung finde. Als Rechtsmittelgericht entscheide der Gerichtshof nicht über Tatsachen, sondern nehme lediglich eine rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils vor. Dementsprechend sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. 19 Die WTO-Entscheidung steht notwendig und unmittelbar mit dem Klagegrund eines Verstosses gegen die Bestimmungen des GATT im Zusammenhang, den die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend gemacht, in den Rechtsmittelgründen jedoch nicht wieder aufgegriffen hat. 20 Diese Entscheidung könnte nämlich nur berücksichtigt werden, wenn die unmittelbare Wirkung des GATT im Rahmen eines auf die Rechtsunwirksamkeit der Bananenmarktordnung gerichteten Rechtsmittelgrundes vom Gerichtshof festgestellt worden wäre. 21 Wie die Kommission jedoch zu Recht geltend gemacht hat, hätte die Rechtsmittelführerin ihren Klagegrund aufrechterhalten können, indem sie u. a. unter Berufung auf den 1995 eingeführten Streitbeilegungsmechanismus der WTO die unmittelbare Wirkung der Bestimmungen des GATT geltend gemacht hätte. 22 Wollte man die Zulässigkeit des auf die WTO-Entscheidung gestützten Rechtsmittelgrundes anerkennen, würde man somit der Rechtsmittelführerin gestatten, erstmals im Stadium der Erwiderung die Zurückweisung eines von ihr vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrundes durch das Gericht zu beanstanden, obwohl sie nichts gehindert hätte, einen solchen Rechtsmittelgrund in ihrer Rechtsmittelschrift vorzubringen. 23 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund 24 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht den Klagegrund der Haftung für rechtmässiges legislatives Handeln wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen hat. 25 Die Rechtsmittelführerin habe diese Auffassung schon in der Klageschrift an das Gericht vorgebracht, indem sie darauf hingewiesen habe, daß bei ihr ein Sonderopfer vorliege. Jedenfalls handele es sich nicht um einen neuen Klagegrund, sondern um ein Argument zur Stützung des Klagegrundes der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft. Schließlich könne das Verbot neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in einem Fall wie dem vorliegenden keine Anwendung finden, da die Rechtsmittelführerin jedenfalls eine neue Klage auf ausservertragliche Haftung erheben könnte, die dieses Mal auf die Haftung für rechtmässiges Handeln gestützt wäre, und ausserdem die Zulassung des im Stadium der Erwiderung geltend gemachten Angriffsmittels in diesem Verfahren das rechtliche Gehör der Parteien nicht beeinträchtigte, die hierzu in geeigneter Weise hätten Stellung nehmen können. 26 Zunächst wurde - wie der Generalanwalt in den Nummern 35 bis 37 seiner Schlussanträge festgestellt hat - der Begriff des Sonderopfers im Verfahren vor dem Gericht nur im Zusammenhang mit der Haftung für rechtswidriges Verhalten erwähnt. 27 Weiter ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin eine Argumentation, die die Grundlage der Haftung der Gemeinschaft verändert, ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden kann, zumal - wie die französische Regierung zutreffend bemerkt hat - die Vorschrift über das Verbot neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel bereits bei einer nur auf die Haftung für rechtswidriges Verhalten gestützten Klage verbietet, im Stadium der Erwiderung den Verstoß gegen eine höherrangige Rechtsnorm geltend zu machen, die in der Klageschrift nicht erwähnt worden ist (Urteil vom 11. März 1987 in den Rechtssachen 279/84, 280/84, 285/84 und 286/84, Rau u. a./Kommission, Slg. 1987, 1069, Randnr. 38). Wie der Rat zu Recht ausgeführt hat, nimmt der Umstand, daß das Vorbringen ebenso wie dasjenige über die Haftung für rechtswidriges Handeln auf Artikel 215 EG-Vertrag basiert, ihm nicht den Charakter eines neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittels. 28 Schließlich können entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Erwägungen der Prozessökonomie oder des rechtlichen Gehörs es nicht rechtfertigen, über die in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich genannten Ausnahmen von dem Verbot neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel hinaus weitere Ausnahmen zuzulassen.

29 Dementsprechend hat das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, daß sich aus Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes wie aus Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergebe, daß neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden könnten, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst während des Verfahrens zu Tage getreten seien, und in Randnummer 40 dieses Urteils daraus den Schluß gezogen, daß es der Rechtsmittelführerin verwehrt sei, im Stadium der Erwiderung den auf die Haftung für rechtmässiges Handeln gestützten Klagegrund vorzubringen.

30 Der zweite Rechtsmittelgrund greift daher nicht durch. Zum dritten Rechtsmittelgrund

31 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör, das in einem eine bestimmte Person betreffenden Verwaltungsverfahren zu gewähren sei, nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren übertragen werden könne, das wie bei der Verordnung Nr. 404/93 zum Erlaß von Maßnahmen allgemeiner Art führe. Aus der Sicht des Betroffenen sei es nämlich gleichgültig, ob seine Rechtsstellung durch das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens oder durch das Ergebnis eines Rechtsetzungsverfahrens beeinträchtigt werde.

32 Die Rechtsmittelführerin verweist hierzu auf Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes insbesondere zum Erlaß von Antidumpingverordnungen (vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer Company/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnrn. 15 und 16), nach der das Fehlen einer Vertragsbestimmung, die eine Anhörung im Rechtsetzungsverfahren vorschreibe, kein Grund sei, von einer solchen Anhörung abzusehen (vgl. auch u. a. Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39).

33 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht ferner vor, gegen den allgemeinen Grundsatz verstossen zu haben, daß jedes Gericht seine Entscheidung zu begründen habe, und zwar insbesondere unter Anführung der Erwägungen, die es dazu veranlasst hätten, einen ausdrücklich erhobenen Vorwurf nicht zu berücksichtigen.

34 Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag kann jede natürliche und juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

35 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin lässt sich aus dieser Bestimmung kein Recht herleiten, vor dem Erlaß einer generellen Rechtsnorm gehört zu werden.

36 Die von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsprechung betrifft bestimmte Handlungen, die die Kläger unmittelbar und individuell betrafen, während im vorliegenden Fall aus dem Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 hervorgeht, daß die Rechtsmittelführerin durch die Verordnung Nr. 404/93 nicht unmittelbar und individuell betroffen war.

37 Das Gericht hat in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils daher zu Recht ausgeführt, daß diese Rechtsprechung nicht auf ein gemeinschaftliches Gesetzgebungsverfahren erstreckt werden könne, das zum Erlaß von Rechtsvorschriften führe, die eine wirtschaftspolitische Entscheidung einschlössen und für alle betroffenen Marktbeteiligten gälten.

38 Dementsprechend hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt hat, daß im Rahmen eines Verfahrens zum Erlaß einer auf einen Artikel des EG-Vertrags gestützten Gemeinschaftshandlung für den Gemeinschaftsgesetzgeber nur die Anhörungspflichten bestuenden, die der betreffende Artikel vorschreibe.

39 Aufgrund dieser Erwägungen ist ausserdem festzustellen, daß das Gericht bei der Zurückweisung des Klagegrundes entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin seiner Begründungspflicht genügt hat.

40 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund

41 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hätte das Gericht trotz der Anerkennung der abstrakt-generellen Gültigkeit der Verordnung Nr. 404/93 in bezug auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit im Rahmen der Schadensersatzklage zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Anwendung dieser Verordnung auf die konkrete Situation der Rechtsmittelführerin gegen deren Rechte verstosse.

42 Nicht nur der Gemeinschaftsgesetzgeber, sondern auch die Stellen, die mit der Durchführung seiner Rechtsakte betraut sind, haben die Grundrechte zu beachten (vgl. u. a. Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnrn. 39 und 40).

43 Stellt jedoch der Gerichtshof fest, daß ein Rechtsakt im Hinblick auf die Grundrechte gültig ist, so erfasst diese Feststellung entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin auch die konkret-individuelle Anwendung dieses Rechtsakts, so daß dessen Gültigkeit dabei nicht mehr in Frage gestellt werden kann.

44 Zu Recht hat das Gericht daher in den Randnummern 49 und 63 des angefochtenen Urteils darauf verwiesen, daß der Gerichtshof im Urteil Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (II) festgestellt habe, die von den Klägerinnen angeführten Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung Nr. 404/93 könnten keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Verordnung haben.

45 Zwar können - wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat - dann, wenn die Durchführung der allgemeinen Regelung den Erlaß von Durchführungsmaßnahmen verlangt, diese Maßnahmen im Hinblick auf die gleichen Grundsätze für ungültig erklärt werden, falls diese Maßnahmen unmittelbar gegen Grundrechte verstossen (vgl. insbesondere Urteil T. Port, Randnrn. 39 und 40).

46 Im vorliegenden Fall bezieht sich der geltend gemachte Verstoß jedoch unmittelbar auf die Verordnung Nr. 404/93, deren Gültigkeit im Hinblick auf die genannten Grundsätze vom Gerichtshof in den genannten Urteilen Deutschland/Rat und Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (II) festgestellt worden ist.

47 Das Gericht hat sich daher zu Recht auf diese Urteile gestützt, um die Klagegründe des Verstosses gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit zurückzuweisen.

48 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum fünften Rechtsmittelgrund

49 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, der Gerichtshof habe entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 55 und 56 des angefochtenen Urteils bislang keine Gelegenheit gehabt, sich zu der Frage zu äussern, ob die Verordnung Nr. 404/93 dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstosse, daß sie keine angemessenen Übergangsmaßnahmen vorsehe.

50 Zudem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es den Klagegrund eines Verstosses gegen diesen Grundsatz mit der Feststellung zurückgewiesen habe, daß niemand einen Verstoß gegen diesen Grundsatz geltend machen könne, dem die Verwaltung keine "bestimmten Zusicherungen" gemacht habe (Randnr. 57 des angefochtenen Urteils). Der Gerichtshof habe nämlich niemals eine so enge Auslegung dieses Grundsatzes vertreten, und das Gericht selbst habe das Erfordernis "bestimmter Zusicherungen" bislang nur für Beamte aufgestellt. Für sonstige Personen habe es "begründete Erwartungen" genügen lassen (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1992 in der Rechtssache T-20/91, Holtbecker/Kommission, Slg. 1992, II-2599, Randnr. 53).

51 Das Gericht habe es jedenfalls zu Unrecht unterlassen, den Vortrag der Klägerin zu würdigen, wonach ihr mangels einer Übergangsregelung empfindlichste Schäden entstanden seien.

52 Zunächst hat das Gericht in Randnummer 55 des angefochtenen Urteils zutreffend die ständige Rechtsprechung herangezogen, nach der der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft zählt, die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und dies insbesondere auf einem Gebiet wie dem der Marktorganisationen gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt.

53 Das Gericht hat ferner in Randnummer 55 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, daß der Gerichtshof in Randnummer 80 des Urteils Deutschland/Rat bekräftigt habe, daß ein Wirtschaftsteilnehmer kein wohlerworbenes Recht oder auch nur ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation geltend machen könne, die durch Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens verändert werden könne. Im übrigen hat das Gericht in Randnummer 56 seines Urteils zu Recht darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof in dem Urteil Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (II) mit der Feststellung, daß das vorlegende Gericht keine für die Ungültigkeit sprechenden Gründe angeführt habe, die zu einer anderen Beurteilung der Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 404/93 hätten führen können, einen solchen Verstoß verneint habe.

54 Die Rüge der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe zu Unrecht das Ausmaß des Schadens nicht berücksichtigt, der ihr durch die Anwendung der Verordnung Nr. 404/93 entstanden sei, greift nicht durch. Das Ausmaß des angeblichen Schadens kann nämlich die Feststellung des Gerichts nicht erschüttern, daß das Verhalten der zuständigen Stelle bei den Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer gegebenen Situation oder den Erlaß bestimmter Maßnahmen habe entstehen lassen.

55 Da die Rechtsmittelführerin schließlich nichts vorgetragen hat, was den Schluß zuließe, daß das Verhalten des Gesetzgebers bei ihr begründete Erwartungen in die Beibehaltung einer gegebenen Situation oder den Erlaß bestimmter Übergangsmaßnahmen hätte entstehen lassen, erübrigt sich eine Prüfung ihres Vorbringens, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes von dem Erfordernis abhängig gemacht habe, daß der Gesetzgeber bestimmte Zusicherungen gegeben habe, anstatt sich auf die Prüfung zu beschränken, ob das Verhalten des Gesetzgebers bei den Betroffenen berechtigte Erwartungen habe entstehen lassen.

56 Das Gericht konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht dargetan habe.

57 Daher ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum sechsten Rechtsmittelgrund

58 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe zu ihrer Rüge nicht Stellung genommen, der Rat habe die Rechtsetzungsbefugnis rechtswidrig auf die Kommission delegiert, als er den Begriff des Marktbeteiligten im Sinne der Bananenmarktordnung nicht selbst in der Verordnung Nr. 404/93 definiert habe.

59 Aus Randnummer 75 des angefochtenen Urteils geht hervor, daß die Klägerinnen nach Auffassung des Gerichts im wesentlichen geltend gemacht haben, daß der Rat beim Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 das Initiativrecht der Kommission und das Recht des Europäischen Parlaments auf Anhörung nicht beachtet habe. Diese Formulierung lässt nicht den Schluß zu, daß das Gericht die Rüge einer rechtswidrigen Delegation der Rechtsetzungsbefugnis auf die Kommission berücksichtigt hätte.

60 Im übrigen hat das Gericht die Rüge, beim Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 sei gegen die Verfahrensvorschriften verstossen worden, in den Randnummern 77 und 78 des angefochtenen Urteils unter Übernahme der in den Randnummern 27 bis 43 des Urteils Deutschland/Rat genannten Gründe zurückgewiesen. Diese letztgenannten Randnummern bezogen sich jedoch nur auf das Vorbringen zu einem Verstoß gegen das Initiativrecht der Kommission, zu einem Begründungsmangel und zum Fehlen einer erneuten Anhörung des Parlaments.

61 Schließlich ergibt sich aus Randnummer 34 des angefochtenen Urteils, daß die Klägerinnen ihr Vorbringen zwar auf einzelne Klagegründe konzentriert, auf die Geltendmachung der übrigen jedoch nicht verzichtet haben, zu denen auch der Klagegrund der rechtswidrigen Delegation der Rechtsetzungsbefugnis auf die Kommission zählt.

62 Folglich beanstandet die Rechtsmittelführerin zu Recht, daß das Gericht auf ihre Rüge einer rechtswidrigen Delegation der Rechtsetzungsbefugnis auf die Kommission nicht eingegangen sei.

63 Dieser Rechtsmittelgrund greift daher durch. Zum siebten Rechtsmittelgrund

64 Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht nicht sämtliche Voraussetzungen der Haftung für rechtswidriges legislatives Verhalten geprüft habe, obwohl diese Voraussetzungen erfuellt seien. Die Rechtsmittelführerin weist hierzu darauf hin, daß die Verordnung Nr. 404/93 eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm enthalte, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Grenzen seiner Befugnisse erheblich und offenkundig überschritten habe, daß der Schaden weit über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinaus gehe, die die Vermarktung von Bananen normalerweise mit sich bringe, und daß der Schaden, vor allem im Zusammenhang mit den gegenstandslos gewordenen Schiffahrtsverträgen, durch das rechtswidrige Verhalten des Gemeinschaftsgesetzgebers entstanden sei.

65 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19) ist die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag von mehreren Voraussetzungen abhängig: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft geprüft zu werden bräuchten (Urteil KYDEP/Rat und Kommission, Randnr. 81).

66 Das Gericht hat diese Rechtsprechung zutreffend angewandt, als es in Randnummer 84 des angefochtenen Urteils entschieden hat, daß die Klage abzuweisen sei, da kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten habe festgestellt werden können, das die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft hätte auslösen können, ohne daß geprüft zu werden bräuchte, ob die übrigen Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft erfuellt waren.

67 Daher ist der siebte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

68 Nach alledem ist der sechste Rechtsmittelgrund begründet und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat, ohne auf die Rüge einer rechtswidrigen Delegation der Rechtsetzungsbefugnis auf die Kommission einzugehen.

69 Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof gemäß Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Da die Akten ihrem Inhalt nach dem Gerichtshof gestatten, selbst endgültig zu entscheiden, braucht die Sache nicht an das Gericht zurückverwiesen zu werden. Zur Schadensersatzklage

70 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Rat vor, seine Rechtsetzungsbefugnis in rechtswidriger Weise auf die Kommission delegiert zu haben, indem er es ihr überlassen habe, den Begriff des Marktbeteiligten im Sinne der Bananenmarktordnung zu definieren.

71 Wie der Rat und die französische Regierung zutreffend bemerkt haben, enthält die Verordnung Nr. 404/93 umfangreiche Erläuterungen zu den Marktbeteiligten im Sinne der Bananenmarktordnung.

72 Zunächst heisst es in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 404/93, daß die Marktbeteiligten im Sinne dieser Regelung "in der Gemeinschaft niedergelassen" sein und "für eigene Rechnung noch festzulegende Mindestmengen von Bananen des genannten Ursprungs vermarktet haben" müssen.

73 Was ferner den Ursprung der Bananen betrifft, so heisst es in der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 404/93, daß zwischen Marktbeteiligten, die zuvor Drittlandsbananen und nichtherkömmliche AKP-Bananen vermarktet haben, einerseits und Marktbeteiligten, die zuvor Gemeinschaftsbananen und herkömmliche AKP-Bananen vermarktet haben, andererseits unterschieden wird und dabei gleichzeitig den neuen Marktbeteiligten, die eine Geschäftstätigkeit in diesem Sektor gerade erst aufgenommen haben oder aufnehmen werden, eine bestimmte Menge vorbehalten bleibt.

74 Im übrigen wird der Begriff der "Vermarktung" in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 404/93 als Inverkehrbringen, mit Ausnahme der Einzelhandelsstufe, definiert.

75 Schließlich sieht die fünfzehnte Begründungserwägung dieser Verordnung vor, daß sich die Kommission bei der Annahme der zusätzlichen Kriterien, denen die Marktbeteiligten genügen müssen, von dem Grundsatz leiten lassen sollte, daß Bescheinigungen natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden sollten, die das kommerzielle Risiko bei der Vermarktung der Bananen getragen haben, sowie die Notwendigkeit berücksichtigen sollte, eine Störung der normalen Geschäftsbeziehungen zwischen Personen, die an unterschiedlichen Punkten in der Vermarktungskette tätig sind, zu vermeiden.

76 Auch wenn davon auszugehen ist, daß der Begriff des Marktbeteiligten Merkmale aufweist, die für die zu regelnde Materie wesentlich sind und daher der Zuständigkeit des Rates vorbehalten bleiben müssen (vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90, Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383, Randnrn. 35 und 36), ist angesichts dieser Erläuterungen festzustellen, daß der Rat diesen Begriff hinreichend genau umschrieben hat, so daß er die Befugnis zur Durchführung der erlassenen Vorschriften wirksam gemäß Artikel 145 EG-Vertrag (jetzt Artikel 202 EG) auf die Kommission delegieren konnte.

77 Folglich ist der Klagegrund einer rechtswidrigen Delegation der Rechtsetzungsbefugnis auf die Kommission zurückzuweisen.

78 Demnach ist die Schadensersatzklage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

79 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 4 Satz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

80 Da die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführerin abgewiesen worden ist, sind die Nummern 2 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

81 Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

82 Die Französische Republik trägt ihre eigenen im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93 (Atlanta u. a./Europäische Gemeinschaft) wird aufgehoben, soweit es die Schadensersatzklage der Atlanta AG abgewiesen hat, ohne auf die Rüge einer rechtswidrigen Delegation der Rechtsetzungsbefugnis auf die Kommission einzugehen.

2. Die Schadensersatzklage der Atlanta AG wird abgewiesen.

3. Die Nummern 2 und 3 des Tenors des genannten Urteils Atlanta u. a./Europäische Gemeinschaft werden bestätigt.

4. Die Atlanta AG trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

5. Die Französische Republik trägt ihre eigenen im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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