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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.01.1993
Aktenzeichen: C-106/90
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 vom 11. Dezember 1989, Verordnung (EWG) Nr. 3338/90 vom 20. Dezember 1990, Verordnung Nr. 3889/89 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Code 0206 29 91


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 178
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 vom 11. Dezember 1989
Verordnung (EWG) Nr. 3338/90 vom 20. Dezember 1990
Verordnung Nr. 3889/89 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Code 0206 29 91 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Mit den Verordnungen Nrn. 3889/89 und 3838/90 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch für 1990 bzw. 1991 und mit den Durchführungsverordnungen Nrn. 4024/89 und 3885/90 wurden die die Verwaltung dieser Kontingente betreffenden Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission aufgeteilt. Im Rahmen dieser Aufteilung ist es Sache der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden, die Anträge entgegenzunehmen und auf der Grundlage der ihnen als Beweismittel vorgelegten Unterlagen eine Liste der Antragsteller, die nach den geltenden Vorschriften in den Genuß der Regelung kommen können, sowie der zu berücksichtigenden Mengen aufzustellen. Die Aufgabe der Kommission beschränkt sich darauf, zu prüfen, ob ein bestimmter Antragsteller nicht auf mehreren Listen steht, und im Hinblick auf die in den einzelnen nationalen Listen angegebenen Mengen sowie auf den Gesamtumfang des zuzuteilenden Kontingents zu bestimmen, in welchem Umfang die staatlichen Behörden den von ihnen zugelassenen Anträgen stattgeben können. Die Kommission ist weder verpflichtet noch in der Lage, die Richtigkeit der Listen oder Informationen zu überprüfen, die ihr die Behörden der Mitgliedstaaten zukommen lassen, und nimmt die Zuteilung oder Neuzuteilung der Mengen an die Berechtigten nicht selbst vor.

Eine solche Aufteilung steht nicht im Widerspruch zu der in den Begründungserwägungen der Verordnungen Nrn. 3889/89 und 3838/90 ausgesprochenen Absicht des Rates, eine gemeinschaftliche Verwaltung der in Rede stehenden Zollkontingente einzuführen. Eine solche Verwaltung kann durch eine dezentralisierte, die Behörden der Mitgliedstaaten einbeziehende Verwaltung erfolgen, solange es den Wirtschaftsteilnehmern freisteht, ihre Anträge im Mitgliedstaat ihrer Wahl einzureichen, und die Anträge nach in der gesamten Gemeinschaft einheitlich geltenden Regeln bearbeitet werden. Sie erfordert auch nicht, daß die Kommission in der Lage sein muß, unrichtige Entscheidungen der staatlichen Behörden bei der Ausübung der ihnen übertragenen Zuständigkeiten in Einzelfällen zu korrigieren.

2. Die den Mitgliedstaaten in Artikel 3 der Verordnung Nr. 3889/89 gesetzte Frist für die Meldung der Mengen des Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch an die Kommission, für die in den ersten acht Monaten des laufenden Jahres keine Einfuhrlizenzen beantragt worden sind, damit diese Mengen neu zugeteilt werden können, ist nicht zwingend, und ihre Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat befreit die Kommission nicht von ihrer Verpflichtung, sämtliche nicht in Anspruch genommenen Mengen soweit wie möglich neu zuzuteilen, um die volle Ausschöpfung des Kontingents zu gewährleisten.

3. Artikel 5 der Verordnung Nr. 3885/90, der die Kommission im Rahmen der Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch für den Fall, daß ein Antragsteller mehrere Einfuhrlizenzen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten stellt, ermächtigt, alle betroffenen Anträge für unzulässig zu erklären, betrifft nicht den Fall, daß mehrere Personen in zwei Mitgliedstaaten Anträge stellen, die dieselben Referenzmengen betreffen. Um zu verhindern, daß in einem solchen Fall Einfuhren zweimal auf der Grundlage derselben Referenzmenge erfolgen, enthält Artikel 2 der Verordnung Nr. 519/91, der festlegt, in welchem Umfang den gestellten Anträgen stattgegeben werden kann, die rechtmässige Regelung, daß Einfuhrlizenzen für diese Referenzmenge nur erteilt werden können, wenn die betreffenden Einführer eine Sicherheit in Höhe der für das fragliche Fleisch bei der Lizenzerteilung geltenden Einfuhrabschöpfung, zuzueglich 10 %, leisten, die freigegeben wird, sobald der betreffende Wirtschaftsteilnehmer endgültig als Einführer der fraglichen Referenzmenge identifiziert wurde.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. JANUAR 1993. - EMERALD MEATS LTD GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FUER GEFRORENES RINDFLEISCH - VERWALTUNG DURCH DIE KOMMISSION. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-106/90, C-317/90 UND C-129/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Klägerin, eine Gesellschaft irischen Rechts, hat mit Klageschriften, die am 18. April 1990, 22. Oktober 1990 und 9. Mai 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 2, Artikel 178 und Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung bestimmter Maßnahmen, die die Kommission in Zusammenhang mit der Verwaltung der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. L 378, S. 16) sowie durch die Verordnung (EWG) Nr. 3338/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 (ABl. L 367, S. 3) für 1990 und 1991 eröffneten Gemeinschaftszollkontingente für gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Code 0206 29 91 getroffen hat, sowie auf Verurteilung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Leistung von Schadensersatz für die Verluste, die die Klägerin dadurch erlitten hat oder erleiden wird, daß die Kommission die fraglichen Zollkontingente nicht ordnungsgemäß zugeteilt und verwaltet habe.

2 Artikel 1 der Verordnung Nr. 3889/89 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Code 0206 29 91 (1990) (im folgenden: Grundverordnung) eröffnet für das Jahr 1990 ein Gemeinschaftszollkontingent von insgesamt 53 000 Tonnen.

3 Gemäß Artikel 2 der Verordnung wird dieses Kontingent von 53 000 Tonnen in zwei Teile aufgeteilt, von denen der erste, 90 % ausmachende Teil (im folgenden: Hauptkontingent) den Einführern vorbehalten bleibt, die nachweisen können, daß sie in den letzten drei Jahren Fleisch der genannten Tarifpositionen eingeführt haben, während der 10 % ausmachende zweite Teil (im folgenden: Kontingent für Marktneulinge) auf diejenigen Marktbeteiligten aufgeteilt wird, die nachweisen können, daß sie im Handel mit Drittländern während eines noch zu bestimmenden Zeitraums eine noch festzulegende Mindestmenge von Rindfleisch, das nicht unter die gegenwärtige Einfuhrregelung oder den aktiven oder passiven Veredelungsverkehr fällt, umgesetzt haben.

4 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3889/89 werden Mengen, für die bis zum 31. August 1990 keine Einfuhrlizenzen beantragt worden sind, im letzten Vierteljahr desselben Jahres ° gegebenenfalls ohne Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Aufteilung ° neu aufgeteilt. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission bis zum 16. September 1990 mitzuteilen, für welche Mengen bis zum 31. August desselben Jahres keine Anträge gestellt worden sind.

5 Am 21. Dezember 1989 erließ die Kommission gemäß Artikel 4 der Grundverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 4024/89 über Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 des Rates für gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Code 0206 29 91 vorgesehenen Einfuhrregelung (ABl. 1989, L 382, S. 53; im folgenden: Durchführungsverordnung). Artikel 1 der Verordnung legt in seinen Absätzen 1 und 2 die Kriterien für die Zuteilung der beiden Teile des Zollkontingents nach Artikel 2 der Grundverordnung fest, wobei er vorsieht, daß das Kontingent für Marktneulinge den Einführern vorbehalten bleibt, die nachweisen können, daß sie im Laufe der Jahre 1988 und 1989 mindestens 50 Tonnen Rindfleisch pro Jahr eingeführt und/oder ausgeführt haben.

6 Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung lautet: "Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Nachweis ist mittels der Zollbescheinigung für die Überführung in den freien Verkehr zu erbringen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß dieser Nachweis durch den im Feld 4 der Einfuhrlizenz aufgeführten Berechtigten erbracht wird."

7 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung hatten die Einführer den Einfuhrantrag zusammen mit dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Nachweis spätestens am 19. Januar 1990 bei den zuständigen Behörden einzureichen; die Mitgliedstaaten hatten der Kommission spätestens am 31. Januar 1990 eine Liste der Einführer zu übermitteln, die insbesondere Namen und Anschrift der Einführer sowie die in den drei letzten Jahren im Rahmen des Kontingents eingeführte Fleischmenge enthalten musste. Nach Artikel 4 Absatz 2 galten die gleichen Fristen für Anträge, die das Kontingent für Marktneulinge betrafen.

8 Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung lautet: "Die Kommission entscheidet, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann. Die Lizenzen werden vorbehaltlich einer Entscheidung der Kommission über die Annahme der Anträge am 9. Februar 1990 erteilt."

9 Die Klägerin, die seit 1983 Fleischerzeugnisse in die Gemeinschaft einführt, reichte im Januar 1990 beim irischen Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung (im folgenden: Landwirtschaftsministerium) im Rahmen sowohl des Hauptkontingents als auch des Kontingents für Marktneulinge Einfuhranträge ein. Zur Stützung dieser Anträge legte sie bestimmte Unterlagen als Nachweise im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung vor.

10 Das Landwirtschaftsministerium lehnte die das Hauptkontingent betreffenden Anträge insoweit ab, als sie auf in den Referenzjahren 1987 und 1988 getätigte Einfuhren gestützt waren, und zwar mit der Begründung, die Klägerin habe die fraglichen Einfuhren lediglich als Beauftragte der anerkannten Fleischverarbeiter vorgenommen, denen die Einfuhrlizenzen gewährt worden seien. Infolgedessen legte das Landwirtschaftsministerium der Kommission am 31. Januar 1990 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung eine Liste vor, in der die Klägerin nur in Verbindung mit den für 1989 angemeldeten Mengen erschien, während die anerkannten Fleischverarbeiter in Verbindung mit denjenigen Mengen vermerkt waren, die die Klägerin 1987 und 1988 eingeführt zu haben behauptete.

11 Die Klägerin klagte hieraufhin vor dem High Court in Dublin gegen die Entscheidung, mit der der Landwirtschaftsminister es abgelehnt hatte, sie als Einführerin der für 1987 und 1988 angemeldeten Mengen anzusehen. Sie teilte ferner der Kommission mit, die dieser vom Landwirtschaftsministerium übermittelte Liste sei fehlerhaft, und übersandte der Kommission Unterlagen, die den Nachweis erbringen sollten, daß sie hinsichtlich der für die drei Referenzjahre angemeldeten Menge als Einführerin im Sinne von Artikel 1 der Durchführungsverordnung anzusehen sei.

12 Mit Fernschreiben vom 6. Februar 1990 ersuchte die Kommission das Landwirtschaftsministerium um Erläuterungen und bemerkte, daß das Ministerium die Klägerin im Zusammenhang mit dem Kontingent für 1989 als Einführerin erheblicher Mengen in den Jahren 1987 und 1988 vermerkt habe.

13 Da sie vom Landwirtschaftsministerium keine Antwort erhalten hatte, erließ die Kommission am 8. Februar 1990 auf der Grundlage der ihr von diesem Ministerium übersandten Liste die Verordnung (EWG) Nr. 337/90 zur Bestimmung des Ausmasses, in dem den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rindfleisch im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4024/89 Rechnung getragen werden kann (ABl. L 37, S. 11; im folgenden: Zuteilungsverordnung 1990). Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung ist jedem in bezug auf das Hauptkontingent gestellten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz bis zur Höhe von 321,581 kg je 1987, 1988 und 1989 eingeführte Tonne stattzugeben; Einfuhrlizenzanträgen, die im Hinblick auf das Kontingent für Marktneulinge gestellt werden, ist bis in Höhe von 16,56 Tonnen je Antrag stattzugeben. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung erteilen die "Mitgliedstaaten... die Einfuhrlizenzen ab 9. Februar 1990".

14 Später forderte die Klägerin die Kommission mehrfach auf, für die Bereinigung der vom Landwirtschaftsministerium bei der Anwendung der Durchführungsverordnung angeblich begangenen Unregelmässigkeiten und die Gewährung der Einfuhrlizenzen, die sie in der Zwischenzeit beantragt hatte, Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang gab die Klägerin auch ihrer Sorge darüber Ausdruck, daß sie immer noch nicht die im Rahmen des Kontingents für Marktneulinge beantragte Einfuhrlizenz erhalten habe, obwohl das Landwirtschaftsministerium diesen Antrag durch seine Aufnahme die Liste genehmigt habe, die es am 31. Januar 1990 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung der Kommission übermittelt habe, und obwohl die Zuteilungsverordnung für 1990 die Mitgliedstaaten verpflichtet habe, die Einfuhrlizenzen ab 9. Februar 1990 zu erteilen.

15 Da ihre gegenüber der Kommission unternommenen Schritte nicht zu greifbaren Ergebnissen geführt hatten, hat die Klägerin am 18. April 1990 ihre Klage in der Rechtssache C-106/90 erhoben, mit der sie, abgesehen von der Verurteilung der Gemeinschaft zur Leistung von Schadensersatz, beantragt, die auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung erlassene Entscheidung der Kommission über die Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents 1990 für gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden konnte, und/oder den auf diese Entscheidung gestützten Teil der Zuteilungsverordnung 1990 für nichtig zu erklären.

16 Mit getrenntem Schriftsatz, der am 13. Juli 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der den Gegenstand ihrer Nichtigkeitsklage bildenden Maßnahmen auszusetzen und der Kommission überdies aufzugeben, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um ihr den Teil des Zollkontingents zu sichern, auf den sie Anspruch habe. Der Antrag ist durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. August 1990 unter Vorbehalt der Kostenentscheidung zurückgewiesen worden.

17 Am 23. Juli 1990 teilte das Landwirtschaftsministerium der Klägerin mit, daß eine Reihe der die 1988 und 1989 getätigten Einfuhren betreffenden Belege, die sie zur Stützung ihres Einfuhrantrags im Rahmen des Kontingents für Marktneulinge eingereicht hatte, nicht anerkannt werden könnten und ihr Antrag daher zurückzuweisen sei.

18 In einer Reihe von im August, September und Oktober 1990 an die Kommission gerichteten Schreiben gab die Klägerin ihrer Sorge darüber Ausdruck, daß die Menge, auf die sie im Rahmen des Kontingents für Marktneulinge Anspruch habe, weil ihr Antrag ursprünglich in die Liste des Landwirtschaftsministeriums aufgenommen worden sei, die die Kommission akzeptiert habe, als sie in der Zuteilungsverordnung 1990 bestimmt habe, in welchem Umfang aufgrund der Durchführungsverordnung eingereichten Anträgen habe stattgegeben werden können, gemäß Artikel 3 der Grundverordnung als Menge, für die am 31. August 1990 noch kein Einfuhrlizenzantrag gestellt worden war, erneut zugeteilt werden könnte.

19 Parallel hierzu befasste die Klägerin am 8. Oktober 1990 die irischen Gerichte mit dem Antrag, dem Landwirtschaftsministerium aufzugeben, ihr die Einfuhrlizenz zu erteilen, die sie im Rahmen des Kontingents für Marktneulinge beantragt hatte. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1990 unterrichtete sie die Kommission offiziell über diesen Schritt.

20 Inzwischen teilte das Landwirtschaftsministerium, das noch am 26. September 1990 die Kommission davon unterrichtet hatte, Irland verfüge im Sinne von Artikel 3 der Grundverordnung nicht über Mengen, für die bis zum 31. August 1990 keine Anträge gestellt worden seien, mit Fernkopie vom 11. Oktober 1990 mit, 16,56 Tonnen seien nicht in Anspruch genommen worden.

21 Daraufhin erließ die Kommission am 15. Oktober 1990 gemäß Artikel 3 der Grundverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 2983/90 über die Zuteilung der nicht abgerufenen Mengen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 eröffneten Einfuhrkontingents von gefrorenem Rindfleisch (ABl. L 283, S. 36; im folgenden: Neuzuteilungsverordnung).

22 Am 22. Oktober 1990 hat die Klägerin mit der Behauptung, die 16,56 Tonnen, auf die sie nach der Zuteilungsverordnung 1990 Anspruch habe, seien in die durch die Neuzuteilungsverordnung zugeteilte Gesamtmenge von 35 Tonnen einbezogen worden, ihre Klage in der Rechtssache C-317/90 erhoben, mit der sie die Verurteilung der Gemeinschaft zur Leistung von Schadensersatz und die Nichtigerklärung der Neuzuteilungsverordnung beantragt.

23 Am 20. Dezember 1990 eröffnete der Rat mit der Verordnung Nr. 3838/90 für 1991 ein neues Gemeinschaftszollkontingent in Höhe von 53 000 Tonnen. Am 27. Dezember 1990 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 3885/90 über Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EWG) Nr. 3838/90 des Rates für gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Code 0206 29 91 vorgesehenen Einfuhrregelung (ABl. L 367, S. 136). Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen im wesentlichen denen der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung für 1990.

24 Da die Klägerin befürchtete, das Landwirtschaftsministerium werde im Rahmen des Kontingents für 1991 wiederum die von der Firma als im Jahre 1988 eingeführt angemeldeten Mengen nicht anerkennen und sich weigern, davon auszugehen, daß sie 1990 die Mengen eingeführt habe, auf die sie Anspruch erhoben hatte, deren Einfuhr ihr jedoch nicht gestattet worden war, reichte sie im Januar 1991 im Rahmen des Kontingents für 1991 Einfuhranträge bei den Behörden des Vereinigten Königreichs ein. Obwohl diese Behörden sämtliche Anträge der Klägerin für gültig hielten, bezeichneten sie in einem Schreiben vom 12. Februar 1991 auf Ersuchen der Kommission die Mengen, bei denen die Gefahr bestehe, daß für sie Anträge doppelt gestellt würden, nämlich im Vereinigten Königreich von der Klägerin und in Irland von den Fleischverarbeitern, die das Landwirtschaftsministerium als Einführer derjenigen Mengen anerkannt hatte, die die Klägerin als im Jahre 1988 eingeführt erklärt hatte, und denen es die von dieser im Rahmen des Kontingents für 1990 verlangten Einfuhrlizenzen erteilt hatte.

25 Am 1. März 1991 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 519/91 über den Umfang, in dem den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rindfleisch im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3885/90 stattgegeben werden kann (ABl. L 56, S. 12; im folgenden: Zuteilungsverordnung 1991). Um zu verhindern, daß in Fällen, in denen zwei oder mehrere Unternehmer behaupten, in den vergangenen Jahren dieselbe Referenzmenge eingeführt zu haben, diese Menge bei der Aufteilung des Hauptkontingents unter den verschiedenen Einführern, die eine Zuteilung beantragt hatten, mehrfach berücksichtigt wurde, bestimmte Artikel 2 dieser Verordnung, daß Einfuhrlizenzen für diese Referenzmengen nur erteilt werden durften, wenn die betreffenden Einführer eine Sicherheit in Höhe der für das fragliche Fleisch bei der Lizenzerteilung geltenden Einfuhrabschöpfung, zuzueglich 10 %, leisteten. Die Sicherheit war freizugeben, sobald der betreffende Unternehmer endgültig als Einführer der fraglichen Referenzmenge identifiziert wurde.

26 Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, die Zuteilungsverordnung 1991 habe damit die Ansprüche, die sie in bezug auf das Gemeinschaftskontingent für 1991 geltend gemacht habe, von einer sie als Einführerin der Mengen, für die angeblich Anträge doppelt gestellt worden waren, anerkennenden Entscheidung der staatlichen Behörden abhängig gemacht. Infolgedessen hat sie am 9. Mai 1991 ihre Klage in der Rechtssache C-129/91 erhoben, mit der sie beantragt, die Gemeinschaft zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen und zum einen die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3885/90 erlassenen Entscheidung über den Umfang, in dem in bezug auf das Gemeinschaftszollkontingent 1991 für gefrorenes Rindfleisch gestellten Einfuhrlizenzanträgen stattzugeben war, zum anderen die Zuteilungsverordnung für 1991 insoweit für nichtig zu erklären, als diese die genannte Entscheidung umsetzte.

27 Mit Beschluß vom 16. Dezember 1992 hat der Präsident des Gerichtshofes die drei Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

28 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf die Sitzungsberichte verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

29 Die auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnungen ergangenen Entscheidungen, mit denen die Kommission bestimmte, in welchem Umfang den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stattgegeben werden konnte, sind in den Zuteilungsverordnungen 1990 und 1991 enthalten, so daß die Nichtigkeitsanträge in den Rechtssachen C-106/90 und C-129/91 in Wirklichkeit ausschließlich diese beiden Verordnungen betreffen.

30 Die Klägerin stützt ihre Klagen auf eine Reihe von Angriffsmitteln und Argumenten, die auf der Auffassung beruhen, daß sich aus den Erfordernissen einer gemeinschaftlichen Verwaltung der streitigen Zollkontingente ergebe, daß die Kommission verpflichtet sei, diese Kontingente in Einklang mit den in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung festgelegten einheitlichen Grundsätzen und gemeinsamen Vorschriften zu verwalten und zu gewährleisten, daß die von ihr selbst im Rahmen dieser Verwaltung getroffenen Maßnahmen hiermit übereinstimmen. Danach sei die Kommission namentlich verpflichtet, besonders die von den staatlichen Behörden namentlich in den Listen der Antragsteller nach Artikel 4 der Durchführungsverordnungen gelieferten Informationen zu überprüfen, von denen sie wisse oder vernünftigerweise wissen müsse, daß sie unzutreffend seien oder auf einer rechtswidrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhten und auf keinen Fall eine gültige Rechtsgrundlage für ihre eigenen Maßnahmen bilden könnten.

31 Die fraglichen Zollkontingente sind nach den maßgeblichen Grund- und Durchführungsverordnungen unter denjenigen Wirtschaftsteilnehmern aufzuteilen, die nachweisen können, daß sie während bestimmter Referenzjahre gefrorenes Rindfleisch eingeführt haben. Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnungen bestimmt die zulässigen Beweismittel; Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieser Verordnungen sieht vor, daß die Aufteilung der Hauptkontingente anteilig nach den im Laufe der Referenzjahre getätigten Einfuhren und die der Kontingente für Marktneulinge anteilig nach den von den Einführern beantragten Mengen zu erfolgen hat.

32 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnungen sind Wirtschaftsteilnehmer, die am 1. Januar des Jahres, für das das Kontingent eröffnet wurde, nicht mehr im Sektor Rindfleisch tätig waren, vom Zugang zu diesem Kontingent ausgeschlossen.

33 Die Einführer haben nach Artikel 4 der Durchführungsverordnungen ihre Anträge zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einzureichen; diese Behörden haben der Kommission eine Liste der Einführer zu übermitteln, die insbesondere deren Namen und Anschrift sowie die im Laufe eines jeden Referenzjahres eingeführten Fleischmengen enthalten muß.

34 Nach Artikel 5 der Durchführungsverordnungen sind Einfuhranträge nur zulässig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er keine Anträge für dieselbe Sonderregelung in einem anderen Mitgliedstaat als in dem gestellt hat, in dem der Antrag eingereicht wurde, und daß er solche Anträge auch nicht stellen wird. Hat ein Antragsteller Anträge bezueglich derselben Sonderregelung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gestellt, so sind alle diese Anträge unzulässig.

35 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnungen schließlich entscheidet die Kommission, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann; vorbehaltlich der Entscheidung der Kommission über die Annahme der Anträge haben die Mitgliedstaaten die beantragten Einfuhrlizenzen zu erteilen.

36 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Gemeinschaft zwar eine Gemeinschaftsregelung für die in Rede stehenden Zollkontingente eingeführt, die die Verwaltung der Kontingente betreffenden Aufgaben und Zuständigkeiten jedoch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission aufgeteilt hat. Im Rahmen dieser Aufteilung ist es Sache der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden, die Anträge entgegenzunehmen und auf der Grundlage der ihnen als Beweismittel vorgelegten Unterlagen eine Liste der Antragsteller, die nach den geltenden Vorschriften in den Genuß der Regelung kommen können, sowie der zu berücksichtigenden Mengen aufzustellen. Die Aufgabe der Kommission beschränkt sich darauf, zu prüfen, ob ein bestimmter Antragsteller nicht auf mehreren Listen steht, und im Hinblick auf die in den einzelnen nationalen Listen angegebenen Mengen sowie auf den Gesamtumfang des zuzuteilenden Kontingents zu bestimmen, in welchem Umfang die staatlichen Behörden den von ihnen zugelassenen Anträgen stattgeben können.

37 Wie der Generalanwalt im übrigen in Nummer 35 seiner Schlussanträge dargelegt hat, sind weder die Anträge selbst noch die als Beweismittel erforderlichen Unterlagen der Kommission zu übersenden. Was die während des vierten Trimesters des maßgeblichen Jahres erfolgende Neuzuteilung von Mengen angeht, für die keine Anträge gestellt worden sind, verpflichtet Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnungen so auch die Mitgliedstaaten, der Kommission bis zum 16. September des laufenden Jahres mitzuteilen, für welche Mengen bis zum 31. August desselben Jahres keine Anträge gestellt worden sind; weitere Angaben, etwa über die Identität der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer oder die Gründe, aus denen die Menge nicht genutzt wurde, fordert er nicht.

38 Hieraus ergibt sich, daß die Kommission nach Gemeinschaftsrecht weder verpflichtet noch überhaupt in der Lage ist, die Richtigkeit der Listen oder Informationen zu überprüfen, die ihr die Behörden der Mitgliedstaaten zukommen lassen, und daß sie selbst lediglich befugt ist, den Umfang zu bestimmen, in dem den von den staatlichen Behörden zugelassenen Anträgen stattgegeben werden kann, und demnach die in dieser Weise festgesetzten Mengen den Berechtigten nicht selbst zuteilt oder neu zuteilt und insbesondere nicht ermächtigt ist, Einfuhrlizenzen anstelle der staatlichen Behörden zu erteilen.

39 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zu der in den Begründungserwägungen der Grundverordnungen ausgesprochenen Absicht des Rates, eine gemeinschaftliche Verwaltung der in Rede stehenden Zollkontingente einzuführen. Eine solche Verwaltung setzt nicht voraus, daß alle Entscheidungen von der Kommission getroffen werden müssen, sondern kann auch durch eine dezentralisierte, die Behörden der Mitgliedstaaten einbeziehende Verwaltung erfolgen, solange es den Wirtschaftsteilnehmern freisteht, ihre Anträge im Mitgliedstaat ihrer Wahl einzureichen, und die Anträge nach in der gesamten Gemeinschaft einheitlich geltenden Regeln bearbeitet werden.

40 Ebensowenig gehört es zu den Erfordernissen einer Gemeinschaftsverwaltung, daß die Kommission in der Lage sein muß, unrichtige Entscheidungen der staatlichen Behörden im Rahmen der Verwaltung der Kontingente in Einzelfällen zu korrigieren, da die Einhaltung der gemeinschaftlichen Regeln und deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft entweder durch das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages oder im Rahmen gerichtlicher Verfahren vor den nationalen Gerichten gewährleistet werden kann, denen das Verfahren des Artikels 177 des Vertrages zur Verfügung steht.

41 Demgemäß sind die Klagegründe und das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, soweit sie damit geltend macht, die Kommission hätte im vorliegenden Fall die ihr von den irischen Behörden gelieferten Informationen überprüfen müssen und diese nicht in ihre eigenen Maßnahmen einbeziehen dürfen.

42 Die Klägerin macht weiterhin geltend, die Kommission habe Artikel 3 der vorgenannten Grundverordnung Nr. 3889/89 dadurch verletzt, daß sie es zugelassen habe, daß ihr bestimmte Mengen zum Zweck einer Neuzuteilung nach dem 16. September 1990, d. h. nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten ihr die bis zum 31. August 1990 nicht abgerufenen Mengen hätten mitteilen müssen, wieder zur Verfügung gestellt worden seien.

43 Die maßgebliche Gemeinschaftsregelung enthält keine spezifische Bestimmung über die Folgen, die sich ergeben, wenn die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3889/89 vorgesehene Frist nicht eingehalten wird.

44 Bei den Mengen, die die Mitgliedstaaten der Kommission zu melden haben, handelt es sich um diejenigen, für die bis zum 31. August kein Antrag gestellt wurde; das Datum des 16. September bezeichnet lediglich den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Mitteilung der am 31. August in den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils bestehenden Situation an die Kommission. Erfolgt die Mitteilung nach dem 16. September, so kann dies infolgedessen keinerlei Auswirkungen auf die Situation haben, die am 31. August des fraglichen Jahres bestand, und vermag die Interessen der Wirtschaftsteilnehmer nicht zu beeinträchtigen.

45 Wie in der fünften Begründungserwägung der Grundverordnung dargelegt, soll die im Laufe des Jahres erfolgende Neuzuteilung die volle Ausschöpfung des jährlichen Kontingents ermöglichen, was im Interesse sowohl der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft als auch der Partner der Gemeinschaft im GATT liegt.

46 Hieraus ergibt sich, daß die am 16. September 1990 ablaufende Frist nicht zwingend ist und daß ihre Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat die Kommission nicht von ihrer Verpflichtung befreit, sämtliche nicht in Anspruch genommenen Mengen soweit wie möglich neu zuzuteilen, um die volle Ausschöpfung des Kontingents zu gewährleisten.

47 Auch dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

48 Schließlich macht die Klägerin geltend, das in Artikel 2 der Zuteilungsverordnung 1991 vorgesehene Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wodurch verhindert werden solle, daß Einfuhren zweimal auf der Grundlage derselben Referenzmenge durchgeführt würden, sei zum einen rechtswidrig, da die Kommission selbst nachzuprüfen habe, ob Anträge vorlägen, die Anlaß zu Doppeleinfuhren geben könnten, und ungültige Anträge zurückweisen müsse; zum anderen sei es nicht sachgerecht, da die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die finanzielle Last zu tragen, die eine Sicherheitsleistung mit sich bringe.

49 Die Lage, die bei den im Rahmen des Kontingents für 1991 gestellten Anträgen entstanden war, war eine andere als diejenige, auf die sich Artikel 5 der Durchführungsverordnung bezieht. Während diese Bestimmung den Fall erfasst, daß ein und dieselbe Person mehrere Anträge in zwei oder mehr Mitgliedstaaten einreicht, hatte es die Kommission 1991 mit einer Lage zu tun, die dadurch gekennzeichnet war, daß mehrere Personen in zwei Mitgliedstaaten Anträge gestellt hatten, die dieselben Referenzmengen betrafen.

50 Hieraus folgt, daß die Kommission nicht einfach alle in Rede stehenden Anträge gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung für unzulässig erklären konnte. Ebensowenig konnte sie sich an die Stelle der Behörden der Mitgliedstaaten setzen und die Listen korrigieren, die diese ihr übermittelt hatten, oder dieselben Referenzmengen unbesehen zweimal zulassen, da dadurch die Mengen, die für die Zuteilung an andere Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft aufgrund der Mengen, die diese während der Referenzjahre nachweislich eingeführt hatten, zur Verfügung standen, rechtswidrig verringert worden wären.

51 Unter diesen Umständen erscheint es nicht unsachgemäß, daß die Kommission die in Artikel 2 der Zuteilungsverordnung 1991 vorgesehene Sicherheitsregelung eingeführt hat, um Doppeleinfuhren aufgrund derselben Referenzmengen zu verhindern.

52 Ebensowenig erscheint der Betrag dieser Sicherheitsleistung unangemessen, da er ° vorbehaltlich einer Erhöhung um 10 % zur Deckung etwaiger Schwankungen der Abschöpfungssätze ° der bei der Einfuhr des fraglichen Fleisches erhobenen Grundabschöpfung entspricht, die ein Wirtschaftsteilnehmer, dessen Anträge letztlich zurückgewiesen wurden, in jedem Falle entrichten müsste.

53 Auch dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

54 Nach alledem sind sämtliche Anträge auf Nichtigerklärung zurückzuweisen.

55 Was die Schadensersatzanträge betrifft, so ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes aus Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages, daß zur Begründung der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft und für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs eine Reihe von Bedingungen erfuellt sein müssen: Das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein Schaden entstanden sein und zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (vgl. Urteil vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-55/90, Cato/Kommission, Slg. 1992, I-2533, Randnr. 18).

56 Aus den bereits dargelegten Gründen kann der Kommission aber nicht vorgeworfen werden, sie habe beim Erlaß der umstrittenen Maßnahmen in einer die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösenden Weise rechtswidrig gehandelt.

57 Im Gegenteil ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen, daß die Kommission der Klägerin weit umfangreicheren Beistand gewährt hat, als sie nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren verpflichtet war, indem sie mehrfach bei den irischen Behörden interveniert und ihre eigenen Maßnahmen wiederholt abgeändert hat, um der Entwicklung der von der Klägerin bei den irischen Gerichten anhängig gemachten Gerichtsverfahren Rechnung zu tragen.

58 Infolgedessen sind auch die Schadensersatzanträge zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob die übrigen Voraussetzungen für eine ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft vorliegen.

59 Die Klagen sind daher in ihrer Gesamtheit abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

60 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder anordnen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, oder wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Der Gerichtshof stellt fest, daß die Kommission bei der Klägerin möglicherweise die Überzeugung hervorgerufen hat, ihre Ansprüche seien begründet, indem sie ein Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages gegen Irland eingeleitet und die Neuzuteilungsverordnung im Anschluß an das Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache C-317/90 R geändert hat, um die von der Klägerin in bezug auf das Kontingent für Marktneulinge erhobenen Ansprüche zu wahren.

61 Angesichts dieser Umstände erscheint es angemessen, jede Partei ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache C-106/90 R, tragen zu lassen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache C-106/90 R.

Ende der Entscheidung

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