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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.05.1998
Aktenzeichen: C-106/96
Rechtsgebiete: Beschluß 75/458/EWG, Beschluß 80/1270/EWG, Beschluß 89/457/EWG


Vorschriften:

Beschluß 75/458/EWG
Beschluß 80/1270/EWG
Beschluß 89/457/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Aus den Artikeln 205 und 209 des Vertrages und Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung sowie aus Titel IV Absatz 3 Buchstabe c der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 30. Juni 1982 ergibt sich, daß die Vornahme der Gemeinschaftsausgabe für alle bedeutenden Gemeinschaftsaktionen nicht nur die Ausweisung der entsprechenden Mittel im Haushaltsplan der Gemeinschaft voraussetzt, die in die Zuständigkeit der Haushaltsbehörde fällt, sondern auch den vorherigen Erlaß eines Basisrechtsakts zur Bewilligung dieser Ausgaben, der in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Gewalt fällt, während die Verwendung der Haushaltsmittel für die Gemeinschaftsaktionen, die nicht in diese Kategorie fallen, nämlich die nichtbedeutenden Gemeinschaftsaktionen, den vorherigen Erlaß eines solchen Basisrechtsakts nicht erfordert.

Das Erfordernis des vorherigen Erlasses eines Basisrechtsakts ergibt sich insoweit unmittelbar aus der Systematik des Vertrages, wonach für die Ausübung der Rechtsetzungsbefugnis und die Ausübung haushaltsrechtlicher Befugnisse unterschiedliche Bedingungen gelten. Der Umstand, daß die Vornahme einer Ausgabe aufgrund der blossen Ausweisung der entsprechenden Mittel im Haushaltsplan die Ausnahme von dieser Grundregel bildet, impliziert, daß keine Vermutung für den nichtbedeutenden Charakter einer Gemeinschaftsaktion besteht, so daß es Sache der Kommission ist, den Beweis dafür zu erbringen.

Im Hinblick auf die im Ausgabeposten B3-4103 des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995 ausgewiesenen Mittel, mit denen die Ausgaben für ein Programm zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung gedeckt werden sollten, das Gegenstand eines Vorschlags der Kommission war, und die von der Kommission, als ihr Vorschlag vom Rat nicht angenommen wurde, gebunden wurden, um die in ihrer Pressemitteilung IP/96/97 vom 23. Januar 1996 genannten Vorhaben zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung zu finanzieren, ist es der Kommission nicht gelungen, zu beweisen, daß diese Vorhaben nichtbedeutende Aktionen darstellen. Sie war folglich nicht befugt, diese Mittelbindungen vorzunehmen, und hat somit Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages verletzt, so daß ihre Entscheidung für nichtig zu erklären ist.

4 Da die Nichtigerklärung der Entscheidung, die in der Pressemitteilung IP/96/97 der Kommission vom 23. Januar 1996 genannt worden ist, mit der die Gewährung von finanziellen Hilfen für europäische Vorhaben der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung angekündigt wurde, zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die entsprechenden Zahlungen im wesentlichen oder sogar vollständig vorgenommen worden sind, rechtfertigen es gewichtige Gründe der Rechtssicherheit - die mit denen vergleichbar sind, die bei einer Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen zum Tragen kommen -, daß der Gerichtshof von der ihm in Artikel 174 Absatz 2 des Vertrages für den Fall der Nichtigerklärung einer Verordnung eingeräumten Befugnis Gebrauch macht und entscheidet, daß die Nichtigerklärung die Gültigkeit der Zahlungen und Verpflichtungen nicht berührt, die aufgrund der Verträge vorgenommen und eingegangen worden sind, die Gegenstand der betreffenden Finanzierung waren.


Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1998. - Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsames Aktionsprogramm gegen die soziale Ausgrenzung - Finanzierung - Gesetzliche Grundlage. - Rechtssache C-106/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat mit Klageschrift, die am 1. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung oder Entscheidungen beantragt, die in der Pressemitteilung IP/96/67 der Kommission vom 23. Januar 1996 genannt worden sind, mit der Zuschüsse zu europäischen Vorhaben zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung angekündigt worden sind (im folgenden: streitige Pressemitteilung).

2 Nach dem Erlaß seiner Entschließung vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (ABl. C 13, S. 1) beschloß der Rat verschiedene Programme zur Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung, die er auf Artikel 235 EG-Vertrag stützte.

3 So erließ der Rat zunächst den Beschluß 75/458/EWG vom 22. Juli 1975 über das Programm von Modellvorhaben und Modellstudien zur Bekämpfung der Armut (ABl. L 199, S. 34), zuletzt geändert durch den Beschluß 80/1270/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 über eine ergänzende Aktion zur Bekämpfung der Armut (ABl. L 375, S. 68), der den Zeitraum von Dezember 1975 bis November 1981 umfasste, sodann den Beschluß 85/8/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut auf Gemeinschaftsebene (ABl. 1985, L 2, S. 24), der den Zeitraum von Januar 1985 bis 31. Dezember 1988 umfasste, und schließlich den Beschluß 89/457/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen (ABl. L 224, S. 10), der ein Programm für den Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1994 enthielt (im folgenden: Programm Nr. 3 zur Bekämpfung der Armut).

4 Das Programm Nr. 3 zur Bekämpfung der Armut hatte nach Artikel 2 folgende Ziele: Abstimmung aller Maßnahmen der Gemeinschaft, die sich auf die in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen auswirken, wobei die für die jeweiligen Maßnahmen geltenden Regelungen einzuhalten sind (Buchstabe a), Unterstützung der Ausarbeitung von Präventivmaßnahmen zugunsten von Risikogruppen sowie Abhilfemaßnahmen zur Bekämpfung der grossen Armut (Buchstabe b), multidimensionale Entwicklung innovativer Organisationsmodelle zur Eingliederung der betroffenen Personen unter Einbeziehung der im wirtschaftlichen und sozialen Bereich tätigen Stellen und Personen (Buchstabe c), Durchführung von Maßnahmen zur Unterrichtung, zur Koordinierung, zur Bewertung und zum Erfahrungsaustausch auf Gemeinschaftsebene (Buchstabe d) und schließlich Fortführung der Untersuchung der Merkmale der fraglichen Personengruppen (Buchstabe e).

5 Zur Verwirklichung dieser Ziele konnte die Kommission gemäß Artikel 3 dieses Programms die Durchführung von im lokalen Bereich verankerten Modellmaßnahmen, die auf die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der betroffenen Personengruppen durch Einbindung der lokalen Initiativen in die innerstaatliche oder regionale Politik ausgerichtet waren, fördern und/oder finanziell unterstützen. Diese Maßnahmen mussten den konkreten Bedürfnissen dieser Personen gerecht werden und ihnen eine aktive Teilnahme ermöglichen, damit sie sich tatsächlich in die Gesellschaft eingliedern (Buchstabe a). Ausserdem konnte die Kommission innovatorische Initiativen zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung bestimmter Personengruppen, die unter spezifischen Formen der Isolation leiden, insbesondere Initiativen nichtstaatlicher Organisationen (Buchstabe b), die Auswertung von Erfahrungen, den gemeinschaftsweiten Kenntnisaustausch und die Weitergabe von Methoden durch einen Verbund von Forschungs- und Entwicklungsstellen, dessen Mitglieder von der Kommission in Absprache mit den betreffenden Mitgliedstaaten ernannt werden (Buchstabe c), und schließlich den regelmässigen Austausch von vergleichbaren Daten über die fraglichen Personengruppen sowie die Verbesserung der Kenntnisse über die Armut (Buchstabe d) fördern und unterstützen.

6 Nach Abschnitt I des Anhangs des Beschlusses sollte eine Modellmaßnahme u. a. auf mehrere Aspekte der Situation der benachteiligten Personen abzielen und ein Engagement privater Partner oder von Verbänden und öffentlichen Stellen einschließen. Ausserdem sollte nach Abschnitt II des Anhangs bei der Auswahl u. a. berücksichtigt werden, inwieweit die Maßnahme die Selbständigkeit und das Selbstvertrauen der betroffenen Personen fördert und für die Arbeitslage von Interesse ist und in welchem Masse sie die Hilfe auf die am stärksten benachteiligten Personen ausrichtet und den Schwerpunkt auf die in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht benachteiligten Gebiete legt.

7 Um diese Aktion fortzuführen und zu erweitern, legte die Kommission am 22. September 1993 einen Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein mittelfristiges Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Ausgrenzung und zur Förderung der Solidarität: ein neues Programm zur Unterstützung und Anregung der Innovation 1994-1999 [KOM(93) 435 endg., nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht; im folgenden: Vorschlag für ein Programm Nr. 4] vor. Dieser Vorschlag enthielt ein Programm, das zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 31. Dezember 1999 durchgeführt werden sollte.

8 Nach Artikel 2 des Vorschlags für ein Programm Nr. 4 waren unter den Aktionen zur Bekämpfung der Ausgrenzung und zur Förderung der Solidarität diejenigen Aktionen zu verstehen, die die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht am stärksten benachteiligten Gruppen und Personen zum Ziel hatten, die Prozessen der sozialen Ausgrenzung - vor allem in städtischen Regionen - ausgesetzt sind. Diese Eingliederung sollte durch multidimensionale Maßnahmen in allen betroffenen Bereichen der Gesellschaft bewirkt werden, die in einer Aufstellung im Anhang aufgeführt waren. Unter den betroffenen Bereichen waren die der Beschäftigung und beruflichen Bildung aufgeführt.

9 Nach Artikel 3 des Vorschlags für ein Programm Nr. 4 verfolgte das Programm u. a. folgende Ziele: Beitrag zur Entwicklung von Vorbeuge- und Abhilfemaßnahmen durch Modellmaßnahmen auf lokaler und nationaler bzw. regionaler Ebene (Buchstabe a) und Unterstützung der Schaffung und Entwicklung transnationaler Netze von Partnerschaftsvorhaben (Buchstabe b).

10 Die nach Artikel 4 des Vorschlags für ein Programm Nr. 4 zur Verwirklichung dieser Ziele vorgesehenen Maßnahmen umfassten z. B. die Durchführung von Modellmaßnahmen auf lokaler und nationaler Ebene im Rahmen einer Partnerschaft zwischen öffentlichem und privatem Sektor.

11 Nach Anhang 1 des Vorschlags für ein Programm Nr. 4 war bei der Auswahl der Modellmaßnahmen insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit sie Mittel und Wege finden, um die Hilfe tatsächlich der am stärksten betroffenen Bevölkerungsgruppe zukommen zu lassen, die Unabhängigkeit und das Selbstvertrauen der Betroffenen stärken, die Beschäftigungssituation verbessern und sich auf in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht benachteiligte Gebiete konzentrieren.

12 Ende Juni 1995 stellte sich heraus, daß der Vorschlag für ein Programm Nr. 4 vom Rat nicht verabschiedet werden würde.

13 Im übrigen sah der Ausgabeposten B3-4103 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1995 (ABl. 1994, L 369, S. 1) 20 Millionen Ecu für die Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung vor. Diese Posten sollten nach den Erläuterungen zum Haushaltsplan die Ausgaben für das Programm, das Gegenstand des Vorschlags für ein Programm Nr. 4 war, sowie andere Ausgaben ausserhalb dieses Programms decken.

14 Aus der streitigen Pressemitteilung geht hervor, daß die Kommission im Laufe des Jahres 1995 beschlossen hatte, im Rahmen der Haushaltslinie B3-4103 86 in einem Anhang aufgeführte Vorhaben zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung im Gesamtbetrag von ungefähr 6 Millionen ECU zu finanzieren.

15 Diesem Beschluß waren insbesondere die Pressemitteilung IP (95) 918 der Kommission vom 11. August 1995, in der ein Programm im Bereich der sozialen Ausgrenzung für das Jahr 1995 angekündigt worden war, und eine Informationsschrift desselben Organs vom 16. August 1995 mit der Überschrift: "Europäische Beihilfen zur Unterstützung von Vorhaben zur Überwindung der sozialen Ausgrenzung - 1995" vorausgegangen, die einen Leitfaden für die möglicherweise an diesem Programm interessierten Stellen enthielt. In diesem Leitfaden wurde insbesondere beschrieben, welche Initiativen für eine Finanzierung in Frage kamen, und Schritte erläutert, welche die potentiellen Empfänger unternehmen mussten.

16 In dieser Informationsschrift heisst es: "Unterstützung kann an Aktivitäten erteilt werden, die darauf abzielen, die besten Praktiken zu identifizieren und zu fördern, und zwar in folgenden Bereichen:

(i) Neubelebung der städtischen Gesellschaft/soziale Integration im städtischen Raum, der von hoher Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung betroffen ist;

(ii) Maßnahmen, die sozial ausgegrenzten Menschen dabei helfen, sich dem Arbeitsmarkt zu nähern.

Die jeweiligen Interessengebiete sollten dem Arbeitsmarkt vorgeschaltet sein, und sollten sich mit dem Ausmaß der Ausgrenzung befassen, das derzeit die Zielgruppen daran hindert, ihre ersten Schritte in Richtung Arbeitsmarkt zu lenken.

Kommissionsbeihilfen können gegeben werden zugunsten der Schaffung und Weiterentwicklung von Austausch- und Selbsthilfenetzen (wie z. B. Einelternfamilien, Frauen in verschiedenen Armutssituationen, Langzeitarbeitslose, Familien in extremer Armut), zugunsten der Verbesserung der sozialen Integration in städtischen Gemeinschaften, der Verbesserung von städtischen Einrichtungen und des Zugangs zu städtischen Dienstleistungen - jeweils aus der Perspektive der ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen.

Spezifische Beispiele könnten folgende Arten von Aktionen sein: die Verringerung der Einsamkeit in städtischen Gebieten, neuartige Transportmöglichkeiten, die es ausgegrenzten Menschen ermöglichen sollen, sich auf den Arbeitsmarkt zuzubewegen (z. B. um Informationsstellen aufzusuchen, die Arbeitsstellen oder qualifizierende Maßnahmen vermitteln), Treffpunkte oder gesellige Gelegenheiten mit anderen, um Einsamkeit zu verhindern oder zu beseitigen, Schaffung von Selbsthilfegruppen oder Treffpunkten, Verbesserung des Zugangs zur Gesundheitspflege sowie zu öffentlichen Diensten wie z. B. Behausung, sozialen Leistungen, Information, Bügerberatung und/oder Rechtsberatung.

Diese Liste soll nicht umfassend, sondern lediglich beispielhafter Natur sein. Maßnahmen sollten dabei helfen, neue Ideen zu schaffen, die sozial Ausgeschlossenen mit einer Vielzahl von Problemen nützlich sein können, und sie sollten weitere Vorhaben stimulieren mit dem Ziel, die soziale Ausgrenzung zu überwinden."

17 Das Vereinigte Königreich stützt seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung oder der Entscheidungen über die Finanzierung der in der streitigen Pressemitteilung genannten 86 Vorhaben auf zwei Gründe: Unzuständigkeit der Kommission und Verletzung des Artikels 4 EG-Vertrag einerseits und Verletzung wesentlicher Formvorschriften andererseits.

Zum Klagegrund der Unzuständigkeit der Kommission und der Verletzung des Artikels 4 des Vertrages

18 Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs, das durch die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Dänemark und den Rat unterstützt wird, war die Kommission nicht befugt, Mittelbindungen für die Finanzierung der 86 streitigen Vorhaben im Rahmen der Haushaltslinie B3-4103 vorzunehmen. Sie habe dadurch zugleich Artikel 4 des Vertrages verletzt, wonach jedes Organ nach Maßgabe der ihm in dem Vertrag zugewiesenen Befugnisse handele.

19 Jede Gemeinschaftsausgabe bedürfe nämlich einer zweifachen Rechtsgrundlage: ihrer Ausweisung im Haushaltsplan und in der Regel des vorherigen Erlasses eines Aktes des abgeleiteten Rechts zur Bewilligung der fraglichen Ausgabe. Ausgenommen von diesem zweiten Erfordernis sei lediglich die Finanzierung von nichtbedeutenden Maßnahmen, nämlich von Modellstudien und vorbereitenden Maßnahmen zur Beurteilung des politischen Für und Wider eines Vorschlags eines Basisrechtsakts. In diesem letzteren Fall sei rechtliche Grundlage das Initiativrecht der Kommission, das sich unmittelbar aus dem Vertrag ergebe. Die streitigen Vorhaben gehörten jedoch eindeutig nicht zu diesen nichtbedeutenden Maßnahmen. Im übrigen habe der Rat keinen Basisrechtsakt zur Bewilligung ihrer Finanzierung erlassen.

20 Die Kommission, unterstützt durch das Parlament, räumt ein, daß nur die nichtbedeutenden Gemeinschaftsaktionen auf der alleinigen Grundlage der Ausweisung der entsprechenden Mittel im Haushaltsplan finanziert werden könnten, ist jedoch der Auffassung, daß die streitigen Vorhaben unter diese Kategorie fielen, so daß sie für die Entscheidung über ihre Finanzierung zuständig gewesen sei.

21 Bezueglich des Vorbringens der Parteien ist vorab daran zu erinnern, daß nach Artikel 205 EG-Vertrag die Kommission den Haushaltsplan nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel ausführt.

22 Ausserdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 56; vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 28; vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 242/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 1425, Randnr. 18, und vom 24. Oktober 1989 in der Rechtssache 16/88, Kommission/Rat, Slg. 1989, 3457, Randnrn. 15 bis 19), daß nach dem System des Vertrages die Vornahme einer Ausgabe durch die Kommission grundsätzlich ausser der Ausweisung der dafür vorgesehenen Mittel im Haushaltsplan einen dieser Ausgabe zugrunde liegenden Akt des abgeleiteten Rechts (gemeinhin als "Basisrechtsakt" bezeichnet) voraussetzt.

23 Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der aufgrund des Artikels 209 des Vertrages erlassenen Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1; im folgenden: Haushaltsordnung) in der Fassung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates vom 13. März 1990 (ABl. L 70, S. 1) lautet: "Zur Ausführung in bezug auf die im Haushaltsplan für bedeutende Gemeinschaftsaktionen ausgewiesenen Mittel ist zuvor ein Basisrechtsakt gemäß dem Verfahren und den Bestimmungen von Abschnitt IV Nummer 3 Buchstabe c) der Gemeinsamen Erklärung vom 30. Juni 1982 zu erlassen."

24 In Abschnitt IV Nummer 3 Buchstabe c der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 30. Juni 1982 über verschiedene Maßnahmen zur Gewährleistung einer besseren Abwicklung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 194, S. 1) heisst es:

"Die Verwendung der in den Haushalt für neue bedeutende Gemeinschaftsaktionen eingesetzten Mittel kann nur nach Erlaß einer Grundverordnung erfolgen. Werden diese Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt, bevor ein Verordnungsvorschlag vorliegt, so ist die Kommission ersucht, bis spätestens Ende Januar einen Vorschlag vorzulegen.

Der Rat und das Parlament verpflichten sich, alles zu tun, damit die betreffende Verordnung spätestens Ende Mai verabschiedet werden kann.

Kann die Verordnung zu diesem Termin jedoch nicht verabschiedet werden, so legt die Kommission Alternativvorschläge (Mittelübertragungen) vor, damit die betreffenden Mittel noch während des Haushaltsjahres verwendet werden können."

25 In einer Erklärung in der Anlage zur Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. C 331, S. 1) bekräftigten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, daß sie an diesen Grundsätzen festhalten, und verpflichteten sich, für eine bessere Anwendung dieser Grundsätze Sorge zu tragen.

26 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Vornahme der Gemeinschaftsausgaben für alle bedeutenden Gemeinschaftsaktionen nicht nur die Ausweisung der entsprechenden Mittel im Haushaltsplan der Gemeinschaft voraussetzt, die in die Zuständigkeit der Haushaltsbehörde fällt, sondern auch den vorherigen Erlaß eines Basisrechtsakts zur Bewilligung dieser Ausgaben, der in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Gewalt fällt, während die Verwendung der Haushaltsmittel für die Gemeinschaftsaktionen, die nicht in diese Kategorie fallen, nämlich die nichtbedeutenden Gemeinschaftsaktionen, den vorherigen Erlaß eines solchen Basisrechtsakts nicht erfordert.

27 Allerdings enthalten weder die Haushaltsordnung noch die genannten interinstitutionellen Erklärungen von 1982 und 1993 eine Definition des Begriffes "bedeutende Gemeinschaftsaktion".

28 Das Erfordernis des Erlasses eines Basisrechtsakts vor der Verwendung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel ergibt sich jedoch unmittelbar aus der Systematik des Vertrages, wonach für die Ausübung der Rechtsetzungsbefugnis und die Ausübung haushaltsrechtlicher Befugnisse unterschiedliche Bedingungen gelten (Urteil vom 30. Mai 1989, Kommission/Rat, a. a. O., Randnr. 18).

29 Darüber hinaus muß nach einer Erklärung im Protokoll der Sitzung vom 28. Juni 1982 von Rat, Parlament und Kommission im Rahmen des interinstitutionellen Trilogs, die zwei Tage vor Erlaß der vorgenannten Gemeinsamen Erklärung von 1982 stattfand, das Erfordernis des Erlasses eines Basisrechtsakts vor der Verwendung der im Haushaltsplan eingestellten Mittel für die bedeutenden Gemeinschaftsaktionen es der Kommission gestatten, wie üblich Aufgaben im Rahmen ihrer Tätigkeit zu übernehmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Initiativrechts, indem sie in eigener Verantwortung die Untersuchungen oder Versuche einleitet, die zur Erstellung ihrer Vorschläge erforderlich sind.

30 Wie die Kommission im übrigen in ihrer Mitteilung vom 6. Juli 1994 an die Haushaltsbehörde - Rechtsgrundlagen und Hoechstbeträge - [SEK (94) 1106 endg.] eingeräumt hat, ist, da die Vornahme einer Ausgabe augrund der blossen Ausweisung der entsprechenden Mittel im Haushaltsplan die Ausnahme von der Grundregel des vorherigen Erlasses eines Basisrechtsakts ist, der nichtbedeutende Charakter einer Maßnahme nicht von vornherein gegegeben. Daher muß die Kommission den Beweis erbringen, daß die geplante Maßnahme nicht bedeutend ist.

31 Im vorliegenden Fall ist es der Kommission jedoch nicht gelungen, die Behauptung der Regierung des Vereinigten Königreichs zu widerlegen, daß die in der streitigen Pressemitteilung genannten Vorhaben in Wirklichkeit Aktionen umfassten, die bereits Gegenstand des Programms Nr. 3 zur Bekämpfung der Armut gewesen seien und die aufgrund eines Programms Nr. 4 zur Bekämpfung der Armut hätten beschlossen werden können. Diese Programme betreffen unstreitig bedeutende Gemeinschaftsaktionen und erforderten somit den Erlaß eines Basisrechtsakts für die Verwendung der entsprechenden Mittel.

32 Von den Verträgen, die 1995 Gegenstand einer Gemeinschaftsfinanzierung allein aufgrund der Haushaltslinie B3-4103 waren, betrafen diejenigen, die die Kommission im vorliegenden Verfahren für ihre Auffassung angeführt hat, ein Alphabetisierungsprojekt für in benachteiligten Gebieten lebende Familien mit dem Ziel einer besseren Eingliederung in das Arbeitsleben, ein Programm der beruflichen Bildung für junge Arbeitslose, die in einem Gebiet mit hoher Jungendarbeitslosigkeit leben, und ein Programm zur sozialen Wiedereingliederung unverheirateter Mütter ohne Arbeit und alkoholkranker Arbeitsloser.

33 Derartige Aktionen fielen jedoch genau unter das Programm Nr. 3 zur Bekämpfung der Armut und den Vorschlag für ein Programm Nr. 4. So konnte die Kommission nach Artikel 3 Buchstaben a und b des Programms Nr. 3 zur Bekämpfung der Armut im lokalen Bereich verankerte Modellmaßnahmen, die auf die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen ausgerichtet waren, sowie innovatorische Initiativen zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung bestimmter Personengruppen, die unter spezifischen Formen der Isolation leiden, fördern oder finanziell unterstützen. Ebenso ergibt sich namentlich aus Artikel 2 des Vorschlags für ein Programm Nr. 4 in Verbindung mit seinem ersten Anhang, daß dieser Vorschlag die Durchführung von Aktionen zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der am stärksten benachteiligten Gruppen und Personen vorsah, wobei die Kommission u. a. im Bereich der beruflichen Bildung zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten der Betroffenen tätig werden sollte.

34 Somit bezweckten die genannten Vorhaben entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht die Vorbereitung einer zukünftigen Gemeinschaftsaktion oder die Durchführung von Modellprojekten, sondern waren aufgrund der geplanten Maßnahmen, der verfolgten Ziele und ihrer Nutznießer dazu bestimmt, die im Programm Nr. 3 zur Bekämpfung der Armut vorgesehenen Initiativen zu einem Zeitpunkt weiterzuführen, zu dem klar war, daß der Rat den Vorschlag für ein Programm Nr. 4 zur Fortführung und Erweiterung der Gemeinschaftsaktion zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung nicht annehmen würde.

35 Die Kommission trägt für ihre Auffassung, daß die streitigen Vorhaben nichtbedeutende Aktionen darstellten, allerdings vor, diese beträfen kurzfristige Maßnahmen mit einer Hoechstdauer von einem Jahr, die nicht miteinander koordiniert seien und wesentlich geringere Ausgaben verursachten als die sich über mehrere Jahre erstreckenden Aktionen, die im Programm Nr. 3 und im Vorschlag für ein Programm Nr. 4 zur Bekämpfung der Armut aufgeführt gewesen seien; die Programme hätten die Schaffung einer Stelle zur Beobachtung der nationalen Politiken zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung vorgesehen, die die Koordinierung dieser Aktionen hätte sicherstellen sollen.

36 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Es lässt sich nämlich keineswegs ausschließen, daß eine bedeutende Gemeinschaftsaktion nur begrenzte Ausgaben zur Folge hat oder daß ihre Wirkungen zeitlich begrenzt sind. Die gegenteilige Ansicht würde der Kommission im übrigen gestatten, die Anwendung des Grundsatzes des vorherigen Erlasses eines Basisrechtsakts allein dadurch zu umgehen, daß sie den Umfang der fraglichen Maßnahme begrenzt, sie aber von Jahr zu Jahr verlängert. Ebenso kann die Bedeutung einer Aktion nicht von dem Grad ihrer Koordinierung auf Gemeinschaftsebene abhängen.

37 Somit ist die Kommission nicht befugt gewesen, die Mittelbindungen, die zur Finanzierung der in der streitigen Pressemitteilung genannten Vorhaben erforderlich waren, im Rahmen der Haushaltslinie B3-4103 vorzunehmen, und hat Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages verletzt. Die Entscheidung über diese Mittelbindungen ist daher für nichtig zu erklären.

38 Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, zum Klagegrund der fehlenden Begründung Stellung zu nehmen.

Zur Begrenzung der Wirkungen der Nichtigerklärung

39 Das Vereinigte Königreich, das insoweit vom Königreich Dänemark unterstützt wird, hat mitgeteilt, daß es sich, um die berechtigten Hoffnungen der Personen, die von der Kommission Zuschüsse zu ihren Vorhaben zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung erhalten, nicht zu enttäuschen, für den Fall seines Obsiegens nicht widersetzen werde, wenn der Gerichtshof von der ihm in Artikel 174 EG-Vertrag eingeräumten Befugnis, die Wirkungen der für nichtig erklärten Entscheidungen aufrechtzuerhalten, Gebrauch mache. Das Parlament hat denselben Wunsch zum Ausdruck gebracht.

40 Die Nichtigerklärung der Entscheidung über die mit den streitigen Verträgen zusammenhängenden Mittelbindungen erfolgt zu einem Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Zahlungen im wesentlichen oder sogar vollständig vorgenommen worden sind.

41 Somit rechtfertigen es gewichtige Gründe der Rechtssicherheit, die mit denen vergleichbar sind, die bei einer Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen zum Tragen kommen, daß der Gerichtshof von der ihm in Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag für den Fall der Nichtigerklärung einer Verordnung eingeräumten Befugnis Gebrauch macht und die Wirkungen der streitigen Entscheidung bezeichnet, die aufrechtzuerhalten sind (hinsichtlich einer Richtlinie vgl. z. B. Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94, Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827, Randnr. 31).

42 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls ist zu entscheiden, daß die Nichtigerklärung die Gültigkeit der aufgrund der streitigen Verträge vorgenommenen Zahlungen und eingegangenen Verpflichtungen nicht berührt.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Vereinigte Königreich einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 tragen die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Dänemark, der Rat und das Parlament als Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung, die in der Pressemitteilung IP/96/67 der Kommission vom 23. Januar 1996 genannt worden ist, mit der Zuschüsse zu europäischen Vorhaben zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung angekündigt worden sind, wird für nichtig erklärt.

2. Die Nichtigerklärung der vorgenannten Entscheidung berührt nicht die Gültigkeit der aufgrund der streitigen Verträge vorgenommenen Zahlungen und eingegangenen Verpflichtungen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Dänemark, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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