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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: C-107/01
Rechtsgebiete: RL 98/76/EG


Vorschriften:

RL 98/76/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grand-duché de Luxembourg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/76/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-107/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-107/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wolfcarius als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch J. Faltz als Bevollmächtigten,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 277, S. 17) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter L. Sevón und M. Wathelet,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 6. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 277, S. 17, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder sie jedenfalls davon nicht in Kenntnis gesetzt hat.

2 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie sieht Folgendes vor:

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Oktober 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

3 Gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG forderte die Kommission das Großherzogtum Luxemburg zunächst auf, sich zu äußern, und richtete dann mit Schreiben vom 1. August 2000 an dieses eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen.

4 Mit Schreiben vom 24. August 2000 antworteten die luxemburgischen Behörden, dass der Erlass der die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen im Gang sei.

5 Da die Kommission keine weiteren Informationen zu der in Rede stehenden Umsetzung der Richtlinie erhielt, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.

6 Das Großherzogtum Luxemburg macht geltend, dass der Gesetzentwurf zur Umsetzung insbesondere der Richtlinie sowie zwei Entwürfe von Großherzoglichen Verordnungen am 21. Juli 2000 vom Conseil de gouvernement gebilligt worden seien. Die Kommission habe im August 2000 Kopien dieser Entwürfe erhalten.

7 Diese Umstände ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass die Umsetzung der Richtlinie, wie sich aus den Ausführungen des Großherzogtums Luxemburg ergibt, nicht innerhalb der Frist durchgeführt worden ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war. Unter diesen Umständen ist die von der Kommission anhängig gemachte Klage offensichtlich begründet.

8 Somit ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Großherzogtum Luxemburg mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer verstoßen, dass es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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