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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: C-107/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Art. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Juli 2005. - Comité Andaluz de Agricultura Ecológica gegen Administración General del Estado und Comité Aragonés de Agricultura Ecológica. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Supremo - Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel - Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Bezeichnung "bio" bei Erzeugnissen verwendet werden darf, die nicht aus ökologischem Landbau stammen. - Rechtssache C-107/04.

Parteien:

In der Rechtssache C-107/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 1. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 2004, in dem Verfahren

Comité Andaluz de Agricultura Ecológica

gegen

Administración General del Estado,

Comité Aragonés de Agricultura Ecológica,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilei und E. Levits,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen:

- der spanischen Regierung, vertreten durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigten,

- der griechischen Regierung, vertreten durch S. Charitaki und V. Kontolaimos als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán, B. Doherty und F. Jimeno Fernandez als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. März 2005,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 2092/91) zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in ihren Geltungsbereich, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 (ABl. L 222, S. 1).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage des Comité Andaluz de Agricultura Ecológica gegen die Administración General del Estado.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Die Verordnung Nr. 2092/91 hat gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle für Erzeugnisse aus ökologischem Landbau eingeführt. Wie sich aus ihrer fünften Begründungserwägung ergibt, soll diese Verordnung den lauteren Wettbewerb zwischen den Herstellern dieser Erzeugnisse sicherstellen, die Transparenz der verschiedenen Erzeugungsschritte gewährleisten und dazu führen, dass solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.

4. Artikel 2 der Verordnung bestimmt:

Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gekennzeichnet sind durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den Produktionsregeln gemäß Artikel 6 gewonnen wurden, und zwar insbesondere durch einen oder mehrere der nachstehenden Begriffe oder der davon abgeleiteten gebräuchlichen Begriffe (wie Bio, Öko, usw.) oder ihrer Diminutive, es sei denn, diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung:

- spanisch: ecológico,

- dänisch: økologisk,

- deutsch: ökologisch, biologisch,

- griechisch: ß????????,

- englisch: organic,

- französisch: biologique,

- italienisch: biologico,

- portugiesisch: biológico,

- finnisch: luonnonmukainen,

- schwedisch: ekologisk.

5. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 in seiner durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 (ABl. L 65, S. 1) und durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 346) geänderten Fassung bestimmt nunmehr:

Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den in Artikel 6 genannten Produktionsregeln gewonnen wurden. Insbesondere die folgenden Bezeichnungen, die daraus abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen (wie Bio-, Öko- usw.) und ihre Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, gelten in der gesamten Gemeinschaft und in allen Amtssprachen als Hinweis auf Methoden des ökologischen Landbaus, es sei denn, sie werden nicht für in Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dieser Art der Erzeugung:

- spanisch: ecológico,

- tschechisch: ekologické,

- dänisch: økologisk,

- deutsch: ökologisch, biologisch,

- estnisch: mahe or /ökoloogiline,

- griechisch: ß????????,

- englisch: organic,

- französisch: biologique,

- italienisch: biologico,

- lettisch: bioloisk,

- litauisch: ekologikas,

- ungarisch: ökológiai,

- maltesisch: organiku,

- niederländisch: biologisch,

- polnisch: ekologiczne,

- portugiesisch: biológico,

- slowakisch: ekologické,

- slowenisch: ekoloki,

- finnisch: luonnonmukainen,

- schwedisch: ekologisk.

6. Die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 392/2004 nennt folgende Gründe für diese Änderung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2092/91:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sieht auch einen gemeinschaftsweiten Schutz bestimmter Bezeichnungen vor, durch die die Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass ein Lebensmittel, ein Futtermittel oder seine Bestandteile nach den in jener Verordnung festgelegten Methoden des ökologischen Landbaus erzeugt werden. Dieser Schutz gilt auch für die daraus abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen oder Diminutive dieser Bezeichnungen, unabhängig davon, ob sie allein oder kombiniert verwendet werden, und unabhängig davon, in welcher Sprache sie verwendet werden. Um jede Möglichkeit einer Fehlinterpretation hinsichtlich des Umfangs dieses Schutzes auszuräumen, sollte jene Verordnung entsprechend geändert werden.

Nationales Recht

7. Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Dekrets Nr. 1852/1993 vom 22. Oktober 1993 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (BOE Nr. 283 vom 26. November 1993, S. 33528) lautete ursprünglich:

Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist ein Erzeugnis stets als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis oder seine Bestandteile durch den Begriff ecológico gekennzeichnet sind .

Ferner können, zusätzlich zu anderen Angaben, die die Autonomen Regionen festlegen können, folgende Angaben verwendet werden: obtenido sin el empleo de productos químicos de síntesis, biológico, orgánico, biodinámico und die jeweiligen Wortzusammensetzungen sowie die Bezeichnungen eco und bio, mit oder ohne Zusatz des Namens des Erzeugnisses, des Namens seiner Bestandteile oder seiner Handelsmarke.

8. Dieses Dekret wurde durch das Königliche Dekret Nr. 506/2001 vom 11. Mai 2001 (BOE Nr. 126 vom 26. Mai 2001, S. 18609) geändert. Sein Artikel 3 Absatz 1 bestimmt nunmehr:

Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 geänderten Fassung gilt ein Erzeugnis stets als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren mit dem Begriff ecológico oder seiner Vorsilbe eco, allein oder in Verbindung mit dem Namen des Erzeugnisses, seiner Bestandteile oder der Handelsmarke, gekennzeichnet sind.

9. Dem dritten und fünften Abschnitt der Begründung dieses Königlichen Dekrets zufolge war die Änderung erforderlich, um jeden Zweifel hinsichtlich der Begriffe auszuräumen, die nach der Gemeinschaftsregelung über den ökologischen Landbau vorgesehen waren, auszuräumen und um eine mögliche Verwirrung der Verbraucher unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation im Lebensmittelsektor in Spanien zu verhindern, in dem es üblich geworden ist, den Begriff bio zur Bezeichnung von Lebensmitteln mit bestimmten Eigenschaften zu verwenden, die nichts mit dem ökologischem Landbau zu tun haben.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10. Das Comité Andaluz de Agricultura Ecológica hat beim Tribunal Supremo eine Klage betreffend die Rechtmäßigkeit des Königlichen Dekrets Nr. 506/2001 erhoben.

11. Nach Ansicht dieses Geri chts hängt die Entscheidung im Ausgangsverfahren von der Tragweite und der Bedeutung ab, die der Verordnung Nr. 2092/91, insbesondere ihrem Artikel 2, zukommen. Auf eine Bitte des Gerichtshofes um Klarstellung hat das Tribunal Supremo darum gebeten, die Beantwortung der Vorlagefragen auf diese Verordnung in ihrer Fassung durch die Verordnung Nr. 392/2004 auszudehnen, die nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in Kraft getreten ist.

12. Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften, die nur die Bezeichnung ecológico, ihre Vorsilbe eco und die daraus abgeleiteten Bezeichnungen dem ökologischen Landbau vorbehalten, die Bezeichnung biológico, ihre Vorsilbe bio und die daraus abgeleiteten Bezeichnungen dagegen für Erzeugnisse zulassen, die nicht den Anforderungen des ökologischen Landbaus entsprechen, mit der Gemeinschaftsregelung.

13. Aus diesen Gründen hat das Tribunal Supremo das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sieht die Verordnung ... Nr. 2092/91 ..., ergänzt durch die Verordnung ... Nr. 1804/1999 ..., die Begriffe biológico und ecológico und ihre Vorsilben bio und eco in allen Mitgliedstaaten als Angaben an, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis oder seine Bestandteile nach den Regeln der ökologischen Wirtschaftsweise gewonnen wurden?

2. Behält die Verordnung ... Nr. 2092/91 ..., ergänzt durch die Verordnung ... Nr. 1804/1999 ..., die Begriffe biológico und ecológico und ihre Vorsilben bio und eco notwendigerweise in allen Mitgliedstaaten den Erzeugnissen vor, die nach den Regeln gewonnen wurden, die in dieser Verordnung für die ökologische Wirtschaftsweise festgelegt wurden?

3. Beschränkt Artikel 2 der Verordnung ... Nr. 2092/91 ..., ergänzt durch die Verordnung ... Nr. 1804/1999 ..., im Spanischen das Vorbehalten des Begriffes ecológico und seiner Vorsilbe Eco für Erzeugnisse, die nach den Regeln gewonnen wurden, die in dieser Verordnung für die ökologische Wirtschaftsweise festgelegt wurden, in der Weise, dass das Gemeinschaftsrecht dem Gebrauch des Begriffes biológico und seiner Vorsilbe bio für nicht ökologische Erzeugnisse in Spanien nicht entgegensteht, wenn die Verwendung dieses Begriffes und dieser Vorsilbe sie zu Gattungsbegriffen und -vorsilben gemacht hat, die in Spanien nicht zur Bezeichnung von Lebensmittelerzeugnissen mit bestimmten, mit der ökologischen Wirtschaftsweise verbundenen Eigenschaften dienen?

Zu den Vorlagefragen

14. Mit seinen Vorlagefragen, die gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 wie auch derselbe Artikel in der Fassung der Verordnung Nr. 392/2004 dahin auszulegen ist, dass er verbietet, dass in Spanien Erzeugnisse, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren die Angabe biológico oder ihre Vorsilbe bio tragen.

15. Die spanische Regierung macht geltend, Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 verbiete es nicht, die Bezeichnung biológico oder ihre Vorsilbe bio für Erzeugnisse zu verwenden, die nicht aus ökologischem Landbau stammten, da in der in diesem Artikel enthaltenden Liste für die spanische Sprache ausschließlich die Bezeichnung ecológico aufgeführt sei. Sie räumt ein, dass die Verordnung Nr. 2092/91 in ihrer durch die Verordnung Nr. 392/2004 geänderten Fassung zu einer anderen Auslegung führen könne, und bekundet ihre Absicht, die nationale Regelung entsprechend dem Ergebnis des vorliegenden Verfahrens und des Vertragsverletzungsverfahrens Kommission/Spanien (vgl. Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C153/03, Slg. 2005, I0000) zu ändern.

16. Die griechische und die französische Regierung sowie die Kommission haben in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes ausgeführt, nicht nur aus der jüngsten Fassung der Verordnung Nr. 2092/91, sondern auch aus deren früherer Fassung ergebe sich, dass die den französischen Bezeichnungen biologique und bio entsprechenden Begriffe in der gesamten Gemeinschaft in gleicher Weise geschützt werden müssten. Wenn Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 in der Fassung der Verordnung Nr. 392/2004 bestimme, dass die genannten Bezeichnungen oder die daraus abgeleiteten Bezeichnungen in der gesamten Gemeinschaft und in allen Amtssprachen als Hinweis auf Methoden des ökologischen Landbaus [gölten], wolle er damit lediglich einen Ansatz klarstellen, der bereits der früheren Fassung zugrunde gelegen habe. Diese Auffassung werde im Übrigen auch durch die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 392/2004 bestätigt. Selbst wenn also für die spanische Sprache nur die Bezeichnung ecológico in der Liste des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2092/91 aufgeführt werde, müssten die Bezeichnungen biológico und die daraus abgeleiteten Bezeichnungen in Spanien ebenfalls geschützt werden.

17. Wie sich aus Randnummer 33 des Urteils vom heutigen Tag in der Rechtssache Kommission/Spanien ergibt, nahm Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 hinsichtlich der Etikettierung, der Werbung oder der Geschäftspapiere für Erzeugnisse aus ökologischem Landbau Bezug auf die in den einzelnen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis ... nach den [ökologischen] Produktionsregeln ... gewonnen wurde..., und zwar insbesondere auf die in einer Liste, die für jede der seinerzeit elf Amtssprachen der Gemeinschaft einen oder zwei Ausdrücke enthielt, enthaltenen Begriffe oder ... [die] davon abgeleiteten gebräuchlichen Begriffe. Diese Liste enthielt für fünf der elf Sprachen einen einzigen Ausdruck; dieser entsprach dem französischen Begriff biologique. Für drei weitere Sprachen fand sich ein einziger Ausdruck, der dem französischen Begriff écologique entsprach. Für die deutsche Sprache wurden unterschiedslos zwei Ausdrücke angegeben, die diesen beiden Begriffen entsprachen, und für die beiden restlichen Sprachen wurde ein anderer Ausdruck angegeben.

18. Für die spanische Sprache war in der in diesem Artikel enthaltenen Liste nur der Ausdruck ecológico, der auch den hiervon abgeleiteten Begriff eco umfasst, angegeben, und da das Vorliegen anderer Verwendungen in Spanien nicht nachgewiesen wurde, hat der Gerichtshof im Rahmen des von der Kommission gegen das Königreich Spanien eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens nicht festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch seine Verpflichtungen verletzt hat, dass es den Herstellern von Erzeugnissen, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, die Verwendung anderer Ausdrücke, wie biológico oder bio, nicht verboten hat (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 35).

19. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 in der durch die Verordnung Nr. 392/2004 geänderten Fassung bestimmt, dass die in diesem Artikel enthaltenen verschiedenen Sprachfassungen für die Mitgliedstaaten keinen Ausschließlichkeitscharakter haben, sondern einen Hinweis darstellen, der auch die Übersetzungen in die übrigen Amtssprachen der Gemeinschaft umfasst. Dementsprechend dient diese Fassung der Verordnung, wie die Generalanwältin in den Nummern 26 bis 29 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dem Ausgleich der aktuellen Bedürfnisse des Gemeinsamen Marktes für Lebensmittel, den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und den Zielen des Verbraucherschutzes.

20. Folglich muss nunmehr in Spanien, abgesehen von der Bezeichnung ecológico, auch die Bezeichnung biologique, für die sich in der Liste des Artikels 2 mehrfach entsprechende Ausdrücke finden, Erzeugnissen vorbehalten werden, die aus ökologischem Anbau stammen.

21. Diese neue Formulierung hat jedoch - ungeachtet des Wortlauts der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 392/2004, wonach jede Möglichkeit einer Fehlinterpretation auszuräumen ist - keinen Einfluss auf den Inhalt der Verordnung Nr. 2092/91. Die Verabschiedung einer neuen Fassung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 2092/91 lässt nämlich annehmen, dass der Gesetzgeber diesen Artikel ändern, nicht aber ihn unverändert lassen wollte. Wenn eine solche Absicht nicht bestanden hätte, wäre diese Rechtsänderung nicht erforderlich gewesen (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 38).

22. Auf die Vorlagefragen ist daher zu antworten, dass

- Artikel 2 der Verordnung Nr. 2092/91 dahin auszulegen war, dass er es nicht verbot, dass Erzeugnisse, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, in Spanien in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren die Angabe biológico oder ihre Vorsilbe bio tragen,

- derselbe Artikel in der Fassung der Verordnung Nr. 392/2004 dahin auszulegen ist, dass er es nunmehr verbietet, dass solche Erzeugnisse, in Spanien in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren die Angabe biológico oder ihre Vorsilbe bio tragen.

Kosten:

23. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in ihren Geltungsbereich geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999, war dahin auszulegen, dass er es nicht verbot, dass Erzeugnisse, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, in Spanien in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren die Angabe biológico oder ihre Vorsilbe bio tragen.

2. Derselbe Artikel 2 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 ist dahin auszulegen, dass er es nunmehr verbietet, dass solche Erzeugnisse in Spanien, in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren die Angabe biológico oder ihre Vorsilbe bio tragen.

Ende der Entscheidung

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