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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.1989
Aktenzeichen: C-107/89 R
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Ein Kläger hat kein Rechtsschutzinteresse daran, im Wege der einstweiligen Anordnung zu erreichen, daß die Bekanntgabe der Ergebnisse der Bewertung der Befähigungsnachweise und schriftlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens, an dem er teilgenommen hat, ausgesetzt wird, um es dem Prüfungsausschuß zu ermöglichen, von den Bescheinigungen, um deren Ausstellung er die Anstellungsbehörde vergeblich gebeten hatte, Kenntnis zu nehmen, wenn feststeht, daß er die Etappe des Auswahlverfahrens, in der es um die Bewertung der Befähigungsnachweise ging, erfolgreich bestanden hat, jedoch in einem späteren Stadium, nämlich bei der mündlichen Prüfung, erfolglos geblieben ist.
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 19 MAI 1989. - LUIS G. CATURLA POCH GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN. - RECHTSSACHE C-107/89 R.
Tenor:
1 ) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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