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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.1999
Aktenzeichen: C-107/99 R
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999. - Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger Rechtsschutz - Strukturfonds - Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen - Änderung der Richtgrößen für die Aufteilung. - Rechtssache C-107/99 R.

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