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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.04.1990
Aktenzeichen: C-108/89
Rechtsgebiete: EWGV 1408/71


Vorschriften:

EWGV 1408/71 Art. 12 Abs. 2
EWGV 1408/71 Art. 46
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Erhält ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften, so steht es nicht im Widerspruch zur Verordnung Nr. 1408/71, daß nur diese Rechtsvorschriften auf ihn in vollem Umfang, einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften, angewendet werden. Erweist sich jedoch die Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer als weniger günstig als die der Regelung des Artikels 46 der Verordnung, so ist dieser Artikel anzuwenden. In diesem Fall ist Artikel 46 Absatz 3, der darauf abzielt, die Kumulierung der erworbenen Leistungen gemäß den Modalitäten der Absätze 1 und 2 dieses Artikels zu begrenzen, unter Ausschluß der in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Antikumulierungsbestimmungen anzuwenden.

2. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene vorgezogene Altersrente und eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbene Invaliditätsrente sind als Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen, wonach die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats enthaltenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen beim Zusammentreffen einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit, die in diesem Mitgliedstaat oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind, dann nicht anwendbar sind, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod ( Renten ) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt werden.

3. Finden nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anwendung, so richtet sich die Qualifizierung einer allein nach diesen Rechtsvorschriften gezahlten Altersrente und einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Invaliditätsrente im Hinblick auf die Antikumulierungsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats nicht nach dem Gemeinschaftsrecht.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 5. APRIL 1990. - AUGUSTO PIAN GEGEN OFFICE NATIONAL DES PENSIONS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR DU TRAVAIL DE LIEGE - BELGIEN. - SOZIALE SICHERHEIT - VERORDNUNG NR. 1408/71 - BELGISCHE RECHTSVORSCHRIFTEN UEBER DIE SOZIALE SICHERHEIT. - RECHTSSACHE C-108/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour du travail Lüttich hat mit Urteil vom 24. März 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 5. April 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag sowie der Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, in der durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 ( ABl. L 230, S. 6, Anhang I ) geänderten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem es um die Weigerung des Office national des pensions ( ONP ) geht, dem in Italien wohnenden Kläger eine vorgezogene Altersrente als Arbeitnehmer zu gewähren.

3 Das ONP stützte sich für seine Weigerung auf Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und Nr. 3, auf Artikel 25 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1964 und auf Artikel 64 bis Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967, nach denen eine Altersrente nicht gezahlt wird, wenn der Berechtigte eine Invaliditätsrente nach dem System eines fremden Staates bezieht und die Voraussetzungen für den Beginn der belgischen Altersrente nicht erfuellt. Der Kläger, der am 9. Juni 1922 geboren wurde, erfuellt die Voraussetzung hinsichtlich des Alters ( 65 Jahre ) nicht.

4 Der Kläger arbeitete in Belgien von 1947 bis 1951 als Untertagearbeiter und von 1952 bis 1971 anderweitig als Arbeitnehmer. Danach begab er sich nach Italien, wo er bis 1978 arbeitete. Er bezieht eine italienische Invaliditätsrente und seit dem 14. März 1978 eine belgische Altersrente auf der Grundlage von 5/45 einer beruflichen Laufbahn - 21 755 BFR - als Untertagearbeiter.

5 Auf die Berufung gegen das Urteil des Tribunal du travail Lüttich, daß das ONP dazu verurteilt hatte, dem Kläger ab 1. Januar 1984 eine vorgezogene Altersrente zu zahlen, hat die Cour du travail Lüttich das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1 ) Wenn ein Wanderarbeitnehmer in einem Mitgliedstaat ohne Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen einen Anspruch auf eine persönliche Invaliditätsrente erworben hat und wenn er in einem anderen Mitgliedstaat ohne Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen Ansprüche auf eine Leistung aufgrund seiner Berufstätigkeit geltend macht, ist es dann mit den Artikeln 48 und 51 EWG-Vertrag vereinbar, daß der Träger dieses zweiten Staates, der die Altersrente gewährt, die von dem ersten Staat gewährte Invaliditätsrente bei der Anwendung der Antikumulierungsbestimmungen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften so berücksichtigt, wie er die nach seinen eigenen Rechtsvorschriften gewährten Leistungen bei Invalidität berücksichtigt?

2 ) Falls diese Frage bejaht wird : Wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Kumulierung der von diesem Staat gewährten Altersrente mit einer Leistung bei Invalidität anders regeln als die Kumulierung einer solchen Rente mit einer Leistung bei Alter, wie ist dann die nicht in eine Altersrente umwandelbare Invaliditätsrente, die von einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird, zu betrachten? Ist sie wie eine Leistung bei Invalidität oder wie eine Leistung bei Alter zu betrachten?

Ist möglicherweise danach zu unterscheiden, ob der Empfänger der Invaliditätsrente das Rentenalter erreicht hat oder nicht oder ob er eine Leistung bei Alter bezieht?

Ist danach zu unterscheiden, ob die Altersrente bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters oder ob sie vorzeitig ( bei Kürzung des Rentenbetrags ) beantragt wird?

3 ) Je nach Beantwortung der ersten und der zweiten Frage : Muß dieses Rentenalter

a ) dasjenige sein, das in den Rechtsvorschriften vorgesehen ist, zu denen die Kumulierungsbestimmung gehört, oder

b ) dasjenige, das in den Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nach denen sich die nichtumwandelbare Leistung richtet, bezueglich deren die Kumulierung geregelt ist?"

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

7 Aus den Gründen des Vorlageurteils ergibt sich, daß die erste Frage des vorlegenden Gerichts dahin geht, ob die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen eine allein nach diesen Rechtsvorschriften gezahlte vorgezogene Altersrente nicht gewährt werden kann, wenn der Berechtigte eine Invaliditätsrente allein aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht.

8 Es ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung ( siehe unter anderem das Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 238/81, Van der Bunt-Craig, Slg. 1983, 1385, Randnr. 15 ) dann, wenn der Arbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bezieht, es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht verbieten, daß nur die nationalen Vorschriften vollständig, einschließlich der nationalen Antikumulierungsbestimmungen, auf ihn angewandt werden.

9 Jedoch ist - gleichfalls nach ständiger Rechtsprechung - das System des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn seine Anwendung für den Arbeitnehmer günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften ( siehe unter anderem das Urteil vom 2. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 116/80, 117/80, 119/80, 120/80 und 121/80, Celestre, Slg. 1981, 1737 ).

10 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zur Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits den Vergleich zwischen den Leistungen, auf die ein Anspruch allein nach den nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der Antikumulierungsvorschriften besteht, und denjenigen, die bei Anwendung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71, einschließlich der Antikumulierungsbestimmungen des Absatzes 3, beansprucht werden könnten, vorzunehmen.

11 Bei der Berechnung der Leistungsansprüche nach Artikel 46 muß das vorlegende Gericht insbesondere berücksichtigen, daß gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen beim Zusammentreffen einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit, die in diesem Mitgliedstaat oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind, dann nicht anwendbar sind, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod ( Renten ) oder Berufskrankheit erhält.

12 Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats noch nicht in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität bezieht, die Altersrente und die Invaliditätsrenten als Leistungen gleicher Art anzusehen ( siehe zuletzt das bereits erwähnte Urteil vom 2. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 116/80, 117/80, 119/80, 120/80 und 121/80 ).

13 Diese Rechtsprechung ist auch dann anwendbar, wenn die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Altersrenten sich nicht aus der Umwandlung von Leistungen bei Invalidität ergeben, da eine Altersrente unabhängig davon, ob sie sich aus einer solchen Umwandlung ergibt, von gleicher Art ist wie eine Invaliditätsrente ( siehe das Urteil vom 18. April 1989 in der Rechtssache 128/88, Di Felice, Slg. 1989, 923, Randnr. 14 ).

14 Diese Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 kann im Fall der Gewährung einer vorgezogenen Altersrente nicht anders sein, da die vorgezogene Zahlung nur eine Kürzung des Rentenbetrags bewirkt.

15 Schließlich muß der nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 errechnete Betrag gemäß Artikel 46 Absatz 3 gekürzt werden, der eine Obergrenze für den Betrag festsetzt, den ein Arbeitnehmer gemäß Artikel 46 beanspruchen kann; diese Obergrenze bildet den höchsten der nach Absatz 2 Buchstabe a berechneten theoretischen Beträge. Artikel 46 Absatz 3 ist unter Ausschluß der nationalen Antikumulierungsvorschriften anzuwenden ( siehe die erwähnten Urteile vom 5. Mai 1983, Van der Bunt-Craig, Randnr. 15, und vom 18. April 1989 in der Rechtssache 128/88, Di Felice ).

16 Folglich ist, ohne daß auf die anderen vom vorlegenden Gericht genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts eingegangen werden müsste, die erste Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten : Erhält ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften, so steht es nicht im Widerspruch zur Verordnung Nr. 1408/71, daß nur diese Rechtsvorschriften auf ihn in vollem Umfang, einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften, angewendet werden, es sei denn, daß sich diese nationalen Rechtsvorschriften für den Betreffenden als weniger günstig als die Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 erweisen. In diesem Fall ist Artikel 46 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung dann nicht anwendbar sind, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod ( Renten ) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt werden. Eine vorgezogene Altersrente und eine Invaliditätsrente sind als gleichartig im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung anzusehen.

Zur zweiten und zur dritten Frage

17 Aus den Gründen des Vorlageurteils ergibt sich, daß das vorlegende Gericht mit der zweiten und dritten Frage wissen möchte, ob sich dann, wenn nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anwendung finden, die Qualifizierung einer allein nach diesen Rechtsvorschriften gezahlten vorgezogenen Altersrente und einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Invaliditätsrente im Hinblick auf die Antikumulierungsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats nicht nach dem Gemeinschaftsrecht richtet.

18 Diese Fragen werden, wie sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, nur im Hinblick auf den Fall gestellt, daß nur die nationalen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der an den Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen zur Anwendung kommen; dies ist, wie bereits ausgeführt, nur möglich, wenn die Anwendung allein der nationalen Rechtsvorschriften für den Betroffenen günstiger ist als die Anwendung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71.

19 Unter diesen Umständen ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach sich die Qualifizierung, wenn nur die nationalen Rechtsvorschriften anwendbar sind, nicht nach dem Gemeinschaftsrecht richtet ( siehe das Urteil vom 6. Oktober 1987 in der Rechtssache 197/85, Stefanutti, Slg. 1987, 3855, Randnr. 17 ). Es ist deshalb Sache des nationalen Gerichts, den Inhalt und die Auslegung seiner eigenen Rechtsvorschriften über das Zusammentreffen von Leistungen zu beurteilen.

20 Auf die zweite und die dritte Frage ist daher zu antworten, daß sich dann, wenn nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anwendung finden, die Qualifizierung einer allein nach diesen Rechtsvorschriften gezahlten vorgezogenen Altersrente und einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Invaliditätsrente im Hinblick auf die Antikumulierungsvorschriften des erstgenannten Staats nicht nach dem Gemeinschaftsrecht richtet.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

auf die ihm von der Cour du travail Lüttich mit Urteil vom 24. März 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Erhält ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften, so steht es nicht im Widerspruch zur Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71, daß nur diese Rechtsvorschriften auf ihn in vollem Umfang, einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften, angewandt werden, es sei denn, daß sich diese nationalen Rechtsvorschriften für den Betreffenden als weniger günstig als die Regelung des Artikels 46 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 erweisen. In diesem Fall ist Artikel 46 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung dann nicht anwendbar sind, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod ( Renten ) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt werden. Eine vorgezogene Altersrente und eine Invaliditätsrente sind als gleichartig im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung anzusehen.

2 ) Finden nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anwendung, so richtet sich die Qualifizierung einer allein nach diesen Rechtsvorschriften gezahlten Altersrente und einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Invaliditätsrente im Hinblick auf die Antikumulierungsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats nicht nach dem Gemeinschaftsrecht.

Ende der Entscheidung

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