Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: C-110/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 97/59/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 97/59/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 11. Oktober 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/59/EG. - Rechtssache C-110/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-110/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell und C. Ladenburger als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) an den technischen Fortschritt (ABl. L 282, S. 33) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter D. A. O. Edward und A. La Pergola (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG eine Klage erhoben auf Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) an den technischen Fortschritt (ABl. L 282, S. 33, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 31. März 1998 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Kommission von der österreichischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhielt, forderte sie die Republik Österreich mit Schreiben vom 16. Juli 1998 auf, sich hierzu binnen zwei Monaten zu äußern.

4 Die österreichischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 15. September, 22. September und 11. November 1998 sowie vom 8. April 1999 mit, dass ein Teil der zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen erlassen worden sei, insbesondere die aufgrund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erlassene Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (BGBl. II Nr. 237/1998) sowie im Bereich der Landwirtschaft die bundesgesetzlichen Grundbestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie, während die Ausführungsgesetze der Länder in Ausarbeitung seien.

5 In Bezug auf den Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie im Bereich des öffentlichen Dienstes wiesen die österreichischen Behörden darauf hin, dass zwar der Erlass einer auf das Bundesbediensteten-Schutzgesetz gestützten Verordnung in Aussicht genommen worden sei, die Länder in diesem Bereich jedoch über umfangreiche Zuständigkeiten verfügten und nur einige von ihnen die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen getroffen hätten, wie etwa die Wiener Landesregierung mit ihrer Verordnung über den Schutz der Bediensteten der Dienststellen der Gemeinde Wien gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (LGBl. für Wien Nr. 6/1999).

6 Da die Antworten der österreichischen Behörden auf ihr Mahnschreiben die Kommission nicht zufrieden stellten, richtete sie am 8. September 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Österreich mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen.

7 Mit Schreiben vom 10. November 1999 teilten die österreichischen Behörden der Kommission das Inkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (BGBl II Nr. 415/1999) mit. Dagegen waren ausweislich dieses Schreibens die auf der Ebene der Länder zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Verfahren der Gesetz- und Verordnungsgebung noch immer nicht abgeschlossen.

8 Da die Richtlinie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten noch nicht vollständig in das österreichische Recht umgesetzt worden war, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

9 Die Kommission rügt in ihrer Klageschrift, dass die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen immer noch nicht vollständig für alle Sektoren und auf allen Zuständigkeitsebenen getroffen worden seien oder dass sie jedenfalls von der österreichischen Regierung keine entsprechende Mitteilung erhalten habe.

10 Die österreichische Regierung bestreitet nicht, dass sie gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen, oder diese der Kommission mitzuteilen. Sie macht lediglich geltend, die Regelungskompetenz sei wegen der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung durch ein besonders hohes Maß an Zersplitterung" zwischen Bund und Ländern gekennzeichnet, was den Erlass der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen angehe.

11 Ferner macht die österreichische Regierung in ihrer Gegenerwiderung geltend, durch den Erlass verschiedener Gesetzesnovellen sei die Richtlinie auf Bundesebene vollständig umgesetzt worden. Sie teilt weiter den Erlass mehrerer Umsetzungsverordnungen in den Ländern mit.

12 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (insbes. Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-298/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-6747, Randnr. 18, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-236/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-5657, Randnr. 23).

13 Im Übrigen ist, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und der Gerichtshof kann spätere Veränderungen nicht berücksichtigen (insbes. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-266/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1981, Randnr. 38).

14 Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, räumt die Republik Österreich ein, dass sie nicht vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ergriffen hat. Nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung sind die verschiedenen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach seinen Angaben nach Ablauf dieser Frist erlassen hat, im vorliegenden Verfahren unerheblich, auch wenn sie eine korrekte Umsetzung der Richtlinie darstellen.

15 Somit ist die Klage der Kommission begründet.

16 Daher ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Österreich mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Kommission gemäß die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) an den technischen Fortschritt" verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück