Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1993
Aktenzeichen: C-110/91
Rechtsgebiete: EG, EWG


Vorschriften:

EG Art. 234
EWG Art. 177
EWG Art. 119
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Renten, die von einem betrieblichen System der Altersversorgung gezahlt werden, das auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Vertretern seiner Arbeitnehmer beruht, das gesetzliche System der sozialen Sicherheit ergänzt und keinerlei Finanzierung durch die öffentliche Hand genießt, fallen unter den Begriff des Entgelts im Sinne des Artikels 119 EWG-Vertrag und damit unter das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Dabei kommt es nicht darauf an, daß dieses betriebliche System im Einklang mit dem nationalen Recht eingeführt wurde und daß danach die Verpflichtung besteht, die vorgesehene Betriebsrente gleichzeitig mit dem Eintritt der gesetzlichen Altersrente zu zahlen.

Es verstösst daher gegen Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat.

2. Artikel 119 EWG-Vertrag ist unmittelbar auf jede Art von Diskriminierung anwendbar, die sich schon anhand der dort verwendeten Kriterien "gleiche Arbeit" und "gleiches Entgelt" allein feststellen lässt, ohne daß gemeinschaftliche oder nationale Maßnahmen zur Bestimmung dieser Kriterien für deren Anwendung erforderlich wären.

Da sich anhand der Bestandteile des in Rede stehenden Entgelts und der in Artikel 119 aufgestellten Kriterien unmittelbar feststellen lässt, daß sich aus der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für Betriebsrenten eine Diskriminierung ergibt, kann der Arbeitnehmer, der diskriminiert wird, ungeachtet der Richtlinie 86/378 Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente im gleichen Alter wie eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage erheben, wobei eine Kürzung im Fall vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen nach Maßgabe dieses Alters zu berechnen ist.

Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann jedoch die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1993. - MICHAEL MORONI GEGEN COLLO GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: ARBEITSGERICHT BONN - DEUTSCHLAND. - GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN - BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG - ZEITLICHE BESCHRAENKUNG DER WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE C-262/88, BARBER. - RECHTSSACHE C-110/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluß vom 14. Februar 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag, der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) sowie des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) in bezug auf die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten des Ausgangsverfahrens über die Modalitäten der Gewährung einer Betriebsrente.

3 Der 1948 geborene Kläger war von 1968 bis 1983 Arbeitnehmer der Beklagten und als solcher deren betrieblichem Altersversorgungssystem angeschlossen. Nach diesem System, das das gesetzliche System ergänzt, haben männliche Arbeitnehmer erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Betriebsrente, während Arbeitnehmerinnen einen solchen Anspruch schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres haben; in beiden Fällen setzt der Anspruch voraus, daß die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre in dem Unternehmen gearbeitet hat.

4 Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (nachstehend: BetrAVG) behält ein Arbeitnehmer, der das Unternehmen vor Erreichen des Rentenalters verlässt, die während der Beschäftigungsdauer erworbenen Versorgungsansprüche und kann sie ° je nachdem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt ° mit Vollendung des 65. oder 60. Lebensjahres geltend machen. Zur Berechnung der Höhe der Rente wird auf die Rente, auf die bei Erreichen des gewöhnlichen Rentenalters Anspruch bestanden hätte, ein Kürzungsköffizient angewendet, der dem Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit zur theoretischen Gesamtdauer der Betriebszugehörigkeit entspricht. Wegen des niedrigeren Rentenalters fällt bei Frauen die Kürzung geringer aus als bei Männern.

5 Der Kläger macht vor dem Amtsgericht Bonn unter Berufung auf Artikel 119 EWG-Vertrag geltend, daß ihm ebenso wie Arbeitnehmerinnen in gleicher Lage ein Anspruch auf Betriebsrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres zustehe und daß seine Rente daher nur entsprechend der Zahl der Jahre zwischen der Beendigung seiner Tätigkeit und der Vollendung seines 60. Lebensjahres zu kürzen sei.

6 Die Beklagte hält Artikel 119 im vorliegenden Fall nicht für anwendbar und beruft sich auf die Richtlinie 86/378. Danach müsse zum einen die spätestens bis zum 1. Januar 1993 vorzunehmende Änderung der Bestimmungen der betrieblichen Systeme, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstuenden, nicht notwendig mit Rückwirkung erfolgen (Artikel 8), und zum anderen könnten die Mitgliedstaaten die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung von Altersrente oder Ruhestandsrente aufschieben, und zwar nach Wahl entweder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen verwirklicht sei, oder längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie diese Gleichbehandlung vorschreibe (Artikel 9). Jedenfalls sei die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber zu berücksichtigen.

7 In diesem Zusammenhang hat das Arbeitsgericht Bonn beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Verletzt eine betriebliche Versorgungsordnung in Form einer Direktzusage, die einem Arbeitnehmer mit Vollendung des 65. Lebensjahres, einer Arbeitnehmerin aber bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Betriebsrente verspricht, auch angesichts der Richtlinie 86/378/EWG bereits heute Artikel 119 EWG-Vertrag?

2) Bejahendenfalls: Ergeben sich aus einem Verstoß bereits jetzt die Rechtsfolgen, wie sie in der Richtlinie 86/378/EWG erst für das Jahr 1993 vorgezeichnet scheinen? Kann ein von einer solchen Versorgungsordnung betroffener Arbeitnehmer eine Betriebsrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen, und muß die Betriebsrente trotz der gegenüber der Direktzusage vorgezogenen Inanspruchnahme ungekürzt ausgezahlt werden?

3) Bleibt eine etwaige Verletzung des Artikels 119 EWG-Vertrag ° auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 86/378/EWG ° heute noch folgenlos,

a) wenn der Arbeitnehmer vor Bekanntgabe der Richtlinie 86/378/EWG, vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 (C-262/88, Barber) oder vor dem in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 86/378/EWG genannten Stichtag 1. Januar 1993 nach Erreichen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig beim Arbeitgeber ausgeschieden ist bzw. ausscheiden wird,

oder nur dann,

b) wenn der frühere Arbeitnehmer zu einem der alternativ genannten Stichtage bereits Betriebsrentner war,

oder nur insoweit,

c) wie Betriebsrentenansprüche bis zu einem der alternativ genannten Stichtage bereits erfuellt waren, so daß hinsichtlich künftiger Rentenansprüche noch eine Erhöhung geltend gemacht werden kann,

oder

d) bleibt die in den vorstehenden Alternativen angesprochene Frage der zeitlichen Gestaltungswirkung des Artikels 119 EWG-Vertrag im vorliegenden Zusammenhang der Entscheidung der nationalen Gerichte vorbehalten?

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

9 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstösst, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat.

10 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Barber (Randnr. 32) entschieden, daß Artikel 119 jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf verbietet, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt, und daß insbesondere die Festsetzung je nach Geschlecht unterschiedlicher Rentenalter für die Zahlung von Renten im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gegen Artikel 119 verstösst, selbst wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale gesetzliche System geltenden Regelung entspricht.

11 Zu diesem Ergebnis ist der Gerichtshof nach der im selben Urteil getroffenen Feststellung gelangt, daß die Betriebsrenten unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 fallen, der nach ständiger Rechtsprechung alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, wobei der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht ausschließt, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag haben (vgl. insbesondere Randnr. 12).

12 Es ist richtig, daß es in dem dem Urteil Barber zugrunde liegenden Sachverhalt, wie das vorlegende Gericht bemerkt, um ein an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenes betriebliches Rentensystem ("contracted-out") nach britischem Recht und nicht um ein ergänzendes betriebliches Rentensystem wie das im Ausgangsrechtsstreit fragliche ging.

13 Der Gerichtshof hat jedoch seine Entscheidung, daß die auf der Grundlage von Systemen dieser Art gezahlten Renten in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fallen, auf dieselben Kriterien gestützt, die er auch in der früheren Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit und betrieblichen Versorgungssystemen herangezogen hat.

14 Im Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn. 7 und 8) hat der Gerichtshof festgestellt, daß unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen wie etwa Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht in den Entgeltbegriff im Sinne dieses Artikels einbezogen werden können. Denn diese Regelungen sichern den Arbeitnehmern Ansprüche aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Masse beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt.

15 Im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607), das ebenfalls ein deutsches betriebliches System betraf, hat der Gerichtshof festgestellt, daß dieses System zwar entsprechend den vom nationalen Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen ausgestaltet wurde, gleichwohl aber auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Vertretern seiner Arbeitnehmer beruht, das gesetzliche System der sozialen Sicherheit ergänzt und keinerlei Finanzierung durch die öffentliche Hand genießt. Ein System mit diesen Merkmalen fällt daher in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EWG-Vertrag.

16 Im Urteil Barber wurde ausserdem erstmals die Frage behandelt, wie eine auf der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist. Es steht jedoch fest, daß eine solche Unterscheidung keine Besonderheit der an die Stelle eines gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systeme ist; sie findet sich ganz im Gegenteil auch bei den anderen Arten betrieblicher Systeme und hat die gleichen diskriminierenden Wirkungen.

17 Folglich dürfen die im Urteil Barber ausgesprochenen Grundsätze nicht so verstanden werden, als beschränke sich ihre Tragweite auf die an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systeme; sie betreffen vielmehr auch die ergänzenden Systeme der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Art.

18 Die deutsche Regierung macht geltend, daß ein männlicher Arbeitnehmer nach dem in Deutschland geltenden gesetzlichem Alterssicherungssystem mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf vorgezogene Zahlung seiner gesetzlichen Altersrente erheben könne. In diesem Fall habe er nach dem BetrAVG zugleich auch Anspruch auf Zahlung seiner Betriebsrente. Diese Bestimmungen machten die enge und unmittelbare Verzahnung des gesetzlichen und des betrieblichen Systems deutlich.

19 Dem ist nicht zu folgen. Zum einen kann nämlich die in einer nationalen Bestimmung vorgesehene Verpflichtung, die Betriebsrente gleichzeitig mit der gesetzlichen Altersrente zu zahlen, nicht den Ausschluß des betrieblichen Systems vom Anwendungsbereich des Artikels 119 EWG-Vertrag zur Folge haben. Zum anderen ist festzustellen, daß die angeführte nationale Bestimmung keine Auswirkung auf den diskriminierenden Charakter der streitigen Kürzung hat, der sich allein aus den auf Vereinbarung beruhenden Bestimmungen des fraglichen betrieblichen Systems über die Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters ergibt.

20 Daher ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, daß es, wie sich aus dem Urteil Barber ergibt, gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstösst, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat.

Zur zweiten Frage

21 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 86/378 nicht verhindert, daß die Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für die Zahlung von Betriebsrenten mit Artikel 119 EWG-Vertrag vor dem 1. Januar 1993 gezogen werden, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 86/378 die notwendigen Maßnahmen getroffen haben müssen, um der Richtlinie nachzukommen.

22 Mit dieser Frage wird im Kern das Problem des Verhältnisses zwischen Artikel 119 und der Richtlinie 86/378 aufgeworfen.

23 Insoweit genügt der Hinweis, daß Artikel 119 nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar auf jede Art von Diskriminierung anwendbar ist, die sich schon anhand der dort verwendeten Kriterien "gleiche Arbeit" und "gleiches Entgelt" allein feststellen lässt, ohne daß gemeinschaftliche oder nationale Maßnahmen zur Bestimmung dieser Kriterien für deren Anwendung erforderlich wären (vgl. insbesondere Urteil Barber, Randnr. 37).

24 Da sich anhand der Bestandteile des in Rede stehenden Entgelts und der in Artikel 119 aufgestellten Kriterien unmittelbar feststellen lässt, daß sich aus der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für Betriebsrenten eine Diskriminierung ergibt, kommt es auf die Wirkungen der Richtlinie 86/378 nicht an. Denn deren Bestimmungen können die Tragweite von Artikel 119 keinesfalls beschränken.

25 Daraus ergibt sich, daß der Arbeitnehmer, der durch die Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters diskriminiert wird, grundsätzlich, vorbehaltlich der Antwort auf die dritte Vorlagefrage, Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente im gleichen Alter wie eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage erheben kann und daß eine Kürzung im Fall vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen nach Maßgabe dieses Alters zu berechnen ist.

26 Daher ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, daß die Richtlinie 86/378 vorbehaltlich der Antwort auf die dritte Vorlagefrage der unmittelbaren und sofortigen Geltendmachung von Artikel 119 EWG-Vertrag vor den staatlichen Gerichten nicht entgegensteht.

Zur dritten Frage

27 Mit der dritten Frage wird der Gerichtshof ersucht, sich zur genauen Tragweite der zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber zu äussern.

28 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1993, I-4879) festgestellt hat, genügt insoweit der Hinweis, daß diese Beschränkung im konkreten Kontext von Leistungen (insbesondere Renten) ausgesprochen wurden, die im Rahmen betrieblicher Systeme vorgesehen sind und die als Entgelt im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag qualifiziert wurden.

29 Diese Entscheidung trug der Besonderheit dieser Form des Entgelts Rechnung, die in einer zeitlichen Trennung zwischen der Entstehung des Rentenanspruchs, zu der es nach und nach im Laufe des Arbeitslebens eines Arbeitnehmers kommt, und der tatsächlichen Gewährung der Leistung, die demgegenüber bis zur Erreichung eines bestimmten Alters hinausgeschoben ist, besteht.

30 Der Gerichtshof hat ebenfalls die Merkmale der finanziellen Mechanismen der betrieblichen Renten und damit die rechnerischen Beziehungen berücksichtigt, die in jedem Einzelfall zwischen den regelmässigen Beiträgen und den in der Zukunft zu zahlenden Beträgen bestehen.

31 Auch angesichts der Gründe, die die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber gerechtfertigt haben, und die in Randnummer 44 dieses Urteils dargelegt sind, ist darauf hinzuweisen, daß die Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses dieses Urteils, geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

32 Zu dem in der dritten Frage unter Buchstabe d angesprochenen Fall ist daran zu erinnern, daß allein der Gerichtshof ausnahmsweise die Möglichkeit für die Betroffenen beschränken kann, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts im Wege der Vorabentscheidung gegeben hat.

33 Auf die dritte Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

.34 Die Auslagen der deutschen, der niederländischen und der irischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Arbeitsgericht Bonn mit Beschluß vom 14. Februar 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Wie sich aus dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) ergibt, verstösst es gegen Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat.

2) Die Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit steht vorbehaltlich der Antwort auf die dritte Vorlagefrage der unmittelbaren und sofortigen Geltendmachung von Artikel 119 EWG-Vertrag vor den staatlichen Gerichten nicht entgegen.

3) Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

Ende der Entscheidung

Zurück