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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: C-110/97
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 304/97/EWG, EGV


Vorschriften:

Verordnung Nr. 304/97/EWG
EGV Art. 230 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), die im Vierten Teil des EG-Vertrags festgelegt ist, gewährt diesen Ländern und Gebieten, deren wirtschaftliche und soziale Entwicklung sie fördern soll, eine Vergünstigung, die insbesondere in der Zollfreiheit für die aus den ÜLG stammenden Waren bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Der Rat hat jedoch beim Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 187 Absatz 2 EG) nicht nur die im Vierten Teil des Vertrages genannten Grundsätze, sondern auch die übrigen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einschließlich derjenigen zu berücksichtigen, die sich auf die gemeinsame Agrarpolitik beziehen.

Der Rat verfügt bei der Abwägung der verschiedenen Ziele des EG-Vertrags entsprechend der ihm u. a. in Artikel 136 EG-Vertrag übertragenen politischen Verantwortung über ein weites Ermessen. Er kann sich daher bei dieser Abwägung erforderlichenfalls veranlasst sehen, bestimmte den ÜLG eingeräumte Vergünstigungen einzuschränken. Der Rat kann sich somit veranlasst sehen, abweichend von dem in den Artikeln 132 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 183 Absatz 1 EG) und 101 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete aufgestellten Grundsatz den ÜLG zuvor eingeräumte Vergünstigungen einzuschränken, wenn er überzeugt ist, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG wegen ihres Umfangs und des niedrigen Preisniveaus zu schwerwiegenden Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft führen oder zu führen drohen.

( Randnrn. 52-53, 55-56 )

2. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Anwendung des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), der sie ermächtigt, Schutzmaßnahmen zu erlassen oder dazu zu ermächtigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind, über ein weites Ermessen. Angesichts dieses Ermessens hat sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung zu beschränken, ob den Gemeinschaftsorganen bei der Ausübung dieses Ermessens kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben. Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane veranlasst sehen, im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine Auswahl vorzunehmen.

Es ist nicht dargetan, dass dem Rat beim Erlass der Verordnung Nr. 304/97 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als er ausführte, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG erheblich gestiegen seien und diese Steigerung die Einführung eines Zollkontingents erforderlich mache, um die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft in mit dem Gleichgewicht des Gemeinschaftsmarktes vereinbaren Grenzen zu halten.

( vgl. Randnrn. 61-63, 72 )

3. Für die Frage, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, kommt es darauf an, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und ob sie das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen. Die aufgrund der Verordnung Nr. 304/97 getroffenen Schutzmaßnahmen, durch die die freie Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft nur ausnahmsweise, teilweise und zeitweilig eingeschränkt wurde, waren zur Erreichung des von den Gemeinschaftsorganen angestrebten Zweckes, wie er sich aus dieser Verordnung und aus dem Beschluss 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete ergibt, geeignet.

( vgl. Randnrn. 122, 125 )

4. Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen. Was die vom Rat mit dem Erlass der Verordnung Nr. 304/97 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten verfolgten Zwecke betrifft, spricht nichts dafür, dass der Rat ein anderes Ziel verfolgt hat als das, die auf dem Reismarkt der Gemeinschaft festgestellten Störungen zu beseitigen oder noch schwerere als die bereits existierenden Störungen zu vermeiden.

Zu dem Umstand, dass der Rat bei Erlass der Schutzmaßnahmen auf den Mechanismus des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete zurückgegriffen hat, statt diesen Beschluss zu ändern, ist zu bemerken, dass der in diesem Artikel vorgesehene Mechanismus es dem Rat gerade ermöglichen soll, ernste Störungen eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft abzustellen oder zu verhindern. Der Rat ist nicht deshalb gehindert, auf einen anderen Mechanismus zurückzugreifen, weil die geplanten Schutzmaßnahmen die Einfuhren wesentlich beschränkten. Er hat lediglich nach Artikel 109 Absatz 2 des Beschlusses 91/482 darauf zu achten, dass diese Maßnahmen die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen und nicht über das zur Behebung der genannten Schwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen.

( vgl. Randnrn. 137-139 )

5. Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Jedoch brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Dies gilt erst recht, wenn die Mitgliedstaaten am Entstehungsprozess des streitigen Rechtsakts eng beteiligt waren und daher wissen, auf welchen Gründen er beruht. Außerdem kann sich die Begründungspflicht bei einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen. Im Übrigen wäre es übertrieben, wenn aus dem angegriffenen Rechtsakt das von dem Gemeinschaftsorgan verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen. Dies gilt um so mehr, wenn die Gemeinschaftsorgane bei der Wahl der zur Verwirklichung einer komplexen Politik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum verfügen.

( vgl. Randnrn. 163-167 )


Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001. - Königreich der Niederlande gegen Rat der Europäischen Union. - Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 304/97 - Nichtigkeitsklage. - Rechtssache C-110/97.

Parteien:

In der Rechtssache C-110/97

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch R. Torrent, J. Huber und G. Houttuin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch L. Pérez de Ayala Becerril als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und C. Chavance als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von F. Quadri, avvocatessa dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 304/97 des Rates vom 17. Februar 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 51, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann und der Kammerpräsidentin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, L. Sevón, M. Wathelet, R. Schintgen und V. Skouris,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 7. November 2000, in der das Königreich der Niederlande durch M. A. Fierstra, der Rat durch G. Houttuin, das Königreich Spanien durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, die Italienische Republik durch F. Quadri und die Kommission durch T. van Rijn vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich der Niederlande (im Folgenden: Kläger) hat mit Klageschrift, die am 17. März 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 2 EG) die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 304/97 des Rates vom 17. Februar 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 51, S. 1) beantragt.

2 Der Kläger hat mit Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

3 Er hat beantragt,

- den Vollzug der angefochtenen Verordnung in Bezug auf Einfuhren von Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen und in Aruba auszusetzen,

- hilfsweise, das Kontingent für Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen und in Aruba, das zollfrei eingeführt werden kann, auf eine Menge festzusetzen, die mindestens dem Kontingent für Reis mit Ursprung in den meistbegünstigten Drittstaaten entspricht, das zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden kann;

- weiter hilfsweise, anzuordnen, dass sich der Antragsteller und der Antragsgegner über einen Mindestpreis zu einigen haben, zu dem geschälter Reis mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen und in Aruba in die Gemeinschaft eingeführt werden kann und der bestimmte vom Kläger aufgestellte Anforderungen erfuellen muss, und dass sie das Ergebnis dieser Einigung dem Präsidenten des Gerichtshofes innerhalb von sieben Werktagen nach dieser Anordnung zur Entscheidung vorzulegen haben;

- höchst hilfsweise, alle als geeignet erachteten Maßnahmen zu ergreifen.

4 Der Präsident des Gerichtshofes hat diesen Antrag mit Beschluss vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-110/97 R (Niederlande/Rat, Slg. 1997, I-1795) zurückgewiesen.

5 Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind durch Beschlüsse vom 13. Juni und 17. September 1997 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates der Europäischen Union zugelassen worden.

Rechtlicher Rahmen

EG-Vertrag

6 Nach Artikel 3 Buchstabe r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG) umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (im Folgenden: ÜLG), um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern.

7 Nach Artikel 227 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 299 Absatz 3 EG) gilt für die in Anhang IV des EG-Vertrags (nach Änderung jetzt Anhang II EG) aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil des EG-Vertrags festgelegt ist.

8 Nach Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 Absatz 7 EG) sind die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich.

9 Der Vierte Teil des EG-Vertrags (Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete") umfasst u. a. die Artikel 131 (nach Änderung jetzt Artikel 182 EG), 132 (jetzt Artikel 183 EG), 133 (nach Änderung jetzt Artikel 184 EG), 134 (jetzt Artikel 185 EG) und 136 (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG).

10 Nach Artikel 131 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag ist Ziel der Assoziierung der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Entsprechend den in der Präambel des EG-Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner der ÜLG dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.

11 Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt, dass die Mitgliedstaaten auf ihren Handelsverkehr mit den ÜLG das System anwenden, das sie aufgrund des Vertrages untereinander anwenden.

12 Gemäß Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag werden die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den ÜLG in die Mitgliedstaaten vollständig abgeschafft; dies geschieht nach Maßgabe der im EG-Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.

13 Nach Artikel 134 des Vertrages kann ein Mitgliedstaat, wenn die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 133 Absatz 1 EG-Vertrag geeignet ist, Verkehrsverlagerungen zu seinem Nachteil hervorzurufen, die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.

14 Nach Artikel 136 EG-Vertrag legt der Rat aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze des EG-Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft einstimmig fest.

Der Beschluss 91/482/EWG

15 Der Rat erließ am 25. Juli 1991 aufgrund des Artikels 136 EG-Vertrag den Beschluss 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1, im Folgenden: ÜLG-Beschluss).

16 Nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses sind Waren mit Ursprung in den ÜLG frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

17 Nach Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses gelten vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse, die in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, als vollständig in den ÜLG hergestellt.

18 Abweichend von dem in Artikel 101 Absatz 1 aufgestellten Grundsatz ermächtigt Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses die Kommission, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn die Anwendung [dieses Beschlusses] ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten".

19 Nach Artikel 109 Absatz 2 sind bei der Durchführung des Absatzes 1 vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

20 Nach Artikel 1 Absätze 5 und 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses kann jeder Mitgliedstaat den Rat mit der Entscheidung der Kommission, mit der diese Schutzmaßnahmen trifft, binnen zehn Arbeitstagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung befassen. In diesem Fall kann der Rat binnen einundzwanzig Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.

Die Verordnung (EG) Nr. 21/97

21 Am 29. November und 10. Dezember 1996 ersuchten die italienische und die spanische Regierung die Kommission, Schutzmaßnahmen betreffend Reis mit Ursprung in den ÜLG zu erlassen.

22 Die Kommission erließ gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses die Verordnung (EG) Nr. 21/97 vom 8. Januar 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 5, S. 24).

23 Durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 21/97 wurde ein Zollkontingent eingeführt, das die zollfreie Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG in folgenden Grenzen gestattete: 4 594 Tonnen Reis mit Ursprung in Montserrat, 1 328 Tonnen Reis mit Ursprung in den Turks- und Caicosinseln und 36 728 Tonnen Reis mit Ursprung in den übrigen ÜLG.

24 Die Verordnung Nr. 21/97 galt nach Artikel 7 Absatz 2 vom 1. Januar bis zum 30. April 1997.

25 Die Regierung des Vereinigten Königreichs befasste in der Folgezeit gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses den Rat mit der Verordnung Nr. 21/97 und ersuchte ihn, das Kontingent für Montserrat sowie für die Turks- und Caicosinseln zu erhöhen.

26 Auch die niederländische Regierung teilte dem Rat mit Schreiben vom 21. Januar 1937 mit, dass sie der Verordnung Nr. 21/97 entgegentrete, und ersuchte ihn, eine andere Entscheidung zu treffen.

Die Verordnung Nr. 304/97

27 Am 17. Februar 1997 erließ der Rat die Verordnung Nr. 304/97, durch die, wie sich aus Artikel 7 Absatz 1 ergibt, die Verordnung Nr. 21/97 aufgehoben wurde.

28 Die Ratsverordnung unterscheidet sich von der Kommissionsverordnung im Wesentlichen in einem einzigen Punkt, nämlich hinsichtlich der Höhe des für Montserrat sowie für die Turks- und Caicosinseln vorgesehen Kontingents.

29 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 304/97 bestimmt:

Die zollfreie Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft wird für einen Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 1997 auf folgende Mengen Reisäquivalent (ungeschälter Reis) begrenzt:

a) 8 000 Tonnen Reis mit Ursprung in Montserrat, in den Turks- und Caicosinseln, die wie folgt aufgeteilt sind:

- 4 594 Tonnen für Reis mit Ursprung in Montserrat,

- 3 406 Tonnen für Reis mit Ursprung in Montserrat oder den Turks- und Caicosinseln,

sowie

b) 36 728 Tonnen Reis mit Ursprung in den übrigen ÜLG."

30 Die Verordnung Nr. 304/97 galt nach Artikel 8 Absatz 2 vom 1. Januar bis 30. April 1997, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich, der erst ab Inkrafttreten der Verordnung galt, also ab 21. Februar 1997, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Der Gemeinschaftsmarkt für Reis

31 Es wird zwischen Japonica-Reis und Indica-Reis unterschieden.

32 Reis wird in der Gemeinschaft im Wesentlichen von Frankreich, Spanien und Italien erzeugt. Bei dem in der Gemeinschaft erzeugten Reis handelt es sich zu etwa 80 % um Japonica-Reis und zu etwa 20 % um Indica-Reis. Japonica-Reis wird vor allem in den südlichen Mitgliedstaaten, Indica-Reis vor allem in den nördlichen Mitgliedstaaten verzehrt.

33 Da in der Gemeinschaft eine Überschussproduktion von Japonica-Reis besteht, ist die Gemeinschaft insgesamt Exporteur dieser Reisgruppe. Sie erzeugt jedoch nicht genug Indica-Reis, um ihren eigenen Bedarf zu decken, und ist insgesamt Importeur dieser Reisgruppe.

34 Reis kann erst nach Verarbeitung verzehrt werden. Nach der Ernte wird er zunächst geschält und danach in mehreren Stufen geschliffen.

35 Der Einheitswert des Reises steigt mit jeder Verarbeitungsstufe. Im Übrigen führt die Verarbeitung des Reises zu einer Verringerung seines ursprünglichen Gewichts.

36 Allgemein werden vier Verarbeitungsstufen unterschieden:

- Rohreis: Reis, wie er geerntet wird, nicht zum Verzehr geeignet;

- geschälter Reis (auch als Braunreis bezeichnet): Reis, bei dem die Spelze entfernt wurde und der zum Verzehr geeignet ist, aber noch weiterverarbeitet werden kann;

- halb geschliffener Reis: Reis, bei dem ein Teil des Perikarps entfernt wurde. Es handelt sich um ein halbfertiges Erzeugnis, das generell zur Weiterarbeitung und nicht zum Verzehr verkauft wird;

- vollständig geschliffener Reis: vollständig verarbeiteter Reis, bei dem die Spelze und das Perikarp vollständig entfernt wurden.

37 Die Verarbeitung von Rohreis zu vollständig geschliffenem Reis kann in einem oder mehreren Arbeitsgängen erfolgen. Deshalb können sowohl Rohreis als auch geschälter Reis als auch halb geschliffener Reis den Erzeugern von vollständig geschliffenem Reis als Rohmaterial dienen.

38 In der Gemeinschaft wird nur vollständig geschliffener Reis, in den Niederländischen Antillen dagegen nur halb geschliffener Reis erzeugt. Der halb geschliffene Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen muss somit im Hinblick auf den Verzehr in der Gemeinschaft einer letzten Verarbeitung unterzogen werden.

39 Mehrere in den Niederländischen Antillen ansässige Unternehmen verarbeiten dort geschälten Reis aus Surinam und Guyana zu halb geschliffenem Reis.

40 Dieser Verarbeitungsvorgang genügt, um diesem Reis entsprechend den in Anhang II des ÜLG-Beschlusses aufgestellten Regeln die Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in den ÜLG zu verleihen.

Die Klage

41 Die niederländische Regierung beantragt, die Verordnung Nr. 304/97 für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

42 Die niederländische Regierung stützt ihre Klage auf fünf Gründe: Verletzung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses, Verletzung des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses, Ermessensmissbrauch, Nichteinhaltung des in Anhang IV des ÜLG-Beschlusses geregelten Verfahrens zur Überprüfung der Schutzmaßnahmen und schließlich Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG).

43 Der Rat beantragt, die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen und dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

44 Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission beantragen als Streithelfer, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Erster Klagegrund: Verletzung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses

Erster Teil

45 Der erste Teil dieses Klagegrundes geht dahin, dass der Rat zu Unrecht der Auffassung gewesen sei, Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses ermächtige zur Einführung von Schutzmaßnahmen aus Gründen, die mit den Mengen oder dem Preisniveau der in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG zusammenhingen.

46 Die niederländische Regierung führt aus, Artikel 132 EG-Vertrag setze es den Mitgliedstaaten zum Ziel, auf ihren Handelsverkehr mit den ÜLG das System anzuwenden, das sie aufgrund des EG-Vertrags untereinander anwendeten. Deshalb dürfe auch ein niedriger Gestehungspreis der Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG im Verhältnis zwischen den ÜLG und der Europäischen Gemeinschaft nicht zum Erlass von Schutzmaßnahmen führen.

47 Zur Erhöhung der Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG trägt die niederländische Regierung vor, da die Steigerung des Handelsverkehrs mit den ÜLG nach Artikel 3 Buchstabe r EG-Vertrag eine der Zielsetzungen der ÜLG-Regelung sei, dürfe das Volumen der Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG kein Grund für den Erlass von Schutzmaßnahmen sein.

48 Die niederländische Regierung räumt ein, dass der Rat Schutzmaßnahmen ergreifen dürfe, jedoch nur, wenn die in Artikel 134 EG-Vertrag aufgestellten Voraussetzungen erfuellt seien.

49 Insoweit ist vorab an die Rechtsnatur der im EG-Vertrag für die ÜLG vorgesehenen Assoziierung zu erinnern. Für diese Assoziierung gilt eine besondere, im Vierten Teil des Vertrages (Artikel 131 bis 136) enthaltene Regelung; daher sind die allgemeinen Vertragsvorschriften ohne ausdrückliche Verweisung auf die ÜLG nicht anwendbar (Urteil vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache C-260/90, Leplat, Slg. 1992, I-643, Randnr. 10).

50 Nach Artikel 131 EG-Vertrag ist Ziel dieser Assoziierung die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft.

51 Artikel 132 EG-Vertrag nennt die Zwecke der Assoziierung und bestimmt u. a., dass die Mitgliedstaaten auf ihren Handelsverkehr mit den ÜLG das System anwenden, das sie untereinander anwenden, während jedes überseeische Land und Gebiet auf seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen ÜLG das System anwendet, das es auf den europäischen Staat anwendet, mit dem es besondere Beziehungen unterhält.

52 Mit dieser Assoziierungsregelung wird den ÜLG, deren wirtschaftliche und soziale Entwicklung die Regelung fördern soll, eine Vergünstigung gewährt, die insbesondere in der Zollfreiheit für die aus den ÜLG stammenden Waren bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft zum Ausdruck kommt (Urteil vom 26. Oktober 1994 in der Rechtssache C-430/92, Niederlande/Kommission, Slg. 1994, I-5197, Randnr. 22).

53 Der Rat hat jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes beim Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag nicht nur die im Vierten Teil des Vertrages genannten Grundsätze, sondern auch die übrigen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einschließlich derjenigen zu berücksichtigen, die sich auf die gemeinsame Agrarpolitik beziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 37, und vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 38).

54 Diese Schlussfolgerung steht im Übrigen im Einklang mit den Artikeln 3 Buchstabe r und 131 EG-Vertrag, wonach die Gemeinschaft die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der ÜLG fördert, ohne dass diese Förderung jedoch eine Verpflichtung einschließen würde, die ÜLG zu bevorzugen (Urteil des Gerichtshofes Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 38).

55 Der Rat verfügt bei der Abwägung der verschiedenen Ziele des EG-Vertrags entsprechend der ihm u. a. in Artikel 136 EG-Vertrag übertragenen politischen Verantwortung über ein weites Ermessen. Er kann sich daher bei dieser Abwägung erforderlichenfalls veranlasst sehen, bestimmte den ÜLG eingeräumte Vergünstigungen einzuschränken (Urteil Emesa Sugar, Randnr. 39).

56 Der Rat kann sich somit veranlasst sehen, abweichend von dem in den Artikeln 132 Absatz 1 EG-Vertrag und 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses aufgestellten Grundsatz den ÜLG zuvor eingeräumte Vergünstigungen einzuschränken, wenn er überzeugt ist, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG wegen ihres Umfangs und des niedrigen Preisniveaus zu schwerwiegenden Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft führen oder zu führen drohen.

57 Deshalb kann dem Vorbringen der niederländischen Regierung nicht gefolgt werden, wonach die gemäß Artikel 132 EG-Vertrag die den ÜLG im Rahmen der schrittweisen Verwirklichung der Assoziierung gewährten Vergünstigungen nicht aus Gründen in Frage gestellt werden könnten, die mit den Mengen oder dem Preisniveau der in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG zusammenhingen.

58 Auch ist entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung die Befugnis des Rates zum Erlass von Schutzmaßnahmen nicht auf die in Artikel 134 EG-Vertrag vorgesehene Situation beschränkt. Diese Vorschrift betrifft nämlich nur einen besonderen Fall. Sie beabsichtigt nicht, den allgemeinen Umfang der in Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag geregelten Befugnis des Rates zur Festlegung der Einzelheiten der Durchführung der Assoziierung unter Berücksichtigung aller Grundsätze des EG-Vertrags einzuschränken (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 14).

59 Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

Zweiter Teil

60 Der zweite Teil des ersten Klagegrundes geht dahin, dass die in der Präambel der Verordnung Nr. 304/97 enthaltene Feststellung, der Reis mit Ursprung in den ÜLG sei zu so niedrigen Preisen und in so großen Mengen eingeführt worden, dass dies zu Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft geführt habe oder dass derartige Störungen gedroht hätten, eindeutig falsch gewesen sei. Der Rat habe keine ordnungsgemäßen Tatsachenfeststellungen getroffen, aufgrund deren er hätte beurteilen können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses erfuellt gewesen seien und ob der Erlass von Schutzmaßnahmen somit zweckmäßig gewesen sei.

61 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses über ein weites Ermessen verfügen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 48).

62 Angesichts dieses Ermessens hat sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung zu beschränken, ob den Gemeinschaftsorganen bei der Ausübung dieses Ermessens kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben (Urteil des Gerichtshofes Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 48; siehe auch in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 40, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-0000, Randnr. 80).

63 Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall veranlasst sehen, im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine Auswahl vorzunehmen (in diesem Sinne Urteile Emesa Sugar, Randnr. 53).

Die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen Reis mit Ursprung in den ÜLG

64 Die niederländische Regierung trägt vor, dass die Gemeinschaftsproduktion von Indica-Reis in den Wirtschaftsjahren 1992/93 bis 1996/97 zur Deckung des Gemeinschaftsbedarfs nicht ausgereicht habe und dass diesem strukturellen Defizit durch Einfuhren habe abgeholfen werden müssen. Deshalb habe die Menge der Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft weder zur Folge haben können, noch habe eine solche Gefahr bestanden.

65 Darüber hinaus sei während der Geltung der Schutzmaßnahmen weit weniger Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen in die Gemeinschaft eingeführt worden als 1996; trotz dieses bedeutenden Rückgangs sei der Preis für Indica-Reis aus der Gemeinschaft weiter gesunken.

66 Für die Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft gebe es andere nachweisbare Gründe. Der größte Teil des in die Gemeinschaft eingeführten Indica-Reises sei aus anderen Drittstaatenn als den ÜLG importiert worden, und die Einfuhren aus diesen Ländern seien seit dem Wirtschaftsjahr 1995/96 noch gestiegen.

67 Der Rat und die Streithelfer führen aus, in den Wirtschaftsjahren 1992/93 bis 1995/96 hätten sich die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG verdreifacht. Diese bedeutende Steigerung sowie die enormen Produktionsmöglichkeiten der ÜLG seien für den Erlass von Schutzmaßnahmen entscheidend gewesen, zumal der ÜLG-Beschluss es bestimmten Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht habe, Reis aus Surinam und Guyana zollfrei und frei von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle in die Gemeinschaft einzuführen, da dieser Reis nach einer ersten Verarbeitung in den Niederländischen Antillen als Reis mit Ursprung in einem ÜLG angesehen werde.

68 Wie der Rat aufgrund von die Wirtschaftsjahre 1992/93 bis 1995/96 betreffenden Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) feststellen konnte, sind die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in diesen Wirtschaftsjahren sehr stark und sehr schnell, nämlich gewichtsmäßig von 77 000 Tonnen im Wirtschaftsjahr 1992/93 auf mehr als 212 000 Tonnen im Wirtschaftsjahr 1995/96 und hinsichtlich des Prozentsatzes der Gesamteinfuhren von Reis von 31 % auf mehr als 40 % gestiegen.

69 Die niederländische Regierung hat im Übrigen eingeräumt, dass die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in den ÜLG seit Anwendung des ÜLG-Beschlusses ständig gestiegen sind, selbst wenn sie der Auffassung ist, dass diese Steigerung den Erlass von Schutzmaßnahmen nicht habe rechtfertigen können, da die Gemeinschaftsproduktion von Indica-Reis zur Deckung des Gemeinschaftsbedarfs nicht ausgereicht habe.

70 Zudem hat die Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik den Landwirten in der Gemeinschaft einen Anreiz geboten, den Anbau von Japonica-Reis zugunsten des Anbaus von Indica-Reis aufzugeben, um eine Umstellung des Reissektors zu erreichen. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3878/87 des Rates vom 18. Dezember 1987 über die Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissorten (ABl. L 365, S. 3) erlassen, die mehrfach geändert wurde und an deren Stelle vom Wirtschaftsjahr 1996/97 an die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 329, S. 18) trat. Die Verordnung Nr. 304/97 bezweckte ausdrücklich, wie sich aus ihrer achten Begründungserwägung ergibt, die Einfuhren von billigem Reis mit Ursprung in den ÜLG zu beschränken, um diese Umstellung nicht zu gefährden.

71 Unter diesen Umständen durfte der Rat annehmen, dass diese Orientierung der gemeinsamen Agrarpolitik, die von der niederländischen Regierung nicht angefochten wurde, gefährdet worden wäre, wenn es den ÜLG gestattet worden wäre, die Gemeinschaftsnachfrage nach Indica-Reis vollständig zu befriedigen.

72 Die niederländische Regierung hat somit nicht dargetan, dass dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als er ausführte, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG erheblich gestiegen seien und diese Steigerung die Einführung eines Zollkontingents erforderlich mache, um die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft in mit dem Gleichgewicht des Gemeinschaftsmarktes vereinbaren Grenzen zu halten.

Der Preis des in die Gemeinschaft eingerührten Reises mit Ursprung in den ÜLG

73 Die niederländische Regierung führt aus, die in der Präambel der Verordnung Nr. 304/97 aufgestellte Behauptung, dass Reis mit Ursprung in den ÜLG auf dem Markt der Gemeinschaft zu einem Preis angeboten werde, der in Anbetracht der Verarbeitungsstufe deutlich unter dem Preis liege, zu dem der in der Gemeinschaft erzeugte Reis angeboten werden könne, sei offensichtlich falsch.

74 Da die Gemeinschaftserzeuger keinen halb geschliffenen Reis erzeugten, müsse für den Reis mit Ursprung in den ÜLG ein Äquivalenzpreis für vollständig geschliffenen Reis berechnet werden, um einen Preisvergleich zu ermöglichen. Was die Wahl der Vergleichsgrundlage für den Äquivalenzpreis für vollständig geschliffenen Reis betreffe, dürften die Einfuhren von Rohreis mit Ursprung in den ÜLG nicht berücksichtigt werden. Während nämlich der als Rohreis verkaufte Gemeinschaftsreis von den Käufern direkt zu vollständig geschliffenem Reis verarbeitet werde, werde der Rohreis mit Ursprung in den ÜLG in zwei Stufen verarbeitet: zunächst zu halb geschliffenem Reis in den ÜLG und sodann zu vollständig geschliffenem Reis in der Gemeinschaft. Der Äquivalenzpreis des Rohreises mit Ursprung in den ÜLG für vollständig geschliffenen Reis umfasse somit zusätzliche Kosten gegenüber dem vollständig geschliffenen Reis aus der Gemeinschaft, die der Gewinnspanne des zwischengeschalteten Müllers entsprächen.

75 Der Rat legt unter Bezugnahme auf die Daten von Eurostat dar, wie der Preis für Indica-Reis ab Oktober 1996 auf dem italienischen und dem spanischen Markt ganz plötzlich gefallen sei und sich sodann auf einem Niveau weit unter dem Interventionspreis stabilisiert habe.

76 Zur Vergleichbarkeit des Gemeinschaftsreises mit dem aus den ÜLG eingeführten Reis tragen die Kommission sowie die spanische und die französische Regierung vor, die Vergleiche müssten auf derselben Ebene vorgenommen werden, d. h. auf der Ebene des halb geschliffenen Reises oder des geschälten Reises, da der Wettbewerb zwischen den Reissorten verschiedener Ursprünge auf diesen Ebenen stattfinde und nicht auf der Ebene des vollständig geschliffenen Reises. Folglich sei unerheblich, dass die Verarbeitung von Reis mit Ursprung in den ÜLG eine zusätzliche Verarbeitungsstufe erforderlich mache. Wirtschaftlich gesehen sei diese Stufe mit Sicherheit nicht notwendig, da der halb geschliffene Reis mit Ursprung in den ÜLG in den Reismühlen der Gemeinschaft auf die gleiche Weise verarbeitet werde wie der geschälte Reis aus der Gemeinschaft (oder aus einem Drittland).

77 Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305) ausgeführt, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie die Preise auf der Ebene des halb geschliffenen Reises verglichen habe.

78 Der Rat macht geltend, die Schutzmaßnahme sei angesichts der Situation des Gemeinschaftsmarktes für Indica-Reis notwendig gewesen, auf dem zwei Faktoren zusammengewirkt hätten, nämlich die Entwicklung der in die Gemeinschaft eingeführten Mengen von Reis mit Ursprung in den ÜLG und das Sinken der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die unangemessene Steigerung der Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG habe 1996 erneut zu einem plötzlichen Sinken des Preises für Indica-Reis aus der Gemeinschaft geführt, so dass dieser weit unter den Interventionspreis gefallen sei, und habe eine dringende Initiative des Rates zum Schutz der Kohärenz der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich gemacht.

79 Auch die Kommission ist der Auffassung, dass das Risiko von Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft durch das starke Sinken der Preise für Gemeinschaftsreis im Herbst 1996 zur Genüge bewiesen sei.

80 Wie der Generalanwalt in Nummer 97 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beruht die unterschiedliche Sichtweise der niederländischen Regierung einerseits und des Rates und der Streihelfer andererseits darauf, dass sie eine diametral entgegengesetzte Verarbeitungsstufe für den Vergleich der Preise der Ausgangsstoffe und für die Wahl der Methoden der Preisberechnung, insbesondere hinsichtlich des Umrechnungskoeffizienten zwischen den verschiedenen Verarbeitungsstufen, zum Ausgangspunkt nehmen.

81 Gleichwohl handelt es sich, wie in Randnummer 38 dieses Urteils dargelegt, bei dem Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen, der in die Gemeinschaft ausgeführt wird, um dort zu vollständig geschliffenem Reis verarbeitet zu werden, um halb geschliffenen Reis. Er steht also bei den Gemeinschaftserzeugern von vollständig geschliffenem Reis im Wettbewerb mit Rohreis aus der Gemeinschaft.

82 Folglich ist, wie die Kommission sowie die französische und die spanische Regierung ausgeführt haben, der Vergleich des Preises für Reis mit Ursprung in den ÜLG mit dem Preis für Gemeinschaftsreis im Stadium des halb geschliffenen Reises mit Hilfe der Berechnung eines Äquivalenzpreises für halb geschliffenen Reis aus der Gemeinschaft nicht unrichtig, da dieser Vergleich genau bei der Verarbeitungsstufe ansetzt, auf der der Wettbewerb stattfindet.

83 Schließlich ergibt sich aus den Akten, dass der Preis für Indica-Reis auf dem italienischen Markt von 364 ECU/t im Oktober 1996 auf 319 ECU/t im Dezember 1996 gefallen ist, d. h. auf einen Preis, der um 30 ECU unter dem Interventionspreis liegt.

84 Berücksichtigt man diese Gegebenheiten, so hat die niederländische Regierung nicht dargetan, dass dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als er in der Präambel der Verordnung Nr. 304/97 ausgeführt hat, dass Reis mit Ursprung in den ÜLG auf dem Markt der Gemeinschaft zu einem Preis angeboten werde, der in Anbetracht der Verarbeitungsstufe deutlich unter dem Preis liege, zu dem der in der Gemeinschaft erzeugte Reis angeboten werden könne.

Kausalität zwischen der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG und den Störungen des Gemeinschaftsmarktes

85 Schließlich trägt die niederländische Regierung vor, der Rat habe nicht dargetan, dass zwischen der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG und den Störungen des Gemeinschaftsmarktes ein Kausalzusammenhang bestehe. Die Preise auf dem Weltmarkt seien wesentlich niedriger als die für Reis mit Ursprung in den ÜLG; in diesem Zusammenhang habe die Einfuhr von Reis aus Drittstaaten (insbesondere aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus Ägypten) unter Befreiung von den Einfuhrabgaben erhebliche Auswirkungen auf den Reismarkt der Gemeinschaft gehabt.

86 Der Rat und die Streithelfer erwidern darauf, dass der Rat bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses über ein weites Ermessen verfüge. Im vorliegenden Fall habe er in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis kommen können, dass die fraglichen Einfuhren wegen der umfangreichen Mengen und des niedrigen Preisniveaus Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft zur Folge hätten.

87 Das Gericht habe im Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission entschieden, dass die Kommission auf der Grundlage eines erheblichen Rückgangs des Preises von Gemeinschaftsrohreis bei gleichzeitigem erheblichen Anstieg der Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses erfuellt gewesen seien. Der Rat und die Streithelfer sind deshalb der Auffassung, dass es für den Erlass von Schutzmaßnahmen genüge, wenn ernst zu nehmende Hinweise dafür bestuenden, dass die Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG zu Störungen in der Gemeinschaft führen oder zu führen drohen.

88 Die Kommission kann gemäß Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses Schutzmaßnahmen treffen, wenn entweder die Anwendung des ÜLG-Beschlusses ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten.

89 Die niederländische Regierung trägt vor, das Risiko von Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft habe sich nicht aus den Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG ergeben, sondern aus den Zollkontingenten, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1522/96 des Rates vom 24. Juli 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 190, S. 1) eröffnet worden seien. Diese Verordnung, die die zollfreie Einfuhr von Indica-Reis aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gestattet, war jedoch zur Zeit des Erlasses der Verordnung Nr. 304/97 durch den Rat in weiten Teilen unanwendbar. Denn wie die Kommission in ihren Erklärungen ausführt, waren die Mengen des WTO-Kontingents, die durch die Verordnung Nr. 1522/96 für die Vereinigten Staaten bestimmt waren und die für vollständig geschliffenen oder halb geschliffenen Reis mehr als die Hälfte des durch diese Verordnung eingeführten Gesamtkontingents ausmachten, noch nicht freigegeben, da mit den Vereinigten Staaten noch kein Einvernehmen über die Ausfuhrmodalitäten erzielt worden war.

90 Auch konnte der Rat, selbst wenn die Einfuhren von Reis mit Ursprung in Drittstaaten Auswirkungen auf den Reismarkt der Gemeinschaft hatten, aufgrund der Angaben über die Erhöhung der Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG und dessen Preis in vertretbarer Weise annehmen, dass zwischen diesen Einfuhren und den vorhandenen oder drohenden Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft ein Zusammenhang bestand.

91 Der starke Preisrückgang bei Gemeinschaftsreis und die gleichzeitige erhebliche Zunahme der Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG bildeten nämlich ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass diese Einfuhren zu schwerwiegenden Problemen auf dem Reismarkt der Gemeinschaft führten oder zu führen drohten.

92 Angesichts des weiten Ermessens der Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses und aufgrund des Umstands, dass dieses Ermessen sich nicht allein auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Vorschriften, sondern bis zu einem gewissen Grad auch auf die Ermittlung der zugrunde liegenden Daten erstreckt (in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 55, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-289/97, Eridania, Slg. 2000, I-5409, Randnr. 48), ist dem Rat kein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Informationen unterlaufen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 304/97 verfügte.

93 Der zweite Teil des ersten Klagegrundes greift somit nicht durch.

94 Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses

95 Mit ihrem zweiten Klagegrund, der aus vier Teilen besteht, macht die niederländische Regierung eine Verletzung des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses durch den Rat geltend.

Der erste Teil

96 Der erste Teil dieses Klagegrundes geht dahin, dass die Verordnung Nr. 304/97 Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses dadurch verletze, dass sie gegen die Präferenzordnung Mitgliedstaaten/ÜLG/AKP-Staaten/Drittstaaten verstoße. Die Verordnung habe die ÜLG gegenüber den AKP-Staaten und den Drittstaaten benachteiligt, indem sie es den Letzteren ermöglicht habe, eine größere Menge Reis in das Gemeinschaftsgebiet auszuführen, als sie von den ÜLG hätte ausgeführt werden können.

97 Die niederländische Regierung trägt vor, während Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 304/97 die Menge Reis mit Ursprung in den ÜLG, die im fraglichen Zeitraum zollfrei in die Gemeinschaft habe eingeführt werden können, auf 44 728 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) begrenzt habe, habe die Verordnung Nr. 1522/96 in demselben Zeitraum die zollfreie Einfuhr von 69 488 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) aus Drittstaaten erlaubt. Somit habe allein aufgrund der Verordnung Nr. 1522/96 mehr Reis aus bestimmten Drittstaaten zollfrei eingeführt werden können als Reis mit Ursprung in den ÜLG nach der Verordnung Nr. 304/97.

98 Der Rat und die Kommission entgegnen, dass der von der niederländischen Regierung angestellte Vergleich auf einer unrichtigen Grundlage beruhe. Der Rat weist darauf hin, dass das in der Verordnung Nr. 1522/96 vorgesehene Kontingent in 63 000 Tonnen vollständig oder halb geschliffenem Reis pro Jahr, d. h. 91 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis), bestehe. Das in der Verordnung Nr. 304/97 vorgesehene Kontingent sei dagegen auf 44 728 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für die ersten vier Monate des Jahres 1997 festgesetzt worden. Berücksichtige man, dass nach den Statistiken von Eurostat 26,195 % der Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft in den ersten vier Monaten des Jahres erfolgten, so könne das theoretische ÜLG-Kontingent für ein ganzes Jahr auf ungefähr 170 750 Tonnen geschätzt werden, d. h. fast das Dreifache des in der Verordnung Nr. 1522/96 vorgesehenen Kontingents.

99 Die Kommission und die spanische Regierung tragen vor, nach den vom Rat im Verfahren beigebrachten Daten seien die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG keineswegs gegenüber den Einfuhren aus Drittstaaten benachteiligt, sondern befänden sich unbestreitbar in einer günstigen Position.

100 Wie sich aus den Randnummern 61 bis 63 dieses Urteils ergibt, kann der Gemeinschaftsrichter nur prüfen, ob dem Rat, der im vorliegenden Fall über ein weites Ermessen verfügte, beim Erlass der Verordnung Nr. 304/97 ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

101 Entgegen der Behauptung der niederländischen Regierung geht aus den Akten nicht hervor, dass die Durchführung der Verordnungen Nrn. 304/97 und 1522/96 zu einer Bevorzugung der AKP-Staaten und der Drittstaaten gegenüber den ÜLG geführt hat.

102 Wie sich nämlich aus Randnummer 89 dieses Urteils ergibt, war die Verordnung Nr. 1522/96, die die zollfreie Einfuhr von Indica-Reis aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gestattet, zur Zeit des Erlasses der Verordnung Nr. 304/97 durch den Rat in weiten Teilen unanwendbar.

103 Auch ist das in der Verordnung Nr. 304/97 vorgesehene Kontingent von 44 728 Tonnen für vier Monate verglichen mit dem in der Verordnung Nr. 1522/96 vorgesehenen Kontingent von 91 000 Tonnen für ein Jahr eindeutig nicht ungünstig für die ÜLG.

104 Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 304/97 den AKP-Staaten und den Drittstaaten keine eindeutig günstigere Wettbewerbsstellung als den ÜLG verschafft hat.

105 Der erste Teil des zweiten Klagegrundes greift somit nicht durch.

Zweiter Teil

106 Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes geht dahin, dass der Rat im Rahmen des Erlasses der Verordnung Nr. 304/97 die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wirtschaft der Niederländischen Antillen nicht geprüft habe.

107 Nach Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses müsse jede Schutzmaßnahme so geartet sein, dass sie die Arbeitsweise der Assoziierung und der Gemeinschaft möglichst wenig störe. Die Gemeinschaftsorgane seien somit verpflichtet, sich über die Konsequenzen der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die Kommission habe sich jedoch bei Erlass der Verordnung Nr. 21/97 nicht über die möglichen negativen Auswirkungen ihrer Entscheidung für die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und für die betroffenen Unternehmen informiert. Diese Auswirkungen seien auch vom Rat bei der Ausarbeitung der Verordnung Nr. 304/97 nicht berücksichtigt worden.

108 Zwar habe die Kommission am 18. Dezember 1996 ein partnerschaftliches Treffen mit den ÜLG veranstaltet. Dieses habe jedoch stattgefunden, obwohl der in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses vorgesehene Ausschuss, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehe und dessen Vorsitz von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen werde, am 13. Dezember 1996 zusammengetreten sei und die Kommission sich bereits eine Meinung über den Erlass von Schutzmaßnahmen gebildet habe. Außerdem habe die Frist, in der zu diesem partnerschaftlichen Treffen eingeladen worden sei, es den ÜLG nicht ermöglicht, die notwendigen Auskünfte einzuholen, um die Auswirkungen der geplanten Schutzmaßnahmen beurteilen zu können.

109 Die niederländische Regierung leitet daraus her, dass die Kommission und der Rat ihre Verpflichtungen aus Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verletzt hätten.

110 Der Rat entgegnet, seit der Rechtssache, die zu dem Urteil des Gerichts Antillean Rice Mills u. a./Kommission geführt habe, sei ihm die Lage der Reis verarbeitenden Industrie auf den Antillen und in Aruba genau bekannt.

111 Er könne sich somit im Rahmen des institutionellen Gleichgewichts auf die von der Kommission erlassenen Schutzmaßnahmen stützen, die die Grundlage für seine eigene Entscheidung bildeten und für die die vorbereitenden Arbeiten der Kommission und die Kompetenz der verschiedenen Mitgliedstaaten natürlich eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Das in Artikel 1 Absätze 5 und 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses genannte Verfahren sei eine Art Rechtsbehelfsverfahren, in dem der Rat die sachliche Richtigkeit der Verordnung der Kommission nicht erneut prüfen könne oder müsse, sondern sich darauf beschränken könne, die ihm von den Mitgliedstaaten vorgelegten Punkte zu prüfen.

112 Hinsichtlich des partnerschaftlichen Treffens vom 18. Dezember 1996 ist zunächst festzustellen, dass die Kommission zwar vor seiner Einberufung die niederländische Regierung über ihre Absicht unterrichtet hatte, Schutzmaßnahmen zu erlassen; die niederländische Regierung legt jedoch keinen Beweis dafür vor, dass die Entscheidung der Kommission über die Einführung von Schutzmaßnahmen schon vor diesem Treffen gefallen war und dass das Treffen eine bloße Formalität dargestellt habe.

113 Auch ergibt sich aus den Ausführungen der Parteien nicht, dass der Rat seine Verpflichtung verletzt hat, vor Erlass der Verordnung Nr. 304/97 die Konsequenzen der Schutzmaßnahmen für die Wirtschaft der Niederländischen Antillen zu prüfen. Insoweit ist dem Rat darin Recht zu geben, dass er, wenn ein Mitgliedstaat ihn gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses mit einer Entscheidung der Kommission über die Einführung von Schutzmaßnahmen befasst, nicht verpflichtet ist, eine völlig selbständige Untersuchung vorzunehmen, bevor er seine Entscheidung gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses trifft. Er kann vielmehr die Tatsachen berücksichtigen, auf deren Grundlage die Kommission ihre Entscheidung erlassen hat.

114 Die niederländische Regierung trägt weiter vor, die Verordnungen Nrn. 21/97 und 304/97 hätten bei der Einführung der Schutzmaßnahmen das berechtigte Vertrauen der Unternehmen, deren Reispartien sich zur Zeit des Erlasses dieser Maßnahmen auf dem Transport befunden hätten, grob missachtet.

115 Zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist darauf hinzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die durch Entscheidungen verändert werden kann, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens treffen (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-284/94, Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 43).

116 Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch, dass die Gemeinschaftsorgane nicht ohne Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes Maßnahmen erlassen können, die einem Wirtschaftsteilnehmer ihm zustehende Rechte nehmen, es sei denn, es liegt ein unbestreitbares öffentliches Interesse vor (in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnrn. 26 und 27).

117 Die von der niederländischen Regierung herangezogenen Verträge über die Lieferung von Reis an Käufer in der Gemeinschaft sind jedoch, wie der Generalanwalt in Nummer 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geschlossen worden, nachdem die Kommission die niederländische Regierung von ihrer Absicht, Schutzmaßnahmen zu erlassen, unterrichtet hatte und obwohl der betreffende Importeur, die Firma Antillean Rice Mills NV, von dieser Absicht wusste und ohne weiteres vor Inkrafttreten dieser Maßnahmen Einfuhrlizenzen hätten erhalten können.

118 Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes greift somit nicht durch.

Der dritte und der vierte Teil

119 Der dritte und der vierte Teil des zweiten Klagegrundes gehen dahin, dass der in Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses aufgestellte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Erlass der Verordnung Nr. 304/97 nicht beachtet worden sei.

120 Die niederländische Regierung weist erstens darauf hin, dass nach Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses die nach Absatz 1 dieser Vorschrift erlassenen Maßnahmen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen dürften.

121 Die Verordnung Nr. 304/97 erfuelle diese Anforderung jedoch nicht. Eine Schutzmaßnahme, durch die ein Mindestpreis vorgesehen worden wäre, wäre zur Erreichung des verfolgten Zieles ebenso geeignet gewesen und hätte die ÜLG und die betroffenen Unternehmen weniger beeinträchtigt, da sie nicht die vollständige Einstellung der Reisexporte in die Gemeinschaft zur Folge gehabt hätte.

122 Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, darauf an, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und ob sie das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen (Urteile vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 54; vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-284/95, Safety Hi-Tech, Slg. 1998, I-4301, Randnr. 57, und Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 52).

123 Der zwölften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 304/97 zufolge war der Rat der Auffassung, dass durch die Eröffnung eines Zollkontingents sichergestellt werden könne, dass die Einfuhr von Reis aus den ÜLG auf den Gemeinschaftsmarkt innerhalb von Grenzen erfolge, die mit dem Gleichgewicht dieses Marktes vereinbar seien, und dass gleichzeitig diesem Erzeugnis soweit wie möglich eine Vorzugsbehandlung im Einklang mit den Zielen des ÜLG-Beschlusses eingeräumt werden könne.

124 Die Verordnung Nr. 304/97 bezweckte lediglich die Beschränkung der zollfreien Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG. Ein Einfuhrverbot für dieses Erzeugnis war weder bezweckt noch bewirkt. Nach Erschöpfung des Zollkontingent für Indica-Reis mit Ursprung in den ÜLG stand es den niederländischen Antillen frei, zusätzliche Mengen unter Zahlung der geltenden Zölle auszuführen.

125 Die aufgrund der Verordnung Nr. 304/97 getroffenen Schutzmaßnahmen, durch die die freie Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft nur ausnahmsweise, teilweise und zeitweilig eingeschränkt wurde, waren somit zur Erreichung des von den Gemeinschaftsorganen angestrebten Zweckes, wie er sich aus dieser Verordnung und aus dem ÜLG-Beschluss ergibt, geeignet.

126 Zu dem Vorbringen der niederländischen Regierung, die Einführung eines Mindestpreises hätte zu geringeren Störungen der Wirtschaft der ÜLG geführt und wäre zur Erreichung der verfolgten Ziele ebenso wirksam gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter zwar über die Rechte der ÜLG zu wachen hat, jedoch nicht - da er sonst möglicherweise das weite Ermessen des Rates beeinträchtigen würde - die Beurteilung des Rates hinsichtlich der Wahl des geeignetsten Mittels zur Vermeidung von Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann, wenn der Beweis nicht erbracht ist, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet waren (in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 94, und Urteil in der Rechtssache Jippes u. a., Randnr. 83).

127 Die niederländische Regierung hat jedoch nicht dargetan, dass der Rat offensichtlich ungeeignete Maßnahmen ergriffen oder die Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 304/97 verfügte, offensichtlich falsch bewertet hat.

128 Unter Berücksichtigung der begrenzten Folgen der Einführung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG für nur vier Monate konnte der Rat im Rahmen des Ausgleichs zwischen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und denen der Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft in vertretbarer Weise annehmen, dass die Verordnung Nr. 304/97 zur Erreichung des gesetzten Zieles geeignet war und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausging.

129 Zweitens macht die niederländische Regierung geltend, Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses sei dadurch verletzt worden, dass der Betrag der von den Importeuren aus den Antillen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 304/97 geforderten Sicherheit zur Unanwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABl. L 117, S. 2) führe. Die Höhe der Sicherheit für die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG - die der der für Drittstaaten geltenden Zölle entspreche - sei im Hinblick auf das mit dem ÜLG-Beschluss verfolgte Ziel unverhältnismäßig.

130 Die Verordnung Nr. 304/97 setzte ein auf 36 728 Tonnen Reis mit Ursprung in den ÜLG außer Montserrat und den Turks- und Caicosinseln begrenztes Zollkontingent fest, und es war vorauszusehen, dass dieses Kontingent bei den Exporteuren auf großes Interesse stoßen würde.

131 Wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, sollte durch die Festsetzung eines hohen Sicherheitsbetrags verhindert werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer Einfuhrlizenzen beantragten und dann nicht benutzten und dadurch den anderen Wirtschaftsteilnehmern, die tatsächlich die Absicht hatten, Reis mit Ursprung in den ÜLG einzuführen, jedoch nicht genug Einfuhrlizenzen erhalten konnten, einen Nachteil zufügten.

132 Entgegen der Behauptung des Klägers macht es eine derartige Sicherheit den wirklich interessierten Unternehmen nicht unmöglich, Reis in die Gemeinschaft auszuführen. Denn der Betrag der Sicherheit muss zwar für die Ausstellung von Einfuhrlizenzen entrichtet werden, wird dem Unternehmen jedoch erstattet, wenn der Einfuhrvorgang abgeschlossen ist.

133 Folglich sind auch der dritte und der vierte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

134 Sonach ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

135 Die niederländische Regierung rügt, dass der Rat das ihm durch Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses eingeräumte Ermessen zu sachfremden Zwecken ausgeübt habe.

136 Sie behauptet, die Gemeinschaft habe sich stets der Entwicklung des Handelsverkehrs mit den ÜLG widersetzen wollen, die durch den ÜLG-Beschluss eingeleitet worden sei, und die Schutzmaßnahmen gegen den Reis mit Ursprung in den ÜLG dienten diesem Zweck. Schutzmaßnahmen dürften zu diesem Zweck jedoch nicht erlassen werden. Die Kommission und der Rat hätten vielmehr den ÜLG-Beschluss nach dem vorgeschriebenen Verfahren ändern müssen, das einen einstimmigen Beschluss des Rates verlange. Der Rat und die Kommission hätten das ihnen durch Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses eingeräumte Ermessen dadurch missbraucht, dass sie auf das Instrument der Schutzmaßnahme zurückgegriffen hätten.

137 Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 30; vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24; vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-156/93, Parlament/Kommission, Slg. 1995, I-2019, Randnr. 31, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52).

138 Was die vom Rat mit dem Erlass der Verordnung Nr. 304/97 verfolgten Zwecke betrifft, enthalten die Akten keine Angaben, die die Behauptung stützen, dass, wie die niederländische Regierung vorträgt, der Rat ein anderes Ziel verfolgt habe als das, die auf dem Reismarkt der Gemeinschaft festgestellten Störungen zu beseitigen oder noch schwerere als die bereits existierenden Störungen zu vermeiden.

139 Zu dem Umstand, dass der Rat bei Erlass der Schutzmaßnahmen auf den Mechanismus des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses zurückgegriffen hat, statt den ÜLG-Beschluss zu ändern, ist zu bemerken, dass der in diesem Artikel vorgesehene Mechanismus es dem Rat gerade ermöglichen soll, ernste Störungen eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft abzustellen oder zu verhindern. Der Rat ist nicht deshalb gehindert, auf einen anderen Mechanismus zurückzugreifen, weil die geplanten Schutzmaßnahmen die Einfuhren wesentlich beschränkten. Er hat lediglich nach Artikel 109 Absatz 2 bei des ÜLG-Beschlusses darauf zu achten, dass diese Maßnahmen die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen und nicht über das zur Behebung der genannten Schwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen.

140 Der dritte Klagegrund der niederländischen Regierung ist somit zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Nichteinhaltung des in Anhang IV des ÜLG-Beschlusses vorgesehenen Verfahrens der Überprüfung der Schutzmaßnahmen

141 Die niederländische Regierung führt erstens aus, der Rat habe die ihm in Artikel 1 Absatz 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses verliehene Befugnis offensichtlich falsch ausgeübt. Er habe durch den Erlass der Verordnung Nr. 304/97 eine neue Entscheidung erlassen, die an die Stelle der zuvor von der Kommission getroffenen Schutzmaßnahmen getreten sei. Er habe jedoch nicht selbst geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 109 erfuellt gewesen seien, sondern habe sich auf die Behauptung der Kommission, diese Voraussetzungen seien erfuellt, verlassen.

142 So habe er überhaupt nicht geprüft, welche Mengen Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft eingeführt würden, wie hoch der Preis für diesen Reis gewesen sei oder welche ernsten Störungen des Gemeinschaftsmarktes eingetreten seien oder einzutreten drohten. Auch habe der Rat nicht über Informationen der Kommission verfügt, die es ihm ermöglicht hätten, die Richtigkeit der Schlussfolgerungen der Kommission zu prüfen.

143 Zweitens seien die durch die Verordnung Nr. 304/97 eingeführten Schutzmaßnahmen unter Verletzung des Artikels 1 Absatz 4 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses getroffen worden. Diese Vorschrift bestimme, dass die von der Kommission nach Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses erlassene Entscheidung sofort anwendbar sei, sehe jedoch keine Rückwirkung vor. Die Verordnung Nr. 21/97 sei jedoch, obwohl sie nach Artikel 7 Absatz 1 am 9. Januar 1997, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in Kraft getreten sei, nach Artikel 7 Absatz 2 vom 1. Januar bis 30. April 1997 anwendbar gewesen. Sie habe somit Rückwirkung besessen. Diese Verletzung des Artikels 1 Absatz 4 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses sei durch die Verordnung Nr. 304/97 nicht korrigiert worden.

144 Zu der Beanstandung der vom Rat vor Erlass der Verordnung Nr. 304/77 vorgenommenen Prüfung durch die niederländische Regierung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses jeder Mitgliedstaat den Rat mit einer Entscheidung der Kommission, durch die Schutzmaßnahmen zur Durchführung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses erlassen werden, befassen kann; der Rat kann in der dort angegebenen Frist eine andere Entscheidung treffen.

145 Wenn der Rat eine neue Entscheidung trifft, so ist diese als im Rahmen des allgemeinen Verfahrens erlassen anzusehen, in dem die Kommission bereits tätig geworden ist.

146 Wie bereits in Randnummer 113 dieses Urteils dargelegt worden ist, verlangen diese Vorschriften des ÜLG-Beschlusses nicht, dass der Rat eine völlig unabhängige Untersuchung durchführt, bevor er seine Entscheidung gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses trifft.

147 Angesichts der Natur der in diesem Zusammenhang vom Rat vorgenommenen Überprüfung und aufgrund des Umstands, dass eine Schutzmaßnahme normalerweise kurzfristig getroffen werden muss, ist es völlig logisch und legitim, dass der Rat den Daten Rechnung getragen hat, aufgrund deren die Kommission beschlossen hatte, die Verordnung Nr. 120/97 zu erlassen.

148 Zudem besitzt der Rat, wie sich aus Randnummer 61 dieses Urteils ergibt, bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses ein weites Ermessen. Somit ist es Sache des Klägers, darzutun, dass dem Rat bei der Ausübung dieses Ermessens ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder dass er seine Befugnisse offensichtlich überschritten hat.

149 Dies hat die niederländische Regierung hier nicht dargetan.

150 Was zum andern die angebliche Verletzung des Artikels 1 Absatz 4 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift, wonach die Entscheidung der Kommission, Schutzmaßnahmen zu treffen, sofort anwendbar ist, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie den Erlass von rückwirkenden Maßnahmen verbietet. Durch ihren Erlass wurde lediglich von der in Artikel 191 EG-Vertrag (jetzt Artikel 254 EG) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Inkrafttreten einer Verordnung auf ein anderes als das andernfalls maßgebende Datum festzusetzen.

151 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es jedoch im Allgemeinen, den Beginn der zeitlichen Geltung eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. Anders kann es ausnahmsweise dann sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (Urteile vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78, Racke, Slg. 1979, 69, Randnr. 20; in der Rechtssache 99/78, Decker, Slg. 1979, 101, S. 8; vom 16. Februar 1982 in der Rechtssache 258/80, Rumi/Kommission, Slg. 1982, 478, Randnr. 11, und vom 9. Januar 1990 in der Rechtssache C-337/88, SAFA, Slg. 1990, I-1, Randnr. 13).

152 Insoweit bestimmt Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 21/97 im Wesentlichen, dass die Einfuhrlizenzanträge, die zwischen dem 4. Januar 1997 und dem Inkrafttreten der Verordnung am 9. Januar 1997 gestellt und für die noch keine Lizenzen ausgestellt wurden, für die Zwecke der Verordnung Nr. 21/97 für zulässig befunden werden, wenn sie bestimmte in dieser Verordnung aufgestellte Voraussetzungen erfuellen.

153 Somit ist die auf diese Anträge anwendbare Regelung durch die Verordnung Nr. 21/97 rückwirkend geändert worden.

154 Die Kommission hat jedoch entgegen den Ausführungen der niederländischen Regierung keineswegs alle zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 21/97 beantragten oder erteilten Einfuhrlizenzen rückwirkend und unterschiedslos den sich aus dieser Verordnung ergebenden Einschränkungen unterworfen, sondern vielmehr eine Stufenregelung mit beschränkter Rückwirkung eingeführt. Betroffen sind nämlich nur die ab Sonnabend, dem 4. Januar 1997, eingereichten Anträge, und diese unterliegen nicht allen in der Verordnung aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen.

155 Diese Regelung war angesichts der außergewöhnlichen Umstände, die sich aus der bedeutenden Steigerung der Billigeinfuhren mit Ursprung in den ÜLG, dem sich daraus ergebenden Risiko schwerer Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft und der durch die Einführung eines Kontingents bewirkten Spekulationsgefahr ergaben, nicht ungerechtfertigt.

156 Im Übrigen hat die Kommission zu dem Zeitpunkt, der für die Anwendung der in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 21/97 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen vorgesehen war, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung veröffentlicht, um die betroffenen Wirtschaftskreise über diese Maßnahmen zu unterrichten. Unabhängig von dieser Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer über den bevorstehenden Erlass der Schutzmaßnahmen informiert waren. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erlass der in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 21/97 vorgesehenen Maßnahmen ein schutzwürdiges Vertrauen verletzt hat.

157 Sonach hat die Kommission die in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 21/97 vorgesehenen rückwirkenden Vorschriften zu Recht erlassen, und dem Rat kann nicht vorgeworfen werden, dass er diese Vorschriften durch die Verordnung Nr. 304/97 nicht aufgehoben hat.

158 Auch der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag

159 Nach Auffassung des Klägers verletzt die Verordnung Nr. 304/97 Artikel 190 EG-Vertrag, da sie unzureichend begründet sei.

160 Insoweit erinnert die niederländische Regierung daran, dass die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss. Sie muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

161 Nach Auffassung der niederländischen Regierung sind die in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 304/97 aufgestellten Behauptungen nicht belegt, dass erstens der Reis mit Ursprung in den ÜLG auf dem Markt der Gemeinschaft zu einem Preis angeboten werde, der deutlich unter dem Preis liege, zu dem der in der Gemeinschaft erzeugte Reis angeboten werden könne, dass zweitens die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG wegen der umfangreichen Menge und des niedrigen Preisniveaus schwere Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft zur Folge gehabt hätten und dass drittens diese Einfuhren die Bemühungen der Gemeinschaft um die Umstellung der Gemeinschaftsproduktion von Japonica-Reis auf Indica-Reis gefährden könnten.

162 Der Rat habe die Entwicklung des Marktes nicht untersucht und habe somit nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass diese Einfuhren schwere Störungen des Marktes zur Folge hätten. Diese Lücken in der Begründung würden auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die niederländische Regierung, die an der Ausarbeitung der Verordnung Nr. 304/97 beteiligt gewesen sei, über Informationen verfügt habe, die es ihr ermöglicht hätten, diese Lücken selbst zu schließen.

163 Die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-63/90 und C-67/90, Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 16; vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-353/92, Griechenland/Rat, Slg. 1994, I-3411, Randnr. 19, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 44).

164 Jedoch brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Dies gilt erst recht, wenn die Mitgliedstaaten am Entstehungsprozess des streitigen Rechtsakts eng beteiligt waren und daher wissen, auf welchen Gründen er beruht (Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnrn. 49 und 50, und vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-466/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. II, Slg. 1995, I 3799, Randnr. 16).

165 Außerdem kann sich die Begründungspflicht bei einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen (Urteil Spanien/Rat, Randnr. 28).

166 Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es, wenn aus dem angegriffenen Rechtsakt das von dem Gemeinschaftsorgan verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (vgl. insbesondere die Urteile Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. II, Randnr. 16, und Spanien/Rat, Randnr. 30).

167 Dies gilt um so mehr, wenn die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall bei der Wahl der zur Verwirklichung einer komplexen Politik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum verfügen (in diesem Sinne Urteil Spanien/Rat, Randnr. 33).

168 Die Verordnung Nr. 304/97 ist ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, der zu einer Reihe von Verordnungen gehört, die die Gemeinschaftsorgane erlassen haben, um zwei komplexe Politiken durchzuführen und miteinander in Einklang zu bringen, nämlich die gemeinsame Agrarpolitik im Reissektor und die Wirtschaftspolitik, die im Rahmen der Assoziierungsregelung für die ÜLG ausgearbeitet wurde.

169 Aus den Akten geht hervor, dass dem Erlass von Schutzmaßnahmen aufgrund der Verordnung Nr. 21/97 durch die Kommission eine Reihe von Kontakten und Treffen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den ÜLG vorausgegangen ist.

170 Was die Verordnung Nr. 304/97 betrifft, hat der Rat in ihren Begründungserwägungen auf den Kontext hingewiesen, in dem festgestellt worden sei, dass die Gefahr von Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft wegen der umfangreichen Mengen und des niedrigen Preisniveaus für in die Gemeinschaft eingeführten Reis mit Ursprung in den ÜLG bestehe. Er hat insbesondere in der siebten und der achten Begründungserwägung auf die schwierige Situation des Gemeinschaftsmarktes hingewiesen, die sich daraus ergebe, dass nach zwei Dürrejahren wieder eine normale Indica-Reisernte zu verzeichnen und die Erzeugung von Indica-Reis in der Gemeinschaft defizitär sei.

171 Er hat außerdem erklärt, dass die Einfuhr von billigem Reis mit Ursprung in den ÜLG die Umstellungsbemühungen der Gemeinschaft von Japonica-Reis auf Indica-Reis gefährden könne, und dass die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen von Reis mit Ursprung in den ÜLG sich in Anbetracht des Lieferpotenzials der Erzeugerregionen noch erhöhen könnten.

172 Diese Begründung enthält eine klare Beschreibung der tatsächlichen Lage und der verfolgten Ziele und war unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände ausreichend, so dass die niederländische Regierung ihren Inhalt nachprüfen und gegebenenfalls feststellen konnte, ob es zweckmäßig war, die Rechtmäßigkeit der so begründeten Entscheidung in Frage zu stellen.

173 Folglich ist der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

174 Die Klage des Königreichs der Niederlande ist somit insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

175 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung des Königreichs der Niederlande beantragt hat und dieses mit seiner Klage unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission als Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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