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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: C-111/02 P
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 38 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. April 2004. - Europäisches Parlament gegen Patrick Reynolds. - Rechtsmittel - Beamte - Abordnung zu einer Fraktion des Parlaments - Entscheidung über die Beendigung der Abordnung - Verteidigungsrechte. - Rechtssache C-111/02 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-111/02 P

Europäisches Parlament, vertreten durch H. von Hertzen und D. Moore als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-237/00 (Reynolds/Parlament, Slg. 2002, II-163) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Patrick Reynolds, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch P. Legros und S. Rodrigues, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, A. La Pergola und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

18. September 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit Rechtsmittelschrift, die am 25. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Europäische Parlament nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-237/00 (Reynolds/Parlament, Slg. 2002, II-163, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 18. Juli 2000, die Abordnung von Herrn Reynolds zur Fraktion für das Europa der Demokratien und der Unterschiede (im Folgenden: EDD-Fraktion) zu beenden und ihn vom 15. Juli 2000 an wieder in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit zu beschäftigen (im Folgenden: streitige Entscheidung), aufgehoben und das Parlament zum Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens verurteilt hat, den Herr Reynolds aufgrund dieser Entscheidung erlitten hat.

Sachverhalt

2. Der im angefochtenen Urteil dargestellte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3. Im September 1999 veröffentlichte das Parlament eine Stellenausschreibung für den Posten des Generalsekretärs der EDD-Fraktion.

4. Herr Reynolds, der Beamter in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Parlaments in der Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 3, war, bewarb sich um diese Stelle.

5. Mit Schreiben vom 12. November 1999 teilte der Vorsitzende der EDD-Fraktion dem Generalsekretär des Parlaments die Entscheidung des Fraktionsvorstands mit, Herrn Reynolds auf die Generalsekretärsstelle zu ernennen, und ersuchte ihn, dessen Abordnung zur EDDFraktion zu genehmigen.

6. Mit Entscheidung vom 11. Januar 2000 bestätigte der Generalsekretär des Parlaments, dass Herr Reynolds gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) im dienstlichen Interesse für die Zeit vom 22. November 1999 bis zum 30. November 2000 in der Besoldungsgruppe A 2, Dienstaltersstufe 1, zur EDD-Fraktion abgeordnet werde.

7. Am 18. Mai 2000 teilte der Vorsitzende der EDD-Fraktion Herrn Reynolds erstmals mit, dass einige Untergruppen in einer Sitzung des Fraktionsvorstands, die wenige Stunden zuvor stattgefunden habe, geäußert hätten, dass sie kein Vertrauen mehr in ihn hätten, und dass man daher entschieden habe, seine Abordnung zu der betreffenden Fraktion nicht über den 30. November 2000 hinaus zu verlängern

8. Am 24. Mai 2000 bestätigte der Vorsitzende der EDD-Fraktion in einer zweiten Besprechung mit Herrn Reynolds, dass die Fraktion dessen Mitarbeit beenden wolle. Am selben Tag teilte Herr Reynolds dem Vorsitzenden seine Absicht mit, für vier Wochen zu verreisen, um über einige Fragen nachzudenken, was von diesem akzeptiert wurde. Zudem suchte Herr Reynolds seinen behandelnden Arzt auf, der seine Arbeitsunfähigkeit wegen eines krankhaften Zustands feststellte.

9. Ab dem 24. Mai 2000 erschien Herr Reynolds aus Krankheitsgründen nicht mehr an seinem Arbeitsplatz.

10. Am 23. Juni 2000 legte Herr Reynolds gemäß Artikel 90 des Statuts beim Generalsekretär des Parlaments eine Beschwerde gegen ihn bei der Ausübung seines Amtes bei der EDDFraktion beschwerende Maßnahmen ein. Er beantragte den Erlass einer Entscheidung zur Beendigung dieser Maßnahmen und zur Beseitigung ihrer negativen Auswirkungen. Er wies jedoch darauf hin, dass er nicht beabsichtige, deswegen von seinem Posten als Generalsekretär dieser Fraktion zurückzutreten.

11. Am selben Tag richtete Herr Reynolds an den Präsidenten des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften einen förmlichen Antrag auf Prüfung der Konten der EDD-Fraktion mit dem Hinweis, dass eine solche Prüfung im Interesse der Fraktion und im öffentlichen Interesse liege und dass er keinen freien Zugang zu diesen Konten erhalten habe.

12. Der Vorsitzende der EDD-Fraktion, der u. a. durch die Presse davon erfuhr, dass beim Rechnungshof ein solcher Antrag gestellt worden war, bestätigte gegenüber dem Präsidenten des Rechnungshofs mit Schreiben vom 30. Juni 2000, dass der Rechnungshof freien Zugang zu den Konten der Fraktion habe.

13. Am 1. Juli 2000 verfasste Herr Reynolds ein Memorandum, in dem er seine Erfahrungen während seiner Abordnung zur EDD-Fraktion im Einzelnen darlegt.

14. Am 4. Juli 2000 beantragte der Vorsitzende der EDD-Fraktion aufgrund einer Entscheidung des Fraktionsvorstands beim Generalsekretär des Parlaments, die Abordnung von Herrn Reynolds so bald wie möglich zu beenden.

15. Am 18. Juli 2000 entschied der Generalsekretär des Parlaments in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde, die im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung des Klägers zur EDD-Fraktion zum Abend des 14. Juli 2000 zu beenden (Artikel 1 der streitigen Entscheidung) und ihn vom 15. Juli 2000 an wieder auf einer Hauptübersetzerstelle in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Parlaments in der Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 3, zu beschäftigen.

16. Nach Einlegung einer Beschwerde gegen die streitige Entscheidung erhob Herr Reynolds am 8. September 2000 beim Gericht Klage gegen das Parlament auf Aufhebung dieser Entscheidung und Schadensersatz.

Das angefochtene Urteil

17. Herr Reynolds stützte seine Anfechtungsklage auf sieben Klagegründe, mit denen er Verstöße gegen Artikel 38 des Statuts, den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, die Begründungspflicht, die Vereinbarung über die Versetzung von Bediensteten der Fraktionen vom November 1974 und den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie die Verletzung der Fürsorgepflicht und einen Missbrauch von Befugnissen rügte.

18. Nach der Feststellung in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils, dass Herr Reynolds im Zeitpunkt der Klageerhebung offensichtlich ein persönliches Interesse gehabt habe, die Aufhebung der streitigen Entscheidung, die eine ihn beschwerende Maßnahme darstelle, zu beantragen, wies das Gericht in Randnummer 43 dieses Urteils die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück, die auf ein fehlendes Interesse von Herrn Reynolds an der Aufhebung gestützt wurde.

19. In der Sache prüfte das Gericht als Erstes den Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 38 des Statuts.

20. Herr Reynolds machte nämlich geltend, diese Vorschrift sehe für die Anstellungsbehörde nicht die Möglichkeit vor, die im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung vor Ablauf des ursprünglich dafür vorgesehenen Zeitraums zu beenden.

21. Das Gericht stellte in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils fest, dass nach Artikel 38 Buchstabe b des Statuts die Dauer der Abordnung im dienstlichen Interesse durch die Anstellungsbehörde bestimmt werde.

22. In Randnummer 50 des angefochtenen Urteils vertrat das Gericht die Ansicht, diese Vorschrift sei dahin auszulegen, dass die Anstellungsbehörde die ursprünglich vorgesehene Dauer der Abordnung jederzeit ändern und die Abordnung somit vor Ablauf dieser Dauer beenden könne, wenn sich dies als notwendig dafür erweise, dass die Abordnung weiterhin dem dienstlichen Interesse entspreche.

23. Das Gericht führte dazu in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils aus, die Anstellungsbehörde sei im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass sie von dieser Befugnis Gebrauch machen könne, um die Abordnung von Herrn Reynolds zur EDD-Fraktion zu beenden, weil der Fraktionsvorsitzende bei ihr förmlich beantragt habe, die Abordnung von Herrn Reynolds so bald wie möglich zu beenden. Dieser Antrag habe nämlich für sich genommen den Schluss zugelassen, dass eine Aufrechterhaltung der Abordnung nicht im dienstlichen Interesse liege. Diese Schlussfolgerung dränge sich umso mehr auf, als die Anstellungsbehörde bereits über die mit der Abordnung von Herrn Reynolds einhergehenden Spannungen unterrichtet gewesen sei, noch bevor sie den förmlichen Antrag des Fraktionsvorsitzenden erhalten habe.

24. Das Gericht wies daher in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils den ersten Klagegrund als unbegründet zurück.

25. Das Gericht prüfte als Zweites den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte.

26. In Randnummer 77 des angefochtenen Urteils erklärte das Gericht, es sei zunächst zu untersuchen, inwieweit im vorliegenden Fall die Rechtsprechung anwendbar sei, wonach ein Beamter kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels habe, wenn die Verwaltung so handeln müsse, wie sie es getan habe.

27. Das Gericht stellte dazu in Randnummer 80 des angefochtenen Urteils fest, dass das Vorliegen eines Antrags der Dienststelle oder der Person, zu der der Beamte abgeordnet worden sei, mit dem die Anstellungsbehörde ersucht werde, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen, die Abordnung vor Ablauf der ursprünglich dafür vorgesehenen Dauer zu beenden, für diese bei der Ausübung dieser Befugnis ein maßgeblicher Gesichtspunkt sei.

28. In Randnummer 81 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, dass die Maßgeblichkeit des Antrags, die Abordnung des Beamten im dienstlichen Interesse zu beenden, nicht bedeute, dass die Anstellungsbehörde insoweit über keinen Ermessensspielraum verfüge und dem Antrag entsprechen müsse. Die Anstellungsbehörde müsse nämlich, wenn sie einen solchen Antrag erhalte, zumindest neutral und objektiv überprüfen, ob der bei ihr eingereichte Antrag zweifelsfrei eine wirksame Willenserklärung der Dienststelle oder der Person, zu der der Beamte abgeordnet worden sei, darstelle und nicht auf offensichtlich unzulässigen Gründen beruhe.

29. Nach alledem vertrat das Gericht in Randnummer 83 des angefochtenen Urteils die Auffassung, dass die Rechtsprechung, wonach Herr Reynolds kein berechtigtes Interesse habe, auf Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels zu klagen, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitze und so handeln müsse, wie sie es getan habe, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

30. In Randnummer 84 des angefochtenen Urteils betonte das Gericht, dass die anderen Argumente, die die Parteien im Rahmen des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte vorgebracht hätten, im Licht dieser Feststellung zu prüfen seien.

31. Das Gericht erinnerte in Randnummer 86 des angefochtenen Urteils daran, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen gegen eine Person eingeleiteten Verfahren, die zum Erlass einer diese Person beschwerenden Maßnahme führen könnten, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle, der auch dann beachtet werden müsse, wenn in der für das fragliche Verfahren geltenden Regelung eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung fehle (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-169/95, Quijano/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-91 und II-273, Randnr. 44, und vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache T-211/98, F/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-107 und II-471, Randnr. 28).

32. In Randnummer 87 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, die streitige Entscheidung sei, wie in Randnummer 42 dieses Urteils festgestellt worden sei, eine beschwerende Maßnahme. Die Anstellungsbehörde sei daher verpflichtet gewesen, Herrn Reynolds vor Erlass dieser Entscheidung sachdienlich anzuhören.

33. Das Gericht stellte ferner in Randnummer 94 des angefochtenen Urteils fest, die Tatsache, dass Artikel 90 des Statuts ein Beschwerdeverfahren vorsehe, reiche für sich genommen nicht aus, um eine Verpflichtung der Anstellungsbehörde, den betroffenen Beamten vor Erlass einer ihn beschwerenden Entscheidung anzuhören, auszuschließen.

34. Das Gericht betonte in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils außerdem, dass der Grundsatz der Parallelität der Formen verlange, dass die in Artikel 38 Buchstabe a des Statuts aufgestellte Verpflichtung der Anstellungsbehörde, den Beamten vor der Bewilligung seiner Abordnung im dienstlichen Interesse anzuhören, auch dann gelte, wenn die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 38 Buchstabe b des Statuts über die Festlegung oder Änderung der Dauer der im dienstlichen Interesse erfolgten Abordnung entscheide.

35. In Randnummer 109 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass die Anstellungsbehörde die Verpflichtung, Herrn Reynolds vor Erlass der streitigen Entscheidung sachdienlich anzuhören, nicht erfuellt habe.

36. Das Gericht führte in Randnummer 112 des angefochtenen Urteils aus, der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sei bereits dann verletzt, wenn feststehe, dass der Betroffene vor Erlass der ihn beschwerenden Maßnahme nicht sachdienlich angehört worden sei und nicht vernünftigerweise ausgeschlossen werden könne, dass sich diese Unregelmäßigkeit auf den Inhalt der fraglichen Maßnahme in besonderer Weise habe auswirken können.

37. In Randnummer 113 des angefochtenen Urteils erklärte das Gericht, die Möglichkeit, dass sich eine vorherige Anhörung auf den Inhalt einer beschwerenden Maßnahme in besonderer Weise hätte auswirken können, könne nur dann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, wenn feststehe, dass der Urheber der Maßnahme keinen Ermessensspielraum besessen habe und so habe handeln müssen, wie er es getan habe.

38. Das Gericht stellte in Randnummer 114 des angefochtenen Urteils unter Verweisung auf dessen Randnummer 81 fest, es sei offensichtlich, dass die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall einen zwar beschränkten, aber nicht inexistenten Ermessensspielraum hinsichtlich der Ausübung der Befugnis besessen habe, die Abordnung von Herrn Reynolds vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer zu beenden. Es sei daher nicht völlig auszuschließen, dass sich im vorliegenden Fall eine vorherige Anhörung von Herrn Reynolds in besonderer Weise auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung hätte auswirken können.

39. Das Gericht fügt in Randnummer 115 des angefochtenen Urteils hinzu, es sei nicht seine Aufgabe, sich an die Stelle der Verwaltungsbehörde zu setzen und zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Umstände gegeben gewesen seien, die sich auf den Inhalt der streitigen Entscheidung in besonderer Weise hätten auswirken können.

40. Nach alldem kommt das Gericht in Randnummer 117 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte gestützte Klagegrund durchgreife und die streitige Entscheidung daher aufzuheben sei, ohne dass die weiteren von Herrn Reynolds geltend gemachten Klagegründe geprüft werden müssten.

41. Was die Schadensersatzklage angeht, wurde das Parlament in den Randnummern 149 und 150 des angefochtenen Urteils verurteilt, an Herrn Reynolds für die Zeit vom 15. Juli 2000 bis 30. November 2000 einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den Dienstbezügen, die er als in die Besoldungsgruppe A 2, Dienstaltersstufe 1, abgeordneter Beamter hätte erhalten müssen, und den Dienstbezügen, die er infolge seiner Wiederverwendung in der Besoldungsgruppe LA 5, Dienstaltersstufe 3, erhalten hat, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5,25 % von dem Zeitpunkt, an dem die den genannten Differenzbetrag ergebenden Beträge fällig waren, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu zahlen.

42. Hinsichtlich des immateriellen Schadens stellte das Gericht in Randnummer 153 des angefochtenen Urteils fest, dass der Antrag von Herrn Reynolds auf Ersatz des immateriellen Schadens, den er durch das angebliche Verhalten der EDD-Fraktion oder einiger ihrer Mitglieder, das keinen Entscheidungscharakter hatte, erlitten habe, unzulässig sei, weil er das dafür vorgesehene Vorverfahren nicht eingehalten habe. Dagegen habe der Erlass der streitigen Entscheidung, wie das Gericht in Randnummer 154 des Urteils ausführt, den von Herrn Reynolds erlittenen immateriellen Schaden nur vergrößern können. Um diesen Schadensposten auszugleichen, sei das Parlament zu verurteilen, an Herrn Reynolds den symbolischen Betrag von 1 Euro zu zahlen.

Das Rechtsmittel

43. Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Parlament, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit durch Abweisung der Klage als unbegründet endgültig zu entscheiden oder die Sache zur erneuten Entscheidung des Rechtsstreits an das Gericht zurückzuverweisen. Es beantragt ferner, das Anschlussrechtsmittel von Herrn Reynolds als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

44. Das Parlament stützt sein Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe, mit denen es Verstöße des Gerichts gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Pflicht zur Begründung von Urteilen und den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, rügt.

45. Herr Reynolds beantragt, das Rechtsmittel des Parlaments zurückzuweisen. Mit einem Anschlussrechtsmittel beantragt er, Nummer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und den Rechtsstreit dadurch endgültig zu entscheiden, dass seinem Antrag auf Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens stattgegeben wird, oder die Rechtssache zu erneuter Entscheidung über diesen Punkt seines Schadensersatzantrags an das Gericht zurückzuverweisen.

Zum Rechtsmittel

46. Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, der als Erstes zu prüfen ist, macht das Parlament geltend, die Auffassung des Gerichts, dass jeder Beamter vor Erlass einer ihn belastenden Entscheidung anzuhören sei, widerspreche der ständigen Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zu den Verteidigungsrechten.

47. Herr Reynolds bestreitet eine Verkennung dieser Rechtsprechung durch das Gericht.

48. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Spiegelstrich des Statuts im dienstlichen Interesse abgeordnet werden kann, um bei einer Fraktion des Parlaments vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen.

49. Zwar ist es Sache der Anstellungsbehörde, die Abordnung eines Beamten zu einer Fraktion zu verfügen und zu beenden, sie muss dabei jedoch die in dieser Hinsicht getroffene Entscheidung der die Maßnahme beantragenden Fraktion respektieren.

50. Die betreffende Fraktion verfügt nämlich bei der Auswahl der Mitarbeiter, die sie für die vorübergehende Aufgabenwahrnehmung bei ihr einstellen möchte, und hinsichtlich der Beendigung der Beschäftigung dieser Mitarbeiter über einen Ermessensspielraum.

51. Dieser Ermessensspielraum rechtfertigt sich insbesondere aus der besonderen Natur der bei der Fraktion wahrgenommenen Aufgaben und der Notwendigkeit, in einem derartigen politischen Umfeld ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens zwischen der Fraktion und den zu ihr abgeordneten Beamten aufrechtzuerhalten.

52. Die betreffenden Beamten müssen sich bei der Entscheidung für eine solche vorübergehende Aufgabenwahrnehmung bei einer Fraktion der Tatsache bewusst sein, dass diese eine Beendigung ihrer Beschäftigung vor Ablauf der ursprünglich für die Abordnung vorgesehenen Zeit wünschen könnte.

53. Bei einem Beamten wie Herrn Reynolds, der abgeordnet wurde, um bei einer Fraktion des Parlaments die Aufgaben des Generalsekretärs wahrzunehmen, steht fest, dass er für eine besondere, im Wesentlichen politische Aufgabe eingestellt wurde (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1977 in der Rechtssache 25/68, Schertzer/Parlament, Slg. 1977, 1729, Randnr. 42).

54. Zur Erfuellung dieser Aufgabe ist es unerlässlich, dass das bei seiner Einstellung zwischen ihm und der Fraktion entstandene Verhältnis gegenseitigen Vertrauens über die gesamte Dauer seiner Abordnung aufrechterhalten wird.

55. Ist die Fraktion der Ansicht, dass dieses Verhältnis gegenseitigen Vertrauens nicht mehr besteht, kann sie die Beschäftigung des abgeordneten Beamten vor Ablauf der ursprünglich für die Abordnung vorgesehenen Dauer einseitig beenden.

56. Ist das gegenseitige Vertrauen - gleich aus welchem Grund - zerstört, so kann der betroffene Beamte seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Unter diesen Umständen entspricht es daher einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn das betreffende Organ die Abordnung dieses Beamten unverzüglich beendet (vgl. in analoger Anwendung Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 124/78, List/Kommission, Slg. 1979, 2499, Randnr. 13, und vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-294/95 P, Ojha/Kommission, Slg. 1996, I-5863, Randnrn. 41 und 42).

57. Wie das Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung der Einrede der Unzulässigkeit zu Recht festgestellt hat, stellt eine derartige Entscheidung zwar in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine den Beamten beschwerende Maßnahme dar, so dass dieser ein persönliches Interesse an deren Aufhebung hat. Daraus kann jedoch nicht, wie es das Gericht fälschlicherweise in Randnummer 87 des angefochtenen Urteils getan hat, automatisch, ohne Berücksichtigung der Art des gegen den Betroffenen eingeleiteten Verfahrens, geschlossen werden, dass die Anstellungsbehörde damit verpflichtet war, Herrn Reynolds vor Erlass der streitigen Entscheidung sachdienlich anzuhören.

58. Wie bereits in den Randnummern 50 bis 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, muss sich ein Beamter, der eine Tätigkeit mit sehr besonderen Merkmalen, wie die des Generalsekretärs einer Fraktion des Parlaments, übernimmt, der Tatsache bewusst sein, dass es im Ermessen dieser Fraktion liegt, seine Beschäftigung jederzeit, insbesondere bei Wegfall des Verhältnisses gegenseitigen Vertrauens zwischen ihr und dem betreffenden Beamten, zu beenden.

59. Die Anstellungsbehörde muss daher, wenn sie einen Antrag einer Fraktion des Parlaments auf Beendigung der Abordnung eines Beamten zu dieser Fraktion erhält, diesem Antrag grundsätzlich unverzüglich nachkommen, nachdem sie überprüft hat, dass der Antrag tatsächlich von der für seine Stellung zuständigen Person oder Dienststelle stammt.

60. Der Erlass der streitigen Entscheidung durch die Anstellungsbehörde ohne vorherige Anhörung von Herrn Reynolds war daher rechtmäßig.

61. Das Gericht hat damit in den Randnummern 99, 109 und 117 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durchgreife, weil die Anstellungsbehörde Herrn Reynolds vor Erlass der streitigen Entscheidung nicht sachdienlich angehört habe.

62. Das angefochtene Urteil ist somit, ohne dass es einer Prüfung der weiteren Rechtsmittelgründe des Parlaments bedürfte, insoweit aufzuheben, als es die streitige Entscheidung aufhebt. Es ist daher auch hinsichtlich der Verurteilung des Parlaments zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens aufzuheben, den Herrn Reynolds angeblich aufgrund dieser Entscheidung erlitten hat.

63. Das Anschlussrechtsmittel von Herrn Reynolds, in dem es um die Bestimmung des Umfangs des immateriellen Schadens geht, den dieser aufgrund der streitigen Entscheidung angeblich erlitten hat, ist damit gegenstandslos und bedarf keiner Entscheidung.

Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht

64. Nach Artikel 61 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

65. Da das Gericht nur zwei der sieben von Herrn Reynolds zur Stützung seiner Klage vorgetragenen Klagegründe geprüft hat, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass er die Rechtssache nicht entscheiden kann und diese an das Gericht zurückzuverweisen ist, damit dieses über die übrigen Klagegründe entscheidet.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Nummern 1, 2, 4 und 5 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-237/00 (Reynolds/Parlament) werden aufgehoben.

2. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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