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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: C-111/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

10. März 2008

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-111/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Februar 2006, in dem Verfahren

Irene Werich

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin V. Trstenjak

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem Sozialgericht Berlin das am 18. Dezember 2007 in den verbundenen Rechtssachen C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Habelt u. a. (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ergangene Urteil des Gerichtshofs übersandt mit der Bitte, anzugeben, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.

2 Mit am 14. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben vom 7. Februar 2008 hat das Sozialgericht Berlin dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalte.

3 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-111/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 10. März 2008



Ende der Entscheidung

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