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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.05.1990
Aktenzeichen: C-111/89
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 12
EWGV Art. 16
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gebühren, die für Untersuchungen von zur Ausfuhr gestellten Pflanzen erhoben werden, die aufgrund eines internationalen Abkommens vorgenommen werden, das darauf abzielt, den freien Verkehr mit Pflanzen zu fördern, sind Abgaben zollgleicher Wirkung, wenn ihr Betrag nach dem Gewicht der Pflanzen oder dem Rechnungsbetrag festgesetzt wird, selbst wenn der Gesamtertrag aus diesen Untersuchungen nicht höher ist als der Gesamtbetrag aller mit diesen Untersuchungen zusammenhängenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betrag jeder einzelnen Gebühr im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der konkreten Untersuchung steht, für die die Gebühr erhoben wird.

Gebühren, die im Rahmen von bei der gesamten Produktion vorgenommenen Feldinspektionen nur auf die zur Ausfuhr bestimmten Pflanzen und nicht auf die für den inländischen Markt bestimmten Erzeugnisse erhoben werden, stellen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle dar, auch wenn diese Inspektionen Erfordernissen entsprechen, die sich aus internationalen Abkommen, die sich nur auf Ausfuhrerzeugnisse beziehen, ergeben. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn feststuende, daß die für den inländischen Markt bestimmte Produktion durch diese Inspektionen keinerlei Vorteil hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 2. MAI 1990. - NIEDERLAENDISCHER STAAT (MINISTERIE VAN LANDBOUW EN VISSERIJ) GEGEN P. BAKKER HILLEGOM BV. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HOGE RAAD - NIEDERLANDE. - FREIER WARENVERKEHR - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - ANLAESSLICH VON PFLANZENSCHUTZUNTERSUCHUNGEN BEI DER AUSFUHR VON PFLANZEN ERHOBENE GEBUEHREN. - RECHTSSACHE C-111/89.

Entscheidungsgründe:

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 31. März 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Mai 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 12, 16 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem niederländischen Pflanzenschutzdienst und der P. Bakker Hillegom BV über Gebühren, die wegen der Kosten für Untersuchungen von zur Ausfuhr bestimmten Pflanzen in Rechnung gestellt worden waren.

3 Mit Verordnung vom 23. Juni 1967, die aufgrund von Artikel 6 a der niederländischen Plantenziektenwet (( Gesetz über Pflanzenkrankheiten )) vom 5. April 1951 erlassen wurde, ist der Tarif des Pflanzenschutzdienstes festgesetzt worden. Gemäß dieser Verordnung werden die Gebühren für phytosanitäre Untersuchungen anhand des Gewichts der zur Ausfuhr gestellten Pflanzen(-teile ) oder des Nettorechnungsbetrags berechnet.

4 Nach der niederländischen Regelung, die zur Zeit des dem Ausgangsrechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts galt, wurden die Kosten von Feldinspektionen, die naturgemäß bei allen, auch den nicht zur Ausfuhr bestimmten Gewächsen vorgenommen werden, allein den Exporteuren in Rechnung gestellt, und zwar bis zu 75 % des Gesamtbetrags, da nur 75 % der Produktion zur Ausfuhr bestimmt ist. Die übrigen 25 % der Kosten wurden weder den Exporteuren noch den Händlern in Rechnung gestellt, die ihre Erzeugnisse auf dem inländischen Markt verkaufen, sondern gingen zu Lasten des Staates.

5 Zwischen 1974 und 1977 nahm der Pflanzenschutzdienst bei der Firma Bakker eine grosse Anzahl von Untersuchungen von zur Ausfuhr bestimmten Pflanzen vor und berechnete ihr dafür Gebühren von insgesamt 317 400,09 HFL. Als die Firma die Zahlung verweigerte, klagte der Staat vor dem Zivilgericht die Kosten ein. Die Rechtbank sprach dem Staat die Forderung zu, mit Ausnahme der Kosten für die Untersuchung von Gewächsen auf dem Feld. Der Staat legte gegen dieses Urteil Berufung beim Gerechtshof Den Haag ein, während die Firma Bakker Anschlußberufung einlegte. Der Gerechtshof bestätigte das Urteil der Rechtbank, worauf beide Parteien beim Hoge Raad der Nederlanden Kassationsbeschwerde einlegten.

6 Der Hoge Raad hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht :

"1 ) Lässt es das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Artikel 12, 16 und 36 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zu, daß Gebühren, die für Untersuchungen von zur Ausfuhr gestellten Sendungen von Pflanzen(-teilen ) erhoben werden und die gemäß Artikel 1 § 1 des Tarifs des Pflanzenschutzdienstes, also nach dem Gewicht oder dem Rechnungsbetrag, berechnet werden, nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung angesehen werden, wenn der Gesamtertrag aus diesen Ausfuhruntersuchungen nicht höher ist als der Gesamtbetrag aller mit diesen Untersuchungen zusammenhängenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten,

oder können derartige Gebühren nur dann nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung angesehen werden, wenn der Betrag jeder einzelnen Gebühr im Verhältnis zu den Kosten der konkreten Untersuchung steht, für die die Gebühr erhoben wird?

2 ) Wenn es zutrifft, daß

a ) Feldinspektionen stattfinden, weil bestimmte Krankheiten, von denen in den Bescheinigungen angegeben werden muß, daß die zur Ausfuhr bestimmten Pflanzen frei davon sind, nur festzustellen sind, wenn die Gewächse noch auf dem Feld stehen, und

b ) im Zeitpunkt der Feldinspektionen noch nicht bekannt ist, für welchen Markt die auf dem Feld stehenden Gewächse bestimmt sind, so daß die Feldinspektionen für die Zwecke der Ausfuhr unausweichlich auch bezueglich der für den niederländischen Markt bestimmten Gewächse stattfinden,

lässt sich dann aufgrund des Umstands, daß 75 % der Kosten dieser Feldinspektionen der Ausfuhr zugerechnet werden ( weil 75 % der von den Feldinspektionen betroffenen Zwiebeln ausgeführt werden ) und daß die verbleibenden 25 % dieser Kosten den Händlern, die die Zwiebeln auf dem niederländischen Markt verkaufen, nicht in Rechnung gestellt werden, die Auffassung vertreten, daß es nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, daß die Kosten dieser Feldinspektionen den Exporteuren in Rechnung gestellt werden?"

7 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Vorab ist zu bemerken, daß der im Vorlageurteil genannte Artikel 36 EWG-Vertrag in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 36 nämlich eng auszulegen und kann nicht dahin verstanden werden, daß er andere als die in den Artikeln 30 bis 34 genannten Maßnahmen zuließe ( siehe insbesondere das Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnr. 12 ).

Zur ersten Frage

9 Zunächst ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, die Rechtfertigung für das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung darin liegt, daß finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, auch wenn sie noch so geringfügig sind, eine durch die damit verbundenen Verwaltungsformalitäten noch erschwerte Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen. Eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt sonach, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinn ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag dar.

10 Dies gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dann nicht, wenn eine solche Belastung Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländischen, eingeführten und ausgeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasst ( Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit, Slg. 1979, 1923 ), wenn sie ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst darstellt ( Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573 ) oder auch, unter bestimmten Voraussetzungen, wenn sie mit Untersuchungen zusammenhängt, die zur Erfuellung von nach dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verpflichtungen vorgenommen werden ( Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, a. a. O.).

11 Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß die im Ausgangsverfahren umstrittenen Gebühren mit phytosanitären Untersuchungen bei der Ausfuhr zusammenhängen, die in einem internationalen Abkommen vorgesehen sind, das darauf abzielt, den freien Verkehr mit Pflanzen im Bestimmungsland durch die Errichtung eines Systems von im Versandmitgliedstaat vorgenommenen, gegenseitig anerkannten und unter denselben Voraussetzungen angeordneten Untersuchungen zu fördern. Der Gerichtshof hat im Urteil vom 12. Juli 1977 in der Rechtssache 89/76 ( Kommission/Niederlande, Slg. 1977, 1355 ) anerkannt, daß solche Gebühren mit den Vorschriften des Vertrages vereinbar sind, "vorausgesetzt, sie sind nicht höher als die tatsächlichen Kosten der Verrichtungen, für die sie erhoben werden" ( Randnr. 16 ). Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht die Tragweite dieser Voraussetzung präzisiert haben.

12 Hierzu ist zu bemerken, daß diese Voraussetzung nur dann als erfuellt angesehen werden kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Betrag der Gebühr und der konkreten Untersuchung besteht, für die die Gebühr erhoben wird. Denn ohne einen solchen Zusammenhang könnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß der Betrag der Gebühr höher ist als die tatsächlichen Kosten der Verrichtung, für die sie erhoben wird.

13 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, besteht ein solcher Zusammenhang, wenn der Gebührenbetrag anhand der Dauer der Untersuchung, der Anzahl der dafür eingesetzten Personen, der Materialkosten, der allgemeinen Unkosten oder gegebenenfalls anderer ähnlicher Faktoren berechnet wird, was eine pauschale Bewertung der Untersuchungskosten, beispielsweise durch einen festen Stundentarif, nicht ausschließt.

14 Dagegen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der konkreten Untersuchung und dem Gebührenbetrag, wenn dieser anhand des Gewichts oder des Rechnungsbetrags der ausgeführten Erzeugnisse berechnet wird. Bei einer solchen Regelung sind die Gebühren folglich als mit den Artikeln 12 und 16 EWG-Vertrag unvereinbare Abgaben gleicher Wirkung anzusehen.

15 Diese Schlußfolgerung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofes vom 31. Januar 1984 in der Rechtssache 1/83 ( IFG, Slg. 1984, 349 ), auf das sich die niederländische Regierung berufen hat. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil zwar den Mitgliedstaaten die Befugnis zuerkannt, nicht nur die Kosten für den die fraglichen Waren betreffenden spezifischen Kontrollaufwand, sondern auch die durch die Organisation der gesundheitsbehördlichen Kontrolle anfallenden Verwaltungskosten auf den Importeur abzuwälzen ( Randnr. 17 ). In dieser Rechtssache ging es jedoch um Abgaben für eine gesundheitsbehördliche Kontrolle von aus Drittländern eingeführten Waren. Wie der Gerichtshof in demselben Urteil ausgeführt hat, steht die gesundheitsbehördliche Kontrolle der aus Drittländern eingeführten Waren aber in einem anderen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang als die Kontrolle von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft ( Randnr. 10 ).

16 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß die Artikel 12 und 16 EWG-Vertrag dahin auszulegen sind, daß Gebühren, die für Untersuchungen von zur Ausfuhr gestellten Pflanzen erhoben werden, die aufgrund eines internationalen Abkommens vorgenommen werden, das darauf abzielt, den freien Verkehr mit Pflanzen zu fördern, Abgaben zollgleicher Wirkung sind, wenn ihr Betrag nach dem Gewicht der Pflanzen oder dem Rechnungsbetrag festgesetzt wird, selbst wenn der Gesamtertrag aus diesen Untersuchungen nicht höher ist als der Gesamtbetrag aller mit diesen Untersuchungen zusammenhängenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betrag jeder einzelnen Gebühr im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der konkreten Untersuchung steht, für die die Gebühr erhoben wird.

Zur zweiten Frage

17 Die zweite Frage geht lediglich dahin, ob das Gemeinschaftsrecht es verbietet, daß Gebühren für Feldinspektionen nur auf die zur Ausfuhr bestimmten Pflanzen und nicht auf die für den inländischen Markt bestimmten Erzeugnisse erhoben werden.

18 Die niederländische Regierung macht geltend, daß die Feldinspektionen nur stattfänden, weil sie im Rahmen von internationalen Abkommen für Ausfuhrerzeugnisse vorgeschrieben seien. Da die Händler, die ihre Erzeugnisse auf dem inländischen Markt absetzten, keinen Nutzen von diesen Untersuchungen hätten, sei es angemessen, daß ihnen die Kosten dafür nicht in Rechnung gestellt würden.

19 Dieser Argumentation könnte nur gefolgt werden, wenn feststuende, daß nur die Exporteure von den betreffenden Untersuchungen profitieren. Wenn dagegen die für den inländischen Markt bestimmte Produktion durch diese Untersuchungen irgendeinen - auch noch so geringen - Vorteil hat, verleiht der Umstand, daß die Gebühren nur auf die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse erhoben werden, diesen den Charakter von nach den Artikeln 12 und 16 EWG-Vertrag verbotenen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die hierfür maßgebenden Tatsachenfeststellungen zu treffen.

20 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß die Artikel 12 und 16 EWG-Vertrag dahin auszulegen sind, daß Gebühren für Feldinspektionen, die nur auf die zur Ausfuhr bestimmten Pflanzen und nicht auf die für den inländischen Markt bestimmten Erzeugnisse erhoben werden, Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle darstellen, auch wenn diese Inspektionen Erfordernissen entsprechen, die sich aus internationalen Abkommen, die sich nur auf Ausfuhrerzeugnisse beziehen, ergeben. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn feststuende, daß die für den inländischen Markt bestimmte Produktion durch diese Inspektionen keinerlei Vorteil hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 31. März 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Die Artikel 12 und 16 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß Gebühren, die für Untersuchungen von zur Ausfuhr gestellten Pflanzen erhoben werden, die aufgrund eines internationalen Abkommens vorgenommen werden, das darauf abzielt, den freien Verkehr mit Pflanzen zu fördern, Abgaben zollgleicher Wirkung sind, wenn ihr Betrag nach dem Gewicht der Pflanzen oder dem Rechnungsbetrag festgesetzt wird, selbst wenn der Gesamtertrag aus diesen Untersuchungen nicht höher ist als der Gesamtbetrag aller mit diesen Untersuchungen zusammenhängenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betrag jeder einzelnen Gebühr im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der konkreten Untersuchung steht, für die die Gebühr erhoben wird.

2 ) Die Artikel 12 und 16 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß Gebühren für Feldinspektionen, die nur auf die zur Ausfuhr bestimmten Pflanzen und nicht auf die für den inländischen Markt bestimmten Erzeugnisse erhoben werden, Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle darstellen, auch wenn diese Inspektionen Erfordernissen entsprechen, die sich aus internationalen Abkommen, die sich nur auf Ausfuhrerzeugnisse beziehen, ergeben. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn feststuende, daß die für den inländischen Markt bestimmte Produktion durch diese Inspektionen keinerlei Vorteil hat.

Ende der Entscheidung

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