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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: C-113/00
Rechtsgebiete: EG, Entscheidung 2000/237/EG


Vorschriften:

EG Art. 87 Abs. 1 Buchst. a
EG Art. 87 Abs. 1 Buchst. c
EG Art. 87 Abs. 3 Buchst. a
EG Art. 87 Abs. 3 Buchst. c
Entscheidung 2000/237/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer staatlichen Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus. Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Beihilfe auf den Handel können nämlich weitere Gesichtspunkte eine ausschlaggebende Rolle spielen, insbesondere, ob Beihilfen nebeneinander bestehen und ob die begünstigten Unternehmen in einem in besonderer Weise dem Wettbewerb ausgesetzten Sektor tätig sind.

( vgl. Randnr. 30 )

2. Die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der staatliche Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, wird durch das Fehlen von Stellungnahmen Dritter zu diesen Beihilfen nicht beeinträchtigt.

In der Tat verpflichtet zwar Artikel 88 Absatz 2 EG die Kommission, die Stellungnahmen der Beteiligten einzuholen, bevor sie ihre Entscheidung trifft. Er verbietet der Kommission jedoch nicht, zu dem Ergebnis zu gelangen, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, wenn solche Stellungnahmen nicht vorliegen. Ein solcher Umstand schließt nämlich nicht an sich aus, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch diese Beihilfe beeinträchtigt werden kann.

( vgl. Randnrn. 38-39 )

3. Bei der Begründungspflicht nach Artikel 253 EG handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Unter diesem Gesichtspunkt muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

Außerdem ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

( vgl. Randnrn. 47-48 )

4. Hat ein Mitgliedstaat eine Beihilfe gewährt, ohne sie in der Planungsphase bei der Kommission angemeldet zu haben, muss die Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, nicht mit dem Nachweis der tatsächlichen Auswirkungen dieser Beihilfe auf den Wettbewerb oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten begründet werden. Eine andere Lösung würde diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden.

( vgl. Randnr. 54 )

5. Ein Regionalbeihilfeprogramm kann unter bestimmten Umständen unter eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG fallen.

Die Verwendung der Begriffe außergewöhnlich" und erheblich" in der Ausnahmebestimmung des Buchstabens a zeigt, dass diese nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äußerst ungünstig ist. Dagegen ist die Ausnahmebestimmung des Buchstabens c insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete eines Mitgliedstaats, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind, erlaubt, ohne dass die in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft".

Umgekehrt bedeutet das Fehlen dieser letztgenannten Voraussetzung in der Ausnahmebestimmung des Buchstabens a, dass für die Gewährung der Beihilfen an Unternehmen in den Gebieten, die tatsächlich den in dieser Ausnahmebestimmung aufgestellten Kriterien entsprechen, ein größerer Spielraum besteht.

Aus der Verwendung unterschiedlicher Begriffe in den Buchstaben a und c des Artikels 87 Absatz 3 EG kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Kommission bei der Anwendung der erstgenannten dieser beiden Bestimmungen das gemeinsame Interesse außer Acht lassen dürfte und sich darauf zu beschränken hätte, die regionale Spezifität der fraglichen Maßnahmen zu prüfen, ohne ihre Auswirkungen auf den oder die relevanten Märkte in der gesamten Gemeinschaft zu untersuchen. In einem solchen Fall muss die Kommission nämlich nicht nur prüfen, ob diese Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Gebiete zu fördern, sondern sie muss auch die Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beurteilen und insbesondere die möglichen sektoralen Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene bewerten. Artikel 87 Absatz 3 EG räumt der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind.

( vgl. Randnrn. 64-67 )

6. Staatliche Beihilfen, die nach Maßgabe der Mengen bestimmter an die Verarbeitungsunternehmen einer Region eines Mitgliedstaats gelieferter Gartenbauerzeugnisse gewährt werden und den Landwirten dieser Region ermöglichen, Kosten zu vermeiden, die sie normalerweise im Rahmen ihres laufenden Betriebes hätten tragen müssen, sind als Betriebsbeihilfen für betroffene Unternehmen im Agrarsektor anzusehen.

Die Kommission überschreitet die Grenzen ihres Ermessens nicht, wenn sie dann, wenn die staatlichen Stellen keinerlei Beweis dafür vorgelegt haben, dass diese Beihilfen ihrer Art nach geeignet waren, die wirtschaftliche Entwicklung dieser Region effektiv und dauerhaft zu fördern, feststellt, dass diese Beihilfen unter keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG fallen können und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

( vgl. Randnrn. 68-70 )

7. Sobald die Gemeinschaft gemäß Artikel 34 EG eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können.

Da mit dieser Regelung ein umfassender rechtlicher Rahmen gesetzt wird, innerhalb dessen bereits Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung des betroffenen Sektors vorgesehen sind, kann ein Mitgliedstaat selbst dann keine einseitig an diesen Sektor gerichteten Beihilfen gewähren, wenn diese einigen ausgewählten, zur industriellen Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen vorbehalten und der Höhe nach begrenzt wären. Es ist nämlich Sache der Gemeinschaft, Lösungen für die Probleme zu finden, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auftreten können, wenn sie in einem bestimmten Sektor eine gemeinsame Marktorganisation eingeführt hat.

( vgl. Randnrn. 73-74 )

8. Eine Regelung staatlicher Beihilfen ist als eine nach dem EG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung anzusehen, wenn sie den in einer bestimmten Region eines Mitgliedstaats ansässigen Erzeugern einen finanziellen Anreiz bietet, ihre Erzeugnisse an Verarbeitungsbetriebe in der Region zu verkaufen.

( vgl. Randnr. 77 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. September 2002. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse - Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und c EG - Beihilfen in geringer Höhe - Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten - Betriebsbeihilfen - Beihilfen für Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - Beschränkungen des freien Warenverkehrs - Begründung. - Rechtssache C-113/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-113/00

Königreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/237/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Beihilferegelung, die Spanien im Wirtschaftsjahr 1997/98 zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse durchgeführt hat (ABl. 2000, L 75, S. 54),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, M. Wathelet und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Januar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 27. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/237/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Beihilferegelung, die Spanien im Wirtschaftsjahr 1997/98 zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse durchgeführt hat (ABl. 2000, L 75, S. 54, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 87 Absatz 1 EG sieht vor:

Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

3 Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG bestimmt:

Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

...

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft".

4 Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG lautet:

Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat."

5 Artikel 88 Absatz 3 EG schließlich sieht vor:

Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

Der dem Rechtsstreit und der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt

6 Im Anschluss an den Erlass der Consejería de Agricultura y Comercio de la Junta de Extremadura vom 8. Juli 1998, in dem für das Wirtschaftsjahr 1997/98 eine Beihilferegelung zugunsten der zur industriellen Verarbeitung bestimmten Gartenbauerzeugnisse festgelegt ist (Diario Oficial de Extremadura vom 23. Juli 1998, Nr. 84, S. 5807, im Folgenden: Erlass von 1998), forderte die Kommission, die keine Mitteilung über diese Regelung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) erhalten hatte, die spanischen Behörden mit Schreiben vom 8. Februar 1999 auf, ihr das Vorliegen dieser Beihilferegelung und deren Inkrafttreten zu bestätigen.

7 Mit Schreiben vom 26. Februar 1999 übermittelte die Ständige Vertretung Spaniens bei der Europäischen Union der Kommission die angeforderten Informationen. Insbesondere aus diesem Schreiben und seinen Anlagen ging hervor, dass mit dem Erlass von 1998 das Dekret 84/1993 der Junta de Extremadura vom 6. Juli 1993, in dem allgemein eine Beihilferegelung für zur industriellen Verarbeitung bestimmte Gartenbauerzeugnisse vorgesehen war (Diario Oficial de Extremadura vom 13. Juli 1993, Nr. 82, S. 2071), für das Wirtschaftsjahr 1997/98 umgesetzt werden sollte. In dem Erlass von 1998 waren dazu die Gartenbauerzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, die Höhe der Beihilfen und die beihilfefähigen Gesamthöchstmengen genannt.

8 So waren in dem Erlass von 1998 als beihilfefähige Erzeugnisse erstens Paprika für die Herstellung von Paprikapulver, mit oder ohne Ursprungsbezeichnung, zweitens Paprika und Cornichons für industrielle Zwecke und drittens Kohl, Zwiebeln, Brokkoli, Blumenkohl/Karfiol, Spinat, Lauch, Puffbohnen und Kartoffeln/Erdäpfel zum Trocknen und/oder zum Gefrieren aufgeführt.

9 In Bezug auf die Höhe der Beihilfen für die beihilfefähigen Erzeugnisse sah der Erlass von 1998 eine Beihilfe von 5 ESP je kg für Paprika für die Herstellung von Paprikapulver - Ursprungsbezeichnung Pimentón de la Vera" - und für Cornichons für industrielle Zwecke vor sowie von 1,5 ESP je kg für alle anderen Erzeugnisse, die den Verarbeitungsunternehmen angeliefert werden.

10 Die beihilfefähigen Gesamthöchstmengen waren auf 9 500 Tonnen Paprika für die Herstellung von Paprikapulver - Ursprungsbezeichnung Pimentón de la Vera" -, auf 4 000 Tonnen Paprika für die Herstellung von Paprikapulver ohne Ursprungsbezeichnung oder für industrielle Zwecke, auf 250 Tonnen Cornichons für industrielle Zwecke und auf 15 000 Tonnen jeweils für alle übrigen Erzeugnisse festgesetzt.

11 In dem Erlass von 1998 wurden insoweit die im Dekret 84/1993 niedergelegten Grundsätze bestätigt, und im Übrigen wurde daran erinnert, dass es sich bei den Empfängern der Beihilfen um Erzeuger von zur industriellen Verarbeitung bestimmten Gartenbauerzeugnissen in der Estremadura handelt, die mit den industriellen Verarbeitungsunternehmen aus dieser Gegend gleichlautende Verträge über die Lieferung von Gartenbauerzeugnissen im Wirtschaftsjahr 1997/98 geschlossen haben, wobei diese Unternehmen zwingend in das Handelsregister eingetragen sein müssen. Weiter war festgelegt, dass die höchstmögliche Beihilfe je Erzeuger den Betrag von 500 000 ESP keinesfalls übersteigen konnte.

12 Angesichts dieser Informationen hegte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilferegelung mit den Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere den Artikeln 28 EG, 29 EG und 87 EG, und setzte das Königreich Spanien mit Schreiben vom 14. Juni 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten. Dementsprechend forderte sie diesen Mitgliedstaat und die weiteren Beteiligten auf, eventuelle Stellungnahmen zu dieser Regelung binnen eines Monats ab dem Zugang des Schreibens vom 14. Juni 1999 bzw. seiner Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einzureichen.

13 Von den weiteren Beteiligten kam lediglich ein Berufsverband, die Europäische Union der Kartoffelverarbeitenden Industrie, dieser Aufforderung nach. Mit Schreiben vom 6. September 1999 teilte dieser Verband mit, dass er sich im Wesentlichen der von der Kommission an die spanische Regierung gerichteten Empfehlung anschließe, die Beihilfen für Kartoffeln wegen der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt, die sich in diesem Sektor aus der Beihilfengewährung durch die Mitgliedstaaten ergäben, einzustellen.

14 Das Königreich Spanien selbst nahm mit Schreiben vom 19. Juli 1999 Stellung.

15 Es wies darauf hin, dass der Aufbau und die Erhaltung der Ernährungswirtschaft, die sich auf eine Verbindung zwischen der Erzeugung und der Verarbeitung auf vertraglicher Basis stützten, Mindestpreise sowie die Lieferung hochwertiger Rohstoffe gewährleisteten und zudem dazu beitrügen, die Erzeugung und die ländliche Bevölkerung in der Region zu erhalten.

16 Außerdem stelle der Anbau von Herbst- und Wintergemüse auf den bewässerten Flächen der Estremadura eine sehr wichtige sozioökonomische Alternative für die Entwicklung des ländlichen Raums dar, durch die sich das Gleichgewicht zwischen den Erzeugnissen für den Frischmarkt und den zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen habe aufrechterhalten lassen, da durch die Garantiehöchstmengen die Produktions- und Vermarktungsmöglichkeiten wirksam begrenzt worden seien.

17 Dementsprechend vertrat das Königreich Spanien die Meinung, dass die in dem Erlass von 1998 vorgesehenen Beihilfen den Marktteilnehmern keine Vorteile verschafft, sondern lediglich der Verwirklichung der strukturellen Zielvorgabe gedient hätten. Sobald dieses Ziel erreicht gewesen sei, sei die Beihilferegelung ausgesetzt worden; ihre Wiederaufnahme sei nicht vorgesehen.

18 Die Kommission war von diesen Erläuterungen nicht überzeugt und erließ die angefochtene Entscheidung, in der sie die Auffassung vertrat, dass die in dem Erlass von 1998 vorgesehenen Beihilfen, da sie nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG notifiziert worden seien, rechtswidrig gewährt worden seien und dass sie darüber hinaus mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, mit Ausnahme der Beihilfe für Kartoffeln, die als ein in Anhang I EG-Vertrag angeführtes Erzeugnis keiner gemeinsamen Marktorganisation unterlägen.

19 Hierzu führte sie in den Randnummern 19 bis 23 der angefochtenen Entscheidung zum einen aus, dass wegen des beträchtlichen Anteils des Handels mit Gemüse zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten die betreffenden Beihilfen den Handel mit derartigen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, da eine Beeinträchtigung vorliege, sobald Beihilfen die Wirtschaftsteilnehmer eines Mitgliedstaats gegenüber denjenigen der anderen Mitgliedstaaten begünstigten. Die Kommission machte insbesondere darauf aufmerksam, dass sich die betreffende Maßnahme in den Gestehungskosten der Erzeuger und Verarbeiter von Obst und Gemüse in Spanien niederschlage und dass diese dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil im Vergleich zu den Unternehmen erhielten, die in ihrem Mitgliedstaat nicht in den Genuss vergleichbarer Beihilfen kämen. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Beihilferegelung in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG falle.

20 Außerdem vertrat die Kommission in den Randnummern 26 bis 37 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass für diese Beihilfen keine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG in Frage komme. Sie führte dafür drei Argumente an.

21 Die Kommission vertrat in den Randnummern 27, 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung zunächst die Auffassung, dass die fraglichen Beihilfen weder als Regionalbeihilfen zur Durchführung von Neuinvestitionen oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen noch als horizontaler Ausgleich für Strukturschwächen aller Unternehmen der Region konzipiert, sondern als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen für den Agrarsektor anzusehen seien, weil solche Beihilfen erstens keine nachhaltige Wirkung auf die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs hätten, da die unmittelbaren Auswirkungen endeten, sobald die Maßnahme nicht mehr angewandt werde, und sie zweitens unmittelbar zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu denen führten, die (auf Landesebene wie in anderen Mitgliedstaaten) keine entsprechenden Beihilfen bezögen.

22 In Randnummer 33 der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission weiter aus, dass die in dem Erlass von 1998 vorgesehenen Beihilfen - ausgenommen jene für Kartoffeln - sich auf Erzeugnisse bezögen, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fielen, und dass die Befugnisse der Mitgliedstaaten zu Eingriffen in diese Marktorganisationen klar begrenzt seien, bei denen es sich um umfassende und erschöpfende Regelungen handele, die den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit böten, Maßnahmen zu erlassen, die von ihnen abweichen oder sie beeinträchtigen könnten.

23 In den Randnummern 34 und 35 der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission schließlich die Auffassung, dass die fragliche Beihilferegelung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten darstelle, da die Erzeuger in der Estremadura ihre Erzeugnisse an die Industriebetriebe der Region verkaufen müssten, um die Beihilfen zu erhalten. Diese Voraussetzung komme einer Einschränkung der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in die übrigen Mitgliedstaaten gleich, die gegen Artikel 29 EG verstoße.

24 Daher entschied die Kommission, dass das Königreich Spanien die fragliche Beihilferegelung aufzuheben und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen habe, um die rechtswidrig gewährten Beihilfen von ihren Empfängern zurückzufordern.

Die Klage

25 Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Artikel 87 Absatz 1 EG und 253 EG, mit dem zweiten ein Verstoß gegen die Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG und 253 EG und mit dem dritten ein Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG geltend gemacht.

Zum ersten Klagegrund

26 Mit ihrem ersten Klagegrund, der sich in zwei Teile gliedert, trägt die spanische Regierung in erster Linie vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Artikel 87 Absatz 1 EG und 253 EG.

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Keine Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel

27 Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes trägt die spanische Regierung vor, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die fragliche Beihilferegelung nicht beeinträchtigt werde, denn erstens sei die Gesamthöhe der Beihilfen, die zudem auf zahlreiche Landwirte verteilt seien, gering, zweitens handele es sich bei den betreffenden Beihilfen nur mittelbar um Beihilfen an Landwirte, da der Erlass von 1998 nicht so sehr auf die Förderung der Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen abziele als auf die Gewährleistung stabiler Beziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern, und drittens habe in dem von der Kommission gegen die angefochtene Entscheidung eingeleiteten Verfahren mit Ausnahme des Königreichs Spanien selbst kein Staat, Unternehmen oder Berufsverband zu den von dieser Entscheidung erfassten Beihilfen Stellung genommen.

28 Die spanische Regierung trägt hierzu vor, dass der durchschnittliche Betrag je Landwirt im vorliegenden Fall bei etwa 120 000 ESP liege, was weit niedriger sei als die Beträge in den gemeinschaftlichen De-minimis-Klauseln und insbesondere als der in der Mitteilung 94/C 368/05 der Kommission Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten", veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Dezember 1994 (ABl. C 368, S. 12, im Folgenden: Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten), genannte Betrag.

29 Die spanische Regierung ist der Meinung, dass die gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG abgegebene Stellungnahme der Europäischen Union der Kartoffelverarbeitenden Industrie nicht zu berücksichtigen sei, da sie ein Erzeugnis - Kartoffeln - betreffe, das vom Anwendungsbereich der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nicht erfasst sei. Die Erwähnung der von diesem Verband abgegebenen Stellungnahme in Randnummer 15 dieser Entscheidung sowie die Behauptung in Randnummer 7 der Entscheidung, das Königreich Spanien habe sich zu dieser Stellungnahme nicht geäußert, hätten allein das Ziel, den Eindruck zu erwecken, dass es von den in Rede stehenden Beihilfen betroffene Dritte gebe, was jedoch keineswegs der Fall sei.

30 Was erstens das Vorbringen der spanischen Regierung zu der geringen Gesamthöhe der betreffenden Beihilfen und ihrer Verteilung auf zahlreiche Landwirte, die jeweils einen Teil der Beihilfe erhielten, der auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene zu vernachlässigen sei, angeht, so schließt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 86). Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Beihilfe auf den Handel können nämlich weitere Gesichtspunkte eine ausschlaggebende Rolle spielen, insbesondere, ob Beihilfen nebeneinander bestehen und ob die begünstigten Unternehmen in einem in besonderer Weise dem Wettbewerb ausgesetzten Sektor tätig sind.

31 Es ist festzustellen, dass der Obst- und Gemüsesektor zu dieser letztgenannten Kategorie gehört und dass in diesem Sektor zwischen den Erzeugern in den Mitgliedstaaten, deren Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden, ein lebhafter Wettbewerb herrscht. Die spanischen Erzeuger nehmen in vollem Umfang an diesem Wettbewerb teil, indem sie erhebliche Mengen Gemüse in andere Mitgliedstaaten ausführen.

32 Zudem hat der Rat am 28. Oktober 1996 die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1) erlassen, die, wie sich insbesondere aus ihrer dritten Begründungserwägung ergibt, bezweckt, lauteren Handel und Markttransparenz sicherzustellen, und dadurch einen Rahmen für den Wettbewerb in diesem Sektor setzen soll.

33 Unter solchen Umständen ist auch die Gewährung von Beihilfen in geringer Höhe geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

34 Zwar können, wie die Kommission u. a. in den Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten sowie in ihrer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 6. März 1996 veröffentlichten und zur Zeit der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ereignisse anwendbaren Mitteilung 96/C 68/06 über de minimis"-Beihilfen (ABl. C 68, S. 9, im Folgenden: Mitteilung über De-minimis-Beihilfen) selbst eingeräumt hat, bestimmte Beihilfen, deren Betrag sehr gering ist, keine spürbare Auswirkung auf den Handel und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten haben, so dass sie von der vorherigen Mitteilung an die Kommission zu befreien sind.

35 Aus Nummer 2.3 der Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten sowie aus Absatz 4 der Mitteilung über De-minimis-Beihilfen geht jedoch hervor, dass die De-minimis-Regel nicht für Sektoren gilt, die besonderen Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen unterliegen, insbesondere nicht für die Landwirtschaft und die Fischerei. Die spanische Regierung kann sich daher im vorliegenden Fall nicht auf diese Regel berufen.

36 Aufgrund all dieser Erwägungen ist daher das Vorbringen der spanischen Regierung in Bezug auf die zu vernachlässigende Höhe der betreffenden Beihilfen als unbegründet zurückzuweisen.

37 Zweitens kann auch dem Vorbringen der spanischen Regierung, bei den betreffenden Beihilfen handele es sich nur mittelbar um Beihilfen an Landwirte, nicht gefolgt werden, da sich diese Beihilfen jedenfalls über eine Senkung der Gestehungskosten der Erzeuger in der Estremadura, die ihr Gemüse zur Verarbeitung an die örtlichen Verarbeitungsunternehmen liefern, auswirken, so dass sie den Handel mit derartigen Erzeugnissen beeinträchtigen können.

38 Was schließlich das Vorbringen der spanischen Regierung zum Fehlen von Stellungnahmen Dritter zu den für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar gehaltenen Beihilfen betrifft, so kann dieser Umstand die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berühren.

39 In der Tat verpflichtet zwar Artikel 88 Absatz 2 EG die Kommission, die Stellungnahmen der Beteiligten einzuholen, bevor sie ihre Entscheidung trifft; wie die spanische Regierung im Übrigen in ihrer Erwiderung selbst eingeräumt hat, verbietet er der Kommission jedoch nicht, zu dem Ergebnis zu gelangen, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, wenn solche Stellungnahmen nicht vorliegen. Ein solcher Umstand schließt nämlich nicht an sich aus, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch diese Beihilfe beeinträchtigt werden kann.

40 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil des ersten Klagegrundes daher insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Fehlen einer Begründung für die Feststellung einer Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel

41 Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes trägt die spanische Regierung im Wesentlichen vor, dass die angefochtene Entscheidung, selbst wenn man annehme, dass die fraglichen Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten, jedenfalls insoweit nicht den Mindestanforderungen an eine Begründung genüge. Ihrer Ansicht nach ist das einzige Argument, mit dem die Kommission versuche, eine solche Auswirkung auf diesen Handel darzutun, in Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung enthalten, in der die Kommission die Zahlen zur Gesamtproduktion von Gemüse in Spanien sowie die Zahlen zum Handel mit derartigen Erzeugnissen zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten im Jahr 1998 nenne. Eine solche Begründung sei aber unzureichend, da sich die Kommission insbesondere nicht die Mühe mache, den durch die in Rede stehenden Beihilfen angeblich beeinträchtigten Markt korrekt zu bezeichnen.

42 Die spanische Regierung weist zunächst darauf hin, dass sich die Zahlen der Kommission auf Grüngemüse einschließlich Frischgemüse im Allgemeinen bezögen, während die als unrechtmäßig beurteilten Beihilfen nur neun Gemüsearten beträfen, die zudem zur industriellen Verarbeitung bestimmt seien.

43 Sie trägt weiter vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt, welchen Anteil die Erzeugung in der Estremadura am gesamten einheimischen Markt sowie am Gemeinschaftsmarkt ausmache.

44 Schließlich bemängelt sie, dass die Kommission die Zahlen über die von Spanien im Jahr 1998 ein- und ausgeführten Gemüsemengen nicht ins Verhältnis zu den Hoechstmengen gesetzt habe, für die die betreffenden Beihilfen gewährt werden könnten.

45 Nach Ansicht der spanischen Regierung liegen diese Versäumnisse den ungenauen Zahlen zugrunde, deren sich die Kommission bedient habe, um die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 EG auf den vorliegenden Fall zu begründen.

46 Die spanische Regierung gelangt in diesem Punkt zu dem Ergebnis, dass jedenfalls ein einfacher Hinweis darauf, dass ein Mitgliedstaat beihilfefähige Erzeugnisse ein- und ausführe, nicht für den Nachweis ausreiche, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt sei. Diese Begründung reiche im vorliegenden Fall umso weniger aus, als es nur um mittelbare Beihilfen an Landwirte gehe: Mit dem Erlass von 1998 werde hier nicht so sehr die Erzeugung von Gemüse als vielmehr die Stabilität der Beziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern gefördert, indem mit ihm die Versorgung der Verarbeitungsunternehmen sichergestellt werde.

47 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Begründungspflicht nach Artikel 253 EG um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Unter diesem Gesichtspunkt muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Italien/Kommission, Randnr. 48).

48 Außerdem ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 36, und Italien/Kommission, Randnr. 48).

49 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass die Kommission im vorliegenden Fall gegen die Verpflichtung verstoßen hat, die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Feststellung, dass die fraglichen Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten, hinreichend zu begründen.

50 Zunächst macht die Kommission in Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung Zahlenangaben zur Gesamtproduktion von Gemüse in Spanien sowie zum Umfang des Handels mit derartigen Erzeugnissen zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten im Jahr 1998. Aus diesen Angaben geht klar hervor, dass ein beträchtlicher Teil der spanischen Gartenbauerzeugnisse in die übrigen Mitgliedstaaten ausgeführt wird. Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine im Einzelnen bezifferten Angaben zu den Ausfuhren jener Erzeugnisse gemacht hat, die Gegenstand der fraglichen Beihilferegelung sind, sie hat jedoch zumindest hervorgehoben, dass diese Regelung im Kontext eines hohen Niveaus des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten mit den zum Gartenbausektor gehörenden Erzeugnissen ergangen sei.

51 In Randnummer 22 der angefochtenen Entscheidung macht die Kommission anschließend darauf aufmerksam, dass sich die betreffende Beihilfemaßnahme in den Gestehungskosten der Erzeuger und Verarbeiter von Obst und Gemüse in Spanien unmittelbar niederschlage, und erwähnt den wirtschaftlichen Vorteil, den diese Unternehmen durch die Maßnahme gegenüber den Unternehmen erhielten, die in anderen Mitgliedstaaten nicht in den Genuss vergleichbarer Beihilfen kämen.

52 Im zweiten Bezugsvermerk der angefochtenen Entscheidung wie in deren Randnummer 19 verweist die Kommission außerdem ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 2200/96, mit der eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse eingeführt wurde. Der spanischen Regierung konnte daher nicht verborgen bleiben, dass die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der betreffenden Beihilferegelung einschließlich ihrer Feststellung, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch diese Regelung beeinträchtigt sei, notwendig im Rahmen der Regelung der gemeinsamen Marktorganisationen stattgefunden hatte.

53 Hierzu ist festzustellen, dass die sich aus der Verordnung Nr. 2200/96 ergebende Regelung, die einheitliche Vorschriften in Bezug auf die Erzeugung, die Vermarktung und auf den Wettbewerb zwischen den betreffenden Marktteilnehmern enthält, sowohl den Warenverkehr auf dem Obst- und Gemüsesektor als auch die Entwicklung und Aufrechterhaltung eines effektiven Wettbewerbs auf Gemeinschaftsebene fördert.

54 Schließlich steht zwar fest, dass die Kommission in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest die Umstände aufführen muss, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, wenn sie den Nachweis ermöglichen, dass die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18), sie ist jedoch nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darzutun. Wäre dies nämlich der Fall, so würde dieses Erfordernis diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (vgl. u. a. Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Boussac", Slg. 1990, I-307, Randnr. 33).

55 Daher ist auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

56 Somit greift der erste Klagegrund der spanischen Regierung nicht durch.

Zum zweiten und zum dritten Klagegrund

57 Mit ihrem zweiten Klagegrund, der sich ebenfalls in zwei Teile gliedert, trägt die spanische Regierung vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG und 253 EG.

58 Sie macht geltend, die Kommission habe außer Acht gelassen, dass die betreffenden Beihilfen unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG fallen könnten, da sie gerade die wirtschaftliche Entwicklung einer Region - der Estremadura - fördern sollten, in der die Lebenshaltung anormal niedrig sei und erhebliche Unterbeschäftigung herrsche. Diese Umstände reichten jedenfalls dafür aus, dass die Kommission diese Beihilfen für mit dem Vertrag vereinbar erklären könne, denn anders als bei der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG sei es in diesem Fall nicht erforderlich, dass die Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise veränderten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.

59 Die spanische Regierung wirft der Kommission zudem vor, gegen die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG verstoßen zu haben, indem sie ihre Weigerung, die in Rede stehenden Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG zu genehmigen, nicht begründet habe, obwohl mit diesen Beihilfen offenkundig ein sozialer Zweck verfolgt werde, der sich sowohl aus dem Dekret 84/1993 als auch aus dem Erlass von 1998 ergebe.

60 Mit ihrem dritten, hilfsweise vorgetragenen Klagegrund macht die spanische Regierung einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG geltend, da es die Kommission versäumt habe, den Umstand zu berücksichtigen, dass bei Unanwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG die betreffenden Beihilfen jedenfalls unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG fallen könnten.

61 Da die Kommission gleichlautende Gründe für die Weigerung vorgetragen hat, auf die in Rede stehenden Beihilfen die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a bzw. c EG anzuwenden, sind der zweite und der dritte Klagegrund der spanischen Regierung zusammen zu prüfen.

62 Was zunächst das Vorbringen der spanischen Regierung betrifft, die Kommission habe die soziale Zielsetzung der betreffenden Beihilferegelung außer Acht gelassen und ihre Weigerung, die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG anzuwenden, nicht begründet, genügt die Feststellung, dass die Kommission in den Randnummern 26 bis 37 der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen die Gründe dargelegt hat, aus denen diese Regelung weder unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG noch unter diejenige des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG fallen könne.

63 Daher ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

64 Was ferner das Vorbringen der spanischen Regierung zu der Möglichkeit betrifft, auf die betreffende Beihilferegelung die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG oder jedenfalls diejenige des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG anzuwenden, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, dass ein Regionalbeihilfeprogramm unter bestimmten Umständen unter eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG fallen kann.

65 Er hat hierzu ausgeführt, dass die Verwendung der Begriffe außergewöhnlich" und erheblich" in der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG zeigt, dass diese nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äußerst ungünstig ist. Dagegen ist die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete eines Mitgliedstaats, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind, erlaubt, ohne dass die in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" (vgl. u. a. Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 19, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 15, und Italien/Kommission, Randnr. 77).

66 Umgekehrt bedeutet das Fehlen dieser letztgenannten Voraussetzung in der Ausnahmebestimmung des Buchstabens a, dass für die Gewährung der Beihilfen an Unternehmen in den Gebieten, die tatsächlich den in dieser Ausnahmebestimmung aufgestellten Kriterien entsprechen, ein größerer Spielraum besteht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 16).

67 Aus der Verwendung unterschiedlicher Begriffe in den Buchstaben a und c des Artikels 87 Absatz 3 EG kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Kommission bei der Anwendung der erstgenannten dieser beiden Bestimmungen das gemeinsame Interesse außer Acht lassen dürfte und sich darauf zu beschränken hätte, die regionale Spezifität der fraglichen Maßnahmen zu prüfen, ohne ihre Auswirkungen auf den oder die relevanten Märkte in der gesamten Gemeinschaft zu untersuchen. In einem solchen Fall muss die Kommission nämlich nicht nur prüfen, ob diese Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Gebiete zu fördern, sondern sie muss auch die Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beurteilen und insbesondere die möglichen sektoralen Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene bewerten. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, räumt Artikel 87 Absatz 3 EG der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24; vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 18).

68 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Kommission die Grenzen dieses Ermessens überschritten hat mit der Feststellung, dass die betreffende Beihilferegelung unter keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG fallen könne.

69 Indem sie zunächst davon ausgegangen ist, dass die fraglichen Beihilfen weder als Regionalbeihilfen zur Durchführung von Neuinvestitionen oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen noch als horizontaler Ausgleich für Strukturschwächen aller Unternehmen der Region konzipiert, sondern als Betriebsbeihilfen für den Agrarsektor anzusehen seien, hat die Kommission diese Beihilfen nicht fehlerhaft beurteilt. Denn es steht fest, dass die Beihilfen nach Maßgabe der Mengen bestimmter an die Verarbeitungsunternehmen der Estremadura gelieferter Gartenbauerzeugnisse gewährt wurden und den Landwirten dieser Region ermöglichten, Kosten zu vermeiden, die sie normalerweise im Rahmen ihres laufenden Betriebes hätten tragen müssen.

70 Da die spanische Regierung keinerlei Beweis dafür vorgelegt hat, dass die Beihilfen ihrer Art nach geeignet waren, die wirtschaftliche Entwicklung in der Estremadura effektiv und dauerhaft zu fördern, hat die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten, indem sie die Beihilfen aus diesem Grund für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat. Hierzu ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in einer Rechtssache, in der es um eine Beihilferegelung im Bereich des Weinbaus in Italien ging, entschieden hat, dass die Kommission in jener Rechtssache dargetan hatte, dass die fragliche Beihilfe, die ohne besondere Bedingung und nur entsprechend der verwendeten Mengen gewährt wurde, als eine Betriebsbeihilfe für betroffene Unternehmen anzusehen war und dass sie als solche die Handelsbedingungen in einer Weise veränderte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief (Urteil vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18).

71 Diese Auffassung wird im Übrigen gestützt durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Februar 2000 (ABl. C 28, S. 2) veröffentlichte Mitteilung 2000/C 28/02 der Kommission Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor". Diese Rahmenregelung galt zwar bei der Gewährung der fraglichen Beihilfen noch nicht, sie bestätigt jedoch eindeutig das Verbot von Betriebsbeihilfen im Agrarsektor, da es in Nummer 3.5 dieser Rahmenregelung hierzu ausdrücklich heißt, dass Beihilfen nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten, und dass, sofern das Gemeinschaftsrecht bzw. die vorliegende Rahmenregelung Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsieht, einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen sind, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

72 Mit dem anschließenden Hinweis in der angefochtenen Entscheidung, dass die in dem Erlass von 1998 vorgesehenen Beihilfen sich, mit Ausnahme der Beihilfen für Kartoffeln, auf Erzeugnisse bezögen, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, hat die Kommission eindeutig den Zusammenhang, in dem diese Beihilfen standen, und die Grenzen geschildert, die den Eingriffsbefugnissen der Mitgliedstaaten insoweit gesetzt sind.

73 Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich, sobald die Gemeinschaft gemäß Artikel 34 EG eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat, die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können (vgl. insbesondere Urteile vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 56, und vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, McCarren, Slg. 1979, 2161, Randnr. 14).

74 Wie in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils aber festgestellt, hat der Rat am 28. Oktober 1996 die Verordnung Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse erlassen. Da mit dieser Verordnung ein umfassender rechtlicher Rahmen gesetzt wird, innerhalb dessen bereits Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung des betroffenen Sektors vorgesehen sind, kann ein Mitgliedstaat selbst dann keine einseitig an die Erzeugung geknüpften Beihilfen gewähren, wenn diese einigen ausgewählten, zur industriellen Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen vorbehalten und der Höhe nach begrenzt wären. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich Sache der Gemeinschaft, Lösungen für die Probleme zu finden, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auftreten können, wenn sie wie im vorliegenden Fall in einem bestimmten Sektor eine gemeinsame Marktorganisation eingeführt hat (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 90/86, Zoni, Slg. 1988, 4285, Randnr. 26, und vom 6. November 1990, Italien/Kommission, Randnr. 19).

75 Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kommission ein Fehler unterlaufen ist mit der Feststellung, dass die fragliche Beihilferegelung eine tatsächliche Beschränkung des freien Warenverkehrs sei und einen Verstoß gegen Artikel 29 EG darstelle.

76 Zwar können die Landwirte in der Estremadura ihre Gartenbauerzeugnisse an Verarbeitungsbetriebe in anderen Ländern oder Regionen verkaufen oder sie für den Verbrauch als Frischware vermarkten - wie auch die Landwirte anderer Regionen der Gemeinschaft ihre Erzeugnisse an Verarbeitungsbetriebe in der Estremadura verkaufen können -, doch sieht der Erlass von 1998 unter solchen Umständen keine Beihilfengewährung vor.

77 Somit bietet die Beihilferegelung einen finanziellen Anreiz, die Gartenbauerzeugnisse aus der Estremadura an Verarbeitungsbetriebe in der Region zu verkaufen. Daher ist sie als eine nach dem Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung anzusehen (vgl. in Bezug auf mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen Urteil vom 24. November 1982 in der Rechtssache 249/81, Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005, Randnrn. 20 bis 30).

78 Nach alledem hat die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten, indem sie angenommen hat, dass die Beihilferegelung unter keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG fallen könne. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrages verstößt, von der Kommission nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (vgl. u. a. Urteil vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-21/88, Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889, Randnr. 20; vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-204/97, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 41).

79 Folglich greifen der zweite und der dritte Klagegrund der spanischen Regierung nicht durch.

80 Da das Königreich Spanien mit seinem gesamten Vorbringen unterlegen ist, ist die Klage für unbegründet zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

81 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem gesamten Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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